Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 5: Schutz von Datenbanken)

Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 5: Schutz von Datenbanken)

Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen.*Der folgende Beitrag (Teil 5) beschäftigt sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken.*

Inhaltsverzeichnis

I. Begriff

Datenbanken sind eine Sammlung von elektronisch gespeicherten Daten, die mittels Computer abfragbar sind. Die in den Datenbanken enthaltenen Datenstrukturen und Daten sind keine Computerprogramme im Sinne von § 69a UrhG, da die Daten und Strukturen selbst keine Steuerbefehle aufweisen. Die Abgrenzung ist oft nicht leicht. Die in Datenbankmanipulationssprachen enthaltenen Abfrageelemente sind oft mit Programmen geschrieben, die Ähnlichkeit mit herkömmlichen Computersprachen im Sinne von § 69a UrhG haben und daher als Computerprogramme gelten. Auch das zum Betrieb der Datenbank notwendige Datenbankmanagementsystem kann als Computerprogramm in Sinne von § 69a UrhG angesehen werden.

II. Schutzfähigkeit

Das Urhebergesetz unterscheidet zwischen Datenbankwerken , denen eine persönliche geistige Schöpfung bei der Auswahl oder Anordnung der Elemente zugrunde liegt, und so genannten einfachen Datenbanken, für die lediglich ein kürzerer Leistungsschutz nach § 4 UrhG und §§ 87a ff. UrhG besteht.

1. Datenbankwerk

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1.1 Begriff

Als Datenbankwerk im Sinne von § 4 Abs. 2 UrhG definiert das Gesetz ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Kein Bestandteil von Datenbanken sind die zu ihrer Schaffung verwendeten Computerprogramme.

Voraussetzung für die Annahme eines Datenbankwerkes ist, dass die Datenbank in Auswahl oder Anordnung ihrer einzelnen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung und damit eine individuelle Leistung darstellt. Die Individualität zeigt sich in der Auswahl und Anordnung der Daten. Diese muss nicht außergewöhnlich oder genial, jedoch von den sich jedem aufdrängenden Anordnungskriterien zu unterscheiden sein.

Beispiel für Datenbankwerke:

  • Website mit umfangreichem geordneten Inhalt inklusive Suchfunktion
  • Über das Internet abrufbares Medizinlexikon

Beispiel für Sammlungen, die nicht als Datenbankwerke zu qualifizieren sind:

Rein handwerklich, schematisch oder routinemäßige Auswahl oder Anordnung in digitaler Form von

  • Adressenlisten
  • Rundfunkprogrammen
  • Telefonbüchern

1.2 Schutzgegenstand

Schutzgegenstand von Datenbanken ist die Struktur der Datenbank, nicht aber deren Inhalt. Dieser Inhalt ist dann geschützt, wenn er selbst eine urheberrechtlich relevante Qualität genießt.

1.3 Verwertungsrechte an Datenbanken

Die Verwertungsrechte ergeben sich aus den §§ 15 ff. UrhG und nicht aus § 69c UrhG. Die Verwertung bedarf daher der Zustimmung des Urhebers oder Datenbankherstellers. Dieses Nutzungsrecht an Datenbankwerken wird auch Lizenz genannt (*siehe Beitrag: Einräumung von Nutzungsrechten an Software* ).

1.4 Schranken des Urheberschutzes an Datenbankwerken

Für Datenbankwerke gilt der Schrankenkatalog gemäß den §§ 44a ff. UrhG (*siehe Beitrag: Schranken des Urheberrechts * ).

1.5 Dauer der Rechte

Die Rechte an Datenbankwerken erlöschen wie alle anderen urheberrechtlich geschützten Werke gemäß § 64 UrhG* siebzig Jahre* nach dem Tode des Urhebers.

2. Einfache Datenbank

2.1 Begriff

Eine einfache Datenbank ist nach § 87a UrhG eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Einer persönlichen geistigen Schöpfung bedarf es hier*nicht*. Die Schutzschwelle ist also vergleichsweise niedrig. „Wesentliche Investition" bedeutet lediglich, dass ganz unbedeutende Aufwendungen in Form sog. „Allerweltsinvestitionen" in kleine Datenbanken nicht ausreichen.

Beispiel für Datenbanken:

Digitale

  • Vereinsregister,
  • Handels- und Schiffsregister,
  • Grundbuch,
  • Sammlungen von Satellitenbildern,
  • Telefonbücher.

2.2 Schutzgegenstand

Schutzgegenstand ist die Summe der in der Datenbank zusammengetragenen Informationen, nicht aber deren Struktur oder die Informationen als solche. Der Schutz richtet sich also auf die Investition des Datenbankherstellers und auf die Verwertung der Datenbank insgesamt.

2.3 Rechte des Datenbankherstellers

Der Datenbankhersteller hat gemäß § 87b UrhG das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank

  • zu vervielfältigen,
  • zu verbreiten,
  • öffentlich wiederzugeben.

Gemäß § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG gilt dies auch für unwesentliche Teile der Datenbank bei Nutzungshandlungen, die systematisch erfolgen und des Weiteren einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Das Verbreitungsrecht erschöpft sich gemäß § 17 UrhG (siehe Beitrag: Erschöpfungsgrundsatz )

2.4 Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

Gemäß § 87c UrhG besteht für die Rechte des Datenbankherstellers ein von § 44a UrhG abweichender Katalog von Schranken des Urheberrechts.

Demnach ist die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer Datenbank zulässig

  • zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
  • zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
  • für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.

2.5 Dauer der Rechte

Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen gemäß § 87d UrhG bereits fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank. Ist die Datenbank nicht veröffentlicht, erlöschen die Rechte schon fünfzehn Jahre nach der Herstellung.

(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)

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