Impressum: Banale Fehler bei Angabe des Impressums sind (wohl) sämtlich abmahnbar
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Die Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein unvollständiges Impressum abgemahnt werden kann, ist bisher nicht immer leicht nachzuvollziehen. Mal berechtigt bereits ein abgekürzter Vorname zu einer Abmahnung. Dann wiederum soll dies eine bloße Bagatelle darstellen. In Zukunft wird die Rechtsprechung einheitlicher ausfallen: Fehler bei Impressumsangaben werden vermutlich generell abmahnbar sein.
Inhaltsverzeichnis
Aktueller Beschluss des OLG Hamm gibt neue Richtung vor!
Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob fehlende Angaben zum Handelsregister und zur Registernummer abmahnfähig sind und weist nun in einem aktuellen Beschluss (vom 13.03.2008, Az. I-4 U 192/07) darauf hin, dass bei der Beantwortung der Frage, ob ein (auch nur kleiner) Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe eines vollständigen Impressums abmahnfähig ist, nunmehr zwingend die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie ) zu beachten sind.
Die UGP-Richtlinie ist zwar bisher noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden, so dass die Richtlinie zurzeit keine unmittelbare Geltung beanspruchen kann. Die Bestimmung des nationalen Rechts, also insbesondere auch die Bagatellklausel des § 3 UWG, ist jedoch richtlinienkonform auszulegen. Im Hinblick darauf weist das OLG Hamm darauf hin, dass es etwa nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Referentenentwurfs zum neuen UWG nunmehr darauf ankommen soll, ob die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Dies sei aber schon dann zu bejahen, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die die Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider gehandelt wird, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden.
Das OLG Hamm führt insoweit aus:
„Nach Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie werden als wesentlich nämlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem § 5 TMG entspricht. Sie verlangt die Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer. Unabhängig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden.“
Ergebnis: Das OLG Hamm stellt klar, dass auch nach nationalem Recht immer dann schon ein nicht nur unwesentlicher Verstoß vorliegt, wenn die nach dem TMG zu veröffentlichenden Pflichtangaben (auch nur zum Teil) nicht erfolgen:
„Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber in dem TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich ohnehin. Ein Verstoß gegen den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann schwerlich eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG sein. Es kommt noch hinzu, dass Verstöße gegen eine solche Verbraucherschutzbestimmung auch generell geeignet sein dürften, den betreffenden Händlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren. Von dem Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift können insofern auch eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen sein, weil alle interessierten Verbraucher, die sich mit den Angeboten befassen, nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber für erforderlich hält.“
Bezüglich der fehlenden Angabe des Handelsregisters und der Registernummer im konkreten Fall führte das OLG Hamm weiter aus:
„Die fehlende Information kann hier auch dazu führen, dass der Verbraucher keinen genauen Überblick darüber erhält, welche Probleme ihm dadurch entstehen können, dass es sich bei dem Anbieter um eine Limited handelt, über die er weder etwas weiß noch von unabhängiger Seite erfahren kann. Gerade bei registrierten Gesellschaften, zu denen auch ein Limited gehört, besteht aber ein Interesse der Verbraucher, Informationen darüber zu erlangen, wo diese registerrechtlich beheimatet ist, ob sie in einem deutschen Register eingetragen sind, wer die Gesellschafter sind und wie ihre Vertragsverhältnisse geregelt sind. Das konnte ein Verbraucher dem hier vorliegenden Internetauftritt gerade nicht entnehmen. Die Anschrift der Gesellschaft, die Angabe des Geschäftsführers und die Regelung in den AGB, dass deutsche Recht anwendbar sein sollte, reichten insoweit nicht, wie schon das Gesetz deutlich macht. Das Verhalten der Antragsgegnerin kann zudem im Falle der Verneinung eines Verstoßes anderen Gesellschaften als Internetanbietern einen Anreiz bieten, das dem Gesetzeszweck entgegenstehende Verhalten nachzuahmen, um dadurch so wenig wie möglich über sich preiszugeben. Gerade bei unzureichenden Informationen im Internet besteht fast immer eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr, die zudem die Verbraucher verunsichern kann...."
Fazit
Wann stellt ein unvollständiges Impressum nun einen Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG dar und wann nicht? Klar ist, dass § 3 UWG (als Bagatellklausel) im Verhältnis Unternehmer zum Verbraucher anhand der Vorgaben der UGP-Richtlinie auszulegen ist. Dementsprechend ist darauf abzustellen, ob ein nur unvollständig angegebenes Impressum geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (Art. 5 II lit b UGP-Richtlinie).
Dies ist vorliegend der Fall, da die UGP-Richtlinie als wesentlich alle Informationen einstuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht (vgl. Art. 7 V UGP-Richtlinie). Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II der UGP-Richtlinie auch sämtliche Impressums-Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG, die mittlerweile im Telemediengesetz (TMG) umgesetzt sind.
Folgerichtig dürfte in Zukunft jeder (noch so kleine) Verstoß gegen die sich aus dem TMG ergebende Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums abmahnfähig sein. Argumentationsspielraum ist nur noch insoweit denkbar, dass möglicherweise im Einzelfall die Verfolgung eines banalen Fehlers im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Impressums gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann. Bisher hat sich aber kein Gericht dieser Argumentation bedient. Wir halten Sie diesbezüglich gerne auf dem Laufenden!
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RainerSturm / PIXELIO
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2 Kommentare
Wer soll da noch durchblicken?