Kunde hat Ware angeblich nicht erhalten – Möglichkeiten der Beweissicherung für Händler

Kunde hat Ware angeblich nicht erhalten – Möglichkeiten der Beweissicherung für Händler
Stand: 01.08.2017 5 min 11

Immer wieder werden wir in unserer Beratungspraxis mit Fällen konfrontiert, in denen Kunden die vom Händler versandten Waren angeblich nicht oder nicht vollständig erhalten haben und deshalb vom Händler Lieferung der fehlenden Ware verlangen. Der Händler ist sich jedoch sicher, die bestellte Ware vollständig verpackt und an den Kunden versendet zu haben. Doch wie kann er dies im Ernstfall nachweisen? Welche Beweismittel kommen hierfür in Betracht und wie stehen die Chancen des Händlers, sich gegen evtl. Missbrauchsfälle zu wappnen? Der nachfolgende Beitrag soll Online-Händlern einige Hilfestellungen für die Praxis aufzeigen.

I. Rechtlicher Hintergrund

Bei Kaufverträgen mit Verbrauchern im Versandhandel trägt der Unternehmer gemäß § 474 Abs. 4 BGB grundsätzlich das Transportrisiko, also die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf dem Transportweg. Behauptet der Käufer in solchen Konstellationen, dass ihm die vom Verkäufer versandte Ware nicht oder nicht vollständig zugegangen ist, so muss der Verkäufer das Gegenteil beweisen. Dies stellt den Händler in der Praxis jedoch in der Regel vor größere Probleme, da er die Ware zumeist nicht selbst ausliefert sondern sich hierzu eines Transportdienstleisters bedient, der wiederum entsprechendes Personal mit der Zustellung betraut. Der Händler kann daher zumeist nur den Weg der Ware bis zur Übergabe an den Transportdienstleister nachvollziehen, wobei selbst dies nicht immer lückenlos möglich ist.

II. Mögliche Fehlerquellen bei der Lieferung

Kommt es bei der Lieferung der Ware zu Problemen, so können hierfür verschiedene Fehlerquellen in Betracht kommen:

1. Fehler können sich bereits im Betrieb des Händlers bei der Verpackung der Ware einschleichen. Dabei genügt eine Unachtsamkeit des Händlers oder eines seiner Mitarbeiter und die Ware wurde nicht oder nicht vollständig eingepackt.
2. Eine weitere Fehlerquelle kann sich bei der Lagerung der Ware beim Transportdienstleister vor dem Versand der Ware auftun, etwa wenn das lagernde Paket von einer unbefugten Person geöffnet und der Inhalt ganz oder teilweise entnommen wird.
3. Ferner kann die Ware auf dem Transportweg verloren gehen oder entwendet werden.
4. Schließlich kann es auch bei der Zustellung selbst zu Fehlern kommen, etwa wenn die Ware einfach vor der Haustür des Kunden abgestellt und von dort entwendet wird.

Für jeden der vorgenannten Fälle trägt beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer das Risiko und muss dem Käufer die bestellte Ware ggf. erneut liefern. Von seiner Lieferpflicht gegenüber dem Käufer wird der Händler nur dann frei, wenn er die Ware nachweislich versendet hat und diese auf dem Transportweg unwiederbringlich verloren gegangen ist (Unmöglichkeit). Allerdings verliert der Händler insoweit auch seinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegenüber dem Käufer.

Banner Starter Paket

III. Möglichkeiten der Beweissicherung für Händler

Nicht in allen Fällen lässt sich die Fehlerquelle bei der Lieferung genau ausmachen. Leider kommen in der Praxis auch immer wieder Fälle vor, in denen Käufer die Beweisnot von Händlern beim Verbrauchsgüterkauf ausnutzen wollen und dabei wahrheitswidrig behaupten, die Ware nicht oder nicht vollständig erhalten zu haben, um sich hierdurch den Kaufpreis ganz oder teilweise zu ersparen. Unabhängig davon, dass es sich bei solchen Fällen um einen strafbaren Betrug bzw. Betrugsversuch handelt, stellt sich für den Händler die Frage, wie er sich in der Praxis vor solchen Missbrauchsfällen schützen und seine rechtliche Position verbessern kann.

Dabei lässt sich jedoch Eines gleich vorweg nehmen: einen hundertprozentigen Schutz vor solchen Missbrauchsfällen gibt es leider nicht. Denn wenn sich die Fehlerquelle bei der Lieferung nicht eindeutig klären lässt, zieht der Händler hier am Ende im Zweifel den Kürzeren.

