Unberechtigte Reklamationen: Führen nicht gleich zu Schadensersatzansprüchen
Darf der Verkäufer dem Käufer die Untersuchungskosten für die Fehlersuche reklamierter Ware per AGB auferlegen? Was gilt bei unberechtigten Reklamationen – darf der Verkäufer hier Schadensersatz gegenüber dem Käufer geltend machen? Dies und mehr im nachfolgenden Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- Frage 1: Darf der Verkäufer dem Käufer die Untersuchungskosten für die Fehlersuche der reklamierten Ware vertraglich - per AGB auferlegen?
- 1. OLG Düsseldorf (Az. 6U 161/98, Urteil vom 21.10.1999)
- 2. OLG Hamm (Az. 13 U 71/99, Urteil vom 21.10.1999)
- 3. Praxisbeispiel
- Frage 2: Was gilt bei unberechtigten Reklamationen – darf der Verkäufer hierfür Schadensersatz verlangen?
- 1. Schadensersatz ist möglich
- 2. Praxisbeispiel
- Fazit
Frage 1: Darf der Verkäufer dem Käufer die Untersuchungskosten für die Fehlersuche der reklamierten Ware vertraglich - per AGB auferlegen?
In der Regel dürfen Verkäufer den Käufern nicht die Untersuchungskosten per AGB aufdrücken. So haben bereits einige Oberlandesgerichte entschieden, dass AGB-Klauseln beim Warenverkauf, nach denen der Käufer für die Kosten einer nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme des Verkäufers wegen vermeintlicher Mängel aufzukommen hat, zumeist unwirksam sind und daher regelmäßig abmahnfähig sind.
1. OLG Düsseldorf (Az. 6U 161/98, Urteil vom 21.10.1999)
Das OLG Düsseldorf äußerte sich hierzu wie folgt:
"Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen, denn sie begründet unter dem Gesichtspunkt der "Abschreckungswirkung" die Gefahr einer faktischen Einschränkung der Gewährleistungsrechte der Kunden, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich mancher Käufer wegen der in der Klausel verankerten Erstattungspflicht von der Erhebung berechtigter Mängelrügen abhalten lässt. Um einer nicht kalkulierbaren finanziellen Belastung zu entgehen, werden zweifelnde Kunden in zahlreichen Fällen zur Selbsthilfe mit ungewissem Ausgang greifen, statt ihre Rechte gegenüber der zur Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels verpflichteten Beklagten geltend zu machen. Ein solches Vorgehen kann dann aber mangels sachgerechter Reparatur ggf. dazu führen, dass das Vertragsziel, nämlich ein für den Kunden funktionsfähiger Computer, nicht erreicht wird."
Mit anderen Worten könnte eine AGB-Klausel, durch die die Kosten für ein unberechtigtes Nacherfüllungsverlangen des Käufers auf diesen abgewälzt werden soll, eine abschreckende Wirkung haben. Viele Käufer könnten aufgrund der drohenden Kosten von ihren gesetzlichen Rechten keinen Gebrauch machen wollen. Dieser Abschreckungseffekt macht eine solche Klausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Recht unwirksam, denn zumindest mittelbar werden dem Käufer elementare gesetzliche Rechte wenn nicht abgeschnitten, so doch jedenfalls erheblich erschwert.
