IT-Recht Kanzlei - Nachrichten https://www.it-recht-kanzlei.de/ Hier erhalten Sie die aktuellsten Nachrichten der IT-Recht Kanzlei Fri, 01 Aug 2025 02:21:20 +0100 de-DE IT-Recht Kanzlei Blickreif.de RSS Modul info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) IT-Recht Kanzlei - Nachrichten https://www.it-recht-kanzlei.de/gfx/Logos/Logo_150.png https://www.it-recht-kanzlei.de/ IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte für Agenturen an https://www.it-recht-kanzlei.de/agenturen-b2b-agb.html Thu, 31 Jul 2025 07:49:41 +0100 Wir haben unser Portfolio an Rechtstexten für Online-Präsenzen erweitert und bieten ab sofort auch professionelle Rechtstexte für Agenturen, wie z.B. Social Media- und Marketing-Agenturen an.

Die Rechtstexte sind für Agenturen und Unternehmen, die bestimmte Agenturleistungen anbieten, geeignet, die im Fernabsatz Verträge über ihre Agenturleistungen mit B2B-Kunden abschließen.

Für u.a. folgende Arten von Agenturen bzw. Agenturleistungen sind diese Rechtstexte geeignet:

  • Social Media-Agenturen
  • Online-Agenturen
  • Kommunikations-Agenturen
  • Marketing- und Werbeagenturen
  • u.v.m.

Die AGB berücksichtigen insbesondere folgende Punkte:

  • Leistungen der Agentur
  • Vertragsschluss
  • Leistungserbringung und Zusammenarbeit
  • Leistungsänderungen (Change Requests)
  • Mitwirkungspflichten des Kunden
  • Vergütung und Zahlung
  • Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen
  • Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen
  • Vertraulichkeit und Datenschutz
  • Exklusivität und Wettbewerbsverbot
  • Mängelhaftung (Gewährleistung)
  • Haftung
  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Entsprechende AGB bietet die IT-Recht Kanzlei ab sofort im Rahmen ihrer Schutzpakete an – und das schon für 9,90 EUR zzgl. USt. monatlich.

Neben den AGB erhalten Sie eine geeignete Datenschutzerklärung nach den Vorgaben der DSGVO. Mit dem AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand.

Nähere Informationen zum Schutzpaket für Agenturen finden Sie hier.

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WooCommerce-Shops: Automatisierter Abmahnschutz https://www.it-recht-kanzlei.de/legalcan-pro-WooCommerce-abmahnschutz.html Wed, 30 Jul 2025 08:37:13 +0100 WooCommerce-Shops sind schnell eingerichtet und personalisiert, bergen aber auch große Abmahngefahren. Unser Service „LegalScan Pro“ schützt ab sofort auch WooCommerce-Shops automatisch vor hunderten Abmahnrisiken.

WooCommerce: Latente Abmahnrisiken durch Gestaltungsspielraum

Zwar ist WooCommerce als Shopsystem für seine leichte Bedienbarkeit, umfassende Personalisierbarkeit und rapide Monetarisierbarkeit bekannt und wird gerade von Start-Up-Unternehmern für den ersten eigenen Online-Shop gern genutzt.

Die Einrichtung eines eigenen WooCommerce-Shops geht aber wegen der vollständigen Eigengestaltung auch mit latenten Abmahnrisiken einher.

Preisangaben, Produktbeschreibungen, Werbetexte, Versand- und Zahlungsmittelinformationen sowie eigene FAQ sind nur einige Beispiele, bei denen in rechtlicher Hinsicht schnell etwas schief gehen kann.

Dies kann Abmahnverbände und Konkurrenten schnell auf den Plan rufen, um per Abmahnung rechtliche Fehler abzustrafen.

Gerade bei WooCommerce-Shops kann daher eine dauerhafte rechtliche Überwachung von Angeboten auf Abmahngefahren wichtig sein, um sich und den eigenen Geschäftsbetrieb rechtlich und finanziell zu schützen.

Genau hier knüpft LegalScan Pro für WooCommerce an und nimmt Mandanten die vollautomatisierte und dauerhafte rechtliche Prüfung ihrer Angebote auf wettbewerbs- und markenrechtliche Fehltritte ab.

LegalScan Pro: Der vollautomatisierte Abmahnschutz jetzt auch für WooCommerce-Shops

LegalScan Pro ist ein automatisierter Scan-Service für Mandanten, der

  • Verkaufsauftritte auf bekannten Handelsplattformen und
  • ab sofort auch WooCommerce-Shops

absichert.

Interessierte Mandanten können LegalScan Pro für WooCommerce ab sofort hier im Mandantenportal buchen - bereits ab mtl. 6,90€ zzgl. USt..

Nach der Einrichtung durchsucht LegalScanPro Ihre Angebote automatisch nach Abmahnrisiken und überwacht diese dauerhaft.

LegalScan Pro erkennt derzeit

  • über 350 wettbewerbsrechtliche Risiken
  • über 300 problematische markenrechtliche Begriffe und
  • über 50 Produktkategorien mit besonderen rechtlichen Anforderungen.

Die Ergebnisse werden in interaktiven Berichten mit eingängigen Problemanalysen und Lösungsvorschlägen präsentiert. Dies ermöglicht Ihnen die direkte Berichtigung der betroffenen Angebote. Zudem informiert Sie unser intelligenter E-Mail-Benachrichtigungsservice künftig sofort über neu gefundene rechtliche Risiken.

LegalScanPro steht unseren Mandanten im Mandantenportal zur Verfügung und ist derzeit für Verkaufsauftritte auf folgenden Plattformen bereits ab mtl. 6,90€ buchbar:

  • Amazon
  • eBay
  • Etsy
  • Kasuwa
  • Kaufland
  • Shopify-Shops
  • WooCommerce

LegalScan Pro für WooCommerce: Einrichtung und Nutzung

Sie können LegalScan Pro direkt im Mandantenportal in wenigen Schritten einrichten, um Ihren WooCommerce-Shop automatisch vor Abmahnrisiken zu schützen.

Nach Auswahl von "WooCommerce" als Zielplattform kann der gewünschte Scan-Umfang bestimmt werden:

WooCommerce 1

Eingabe der Shopkennung Erfassung des WooCommerce-Shops

In einem nächsten Schritt geben Sie die URL Ihres WooCommerce-Shops ein:

WooCommerce 2

Sie können die Scan-Leistung durch weitere Einstellungen in Bezug auf das angebotene Sortiment optimieren:

LegalScan Shopify 3

Nun kann das LegalScan Pro-Abonnement für den konkreten WooCommerce-Shop gebucht werden.

Initialer Scan und vorläufiger Bericht

Nach der Buchung gelangen Sie zum LegalScan Pro-Interface, wo das Scan-Abonnement bereits aktiv ist. Der initiale Scan Ihrer Angebote beginnt sofort. Den Fortschritt können Sie jederzeit im Interface verfolgen.

WooCommerce 3

Ergebnisbericht und Filter

Nach Abschluss des Scans auf Abmahnrisiken erhalten Sie eine E-Mail mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse. Im Scan-Interface ist nun der vollständige Bericht abrufbar:

LegalScan 8

Durch Klick auf „Zum Bericht“ gelangen Sie zur interaktiven Ergebnisanalyse.

Gefundene Abmahnrisiken werden nach Kategorien und Risikostufen dargestellt:

LegalScan 9

Sie können auf einzelne Themen klicken, um die betroffenen Angebote anzuzeigen:

LegalScan 10

Treffen Sie keine Auswahl nach Abmahnthema, werden alle Angebote mit erkannten Risiken aufgelistet.

Problemanalyse und -behebung

Bei jedem Angebot mit Abmahnrisiken können Sie per Klick einsehen, welche Formulierung problematisch ist, und erhalten eine Erklärung sowie Lösungsvorschläge.

LegalScan 11

Nach Anpassung des Angebots können Sie die Korrektur sofort per Live-Nachprüfung überprüfen:

LegalScan 12

Dauerhafte Scans für permanenten Abmahnschutz

Einmal eingerichtet, überprüft LegalScan Pro Ihren WooCommerce-Shop nach dem initialen Scan dauerhaft durch stetig wiederkehrende Suchläufe, erfasst auch neue und geänderte Angebote und weist Sie effektiv automatisiert auf potenzielle Abmahnrisiken hin.

Über neue Befunde und Treffer werden Sie automatisch per E-Mail informiert und können diese sodann im Scan-Bericht im Mandantenportal nachvollziehen.

Interessierte Mandanten können LegalScan Pro für WooCommerce ab sofort im Mandantenportal buchen - bereits ab mtl. 6,90€.

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Abmahnung: Fehlende Alterskontrolle beim Verkauf von E-Zigaretten https://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-fehlende-alterskontrolle-bei-verkauf-e-zigaretten.html Wed, 30 Jul 2025 08:36:36 +0100 Der Verkauf von E-Zigaretten ist mit rechtlichen Fallstricken verbunden. So wurde jüngst der Vertrieb solcher Produkte unter Missachtung der Vorgaben des Jugendschutzgesetzes abgemahnt.

Hintergrund der Abmahnung

Ein Online-Händler hatte E-Zigaretten sowie entsprechendes Zubehör sowohl über seinen eigenen Webshop als auch über die Plattform Amazon verkauft. Im Rahmen eines Testkaufs wurde dem Abmahner eine bestellte E-Zigarette per einfachem Briefpostversand zugeschickt – ohne jegliche Prüfung des Alters oder der Identität des Empfängers.

Rechtliche Bewertung: Versand von E-Zigaretten ohne Alterskontrolle

Der Versandhandel mit nikotinfreien (aber dennoch altersbeschränkten) Produkten, ohne eine Kontrolle der Volljährigkeit des Empfängers sicherzustellen, stellt einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz (§ 10 JuSchG) sowie gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG (§§ 3, 3a) dar.

Gemäß § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG ist es untersagt, sowohl nikotinhaltige als auch nikotinfreie E-Zigaretten, E-Shishas oder Liquids an Minderjährige abzugeben oder ihnen im Fernabsatz anzubieten. Zu den betroffenen Produkten zählen neben klassischen Tabakwaren ausdrücklich auch elektrische Inhalationsgeräte jeglicher Art, unabhängig vom Nikotingehalt.

Der Händler hätte daher verpflichtet sein müssen, sicherzustellen, dass nur volljährige Personen Zugang zu dem Angebot erhalten und die Ware auch tatsächlich ausschließlich von diesen entgegengenommen wird.

Lesetipp: Sie möchten sich eingehender über den Handel mit E-Zigaretten und Liquids informieren? Hierzu dürfen wir Ihnen folgende Handlungsanleitung als Lektüre empfehlen.

Anforderungen an die Altersverifikation im Versandhandel

Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben müssen zwei Schutzmechanismen greifen

  • Im Bestellvorgang ist eine Verifikation notwendig, durch die sichergestellt wird, dass nur volljährige Personen einen Kauf abschließen können (Authentifizierungsfunktion).
  • Bei der Zustellung muss gewährleistet sein, dass ausschließlich der zuvor identifizierte, volljährige Käufer die Ware persönlich entgegennimmt (Identifizierungsfunktion).

Best Practice: Versandlösung mit Alters- und Identitätskontrolle

Damit ein Online-Verkäufer rechtlich auf der sicheren Seite ist, sollte er sicherstellen, dass sowohl die Authentifizierung des Alters als auch die Identifizierung der Person beim Versand berücksichtigt werden. Dies gelingt effektiv durch Buchung eines speziellen Lieferdienstes, der eine Alters- und Identitätsprüfung bei Übergabe der Sendung vornimmt.

DHL bietet etwa mehrere Versandmodelle an, bei denen eine Alterskontrolle mit Identitätsprüfung kombiniert werden kann. Dieses sogenannte „2-in-1-Verfahren“, bei dem beide Prüfschritte gleichzeitig bei der Zustellung erfolgen, erfüllt aus Sicht der IT-Recht Kanzlei die gesetzlichen Anforderungen an eine sichere Abgabe altersbeschränkter Waren.

Empfehlung: Sie benötigen eine ausführliche Vergleichsdarstellung und juristische Beurteilung der unterschiedlichen Servicemodelle zur Altersverifikation? Zu einer besseren Orientierung in dieser Thematik dürfen wir Ihnen den Beitrag „Altersverifikation beim Verkauf altersbeschränkter Waren:Welchen Dienst man bei DHL buchen sollte und welchen besser nicht“ empfehlen.

Das sog. "2-in-1-Verfahren" (= Alters- und Identätitsprüfung erfolgen gleichzeitig im Zeitpunkt der Auslieferung der Ware) trägt nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei Sorge dafür, dass eine Abgabe altersbeschränkter Ware ausschließlich an die identifizierte Person des Bestellers unter der Voraussetzung seiner Volljährigkeit erfolgt.

Learning: E-Zigaretten nur an Volljährige – mit Altersverifikation

Für einen rechtssicheren Versandhandel mit E-Zigaretten – ob mit oder ohne Nikotin – ist eine wirksame Altersverifikation bei Auslieferung gesetzlich verpflichtend. Die Übergabe muss an den identifizierten, volljährigen Käufer persönlich erfolgen. Händler, die dies nicht umsetzen, riskieren nicht nur Abmahnungen, sondern auch empfindliche Bußgelder. Setzen Sie daher auf geprüfte Zustelloptionen mit kombinierter Alters- und Identitätskontrolle, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Möchten Sie Ihre Angebote rechtssicher gestalten?
Dann nutzen auch Sie – wie bereits über 90.000 Unternehmen – unsere professionell erstellten Rechtstexte. Wählen Sie einfach hier Ihr passendes Schutzpaket und werden Sie Update-Service-Mandant, um stets rechtlich auf dem neuesten Stand zu sein.

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Abmahnradar Juli: Die Abmahnungen des Monats https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-zusammenfassung-juli.html Tue, 29 Jul 2025 15:38:45 +0100 Hier unser Überblick über die Abmahnungen des Monats Juli aus dem Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht.

Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht ging es im Juli u.a. um folgende Themen:

  • Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz
  • Täuschung über Warenherkunft
  • Keine Aufklärung über fehlende Garantieleistung
  • Lichtquellen: Fehlende Energieverbrauchskennzeichnung

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier .

  • Fehlerhafte Textilkennzeichnung - Spandex
  • Werbung: TÜV Rheinland Zertifiziert
  • Verstoß gegen Buchpreisbindung

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Werbung mit Testsieger ohne Fundstellenangaben
  • Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Lyral - Verbotener Inhaltsstoff
  • TRX Schlingentrainer - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
  • Irreführende Werbung - LGA zertifiziert

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier .

Abmahnungen aus dem Markenrecht

Wie gewohnt ist das Abmahnniveau im Markenrecht hoch - zuletzt ging es u.a. um folgende Marken:

  • "Marshall"
  • "Divina"

Weitere Infos zur Abmahnung der vorgenannten Marken finden Sie hier .

- "Mensch ärgere Dich nicht"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marke finden Sie hier.

- "Rock rebel Gear"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marke finden Sie hier.

- "Inbus"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marke finden Sie hier .

Sonstige Abmahnungen

Ansonsten gab es noch einige urheberrechtliche Abmahnungen im Zusammenhang mit Bilder- und Textklau. Weitere Infos hierzu finden Sie etwa hier .

Tipp: Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier eine ausführliche Zusammenstellung über die allgemeinen Abmahnklassiker .

LegalScan: DER Abmahn-Scanner für unsere Mandanten

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Mit LegalScan sind Sie wettbewerbs- und markenrechtlich auf der sicheren Seite.

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So werden abmahngefährdete Begriffe und Marken automatisch erkannt und Sie vermeiden mühelos Abmahnungen.

Tipp: Warten Sie nicht, bis es zu spät ist! Buchen Sie LegalScan Pro noch heute und schützen Sie sich effektiv vor Abmahnrisiken - schon ab 6,90 € monatlich.

Abmahnradar: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

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Aufgepasst beim Anbieten von Vorkasse: Änderung bei Überweisungen https://www.it-recht-kanzlei.de/neuerung-ueberweisung-abgleich-kontoinhaber.html Tue, 29 Jul 2025 08:13:17 +0100 Im Oktober 2025 treten wichtige Änderungen bei Überweisungen in Kraft. Händler, die hier nicht aufpassen, könnten Vorkassezahler durch Warnmeldungen verprellen.

Worum geht es heute?

Wenngleich Sofortzahlungsarten wie Paypal oder Amazon Pay der guten, alten Vorkasseüberweisung inzwischen deutlich den Zahlarten-Rang abgelaufen haben dürften: Gerade bei älteren Kunden ist die Zahlung per Überweisung nach wie vor sehr beliebt.

Auch viele Online-Händler setzen nach wie vor auf die Bezahlung per Vorkasse durch Banküberweisung.

Nicht zuletzt deswegen, weil diese Zahlungsart sehr niederschwellig ist, durch die immer weiter verbreite Echtzeit-Überweisungsmöglichkeit kaum noch zeitliche Nachteile bietet und am wenigsten Gebühren verursachen dürfte.

Ein Umstand, von der beide Seiten profitieren können. In vielen Fällen gewährten Onlinehändler Skonti, zahlt der Kunde vorab per Überweisung.

Zum 09.10.2025 kommt es jedoch zu bedeutenden Änderungen im Zahlungsverkehr per Überweisung.

Das sollten Händler, die eine Bezahlung per Überweisung anbieten, auf dem Schirm haben. Andernfalls könnten Zahlende durch ab diesem Stichtag durch Warnmeldungen ihrer Banken abgeschreckt werden und es dadurch zu Zahlungsverzögerungen bzw. gar dem Abbruch bzw. Widerruf des Kaufs kommen.

Korrekte Angabe des Kontoinhabers wird wichtig

Kern der Änderungen zum 09.10.2025 ist, dass die Banken bei der Erteilung eines Überweisungsauftrags künftig aufgrund einer neuen, gesetzlichen Verpflichtung genau prüfen müssen, ob der dabei angegebene Kontoinhaber mit dem tatsächlichen Kontoinhaber (der anhand der genutzten IBAN ja feststeht) identisch ist.

Hintergrund des Ganzen ist, dass die Zahl von Betrugsfällen und Fehlern bei Überweisungen reduziert werden soll.

Derzeit kommt es nicht selten vor, dass gerade Senioren am Telefon von Betrügern dazu gedrängt werden, per Überweisung hohe Summen an diese zu transferieren, wobei als begünstigter Kontoinhaber dann natürlich nicht der Betrüger selbst anzugeben ist, sondern eine vermeintlich vertrauenswürdige Stelle, wie etwa ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft.

Solange die IBAN korrekt ist, gehen solchen Überweisungen an die Betrüger zumeist problemlos durch, auch wenn sich der angegebene Kontoinhaber deutlich vom wahren Kontoinhaber unterscheidet.

Daneben passieren auch ohne böse Absichten immer wieder Fehler bei Überweisungen.

Zwar beinhaltet die IBAN eine Prüfsumme, so dass Zahlendreher oder Vertipper bei der IBAN meist deshalb auffallen und die angegebene IBAN als falsch abgelehnt wird.

Aufgrund der immer mehr verbreiteten Echtzeitüberweisung sind mögliche Fehler in der Praxis meist gar nicht mehr korrigierbar, da dem falschen Empfänger dann der Betrag bereits gutgeschrieben wurde und der Überweisungsauftrag nicht mehr zurückgehalten werden kann, auch wenn der Überweisende den Fehler noch zeitnah bemerken sollte.

Um solche Fehlüberweisungen künftig möglichst weitgehend auszuschließen, kommt nun ab dem 09.10.2025 die Überprüfung ins Spiel, ob der angegebene Kontoinhaber mit dem wahren Inhaber der IBAN übereinstimmt.

Künftig muss die Bank also prüfen, ob die bei der Überweisung genutzten Daten übereinstimmen, die verwendete IBAN als zum angegebenen Kontoinhaber passt.

Dieser „Verification of Payee“ (VoP) genannte Prozess ist ein Teil der EU-Verordnung 2024/886 über Sofortzahlungen (Instant Payments) und verpflichtet alle in Europa sitzenden Banken, die SEPA-Überweisungen anbieten.

Hauptzweck von VoP ist dabei die Erhöhung der Sicherheit des Zahlungsverkehrs.

Warum betrifft mich das als Online-Händler?

„Doch wo ist nun das Problem, das betrifft doch nur die Banken?“ werden sich viele Online-Händler fragen. Das wäre allerdings zu kurz gedacht.

Wenn bei einer Vorkasseüberweisung ab dem 09.10.2025 der vom Händler in seinen Zahlungsdaten genannte Kontoinhaber nicht mit dem tatsächlichen Kontoinhaber übereinstimmt, wird die Bank des Kunden diesem vor Ausführung der Überweisung eine deutliche Warnmeldung ausspielen.

Dies dürfte dann nicht nur zu Rückfragen bzw. Supportaufwand führen, sondern könnte Käufer sogar zum Abbruch der Zahlung bzw. des Kaufs, etwa durch Widerruf, bewegen.

Dies nicht zuletzt wegen eines Vertrauensverlustes, etwa dahingehend, es können sich um einen Fake-Shop handeln und das Geld in Wirklichkeit ganz woanders hin abfließen.

Denn: Die Vorkasseüberweisung ist auch ohne diese Warnmeldung häufig mit dem „Stigma“ einer Gefahr des Totalverlustes behaftet in Zeiten eines bei anderen Zahlungsmitteln standardmäßig mit angebotenen Käuferschutzes, wie etwa bei Zahlung via Paypal oder Klarna.

Das VoP-Verfahren wird künftig nahezu jeden Kunden, der per Überweisung bezahlt, betreffen. Egal ob Privatperson oder Firma, egal ob Zahlung innerhalb Deutschlands oder zwischen verschiedenen EU-Ländern, solange es sich um eine SEPA-Überweisung handelt.

Ebenso egal ist, ob es sich um eine normale Überweisung oder um eine Echtzeitüberweisung handelt.

Noch für Ausführung der beauftragten Überweisung prüft die Bank binnen weniger Sekunden im Hintergrund, ob die Angaben zum Begünstigten mit dem tatsächlichen Kontoinhaber „matchen“.

Warnmeldung droht Kunden abzuschrecken

Stimmen die Daten nicht überein, erfolgt noch vor Ausführung der Überweisung eine Warnung des Zahlungswilligen.

Dabei sind mehrere Szenarien im Sinne eines Ampelsystems definiert: „Match“ (=grün), „Close-Match“ (=gelb) und „No-Match“ (=rot).

Die Meyer Verlagsgesellschaft mbH nutzt für Vorkassezahler verschiedene Zahlungsinfos.

Dabei werden die Bankdaten für die Vornahme der Vorkasseüberweisung in Form von Kontoinhaber, IBAN, BIC sowie Bankname mitgeteilt.

Im Checkout wird als Kontoinhaber die Meyer Verlagsgesellschaft mbH angegeben. In der Bestelleingangsbestätigungs-Email hat der Praktikant versehentlich „Mair Verlagsgesellschaft mbH“ als Zahlungsempfänger hinterlegt. In der Rubrik „Zahlungsarten“ auf der Webseite hat der ehemalige Praktikant als Kontoinhaber bei den Bankdaten sogar nur den Namen der Geschäftsführerin „Renate Krüger“ hinterlegt.

Nutzt der Kunde die Daten aus dem Checkout, passt alles: Er bekommt eine „grüne Ampel“ und keine Warnmeldung.

Verwendet er dagegen die Daten aus der Bestelleingangsbestätigungs-Email, wird er eine gelbe Ampel sehen und er wird darauf hingewiesen, dass keine vollständige Übereinstimmung vorliegt. Zudem sollte ihm dann der korrekte Name des Kontoinhabers von der Bank angezeigt werden.

Übernimmt der Kunde die Daten aus der Rubrik „Zahlungsarten“, wird die Ampel rot zeigen und eine Warnung erscheinen, dass keinerlei Übereinstimmung vorliegt. Hier wird der richtige Kontoinhaber nicht von der Bank angezeigt.

Online-Händler sollten daher unbedingt dafür Sorge tragen, dass spätestens bis Anfang Oktober die Zahlungsdaten, die dem Kunden bei einer Vorkasseüberweisung an die Hand gegeben werden korrekt, aktuell und vor allem einheitlich sind.

Hierbei sollten Händler vor allem auf geänderte Firmen(Namen) achten, insbesondere nach Umfirmierungen oder einer Heirat. Auch der Rechtsformzusatz spielt eine wichtige Rolle: Wurde aus der GbR eine KG, dann muss auch dies korrigiert werden.

Wichtig: Maßgeblich ist immer der bei der kontoführenden Bank hinterlegte Name des Kontoinhabers.

Eventuell ist dieser dort auch veraltet und damit falsch hinterlegt. Dann heißt es, die Daten zunächst bei der Bank zu aktualisieren und danach in den Zahlungsinformationen.

Ferner ist an „vergessene“ weitere Informationsquellen bezüglich der Bankdaten zu denken, etwa in bestimmten Email-Vorlagen oder versteckten Rubriken auf der Webseite.

Auch kleine Schreibfehler / Vertipper können hier schon eine große Wirkung haben.

Fazit

Die gesetzlichen Änderungen in Sachen VoP betreffen mittelbar auch Anbieter im Ecommerce, sofern diese die Banküberweisung als Zahlungsmethode anbieten.

Es gilt, bei den Bankdaten, die dem Kunden an die Hand gegeben werden, akribisch darauf zu achten, dass diese korrekt, aktuell und einheitlich gehalten sind.

Gibt es beim dort angegebenen Kontoinhaber auch nur geringe Abweichungen (etwa Schreibweise oder Abkürzungen) vom tatsächlichen, bei der begünstigten Bank hinterlegten Kontoinhaber, dürften Zahlungswillige ab dem 09.10.2025 eine Warnmeldung erhalten, dass es beim Kontoinhaber Unstimmigkeiten gibt.

Dies erschüttert nicht nur das Vertrauen der Kunden, sondern dürfte zu Zahlungsverzögerungen ebenso wie zu Kaufabbrüchen führen.

Im Zweifel sollten Sie daher entsprechende Informationen einmal auf Richtigkeit und Aktualität hin überprüfen und ggf. korrigieren. Dabei sollte an verschiedene Datenquellen gedacht werden (etwa Webseite, Emails, Rechnungen, Lieferscheine etc.).

Auch in Sachen Rechtstexte und Abmahngefahren wollen Sie immer auf dem aktuellen Stand bleiben, um dauerhaft rechtssicher im Internet auftreten zu können?

Gerne übernehmen wir das für Sie und sichern Sie mit unseren Schutzpaketen dauerhaft rechtlich ab, damit Sie sorgenfrei verkaufen können.

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Mit Einmalsiegeln gegen das Widerrufsrecht? https://www.it-recht-kanzlei.de/widerrufsrecht-ausschluss-einmalsiegel.html Mon, 28 Jul 2025 08:48:50 +0100 Das Widerrufsrecht im Fernabsatz ist in manchen Fällen ausgeschlossen, wenn die Versiegelung der Ware beschädigt worden ist. Doch können auch in anderen Fällen sog. Einmalsiegel das Widerrufsrecht ausschließen?

Was ist ein Einmalsiegel?

Ein Einmalsiegel ist ein Sicherheitsmerkmal, das nach dem ersten Öffnen oder Entfernen nicht in gleicher Weise wiederverwendet werden kann, etwa weil es nach dem ersten Gebrauch unwiederbringlich zerstört oder verändert worden ist.

Ein solches Einmalsiegel hat im Handel von hochwertiger Kleidung und Mode den Zweck, vor Manipulationen zu schützen und die Unversehrtheit eines Kleidungsstücks nachzuweisen.

Zwar schließt ein Einmalsiegel natürlich nicht aus, dass ein damit versehenes Kleidungsstück tatsächlich getragen wird. Es mindert aber den Tragekomfort und stört die Ästhetik - wer ein Kleidungsstück mit Einmalsiegel trägt, signalisiert damit eindeutig und für jeden ersichtlich, dass das Einmalsiegel aus bestimmten Gründen noch nicht entfernt worden ist.

Ein Beispiel für ein Einmalsiegel ist ein Element aus Plastik oder Holz, das prominent, also sichtbar an einem Kleid oder einer Hose so befestigt ist, dass es für einen angenehmen Tragekomfort und eine ansprechende Optik entfernt werden muss.

Schließt der Bruch eines Einmalsiegel das Widerrufsrecht aus?

Ja, allerdings nur in ganz bestimmten, vom Gesetz konkret geregelten Fällen:

  • So ist das Verbraucher-Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB grundsätzlich bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
  • Weiter ist das Widerrufsrecht auch bei Verträgen zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung ausgeschlossen, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Weitere Konstellationen, in denen der Bruch eines Einmalsiegels das Widerrufsrecht von Verbrauchern ausschließt, enthält das Gesetz hingegen nicht.

Dürfen Einmalsiegel auch an anderen Waren angebracht werden?

Ja, Einmalsiegel dürfen als spezielles Sicherheitstag im Prinzip an sämtlichen Produkten und Waren, wie etwa auch an Kleidung und Mode, angebracht werden.

Allerdings führt der Bruch, also die Entfernung oder Beschädigung eines Einmalsiegels, das an anderen als den gesetzlich hierfür vorgesehenen Waren angebracht ist, nicht zum Erlöschen des Verbraucher-Widerrufsrechts.

Dürfen Händler einen Widerruf zurückweisen, wenn das Einmalsiegel gebrochen wurde?

Nein, es wäre ein Verstoß gegen das gesetzlich zwingend vorgegebene Verbraucher-Widerrufsrecht, wenn Verbrauchern die Ausübung des Widerrufsrechts oder die Rückgabe von Widerrufsware verweigert würde, wenn das Einmalsiegel beim Rückversand der Ware nicht mehr vorhanden oder nicht mehr unversehrt ist.

Welche Funktion können Einmalsiegel dennoch haben?

Die Anbringung von Einmalsiegeln kann insbesondere bei Kleidung dazu führen, dass Verbraucher vorsichtiger mit der Ware umgehen, diese nicht etwa zunächst einige Tage tragen und sie dann doch gebraucht zurückgeben.

Viele Kunden werden sich nicht trauen, die Kleidung mit dem störenden und unschönen Einmalsiegel in der Öffentlichkeit zu tragen. Entfernen die Kunden das Einmalsiegel, ist dies für den Händler jedoch ein Indiz, dass die Kleidung möglicherweise nicht nur anprobiert und wie in einem Ladengeschäft geprüft, sondern auch darüber hinaus getragen worden ist.

In solchen Fällen können dem Händler Ansprüche auf Wertersatz nach § 357a Abs. 1 BGB zustehen, auf die der Händler durch das fehlende Einmalsiegel hingewiesen wird bzw. deren Voraussetzungen der Händler dadurch ggf. leichter nachweisen kann.

Was sollten Händler unterlassen, um Abmahnrisiken zu vermeiden?

Händler dürfen nicht behaupten oder suggerieren, dass die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts von Verbrauchern oder die Rückgabe der Widerrufsware von der Intaktheit, d.h. Unversehrtheit des Einmalsiegels abhängt.

Vielmehr sollten Händler im Shop umgekehrt zur Vermeidung von Abmahnrisiken ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Unversehrtheit keine Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts ist.

Was droht Händlern, wenn sie das Widerrufsrecht bei gebrochenen Einmalsiegeln verweigern?

Wer entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Verbraucher-Widerrufsrecht behauptet oder zumindest suggeriert, also dahingehend täuscht und irreführt, dass die Ausübung des Widerrufsrechts oder die Rückgabe von Widerrufsware davon abhängt, dass ein an der Ware angebrachtes Einmalsiegel noch intakt ist, verstößt gegen das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelte Lauterkeitsrecht.

Ein solcher Gesetzesverstoß kann von Mitbewerbern, Branchen- und vor allem auch Verbraucherschutzverbänden kostspielig abgemahnt werden. Nach den Erfahrungen aus unserer Beratungspraxis kommt dies auch immer wieder vor.

Wie ist die Lage im stationären Handel?

Beim Verkauf in Filialen vor Ort oder im Rahmen eines vom Händler freiwillig gewährten Rückgaberechts, das neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht bestehen kann, ist die Rechtslage völlig anders.

In beiden Konstellationen ist es Verkäufern gestattet, die Bedingungen zu ihrem Vorteil so auszugestalten, dass die Rücknahme von Kleidern oder sonstigen Waren davon abhängt, dass ein solches Einmalsiegel bei der Rückgabe noch angebracht und unversehrt ist.

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Abmahnradar: Kosmetika Wirkstoff "Lyral" https://www.it-recht-kanzlei.de/kosmetik-wirkstoff-lyral-trx-trainer-inbus.html Fri, 25 Jul 2025 15:19:52 +0100 Immer wieder sorgen verbotene Inhaltsstoffe für Abmahnungen– aktuell im Fokus: Der Duftstoff Lyral in Kosmetika. Außerdem: Nachahmungen des TRX-Schlingentrainers, fehlerhafte Textilkennzeichnungen und die missbräuchliche Nutzung der Marke Inbus.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Lyral - Verbotener Inhaltsstoff

Abmahner: Primis SFF Handels GmbH
Kosten: 1.393,72 EUR

Es ging um ein Haarshampoo - der Abmahner stellte nach Check der Artikelinformationen fest, dass der für Kosmetika verbotene Stoff Lyral enthalten war. Lyral, auch bekannt als Hydroxyisohexyl 3‑cyclohexene carboxaldehyde, ist wegen seiner voraussichtlichen Gesundheitsschädlichkeit seit 2021 in Kosmetikprodukten verboten.

Kosmetikhändler treffen Prüfpflichten in Bezug auf die Rechtskonformität und Verkehrsfähigkeit der von ihnen angebotenen Produkte.

Vertreiben sie also vorschriftswidrig Kosmetika mit Lyral, verstoßen sie eigenständig gegen EU-Kosmetikrecht und riskieren wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

TRX Schlingentrainer - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Abmahner: JFXD TRX ACQ LLC
Kosten: 3.077,60 EUR

Im Fall ging es um den Nachbau eines bekannten Fitnessgeräts – eines Schlingentrainers der Marke TRX. Eine Markenverletzung stand nicht im Raum. Stattdessen berief sich der Hersteller auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz: Nach dem Lauterkeitsrecht ist die Nachahmung fremder Produkte grundsätzlich erlaubt – es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, etwa eine Herkunftstäuschung oder eine unlautere Ausnutzung des Rufs des Originals.

Dafür muss das Originalprodukt allerdings über eine „wettbewerbliche Eigenart“ verfügen – es muss also so gestaltet sein, dass es sich aus Verbrauchersicht merklich von anderen Produkten unterscheidet. Genau daran hakte es hier: Der Nachahmer argumentierte, das TRX-Gerät sei technisch und optisch so generisch, dass keine wettbewerbliche Eigenart feststellbar sei.

Einen aktuellen Fall hierzu haben wir in diesem Beitrag einmal aufgegriffen.

Fehlerhafte Textilkennzeichnung - Spandex

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Hier wurde ein Händler abgemahnt, wegen der fehlerhaften Verwendung der Materialbezeichnung "Spandex". Grund: Diese Begrifflichkeit kennt die Textilkennzeichnungsverordnung nicht.

Unsere Tipps beim Anbieten von Textilerzeugnissen:

  • Faserbezeichnungen korrekt nutzen: Nur offizielle Bezeichnungen gemäß der EU-Textilkennzeichnungsverordnung verwenden.
  • Keine Eigenbezeichner: Faserbezeichungen dürfen nicht als Eigenschaftsworte oder Wortverbindungen verwendet werden.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier wie übrigens für zahlreiche weitere Produktgruppen einen Verkaufsratgeber für Textilien.

Hier finden Sie ganz allgemein alles Wissenswerte zum Thema Abmahnung und Textilkennzeichnung.

Irreführende Werbung - LGA zertifiziert

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Hier wurde ein Online-Shop abgemahnt, weil er mit dem Hinweis „zertifiziert durch LGA“ warb – ohne die zugrunde liegenden Prüfkriterien offenzulegen.

Solche Werbung ist heikel: Sie kann gegen § 5 UWG verstoßen, weil sie den Eindruck besonderer Qualität oder Sicherheit vermittelt – ohne dass Verbraucher prüfen können, was wirklich dahintersteckt.

Diese Art Werbung wurde in letzter Zeit auch schon abgemahnt. Was genau dabei zu beachten ist, finden Sie in diesem Beitrag .

Werbung - TÜV Rheinland Zertifiziert

Abmahner: vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Abgemahnt wurde eine Bewerbung mit "TÜV Rheinland Zertifiziert" bei einer Luftmatratze. Vorwurf: Fehlende Fundstellenangabe, so dass die Prüfkriterien nicht nachvollziehbar sind.

Exkurs Prüfzeichen: Bei der Verwendung von Prüfzeichen sind ähnlich strenge Maßstäbe , wie bei der Verwendung von Testergebnissen in der Werbung anzulegen.

Urheberrecht - unberechtigte Textnutzung

Abmahner: Frame for Business GmbH
Kosten: 159,94 EUR

Neuer Trend? Es geht um die Übernahme einer Datenschutzerklärung – ohne Erlaubnis. Doch auch Rechtstexte sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Wer sie ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers nutzt, verletzt dessen Rechte.

Nutzen Sie keine fremden Rechtstexte ohne klare Lizenz oder Erlaubnis. Selbst vermeintlich „generische“ Formulierungen können geschützt sein. Wer sicher gehen will, setzt auf individuell erstellte oder rechtssichere Texte der IT-Recht Kanzlei.

Marke - "Inbus"

Abmahner: INBUS IP GmbH
Kosten: 2.430,93 EUR

Viele nutzen „Inbus“ ganz selbstverständlich als Begriff für Sechskantschlüssel – dabei ist es eine eingetragene Marke. Genau das kann zum Problem werden: Wer damit für Nachbauten oder No-Name-Produkte wirbt, riskiert eine Markenabmahnung.

Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Abmahnung: Abgabe von Biozid-Produkten ohne vorheriges Abgabegespräch https://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-abgabe-biozid-produkte-abgabegespraech.html Fri, 25 Jul 2025 08:02:08 +0100 Seit dem 01.01.2025 lösen Biodzidprodukte einen erhöhten Handlungsbedarf - und damit eine gesteigerte Abmahngefahr aus. Es geht um das Selbstbedienungsverbot im Einzel- und Online-Handel, das u.a. ein Abgabegespräch vor Abschluss des Kaufvertrages vorschreibt.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Online-Händler vertrieb Schädlingsbekämpfungsprodukte, u.a. eine Vielzahl von Biozid-Produkten.

Beim Kauf eines Biozid-Produkts im Online-Shop des Händlers erschien im Warenkorb folgende Meldung:

"ACHTUNG: Da du Biozidprodukte im Warenkorb hast, musst du dir vor dem Kauf kurz unsere Hinweis-Videos ansehen. Jetzt ansehen."

Dieser Hinweis fand sich auch in einem Kästchen im Zuge des Angebots, dort war hinzugefügt:

"Wichtig: Dieses Produkt erfordert ein Abgabegespräch. Da es unter die Biozidverordnung fällt, musst du vor dem Kauf ein kurzes Aufklärungsvideo (ca. 2 Minuten) ansehen. Nach deiner Bestellung rufen wir dich für ein kurzes telefonisches Gespräch an. Erst danach wird die Ware versendet."

Der Link führte zum entsprechenden Hinweisvideo. Wurde dessen Ende erreicht, konnte der Bestellvorgang im Checkout abgeschlossen werden, wobei zwingend eine Telefonnummer zu hinterlassen war. Allerdings erhielt die Testkäuferin keinen Anruf, stattdessen wurde die Ware umgehend geliefert.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Seit dem 01.01.2025 unterliegen bestimmte Biozid-Produkte nach § 10 der Verordnung über die Meldung und Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (ChemBiozidDV) im Einzel- und Online-Handel einem Selbstbedienungsverbot.

Im Rahmen des Online-Handels bzw. sonstigen Versandweges muss dabei nach § 12 Nr. 2 ChemBiozidDV durch technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass vor Abschluss des Kaufvertrages über das Biozid-Produkt ein fernmündliches oder per Videoübertragung geführtes Abgabegespräch durch eine nach § 13 ChemBiozidDV sachkundige Person nachweisbar erfolgt ist.

Ein Video, das einmal vollständig abgespielt sein worden muss, ohne dabei festzustellen, ob der Käufer dieses auch tatsächlich angesehen hat, stellt kein ordnungsgemäßes Abgabegespräch dar. Außerdem kann der abgemahnte Händler keinen Nachweis über ein durchgeführtes Abgabegespräch erbringen.

Da die Bestellung ohne den beabsichtigten Telefonanruf erfolgte, hat tatsächlich kein Abgabegespräch stattgefunden.

Der Verkauf des Biozid-Produktes ohne Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Abgabegesprächs verstößt deshalb gegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 ChemBiozidDV.

Best Practice: Durchführung eines Abgabegesprächs

Wie können Online-Händler sicherstellen, dass ein ordnungsgemäßes Abgabegespräch für Biozid-Produkte durchgeführt wird?

Zunächst sind vom Selbstbedienungsverbot mit dem Erfordernis eines Abgabegesprächs nach § 10 der ChemBiozidDV folgende Biozide betroffen:

  • Rodentizide (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
  • Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
  • Antifouling-Produkte (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten),
  • Beschichtungsschutzmittel (Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken),
  • Holzschutzmittel (Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen),
  • Schutzmittel für Baumaterialien (Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen).

Die Abgabe dieser Biozid-Produkte erfordert nach § 11 ChemBiozidDV, dass die abgebende Person den Erwerber im Rahmen eines Abgabegesprächs unterrichtet hat über

  • mögliche präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko,
  • die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozid-Produkts gemäß der Gebrauchsanweisung, insbesondere über Verbote und Beschränkungen,
  • die mit der Verwendung des Biozid-Produkts verbundenen Risiken und mögliche Risikominderungsmaßnahmen,
  • die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie
  • die sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung.

Dieses Abgabegespräch kann z.B. durch eine Online-Videoübertragung erfüllt werden, die vor der Bestellmöglichkeit im Online-Shop durch den Kunden initiiert werden muss. Der Verkäufer muss hierzu keinen zertifizierten Dienstleister heranziehen. Er kann das Abgabegespräch durch eigenes Personal halten lassen, vorausgesetzt dieses verfügt über die erforderliche Sachkunde gem. § 13 ChemBiozidDV.

Wer ist sachkundig für die Abgabe von Biozid-Produkten? Die Person muss gem. § 13 ChemBiozidDV die Vorgaben einhalten nach

  • § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, auch i.V.m. Abs. 3, der Chemikalien-Verbotsverordnung, sofern die Sachkunde auch die Abgabe von Biozid-Produkten abdeckt,
  • § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Pflanzenschutzgesetzes i.V.m. der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung, sofern nachgewiesen werden kann, dass eine Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung, die Kenntnisse über Biozid-Produkte vermittelt, erstmalig oder wiederholt besucht wurde und diese nicht länger als den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung jeweils genannten Zeitraum zurückliegt oder
  • § 15c Abs. 3 i.V.m. Anhang I Nr. 4.4 der Gefahrstoffverordnung, sofern sich die Sachkunde auf die Produktart bezieht, der das abgegebene Biozid-Produkt zuzuordnen ist.

Auch Nachweise über berufliche Qualifikationen oder erworbene Sachkunde, die in anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehen worden sind, genügen den dargestellten Voraussetzungen, wenn die für die Anerkennung der Gleichwertigkeit zuständige Behörde die Gleichwertigkeit bestätigt.

Empfehlenswert ist es, das Abgabegespräch zu Nachweiszwecken aufzuzeichnen und im Rahmen datenschutzrechtlicher Aufbewahrungsfristen dauerhaft zu speichern.

Das Abgabegespräch entfällt für Biozid-Produkte, für die eine oder mehrere Verwendungen gemäß der durch die Zulassung vorgegebenen Kennzeichnung nicht durch die breite Öffentlichkeit erlaubt sind.

Das Gleiche gilt für Biozid-Produkte der Produktarten Beschichtungsschutz-, Holzschutz- und Schutzmittel für Baumaterialien, wenn die abgebende Person weiß bzw. der Erwerber ihr durch Vorlage passender Unterlagen darlegen kann, dass das Biozid-Produkt in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers angewendet wird.

LegalScan Pro: Abmahnungen wegen fehlendem Abgabegespräch effektiv vermeiden!

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LegalScan Pro ist ein exklusiver Service für unsere Mandanten und analysiert Ihre Produktangebote kontinuierlich auf:

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  • über 300 kritische markenrechtliche Begriffe und
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Die Analyse erfolgt vollautomatisch – das Ergebnis wird Ihnen in einem interaktiven Bericht mit konkreten Problembeschreibungen und klaren Handlungsempfehlungen bereitgestellt. Zusätzlich informiert Sie unser intelligenter E-Mail-Service über neue Risiken, sobald sie auftauchen.

LegalScanPro steht unseren Mandanten im Mandantenportal zur Verfügung und ist derzeit für Verkaufsauftritte auf folgenden Plattformen bereits ab mtl. 6,90€ buchbar:

  • Amazon
  • eBay
  • Etsy
  • Kasuwa
  • Kaufland
  • Shopify-Shops

Was man aus der Abmahnung lernen sollte

Seit dem 01.01.2025 gilt innerhalb Deutschlands für bestimmte Biozid-Produkte im Einzel- und Online-Handel ein Selbstbedienungsverbot.

Erfolgt die Abgabe im Online-Handel oder sonst im Versandwege, muss durch technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass vor Abschluss des Kaufvertrages über das Biozid-Produkt von einer sachkundigen Person ein Abgabegespräch durchgeführt wird. Hierzu kann der Verkäufer eine Videoübertragung einsetzen, die der Kunde vor der Bestellmöglichkeit im Online-Shop anstoßen muss.

Abmahnung erhalten – was nun? So gehen Sie richtig vor

Wird Ihnen eine Abmahnung zugestellt, sollten Sie trotz oft sehr kurzer Fristen besonnen reagieren und den Sachverhalt umgehend rechtlich prüfen lassen. In vielen Fällen sind die geltend gemachten Forderungen erheblich – vorschnelle Entscheidungen können teuer werden. Insbesondere die beigefügten Unterlassungserklärungen sind häufig juristisch einseitig formuliert und bergen erhebliche Risiken, wenn sie ungeprüft unterzeichnet werden.

Verlassen Sie sich auf die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei bei der rechtssicheren Verteidigung in Abmahnangelegenheiten.

Tipp: Nutzen Sie unseren 10-Punkte-Plan zur Abmahnung für eine erste Orientierung.

Rechtssicher online verkaufen – mit professionellen Rechtstexten

Über 90.000 Unternehmen vertrauen bereits auf die IT-Recht Kanzlei, wenn es um rechtlich geprüfte Texte für Onlinepräsenzen geht. Sichern auch Sie sich Ihr individuelles Schutzpaket hier und profitieren Sie vom laufenden Update-Service – für dauerhafte Rechtssicherheit und mehr Gelassenheit im Onlinehandel.

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Die wichtigsten Fragen zur Markenanmeldung https://www.it-recht-kanzlei.de/markenanmeldung-wichtigste-fragen-informationen.html Thu, 24 Jul 2025 07:49:47 +0100 Die Zahl der Markenanmeldungen steigt Jahr für Jahr – kein Wunder, schließlich genießen eingetragene Marken einen hohen Stellenwert. Grund genug, sich mit den wichtigsten Fragen rund um das Thema Markenschutz zu befassen.

Warum eine Marke anmelden?

Für viele Unternehmer, Selbstständige oder Start-ups ist die Eintragung einer Marke ein wichtiger Schritt, um ihre geschäftlichen Aktivitäten abzusichern und sich langfristig im Markt zu positionieren. Wer eine Marke schützt – sei es ein Firmenname, ein Produktbegriff, ein Logo oder sogar ein bestimmter Farbton –, erhält das exklusive Recht zur Nutzung und kann Dritten die Verwendung untersagen.

Eine Markenanmeldung bietet damit nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern auch einen effektiven Schutz vor Nachahmern. Sie stärkt den Unternehmenswert, schafft Vertrauen bei Kunden und bildet eine klare Grundlage für die kommerzielle Verwertung.

Amazon-Brand-Registry: Wer auf Amazon was gelten will, sollte schon aus diesem Grund eine Marke anmelden – mehr dazu gerne hier .

Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Markenanmeldung?

Der Schritt zur Markenregistrierung ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie einen einzigartigen Namen, ein prägnantes Design oder eine Produktbezeichnung verwenden, die wesentlich zur Identität Ihres Unternehmens beiträgt – und mit der Sie sich am Markt langfristig abheben wollen.
Betreiben Sie beispielsweise ein kleines lokales Geschäft ohne Expansionspläne, kann eine Markenanmeldung in den Hintergrund rücken. Planen Sie aber den überregionalen oder internationalen Vertrieb Ihrer Waren oder Dienstleistungen, ist Markenschutz dringend zu empfehlen – sei es zur Lizenzvergabe, für Franchisemodelle oder schlicht zur Absicherung Ihrer Investitionen in Name, Branding und Marketing.

Eine Marke schützt nicht nur Ihre Ideen. Sie schafft Rechtsklarheit und eröffnet die Möglichkeit, bei Verstößen Unterlassungsansprüche oder Schadenersatz durchzusetzen.

Was lässt sich als Marke registrieren?

Das Markenschutzrecht bietet vielfältige Möglichkeiten. Grundsätzlich kann jede unterscheidungskräftige Kennzeichnung als Marke geschützt werden. Dazu gehören unter anderem:

  • Wortmarken: Namen, Buchstabenkombinationen, Slogans (z. B. „Spotify“, „Apple“)
  • Bildmarken: Logos, Grafiken oder Symbole (z. B. der Nike-Swoosh)
  • Wort-Bildmarken: Kombination aus Text und Grafik
  • Klangmarken: Akustische Zeichen, z. B. ein charakteristischer Jingle
  • Farbmarken: Bestimmte Farbtöne, wenn sie stark mit einem Unternehmen assoziiert sind (z. B. Milka-Lila)
  • 3D-Marken: Verpackungsformen, Produktdesigns (z. B. Lindt-Goldhase)

Was darf nicht als Marke eingetragen werden?

Nicht jede Idee lässt sich schützen. Damit eine Marke vom Markenamt akzeptiert wird, muss sie bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen. Folgende Punkte führen zur Ablehnung:

  • Fehlende Unterscheidungskraft (z. B. generische Begriffe wie „Bäckerei“ für ein Bäckerunternehmen)
  • Irreführende Angaben zur Herkunft oder Qualität
  • Gesetzlich geschützte Symbole, wie Flaggen, Wappen oder Prüfsiegel
  • Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten

Zudem gilt: Je beschreibender der Markenname, desto schwieriger ist es, ihn schützen zu lassen.

Schutzbereiche: Deutschland, EU oder international?

Je nachdem, wo Sie Ihre Produkte oder Dienstleistungen vertreiben möchten, stehen Ihnen verschiedene Optionen zur Verfügung:

1. Nationale Marke (DE-Marke)

  • Zuständig: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
  • Schutzgebiet: Deutschland
  • Geeignet für: Unternehmen mit ausschließlich nationalem Fokus

2. Unionsmarke (EU-Marke)

  • Zuständig: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
  • Schutzgebiet: Alle 27 EU-Mitgliedstaaten mit nur einer Anmeldung
  • Vorteil: Einheitlicher Schutz in der ganzen EU

3. Internationale Registrierung (IR-Marke über WIPO)

  • Zuständig: Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf
  • Grundvoraussetzung: Vorherige Anmeldung einer DE- oder EU-Marke
  • Schutzgebiet: Wählbar aus über 120 Ländern weltweit (z. B. USA, China, Australien)

Die IR-Marke ist besonders interessant für Unternehmen, die auch außerhalb der EU tätig sind. Sie ermöglicht die Bündelung von Schutzrechten in vielen Ländern über einen zentralen Antrag.

Welche Klassen wähle ich aus?

Die Einordnung Ihrer Marke erfolgt in sogenannte Nizza-Klassen (für Waren und Dienstleistungen). Es gibt insgesamt 45 Klassen:

  • Klassen 1–34: Waren (z. B. Klasse 25 = Bekleidung, Klasse 9 = Elektronik)
  • Klassen 35–45: Dienstleistungen (z. B. Klasse 35 = Werbung, Klasse 41 = Schulungen)

Bei der Anmeldung müssen Sie festlegen, in welchen Klassen Sie Schutz wünschen.

Wichtig dabei:

  • Maximale Präzision: Wählen Sie nur Klassen, die zu Ihrem aktuellen oder geplanten Geschäft passen.
  • Nicht zu viele Klassen: Denn innerhalb von 5 Jahren müssen Sie die Marke in jeder Klasse auch tatsächlich nutzen – sonst kann die Löschung beantragt werden.
  • Nicht zu wenige Klassen: Denn nur die konkret angemeldeten Klassen sind geschützt. Spätere Erweiterungen erfordern eine Neuanmeldung.

Gerade bei der Klassenwahl und der Formulierung der Klassenbegriffe können zahlreiche Fehler gemacht werden – hier ist es besonders wichtig auf die Erfahrung eines Experten zurückzugreifen. Gerne stehen wir Ihnen mit unseren Markenpaketen auch hierbei zur Seite.

Wie läuft die Anmeldung ab?

Die Anmeldung durchläuft mehrere Schritte:

1. Markenrecherche: Vorab prüfen, ob die Marke schon existiert – nicht nur identisch, sondern auch ähnlich (Verwechslungsgefahr).
2. Festlegung der Klassen: Auswahl der Waren- und Dienstleistungsbereiche.
3. Antrag stellen: Online oder postalisch beim zuständigen Amt.
4. Amtliche Prüfung: Das Amt prüft die Marke auf absolute Schutzhindernisse.
5. Eintragung ins Register: Erfolgreiche Marken werden veröffentlicht und sind ab dem Anmeldetag geschützt.

Die Ämter prüfen keine relativen Schutzhindernisse (also z. B. Ähnlichkeit zu älteren Marken) – hier liegt das Risiko bei Ihnen. Eine professionelle Recherche ist deshalb dringend zu empfehlen.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Ein wesentlicher Punkt bei der Entscheidung ist auch der Kostenaspekt. Bei der Anmeldung einer deutschen Marke fallen derzeit amtliche Gebühren in Höhe von 290 EUR für bis zu drei Klassen an (online-Anmeldung - offline Anmeldung 300 EUR). Jede weitere Klasse kostet zusätzlich 100 EUR. Diese Gebühren decken den Schutz ausschließlich in Deutschland ab.

Im Vergleich dazu belaufen sich die Grundgebühren für die Anmeldung einer Unionsmarke auf 850 EUR für eine Klasse. Für die zweite Klasse werden zusätzlich 50 EUR fällig, jede weitere Klasse kostet 150 EUR extra. Auch wenn die Unionsmarke deutlich teurer ist, sollte man den Kosten-Nutzen-Faktor berücksichtigen: Sie bietet Markenschutz in 27 Ländern gleichzeitig, während für einen vergleichbaren Schutz mit nationalen Marken Anmeldungen und Gebühren in jedem einzelnen Land anfallen würden.

Bei einer IR-Marke (WIPO) richten sich die Kosten bei der WIPO nach:

  • Anzahl der Länder
  • Art der Marke (Wort-/Bildmarke)
  • Anzahl der Klassen

Typische Grundgebühr: ca. 653–903 CHF (Schweizer Franken), hinzu kommen Gebühren pro Land und Klasse.

Hinsichtlich der Amtsgebühren gibt es derzeit gute Nachrichten: Denn die EU fördert Markenanmeldungen im Jahr 2025 – weitere Informationen hierzu finden Sie hier .

Kann ich die Anmeldung selbst machen?

Rein rechtlich: Ja. Sie dürfen Ihre Marke auch ohne Anwalt anmelden.
Praktisch ist jedoch Vorsicht geboten: Fehler bei der Klasseneinteilung, unzureichende Recherchen oder unklare Formulierungen können später teuer werden – sei es durch Abmahnungen, Widersprüche oder Löschungsverfahren.

Fazit: Die Marke - eine gute Investition

Eine Markenanmeldung ist mehr als nur ein bürokratischer Akt – sie ist ein strategisches Werkzeug für unternehmerischen Erfolg. Ob Sie Ihr Unternehmen national, europaweit oder international absichern wollen: Der Schutz Ihrer Marke ist eine Investition, die sich lohnt – finanziell, rechtlich und im Hinblick auf Ihr Markenimage.
Wenn Sie Fragen zur passenden Schutzstrategie, zur Auswahl der richtigen Klassen oder zum Ablauf der Anmeldung haben, kann eine rechtliche Beratung viel Zeit, Geld und Nerven sparen.

Auch Lust auf eine Marke?

Wenn nicht jetzt, wann dann....Ja - wir melden je nach Belieben deutsche Marken und Unionsmarken an! Und wer sogar kostenfrei eine de-Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:

Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:

- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.

- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis.

Interesse? Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.

Mehr zur inkludierten Markenanmeldung finden Sie in diesem Beitrag .

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Nach BGH-Urteil: Was müssen Anbieter von Online-Coaching jetzt beachten? https://www.it-recht-kanzlei.de/bgh-urteil-fernunterricht-online-coaching.html Thu, 24 Jul 2025 07:38:45 +0100 Der BGH hat kürzlich eine weitreichende Entscheidung zum Thema „Fernunterricht“ getroffen. Danach könnten zahlreiche Angebote für digitale Lerninhalte, wie etwa Online-Coaching, den Regularien des Fernunterrichtsschutzgesetzes unterliegen.

Was ist „Fernunterricht“?

Zahlreiche Lerninhalte werden heutzutage auch online in digitaler Form angeboten. Hierzu zählen etwa Webinare, Online-Kurse, Online-Coaching oder Fernstudium. Dabei fallen bestimmte Veranstaltungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (kurz: Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) und sind damit gesetzlich reguliert.

Fernunterricht im Sinne des FernUSG ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

In besonderen, gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen (insbesondere Fernlehrgänge zur Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz), findet das FernUSG auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung.

Grundsätzlich liegt also Fernunterricht vor, wenn ein Lehrgang

  • auf vertraglicher Basis gegen Entgelt angeboten wird,
  • Lernende und Lehrende überwiegend räumlich getrennt sind und
  • eine individuelle Lernerfolgskontrolle stattfindet.

Welche Regularien gelten für Fernunterricht?

Liegt ein Fernunterrichtsvertrag vor, muss der Veranstalter hierfür besondere rechtliche Anforderungen erfüllen. Hierzu zählen etwa ein Textformerfordernis hinsichtlich des Vertragsschlusses mit dem Teilnehmer, ein besonderes Widerrufsrecht sowie ein besonderes Kündigungsrecht des Teilnehmers. Ferner benötigt der Veranstalter in solchen Fällen grundsätzlich eine besondere behördliche Zulassung.

Gilt das FernUSG auch für Online-Coaching?

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Verträge über Online-Coaching in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen.

Unter welchen Voraussetzungen die Regelungen zum FernUSG anwendbar sind und welche Auswirkungen dies ggf. auch auf Anbieter von Coaching-Leistungen hat, erläutern wir in diesem Beitrag .

1. Anwendbarkeit auch für B2B-Verträge

In der Rechtsprechung war insoweit insbesondere umstritten, ob das FernUSG auch auf Verträge zwischen Unternehmern (B2B) Anwendung findet. Dies war in der Vergangenheit von einigen Gerichten mit nachvollziehbarer Begründung abgelehnt worden.

Hierzu hat der BGH mit Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) eine klare Entscheidung getroffen. Erfasst seien danach nicht nur Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, sondern auch Verträge zwischen Unternehmern. Erfasst seien alle Personen, die mit einem Veranstalter einen Vertrag über die Erbringung von Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG schließen; ob dies zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken erfolgt oder nicht, sei unerheblich.

Danach kann die Anwendbarkeit des FernUSG jedenfalls nicht allein daran scheitern, dass der Teilnehmer der Veranstaltung nicht als Verbraucher handelt.

2. Weite Auslegung von „Fernunterricht“

Ferner legt der BGH den Begriff „Fernunterricht“ weit aus. Dies umfasse „jegliche“ Wissens- und Fähigkeitsvermittlung, unabhängig vom genauen inhaltlichen Zuschnitt oder etwaigen „Coaching“- oder „Mentoring“-Bezeichnungen.

3. Überwachung des Lernerfolgs

Insoweit hielt der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Danach liege eine Überwachung des Lernerfolgs bereits dann vor, wenn Teilnehmende die Möglichkeit haben, Fragen zum erlernten Stoff persönlich zu stellen und Rückmeldung zu erhalten (BGH, Urt. v. 15.10.2009 – III ZR 310/08). Dies könne etwa in Online-Meetings, per E-Mail oder in Gruppenforen erfolgen. Ob und inwieweit Teilnehmende tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sei für die Einordnung dagegen nicht relevant.

Welche Folgen hat das BGH-Urteil für die Praxis?

Da der BGH den Anwendungsbereich des FernUSG sehr weit auslegt, könnten zahlreiche Angebote für digitale Lerninhalte darunterfallen, mit der Folge, dass die betreffenden Anbieter die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen müssen.

Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Dies hat u. a. zur Folge, dass der Veranstalter die vereinbarte Vergütung für den Lehrgang nicht durchsetzen kann und diese ggf. an den Teilnehmer zurückzahlen muss, wenn der Teilnehmer die bereits gezahlte Vergütung zurückfordert.

Zwar hat es der BGH in seiner Entscheidung als möglich erachtet, dass der Anbieter dem Anspruch des Teilnehmers einen eigenen Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen entgegenhalten kann, wenn der Anbieter von dem Verstoß gegen das FernUSG keine Kenntnis hatte und er in der Lage ist, den Wert der Leistungen, die der Teilnehmer empfangen hat, darzulegen. Diese Anforderungen sind allerdings hoch und werden den Anbieter in der Praxis vor Probleme stellen.

Für bereits abgeschlossene Verträge besteht für betroffene Anbieter daher ein potenzielles Risiko, mit Rückzahlungsforderungen konfrontiert zu werden, seien diese im Einzelfall nun berechtigt oder unberechtigt. So wird auf einigen Anwalts-Webseiten bereits offensiv für entsprechende Rückforderungsmandate geworben.

Ferner können Verstöße gegen das FernUSG Ordnungswidrigkeiten begründen und gemäß § 21 FernUSG zu Geldbußen führen.

Schließlich können Verstöße gegen das FernUSG Wettbewerbsverstöße nach dem UWG begründen und somit auch wettbewerbsrechtliche Sanktionen (z. B. Abmahnungen) nach sich ziehen.

Was sollte man als Anbieter von Online-Coaching beachten?

Um keine unangenehmen rechtlichen Überraschungen zu erleben, sollten Anbieter von Online-Coaching folgende Punkte beachten:

1. Prüfen Sie zunächst selbst, ob ihre Veranstaltungen in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen. Hierzu können unsere FAQ eine wertvolle Hilfestellung sein.

2. Orientieren Sie sich grundsätzlich an den Richtlinien und FAQ der ZfU, die diese auf ihrer Website veröffentlicht hat. Sind demnach die Kriterien für Fernunterricht erfüllt, sollten Sie entweder einen Antrag auf Zulassung bei der ZfU stellen oder das Konzept Ihres Online-Kurses so abändern, dass Sie die Kriterien nicht mehr erfüllen.

3. Die ZfU bietet nicht nur Informationsmaterial auf ihrer Website, sondern kann und sollte auch als Anlauf- und Beratungsstelle genutzt werden, um die Zulassungsbedürftigkeit von Online-Kursen als Fernunterricht zu klären. Zwar könnte es dann passieren, dass die Behörde Sie zur Stellung eines Antrages auf Zulassung Ihres Online-Kurses auffordert, obwohl Sie den Kurs nicht zulassen und durch die Behörden auf seine Qualität und Tauglichkeit überprüfen lassen wollten. Allerdings haben Sie dann immerhin etwas Verbindliches in der Hand, das Sie ggf. gegenüber missgünstigen Kunden, die ihr Geld zurückfordern, sowie Mitbewerbern entgegenhalten können.

Für Unternehmer, deren Veranstaltungen in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen, bieten wir ein spezielles Schutzpaket für Fernunterricht an.

Für Anbieter von Online-Coachings stellen wir hier nützliche Informationen für die Praxis bereit.

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Unser Cookie-Tool: Rechtssichere Einbindung über den Google Tag Manager https://www.it-recht-kanzlei.de/cookie-tool-einbindung-google-tag-manager.html Tue, 22 Jul 2025 12:04:28 +0100 Die folgende Anleitung beschreibt, wie Sie das Cookie-Tool der IT-Recht Kanzlei über den „Google Tag Manager“ einbinden.

Wenn Sie den Google Tag Manager verwenden, befolgen Sie für die Einbindung des Cookie-Tools bitte ausschließlich diese Anleitung.

Binden Sie das Cookie-Tool bitte nicht stattdessen oder zusätzlich über das ausgegebene Code-Skript in den Quellcode Ihrer Website ein.

Nur so ist sichergestellt, dass alle über den Google Tag Manager ausgesteuerten Dienste korrekt vom Cookie-Tool erfasst werden.

Unser Cookie-Tool mit EasyScan-Integration

Für Mandanten steht unser eigenes innovatives Cookie-Tool für mtl. nur 3,90€ zur Buchung bereit.

Betrieben auf der Basis neuester Technologien von Usercentrics, einem der weltweiten Marktführer im Consent-Management, ermöglicht das Tool in nur wenigen Schritten die Einrichtung einer vollständigen Cookie-Consent-Oberfläche - inklusive passgenauer Abstimmung genau auf Ihre Internetpräsenz.

Möglich macht dies eine von uns entwickelte Integration des bewährten rechtlichen Scanners „EasyScan“ direkt in den Konfigurationsprozess.

EasyScan richtet das Cookie-Tool automatisiert auf die Dienste und Funktionalitäten Ihrer Internetpräsenz aus und kalibriert es so, dass alle einwilligungspflichtigen Cookies Ihrer Präsenz ohne händisches Zutun vom Tool erfasst werden.

Kopieren Ihrer individuellen Setting-ID

Um das Cookie-Tool über „Google Tag Manager“ auszusteuern, müssen Sie zunächst Ihre individuelle Usercentrics-Setting-ID extrahieren und kopieren.

Diese Setting-ID wird nach abschließender Konfiguration des Cookie-Tools im Mandantenportal generiert und speichert Ihre individuellen Tool-Einstellungen und -Konfigurationen.

Die Setting-ID wird Ihnen kopierbar ausgegeben, wenn Sie nach der Konfiguration des Tools in den Tool-Einstellungen die Rubrik „Einbindung des Cookie-Tools“

GTM 1

aufrufen.

Kopieren Sie bitte Ihre Setting-ID.

Ausgabe des Cookie-Tools über Google Tag Manager

Um das Cookie-Tool über den Google Tag Manager auszusteuern, muss zunächst eine Usercentrics-Vorlage importiert werden. Sodann ist das Tool über Ihre individuelle Setting-ID als „Tag“ zu integrieren.

1. Hinzufügen der Usercentrics-Vorlage

Klicken Sie dafür im Google Tag Manager auf „Vorlagen“ und dann bei „Tag-Vorlagen“ auf „In Galerie suchen“:

GTM2

Geben Sie in das Suchfeld nun „Usercentrics“ ein und wählen Sie „Usercentrics CMP“ aus:

GTM 41

Fügen Sie die Vorlage daraufhin dem Arbeitsbereich zu:

GTM 4

2. Integration als „Tag“

Im zweiten Schritt muss das Cookie-Tool auf Basis der Usercentrics-Vorlage als Tag integriert und eingerichtet werden.

Wählen Sie dafür im „Tag Manager“ in der Menüleiste am linken Seitenrand „Tags“ aus und klicken Sie auf „Neu“:

GTM 5

Klicken Sie danach auf „Tag-Konfiguration“:

GTM 6

Wählen Sie nun aus der Auswahlleiste rechts „Usercentrics CMP“ aus:

GTM 40

Sie gelangen nun zur Konfigurationsebene für das Cookie-Tool.

Bitte tragen Sie unter „Setting-ID“ Ihre zuvor kopierte individuelle Kennung ein. Dies führt zu einer vollständigen Übernahme Ihrer Tool-Einstellungen aus dem Mandantenportal:

GTM 38

Unter „Banner version“ wählen Sie bitte „V2“ aus:

GTM 39

Alle übrigen Einstellungsmöglichkeiten können unbedient bleiben.

Schließlich müssen Sie dem „Tag“ einen „Trigger“ zuweisen.

Klicken Sie dafür unterhalb der Einstellungsmaske auf „Trigger“:

GTM 10

Wählen Sie hier „Consent-Initialization – All Pages“ aus:

GTM 36

Klicken Sie abschließend oben rechts auf den blauen „Speichern“-Button:

GTM 37

Das Cookie-Tool wird nun über den „Tag Manager“ auf Ihrer Website ausgesteuert.

Ausrichtung anderer Tags auf das Cookie-Tool

Damit das Cookie-Tool einwilligungspflichtige Dienste, die über den Tag Manager eingebunden oder verwaltet werden, korrekt erfassen und bis zur individuellen Nutzereinwilligung blockieren kann, müssen in einem letzten Schritt alle „Dienste-Tags“ händisch angepasst und auf das Tool ausgerichtet werden.

Die händische Anpassung ist insoweit erforderlich, wie Dienste-Tags erst „feuern“ (also ausgeführt) werden sollen, wenn eine individuelle Nutzereinwilligung über das Cookie-Tool erteilt wurde.

1. Erstellung von Variablen

Es muss dafür für jeden Dienst, der vom Cookie-Tool erfasst werden soll, eine „Variable“ erstellt werden.

Klicken Sie dafür im linken Tag-Manager-Menü auf „Variablen“ und sodann bei „Benutzerdefinierte Variablen“ auf „Neu“:

GTM 13

Klicken Sie sodann auf „Variable konfigurieren“ und wählen aus dem rechten Menü „Datenschichtvariable“ aus:

GTM 35

Es öffnet sich die Variablen-Konfiguration.

Benennen Sie die Variable oben links so, dass Sie sie später eindeutig identifizieren können, also idealerweise mit dem Namen des Dienstes, für den sie erstellt wird.

GTM 42

Geben Sie dann unter „Name der Datenschichtvariablen“ den exakten Namen des zu erfassenden Dienstes so ein, wie er im Mandantenportal unter den vom Tool erfassen Diensten ausgegeben wird.

Legen Sie eine Variable für „Google Analytics 4“ fest, orientieren Sie sich bei den Cookie-Einstellungen des Mandantenportals unter „Erfasste Dienste bearbeiten“ am dort hinterlegten Dienste-Namen und übernehmen diesen 1:1, also im Beispiel: Google Analytics 4

GTM 16

Tragen Sie sodann unter „Standardwert“ das Wort „false“ ein:

GTM 17

Speichern Sie anschließend die Variable.

Sie müssen für jeden Dienst, der von Ihrem Cookie-Tool erfasst wird/werden soll, eine solche individuelle Variable erstellen.

Wiederholen Sie den obigen Vorgang also für jeden im Cookie-Tool berücksichtigten Dienst.

2. Definition von Triggern in Dienste-Tags

Mit den erstellten Variablen müssen Sie zuletzt jedem „Tag“ für einen vom Cookie-Tool erfassten Dienst einen „Trigger“ zuweisen. Hiermit wird der Dienst auf das Cookie-Tool ausgerichtet und von der Nutzereinwilligung abhängig gemacht.

Unter Befolgung der nachstehenden Anleitung wird ein „Tag“ also so eingestellt, dass dieser erst „feuert“ (also ausgelöst wird), wenn eine Einwilligung über das Cookie-Tool erteilt wurde.

Die nachstehende Anleitung geht davon aus, dass für einen Tag noch keine Ereignis-Trigger („Event Trigger“) eingerichtet wurden.

Ist ein Ereignis-Trigger vorhanden, muss dieser gemäß der nachstehenden Anleitung geändert werden.

Er muss also ggf. auf „benutzerdefiniertes Ereignis“ umgestellt werden und es muss die Auslösebedingung unter Nutzung der angelegten Variable (s.o.) hinzugefügt werden.

Rufen Sie dafür über das linke Seitenmenü im „Tag Manager“ die Rubrik „Tags“ auf und wählen Sie den Dienst aus, für den Sie den Trigger definieren möchten.

Klicken Sie sodann auf „Trigger“:

GTM 18

Wählen Sie oben rechts das blaue „Plus“ an:

GTM 34

Geben Sie dem Trigger einen Namen, etwa „Abhängig von Einwilligung“:

GTM 32

Wählen Sie nun „Benutzerdefiniertes Ereignis“ als „Trigger-Typ“ aus:

GTM 31

Fügen Sie sodann in der Trigger-Konfiguration unter Ereignisname unbedingt und ausschließlich consent_status ein:

GTM 30

Wählen Sie schließlich „Einige benutzerdefinierte Ereignisse“ aus und selektieren im „Variable“-Feld *diejenige dienstespezifische Variable“, die Sie zuvor für den Dienst angelegt haben.

Klicken Sie dafür auf das Eingabefeld bei „Variable“ und wählen Sie die zuvor angelegte „Variable“ aus der Liste aus:

GTM 29

Geben Sie nun im dritten Feld (hinter „enthält“) das Wort „true“ ein:

GTM 28

Falls das „Tag“ nur einmal pro Seite feuern (also nur einmal pro Seite ausgeführt werden) soll, ist eine weitere Anpassung erforderlich.

Nach Aufruf des „Tags“ kann in der Tag-Konfiguration unter „Erweiterte Einstellungen“ bei den Auslöse-Optionen statt „Einmal pro Ereignis“ „Einmal pro Seite“ ausgewählt werden:

GTM 43

Diese Änderung ist über den blauen „Speichern“-Button oben rechts zu speichern.

Klicken Sie abschließend auf „Speichern“ oben rechts und speichern Sie sodann den Tag erneut durch Klick oben rechts.

Unter „Tags“ müsste nun der Dienst wie folgt angezeigt werden („Abhängig von Einwilligung“ ist die frei wählbare Trigger-Bezeichnung):

GTM 44

Sie müssen für jeden Dienst, der von Ihrem Cookie-Tool erfasst wird/werden soll, einen solchen individuelle Trigger auf Basis der zuvor erstellten Variable definieren.

Wiederholen Sie den obigen Vorgang also für jeden im Cookie-Tool berücksichtigten Dienst.

Abschluss und Veröffentlichung

Nachdem Sie für jeden zu erfassenden Dienst die Variable erstellt und den Trigger definiert haben, ist das Cookie-Tool korrekt auf alle Dienste ausgerichtet und blockt diese rechtlich korrekt bis zur individuellen Nutzereinwilligung.

Die vorgenommenen Änderungen müssen Sie nun abschließend veröffentlichen.

Klicken Sie dafür in der Tag-Manager-Benutzeroberfläche oben rechts auf „Senden“ und sodann auf „Veröffentlichen“:

GTM 45
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Problem bei etsy: Link auf die OS-Plattform kann nicht entfernt werden https://www.it-recht-kanzlei.de/os-plattform-link-bei-etsy-entfernen.html Sun, 20 Jul 2025 16:07:48 +0100 Seit heute, 20.07.2025 ist es soweit: Alle Infos zur OS-Plattform müssen entfernt werden. Bei etsy sitzt die Info zur OS-Plattform jedoch tief im System.

Worum geht es?

Seit heute ist die OS-Plattform (endlich) Geschichte . Wer auf den Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ klickt, bekommt seit heute Nacht nur noch eine Fehlermeldung:

Site relocation - The Online dispute resolution (ODR) platform is now closed (see the message hereunder)“

Für alle Händler bedeutet dies akuten Handlungsbedarf, da der Link auf die OS-Plattform sowie jeder Hinweis auf die OS-Plattform seit dem 20.07.2025 als irreführend angesehen werden könnten und somit entfernt werden müssen.

Und dies von allen Impressen und allen Rechtstexten auf allen Internetpräsenzen.

Schließlich ist die Plattform weder über den Link noch erreichbar, noch können über die Plattform noch Schlichtungsverfahren initiiert werden.

Wir hatten unsere [Update-Service-Mandanten] https://www.it-recht-kanzlei.de/agb-starterpaket.php?partner_id=84) dazu bereits hier informiert.

Bei etsy sitzt die Information zur OS-Plattform tief im System

Aktuell berichten uns zahlreiche etsy-Händlerinnen und etsy-Händler, dass sie den von etsy selbst eingeblendeten Hinweis zur OS-Plattform mitsamt des Links auf die OS-Plattform nicht entfernen können.

Konkret geht es um den folgenden Hinweis, der unter dem Punkt „Lies mehr über AGB & Widerrufsbelehrung für [Verkäufername]“ bzw. diesem Link https://www.etsy.com/de/shop/Verkäufername#policies dargestellt wird:

Für die außergerichtliche Einigung bei Verbraucherstreitigkeiten hat die Europäische Union eine Online-Plattform ("Online-Streitbeilegungsplattform") eingerichtet: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Viele, die über etsy handeln sind daher sehr nervös, weil Abmahnungen wegen des noch vorhandenen Hinweises befürchtet werden.

Die Entfernung dieses Hinweise ist etwas komplex, scheint aber in den meisten Fällen nach Befolgung mehrerer Schritte möglich zu sein.

Anleitung zur Entfernung des OS-Hinweises bei etsy

Im Folgenden stellen wir unseren Update-Service-Mandanten bzw. denjenigen, die es werden möchtebm eine Anleitung zur Entfernung dieses Hinweises bereit.

1. Bitte loggen Sie sich in Ihren betroffenen etsy-Shop ein

2. Gehen Sie zur Shopansicht und dort dann auf „Shop bearbeiten“

3. Dann bitte ganz nach unten scrollen, bist zum Punkt „AGB bearbeiten“.

4. Dort gehen Sie dann bitte auf den Reiter „Stornierungen“

5. Sie sollten dort nun das Feld „AGB, Widerrufsrecht“ bearbeiten können.

6. Am Ende von „Richtlinien bearbeiten“ sollte in einem dunklen Feld ein gesetztes, helles Häkchen zu sehen sein, welches von Ihnen entfernt wrden muss.

7. Bitte klicken Sie abschließend auf „Veröffentlichen“

8. Wichtiger Hinweis: Die Darstellung dieser Seite bei etsy erfolgt anscheinend in mehreren Browsern fehlerhaft (allen voran Firefox). Wenn Sie einzelne Punkte nicht sehen bzw. nicht bearbeiten können, versuchen Sie bitte Folgendes:

- Ändern Sie den Browserzoom bzw. die Ansichtsgröße, insbesondere sollten Sie ein Verkleinern der Ansicht auf 80% oder darunter probieren

- Nutzen Sie einen anderen Browser, etwa auch auf einem Mobilgerät und testen auch dort verschiedene Zoom-Einstellungen

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Abmahnradar: Werbung mit "Testsieger" https://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-testsieger-energieeffizienzangaben-lichtquellen-rock-rebel.html Fri, 18 Jul 2025 16:38:28 +0100 Mit dem „Testsieger” wird gerne geworben. Wenn dies jedoch ohne Fundstellenangaben geschieht, ist das abmahnbar. Ausserdem: Die fehlenden Angaben zur Energieeffizienzklasse sowie die Marke Rock Rebel.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Werbung mit Testsieger ohne Fundstellenangaben

Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 270,00 EUR

Es ging um die Werbung mit dem Schlagwort „Testsieger“ – diesmal bei einem Hornhautentferner und ohne Angabe einer konkreten Fundstelle.

Für Verbraucher ist das problematisch: Ohne Hinweis auf Quelle, Datum und Testinstitution lässt sich das Testergebnis nicht überprüfen. Eine solche Werbung ist daher irreführend und wettbewerbswidrig.Die Fundstelle muss klar erkennbar sein – und: Es sollte sich um einen aktuellen Test handeln. Liegt inzwischen ein neueres Ergebnis vor, darf das ältere nicht einfach weiter beworben werden.

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Hier finden Sie mehr über solche Abmahnungen zur Werbung mit Testergebnissen.

Lichtquellen: Fehlende Energieverbrauchskennzeichnung

Abmahner: Lauterer Wettbewerb e.V.
Kosten: 290,00 EUR

Im aktuellen Fall ging es um Angebote für Lichtquellen, bei denen das vorgeschriebene Energielabel fehlte. Konkret beanstandet wurden:

  • das Fehlen der Angabe zur Energieeffizienzklasse,
  • kein Hinweis auf das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen.

Dabei gilt auch für Lichtquellen: Kennzeichnungspflicht!

Wichtig: Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Kontext. Ein reiner Werbebanner wird rechtlich anders beurteilt als ein konkretes Verkaufsangebot – dennoch kann beides kennzeichnungspflichtig sein.

Mehr zur Kennzeichnung von Lichtquellen finden Sie in diesem Beitrag .

Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 238,00 EUR

Abmahnungen wegen fehlender Biozid-Hinweise sind nichts Neues – aktuell betroffen waren Reinigungs- und Desinfektionsmittel, bei denen folgender Warnhinweis fehlte:

„Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“

Wichtig: Der Hinweis muss gut lesbar und deutlich von der eigentlichen Werbung abgesetzt sein. Dabei kann der Begriff „Biozidprodukte“ auch durch eine klare Bezeichnung der beworbenen Produktart ersetzt werden.

Der Warnhinweis ist nicht nur im eigenen Onlineshop erforderlich, sondern auch bei Angeboten auf Plattformen wie Amazon.de oder eBay.de.

In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zur Werbung bei Biozid-Produkten.

Verstoß gegen Buchpreisbindung

Abmahner: Dieter Wallenfels/Prof. Dr Russ - Preisbindungstreuhänder deutscher Verlage
Kosten: 1238,00 EUR

Buchhändler aufgepasst (diese Woche gleich mehrfach abgemahnt)! Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung: Ein preisgebundenes Buch wurde günstiger verkauft – und das ist laut Buchpreisbindungsgesetz nicht erlaubt. Der festgelegte Verkaufspreis muss (Sonderfälle ausgenommen) eingehalten werden.

In diesem ausführlichen Beitrag erfahren Sie, wie Sie rechtssicher Bücher verkaufen.

Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz

Abmahner: stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe
Kosten: 453,87 EUR zzgl. Schadensersatz

Hier wurde erneut Werbe-E-Mail ohne die erforderliche Einwilligung des Empfängers versendet – ein klarer Verstoß gegen die geltenden rechtlichen Vorgaben.

Entweder liegt gar keine Einwilligung vor oder sie ist nicht rechtssicher formuliert. Oft wird – wie auch in diesem Fall – zusätzlich eine datenschutzrechtliche Auskunft verlangt, um den Druck weiter zu erhöhen.

Was in diesem Zusammenhang hier auch geltend gemacht wird: Ein pauschaler Schadensersatz dürfte aber nach einer Entscheidung des BGH in Frage stehen, zumindest wenn es sich um einen einmaligen Verstoß handelt.

  • Für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Einen umfangreichen Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") haben wir hier bereitgestellt.
  • Und was für Händler zu tun ist, wenn der Kunde eine Datenauskunft verlangt finden Sie in diesem Beitrag mit Muster

Urheberrecht I - Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: copytrack GmbH
Kosten: 389,59 EUR

Wer Bilder ohne Lizenz nutzt, könnte früher oder später von der Copytrack GmbH kontaktiert werden. Das Unternehmen durchforstet im Auftrag von Fotografen und Rechteinhabern das Netz nach unerlaubt genutztem Bildmaterial.

Wichtig: Auch wenn das Schreiben wie eine Abmahnung wirkt, handelt es sich rechtlich zunächst nur um eine Berechtigungsanfrage – also kein Unterlassungsanspruch. Copytrack prüft, ob eine gültige Lizenz vorliegt, und bietet an, den Fall durch Schadensersatz oder eine nachträgliche Lizenzgebühr außergerichtlich zu klären.

Urheberrecht II - unberechtigte Textnutzung

Abmahner: Frame for Business GmbH
Kosten: 159,94 EUR

Und auch diese Woche gab es hierzu eine Abmahnung: Es geht um die Übernahme einer Datenschutzerklärung – ohne Erlaubnis. Doch auch Rechtstexte sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Wer sie ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers nutzt, verletzt dessen Rechte.

Nutzen Sie keine fremden Rechtstexte ohne klare Lizenz oder Erlaubnis. Selbst vermeintlich „generische“ Formulierungen können geschützt sein. Wer sicher gehen will, setzt auf individuell erstellte oder rechtssichere Texte der IT-Recht Kanzlei.

Marke - "Rock Rebel Gear"

Abmahner: E.M.P Merchandising HGmbH
Kosten: 3.020,34 EUR

Abgemahnt wurde die Nutzung der Bezeichnung „Rock Rebel Gear“, die der geschützten Marke „Rock Rebel“ der Abmahnerin zum Verwechseln ähnlich ist. Die Bezeichnung wird markenmäßig verwendet – etwa im Logo, als Domain und direkt zur Kennzeichnung von Produkten wie Kleidung und Taschen, so der Vorwurf. Dadurch entsteht eine konkrete Verwechslungsgefahr, insbesondere weil „Gear“ nur beschreibend wirkt und keine ausreichende Unterscheidung schafft.

Die Verwechslungsgefahr ist bei Markenabmahnungen hoch beliebt - siehe hier .

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Abmahnung: Fehlender Warnhinweis beim Verkauf von Bioziden https://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-fehlender-warnhinweis-bei-biozidartikeln.html Fri, 18 Jul 2025 08:34:28 +0100 Die fehlende Angabe des Warnhinweises beim Verkauf von Biozidartikeln wurde einem Online-Händler zum Verhängnis. Um welchen Warnhinweis es ging - wir klären auf!

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Online-Händler vertrieb Insektenschutzmittel. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Berlin beanstandete, dass in der Online-Werbung der nachstehende Hinweis auf der Internetseite des Händlers fehlte:

"Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen."

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Aufgrund des fehlenden Warnhinweises verstieß der Unternehmer gegen Art. 72 der europäischen Verordnung Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in Verbindung mit dem Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gemäß § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Best Practice: Abmahnsicherer Verkauf von Biozidprodukten

Beim Verkauf von Biozidprodukten sind folgende gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen:

Bei jeder Werbung für Biozidprodukte ist der folgende Warnhinweis nach Art. 72 Abs. 1 EU-Biozidverordnung zwingend:

„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

„Werbung“ meint dabei sämtliche Formen der Online-Veröffentlichung eines Biozidprodukts, wenn durch die jeweilige Darstellung der Absatz des Produkts gefördert werden soll.

Im Rahmen des Warnhinweises ist es möglich das Wort „Biozidprodukte“ durch die genaue Bezeichnung der beworbenen Produktart zu ersetzen.

Beachten Sie, dass der Warnhinweis beim konkret beworbenen Biozidprodukt bereitgestellt werden muss. Es genügt daher nicht, den Warnhinweis lediglich auf der Umverpackung aufzudrucken. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Warnhinweis und Produktpräsentation ist verpflichtend, sodass eine Auslagerung auf eine externe Darstellung, auch bei Verweis, unzulässig ist.

Pflicht ist zudem, dass sich der Warnhinweis von der Werbung als solche deutlich abhebt und gut lesbar ist.

Der Seitenbesucher soll bereits bei Wahrnehmung der eigentlichen Werbung darauf aufmerksam gemacht werden, das Produkt vorsichtig zu verwenden und vor Gebrauch Etikett und Produktinformationen zu lesen. Der Seitenbesucher soll sich im Falle einer Kaufentscheidung über die Gefahren des Produkts im Klaren sein. Daher darf der Warnhinweis nicht hinter einem weiterführenden Link verborgen werden.

Der Warnhinweis ist auch bei fehlender Bestellmöglichkeit auf der Webseite notwendig. Es ist irrelevant, ob das auf der Webseite konkret beworbene Biozidprodukt tatsächlich bestellt werden kann. Die schlichte Produktbewerbung ist ebenfalls eine kommerzielle Kommunikation und damit eine Werbung im Sinne des Art. 72 EU-Biozidverordnung, die einen Warnhinweis erfordert. Sie unterstützt jedenfalls mittelbar die Förderung des Absatzes von Waren bzw. des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, das einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht.

Seit dem 01.01.2025 gilt innerhalb Deutschlands für bestimmte Biozidprodukte im Einzel- und Online-Handel eine Selbstbedienungsverbot. Bei der Abgabe ist eine besondere Sachkunde der abgebenden Person und ein Abgabegespräch erforderlich. Wie sich dies auf den Online-Handel mit Biozidprodukten auswirkt, lesen Sie in diesem Beitrag .

Abmahnungen wegen fehlendem Warnhinweis mit LegalScan Pro ausschließen!

Mit unserem innovativen Scan-Service LegalScan Pro können Sie sich vor Abmahnungen wegen fehlendem Warnhinweis bei Biozidprodukten effektiv und dauerhaft schützen!

LegalScan Pro ist ein automatisierter Service für Mandanten, der Ihre Verkaufsauftritte auf über

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  • über 50 besonders regulierte Produktkategorien, wie Lebensmittel, Kosmetik oder Medizinprodukte.

kontinuierlich prüft und rechtliche Risiken identifiziert.

Die Ergebnisse werden in interaktiven Berichten mit eingängigen Problemanalysen und Lösungsvorschlägen präsentiert.

Dies ermöglicht Ihnen die direkte Berichtigung der betroffenen Angebote. Zudem informiert Sie unser intelligenter E-Mail-Benachrichtigungsservice künftig sofort über neu gefundene rechtliche Risiken.

LegalScan Pro steht Ihnen im Mandantenportal bereits ab 6,90 €/Monat zur Verfügung – für Verkaufsauftritte auf:

  • Amazon
  • eBay
  • Etsy
  • Kasuwa
  • Kaufland
  • Shopify-Shops

Fazit - was man aus der Abmahnung lernen sollte

Die Bewerbung von Biozidprodukten ist in der EU streng reguliert. Nach Art. 72 Abs. 1 EU-Biozidverordnung Nr. 528/2012 muss im Rahmen der Bewerbung des konkreten Produktes der Warnhinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ erfolgen.

Abmahnung erhalten – was nun? So gehen Sie richtig vor

Wird Ihnen eine Abmahnung zugestellt, sollten Sie trotz oft sehr kurzer Fristen besonnen reagieren und den Sachverhalt umgehend rechtlich prüfen lassen. In vielen Fällen sind die geltend gemachten Forderungen erheblich – vorschnelle Entscheidungen können teuer werden. Insbesondere die beigefügten Unterlassungserklärungen sind häufig juristisch einseitig formuliert und bergen erhebliche Risiken, wenn sie ungeprüft unterzeichnet werden.

Verlassen Sie sich auf die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei bei der rechtssicheren Verteidigung in Abmahnangelegenheiten.

Tipp: Nutzen Sie unseren 10-Punkte-Plan zur Abmahnung für eine erste Orientierung.

Rechtssicher online verkaufen – mit professionellen Rechtstexten

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Ab sofort: Etsy-Rechtstexte für den US-Markt https://www.it-recht-kanzlei.de/etsy-usa-rechtstexte.html Wed, 16 Jul 2025 12:12:45 +0100 Für Händler, die über Etsy ausschließlich an US-Kunden verkaufen, bieten wir ab sofort professionelle Rechtstexte nach US-Recht in englischer Sprache an.

Viele Etsy-Händler richten ihre Verkaufstätigkeiten nicht innerhalb Europas aus, sondern konzentrieren sich allein auf den US-Markt.

Gegenüber US-Kunden müssen sich diese Etsy-Händler nicht an strenge EU-Verbraucherschutzvorschriften halten, sondern können mit eigenen AGB das händlerfreundlichere US-Recht zur Anwendung bringen.

Dieses sieht etwa kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht vor und ermöglicht auch diverse Haftungserleichterungen bei Produktmängeln.

Datenschutzrechtlich sind Etsy-Händler, die ihren Sitz in der EU haben, auch bei Verkauf allein in die Vereinigten Staaten allerdings an die DSGVO gebunden und müssen eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung vorhalten.

Etsy-Händlern, die ausschließlich an US-Kunden verkaufen, bieten wir ab sofort passende, auf den US-Markt abgestimmte Rechtstexte in englischer Sprache in Form von

  • AGB für Etsy nach US-Recht
  • einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung für Etsy und
  • einem rechtskonformen Impressum

an.

Unsere professionellen Etsy-Rechtstexte für den US-Markt können inkl. rechtlichem Update-Service für nur 5,90€ zzgl. USt. im Monat ab sofort hier gebucht werden.

Das Beste: Über unsere innovative Etsy-Datenschnittstelle lassen sich die Rechtstexte im Handumdrehen automatisch zu Etsy übertragen und werden fortlaufend automatisch aktualisiert.

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Kündigungsbutton auch bei Einmalzahlung https://www.it-recht-kanzlei.de/kuendigungsbutton-bgh-feste-vertragslaufzeit-einmalzahlung.html Tue, 15 Jul 2025 14:09:09 +0100 Können Verbraucher auf der Website eines Unternehmers Dauerschuldverhältnisse abschließen, muss auf der Website ein Kündigungsbutton implementiert sein. Dies gilt auch bei fester Laufzeit und Einmalzahlung des Verbrauchers, wie nun der BGH entschieden hat.

Was ist ein Kündigungsbutton?

Seit 1. Juli 2022 müssen nach § 312k BGB u.a. auch Online-Shop-Betreiber, die über Ihre Website im B2C-Bereich Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern abschließen, auf ihrer Website einen sog. Kündigungsbutton vorsehen.

Die konkreten Anforderungen an den Kündigungsbutton sind:

  • Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Verbraucher auf der Website des Unternehmers via einer Kündigungsschaltfläche (sog. "Kündigungsbutton") ihre Kündigungserklärung abgeben können.
  • Dies gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen.
  • Dieser Kündigungsbutton muss gut lesbar mit keinen anderen Wörtern als "Verträge hier kündigen" oder mit einer vergleichbaren eindeutigen Formulierung beschriftet sein. 
  • Nach Klicken auf den Kündigungsbutton muss der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite geführt werden, die bestimmten weiteren Anforderungen genügen muss (z.B. Möglichkeit zur Angaben zur Art der Kündigung, seiner Identifizierbarkeit des Kündigenden, den betreffenden Vertrag, den gewünschten Kündigungszeitpunkt und etwa eine E-Mail-Adresse).
  • Sowohl der Kündigungsbutton als auch die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
  • Schließlich muss es dem Verbraucher möglich sein, seine durch das Betätigen des Bestätigungsbuttons abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern. Daraus muss auch erkennbar sein, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen des Bestätigungsbuttons abgegeben wurde.

Sodann muss der Unternehmer dem Verbraucher sofort auf elektronischem Wege in Textform (z.B. per E-Mail) bestätigen:

  • Inhalt,
  • Datum sowie
  • Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung, und
  • den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll.

Weitere Informationen zum Kündigungsbutton finden Sie hier .

Wer benötigt einen Kündigungsbutton?

Auf allen Websites, auf denen Verbraucher Dauerschuldverhältnisse mit Unternehmern eingehen können, müssen auch Kündigungsbuttons implementiert sein.

Benötigt werden Kündigungsbuttons daher nur im B2C-Bereich.

Bei folgenden Diensten oder Verträgen handelt es sich - im B2C-Bereich - in der Regel um Dauerschuldverhältnisse, für die auf den Websites der Anbieter jeweils ein Kündigungsbutton implementiert sein muss:

  • Verträge über wiederholt zu erbringende Dienstleistungen aller Art
  • Coaching-Verträge
  • Fitnessstudio-Verträge
  • SaaS-Dienste und Software-Abos
  • Streaming-Dienste, z. B. Netflix, Spotify & Co.
  • Verträge über Zeitungs- und Zeitschriftenabos
  • Telekommunikationsanbieter-Verträge (Internet, Mobilfunk)
  • Verträge mit Energieversorgern, z.B. Strom und Gas

Im B2B-Bereich, also bei B2B-Dauerschuldverhältnissen muss kein Kündigungsbutton vorgesehen werden.


Wie ist es bei Verträgen mit fester Laufzeit?

Die Pflicht zur Vorhaltung eines Kündigungsbuttons auf einer Website besteht unabhängig davon, ob Verbraucher über die Website Dauerschuldverhältnisse mit unbestimmter oder bestimmter Laufzeit abschließen können.

Selbst wenn über eine Website ausschließlich B2C-Dauerschuldverhältnisse mit einem schon bei Vertragsbeginn verbindlich vereinbarten Datum für das Vertragsende abgeschlossen werden können, benötigt die Website einen Kündigungsbutton.

Eine allgemeine Begründung hierfür ist, dass der Kündigungsbutton nicht nur für ordentliche, sondern auch für außerordentliche Kündigungen vorgesehen ist. Da sofortige, also auch vorzeitige außerordentliche Kündigungen nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen werden können, muss alleine bereits für außerordentliche Kündigungen ein Kündigungsbutton bestehen.

Wie ist es bei Verträgen mit Einmalzahlung?

Die Pflicht zur Vorhaltung eines Kündigungsbuttons auf einer Website besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht nur bei vereinbarter fester Vertragslaufzeit, sondern auch dann, wenn das zwischen dem Unternehmer und Verbraucher vereinbarte Dauerschuldverhältnis bloß eine Einmalzahlung vorsieht, die etwa direkt bei Vertragsbeginn zu leisten ist.

Teilweise war man bislang der Ansicht - auch in der Rechtsprechung -, dass bei Einmalzahlung kein Bedürfnis für einen Kündigungsbutton bestehe, weil der Verbraucher - anders als in "klassischen" Dauerschuldverhältnissen - in einem solchen Fall nicht mit dauerhaften bzw. wiederkehrenden Pflichten belastet ist.

Der BGH entschied nun jedoch, dass auch dann eine Pflicht zur Vorhaltung eines Kündigungsbuttons auf der Website bestehe, wenn der Verbraucher zur Zahlung eines einmaligen Entgelts verpflichtet sei und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch enden würde (BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - Az. I ZR 161/24):

  • Ausschlaggebend und damit entscheidend für den BGH war hierfür, dass ein Dauerschuldverhältnis i.S.d. § 312k BGB vorliege.
  • Dies sei gegeben, da - trotz der Einmalzahlung des Verbrauchers - jedenfalls der Unternehmer zur dauernden oder wiederkehrenden Erbringung von Leistungen verpflichtet sei. Denn insoweit sei auf die Hauptleistung des Unternehmers abzustellen, die dem Vertrag sein charakteristisches Gepräge verleihe - und nicht etwa auf die Gegenleistungs-, d.h. Vergütungspflicht des Verbrauchers.
  • Ob das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt als Einmalbetrag oder durch laufende Zahlungen zu entrichten ist, sei nicht von Belang, weil diese (Gegen-)Leistung dem Vertrag nicht sein charakteristisches Gepräge verleihe.
  • Anders noch als die Vorinstanz (hier das OLG Hamburg) habe der Gesetzgeber aus Sicht des BGH mögliche "Kostenfallen" für Verbraucher nicht darin gesehen, dass diese bei Abschluss von Online-Verträgen den Umfang ihrer Zahlungspflicht möglicherweise nicht überblicken können. Vielmehr habe der Gesetzgeber angenommen, dass Dauerschuldverhältnisse sich für Verbraucher häufig deshalb als "Kostenfallen" erweisen können, weil die Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag häufig nicht vergleichbar einfach kündigen können und sich die Beendigung des Vertrags durch Kündigung deshalb verzögert.

Ein digitaler B2C-Online-Kurs eines Coaches über die Möglichkeiten und Strategien, das eigene Leben effizienter, besser und dadurch vor allem auch glücklicher zu gestalten, kann von Verbrauchern für eine Laufzeit von 12 Monaten gebucht werden. Mit Vertragsschluss über die Website des Kursanbieters müssen die Verbraucher die vollständigen Kursgebühren in Höhe von EUR 999 an den Anbieter zahlen. Nach Ablauf von 12 Monaten endet der Vertrag automatisch, ohne dass die Verbraucher hierfür eine Kündigung erklären müssen.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss auf der Website des Kursanbieters auch in einem solchen Fall einer von Anfang an vereinbarten festen Laufzeit und einer Einmalzahlung ein Kündigungsbutton gemäß den gesetzlichen Anforderungen vorgesehen werden.

Welche Folgen drohen bei Fehlen eines Kündigungsbuttons?

Bei Fehlen oder Mangelhaftigkeit eines Kündigungsbuttons trotz entsprechender gesetzlicher Pflicht drohen Unternehmern unangenehme Folgen:

  • Unwirksamkeit des Vertragsschlusses: Werden die Kündigungsbuttons und / oder die Bestätigungsseite nicht gesetzeskonform umgesetzt, kann der Verbraucher den betreffenden Vertrag nach § 312k Abs. 6 S. 1 BGB jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
  • Abmahnungen: Zudem wird das Fehlen oder die falsche Implementierung eines Kündigungsbuttons regelmäßig von Verbraucherschutzverbänden und teils auch von Mitbewerbern abgemahnt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auf Websites von Unternehmern, auf denen Verbraucher Dauerschuldverhältnisse abschließen können, muss auch ein Kündigungsbutton implementiert sein.
  • Dies gilt auch, wenn der Zeitpunkt des Vertragsendes bereits bei Vertragsabschluss fest vereinbart ist.
  • Nach einem neuen Urteil des BGH gilt dies selbst dann, wenn der Vertrag bloß eine einmalige Zahlung des Verbrauchers vorsieht.
  • Unternehmern, die die Pflicht zum Kündigungsbutton nicht oder nicht vollständig umsetzen, drohen u.a. vorzeitige Kündigungen und Abmahnungen.
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Abmahnung: Irreführende Werbung mit Bio-Baumwolle- und Recycling-Logos https://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-irrefuehrende-werbung-mit-bio-und-recycling-logos.html Mon, 14 Jul 2025 16:44:13 +0100 Eine aktuelle Abmahnung betrifft widersprüchliche Angaben zur Textilzusammensetzung und Werbung mit einem Recycling-Logo, die Verbraucher täuschen können.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Die Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main e.V. mahnte einen Händler ab, der in seinem Online-Shop Bekleidungsartikel verkaufte.

Einem Produkt war folgende Auskunft zur Faserzusammensetzung beigefügt: „Unsere Baumwoll-[…] werden aus einer Mischung aus Bio-Baumwolle oder recycelter Baumwolle hergestellt; 100% Bio-Baumwolle oder 96% Bio-Baumwolle / 4% Elastan“.

In der nachgestellten Prozentangabe waren lediglich Zusammensetzungen mit Bio-Baumwolle aufgeführt. Darunter waren drei Logos abgebildet, wobei das linke für Bio-Baumwolle und das mittlere für recycelte Stoffe wirbt:

Irreführende Werbung mit Bio-Baumwolle- und Recycling-Logo

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Aus der Alternativangabe ergibt sich, dass die Textilprodukte entweder aus Bio-Baumwolle oder alternativ recycelter Baumwolle oder ausschließlich aus Bio-Baumwolle hergestellt werden (Bereits diese mehrdeutige Angabe der Faserzusammensetzung stellt eine unzulässige Materialkennzeichnung gem. §§ 5, 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar).

Indem die beiden werbenden Logos für „Bio-Baumwolle“ und „Recycelte Stoffe“ nebeneinander abgebildet werden, wird der Verbraucher in die Irre geführt. Der Händler verhält sich damit im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 UWG wettbewerbswidrig.

Best Practice: Abmahnsichere Darstellung der Faserzusammensetzung

Die wichtigsten Informationen für eine abmahnsichere Darstellung der Textilkennzeichnung:

Händler von Textilerzeugnissen sind verpflichtet, jeweils die genaue Materialkennzeichnung anzugeben. Hierbei dürfen sie lediglich die in Anhang I der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung aufgezählten Faserbezeichnungen verwenden.

Die Anteile der enthaltenen Fasern sind in Prozent widerzugeben. Besteht ein Textilprodukt lediglich aus einer einzigen Faserart, darf gem. Art. 7 Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) der Zusatz „100%“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung benutzt werden.

Für ein abmahnsicheres Vorgehen empfiehlt es sich, eine separate, saubere Produktbeschreibung für jeden Artikel zu betreiben. Aus dieser muss für den Verbraucher eindeutig hervorgehen, aus welchen Fasern zu wie viel Prozent speziell das abgebildete Produkt besteht. Der Käufer muss eine aufgeklärte, fundierte Kaufentscheidung treffen können, sodass kein Zweifel daran besteht, welches konkrete Textilerzeugnis im Falle einer Bestellung geliefert wird.

Alternativangaben sind daher zu vermeiden, vielmehr ggf. einzelne Produktseiten anzulegen und für jeden Artikel leicht erkennbar, lesbar und deutlich sichtbar die jeweilige Faserzusammensetzung anzugeben.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass beschreibende Zusätze wie „recycelt“ oder „Bio“ unzulässig sind. Denn es dürfen lediglich schlicht die in Anhang I der TextilKennzVO aufgeführten Faserbezeichnungen benutzt werden. Im obigen Abmahnbeispiel wäre daher allein die Beschreibung „Baumwolle“ zulässig.

Die Bewerbung des Produkts als „Bio-Baumwolle“ bzw. „Recycelte Materialien“ im Wege der Abbildung eines entsprechenden Logos ist dagegen zulässig. Es gilt jedoch auch hier sicherzustellen, dass lediglich der entsprechende Baumwoll- bzw. recycelte Artikel mit dem zugehörigen Logo beworben wird.

Sie möchten sich ausführlicher über einen abmahnsicheren Verkauf von Textilien informieren? In diesem Leitfaden gehen wir auf alle wichtigen Fragen ein.

Was kann man aus der Abmahnung lernen?

Ein abmahnsicherer Textilhandel erfordert die eindeutige Darstellung der Faserzusammensetzung des angebotenen Artikels.

Eine Alternativangabe in Form von z.B. „100% Bio-Baumwolle oder recycelte Baumwolle“, wobei aber das Produkt sowohl mit dem Logo für „Bio-Baumwolle“ also auch für „recycelte Materialien“ beworben wird, ist aufgrund seiner irreführenden Wirkung nicht zulässig.

Abmahnung erhalten? So handeln Sie richtig!

Wer eine Abmahnung bekommt, sollte nicht übereilt reagieren – auch wenn die Frist knapp bemessen ist. Häufig beinhalten solche Schreiben hohe Zahlungsforderungen und vorformulierte Unterlassungserklärungen, die aus anwaltlicher Sicht ein erhebliches Risiko darstellen. Diese sollten keinesfalls ungeprüft unterzeichnet werden, da sie meist einseitig formuliert und rechtlich nachteilig sind.

Verlassen Sie sich auf die Erfahrung der IT-Recht Kanzlei: Unsere spezialisierten Anwälte stehen Ihnen mit fundierter Beratung zur Seite und unterstützen Sie professionell im Umgang mit Abmahnungen.

Tipp: Unsere Checkliste mit 10 Punkten für den Ernstfall

Sicher verkaufen – mit uns kein Problem!
Vertrauen auch Sie auf die Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die bereits über 90.000 Unternehmen bei der rechtlichen Absicherung ihres Online-Auftritts unterstützt. Wählen Sie hier das passende Schutzpaket für Ihr Geschäftsmodell und profitieren Sie als Update-Service-Mandant von laufend aktualisierten Rechtstexten – für dauerhaft rechtssicheren E-Commerce.

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Unterlassungserklärung: Vor Abgabe anwaltliche Beratung nutzen! https://www.it-recht-kanzlei.de/unterlassungserklaerung-besser-anwaltliche-beratung.html Fri, 11 Jul 2025 18:09:51 +0100 Die Abschaltung der OS-Plattform zeigt einmal mehr, dass tausende Händler zu weitgehende Unterlassungserklärungen im Bestand haben. Dies bedeutet bei Änderung der Rechtslage Mehraufwand, da dann eine Kündigung erforderlich wird.

Worum geht es heute?

Nahezu jeder Online-Händler ist bereits mindestens einmal in den Kontakt mit einer lästigen Abmahnung gekommen.

Egal ob im Bereich des Wettewerbs-, Urheber-, Marken- und Datenschutzrechts: Es lauern zahlreiche Fallstricke, die abmahnende Mitbewerber bzw. Abmahnverbände dann nur zu gerne als Steilvorlage für die Aussprache einer Abmahnung nehmen.

Mit einer solchen Abmahnung gehen nicht nur Abmahnkosten einher, die der Abgemahnte berappen soll. Der Abmahner verlangt darüber hinaus im Regelfall die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Damit will sich der Abmahner für die Zukunft vor weiteren Verstößen durch den abgemahnten absichern.

Derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, verspricht für die Wiederholung des Verstoßes bzw. für die künftige Begehung eines im Kern gleichen Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe an den damaligen Abmahner. Das können im Einzelfall mehrere tausend Euro sein – pro Verstoß.

Es ist also gerade nicht nur „eine Unterschrift“, die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfodert.

Vielmehr ist es eine unternehmerische Lebensentscheidung, ob und wenn ja, in welcher Form die Unterlassungserklärung abgegeben wird. Hier müssen die Weichen "richtig" gestellt werden, anhand einer Analyse, welcher Weg für den Abgemahnten im Ergebnis der weniger schädliche Weg ist: Unterlassungserklärung oder gerichtliche Entscheidung.

Denn: Ein Unterlassungsvertrag kann zur erheblichen wirtschaftlichen Belastung ausarten, wenn die Verstöße in Zukunft nicht dauerhaft und ausnahmslos verhindert werden.

Für den Abmahner lassen sich in diesem Fall tausende Euro als „leichtes Geld“ mit Vertragsstrafen verdienen.

In zahlreichen Fällen haben solche Vertragsstrafenforderungen die Abgemahnten in den wirtschaftlichen Ruin getrieben.

Die Erfahrung mit vielen tausend Abmahnungen in der Beratungspraxis der Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei zeigt eines ganz deutlich: Die meisten Abmahner dehnen die in der Regel dem Abmahnschreiben beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen inhaltlich zu ihren Gunsten aus – und damit zum Nachteil des Abgemahnten.

Doch nicht nur wegen der oft gebotenen Einschränkung der Reichweite der abzugebenden Unterlassungserklärung ist im Abmahnungsfall eine anwaltliche Rechtsberatung zu empfehlen.

Tausende Händler müssen Unterlassungserklärungen kündigen – bis zum 19.07.2025!

Ein wichtige, aktuelle Änderung der Rechtslage macht deutlich, dass die ungünstige Formulierung der abzugebenden Unterlassungserklärung nun zu erheblichem Mehraufwand führt:

Am 20.07.2025 wird die OS-Plattform abgeschaltet .

Jeder Online-Händler, der auch an Verbraucher verkauft, muss daher zum Ablauf des 19.07.2025 seine Webseite(n) und Rechtstexte überarbeiten, so dass kein Hinweis und kein Link mehr auf die dann nicht mehr existente OS-Plattform erfolgt.

Denn andernfalls droht eine Irreführung der Verbraucher, die wiederum zu einer Abmahnung führen kann.

Ein großes Problem haben diejenigen, die bereits in Vergangenheit wegen fehlenden / falschen Informationen zur OS-Plattform abgemahnt worden waren und dann eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten:

Dadurch sind die Betroffenen aus dem Unterlassungsvertrag verpflichtet, auch über den 20.07.2025 hinaus über die (dann ja bereits „tote“) OS-Plattform zu informieren und auf diese zu verlinken.

Nach dem Gesetz jedoch besteht diese Pflicht nicht mehr und wegen Abschaltung der Plattform dürfte auf diese nicht mehr hingewiesen und/ oder verlinkt werden.

Eine Zwickmühle, in der nur derjenige seinerzeit Abgemahnte nicht steckt, der die Unterlassungserklärung damals mit einer auflösenden Bedingung dahingehend abgegeben hatte, dass das Unterlassungsversprechen dann nicht mehr Geltung haben soll, wenn das zu unterlassende Verhalten durch eine Änderung der Rechtslage (wie aktuell in Bezug auf die OS-Plattform) rechtmäßig wird.

Allen anderen durch einen Unterlassungsvertrag Verpflichteten bleibt nur der (aufwendige) Weg, die seinerzeit abgegebene Unterlassungserklärung aufgrund der Änderung der Rechtslage in Sachen OS-Plattform zu kündigen.

Denn ohne auflösende Bedingung bzw. ohne vorherige Kündigung drohen sonst ab dem 20.07.2025 bei Bestehen eines Unterlassungsvertrags, der zur Information über die OS-Plattform verpflichtet, Vertragsstrafen, wird dann – eben wegen deren Abschaltung – nicht mehr über die OS-Plattform informiert.

Als Update-Service-Mandant finden Sie gerne hier ein Musterschreiben für die Kündigung einer solchen Unterlassungserklärung!

Fazit:

Die aktuelle Problematik zeigt einmal mehr, wie wichtig eine spezialisierte, anwaltliche Beratung (unbedingt) vor Abgabe einer Unterlassungserklärung ist.

Nicht die Abmahnkosten sind das Hauptproblem. Es ist immer die Unterlassungserklärung!

Der Abmahner ist nicht nett, weil er eine vorformulierte Unterlassungserklärung gleich mitschickt. Er will sich in aller Regel dadurch Rechte einräumen lassen, die ihm nicht in diesem Umfang zustehen.

Insbesondere die aktuelle Problematik der Gesetzesänderung in Sachen OS-Plattform macht deutlich, dass zudem immer mit einer auflösenden Bedingung für den Fall der Rechtsänderung in Unterlassungserklärungen gearbeitet werden sollte.

Nur: Eine solche baut nicht der Abmahner für Sie ein, sondern das sollte ein Rechtsanwalt übernehmen.

Die beste Lösung ist natürlich, dass es gar nicht erst zu Abmahnungen kommt. Wir bieten Ihnen umfassende und preisgünstige Lösungen an, mit denen Sie sich dauerhaft effektiv vor lästigen Abmahnungen im Wettbewerbs- und Datenschutzrecht schützen können.

Verschaffen Sie sich gerne einen Überblick von unseren Schutzpaketen.

Sind Sie bereits abgemahnt worden oder möchten prüfen lassen, ob Sie eine abgegebene Unterlassungserklärung kündigen können?

Kein Problem, auch in diesem Fall helfen wir Ihnen gerne durch spezialisierte, anwaltliche Beratung weiter. Sprechen Sie uns einfach an!

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Abmahnradar: Fehlerhafte Textilkennzeichnung https://www.it-recht-kanzlei.de/textilkennzeichnung-spandex-e-mail-werbung-tuev-zertifiziert-textklau.html Fri, 11 Jul 2025 16:44:46 +0100 Die Textilkennzeichnung bleibt für viele Händler ein Dauerproblem – denn erlaubt sind nur ganz bestimmte Begriffe. Auch abgemahnt: Werbe-E-Mails ohne Einwilligung und die unerlaubte Nutzung der Marke „Mensch ärgere Dich nicht“.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Fehlerhafte Textilkennzeichnung - Spandex

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Die fehlerhafte Textilkennzeichnung: Hier wurde ein Händler abgemahnt, wegen der fehlerhaften Verwendung der Materialbezeichnung "Spandex". Grund: Diese Begrifflichkeit kennt die Textilkennzeichnungsverordnung nicht.

Unsere Tipps beim Anbieten von Textilerzeugnissen:

  • Faserbezeichnungen korrekt nutzen: Nur offizielle Bezeichnungen gemäß der EU-Textilkennzeichnungsverordnung verwenden.
  • Keine Eigenbezeichner: Faserbezeichungen dürfen nicht als Eigenschaftsworte oder Wortverbindungen verwendet werden.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier wie übrigens für zahlreiche weitere Produktgruppen einen Verkaufsratgeber für Textilien.

Hier finden Sie ganz allgemein alles Wissenswerte zum Thema Abmahnung und Textilkennzeichnung.

Werbung: TÜV Rheinland Zertifiziert

Abmahner: vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Abgemahnt wurde eine Bewerbung mit "TÜV Rheinland Zertifiziert" bei einer Luftmatratze. Vorwurf: Fehlende Fundstellenangabe, so dass die Prüfkriterien nicht nachvollziehbar sind.

Exkurs Prüfzeichen: Bei der Verwendung von Prüfzeichen sind ähnlich strenge Maßstäbe , wie bei der Verwendung von Testergebnissen in der Werbung anzulegen.

Verstoß gegen Buchpreisbindung

Abmahner: Dieter Wallenfels/Prof. Dr Russ - Preisbindungstreuhänder deutscher Verlage
Kosten: 1238,00 EUR

Buchhändler aufgepasst (diese Woche gleich mehrfach abgemahnt)! Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung: Ein preisgebundenes Buch wurde günstiger verkauft – und das ist laut Buchpreisbindungsgesetz nicht erlaubt. Der festgelegte Verkaufspreis muss (Sonderfälle ausgenommen) eingehalten werden.

In diesem ausführlichen Beitrag erfahren Sie, wie Sie rechtssicher Bücher verkaufen.

Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz

Abmahner: Kombuchery GmbH
Kosten: 453,87 EUR zzgl. Schadensersatz

Hier wurde erneut Werbe-E-Mail ohne die erforderliche Einwilligung des Empfängers versendet – ein klarer Verstoß gegen die geltenden rechtlichen Vorgaben.

Entweder liegt gar keine Einwilligung vor oder sie ist nicht rechtssicher formuliert. Oft wird – wie auch in diesem Fall – zusätzlich eine datenschutzrechtliche Auskunft verlangt, um den Druck weiter zu erhöhen.

Was in diesem Zusammenhang hier auch geltend gemacht wird: Ein pauschaler Schadensersatz dürfte aber nach einer Entscheidung des BGH in Frage stehen, zumindest wenn es sich um einen einmaligen Verstoß handelt.

  • Für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Einen umfangreichen Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") haben wir hier bereitgestellt.
  • Und was für Händler zu tun ist, wenn der Kunde eine Datenauskunft verlangt finden Sie in diesem Beitrag mit Muster

Urheberrecht I - Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: copytrack GmbH
Kosten: 389,59 EUR

Dieses Mal kommt das Schreiben von der Copytrack GmbH, die im Auftrag von Fotografen und Rechteinhabern gezielt nach Bildern sucht, die ohne Erlaubnis verwendet wurden.

Auch wenn häufig von einer „Abmahnung“ gesprochen wird, handelt es sich rechtlich gesehen noch nicht um eine solche.

Copytrack macht in diesen Fällen keinen Unterlassungsanspruch geltend, sondern stellt eine sogenannte Berechtigungsanfrage. Dabei wird geprüft, ob eine gültige Lizenz für das verwendete Bild vorliegt – verbunden mit dem Angebot, die Sache durch Zahlung von Schadensersatz oder einer nachträglichen Lizenzgebühr außergerichtlich zu klären.

Urheberrecht II - Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner P.N Retail GmbH
Kosten: 1.990,04 EUR

In diesem Fall ging es um die angeblich unerlaubte Nutzung geschützten Bildmaterials – und damit um eine klassische Urheberrechtsabmahnung.

Gefordert werden in solchen Fällen in der Regel:

  • strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Auskunft über Art und Dauer der Nutzung
  • Schadensersatz
  • Erstattung der Anwaltskosten

Fehlt die Urhebernennung, kann sich der Schadensersatz verdoppeln – das kann schnell richtig teuer werden.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.

Urheberrecht III - unberechtigte Textnutzung

Abmahner: Frame for Business GmbH
Kosten: 159,94 EUR

In diesem Fall wurde eine Datenschutzerklärung einfach übernommen – ohne Erlaubnis. Doch auch Rechtstexte sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Wer sie ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers nutzt, verletzt dessen Rechte.

Nutzen Sie keine fremden Rechtstexte ohne klare Lizenz oder Erlaubnis. Selbst vermeintlich „generische“ Formulierungen können geschützt sein. Wer sicher gehen will, setzt auf individuell erstellte oder rechtssichere Texte der IT-Recht Kanzlei.

Marke - "Mensch ärgere Dich nicht"

Abmahner: Schmidt Spiele GmbH
Kosten: 3.020,34 EUR

Der Begriff „Mensch ärgere Dich nicht“ ist eine eingetragene Marke – auch wenn viele ihn fälschlicherweise für allgemein verwendbar halten.

Die ungewollte Nutzung, etwa zur Bewerbung von Produkten oder in Artikelbeschreibungen, kann eine markenrechtliche Abmahnung nach sich ziehen.

Onlinehändler sollten daher unbedingt darauf achten, markenrechtlich geschützte Begriffe nicht ohne vorherige Lizenz zu verwenden.

Die Markenabmahnung von angeblichen Gattungsbegriffen ist weit verbreitet - siehe diesen Beitrag dazu.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Die günstige Alternative: Der Schutz von Unternehmensnamen https://www.it-recht-kanzlei.de/schutz-unternehmensname-firma-anforderungen.html Thu, 10 Jul 2025 08:28:54 +0100 Auch ohne eingetragene Marke kann ein Unternehmensname geschützt sein. In diesem Beitrag erklären wir, wie ein Unternehmenskennzeichenschutz entsteht – und welche Rechte damit verbunden sind.

Was zählt als Unternehmenskennzeichen?

Nicht nur eingetragene Marken, sondern auch geschäftlich genutzte Bezeichnungen – wie etwa der Firmenname oder eine besondere Bezeichnung Ihres Betriebs – können rechtlich geschützt sein. Das nennt sich Unternehmenskennzeichen und ist im Markengesetz (§ 5 MarkenG) geregelt.

Auch Abkürzungen, Kombinationen aus Buchstaben und Zahlen (z. B. „xyz24“), Wort-Bild-Kombinationen oder charakteristische Bestandteile eines Firmennamens können in diesen Schutz fallen – sofern sie im Geschäftsverkehr verwendet werden.

Wann ist eine Bezeichnung rechtlich schutzfähig?

Voraussetzung ist, dass Ihre geschäftliche Bezeichnung unterscheidungskräftig ist – also nicht rein beschreibend oder zu allgemein. Ein Name wie „Textilhandel Müller“ oder „Küchenprofi“ ist häufig nicht ausreichend individuell, um Schutz zu genießen.

Anders sieht es aus, wenn die Bezeichnung Fantasie, Kombinationen oder Doppeldeutigkeiten aufweist. Namen wie „CompuLine“ oder „Frühstücks-Express“ können durchaus unterscheidungskräftig sein, auch wenn sie aus beschreibenden Elementen bestehen. Es kommt auf die Wahrnehmung der Kundschaft an – wird Ihre Bezeichnung als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden, ist sie meist auch schutzfähig.

Hier ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung des BGH:

- BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 202/09 („Seetours“): Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass beschreibende Begriffe, die rein auf eine Dienstleistung oder Ware hinweisen, in der Regel keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen genießen. Im Fall „Seetours“ wurde die Bezeichnung für Reiseveranstalter abgelehnt, da sie als rein beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig eingestuft wurde. Dies zeigt, dass allgemeine oder beschreibende Firmennamen kaum rechtlichen Schutz beanspruchen können.

- BGH, Urteil vom 17. November 2016 – I ZR 123/15 („CompuNet“): Hier bestätigte der BGH, dass auch aus zwei eigentlich beschreibenden Begriffen zusammengesetzte Fantasienamen wie „CompuNet“ als unterscheidungskräftig gelten können, wenn die Kombination neu und nicht allgemein üblich ist. Das Urteil verdeutlicht, dass gerade originelle Kombinationen auch ohne Markenanmeldung Schutz als Unternehmenskennzeichen erhalten können.

- BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 – I ZR 211/03 („Domain-Name als Unternehmenskennzeichen“): Der BGH stellte klar, dass allein die Registrierung einer Domain unter einem bestimmten Namen noch keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen begründet. Erst die tatsächliche geschäftliche Nutzung – also ein aktiver Webauftritt, der vom Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen wird – kann den Schutz auslösen. Dies unterstreicht die Bedeutung der aktiven Nutzung für den Rechtsschutz.

Wie entsteht der Schutz – und was muss man dafür tun?

Der große Vorteil: Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen ist keine Registrierung notwendig. Es reicht, dass Sie den Namen im geschäftlichen Verkehr verwenden – zum Beispiel auf Rechnungen, im Webauftritt, in Werbung oder in Ihrer Kommunikation mit Kunden.

Schon erste geschäftliche Aktivitäten wie der Versand von Informationsmaterial, Online-Werbung oder die Eintragung ins Handelsregister können genügen. Wichtig ist jedoch, dass die Nutzung nach außen sichtbar ist – rein interne Vorbereitungen reichen nicht. Auch eine bloße Domainregistrierung ohne aktiven Webauftritt begründet noch keinen Schutz.

Der Zeitpunkt der ersten Nutzung ist entscheidend: Je früher Sie Ihre Bezeichnung verwenden, desto besser sind Ihre Chancen, sich gegen Nachahmer zu wehren, die den gleichen oder einen ähnlichen Namen verwenden.

Auch zum Thema Nutzung gibt es zahlreiche Urteile – exemplarisch etwa:

- BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – I ZR 141/12 („Ladekabel“): Das Gericht betonte, dass zur Durchsetzung von Unternehmenskennzeichenrechten die tatsächliche Benutzung des Zeichens bewiesen werden muss. Dabei können unter anderem Rechnungen, Werbematerialien, Verträge oder datierte Screenshots als Nachweis dienen. Es reicht nicht, nur die bloße Registrierung (z. B. einer Domain) vorzulegen.

- OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2018 – I-20 U 8/17: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stellte klar, dass für den Schutz des Unternehmenskennzeichens eine regelmäßige und sichtbare Nutzung erforderlich ist. Ein sporadischer oder nur interner Gebrauch reicht nicht aus. Es wird erwartet, dass das Zeichen im Markt wahrnehmbar eingesetzt wird, z. B. durch Kundenkontakt oder öffentliche Werbung.

Welche Schutzwirkung hat das Unternehmenskennzeichen?

Unternehmenskennzeichen entfalten ihren Schutz grundsätzlich bundesweit, sofern Ihr Geschäft auch auf ein überregionales Publikum ausgerichtet ist – etwa bei Online-Shops oder bundesweiter Werbung. Wenn Ihr Betrieb hingegen rein lokal tätig ist (z. B. ein Café in einer Kleinstadt), beschränkt sich der Schutz auf das jeweilige Einzugsgebiet.
Mit dem Schutz als Unternehmenskennzeichen können Sie Dritten untersagen, eine identische oder ähnliche Bezeichnung zu verwenden, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Auch Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche sind dann durchsetzbar – notfalls auch gerichtlich.

Unser Tipp

Der Schutz durch ein Unternehmenskennzeichen ist eine wertvolle Möglichkeit, Ihre geschäftliche Identität abzusichern – ohne dass Sie formelle Schritte wie eine Markenanmeldung durchlaufen müssen. Damit Sie Ihre Rechte im Streitfall nachweisen können, sollten Sie aber alle Belege zur geschäftlichen Nutzung gut dokumentieren: z. B. Rechnungen, Werbematerialien, E-Mails oder Screenshots Ihrer Website mit Datum.

Dennoch gilt: Wenn Sie überregional expandieren oder Ihre Marke langfristig absichern möchten, empfiehlt sich zusätzlich eine offizielle Markenanmeldung beim DPMA oder EUIPO. So sind Sie nicht nur gegenüber direkten Wettbewerbern im Inland besser abgesichert, sondern können Ihre Marke auch europaweit verteidigen.

Doch lieber eine Marke anmelden?

Wenn nicht jetzt, wann dann....Ja - wir melden je nach Belieben deutsche Marken und Unionsmarken an. Und wer sogar kostenfrei eine de-Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:

Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:

- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.

- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis.

Interesse? Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.

Mehr zur inkludierten Markenanmeldung finden Sie in diesem Beitrag .

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Neue Online-Energiekennzeichnung für Wäschetrockner https://www.it-recht-kanzlei.de/energiekennzeichnung-waeschetrockner-2025.html Wed, 09 Jul 2025 07:37:15 +0100 Ab dem 01.07.2025 gelten neue Energiekennzeichnungsvorgaben für Wäschetrockner. Die bisherigen Regelungen werden vollständig ersetzt. Wir zeigen, was zu beachten ist.

Anwendungsbereich und erfasste Geräte

1. Neue Kennzeichnungsvorgaben für Wäschetrockner

Für Wäschetrockner besteht nach Studien im Auftrag der EU-Kommission ein erhebliches Potenzial für Energieeinsparungen.

Gleichzeitig haben energieverbrauchsfreundlichere Designs, technischer Fortschritt und geänderte Bemessungsgrundlagen dazu geführt, dass die Grundlagen der bisherigen Wäschetrockner-Energiekennzeichnungsvorgaben überholt waren.

Aus diesem Grund ersetzt die EU-Verordnung 2023/2534 die bisherigen Kennzeichnungsregeln der Verordnung 392/2012 vollständig und führt

  • ein neues Effizienzspektrum
  • neue Energielabel und
  • reformierte Produktdatenblätter

ein.

Die Verordnung ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten und gilt seit dem 01.07.2025 für Wäschetrockner.

Das neue Energielabel für Wäschetrockner sieht wie folgt aus:

Wäschetrockner Energiekennzeichnung

2. Welche Wäschetrockner werden von den neuen Vorgaben erfasst?

Erfasst werden primär

  • stromnetz- oder
  • gasbetriebene

Haushaltswäschetrockner.

Gleichzeitig gelten die Kennzeichnungsregeln aber auch für

  • Einbau-Haushaltswäschetrockner
  • Mehrtrommel-Haushaltswäschetrockner und
  • stromnetzbetriebene Haushaltswäschetrockner, die auch mit Batterien betrieben werden können.

Als Haushaltswäschetrockner gilt nach Art. 2 Nr. 2 der Kennzeichnungsverordnung jedes Gerät,

  • in dem Wäsche durch Umwälzen in einer rotierenden Trommel, durch die erwärmte Luft geleitet wird, getrocknet wird und
  • das den europäischen Niederspannungs- und Funkanlagenbestimmungen entspricht.

Ein „Einbau-Haushaltswäschetrockner“ ist ein speziell gestalteter Haushaltswäschetrockner, der vermarktet wird, um

  • in einen Schrank eingebaut oder (oben und/oder unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden,
  • an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und
  • mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden

Ein „Mehrtrommel-Haushaltswäschetrockner“ ist dahingegen einen Haushaltswäschetrockner, der über mehr als eine Trommel verfügt, die sich entweder in getrennten Einheiten oder in demselben Gehäuse befinden.

3. Welche Geräte werden nicht erfasst?

Nicht von den Kennzeichnungsvorgaben für Wäschetrockner betroffen sind gemäß Art. 1 Satz 2 der Verordnung

  • Haushaltswaschtrockner und Haushalts-Wäscheschleudern
  • Wäschetrockner, die unter den Geltungsbereich der EU-Maschinenrichtlinie fallen (vor allem Industrietrockner)
  • batteriebetriebene Haushaltswäschetrockner, auch wenn sie über einen getrennt erworbenen Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden können

Für Haushaltswaschtrockner gelten eigenständige Energiekennzeichnungspflichten nach der EU-Verordnung 2019/2023, die wir in diesem Leitfaden behandeln.

Als „Haushalts-Wäscheschleudern“ gelten Geräte

  • in denen Wasser durch Zentrifugaleinwirkung in einer rotierenden Trommel aus der Wäsche entfernt und durch eine automatische Pumpe oder durch Schwerkraft abgeleitet wird und
  • die hauptsächlich für nichtgewerbliche Zwecke bestimmt sind und im Handel auch als „Wäschezentrifugen“ bezeichnet werden

4. Werden von den neuen Kennzeichnungspflichten auch Altgeräte erfasst?

Grundsätzlich ja.

Händler sind gemäß Art. 11 Abs. 13 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1369 gehalten, die neuen Etiketten und Produktdatenblätter gegen die alten innerhalb von 14 Tagen ab 01.07.2025 auszutauschen.

Die Austauschpflicht gilt sowohl in Geschäften als auch online.

5. Gibt es Übergangsfristen für nicht weiter produzierte Lagerbestände?

Problematisch ist die Umsetzung der neuen Kennzeichnungspflichten bei Lageraltbeständen, die ein Händler noch abverkaufen will.

Für die Bereitstellung der neuen Labels und Produktdatenblätter ist der Händler nach eindeutiger Anordnung des Gesetzgebers auf den Lieferanten angewiesen, welcher seine Produkte gemäß den neuen Effizienzvorgaben neu evaluieren und mit neuen Energieinformationen ausstatten muss.

Wenn ein bestimmtes Produkt von einem Lieferanten aber nicht mehr produziert und nicht mehr neu in Verkehr gebracht wird, muss und wird dieser Lieferant freilich auch keine Labels und Etiketten nach den neuen Maßstäben mehr für das Produkt ausstellen. Der Händler hat also keine Möglichkeit, an die grundsätzlich benötigten Dokumente zu kommen.

Diese Konstellation, also die Einstellung einer Produktionstätigkeit des Lieferanten für bestimmte Produkte/Modelle und das Vorhandensein von Altlagerbeständen beim Händler, hat der Gesetzgeber allerdings erkannt und eine besondere Übergangsfrist in Art. 11 Abs. 13 lit. b i) geschaffen.

Danach gilt:

Sofern ein Lieferant solcher Produkte, die bereits im Lagerbestand des Händlers sind, seine Tätigkeit eingestellt hat (und somit die Verpflichtung zur Bereitstellung des neuen Energielabels nicht erfüllen muss) oder ein Produkt nicht mehr neu in Verkehr gebracht wird, darf der Händler auch 9 Monate nach dem Stichtag das Gerät mit dem bisherigen Energielabel weiter verkaufen. Dies gilt auch, wenn ein Produkt nicht mehr neu in Verkehr gebracht wird und sich die Testbedingungen geändert haben. Lieferanten sind hierbei von der Pflicht befreit, auslaufende Modelle noch nach eventuell neuen Testbedingungen zu prüfen.

Händler, die nicht weiter produzierte energieverbrauchsrelevante Produkte und Auslaufmodelle gelagert haben, dürfen diese also noch für weitere 9 Monate mit der alten Kennzeichnung vertreiben/abverkaufen. Die Pflicht der Erfüllung der neuen Kennzeichnungsvorgaben entfällt sowohl on- als auch offline.

Ende der Übergangsfrist ist der 01.04.2026.

6. Sind gebrauchte Wäschetockner kennzeichnungspflichtig?

Nein.

Wäschetrockner, die als gebrauchte Geräte wiederverkauft werden, sind von den Kennzeichnungspflichten ausgenommen, vgl. Artikel 1 Abs. 2 lit. a EU-Verordnung 2017/1369.

Eine Ausnahme gilt für gebrauchte Wäschetrockner, die aus einem Drittland (Nicht-EU-Mitgliedsstaat) zum gewerblichen Weiterverkauf in der EU importiert werden. Derartige Gebraucht-Importe unterfallen den reformierten Energieverbrauchskennzeichnungspflichten.

Energieverbrauchskennzeichnung zum 01.07.2025: Werbung und Angebote

Es ist nach der neuen Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Wäschetrockner entscheidend, ob ein Online-Händler diese Geräte im Internet

  • einfach bewirbt oder
  • konkret anbietet

Genau hiervon hängt der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ab dem 01.07.2025 ab.

1. Einfache Werbung und technisches Werbematerial = reduzierte Kennzeichnung

Bewirbt ein Online-Händler Wäschetrockner im Internet oder stellt technisches Werbematerial zur Verfügung, gelten reduzierte Kennzeichnungspflichten.

Es sind in der Werbung und in technischem Werbematerial die Effizienzklasse und das das Spektrum der Effizienzklassen graphisch über den von der EU definierten "Effizienzpfeil" darzustellen.

Definiton des technischen Werbematerials

Weder in der spezifischen Kennzeichnungsverordnung noch in der Rahmenverordnung 2017/1369 ist definiert, was unter "technischem Werbematerial" zu verstehen ist.

Eine Legaldefinition, die aber bedeutungsgleich herangezogen werden kann, ergibt sich aus Art. 3 Nr. 4 Verordnung Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen.

Danach gelten als technisches Werbematerial

  • technische Handbücher
  • Broschüren
  • Faltblätter und
  • Kataloge

(in gedruckter oder elektronischer Form oder als Online-Version) sowie Websites, die der Vermarktung an Endnutzer oder Händler dienen und in denen die spezifischen technischen Parameter des Produktes beschrieben werden.

2. Konkretes Angebot = umfassende Kennzeichnung

Wird schließlich ein Wäschetrockner im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen:

Es ist in der Nähe des Produktpreises

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

im Angebot zu integrieren.

(s. Artikel 4b in Verbindung mit Anhang VIII EU-Verordnung 2023/2534)

Was ist Werbung? Was ein Angebot?

Die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot kann im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten behaftet sein.

Online-Händlern, denen es um größtmögliche Rechtssicherheit geht, sei zu folgender Unterscheidung geraten:

Von einer bloßer Bewerbung eines Wäschetrockners sollte ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn

  • der Preis für das Gerät und/oder
  • der Verkäufer des konkret beworbenen Geräts

nicht genannt wird.

Dagegen sollte von einem Angebot immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt sind.

Konkrete Umsetzung im E-Commerce ab 01.07.2025

1. Pflichtkennzeichnung bei Werbung und in technischem Werbematerial

Gemäß Art. 4 lit. c und d der Verordnung 2023/2534 in Verbindung mit Anhang VII muss der Händler in jeglicher visuell wahrnehmbarer Werbung und in technischen Werbematerial die Effizienzklasse sowie das Effizienzspektrum des Wäschetrockners durch eine Pfeilabbildung ausschließlich linksbündig wie folgt darstellen:

Smartphones/Tablets

Die Verordnung 2023/2534 führt im Gegensatz zu bisherigen EU-Verordnung die Regelung ein, dass der Effizienzpfeil ausschließlich linksbündig angezeigt werden darf. Die rechtsbündige Darstellung des Effizienzpfeils (spitze Seite rechts) ist damit für Wäschetrockner nicht zulässig.

Die darstellerischen Anforderungen an den Pfeil sind die folgenden:

  • der Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße gehalten sein, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird
  • die Farbe des Pfeils muss der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen
  • das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen ist in zu 100 % schwarzer Farbe anzugeben und
  • die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist
  • Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine 0,5 pt starke zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen

2. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten

Wie bereits oben dargestellt, haben Online-Händler bei Angeboten von Wäschetrocknern

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

in das Angebot zu integrieren.

Im Einzelnen:

a) Einbindung des elektronischen Etiketts

Wird das Etikett graphisch direkt in das Angebot eingebunden, so muss es in der Nähe des Preises dargestellt werden.

Da aber die rechtlich vorgegebene Größe des elektronischen Etiketts (mindestens 96 mm breit und 192 mm hoch) viel Platz kostet, ist es in rechtlicher Hinsicht auch ausreichend, das Etikett bloß im Angebot zu verlinken.

