Sie hilft nicht, ist keinesfalls ungefährlich, aber jeder hat sie - Die salvatorische Klausel
Füttert man Google mit den Schlagwörtern „Salvatorische Klausel” und „AGB”, spuckt die Suchmaschine einem etwa 290.000 Treffer aus – folglich enthalten immer noch eine irrwitzige Zahl an Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche Klausel. Dies ist nicht wirklich verständlich, da die „salvatorische” Klausel bestenfalls unschädlich ist, sich aber im ungünstigsten Falle bei einer schlampigen Formulierung gar als Abmahngefahr entpuppen kann.
I. Was ist überhaupt eine „Salvatorische Klausel”?
Spekulation: Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt kam ein findiger Jurist auf die Idee, seine zu gestaltenden Verträge standardmäßig mit einer Klausel zu versehen, die kompliziert klingen und durch ihre Unverständlichkeit die Mandantschaft beeindrucken sollte.
Die Klausel entsprach ungefähr dem folgendem Wortlaut:
/*Ziffer 1:* „Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt./
/*Ziffer 2:* „An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.”/
Dieses Wortungetüm wurde sodann verniedlichend als „salvatorische Klausel” bezeichnet und fortan geisterte sie jahrzentelang als Platzhalter ungeschoren durch alle AGB, die etwas auf sich hielten. Die Jahre gingen ins Land und es bedurfte einigen juristischen Gehirnschmalzes um die Klausel als das zu entlarven, was sie tatsächlich ist: Schlicht überflüssig und überdies bei falscher Anwendung gefährlich.
II. Was regelt die oben zitierte „salvatorische Klausel”?
Zur Ziffer 1
Dieser Teil stellt durch eine recht umständliche Formulierung sicher, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge hat. Was auf den ersten Blick eine sinnvolle Regelung darzustellen scheint, entpuppt sich jedoch bei genauerem Hinsehen als sinnloser Formalismus. So ergibt sich diese Rechtsfolge im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits aus dem Gesetz – und zwar aus § 306 I BGB.
So besagt § 306 I BGB Folgendes: „Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften,”
Schlussfolgerung: Die Ziffer 1 der salvatorischen Klausel ist schlicht überflüssig, da ohnehin nur etwas geregelt wird, was sich so bereits zwingend (!) aus dem Gesetz ergibt.
Zur Ziffer 2
Hier werden die Parteien verpflichtet, eine dem wirtschaftlichen Erfolg der ursprünglich geplanten Gestaltung möglichst nahe kommende Regelung für den Fall zu treffen, dass sich eine Bestimmung als unwirksam oder schlicht undurchführbar herausstellen sollte.
Achtung: Damit wird jedoch das nach § 306 Abs. 1 und 2 BGB grundsätzlich den Verwender der AGB treffende Risiko der Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit vorformulierter Vertragsbedingungen zum Nachteil des Kunden eingeschränkt. Schon aus diesem Grund ist der Satz nach § 307 BGB unwirksam, nach vertretbarer Ansicht sogar abmahnfähig.
So wurden eine Zeit lang von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (wettbewerbszentrale.de) entsprechende Klauseln abgemahnt und zwar mit der folgenden Begründung:
Zitat: "Diese Klausel könnte den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Ansprüche abhalten. Als rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde ist für ihn überhaupt nicht nachvollziehbar, welche Regelung bei Unwirksamkeit einer bestimmten Klausel gelten soll."
III. Fazit
Es ist erstaunlich, dass sich salvatorische Klauseln noch immer in derart vielen Vertragsgestaltungen befinden. Wie der Beitrag zeigt, sind salvatorische Klauseln in Teilen schlicht überflüssig (da im Grunde nur das Gesetz abgeschrieben wird), in Teilen sogar gefährlich, da man sich im Sinne einer Abmahnung zumindest angreifbar macht.
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Anne Bermüller / PIXELIO
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