Gleichwohl kann der Händler sich mithilfe einiger technisch-organisatorischer Maßnahmen zumindest für seinen eigenen Organisationsbereich beweisrechtlich eine bessere Ausgangslage verschaffen:

1. Vier-Augen-Prinzip

Wird die Ware nicht nur von einer Person sondern von mindestens zwei Personen verpackt, kann der Händler im Falle eines Falles jedenfalls auf einen zusätzlichen Augenzeugen zurückgreifen.

2. Videokameras am Packtisch

Anhand von Videokameras lässt sich im Falle eines Falles zumindest nachweisen, dass und in welchem Umfang die Ware vor dem Versand verpackt wurde.

3. Scannen der Ware

Wenn die Ware mit einem entsprechenden Strichcode versehen ist, lässt sich durch das Scannen der Ware dokumentieren, welche Ware vor dem Versand verpackt wurde.

4. Vergleich des Paketgewichtes mit den Gewichtsangaben des Paketdienstes

Anhand eines Vergleichs des Paketgewichts unmittelbar nach der Verpackung mit den Gewichtsangaben des Paketdienstes bei Übergabe des Paketes an diesen lässt sich dokumentieren, dass das Paket bei der Übergabe an den Paketdienst noch genauso viel wog, wie nach der Verpackung der Ware.

5. Versicherter Versand

Der Abschluss einer Transportversicherung kann dem Händler zwar im Falle eines Verlustes des Paketes auf dem Transportweg dabei helfen, seinen Schaden leichter zu regulieren. Eine Beweiserleichterung gegenüber dem Käufer bringt ihm dies jedoch nicht.

IV. Rechtliche Verwertbarkeit solcher Beweismittel

Erhält der Händler vom Transportdienstleister einen Nachweis darüber, dass die Ware ausgeliefert wurde und behauptet der Kunde gegenüber dem Händler gleichwohl, die Ware nicht oder nicht vollständig erhalten zu haben, kann der Händler dem Kunden im Falle eines Rechtsstreits seine Beweismittel entgegen halten. Der Kunde müsste dann wiederum substantiiert darlegen und ggf. beweisen, dass er die Ware tatsächlich nicht erhalten hat. Gelingt ihm dies nicht, könnte ein Gericht dem Vortrag des Händlers im Zweifel mehr Glaubwürdigkeit beimessen und im Sinne des Händlers entscheiden.

Unabhängig davon kann der Händler in besonders „verdächtigen“ Fällen auch Strafanzeige wegen versuchten Betruges gegen den Kunden stellen. Es soll schon vorgekommen sein, dass die Strafverfolgungsbehörden bei anschließenden Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchungen fündig geworden sind.

V. Fazit

Beim Verbrauchsgüterkauf trägt grundsätzlich der Händler die Transportgefahr und muss im Falle eines angeblichen Verlustes der Ware oder von Teilen der Ware bei der Lieferung an den Kunden grundsätzlich beweisen, dass die Ware dem Kunden (vollständig) zugegangen ist. Um sich für solche Fälle eine bessere rechtliche Position zu verschaffen, kann der Händler verschiedene Maßnahmen zur Beweissicherung bei der Verpackung der Ware ergreifen. Dies kann ihm im Falle eines Rechtstreits mit dem Kunden zwar einen Beweisvorteil verschaffen, einen hundertprozentigen Schutz vor Missbrauchsfällen gibt es aber nicht.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © Trueffelpix - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

11 Kommentare

e
eedy 08.12.2021, 12:00 Uhr
ware nicht bekommen, obwohl der postbote sagt es wurde angenommen
Hallo,