2. OLG Hamm (Az. 13 U 71/99, Urteil vom 21.10.1999)
Auch das OLG Hamm ist der Meinung, dass durch eine generelle Kostentragungspflicht für die Überprüfung der Störungsursache im Falle unberechtigter Reklamationen der Käufer unangemessen benachteiligt wird:
"Bei der Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten - sei sie im Ergebnis berechtigt oder unberechtigt - ist im Hinblick auf die übliche Abwicklung von Reklamationen die Entgeltlichkeit in diesem Rahmen erbrachter Leistungen die Ausnahme. Regelmäßig rechnet der Kunde bei einer Reklamation allenfalls damit, daß diese als unberechtigt zurückgewiesen wird. Schon mit Rücksicht auf das abweichend von der gesetzlichen Gewährleistungsregelung zugunsten der Beklagten in ihren Verkaufs- und Lieferbedingungen ausbedungene Nachbesserungsrecht ist sie zur Wahrung ihrer Geschäftsinteressen gehalten, aufgrund einer Reklamation die Störungsursache zu überprüfen und näher einzugrenzen, so daß der Kunde jedenfalls bezüglich dieser Leistungen - unabhängig von deren Ergebnis - in besonderem Maße erwarten darf, daß sie kostenlos erfolgen."
Etwas verklausuliert kommt das OLG Hamm somit ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Untersuchung der (vermeintlich) mangelhaften Sache kostenlos erfolgen muss, alleine schon weil die Untersuchung als Teil der gesetzlichen Nacherfüllung (im Falle eines tatsächlich vorliegenden Mangels) eine typische gesetzliche Pflicht im Rahmen eines Kaufvertrages ist und der Käufer nicht erwartet, neben dem Kaufpreis weitere Gegenleistungen erbringen oder Kosten aufwenden zu müssen.
3. Praxisbeispiel
Der Händler verkauft an den Käufer eine Küchenwaage. Dabei steht in den AGB des Händlers u.a.:
"Der Händler kann im Falle eines unberechtigten Nacherfüllungsverlangens die ihm entstandenen Aufwendungen vom Käufer in voller Höhe ersetzt verlangen."
Auf dem Heimweg stellt der Käufer die Tragetasche mit der Waage einmal unsanft ab, wodurch die Waage beschädigt wird, was der Käufer jedoch nicht bemerkt. Anschließend wendet sich der Käufer wegen des Nichtfunktionierens der Waage an den Händler und verlangt im Wege der Nacherfüllung Umtausch gegen ein neues funktionierendes Gerät. Der Händler untersucht die Waage daraufhin und stellt fest, dass diese nicht mangelhaft im Sinne des Gesetzes ist, sondern durch den Käufer beschädigt worden ist, und fordert unter Verweis auf seine AGB Aufwendungsersatz in Höhe von 15,- Euro für die Zeit, die er für die Prüfung der Waage aufgewendet hat.
Allerdings kann sich der Händler auf seine AGB-Klausel tatsächlich nicht berufen, da diese wegen Verstoßes gegen das AGB-Recht unwirksam ist und aus ihr somit kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen folgen kann.
Frage 2: Was gilt bei unberechtigten Reklamationen – darf der Verkäufer hierfür Schadensersatz verlangen?
1. Schadensersatz ist möglich
Diese Frage ist bereits vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.01.2008, Az. VIII ZR 246/06) entschieden worden. Der BGH ist der Ansicht, dass ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel der Kaufsache vorliegt, sondern die Ursache für den Fehler des Produktes, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
Insoweit führte der BGH im Detail Folgendes aus:
Für den Käufer liegt es auf der Hand, dass von ihm geforderte Mängelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Die innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der Käufer vor Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen.
Nur, eine solche Verpflichtung hat laut BGH nicht zwingend zur Folge, dass Käufer ihr Recht, Mängelbeseitigung zu verlangen, so vorsichtig ausüben müssten, dass ihre Mängelrechte dadurch entwertet würden. Der Käufer brauche gerade nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung Symptom eines Mangels im Sinne des Gesetzes ist:
"Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der den Käufer treffenden Prüfungspflicht um den Ausschluss von Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich geht, kommt es (…) auf besondere, die Kaufsache betreffende Fachkenntnisse nicht an, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt."
