UWG - Schwarze Klausel Nr. 29 - Unbestellte Waren - Verbraucher müssen nicht zahlen!
Wer von einem Unternehmer unbestellte Waren zugesendet bekommt, muss diese nicht bezahlen oder zurücksenden. Weil dies nicht alle Verbraucher wissen, gibt es Unternehmer, die mit dieser Masche richtig Kasse machen und die Verbraucher zur Zahlung von Geld bewegen wollen. Das ist unlauter. Denn eine solche Praktik verstößt gegen die Schwarze Klausel Nr. 29 des UWG. Lesen dazu jetzt den 30. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.
Die Klausel
„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind…
Nr. 29: …die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt;“
Wider dem psychischen Druck
Wer eine Ware erhält, obwohl er diese nicht bestellt hat, muss diese auch nicht bezahlen. Das ergibt sich aus § 241a BGB. Mit dieser Regelung sollen windige Geschäftsleute ausgebremst werden, die unbedarften Verbrauchern bestimmte Waren zusenden und einen Hinweis hinzufügen, wonach der Verbraucher bei Gefallen doch bitte den angegebenen Betrag überweisen oder bei Nichtgefallen die Ware an den Absender zurückschicken möge.
Hinter der Regelung des § 241a BGB steckt der Gedanke, dass kein Verbraucher ohne Veranlassung zu einer bestimmten Handlung gezwungen werden soll. Denn ein pflichtbewusster Verbraucher würde möglicherweise dazu neigen, das geforderte Geld zu bezahlen oder die Ware zurückzuschicken, weil er sich nicht sicher ist, ob er sich sonst rechtswidrig verhalten würde. Das soll verhindert werden.
Schutz des unwissenden Verbrauchers
Die Schwarze Klausel Nr. 29 stellt somit die wettbewerbsrechtliche Flanke zu § 241a BGB dar. Diese beiden Regelungen ergeben zusammengenommen folgendes Gesamtbild: einerseits ist nach § 241a BGB niemand zur Bezahlung oder Rückgabe von unbestellten Waren verpflichtet, andererseits ist es einem Unternehmer nach der Schwarzen Klausel Nr. 29 verboten, einen solchen Eindruck entstehen zu lassen, indem er den Verbraucher dazu auffordert.
Gäbe es eine solche wettbewerbsrechtliche Regelung nicht, würden viele Unternehmer den Verbrauchern suggerieren, sie müssten bezahlen. Da die Verbraucher oftmals gar nicht wissen, dass sie zur Begleichung einer solchen Zahlungsaufforderung gar nicht verpflichtet sind, hätte ein solches Geschäftsmodell wahrscheinlich recht viel Erfolg.
Die Waffen des UWG
Die Schwarze Klausel Nr. 29 stellt lediglich einen zusätzlichen Schutz des Verbrauchers dar. Im Einzelfall kann die Lieferung unbestellter Waren gegen weitere Vorschriften des UWG verstoßen. Etwa könnte darin eine Belästigung nach § 7 Absatz 1 UWG zu sehen sein. Oder es könnte sich um eine Irreführung des Verbrauchers handeln (§ 5 UWG) , wenn ihm suggeriert wird, dass er zur Zahlung verpflichtet ist, obwohl dies nicht stimmt.
Somit ist Klausel Nr. 29 nicht die einzige Vorschrift, die eine solche Fallkonstellation erfasst, jedoch ist sie die präziseste, denn ihr Wortlaut ist exakt hierauf ausgerichtet.
Die Botschaft, die von ihr ausgehen soll, ist somit unmissverständlich.
Unbestellt
Ein Wettbewerbsverstoß kann nur dann vorliegen, wenn es sich um eine unbestellte Ware oder Dienstleistung handelt. Unbestellt ist eine Ware dann, wenn über ihre Lieferung kein Vertrag geschlossen worden ist. Dies gilt grundsätzlich auch für solche Fallkonstellationen, in denen ein Unternehmer eine falsche Ware liefert, z.B. wenn eine CD von Michael Jackson bestellt, jedoch Hansi Hinterseer geliefert wird – Hansi’s CD ist dann nicht bestellt worden. Allerdings macht man hier eine Ausnahme, wenn der Unternehmer aus Versehen, also irrtümlich, ein falsches Produkt geliefert hat. Die Beweislast hierfür trägt der Unternehmer.
