Werbung für Kreditverträge, Finanzierungen: Vorgaben der PAngV

Werbung für Kreditverträge, Finanzierungen: Vorgaben der PAngV
03.02.2015 | Lesezeit: 10 min

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"

§ 6a PAngV sieht diverse Vorgaben bei der Werbung für Kreditverträge gegenüber Letztverbrauchern vor. Dies aus dem Grund, da Finanzierungsgeschäfte für den Verbraucher wegen der mit ihnen verbundenen längerfristigen und unter Umständen erheblichen wirtschaftlichen Belastungen mit besonders hohen Gefahren verbunden sind. Zum Schutz des Verbrauchers normiert § 6a PAngV deshalb bestimmte Standardinformationen, damit der Verbraucher verschiedene Kreditangebote miteinander vergleichen kann. Lesen Sie zu dem Thema die nachfolgenden FAQ der IT-Recht Kanzlei.

Frage: Was ist Zweck des § 6a PAngV?

§ 6a PAngV wurde durch das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" vom 29. 7. 20091) in die Preisangabenverordnung eingefügt und dient der Umsetzung des Art. 4 der Verbraucherkreditrichtlinie.

§ 6a PAngV sieht diverse Vorgaben bei der Werbung für Kreditverträge gegenüber Letztverbrauchern vor. Dies aus dem Grund, da Finanzierungsgeschäfte für den Verbraucher wegen der mit ihnen verbundenen längerfristigen und unter Umständen erheblichen wirtschaftlichen Belastungen mit besonders hohen Gefahren verbunden sind. Zum Schutz des Verbrauchers vor undurchsichtigen Vertragsbestimmungen normiert § 6a PAngV deshalb bestimmte Standardinformationen, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, verschiedene Kreditangebote miteinander zu vergleichen.

Frage: Wann unterfällt Werbung für Kreditverträge dem § 6a PAngV?

§ 6a PAngV regelt, dass derjenige, der gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, in klarer, verständlicher und auffallender Weise bestimmte Standardinformationen (s.u.) anzugeben hat.

§ 6a PangV greift demnach nicht bereits bei reiner Imagewerbung, ohne Verwendung von Zahlen, sondern allein,

- wenn mit bestimmten Zinssätzen oder
- sonstigen Zahlen, welche die Kosten des Kredits betreffen,

geworben wird. Dies können z.B. Bearbeitungsgebühren sein.

Beispiel: Ein Anbieter

  • von Immobilien bewirbt die Möglichkeit einer von ihm vermittelten Kreditfinanzierung
  • wirbt mit Finanzierungsangeboten für Waren

unter Nennung der monatlichen Belastungsrate.

Nicht einschlägig ist § 6a PAngV dagegen

  • bei bloßer Angabe des Nettodarlehensbetrags, da dieser nicht selbst die "Kosten" betrifft (ausführliche Begründung, s. Amschewitz, DB 2011, 1565).
  • oder bei einem bloßen Preisaushang (vgl. LG Frankfurt WM 2011, 2322)
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Frage: Gelten die Pflichtinformationen i.S.d. § 6a PAngV bei jeglicher Werbung für Kreditverträge?

Nein, die sich aus § 6a PAngV egebenden Informationspflichten gelten ausschließlich dann, wenn in der Werbung gegenüber Letztverbrauchern mit konkreten Zahlen gearbeitet wird. Eine solche konkrete Zahl kann z. B. die Nennung des effektiven Jahreszins („Finanzierung ab 0,9 % effektivem Jahreszins“).

Frage: Was ist bei Werbung für Kreditverträge gegenüber Letztverbrauchern zu beachten?

Gemäß § 6a PAngV muss derjenige, der gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, in

  • klarer,
  • verständlicher und
  • auffallender Weise

bestimmte Standardinformationen angeben.

Darauf wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen.

I. §6a Abs. 1, 3 PAngV: Sollzinssatz, Nettodarlehensvertrag, effektiver Jahreszins

Es ist in klarer, verständlicher und auffallender Weise anzugeben:

Keinesfalls ausreichend ist, dass der Kunde nur Angaben über den Nettodarlehensbetrag und den effektiven Jahreszins erhält, über den Sollzinssatz jedoch überhaupt nicht informiert wird bzw. sich die Information zum Sollzinssatz auf einer Seite befindet, auf die der Verbraucher nicht zwangsläufig, sondern rein zufällig geraten kann, aber nicht muss (LG Potsdam, Urteil vom 24. Juli 2013 – 52 O 134/11).

Hinweise zur Gestaltung:

  • Eine bestimmte Reihenfolge ist nicht einzuhalten, vgl. BT-Drucks 16/11643 S. 145.
  • Die Angaben sind jeweils gesondert und unter Verwendung der jeweiligen Bezeichnungen zu machen, auch dann, wenn einzelne Werte identisch sind (Beispiel: Der effektive Jahressinssatz entspricht dem Sollzinssatz) - vgl. hierzu Amschewitz DB 2011, 1565.
  • Die Angaben müssen für den Kunden auf einer Seite leicht erkennbar und gut wahrnehmbar dargestellt werden, die er *vorÜ Beantragung seines Kredites zwingend aufrufen muss (LG Potsdam, Urteil vom 24. Juli 2013 – 52 O 134/11).
  • Auffallend ist eine Information, wenn sie in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar hervorgehoben wird, vgl. BT-Drucks 16/11643 S. 145. Beurteilungsmaßstab ist dabei die Wahrnehmung eines angemessen gut unterrichteten, aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers (vgl. OLG Jena, Urteil vom 10.10.2012, Az. 2 U 934/11 und LG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2011, Az. 17 O 165/11). Eine Information, die erst durch ein weiteres Klicken auf dem Bildschirm erscheint, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2011, Az. 17 O 165/11). Ausgeschlossen ist die Verwendung von Fußnoten oder Sternchenhinweisen, da es ja gerade darum geht, dass die Angaben nicht räumlich getrennt, sondern vielmehr in einem gestaltungstechnisch hervorgehobenen Werbefeld genannt werden (vgl. Torka WRP, 2011, 1250). Die Pflichtangaben sind unterschiedlich hervorzuheben, weil ansonsten die kleiner gedruckte Angabe nicht mehr in auffallender Weise gestaltet ist (Amschewitz DB 2011, 1565).

Im Einzelnen:

1. Der Sollzinssatz

Der Sollzinssatz ist anzugeben. Zudem ist dieser dahingehend gemäß § 6a Abs. 1 S. 2 zu konkretisieren, ob er gebunden oder veränderlich oder kombiniert ist und welche sonstigen Kosten der Beworbene im Falle eines Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu entrichten hätte. Damit sind insbesondere etwaige Bearbeitungsentgelte (die unmittelbar beim Abschluss des Vertrags oder während der Laufzeit des Vertrags anfallen) gemeint, die der Kreditgeber verlangt.

Die Kosten sind "im Einzelnen" anzugeben, also jeweils konkret darzulegen. Es genügt demnach gerade nicht die Nennung des Gesamtbetrags oder bei mehreren Einzelposten eine prozentuale Spanne ("von x% bis y%), vgl. Weidert/Völker in Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2334, Rn. 8.].

Amschewitz (DB 2011, 156) weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass auch nicht vereinbar mit § 6a PAngV sei, das anfallende Bearbeitungsentgelt als prozentuale Betragsspanne des Nettodarlehensvertrags anzugeben, etwa in der Form "1,5 % bis 2,5 % des Netodarlehensbetrags". Schließlich sei bei einer solchen Formulierung nicht konkret zu ermitteln, welche weiteren Kosten für die Inanspruchnahme des Kredits entstehen.

Die sonstigen Kosten sind in räumlicher Nähe beim Sollzinssatz anzugeben (so Weidert/Völker in Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2334, Rn. 8.).

2. Der Nettodarlehensbetrag

Der Nettodarlehensvertrag ist anzugeben. Mit dem Begriff "Nettodarlehensvertrag" ist der Gesamtkreditbetrag i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2008/48/EG gemeint.

3. Der effektive Jahreszins

Der effektive Jahrenszins ist anzugeben. Er wird gemäß § 6 Abs. 2 PAngV mit der mathematischen Formel ermittelt, die in der Anlage zu § 6 PAngV wiedergegeben ist.

Umstritten ist, ob eine bloße "ab-Angabe" (z.B. "Sofortkredit ab 3,59 % effekt. Jahreszins" den Anforderungen des § 6 a Abs. 1 PAngV genügt.

Pro: Dies sei der Fall, da ja der Gesetzgeber selbst "ab"-Angaben als zulässig erachte. In der Gesetzesbegründung werde als Beispiel eine "Finanzierung ab 0,9% effektivem Jahreszins" genannt. Zudem setze die Angabe eines repräsentativen Beispiels gem. § 6a Abs. 3 PAngV gerade ein Angebot mit "ab"-Angaben oder Betragsspannen voraus. Denn nur in diesem Fall ergäbe die Angabe eines repräsentativen Beispiels überhaupt einen Sinn (vgl. hierzu Amschewitz, DB 2011, 1565).

Contra: Dies sei laut LG Stuttgart (Urteil vom 22.09.2011, Az. 17 O 165/11) nicht der Fall. Vielmehr bedürfe es der Angabe einer Spanne, also eines Intervalls, in dem sich die seitens der jeweiligen Bank angebotenen effektiven Jahreszinsen bewegen. Eine effektive Information des durchschnittlichen verständigen Verbrauchers sei nur gewährleistet, wenn dieser hinsichtlich des effektiven Jahreszinses sowohl das niedrigste als auch das höchste Angebot der jeweiligen Bank kennt. Nur dann werde er in die Lage versetzt, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen und Angebote unterschiedlicher Banken effektiv miteinander zu vergleichen.

Kein durchgreifendes Gegenargument könne der Begründung des Gesetzgebers zu § 6 a PAngV entnommen werden. Zwar enthalte die Begründung die Beispielsformulierung "Finanzierung ab 0,9 % effektiven Jahreszins" (vgl. BT-Drucks 16/11643, Seite 143). Aus der Verwendung dieses Beispiels in der Gesetzesbegründung könne aber nicht geschlossen werden, dass die Angabe eines "ab-Wertes" genügt, um die Anforderungen des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 PAngV zu erfüllen. Vielmehr verwende der Gesetzgeber das Beispiel nur, um zu begründen, dass in einem solchen Fall wie dem des Beispiels der Anwendungsbereich des § 6 a PAngV eröffnet ist. Hierfür bedürfe es einer Werbung gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrages mit Zinsen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen. Die Gesetzesbegründung mache deutlich, dass auch die Werbung mit einem "ab-Wert" eine solche Werbung im Sinne des § 6 a Abs. 1 PAngV darstellt, dass also der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist. Kein Rückschluss könne hingegen gezogen werden, dass die Angabe eines "ab-Wertes" genügt, um die Anforderung des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 PAngV zu erfüllen.

4. Repräsentatives Beispiel

Die genannten Angaben sind gemäß § 6a III PAngV mit einem repräsentativen Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird (wodurch wiederum Lockvogelangebote verhindert werden sollen).

Das repräsentative Beispiel muss ebenfalls entweder auf der Seite erscheinen, auf der die anderen von § 6 a PAngV enthaltenen Angaben (Sollzinssatz, Nettodarlehensbetrag, effektiver Jahreszins) dargestellt sind - zumindest muss ein räumlicher Zusammenhang bestehen (LG Potsdam, Urteil vom 24. Juli 2013 – 52 O 134/11).

Ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 6a Abs. 1 und 3 PAngV liegt vor, wenn das Beispiel für den Nutzer der Internetseite erst nach einem Klicken auf das Zeichen "(i)" zu sehen ist (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2011, Az. 17 O 165/11).

Auch das repräsentative Beispiel gemäß § 6a Abs. 3 PAngV hat in klarer, verständlicher und auffallender Weise zu erfolgen. Zwar lässt sich diese Vorgabe nicht eindeutig dem Wortlaut des § 6 a PAngV entnehmen. Nach dem Willen des Europäischen Richtliniengebers (vgl. etwa Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2008/48/EG) sollen jedoch die erhöhten darstellerischen Anforderungen gerade für das in § 6 a Abs. 3 PAngV näher geregelte repräsentative Beispiel gelten. Eine richtlinienkonforme Auslegung der § 6 a Abs. 1 und 3 PAngV zwingt mithin dazu, die im deutschen Recht eingeführten Voraussetzungen "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" auch auf das in § 6 a Abs. 3 PAngV geregelte Beispiel zu beziehen -vgl. hierzu LG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2011, Az. 17 O 165/11.