Mit anderen Worten muss der Käufer den vermeintlichen Mangel nicht etwa besonders untersuchen, bevor er seine Mängelrechte geltend macht – eine besonders detaillierte Untersuchungs- oder Prüfpflicht trifft ihn insoweit nicht, lediglich einfache und übliche Untersuchungen des Kaufgegenstandes muss er vornehmen. Hat der Käufer jedoch gewusst oder hätte er wissen können, dass es sich nicht um einen Mangel im Sinne des Gesetzes, sondern um einen Fehler aus seinem eigenen Verantwortungsbereich handelt, so kann der Verkäufer vom Käufer die im Rahmen der Untersuchung der Kaufsache entstandenen Aufwendungen im Zuge des Schadensersatzes verlangen.
2. Praxisbeispiel
Die Käuferin kauft ein neues Smartphone. Zu Hause fällt es ihr aus Versehen in die Toilette, so dass es sich selbst nach einer längeren Trockenphase nicht mehr einschalten lässt. Daraufhin sucht sie den Verkäufer auf und fordert von diesem den Umtausch des Smartphones. Dieser lässt das Gerät genauer untersuchen, wodurch ihm Kosten entstehen. Bei der Untersuchung stellt sich heraus, dass es sich um keinen Mangel, sondern einen Fehlgebrauch der Käuferin handelt, so dass der Verkäufer nicht nur den Umtauschwunsch der Käuferin zurückweist, sondern ihr zudem die entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellt.
Dem Verkäufer steht ein solcher Anspruch in Form ders Schadensersatzanspruches aus §§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB zu, weil die Käuferin gewusst hat, dass der Mangel der Kaufsache kein Mangel im Sinne des Gesetzes ist, sondern auf eigenem Fehlgebrauch der Käuferin beruht.
Fazit
- Der Käufer hat zunächst einmal im Rahmen seiner Möglichkeiten zumindest oberflächlich zu prüfen, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom bzw. den Produktfehler, hinter dem er einen Mangel vermutet, nicht möglicherweise in seiner eigenen Sphäre seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen. Erkennt der Kunde bzw. hat er fahrlässig nicht erkannt, dass der Mangel aus seiner eigenen Sphäre stammt und verlangt er dennoch vom Verkäufer, den Mangel zu beseitigen, so kann dies eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellen.
Achtung: Der BGH stellt klar, dass es hierbei keineswegs auf besondere Fachkenntnisse ankommt.Auf besondere Fachkenntnisse kommt es dabei nicht an, so dass dem laienhaften Käufer insoweit keine Vorwürfe gemacht werden können.
- Ist es dem Verbraucher Käufer dagegen hingegen nicht möglich zu klären, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer er Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis nach der (fachgerechten) Prüfung durch den Verkäufer im Ergebnis dann als unberechtigt herausstellen sollte.t.
Hinweis: Sie sind Händler und berechnen Ihren Kunden für unberechtigt eingesandte Reklamationsware (innerhalb der „Gewährleistung”) einen Prüfungsaufwand? Lassen Sie sich bei der Erstellung derartiger Klauseln anwaltlich beraten, da das Thema doch recht komplex ist.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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6 Kommentare
bei der Überprüfung eines Kaufgegenstandes (Standheizung) erstellt der Verkäufer eine Rechnung ohne vorherige Ankündigung. Versendet den reklamierten Kaufgegenstand erst nach Zahlungseingang.
(Schadens-) Ursache lag an einem anderen (neu) gekauften Bauteil.
Wer haftet? Verkäufer 1, Verkäufer 2 des neu gekauften Bauteils?
VG Thommi
Kunde hat über den Wert einen Gutschein bekommen und eingewilligt.
Jetzt droht der Kunde mit Anwalt, da es ein Materialfehler war und möchte 3 Wochen später doch das Geld.
Also wie das Smartphone Beispiel.
Dürfen Versandkosten berechnet werden, oder ist das im Gesetzesjungel noch nicht erforscht worden?
wenn der Händler die Ware zurücksenden möchte,
da sich die Ware in einem fehlerfreien Zustand befindet und somit kein Gewähleistungfall gegeben ist.