ich habe vor paar Wochen was bestellt über otto.
Es ist aber bei mir nicht angekommen, weder im Briefkasten noch sonst wo.
Laut deren Aussage und Sendungsnummer wurde es erfolgreich zugestekkt und wir hätten es entgegen genommen.
Aber das ist nicht der Fall, was soll ich jetzt tun?
Es kam ein Broef in dem ich noch mal sagen soll dass ich es nicht bekommen habe.
Kann das vielleicht jemand anderen an der Falschen Hausnummer angenommen haben?
P
Peter Strohe strohe@arcor.de 12.10.2021, 15:27 Uhr
Berufsfeuerwehrbeamter im Ruhestand
Ich habe eine Paketliefersendung mit Nr: P005507574078 am 10.10.2021 in meinem Briefkasten erhalten zum Abholen an der PDF Station Godesberger Str. in Bonn welches durch nicht Anerkennung ihres Codes durch den Automaten führt meine Lieferadresse ist 150529192403220211005resse ist MPSO . Bitte helfen sie mir bei dem von mir bestellten Paket durch Ihre Auslieferung an mich ! Danke !
R
Rotur 07.05.2021, 09:19 Uhr
Ware nicht erhalten, weil DPD nicht zustellt, sondern nur ablegt
Ich habe Ihren Artikel mit Interesse gelesen. Bei uns verhält es sich so, dass DPD die Pakete nur vor die Tür ablegt und oft nicht mal klingelt. Seitdem kontaktlos zugestellt wird, hat diese Zustellpraxis deutlich zugenommen. Seit Jahren reklamiere ich das erfolglos bei DPD. Es wird einfach weiter gemacht. Jetzt ist ein Paket weggekommen. Es wurde abgelegt, dafür gibt es Zeugen. Der Fahrer behauptet aber einfach, es persönlich übergeben zu haben. Belegen kann er das nicht. Trotzdem reicht das für DPD, die Verantwortung abzulehnen. Auch die Bundesnetzagentur und die Schlichtungsstelle haben nichts erreicht. Dabei habe ich mehrere Zeugen, dass der Fahrer nicht zustellt, sondern aussteigt, den Motor anlässt, Pakete vor die Tür wirft und verschwindet. Interessiert DPD nicht. Besonders dreist ist, dass der Fahrer einfach so weitermacht und Pakete nur ablegt. Der Händler will nun seine 65 Euro. Wie kann sich gegen solche Ausbeuterbetriebe wie DPD überhaupt wehren?
D
Dirk 16.11.2020, 20:02 Uhr
Router nicht erhalten
Auf Anfrage wo mein DSL Router geblieben ist hat der Provider mir am Telefon gesagt das der Router an mich geliefert wurde,laut Sendungsnummer die sie mir gegeben haben wurde es geliefert ABER nicht an mich ! Habe Nachbarn gefragt die haben es auch nicht entgegen genommen davon ab wenn es so wäre müsste ich informiert werden das es beim Nachbarn X geliefert wurde.Jetzt soll ich mich darum kümmern laut Provider wo das Paket geblieben wäre!?
J
JT 22.09.2020, 15:57 Uhr
Versicherung an Eides Statt
Ich hab eine Sendung nicht erhalten und soll jetzt eine Versicherung Eides Statt abgeben!

Muss ich das? Oder muss der Verkäufer mir die Ware erstatten bzw. ohne nachliefern?

JT
F
Falko Nass 31.08.2020, 19:56 Uhr
Kunde meldet Nichterhalt erst nach 4 Monaten
Wie verhält es sich in einem Fall, in dem die Ware verfolgbar versendet wurde, der Kunde mit Sendungsnummer über den Versand der Ware informiert wurde, aber nun nach 4 Monaten einen Nichterhalt der Sendung reklamiert. Ein Nachforschungsauftrag ist nun nicht mehr zu stellen da die drei Monate der Verfolgbarkeit verstrichen sind. Eine Regulierung über die Versicherung (der Versuch wurde noch nicht unternommen) schein schwierig da die Unauffindbarkeit über DHL nicht mehr zu belegen ist. Bestehen hier nicht Sorgfaltspflichten des Kunden in einem angemessenen zeitlichen Rahmen zu reagieren? Mit freundlichen Grüßen
D
Dee 18.07.2020, 22:16 Uhr
Ware nicht bekommen, trotzdem 1. + 2.Mahnung
Volker Blees
Heute
Dee Wolf, 21:58 Uhr
Hallo,
ich bekam meine im Onlineshop bestellte Ware nicht, ich reklamierte telefonisch noch am eigentlichen Liefertag ( Ware wurde zum abholen in eine Postfiliale gebracht, nicht zugestellt, obwohl DHL die Erlaubnis über mein Kundenkonto hat die Ware ohne Unterschrift vir die Tür zu stellen). Der Mann am Telefon meinte, die ware gehe nach 1 Woche zurück ans Lager, ich müsse nur Geduld haben, es würde dann schon storniert, sobald die Ware wieder da sei. Dann kam die 1.Mahnung, ich rief wieder an, die Ware sei mittlerweile da. Ich solle Geduld haben, sagte die Kundenbetreuerin. 14 Tage später kam die 2. Mahnung. Ich soll laut der gleichen Kundenbetreuerin wieder Geduld haben. sie wisse nicht warum das nicht bearbeitet würde. Sie schrieb noch ein Mail an die Buchhaltung, mit hoher Priorität. Ich bestand auf eine Mailbestätigung, dass ich angerufen habe. ich habe auch die DHL-Seite als Nachweis, dass ich die Ware nie bekam.


Ich weiß nicht was ich noch machen soll. Ich hab echt genug anderes, muss sowas auch noch sein?!?
Ich überlege einen Brief an die Geschäftsführung zu schreiben, mit der Bitte nach dem rechten zu sehen und mich gleichzeitig an die Verbraucherzentrale zu wenden.

Das ist echt die Höhe! Ich bin ein guter Bürger, der immer pünktlich seine Rechnungen begleicht.