Hierbei sind jedoch folgende Regeln einzuhalten:

So muss ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett verwendet werden. Dieser Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produktes als Buchstabe in Weiß und in einer Schriftgröße enthalten, die der des Preises entspricht. Außerdem muss der Pfeil auf der stumpfen, also nicht zugespitzten Seite das Spektrum der Effizienzklassen ausweisen:

Smartphones/Tablets

Die darstellerischen Anforderungen an den Pfeil sind die folgenden:

  • der Pfeil darf ausschließlich linksbündig sein
  • die Energieeffizienzklasse des Produkts ist in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße anzugeben, die der des Preises entspricht
  • das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen in zu 100 % schwarzer Farbe anzugeben und
  • der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse muss in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils positioniert werden und eine sichtbare, zu 100 % schwarze Umrandung um den Pfeil und den Buchstaben der Energieeffizienzklasse aufweisen

Weiterhin ist Folgendes zu beachten:

  • der Pfeil muss auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden
  • die Bilddatei des Pfeils muss mit einem Link zum Etikett versehen sein
  • das Etikett muss nach einem Mausklick auf das Bild des Pfeils, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt werden
  • das Etikett muss in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt werden
  • die Anzeige des Etiketts muss mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet werden können

b) Produktdatenblatt

In der Nähe des Gesamtpreises des Wäschetrockners ist das (vom Lieferanten bereitgestellte) Produktdatenblatt darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Eine bloße Verlinkung des Datenblatts ist zulässig.

Der Link muss in dem Fall lauten "Produktdatenblatt".

Wird die Verlinkung gewählt, muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.

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Abmahnung: Irreführung über betriebliche Herkunft bei eBay-Angebot https://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-irrefuehrung-ueber-betriebliche-herkunft.html Tue, 08 Jul 2025 08:26:18 +0100 Ein eBay-Händler wurde abgemahnt, weil sein Angebot fälschlich den Eindruck erweckte, es sei ein offizielles Produkt eines bekannten Unternehmens. Die transparente Unterscheidung zwischen Originalprodukt und Nachbildung ist der Schlüssel.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Händler bot auf der Verkaufsplattform Ebay ebenso wie die Abmahnerin verschiedene, im 3D-Druckverfahren hergestellte Produkte an, darunter Zubehör für bestimmte Geschirrspüler.

Dazu zählte der Artikel „Trichter zum Wiederauf- / Nachfüllen für Miele AutoDos PowerDisk“.
Auch in den Artikelmerkmalen fand sich die Angabe „Marke Miele“.

Rechtliche Bewertung: Irreführende Hersteller- bzw. Herkunftsangabe

Durch die Artikelüberschrift täuschte der Unternehmer über die betriebliche Herkunft des vermeintlichen Originalprodukts und verletzte das wettbewerbsrechtliche Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Überschrift, insbesondere die alleinige Verwendung der Präposition „für“, suggeriert den angesprochenen Kunden, es handele sich um ein Original-Ersatz- bzw. Zubehörteil der Miele & Cie. KG, 33332 Gütersloh. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die ausdrückliche Angabe in den Artikelmerkmalen „Marke Miele“.

Tatsächlich wird jedoch eine im 3D-Druckverfahren nachgestellte Ware geliefert.

Dies bewirkt eine Täuschung über den Hersteller bzw. die betriebliche Herkunft des Produkts, damit eine wesentliche Eigenschaft der Ware im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Die Irreführung ist auch spürbar, da Verbraucher bekanntermaßen eher Original-Ersatz- und Zubehörteile des Herstellers als Produkte von Drittanbietern erwerben.

Die Täuschung entfällt selbst bei Aufklärung in der Artikelbeschreibung bzw. den Artikelmerkmalen nicht. Denn der Verbraucher kann den Kauf im Webbrowser wie in der mobilen Ansicht bzw. App tätigen, ohne diese Informationen wahrnehmen zu müssen.

Insbesondere aufgrund des Irrtums über den Hersteller in der Überschrift ist der Verbraucher ggf. dazu geneigt, sich nicht weiter mit dem Angebot auseinanderzusetzen. Er geht davon aus, mit dem Originalprodukt ohnehin die bestmögliche Ware zu bestellen.

Best Practice: Abmahnsicherer Verkauf von kompatiblen Produkten

Um eine Abmahnung, wie der vorliegenden, zu vermeiden, beachten Sie folgende Gesichtspunkte:

Auch bei Produkten, die im 3D-Druckverfahren gefertigt wurden, ist eine wahrheitsgemäße Information bzw. Aufklärung unerlässlich.

Daher ist statt der ausschließlichen Verwendung der Präposition „für“ die Herkunft durch Ergänzung wie zumindest „kompatibel für / mit“ oder „passend für“ unzweifelhaft deutlich zu machen.

So erkennen die angesprochenen Verkehrskreise umgehend, dass es sich um ein kompatibles Ersatz- bzw. Zubehörteil handelt und nicht um ein solches des Original- bzw. Markenherstellers.

Auf die unmissverständliche, korrekte Herkunftsangabe ist gerade in Fällen einer Verwechslungsgefahr mit Originalprodukten der Marke XY zu achten. Andernfalls drohen neben wettbewerbsrechtlichen auch markenrechtliche Ansprüche. Denn der Gebrauch eines geschützten Markennamens für nicht originales Zubehör unterliegt engen Grenzen.

An dieser Stelle dürfen wir Sie für einen abmahnsicheren Verkauf von Ersatzteilen für Markenprodukte auf folgenden Leitfaden zur markenrechtlichen Kennzeichnung von Zubehör hinweisen.

In jedem Fall darf die Herstellerangabe auch nicht an einer versteckten bzw. umgänglichen Stelle zu erfolgen, sondern sie ist so zu platzieren, dass der Kunde die entsprechenden Informationen vor der Bestellung zur Kenntnis nimmt.

Learning aus der Abmahnung

Es gilt bei im 3D-Druckverfahren angefertigten Produkten die korrekte, unmissverständliche Information über die Herkunft vor Abschluss der Bestellung dem Kunden leicht erkennbar bereitzustellen.

Gerade bei Verwechslungsgefahr mit Original- bzw. Markenprodukten muss die Herkunft in der Überschrift wie Artikelbeschreibung zumindest durch eine Ergänzung von „kompatibel / passend für“ sichergestellt werden.

Abmahnung erhalten – was nun? So gehen Sie richtig vor

Wird Ihnen eine Abmahnung zugestellt, sollten Sie trotz oft sehr kurzer Fristen besonnen reagieren und den Sachverhalt umgehend rechtlich prüfen lassen. In vielen Fällen sind die geltend gemachten Forderungen erheblich – vorschnelle Entscheidungen können teuer werden. Insbesondere die beigefügten Unterlassungserklärungen sind häufig juristisch einseitig formuliert und bergen erhebliche Risiken, wenn sie ungeprüft unterzeichnet werden.

Verlassen Sie sich auf die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei bei der rechtssicheren Verteidigung in Abmahnangelegenheiten.

Tipp: Nutzen Sie unseren 10-Punkte-Plan zur Abmahnung für eine erste Orientierung.

Rechtssicher online verkaufen – mit professionellen Rechtstexten

Über 90.000 Unternehmen vertrauen bereits auf die IT-Recht Kanzlei, wenn es um rechtlich geprüfte Texte für Onlinepräsenzen geht. Sichern auch Sie sich Ihr individuelles Schutzpaket hier und profitieren Sie vom laufenden Update-Service – für dauerhafte Rechtssicherheit und mehr Gelassenheit im Onlinehandel.

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Abmahnradar: Unzulässige E-Mail-Werbung https://www.it-recht-kanzlei.de/e-mail-werbung-warenherkunft-energieeffizienzklassen-textklau-marshall.html Fri, 04 Jul 2025 16:28:04 +0100 Vorsicht bei E-Mail-Werbung - hier wird immer wieder auch im B2B-Bereich abgemahnt. Außerdem: Die Täuschung über die Warenherkunft sowie die Marken Marshall und Divina.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz

Abmahner: Koudous, Roman
Kosten: 480,17 EUR zzgl. Schadensersatz

Im vorliegenden Fall wurde erneut Werbe-E-Mail ohne die erforderliche Einwilligung des Empfängers versendet – ein klarer Verstoß gegen die geltenden rechtlichen Vorgaben.

Solche Fälle treten häufig auf: Entweder liegt keine Einwilligung vor, oder sie erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen. Häufig wird – wie auch hier – zusätzlich die Erteilung datenschutzrechtlicher Auskünfte verlangt, was den Druck auf die Empfänger erhöht.

Bemerkenswert: Der Abmahner ist gleichzeitig als Rechtsanwalt tätig.

Was in diesem Zusammenhang hier auch geltend gemacht wird: Ein pauschaler Schadensersatz dürfte aber nach einer Entscheidung des BGH in Frage stehen, zumindest wenn es sich um einen einmaligen Verstoß handelt.

  • Für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Einen umfangreichen Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") haben wir hier bereitgestellt.
  • Und was für Händler zu tun ist, wenn der Kunde eine Datenauskunft verlangt finden Sie in diesem Beitrag mit Muster

Täuschung über Warenherkunft / Keine Aufklärung über fehlende Garantieleistung

Abmahner: FFS Repair Ltd.
Kosten: 2.277,01 EUR

Hier wurde abgemahnt, weil ein Händler Smartphones mit dem Hinweis beworben hatte, sie kämen aus Deutschland – tatsächlich stammten die Geräte jedoch aus einem Nicht-EU-Staat.

Der Vorwurf: Irreführung über die geografische Herkunft der Ware.

Ein zweiter Abmahnpunkt: Der Anbieter verschwieg, dass keine Herstellergarantie für den deutschen Markt besteht. Wer in der Werbung Informationen weglässt, die für eine informierte Kaufentscheidung wesentlich sind, kann sich einer Täuschung durch Unterlassen schuldig machen – ebenfalls ein Wettbewerbsverstoß.

Lichtquellen: Fehlende Energieverbrauchskennzeichnung

Abmahner: Lauterer Wettbewerb e.V.
Kosten: 290,00 EUR

Ein altbekanntes Thema – und immer noch abmahnfähig: die fehlende Energiekennzeichnung: Im aktuellen Fall betraf es Angebote für Lichtquellen, bei denen das Energielabel fehlte. Konkret moniert wurden:

  • keine Angabe der Energieeffizienzklasse,
  • kein Hinweis auf das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen.

Dabei gilt auch für Lichtquellen: Kennzeichnungspflicht.

Wichtig: Je nach Kontext gelten unterschiedliche Anforderungen.
Ein bloßer Werbebanner wird rechtlich anders bewertet als ein konkretes Verkaufsangebot – dennoch kann beides kennzeichnungspflichtig sein.

Mehr zur Kennzeichnung von Lichtquellen finden Sie in diesem Beitrag .

Urheberrecht I - Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH
Kosten: 486,63 EUR

Solche Forderungsschreiben flattern fast wöchentlich ins Haus. Juristisch sind es keine klassischen Abmahnungen, denn es geht nur um Schadensersatz – ohne Unterlassungserklärung oder -anspruch. Im aktuellen Fall hat dpa Picture-Alliance GmbH die Sache bereits anwaltlich verfolgen lassen.

Tipp für Betroffene:

Das Zahlungsangebot genau prüfen – nicht immer ist das der beste Weg. Manchmal ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung oder sogar ein Gerichtsverfahren sinnvoller.

Urheberrecht II - Unberechtigte Textnutzung

Abmahner: Adsimple GmbH
Kosten: 1.064,00 EUR

Wie bereits letzte Woche: In diesem Fall wurde eine Datenschutzerklärung einfach übernommen – ohne Erlaubnis. Doch auch Rechtstexte sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Wer sie ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers nutzt, verletzt dessen Rechte – mit handfesten rechtlichen Konsequenzen. Besonders teuer kann es werden, wenn – wie hier – auch noch der Quellverweis fehlt. Dann drohen teils hohe Schadensersatzsummen.

Nutzen Sie keine fremden Rechtstexte ohne klare Lizenz oder Erlaubnis. Selbst vermeintlich „generische“ Formulierungen können geschützt sein. Wer sicher gehen will, setzt auf individuell erstellte oder rechtssichere Texte der IT-Recht Kanzlei.

Marke I - Marshall

Abmahner: Marshall Group AB
Kosten:1.002,40 EUR

In diesem Fall ging es um die Marke "Marshall", die identisch für Kopfhörer verwendet wurde – ein Produkt, für das die Marke auch offiziell geschützt ist. Der Vorwurf: Identitätsschutzverletzung, also die Verwendung eines identischen Zeichens für identische Waren. Kurz gesagt: Hier lag wohl eine Markenfälschung vor.

Wichtig zu wissen, da sehr häufig abgemahnt:

Neben dem Identitätsschutz gibt es im Markenrecht auch den Verwechslungsschutz. Hier geht es nicht um identische, sondern um ähnliche Zeichen, bei denen eine Verwechslungsgefahr besteht.Ob eine solche Verwechslungsgefahr vorliegt, hängt von mehreren Faktoren ab:

- Klangliche, bildliche und begriffsbezogene Ähnlichkeit

- Warenähnlichkeit: Je ähnlicher die Produkte, desto eher liegt eine Verwechslungsgefahr vor.

Marke II - "Divina"

Abmahner: MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH
Kosten: 2.002,41 EUR zzgl. Schadensersatz

Hier ging es um die Marke "Divina" - eingetragen u.a. für Parfumprodukte. Genutzt wurde das Zeichen identisch für Parfums. Auch hier also wieder eine Verletzung des Identitätsschutzes.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Zum 20.07.2025: Hinweis zur OS-Plattform löschen https://www.it-recht-kanzlei.de/entfernung-informationen-os-plattform.html Wed, 02 Jul 2025 07:11:43 +0100 Am 20.07.2025 ist Schluss mit dem Thema OS-Plattform. Dies bedeutet nochmals einen letzten Akt für Unternehmer im Ecommerce.

Worum geht es?

Die Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung (kurz: „OS-Plattform“) ist ab dem 20.07.2025 Geschichte .

Bereits seit März 2025 nur noch zur Abwicklung bestehender Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern tauglich, gehen am 20.07.2025 die Lichter ganz aus: Die Plattform wird abgeschaltet.

Das bedeutet: Ab dem 20.07.2025 sollten Online-Händler nicht mehr über das Bestehen der OS-Plattform informieren und auch nicht mehr auf diese verlinken.

Denn: Diese Informationen wären dann – immerhin existiert die Plattform dann ja nicht mehr – falsch und der Link würde ins Leere laufen.

Damit droht bei einer Information über bzw. Verlinkung auf die OS-Plattform ab dem 20.07.2025 eine Irreführung von Verbrauchern und damit ein Wettbewerbsverstoß, der zu einer Abmahnung durch Mitbewerber bzw. Abmahnverbände führen kann.

Was ist zu tun - Fahrplan für unsere Mandanten

Wenn Sie Mandant der IT-Recht Kanzlei sind, gehen Sie bitte wie folgt vor:

Vorab:

Der folgende Hinweis betrifft Sie, soweit Sie derzeit noch über die OS-Plattform informieren bzw. auf diese verlinken. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Sie eine Internetpräsenz für den Verkauf von Waren oder für das Anbieten von Dienstleistungen betreiben, die sich (auch) an Verbraucher richtet (also nicht rein an Unternehmer).

Wie bekannt, wird am 20.07.2025 die Online-Plattform zur Streitbeilegung der EU-Kommission („OS-Plattform“) abgeschaltet .

Ab diesem Zeitpunkt dürfen Impressen Hinweise auf die Plattform und insbesondere auch den Link darauf nicht mehr enthalten.

Sie müssen daher den folgenden Hinweis (erst) zum Ablauf des 19.07.2025 aus all Ihren Impressen auf allen Präsenzen unbedingt entfernen:

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr“

Ab dem 19.07.2025 stellen wir Ihnen ein entsprechend angepasstes Impressum in Ihrem Mandanten-Portal zur Verfügung, welches Sie dann bitte auf Ihre Präsenz(en) übernehmen.

Soweit Sie für das Impressum eine Datenschnittstelle eingerichtet haben oder das Impressum über unseren Hosting-Service einbinden, aktualisiert sich Ihr Impressum automatisch rechtzeitig.

Soweit keine Datenschnittstelle eingerichtet ist, müssen Sie das neue Impressum händisch aus dem Mandanten-Portal übernehmen.

Bitte denken Sie am 19.07.2025 ebenfalls daran, den Hinweis und die Verlinkung auf die OS-Plattform

  • auch aus weiteren, vorhandenen Impressen (etwa in anderen Sprachvarianten oder auf nicht bei der IT-Recht Kanzlei abgesicherten Präsenzen) zu entfernen
  • auf Verkaufsplattformen (Amazon, eBay, Etsy, Kaufland etc.) zu entfernen. Dazu können Sie die jeweiligen Schritte zur Hinterlegung der OS-Informationen gemäß unserer Anleitung wieder rückgängig machen
  • an sonstigen Stellen auf Ihren Präsenzen (eigene Unterseite, Rubrik, Information im Footer) oder in E-Mail-Signaturen ersatzlos zu löschen
  • auch aus AGB zu entfernen

zu AGB für Tschechien und Kaufland.sk:

Die IT-Recht Kanzlei hatte die den Mandanten zur Verfügung gestellten AGB (mit Ausnahme der AGB für Tschechien und Kaufland.sk) bereits zum 20.03.2025 entsprechend im Portal angepasst, sodass diese keine Informationen zur OS-Plattform mehr enthalten.

Falls Sie unsere AGB

  • für Tschechien (Online-Shop oder Kaufland.cz) und/ oder
  • Kaufland.sk nutzen,

übernehmen Sie diese bitte zum Ablauf des 19.07.2025 neu aus dem Mandantenportal.

Hinweise auf die OS-Plattform dürfen wegen landesrechtlicher Vorgaben erst zum 19.07.2025 aus diesen AGB entfernt werden. Wir aktualisieren die Rechtstexte für Sie an diesem Tag.

zu Informationen über Streitbeilegungsverfahren:

Der Hinweis betreffend die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren (typischerweise: „Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.“) muss in Impressen und AGB zwingend weiter vorgehalten werden, ist also gerade nicht zum 20.07.2025 zu entfernen.

zum Zeitpunkt:

Da die Informationspflicht über die OS-Plattform erst am 19.07.2025, 23:59:59 endet, sollte(n) die Informationen / Verlinkung über/ auf die OS-Plattform jedenfalls nicht vor dem 19.07.2025 entfernt werden.

Fazit:

Am 20.07.2025 ist das Kapitel „OS-Plattform“ beendet.

Das ist eine gute Nachricht für Online-Händler, bedeutet aber nochmals Änderungsaufwand.

Die ganze Thematik ist ein Paradebeispiel für überbordende Bürokratie in der EU ohne relevanten, praktischen Nutzen für die Verbraucher. Die Plattform ist seit nunmehr fast 10 Jahren ein absoluter Rohrkrepierer und hat für zehntausende wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und eine Vielzahl von Vertragsstrafen gesorgt, da viele Händler die diesbezügliche Informationspflicht nicht (korrekt) umgesetzt hatten.

Der letzte Akt für Händler:

Um Verbraucher nicht in die Irre zu führen, sollten Sie alle Hinweise und Links auf die OS-Plattform zum Ablauf des 19.07.2025 dauerhaft entfernen.

Sie wollen keine relevanten, rechtlichen Änderungen im Ecommerce verpassen und rechtlich auf der sicheren Seite sein? Gerne sichern wir Sie ab!

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Nutzungsbedingungen für Online-Communities https://www.it-recht-kanzlei.de/agb-online-community.html Tue, 01 Jul 2025 15:07:39 +0100 Wir haben unser Portfolio an Rechtstexten erweitert und bieten ab sofort auch professionelle Nutzungsbedingungen für Online-Communities an.

Die Nutzungsbedingungen sind für Betreiber von kostenlosen Online-Communities geeignet, über welche registrierte Nutzer Informationen und Inhalte zu unterschiedlichen Themen austauschen können.

Dabei berücksichtigen die Nutzungsbedingungen die für Online-Communities wesentlichen Punkte. Insoweit sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Wer ist zur Nutzung der Online-Community berechtigt?
  • Wie können sich Nutzer registrieren?
  • Welche Leistungen werden vom Betreiber erbracht?
  • Inwieweit ist der Nutzer für eigene Inhalte verantwortlich?
  • Inwieweit können Inhalte von Nutzern durch den Betreiber beschränkt werden?
  • Welche Nutzungsrechte räumt der Betreiber dem Nutzer ein?
  • Welche Nutzungsrechte räumt der Nutzer dem Betreiber ein?
  • Welche Sanktionen kann der Betreiber bei Verstößen verhängen?
  • Inwieweit haftet der Betreiber für die Online-Community?
  • Was gilt bzgl. Laufzeit und Kündigung des Vertrages?
  • Welches Recht kommt im Streitfall zur Anwendung?

Zudem enthält das Schutzpaket eine Datenschutzerklärung, die den Anforderungen der DSGVO genügt.

Mit dem AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand.

Nähere Informationen zu unserem Schutzpaket für Online-Communities finden Sie hier.

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Ab 18.08.2025: Bevollmächtigtenpflicht bei Batterieversand in andere EU-Länder https://www.it-recht-kanzlei.de/batterien-bevollmaechtigter-eu-ausland-handel.html Tue, 01 Jul 2025 07:45:20 +0100 Die EU-Batterieverordnung brachte schon im vergangenen Jahr wesentliche Änderungen im EU-Batteriehandel mit sich. Ab dem 18.08.2025 kommt eine Bevollmächtigtenpflicht bei Online-Verkauf ins EU-Ausland hinzu.

Ab 18.08.2025: Bevollmächtigtenpflicht für Händler bei Online-Verkauf ins EU-Ausland

Die EU-Batterieverordnung 2023/1542 gilt seit dem 18.02.2024 und sieht für alle Marktakteure ein voranschreitendes Pflichtenprogramm vor, dessen einzelne Regelungen konsekutiv in den folgenden Jahren in Kraft treten.

In diesem Beitrag stellen wir die EU-Batterieverordnung vor und geben einen Überblick über die Timeline der Neuerungen und die Pflichten der einzelnen Marktakteure

In diesem Artikel hingegen beschäftigen wir uns spezifisch mit den Händlerpflichten nach der EU-Batterieverordnung ab dem 18.08.2025.

Zum 18.08.2025 tritt nun eine neue Pflicht für Online-Batteriehändler mit weitreichenden bürokratischen und finanziellen Konsequenzen in Kraft:

Aus einem Zusammenspiel von Art. 56 Abs. 3, Art. 3 Nr. 47 lit. d der EU-Batterieverordnung und Art. 96 Abs. 2 lit. c ergibt sich, dass jeder Marktakteur (auch Händler), der

  • Batterien/Akkus oder Produkte mit Batterien/Akkus via Fernabsatz (also insbesondere online) in andere EU-Mitgliedsstaaten direkt an Endnutzer verkauft
  • und über keine Niederlassung in diesen Mitgliedsstaaten verfügt,

ab dem 18.08.2025 pro Ziel-Mitgliedsstaat einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen muss.

Gerade für Online-Händler, die regelmäßig nicht über Niederlassungen in anderen EU-Ländern verfügen, bedeutet das:

Händler, die ab dem 18.08.2025

  • Batterien oder Akkus oder
  • Produkte mit Batterien oder Akkus

online oder über andere Fernabsatzwege an Endnutzer in anderen EU-Mitgliedsstaaten verkaufen, müssen ab diesem Zeitpunkt pro Verkaufsland einen nationalen Bevollmächtigten bestellen.