Eine Ausnahme gilt auch für solche Fälle, in denen der Unternehmer ein in Preis und Qualität absolut vergleichbares Produkt liefert (z.B. weil die ursprünglich bestellte Ware vergriffen ist) und die Verbraucher ausdrücklich darauf hinweist, dass sie zur Bezahlung nicht verpflichtet sind und die Kosten der Rücksendung nicht übernehmen müssen.
Aufforderung zur Bezahlung
Weiter müsste mit der Zusendung der unbestellten Ware eine Aufforderung zum Kauf dieser Ware verbunden sein. Ob diese Aufforderung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt, spielt keine Rolle. Beispielsweise würde eine Formulierung wie „Bitte überweisen Sie den Betrag in Höhe von 20,- Euro bis zum 10.01.2010 auf das nachstehende Konto“ vollkommen genügen – dann läge ein Wettbewerbsverstoß vor. Ebenso ausreichend wäre die Befügung eines bereits vorausgefüllten Überweisungsträgers, so dass sich der Verbraucher aufgefordert fühlen darf, den Geldbetrag zu überweisen.
Nicht ganz einig ist man sich in der Welt der Rechtsgelehrten, wie es sich verhält, wenn neben der Bitte um Zahlung gleichzeitig darüber informiert wird, dass der Verbraucher zur Zahlung des Betrags rechtlich nicht verpflichtet ist. Während die einen sagen, dass auf diese Weise dennoch ein psychisch-moralischer Druck gegenüber dem Verbraucher aufgebaut wird, so dass dieser sich insofern verpflichtet fühlt, zu zahlen, sind andere der Meinung, dass der Verbraucher in solchen Fällen weiß, dass er nicht bezahlen muss und deshalb der Tatbestand der Schwarzen Klausel nicht erfüllt sein kann.
Es ist schwierig zu sagen, welche Auffassung sich in Zukunft durchsetzen wird. Unbestritten ist jedenfalls, dass allein die Zusendung der Ware (oder die Erbringung der entsprechenden Dienstleistung) ohne eine damit einhergehende Zahlungsaufforderung den Tatbestand der Schwarzen Klausel Nr. 29 nicht erfüllt, so dass in solchen Fällen kein Wettbewerbsverstoß vorliegt.
Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung
Falls ein Verbraucher dazu aufgefordert wird, die unbestellt zugesendete Ware (etwa bei Nichtgefallen oder Nichtbezahlung) zurückzuschicken oder wenigstens ordentlich aufzubewahren, so gilt hierfür das Gleiche, was auch bei der Aufforderung zur Bezahlung gilt: es kommt nicht darauf an, ob eine solche Aufforderung ausdrücklich oder stillschweigend, harsch oder freundlich erfolgt; relevant ist nur, ob bzw. dass es eine solche Aufforderung gibt.
Ersatzlieferung
Die Formulierung am Ende der Schwarzen Klausel über eine „Ersatzlieferung“ ist in der Praxis wohl kaum von Bedeutung und kann deshalb vernachlässigt werden.
Beispiel
Ein kurzes Beispiel aus der Praxis soll zeigen, wann die Vorschrift Anwendung findet.
Bettina ist hoch erfreut, als eines Nachmittags der Paketzusteller bei ihr klingelt und ihr ein schönes Päckchen überreicht. Da Bettina keine Lieferung erwartet, hält sie es für ein Überraschungspaket einer Freundin.
Nach dem Öffnen des Päckchens bleibt die Freude zunächst bestehen, denn darin findet sie die DVD ihres Lieblingsfilms „Die Heirat meiner besten Freundin“. Als Bettina nach dem Absender schaut, ist sie irritiert. Das Päckchen stammt gar nicht von einer Freundin, sondern von einem ihr unbekannten Unternehmen, das der Ware zudem einen bereits vorausgefüllten Zahlschein (Überweisungsträger) beigelegt hat, mit dem sie 20 Euro überweisen soll. Darüber hinaus ist auch ein Rücksendeschein beigefügt, auf dem vermerkt ist: „Bei Nichtgefallen unbedingt zurück an die angegebene Adresse.“
Bettina weiß, dass sie die DVD auf keinen Fall bestellt hat. Sie ist sich jedoch unsicher, ob sie das Geld bezahlen muss oder die Ware zurücksenden soll.
Im Beispielfall liegt ein Verstoß gegen die Schwarze Klausel Nr. 29 des UWG vor.
Bettina hat die DVD nicht bestellt. Trotzdem wird sie mittels des beigelegten Zahlscheins dazu aufgefordert, den Geldbetrag zu überweisen bzw. die Ware bei Nichtgefallen zurückzusenden. Irrelevant für den Wettbewerbsverstoß ist, wie Bettina nun reagiert. Es ist daher vollkommen egal, ob sie die DVD behält, ohne zu bezahlen, ob sie das Geld tatsächlich bezahlt oder die DVD zurücksendet. Darauf kommt es gar nicht an.
Zivilrechtlich ist Bettina im Übrigen gar nicht dazu verpflichtet, die DVD zu bezahlen oder zurückzusenden. Sie darf sie ohne Weiteres behalten.
Fazit
Verbraucher sollten sich von unberechtigten und daher unlauteren Zahlungsaufforderungen im Zuge von Zusendungen unbestellter Waren nicht unter Druck setzen lassen. Die Verbraucher sitzen definitiv am längeren Hebel und sollten sich vielmehr darüber freuen, dass sie die Ware für sich behalten dürfen, ohne dafür bezahlen zu müssen.
Solide Rechtskenntnisse können sich manchmal richtig bezahlt machen!
In der nächsten Woche erfahren Sie mehr über Klausel Nr. 30, die letzte Vorschrift, die im Rahmen dieser Serie der IT-Recht Kanzlei besprochen wird!
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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48 Kommentare
Heute kommen weitere Mahnungen und ein, mit der Anleitung zum zurückschicken.
Muss ich das machen??
C.K. Kōln
Der W-Verlag scheint immer dreister zu werden, hat mir nur zwei Mahnungen geschickt, nicht mal Ware. Ich soll entweder die Ware zurückschicken oder zahlen. Angeblich sind sie an meine Adresse durch Internetbetrüger gekommen. (Vielleicht waren sie das ja selbst) Beim Lesen der Mahnungen und Emails hab ich 2 Arbeitszeitverstöße gefunden und der Gewerbeaufsicht gemeldet. Ob die was tun, weiß ich nicht. Es gibt ja noch die BG und den Zoll, die den Arbeitsschutz im Blickfeld haben. Die Verstöße gegen das DSGVO verteidigt deren Datenschutzbeauftrager mit "berechtigtem Interesse". Wird wohl auch ein Fall für die Aufsicht.
Frech finde ich die Nötigung zur Zahlung, an einer Aufklärung sind die überhaupt nicht interessiert. Man sollte dem Unternehmen endgültig die Vorhänge zuziehen.
Bitte an alle Betroffenen hier: Suchen Sie in Ihrem Schriftverkehr mit Weltbild nach Arbeitszeitverstößen (z. B. Datum 25.12.) und melden Sie die. Da hat jemand im HomeOffice gearbeitet, denn Software kennt Sonn- und Feiertage. Auch wenn eine lange Email mit Paragraphen drin schon 2..3 Stunden nach 6 Uhr morgens (gesetzl. zulässiger Arbeitszeitbeginn) nach Wochenende oder Feiertag abgeschickt wird, hat die betreffende Person ihre dienstlichen Emails außerhalb der Arbeitszeit gelesen.
Doch habe ich nix bestellt. Sie bitten mit Angabe eines Verwendungszweckes auf deren Konto zu überweisen aber ohne Summe und was soll man bei Verwendungszweck eingeben alles komisch!?
Habe dann geguckt bei weltbild wollte mich mit meiner Email anmelden doch so eine Email soll es nicht geben weil ich auch nie dort angemeldet war...
Im Rahmen einer Betreuung habe auch ich Probleme mit unbestellten Waren der Firma Primus Münzen. Der Lieferung liegt eine Rechnung bei und der Vermerk "zahlbar in 10 Tagen" !
Wie verhält es sich damit, daß man die Firma auffordert, falls etwa doch ein Abo abgeschlossen wurde (was ich nicht glaube, aber der Betreute kann sich physisch dazu nicht äußern), den Auftrag / die entsprechende Bestellung nachzuweisen ? Wie kann ich auf dem Nachweis bestehen ?
Ich habe bei Primus Münzen angerufen, angeblich hat der Betreute den Vertrag geschlossen, als er schon weder sprechen noch schreiben konnte. Ich habe die Firma per Mail aufgefordert, den Nachweis zu erbringen.
Es ist zwar ein Rücksendeetikett in der Lieferung, aber ich habe die Firma informiert, daß sie die Ware zurück erhalten wenn sie mir eine Stornierung der Rechnung zukommen lassen. Allerdings bedeutet eine Rücksendung Arbeit für mich und ich sehe nicht ein, daß Firmen, die unbestellt Waren schicken auch noch belohnt werden, indem man die Ware zurück schickt. Wie ich hier gelesen habe werde ich nichts zurück senden. Aber ich möchte mich auch nicht mit Mahnungen, Inkassofirmen oder Ähnlichem herumschlagen müssen, ich habe mit der Betreuung schon genug Arbeit.
In dem Brief stand:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
für den Ausgleich Ihrer fälligen Beträge haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt.
Die Abbuchung konnte nicht ausgeführt werden, da Ihre Bankdaten leider unvollständig sind. Deshalb haben wir Ihr SEPA-Lastschriftmandat gesperrt und bitten Sie, Ihre offenen Beträge schnellstmöglichst mit Angabe des Verwendungszwecks auf unser Konto zu überweisen.
Commerzbank
Iban: DE42***************300 (Die * habe ichabsichtlich hinzugefügt)
BIC: COBADEFFXXX
Vielen Dank
Freundliche Grüße aus Augsburg
Kundenbuchhaltung
Weltbild GmbH & Co. KG"
Und unten rechts nochmal diverse Daten.
Was mich stutzig macht: Kein Betreff, kein Verwendungszweck, kein angeblich offener Betrag. Ich habe zudem noch nie bei Weltbild bestellt, geschweige denn einen Account/Login dort. Einerseits frage ich mich, ob ich überhaupt damit zur Polizei gehen kann, weil ich nicht weiß, ob die was unternehmen können. Oder wollen. Je nachdem. Aber Weltbild selbst habe ich über den Kundenservice auch schon per E-Mail angeschrieben.
Da kam bislang aber noch nichts zurück.
Da ich bei Weltbild kein Login habe, fand ich die ganze Sache sehr komisch. ich habe kontakt mit Weltbild per E-Mail aufgenommen, die ganze Sache geschildert und als Antwort bekamt ich das:
"vielen Dank für Ihre Nachricht bezüglich unserer Zahlungsaufforderung. Es tut uns sehr leid, dass Sie das Opfer eines ebay-Betruges geworden sind. Der Verkäufer, dem Sie den Kaufpreis bezahlt haben, war niemals im Besitz der Ware. Erst nach Erhalt des Geldes hat die Person mit Ihren Daten den Artikel in unserem Onlineshop auf Rechnung bestellt. Dabei wurde eine falsche E-Mail-Adresse verwendet, so dass Sie keine Informationen von uns erhalten konnten. Wir empfehlen Ihnen, soweit das noch möglich ist, sich an ebay zu wenden und dort den Käuferschutz in Anspruch zu nehmen. Sofern Sie die Zahlung über PayPal getätigt haben, sollten Sie den Betrug auch dort melden und eine Rückerstattung fordern. Da der Eigentumsvorbehalt bei uns liegt, müssen wir leider auf die Rückgabe oder Bezahlung der Ware bestehen. Seien Sie versichert, dass es uns fern liegt, Ihnen weitere Unannehmlichkeiten zu bereiten, aber auch wir werden durch diese Betrugsfälle massiv geschädigt. Bitte geben Sie uns Bescheid, ob wir Ihnen einen Rücksendeschein zukommen lassen sollen.
Wir warten auf Ihre Rückmeldung und wünschen Ihnen einen schönen Tag"
ich möchte also bei der Polizei eine Anzeige erstatten, da brauche ich die Lieferadresse und mehr Informationen über die Ware.. rufe ich bei der Hotline Weltbild an.. kam aber nix, denn ausgerechnet jetzt sind die IT Systeme ausgefallen..
ich finde die ganze Sache sehr komisch...
Kann ich die Münzen einfach behalten?
Wenn behauptet werden sollte, dass ich etwas bestellt hätte, so steht mir auch dann nach österreichischem Recht der Rücktritt vom Kauf zu.
SOMIT KLARE LINIE: NUR NICHTS ZAHLEN ! !
Vielen dank im voraus für eine Antwort.
Als ich am 20.12.2019 zu meiner Mutter ins Pflegeheim kam, lag dort ein großes Paket von GAVIA auf den Namen meines Vaters, der sich ebenfalls bis zu seinem Tode in diesem Pflegeheim befand.
Ich werde das Paket nicht zurücksenden sondern bei meiner Mutter lassen. Ich werde GAVIA mitteilen, dass sie das Paket gerne dort abholen können. Auf alle Fälle werde ich mir keinen Stress mit dem Paket machen.
Gr. M.Rode
Diese Masche sollte doch langsam mal gut sein. Werden solche Leute nicht bestraft???
Es erfolgt ab sofort keine Rücklieferung.
Seit kurzem bekomme ich jetzt Informationen per Mail über Neuerscheinungen. Ich habe den Abmeldebutton benutzt, aber dies wird nicht respektiert. Ich bekomme weiterhin solche Mails und fühle mich belästigt. Wie kann man das abstellen?
Ebenfalls habe ich mit Jokers (gehört zu Weltbild, "Jokers in der Weltbild GmbH (…)", so steht es auf dem Lieferschein ) die Erfahrung gemacht, daß ein nicht bestelltes Buch geliefert wurde. Es war auf dem Lieferschein kein Rechnungsbetrag aufgeführt.
Nahezu zeitgleich wurden in einem separaten Paket, die tatsächlich von mir bestellten Artikel geliefert, hier mir Rechnung, diese beglich ich sofort.
Nun erhielt ich von Jokers eine Mahnung zu dem nicht bestellten Buch.
Ich reklamierte dies per E- Mail und telefonisch. Weltbild korrigierte dies und bestätigte dies per E- Mail.
Jokers hingegen schickte hingegen nach der Reklamation erneut dieselbe Mahnungs- E- Mail an mich zu.
In diesem Unternehmen weiß offensichtlich nicht die Rechte, was die Linke tut.
Wie es dazu kam, daß mir irgendein Mitarbeiter, einen nicht bestellten Artikel zusendet und dann einen Betrag anmahnt und dann nach Reklamation erneut den Betrag anmahnt- diese Antwort blieb mir Weltbild/ Jokers bisher schuldig.
"Bemerkenswertes" Geschäftsgebaren, zeitraubend und unnötig.
Weitere Bestellungen bei diesem Unternehmen wird es natürlich von meiner Seite nicht mehr geben.
Ungefraft werden Bücher oder ähnliches versendet. In meinem Fall bekam ich nicht ein Mal ein Buch oder ähnliches, sondern eine Mahnung per Mail. Diese durchsuchen selbst bei der österr. Wirtschafskammer hinterlegten Adressen decken einen mit Mahnungen und Klagsdrohungen ein!
Eine Kollegin berichtete, dass diese einen Anruf erhalten hätte, ob dieser ein "GRATIS-Buch" zusenden könnte. Sie wusste aber nicht mehr ob es dieser betrügerischer Eso-Verlag sein. HINWEIS: Nicht bezahlen ! Keine Rückantwort per Mail schreiben. Ein Einschreiber per Post und Normalversand (2 Adressen: Baarle Nassau und in Achen ein Büro in einem "Büro-Office-Haus"). Rechtsschutzversicherung informieren ....
einmal diese Firma angerufen und man wollte mir einen Rückportoschein sendern. Aber er kam nicht.Jetzt habe ich die 2.Münze und will nicht bezahlen. Man droht mir mit einem Insolvenzverfahren-ihr
Chef ist da knallhart sagte mir die Dame am Telefon. WIE SOLLTE ICH MICH VERHALTEN
Morgen wende ich mich noch an die Verbraucherzentrale Hamburg, vielleicht kann man dann solche Geschäfte zumindest unter dem Namen GAVIA sperren
Nach Internet-Recherche haben wir jetzt Gavia aufgefordert die Ware innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Aber jetzt zur eigentlichen Fragen. Kann man so ein Geschäftsgebahren nicht zur Anzeige bringen, da hier doch System vorliegt und ich finde das man solchen Firmen das Handwerk legen muss. Ich finde mich genötigt, also Anzeige wegen Nötigung? Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung, vielleicht könnten Sie bei einer wie auch immer gearteten Klage als Rechtsbeistand fungieren? Mit freundlichen Grüßen Klaus Kopka
ich erhielt gestern von Blume2000 ein Paket, das von meinem Schwiegervater entgegengenommen und von meiner Frau auch geöffnet wurde.
Darin befand sich eine Sachertorte, schenkende Person nicht genannt. Daraufhin schaute sie den Paketaufkleber an, worauf stand, dass ich diese Torte an unsere Adresse hatte schicken lassen, was natürlich völliger Unsinn ist.
Meine Frau setzte sich daraufhin mit Blume2000 in Verbindung, die ihr sagten, dass sie eine Bestellung haben mit gleichem Rechnungsempfäger und Lieferanschrift - nämlich mich, jedoch stimme E-Mail-Adresse und Telefon-Nummer nicht überein.
Er nannte mir auch einige Zahlen der Bankverbindung, die jedoch definitiv nicht unsere ist, jedoch als Kontoinhaber wurde auch ich genannt.
Blume2000 empfahl mir, eine Anzeige bei der Polizei zu machen. Ich rief heute morgen die Polizei an, die jedoch mir empfahl, das Paket jetzt einfach mal zurückzuschicken mit dem Vermerk "annahme verweigert" und sonst vorerst nichts weiter zu tun. Sollte tatsächlich ein Inkassobüro sich bei uns melden, dann sollen wir eine Anzeige erstatten.
Ist das der richtige Weg oder sollen wir nicht doch jetzt gleich was unternehmen? Da bin ich jetzt völlig unsicher.
Anfang März 2015 bekam ich einen Fön zugesandt den ich auch annahm im Glauben eine andere Bestellung zu bekommen.Auf der Rechnung stand:Bezahlt über Amazon Payments.Ich konnte mich allerdings nicht mehr erinnern etwas dort bestellt zu haben,auch abgebucht wurde nichts.Ich habe den Fön drei Monate aufbewahrt und dann benutzt.
Jetzt,datiert vom 31.08.2015, bekomme ich ein Anschreiben mit der Bitte,den glieferten Fön nachträglich zu bezahlen,da irrtümlich der Artikel versandt wurde und Amazon kein Geld bezahlt hat.
Wie soll ich mich verhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Sibylle
Ich habe mich für ein Angebot der deutschen Telekom intressiert und habe mich
2x am Telefon darüber erkundigt und zwar ging es um ein Paket in dem einen
Eine PlayStation 4 für nur 299 Euro angeboten wird wenn man
Das Entertainment Paket fur 10 Euro mehr im Monat dazu bucht
Die Kosten hierfur sollten von der Telefonrechnung verrechnet werden.
In beiden Telefonaten habe ich gesagt ich brauch Bedenkzeit und
Möchte dies erst mit meiner Freundin besprechen. Nun habe ich
Ohne einen Auftrag erteilt zu haben 2 Auftragsbestatigungen
So wie die Hardware sprich PlayStation 4 und den reciever.
Klar reizt mich die PlayStation und ich würde sie auch gerne behalten lediglich
Kann ich mir diesen Monat nicht leisten. Nun meine Frage bin ich gezwungen zu bezahlen
Oder muss ich diese zurück schicken ?! Bin mir ziemlich unsicher ist alles noch ovp
Mfg Marcel K
muss ich eine Ware, die ich nicht gekauft habe via Privatverkäufer, zurück senden, für die ich auch keine Unterschrift geleistet habe (die Ware war versichert versendet - nicht bestellt, aber ich war nicht anwesend, sodaß der DHL Zusteller meine Unterschrift "gefaked" hat, d.h. in meinem Namen unterschrieb) wie sieht die Sache rechtlich aus?
Beste Grüße,
Thomas Meier
Parallel habe ich noch ein Schreiben von der Firma Vorwerk (bzw. von dem Vertreter der dieses Gerät für mich bestellt hat) bekommen mit einer Kopie des Kaufvertrages "meines" Thermomix . Außerdem eine Aufforderung zur Mitteilung ob dieser Kaufvertrag von mir unterschrieben wurde. Vor drei Tagen schickte auch hier einen Brief zurück mit der Bestätigung, dass dieser Kaufvertrag von mir nicht ausgefüllt und unterschrieben wurde.
Mein Anwalt (über die Rechtschutz Versicherung der Huk Coburg) hatte mir geraten, wenn das Gerät nicht abgeholt würde die Kosten für die Paketlagerung der Firma Vorwerk zu berechnen.
Auf diesen Brief habe ich nicht reagiert, da ich ja gar keine bestellt habe.
In einem 2. Paket bekam ich heute auch noch 2 Kochbücher im Gesamtwert von 70 Euro, die ich ebenfalls nicht bestellt habe. Diese sind bei der beiligenden Sepia Überweisung/Zahlschein nicht aufgeführt. Auf dem Zahlschein steht ein Betrag von 1109,00 Euro.
Was soll ich tun?
Ich habe vor kurzem etwas in einem Outdoorbekleidungs Shop bestellt, der Grossteil der Ware passte nicht also wollte ich von meinem Umtauschrecht gebrauch machen und habe die Ware unter angabe meiner Bankverbindung und dem Hinweis das Geld zu erstatten zurückgeschickt.
Jetzt cirka zwei Wochen danach habe ich einfach eine Warensendung erhalten, statt mein Geld:
1x Hemd in grösser aber gleicher Art wie ich behalten habe
1x Wahlloses Hemd, Lange Ärmel - Nadelstreifen (hatte 2 Kurzärmelige zurückgesendet)
1x 3er Pack äusserst unattraktiver Herrenslips (Ich hatte gar keine Slips in meiner Bestellung)
Greift hier das beschriebene Gesetz?
Mein Plan:
Kontaktaufnahme per Email, frist setzen (Zahlung des Betrages der mir zusteht) bis einen Tag bevor Käuferschutz (Paypal) ausläuft.
Verstreicht die Frist: Käuferschutz aktivieren und Ware behalten
Frist Eingehalten: Ware sende ich aus "kulanz" zurück
Wäre super wenn jemand schnell was dazu sagen könnte, der Käuferschutz von Paypal gilt nur noch wenige Tage, da sich das Unternehmen gerne Zeit lässt mit den Sendungen....
Das Unternehmen ist im Internet übrigens schon dutzende Male genau durch solches Verhalten aufgefallen...
Ich gehe davon aus, dass die Firma gar nicht weiß, dass ich die zweite Lieferung bekommen habe.
1. Muss ich tätig werden?
2. Geht der Inhalt irgendwann in mein Eigentum über, wenn sich die Firma nicht meldet?
Danke!
Ich hatte einen Computerartikel reklamiert und dann aber 2 neue bekommen.
Bei dem einen war eine Gewährleistungsrechnung und bei dem anderen eine Kulanzrechnung dabei.
Dem Unternehmen ist wohl ein fehler unterlaufen.
Nun hat sich das Unternehmen per E.mail bei mir gemeldet und fordert den Artikel bis zum 10.11 ein sonst würde es weitere Schritte einleiten.
Nun ist die Frage ob ich den Artikel zurücksenden muss oder nicht.
danke schonmal für Ihre Antwort