Was ist richtig? Was ist falsch? Was muss ich beachten?
Habe Angst noch eine Mahnung zu bekommen oder einen Gerichtsvollzieher plötzlich vor der Türe zu habwn. Ein Schufa Eintrag wird hier auch herausgefordert! Ich bin total verunsichert und enttäuscht!

LG Dee
F
Fr. Hilzendegen 19.06.2020, 01:59 Uhr
Frage
Ich habe eine Frage, die sicherlich nichts in dem Sinne mit dem Käuferrecht in Verbindung steht.
Ich habe lediglich eine rein hypothetische Frage.

Wenn ich mir Lebensmittel z.b eine Pizza oder anderes bestelle, diese bezahle und verzehre aber eine halbe Stunde später diese wieder Vomitiere, haben ich als Käufer dann ein Recht auf eine Preiserstattung?
Logisch gesehen wäre es ja als hätte ich die Ware nicht erhalten, da ich diese im eigentlichen Sinne nicht verzehrt habe durch den faux pas.
K
Kristina P 30.04.2020, 15:37 Uhr
Bestellung nicht erhalten
Meine Problem lautet so
Habe im September 2019 über eine seie was bestellt, und Bestellbestätigung bekommen.
Danach nach paar Wochen habe eine Anruf von Händler bekommen, wo er sagte das die Lieferung nicht möglich ist, und das Bestellung wurde storniert, und auf die Seite wurde es auch storniert. Und ich habe mir nicht weiteres gedacht. Und jetzt auf einmal wurde diese Rechnung zugeschickt, und der Verkäufer zeigt ein liferschein mit irgend einem Unterschrift, und sagt das edie wahre wurde geliefert, ung sagt das er wird diese fahl in Staatsanwaltschaft weiterleiten. Was bedeutet das für mich?? Wie kann ich es beweisen, da ich keine Unterlagen mehr habe
M
Melanie 18.12.2018, 13:10 Uhr
was kann man als Verkäufer vom Kunden verlangen?
Ich habe gerade den Fall, dass der Kunde behauptet die Ware nicht erhalten zu haben. Laut Sendungsverfolgung (Deutsche Post Maxibrief Prio) wurde zugestellt. In wie weit kann ich vom Kunden verlagen (z. B. Eidesstattliche Versicherung), dass er die Ware wirklich nicht erhalten hat. Behaupten kann das ja erstmal jeder. Bevor ich neue Ware rausschicke hätte ich gerne eine Art "absicherung", die eventuell vermeintliche Betrüger doch abschreckt auf Ihre Behauptung die Ware nicht erhalten zu haben zu beharren
M
Marcel 07.08.2017, 19:42 Uhr
Fehler in der Lieferadresse
Guten Abend.



Vor wenigen Tagen hatte kam es bei mir zu einer Beschwerde wegen einer nicht eingetroffenen Lieferung (Volumen unter 10€, unversicherter Versand ohne Sendungsverfolgung). Im Nachgang stellte sich heraus, dass der Kunde bei der Eingabe der Lieferadresse einen Fehler gemacht hat, der (laut Recherche) mind. 4 weitere Lieferorte möglich machte. Bisher kam es weder zu einem Rücklauf, noch hat der Kunde laut dessen Aussage die Ware erhalten. Wie sieht es in einem solchen Fall mit der Haftung aus? Bei einem Untergang der Ware wäre ja mir als Händler durch diese offensichtliche Unachtsamkeit des Kunden ein Schaden entstanden.

Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort.

Beiträge zum Thema

Januar 2025: Umweltbundesamt legt Abgabe für Einwegkunststofffond fest
(23.12.2024, 15:47 Uhr)
Januar 2025: Umweltbundesamt legt Abgabe für Einwegkunststofffond fest
reCAPTCHA: Rechtliche Anforderungen + DSGVO-freundliche Alternative
(20.12.2024, 11:17 Uhr)
reCAPTCHA: Rechtliche Anforderungen + DSGVO-freundliche Alternative
Händler erhält nicht verkehrsfähige Ware: Was tun?
(20.12.2024, 07:45 Uhr)
Händler erhält nicht verkehrsfähige Ware: Was tun?
Ab 30.12.2025: EU-Pflichten für entwaldungsfreie Agrarprodukte
(19.12.2024, 13:31 Uhr)
Ab 30.12.2025: EU-Pflichten für entwaldungsfreie Agrarprodukte
Hinweispflichten: Vertrieb von Ersatzteilen für Gasanlagen
(18.12.2024, 10:07 Uhr)
Hinweispflichten: Vertrieb von Ersatzteilen für Gasanlagen
2025 - Änderungen für Händler: ein Überblick
(18.12.2024, 07:43 Uhr)
2025 - Änderungen für Händler: ein Überblick
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei