IT-Recht Kanzlei informiert über die neue Verpackungsverordnung
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler (Update)"
Die Verpackungsverordnung wurde erst kürzlich novelliert und deren Neuerungen betrifft so gut wie alle Onlinehändler in Deutschland. Aus diesem Grund hat die IT-Recht Kanzlei den vorliegenden Beitrag verfasst, der die entscheidenden Auswirkungen für Onlinehändler beschreibt.
Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie bereits seit längerer Zeit in unregelmäßigen Abständen über die wichtigsten Bestimmungen der alten und der neuen Verpackungsverordnung, die zum größten Teil am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird. Ein kleiner Teil der Verpackungsverordnung entfaltet allerdings bereits sofortige Wirkung und sollte unbedingt beachtet werden. Grundsätzlich gilt jedoch bis zum 31. Dezember diesen Jahres noch die aktuelle Fassung der Verpackungsverordnung.
Weitere Gültigkeit der alten Verpackungsverordnung
Bis zum 31.12.2008 gilt weitestgehend die aktuelle Fassung der Verpackungsverordnung - mit all ihren Pflichten (siehe dazu die bereits erschienenen Artikel der IT-Recht Kanzlei ). Nach der aktuellen Fassung der Verpackungsverordnung haben Hersteller und Händler zwar noch – in der neuen Fassung ist dies nicht mehr vorgesehen – die Möglichkeit, die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen im Rahmen von sog. Selbstentsorgerlösungen unabhängig von einem flächendeckenden Rücknahmesystem selbständig zu entsorgen. Allerdings empfiehlt die IT-Recht Kanzlei mittlerweile, sich als betroffener Händler bereits heute einem Anbieter eines flächendeckenden Rücknahmesystems anzuschließen.
Denn diejenigen Händler, die sich für die Selbstentsorgerlösung entscheiden bzw. entschieden haben, müssen einige Pflichten (u.a. die Hinweispflicht im Katalog bzw. auf der entsprechenden Internetseite) beachten. Wie die Erfahrung zeigt, beachten jedoch viele – auch namhafte – Hersteller und Händler die Regelungen der Verpackungsverordnung nicht vollständig. Hierzu gehören insbesondere auch die Erfüllung der sog. Verwertungsquoten (z.B. Papier/Pappe/Kartonage 70%), die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen zur Erstellung der erforderlichen Bescheinigung sowie die Hinterlegung der selben beim DIHK (Anhang I zu § 6 VerpackV) . Dies stellt ein erhebliches Rechtsrisiko für die entsprechenden Hersteller und Händler dar. Denn sie müssen jederzeit mit schmerzhaften Ordnungsgeldern und Abmahnungen rechnen.
Insgesamt stellt die tatsächliche Einhaltung der entsprechenden Pflichten einen relativ großen organisatorischen, bürokratischen und damit auch finanziellen Aufwand dar. Von dieser Last können sich die betroffenen Hersteller und Händler befreien, wenn sie sich an einem flächendeckenden Rücknahmesystem beteiligen. Auf diese Weise erlangen die betroffenen Unternehmen deutlich höhere Rechtssicherheit. Denn als Online-Versandhändler erfüllen Sie so beispielsweise in jedem Fall die Vorgaben der alten sowie auch schon der neuen Verpackungsverordnung und müssen sich keine weiteren Gedanken machen. Zudem haben Sie einen qualifizierten Ansprechpartner, der Ihnen bei allen Fragen und Problemen zur Verpackungsthematik weiterhelfen kann.
Inkrafttreten der neuen Verpackungsverordnung
Grundsätzlich tritt die neue Verpackungsverordnung erst zum 1. Januar 2009 in Kraft. Einige Regelungen entfalten jedoch eine Vorwirkung, die ab sofort zu beachten ist. So müssen Hersteller und Vertreiber der betroffenen sog. Verkaufsverpackungen auf Verlangen der Behörden oder bei Überschreiten von festgelegten Mengen an Verpackungen jährlich – zum ersten Mal am 1. Mai 2009 – eine sog. Vollständigkeitserklärung abgeben. Diese Vollständigkeitserklärung muss u.a. Angaben über die Menge der im vergangenen Jahr in Verkehr gebrachten Verkaufsmaterialien enthalten und ist von einem unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise einem Steuerprüfer, zu prüfen.
Die neue Verordnung entfaltet insofern bereits sofortige Wirkung, als von nun an jeder Hersteller und Händler über die von ihm in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und Verkaufsmaterialien Buch führen muss, damit er im Fall der Fälle in der Lage ist, am 1. Mai 2009 eine solche Vollständigkeitserklärung abzugeben.
Erstmaliges Inverkehrbringen von Verkaufsverpackungen
Grundsätzlich stellt sich nun die Frage, wer von der Verpackungsverordnung konkret betroffen ist. Die Pflichten der Verordnung treffen jeden Händler und Hersteller, der erstmals Verkaufsverpackungen in Verkehr bringt.
In § 6 Absatz 1 VerpackV (neu, also ab 1.1.2009) heißt es dazu genau:
„Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen“.
Konkret stellen sich hier mehrere rechtliche Fragen - zum einen, was bedeutet „erstmals in Verkehr bringen“ und zum anderen, was sind Verkaufsverpackungen, die „typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen“? Diese Fragen stellten sich insbesondere viele Online-Versandhändler, die wissen möchten, ob auch sie davon betroffen sind.
Der sog. „Erstinverkehrbringer“ ist derjenige, der mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen als erster in Verkehr bringt. Folglich ist dies beispielsweise bei einem Toaster der Hersteller des Toasters, der diesen am Ende des Produktionsvorgangs in die entsprechende Produktverpackung steckt und anschließend an die Großhändler etc. liefert.
Diese Produktverpackung des Toasters fällt auch typischerweise beim privaten Endverbraucher an, denn der Endverbraucher packt die Ware in aller Regel zu Hause im Privaten aus, so dass die Verpackung auch dort anfällt – unabhängig davon, ob der Endverbraucher die Ware in einem Geschäft oder im (Online-)Versandhandel gekauft hat. Hier wäre also bereits der Hersteller des Toasters dazu verpflichtet, sich einem flächendeckenden Rücknahmesystem zu beteiligen.
Fraglich ist, wie es mit Versandverpackungen aussieht. Mit Versandverpackungen sind diejenige Verpackungen und Verpackungsmaterialien gemeint, die typischerweise nur im Versandhandel anfallen. Dies sind also vor allem solche Kartons und Füllmaterialien, die vom Versandhandel verwendet werden, um die Ware vor den Risiken des Transports wie Erschütterungen und der Witterung zu schützen. Naturgemäß fallen diese beim privaten Endverbraucher an.
Fraglich ist allerdings, wer diese Verpackungen erstmals in den Verkehr bringt. Dies ist sicherlich nicht der Hersteller der Verpackungsmaterialien, denn dieser stellt die Verpackungsmaterialien nur her, vertreibt sie daher nicht als Verkaufsverpackungen, sondern als sein eigenes Produkt.
Somit ist im Zweifel davon auszugehen, dass erst der (Online-)Versandhändler, der die Ware zum Versand in derartige Versandverpackungen steckt, derjenige ist, der diese erstmals in den Verkehr bringt. Demnach wäre der Versandhändler verpflichtet, sich einem entsprechenden flächendeckenden Rücknahmesystem anzuschließen.
Da somit wohl jeder Versandhändler insoweit Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringt, muss sich mit dem Inkrafttreten der neuen Verpackungsverordnung auch jeder Versandhändler an einem flächendeckenden Rücknahmesystem beteiligen. Daher empfiehlt die IT-Recht Kanzlei jedem Online-Versandhändler, sich schon heute einem Verpackungsentsorger anzuschließen.
Vollständigkeitserklärung (VE)
In der neuen Fassung der Verpackungsverordnung ist in § 10 die sog. Vollständigkeitserklärung (kurz „VE“) geregelt. Die VE ist jährlich zum 1. Mai abzugeben und bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer zu hinterlegen. Sie muss Angaben über die Arten und Mengen an Verpackungen und Verpackungsmaterialien enthalten, die im vergangenen Jahr erstmals von dem entsprechenden Händler in den Verkehr gebracht worden sind.
Die VE muss nicht von jedem Händler abgegeben werden, sondern nur von demjenigen, der eine bestimmte Menge an Verkaufsverpackungen in einem Kalenderjahr in den Verkehr gebracht hat (die entsprechenden Mengen sind in der neuen Verpackungsverordnung geregelt, z.B. Papier, Pappe oder Karton in einem Umfang von mehr als 50 000 Kilogramm) oder dazu von der Behörde aufgefordert worden ist!
Die VE muss zudem von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerprüfer, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen überprüft werden. Näheres dazu, auch zum genauen Inhalt der VE, ist in § 10 der neuen Verpackungsverordnung geregelt, deren Text als PDF-Datei hier abgerufen werden kann.
Für den einzelnen, eher kleinen Online-Händler ist die VE wegen der hohen „Freimengen“ von Verkaufsverpackungen höchst wahrscheinlich nicht von größerer Relevanz. Allerdings kann es – zumindest theoretisch – passieren, dass die Behörde auch einen eher kleinen Online-Händler zur Abgabe der VE auffordert und dann sollte der Händler entsprechend darauf vorbereitet sein. Da die erste VE bereits zum 1. Mai 2009 abgegeben werden muss, sollten die entsprechenden Verpackungsmengen ab sofort von jedem, der solche Verpackungen erstmals in den Verkehr bringt, in einer Datenbank erfasst werden.
Fazit und Empfehlung
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt jedem Online-Händler aus Gründen der Ersparnis von organisatorischem und bürokratischem Aufwand sowie zur Gewinnung von Rechtssicherheit, sich ab sofort einem Anbieter eines flächendeckenden Rücknahmesystems für Verkaufsverpackungen anzuschließen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Gerd Altmann / PIXELIO
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2 Kommentare
Für den einzelnen, eher kleinen Online-Händler ist die VE wegen der hohen „Freimengen“ von Verkaufsverpackungen höchst wahrscheinlich nicht von größerer Relevanz.
Wenn ich als Online-Händler Verpackungen und Verpackungsmaterial wieder in Umlauf bringe, die einen Grünen Punkt, Resy-Symbol oder einen Aufkleber eines anderen Entsorgers besitzt, also quasi die Verpackungen wiederverwerte, die ein anderer bereits bezahlt hat, muss ich diese trotzdem noch einmal bezahlen???
Gruss Markus