II. § 6a Abs. 2 PangV: Zusätzliche Pflichtangaben

Die Werbung muss gemäß § 6a II PAngV zusätzlich die folgenden Angaben enthalten, sofern diese vom Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags gemacht werden:

  • die Vertragslaufzeit,
  • bei Teilzahlungsgeschäften i.S.d. § 506 III BGB (also im Falle eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs): die Sache oder Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie den Betrag der Anzahlung,
  • gegebenenfalls den Gesamtbetrag (wenn die "Angabe möglich ist", vgl. BT-Drucks 16/11643 S. 143. Bei Überziehungsmöglichkeiten kann diese Angabe entfallen) und den Betrag der Teilzahlungen.

Auch diese Angaben sind gemäß § 6a III PAngV mit einem repräsentativen Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird.

Beispiel: Bewerbung eines Produkts mit Finanzierungsangebot ("Auto für 5000 € oder 145,83 € pro Monat")

Wird mit einer Ratenzahlung direkt an einem Produkt geworben, so müssen zwingend folgende Informationen dargestellt werden:

Produkt: Auto
Barzahlungspreis: 5000 Euro
Anzahlung: 1.500 Euro
Nettokreditbetrag: 3.500 Euro
Monatliche Rate: 157,69 Euro
Laufzeit: 24 Monate
Sollzinssatz p.a.: 7,62 %
effektiver Jahreszins: 7,9 %
Gesamtkreditbetrag: 3.784,54 Euro

Hinweis: Auf die Darstellung eines Beispiels wurde verzichtet, da bereits im obigen Beispiel beim Finanzierungsangebot alle Angaben so abschließend und konkrekt aufgeführt sind, dass einem Beispiel kein eigener Informationswert mehr zukommen kann, vgl. obige Ausführungen.

III. § 6a IV PAngV: Angaben zu Zusatzverträgen oder Zusatzleistungen

Verlangt der Werbende den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder eines Vertrags über andere Zusatzleistungen (z.B. die Kontoführung, vgl. Artikel 247 § 8 I EGBGB) und können die Kosten für diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist gemäß § 6a IV PAngV auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.

Frage: Darf die zu zahlende Monatsrate gegenüber dem Gesamtpreis hervorgehoben sein?

Nein, die Hervorhebung einer im Falle eines Ratenzahlungskaufes zu zahlenden Monatsrate gegenüber dem Gesamtpreis ist unlauter, weil ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 i.V.m. §§ 1 Abs. 6, 6a Abs. 1 PAngV gegeben wäre. § 1 Abs. 6 PAngV schließt eine blickfangmäßige Hervorhebung allein der einzelnen monatlichen Rate gegenüber dem Gesamtpreis aus (vgl. hierzu OLG Jena, Urteil vom 10.10.2012, Az. 2 U 934/11).

Frage: Gilt die Gesamtpreishervorhebung auch im Falle der Anwendung des § 6a PAngV?

Ja, im Falle der Anwendung von § 6a PAngV behält die Regelung von § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV ihre Gültigkeit (so OLG Jena, Urteil vom 10.10.2012, Az. 2 U 934/11). Beide Normen schließen sich nicht aus, sondern sind nebeneinander anwendbar (ähnlich auch Torka WRP 2011, 1247, 1250, der ausführt, dass § 6a PAngV als Sondervorschrift neben § 1 PAngV tritt). Das hat zur Folge, dass die Gesamtpreishervorhebung auch im Falle des § 6a PAngV gilt, etwa dann, wenn das Angebot nicht nur für einen Ratenzahlungskauf gemacht wird, sondern auch für einen Barkauf (vgl. OLG Jena, Urteil vom 10.10.2012, Az. 2 U 934/11).

Sinn und Zweck des Preisangabenrechts sprechen für eine solche Beurteilung. Denn dem Verbraucher soll durch klare Preisangaben ein Preisvergleich ermöglicht werden (Köhler/Bornkamm § 1 PAngV Rn. 1). Dies kann nur dann geschehen, wenn der Nettodarlehensbetrag bzw. Barpreis als entscheidende Vergleichsgröße auffallend genug dargestellt ist.

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