Achtung: Abmahner mahnen gängige Wertersatzklausel in Widerrufsbelehrung bei eBay ab
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Nutzung einer gängigen Wertersatzklausel im Rahmen des gesetzlichen Rückgaberechtes (bzw. Widerrufsrechts) bei eBay (bzw. einer ebenso strukturierten Internet-Auktionsplattform) wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist. Dumm nur, dass eben diese Wertersatzklausel hundertausende Male von Online-Händlern auf der eBay Plattform eingesetzt wird - und von bekanntermaßen abmahnfreudigen Unternehmen, wie etwa der e-tail GmbH, ins Visier genommen wird.
Viele (zumeist leider schlecht beratene) eBay-Händler veröffentlichen auf Ihren eBay-Angebotsseiten eine Widerrufs- oder auch Rückgabebelehrung, die (etwa) den folgenden Wortlaut hat:
"Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die bereits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, hat er insoweit ggf. Wertersatz zu leisten. Bei der Überlassung von Waren gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt."
Landgericht Berlin: Diese Wertersatzklausel ist abmahnfähig
Das Landgericht Berlin ist nun der Ansicht, dass eine solche Wertersatzklausel abmahnfähig ist, wenn sie denn auf der eBay-Plattform oder einer ebenso strukturierten Internet-Auktionsplattform genutzt wird (Beschluss vom 15.03.2007 – Az. 52 O 88/07). So sei die Anwendung der oben zitierten Klausel nur dann wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn sie dem Verbraucher noch vor Vertragsschluss in Textform (also etwa per eMail) zur Verfügung gestellt werden könne. Dies sei jedoch gerade auf der eBay-Plattform aus technischen Gründen nicht möglich.
#Folge für eBay-Händler#
Aus diesem Grunde dürften eBay-Händlern gegenüber ihren Kunden (als Verbraucher) nur eine entschärfte Wertersatzklausel anwenden (Einzelheiten siehe unten), wonach eine Verschlechterung der Ware, die durch einen bloß bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, komplett (!) außer Betracht zu bleiben habe. Der Streitwert wurde übrigens im vorliegenden Falle auf 7.500 € angesetzt!
Zum Verständnis
Die Entscheidung des Landgericht Berlin ist nicht wirklich einfach nachzuvollziehen und soll anhand des folgenden Fallbeispiels erklärt werden:
Ein Onlinehändler verkauft über die eBay-Plattform dem Verbraucher "V" ein neues Auto. "V" meldet dieses Neufahrzeug nun an. Allein durch diese Anmeldung erleidet das Auto einen Wertverlust in Höhe von etwa 20 % (da es nun nicht mehr als "neu" verkauft werden kann). Nach drei Wochen möchte Verbraucher "V" sein Widerrufsrecht gegenüber dem Händler geltend. Der Händler nimmt das Auto zwar zurück, möchte aber nur 80 % des Verkaufspreises an den Verbraucher zurückzahlen. Immerhin sei das Auto ja im Wert gemindert, da es bereits angemeldet worden wäre.
Der Händler weist den Verbraucher zudem auf seine in der Widerrufsbelehrung enthaltene Wertersatzklausel hin. Danach gilt:
"Der Kunde hat dann Wertersatz zu leisten, wenn er denn die empfangene Ware nur in einem verschlechtertem Zustand zurück geben kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist."
Folglich argumentiert der Händler gegenüber dem Verbraucher "V", dass das an "V" verkaufte Neufahrzeug deshalb an Wert verloren hätte, da es bereits angemeldet worden wäre. Aus dem Grund könne der Händler auch gegenüber dem Verbraucher "V" einen Wertersatz geltend machen.
Achtung: Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass genau die oben zitierte Klausel abmahnfähig ist. So können eBay-Händler gegenüber dem Verbraucher eben dann keinen Wertersatz geltend machen, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme (wie die Anmeldung des Kfz) der Ware zurückzuführen ist.
Folge: Der eBay-Händler hat kein Recht, sich gegenüber dem Verbraucher "V" auf seine Wertersatzklausel zu berufen. Das Landgericht Berlin verlangt, dass eben darauf der Verbraucher in einer Widerrufsbelehrung, die bei eBay eingesetzt wird, auch hinzuweisen ist.
Anmerkung
In dem oben dargestellten Fall hat der Händler nur den Wertverlust im Hinblick auf die Anmeldung des Fahrzeugs hinzunehmen (als "Akt der Ingebrauchnahme"). Die Wertminderung, die nach Ingebrauchnahme durch die weitere Benutzung der Sache entsteht (also etwa die dreiwöchige Nutzung des Kfz im Straßenverkehr) begründet dagegen durchaus einen Ersatzanspruch.
Fazit
Es ist soweit. Die Gerichte haben die Latte einer wirklich abmahnsicheren Widerrufsbelehrung nun endgültig so hoch gesetzt, dass es juristischen Laien schlicht unmöglich sein wird, dem Gesetz und der Rechtsprechung (zumindest der aus Berlin und Hamburg) hier noch Genüge zu tun.
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Klaus Stricker / PIXELIO
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