Achtung: Neue Widerrufsbelehrung tritt in Kraft
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Inhaltsverzeichnis
Der Bundestag hat am 26.05.2011 die Änderungen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht verabschiedet. Die Gesetzesänderungen sowie die neue Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung treten ab dem 04.08.2011 in Kraft. Die „alten“ Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungen können noch für einen Übergangszeitraum von 3 Monate (also einschließlich 04.11.2011) nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften verwendet werden.
Ab dem 05.11.2011 müssen Händler zwingend die neue Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung verwenden. Für den Zeitraum der Übergangsfrist drohen somit keine Abmahnungen, trotzdem ist der Händler gut beraten, möglichst zeitnah die neue Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zu verwenden. Was sich ändert und was Sie als Händler beachten müssen, lesen Sie in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Was ändert sich?
1. Regelungen zum Wertersatz
Die bisherige Regelung zum Wertersatz im Gefolge der Widerrufsausübung, wonach der Verbraucher für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache Wertersatz leisten musste, wurde vom EuGH (Urteil vom 3.9.2009, Rs. C-489/07) als zu weitgehend eingestuft. Der Gesetzgeber sah sich angesichts des Urteils der europäischen Richter gezwungen, die Regelungen zum Wertersatz im Bürgerlichen Gesetzbuch zu überarbeiten.
Im Zuge der Neuregelung der Wertersatzvorschriften wird ein neuer § 312e ins Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt, welcher den (Nutzungs-) Wertersatz wie folgt neu regelt:
„§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.“
Zudem wird § 357 Abs. 3 BGB neu gefasst, dieser regelt in Zukunft den (Verschlechterungs-) Wertersatz wie folgt:
„(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten
1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus- geht, und
2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unterneh- mer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wert- ersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.“
Aus den neuen Vorschriften wird ersichtlich, dass der Verbraucher zukünftig für bestellte Waren nur noch dann Wertersatz leisten muss, wenn er (1) die Waren in einer über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgehenden Weise genutzt hat und er (2) über diese Folge zuvor auch (in Textform) belehrt worden ist.
Achtung: Die Beweislast für die Frage, ob eine Verschlechterung auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der über ein Prüfen der Sache hinaus geht, trägt zukünftig der Unternehmer!
2. Neue Widerrufsbelehrung
Die Änderungen der §§ 312e und 357 Abs. 3 BGB haben zur Folge, dass auch die Muster-Widerrufsbelehrung entsprechend angepasst werden muss. Diese Gelegenheit nutzt der Gesetzgeber für kleinere redaktionelle Änderungen. So wird hinsichtlich der Rücksendekosten das Wort „regelmäßig“ in die Widerrufsbelehrung eingefügt. Da der Verbraucher aber bisher bereits die „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ zu tragen hat, ändert sich durch diese Ergänzung inhaltlich nichts.
Was bedeuten die Änderung für die Händler?
Sie müssen (spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist) die neue Widerrufsbelehrung auf Ihrer Online-Präsenz verwenden.
Ab wann greifen die Neuerungen?
Die Gesetzesänderung tritt einen Tag nach der in Kürze zu erwartenden Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Sie können innerhalb eines Übergangszeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Widerrufsbelehrung die jetzige Widerrufsbelehrung noch weiter verwenden, ohne befürchten zu müssen, deswegen abgemahnt zu werden. Nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist ist allerdings sicherzustellen, dass ausschließlich die neue Widerrufsbelehrung verwendet wird. Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie, sobald sich Neuerungen ergeben sollten.
Weitere Informationen finden Sie auch in unseren FAQ zum Thema „Widerrufsrecht“.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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1 Kommentar
Im Text steht §312e... müsste es nicht §312d heißen?
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312d.html
Gruß
Samuel Suther