Endnutzer sind sowohl Verbraucher als auch andere Abnehmer, denen Batterien/Akkus oder Produkte mit Batterien/Akkus im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bereitgestellt werden.

Auch B2B-Verkäufe lösen mithin die Bevollmächtigungspflicht aus, wenn die verkauften Produkte für den Eigengebrauch des Abnehmers bestimmt sind.

Nur B2B-Verkäufe zum Zwecke des Weitervertriebs bleiben von den Bevollmächtigtenpflichten ausgenommen.

Diese Bevollmächtigung soll die lückenlose Einhaltung der Registrierungs- und Lizenzierungspflichten in den jeweiligen Mitgliedsstaaten sicherstellen.

Umsetzung in Deutschland

Da die Pflicht zur Bevollmächtigtenbestellung direkt aus der EU-Batterieverordnung hervorgeht, muss sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden, um Gütligkeit zu erlangen.

Im Rahmen einer geplanten Novelle des deutschen Batteriegesetzes enthält der aktuelle Referentenentwurf (Stand 06/2025) aber eine entsprechende Verpflichtung in § 37 Abs. 2 zu Klarstellungszwecken:

Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und Teil 2 dieses Gesetzes zu beauftragen.
Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

Die aktuell noch zu konsolidierende deutsche Regelung weicht im derzeitigen Entwurf von der Verordnungsvorgabe ab, indem sie alle Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland erfassen will und den Fernabsatzverkauf nicht zum pflichtauslösenden Kriterium macht.

Das Wichtigste in Kürze

Händler und andere Marktakteure, die

  • Batterien/Akkus oder Produkte mit Batterien/Akkus im Lieferumfang an Endnutzer in anderen EU-Mitgliedsstaaten via Fernabsatz (etwa online) verkaufen
  • und keine Niederlassung(en) in den Zielländern haben,

müssen ab dem 18.08.2025 pro EU-Zielland einen Bevollmächtigten benennen und diesen mit batteriegesetzlichen Registrierungs- und Lizenzierungspflichten beauftragen.

Diese Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße und ab dem ersten Auslandsverkauf.

Weil es keiner nationalen Umsetzungsregelungen bedarf, sollten betroffene Händler und andere Marktakteure die Beauftragung und Bestellung eines bevollmächtigten frühzeitig planen, um ab dem 18.08.2025 entsprechend pflichtkonform international verkaufen zu können.

Ohne diese Beauftragung von Bevollmächtigten pro Mitgliedsstaat, in denen keine eigene Niederlassung existiert, dürfen Händler und andere Marktakteure Batterien/Akkus und Produkte mit Batterien/Akkus im Lieferumfang nicht mehr via Fernabsatz an Endnutzer in anderen Mitgliedsstaaten abgeben.

Eine derartige Bevollmächtigtenpflicht wird auch nach künftigem Verpackungsrecht für Verpackungen eingeführt, die Händler ins EU-Ausland versenden.

Es darf stark bezweifelt werden, dass diese Bevollmächtigtenpflichten der Realisierung eines einheitlichen, bürokratieentlasteten und hürdenfreien Binnenmarkts zuträglich sind.

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Abmahnradar Juni: Die Abmahnungen des Monats https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-zusammenfassung-juni.html Mon, 30 Jun 2025 16:23:34 +0100 Hier unser Überblick über die Abmahnungen des Monats Juni aus dem Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht.

Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht ging es im Juni u.a. um folgende Themen:

  • Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz
  • Kosmetik - fehlende Grundpreise, GPSR, gesundheitsbezogene Werbung, fehlende Pflichtangaben
  • Biozidprodukte - keine Zulassung, unzulässige Werbung und Kennzeichnung

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier .

  • Futtermittel - Werbung mit Zeckenschutz
  • Irreführende Werbung - LGA zertifiziert
  • Biozidprodukte - kein Abgabegespräch / keine Registrierungsnummer / unzulässige Werbung / keine metrischen Einheiten

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier .

Abmahnungen aus dem Markenrecht

Wie gewohnt ist das Abmahnniveau im Markenrecht hoch - zuletzt ging es u.a. um folgende Marken:

  • "Miele"
  • "Inbus"
  • "SAM"

Weitere Infos zur Abmahnung der vorgenannten Marken finden Sie hier .

- "Duftzwillinge"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marke finden Sie hier .

Sonstige Abmahnungen

Ansonsten gab es noch einige urheberrechtliche Abmahnungen im Zusammenhang mit Bilder- und Textklau. Weitere Infos hierzu finden Sie etwa hier .

Tipp: Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier eine ausführliche Zusammenstellung über die allgemeinen Abmahnklassiker .

LegalScan: DER Abmahn-Scanner für unsere Mandanten

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Abmahnradar: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

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Amazon passt Rückgabe erneut an – Seller sollten handeln https://www.it-recht-kanzlei.de/amazon-aendert-ruecknahmebedingungen-rechtstexte-anpassen.html Mon, 30 Jun 2025 11:58:36 +0100 Bereits seit 2017 belastet Amazon Händler mit einer zusätzlichen Rücknahmepflicht neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht – nun gibt es erneut Änderungen, die Anpassungsaufwand erfordern.

Wieder einmal: Amazon bastelt an den Rückgabebedingungen

Bereits seit 2017 verlangt Amazon von den dortigen Marketplace-Händlern, dass diese in Sachen „Rückgabe“ zumindest dieselben Standards anbieten, wie Amazon diese anbietet, tritt Amazon selbst als Verkäufer auf.

Doch seit dem Jahr 2024 ist zu beobachten, dass Amazon – eventuell aus Kostengründen – selbst langsam aber sicher von den bisher eingeräumten, „üppigen“ Rückgabemöglichkeiten zurückrudert.

So wurden bereits im Frühjahr 2024 seitens Amazon die Rückgabefristen für einige Kategorien mehr als halbiert – von 30 Tage auf nur noch 14 Tage.

Nun ist es wieder so weit und Amazon hat erneute Änderungen an seinen Rückgabebedingungen vorgenommen.

Dazu informierte Amazon seine Seller vor einigen Tagen wie folgt:

Guten Tag!

Ab dem 23. Juni 2025 gilt unsere freiwillige 30-tägige Rückgabegarantie für mehrere Produktkategorien bei Amazon.it und Amazon.de nicht mehr.

Stattdessen müssen Käufer 14 Tage nach Erhalt eine Rücksendung beantragen und haben zusätzliche 14 Tage Zeit, den Artikel unter dem Widerrufsrecht zurückzusenden.

Eine Liste der Produkte, die von dieser Änderung betroffen sind, finden Sie auf der Seite "Rückgabebedingungen" für Italien und Deutschland.

Abhängig von der Produktkategorie wird auf der Produktdetailseite automatisch die korrekte Rückgabefrist (30 oder 14 Tage) angezeigt.

Wenn Sie mit Versand durch Verkäufer verkaufen und eine längere Rückgabezeit anbieten möchten, um das Einkaufserlebnis für Kunden zu verbessern, können Sie unter Widerrufsrecht Ihre Rückgabebedingungen aktualisieren.

Hinweis: Um einen reibungslosen Übergang für Kunden zu gewährleisten, gilt die aktuelle 30-tägige Rückgabegarantie weiterhin für Artikel, die bis zum 23. Juli geliefert werden.
Weitere Informationen finden Sie in den Rückgabebedingungen.

Das Team von Amazon Europe

In den Rückgabebedingungen in der Seller Central heißt es dazu:

Ab dem 23. Juni 2025 schließt die freiwillige Rückgabegarantie Artikel aus den folgenden Produktkategorien aus:

• Bücher
• Software
• Spielzeug
• Baumarkt
• Video
• Küche
• Auto & Motorrad
• Elektronische Geräte für die Körperpflege
• Home Entertainment
• Elektro-Großgeräte

Währenddessen weichen die Bezeichnungen der neuerdings ausgeschlossenen Kategorien auf der für die Kunden gedachten Informationsseite zu den Rückgabebedingungen von den vorgenannten Kategoriebezeichnung ab.

Dort heißt es statt „Baumarkt“ dann „Werkzeuge und Heimwerkerbedarf“, statt „Auto & Motorrad“ nur „Automobil“, statt „Elektronische Geräte für die Körperpflege“ dort „Körperpflegegeräte“ und mit „Küche“ ist wohl „Großgeräte“ gemeint.

Was bedeutet das konkret?

Wenngleich Amazon wohl selbst nicht ganz genau zu wissen scheint, welche Kategorien erfasst sein sollten bzw. wie diese treffsicher zu bezeichnen sind, ist das Ziel der Änderung klar:

Artikel, die unter den vorgenannten Kategorien angeboten werden, unterfallen seit dem 23.06.2025 nicht mehr dem Rückgabeversprechen Amazons. Für diese Artikel gilt dann nur noch das gesetzliche Widerrufsrecht (sofern dieses nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist).

Aufgrund der Übergangsfrist – die alten Regelungen gelten noch für bis zum 23.07.2025 gelieferte Artikel weiter – wirkt sich die Änderung in der Praxis erst zum 23.07.2025 aus.

Amazons „Rückgabegarantie“ ist als „Add-On“ zum gesetzlichen Widerrufsrecht zu verstehen.

Handelt es sich um einen Artikel der Amazons „Rückgabegarantie“ unterfällt und der nicht ausnahmsweise vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, dann stehen dem Käufer zwei unterschiedliche Rechtsinstitute zu, will er sich vom Vertrag lösen.
Er kann sich sowohl auf das gesetzliche Widerrufsrecht berufen, als auch auf das von Amazon im Rahmen der „Rückgabegarantie“ freiwillig eingeräumte Rückgaberecht.

Was ist zu tun?

Wer als Händler auf Amazon aktiv, der muss daher seine Rechtstexte anpassen, so dass diese in Bezug auf die Einräumung des von Amazon geforderten Rückgaberechts im Einklang mit den geänderten Rückgabebedingungen Amazons stehen!

Hier empfiehlt es sich, dies wegen der von Amazon eingeräumten Übergangsfrist am 23.07.2025 zu erledigen.

Die IT-Recht Kanzlei wird allen Ihren Update-Service-Mandanten, die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei für Amazon.de nutzen, rechtzeitig eine angepasste Widerrufsbelehrung für den Einsatz bei Amazon.de zur Verfügung stellen, welche die geänderten Vorgaben durch Amazons neue Rückgabebedingungen berücksichtigt.

Auch Sie wollen von spezialisierter, anwaltlicher Expertise profitieren, was die Rechtssicherheit Ihres Onlineauftritt betrifft, und damit rechtssicher und vor allem abmahnfrei handeln, etwa bei Amazon?

Wir machen das!

Mit den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei schaffen Sie schnell, einfach und vor allem zu günstigen und planbaren Kosten verlässliche und vor allem dauerhafte Rechtssicherheit.

Verschaffen sich gerne hier einen Überblick über das für Sie passende Schutzpaket.

Das Wichtigste in Kürze

- Amazon schränkt die Rückgabebedingungen deutlich ein

- Die Änderungen gelten ab dem 23.06.2025

- Allerdings greifen für Waren, die bis zum 23.07.2025 geliefert werden, noch die alten Rückgabebedingungen

- Alle Händler, die bei Amazon.de verkaufen sollten daher das vertraglich den Kunden einzuräumende Rückgaberecht entsprechend anpassen. Dies geschieht in aller Regel über eine Änderung der bei Amazon.de hinterlegten Widerrufsbelehrung

- Die Anpassung der Rechtstexte bei Amazon.de sollte am 23.07.2025 vorgenommen werden

Fazit:

Alle Jahre wieder, könnte man fast schon sagen.

Ändert Amazon seine Rückgabebedingungen, müssen Amazon-Händler, die typischerweise im Rahmen der Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht das von Amazon geforderte, gleichwertige vertragliche Rückgaberecht Kunden einräumen, nachziehen und ihre Bedingungen im Einklang zu denen von Amazon halten.

Zwar ist das (lästiger) Änderungsbedarf. Im Ergebnis ist es aber für jeden Amazon-Seller eine gute Nachricht. Denn das (ausufernde) Rückgaberecht bei Amazon wird nun nochmals deutlich ausgehöhlt – zugunsten der Händler.

Zwar gilt bei Amazon wohl leider immer noch der Grundsatz „Rückgabe geht fast immer“, wenn der Kunde Druck macht. Dennoch dürfte es der richtige Weg sein, den Amazon einschlägt, um die über Gebühr kundenfreundlichen Rückgabemöglichkeiten endlich einzuschränken.

Amazon wird das aber wohl eher nicht aus der Einsicht heraus, man agiere zu kundenfreundlich heraus gemacht haben. Auch Amazon dürfte in diesen nicht mehr allzu rosigen Zeiten den Kostendruck durch überbordende Rückgabemöglichkeiten reduzieren wollen.

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Abmahnradar: Biozidprodukte https://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-futtermittel-zeckenschutz-biozidprodukte-textklau-duftzwillinge.html Fri, 27 Jun 2025 15:45:46 +0100 Der Handel mit Biozidprodukten bleibt riskant: Diesmal wurde unter anderem wegen des fehlenden Abgabegesprächs und der fehlenden Registrierungsnummer abgemahnt. Außerdem: Die Bewerbung von Duftzwillingen beanstandet.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Futtermittel - Werbung mit Zeckenschutz

Abmahner:Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Die Abgemahnte hatte ein Futtermittel u.a. wie folgt beworben:

"Schutzschild vor Zecken"

Händler von Futtermitteln, die mit einer solchen besonderen, über die Fütterung hinausgehenden Wirkung werben, müssen im Streitfall darlegen und beweisen können, dass diese Wirkung wissenschaftlich hinreichend gesichert ist. Gelingt der Nachweis nicht, ist die Werbung irreführend und damit unzulässig.

Interessante Hintergrundinformationen zum Thema Werbung für Tierarzneimittel finden Sie hier .

Irreführende Werbung - LGA zertifiziert

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Hier wurde ein Online-Shop abgemahnt, weil er mit dem Hinweis „zertifiziert durch LGA“ warb – ohne die zugrunde liegenden Prüfkriterien offenzulegen.

Solche Werbung ist heikel: Sie kann gegen § 5 UWG verstoßen, weil sie den Eindruck besonderer Qualität oder Sicherheit vermittelt – ohne dass Verbraucher prüfen können, was wirklich dahintersteckt.

Diese Art Werbung wurde in letzter Zeit auch schon abgemahnt. Was genau dabei zu beachten ist, finden Sie in diesem Beitrag .

Biozidprodukte - kein Abgabegespräch / keine Registrierungsnummer / unzulässige Werbung / keine metrischen Einheiten

Abmahner: Futura GmbH
Kosten: 2.277,83 EUR

Hier ging es um diverse Biozidprodukte (Insektizide und Schädlingsbekämpfungsmittel). Beim Anbieten von Biozidprodukten gibt es zahlreiche rechtliche Anforderungen: So muss etwa bei Insektiziden ein Abgabegespräch stattfinden, was auch für den Onlinehandel gilt. Zudem gibt es zahlreiche Kennzeichnungspflichten, wie etwa die Angabe des Wirkstoffs in metrischen Einheiten (wurde hier nur prozentual angegeben).
Ein entsprechendes Angebot im Onlinehandel muss zudem die zutreffende BAuA-Registrierungsnummer enthalten. Und auch in der Bewerbung solcher Produkte gibt es Besonderheiten. Eine Irreführung hinsichtlich der Risiken und Wirksamkeit der Produkte muss vermieden werden. All diese Punkte wurden umfassend abgemahnt und führten zu einer teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Was beim Verkauf von Biozidprodukten zu beachten ist, finden Sie in diesem Beitrag .

Urheberrecht I - Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: copytrack GmbH
Kosten: 350,00 EUR

Schon wieder Ärger wegen der Nutzung von Bildern – diesmal geht es um Schreiben der Copytrack GmbH, die im Auftrag von Fotografen und Rechteinhabern nach unerlaubt verwendeten Bildern sucht. Auch wenn oft von „Abmahnung“ gesprochen wird, handelt es sich rechtlich gesehen (noch) nicht um eine solche:

Copytrack macht in diesen Fällen keinen Unterlassungsanspruch geltend, sondern stellt eine sogenannte Berechtigungsanfrage. Dabei wird geprüft, ob eine Nutzungsberechtigung vorliegt – verbunden mit dem Angebot, durch Zahlung von Schadensersatz oder einer nachträglichen Lizenzgebühr die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln.

Urheberrecht II - Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner Rainer Sturm
Kosten: n.n.

n diesem Fall ging es um die angeblich unerlaubte Nutzung geschützten Bildmaterials – und damit um eine klassische Urheberrechtsabmahnung.

Gefordert werden in solchen Fällen in der Regel:

  • strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Auskunft über Art und Dauer der Nutzung
  • Schadensersatz
  • Erstattung der Anwaltskosten

Besonders heikel: Je mehr Bilder betroffen sind und je länger sie verwendet wurden, desto höher fallen die Forderungen aus. Und: Fehlt die Urhebernennung, kann sich der Schadensersatz verdoppeln – das kann schnell richtig teuer werden.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.

Urheberrecht III - Unberechtigte Textnutzung

Abmahner: Adsimple GmbH
Kosten: 1.064,00 EUR

In diesem Fall wurde eine Datenschutzerklärung einfach übernommen – ohne Erlaubnis. Doch auch Rechtstexte sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Wer sie ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers nutzt, verletzt dessen Rechte – mit handfesten rechtlichen Konsequenzen. Besonders teuer kann es werden, wenn – wie hier – auch noch der Quellverweis fehlt. Dann drohen teils hohe Schadensersatzsummen.

Nutzen Sie keine fremden Rechtstexte ohne klare Lizenz oder Erlaubnis. Selbst vermeintlich „generische“ Formulierungen können geschützt sein. Wer sicher gehen will, setzt auf individuell erstellte oder rechtssichere Texte der IT-Recht Kanzlei.

Marke I - Duftzwillinge

Abmahner: Louis Vuitton Malletier
Kosten: 3.742,70 EUR

Immer wieder erreichen uns Abmahnungen zum Thema Duftzwillinge – also Düfte, die bekannten Markenparfums ähneln, aber unter No-Name-Labels verkauft werden. Häufig beanstandet wird dabei die Nennung geschützter Markennamen (z. B. Imagination, Pacific Chill, Stellar Times, Nouveau Monde, Ombre Nomade, Afternoon Swim) im Zusammenhang mit der Bewerbung der Produkte – etwa durch Formulierungen wie „Alternative zu ...“. Auch Kundenrezensionen, in denen solche Marken auftauchen, sind in der Vergangenheit bereits abgemahnt worden.

Die Nennung eingetragener Marken ohne Zustimmung des Rechteinhabers kann rechtlich problematisch sein – sowohl aus markenrechtlicher Sicht als auch wegen unzulässiger vergleichender Werbung.

Vermeiden Sie unbedingt die Verwendung geschützter Markennamen in der Produktbeschreibung oder Werbung. Stattdessen können Sie neutrale Duftbeschreibungen verwenden oder auf Duftnoten und Charakteristika hinweisen – aber ohne direkte Markenvergleiche. Es gilt: je neutraler, desto besser.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier .

Marke II - "Inbus"

Abmahner: INBUS IP GmbH
Kosten: 2.430,93 EUR

Viele nutzen „Inbus“ ganz selbstverständlich als Begriff für Sechskantschlüssel – dabei ist es eine eingetragene Marke. Genau das kann zum Problem werden: Wer damit für Nachbauten oder No-Name-Produkte wirbt, riskiert eine Markenabmahnung.

Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

Banner LegalScan Pro Marke ]]>
Cookie-Tool: jetzt in 21 EU-Sprachen verfügbar https://www.it-recht-kanzlei.de/cookie-tool-mehrsprachigkeit.html Fri, 27 Jun 2025 15:06:27 +0100 Ab sofort unterstützt unser innovatives Cookie-Tool mit EasyScan-Integration 21 EU-Sprachen.

Noch mehr Sprachen – noch mehr Rechtssicherheit

Damit wird die rechtskonforme Einholung von Einwilligungen nun auch in folgenden Sprachen ermöglicht:

  • Bulgarisch
  • Dänisch
  • Deutsch
  • Englisch
  • Estnisch
  • Finnisch
  • Französisch
  • Griechisch
  • Kroatisch
  • Lettisch
  • Litauisch
  • Niederländisch
  • Polnisch
  • Portugiesisch
  • Rumänisch
  • Schwedisch
  • Slowakisch
  • Slowenisch
  • Spanisch
  • Tschechisch
  • Ungarisch

Die Consent-Software erkennt die Standardsprache des Besucherbrowsers automatisch und passt sich an diese an.

Gleichzeitig ermöglicht eine neue Einstellungsschaltfläche über ein Weltkugel-Symbol für Nutzer aber auch den manuellen Sprachwechsel.

Damit deckt unser Cookie-Tool nun nahezu alle EU-Amtssprachen ab und sorgt für noch mehr Rechtssicherheit und Nutzerfreundlichkeit in ganz Europa.

Über unser Cookie-Tool mit EasyScan-Integration

Wir bieten Mandanten unser eigenes innovatives Cookie-Tool für mtl. nur 3,90 € zzgl. USt. an.

Betrieben auf der Basis neuester Technologien von Usercentrics, einem der weltweiten Marktführer im Consent-Management, ermöglicht das Tool in nur wenigen Schritten die Einrichtung und Einbindung einer vollständigen Cookie-Consent-Oberfläche mit passgenauer Abstimmung genau auf Ihre Internetpräsenz.

Möglich macht dies eine von uns entwickelte Integration des bewährten rechtlichen Scanners „EasyScan“ direkt in den Konfigurationsprozess.

EasyScan richtet das Cookie-Tool automatisiert auf die Dienste und Funktionalitäten Ihrer Internetpräsenz aus und kalibriert es so, dass alle einwilligungspflichtigen Cookies Ihrer Präsenz ohne händisches Zutun vom Tool erfasst werden.

EasyScan erkennt mehr als 3.000 gängige Technologien präzise automatisch.

Die erfassten Dienste können von Ihnen aber jederzeit auch selbst durch manuelles Hinzufügen oder Entfernen bearbeitet werden.

Zusätzlich ermittelt EasyScan auch weitere Pflichtinhalte des Tools automatisch. Der Scan-Service fügt die notwendigen Links auf Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung nämlich eigenständig hinzu und überprüft auch Ihre Datenschutzerklärung darauf, ob die notwendige Klausel zum Cookie-Tool erhalten ist.

Das Beste: dank integriertem EasyScan wird die korrekte Konfiguration des Cookie-Tools dauerhaft überwacht. Kommen auf Ihrer Präsenz neue einwilligungspflichtige Dienste hinzu oder fallen bisherige weg, wird das Cookie-Tool automatisch angepasst.

So ist Ihr rechtssicheres Cookie-Einwilligungsmanagement dauerhaft gewährleistet.

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Frankreich: Vertragsnichtigkeit durch fehlende Pflichtinformationen https://www.it-recht-kanzlei.de/kassationsgericht-frankreich-vertragsnichtigkeit-informationspflichtverstoss.html Fri, 27 Jun 2025 08:10:59 +0100 In Deutschland hat die Verletzung von Verbraucherinformationspflichten nur wettbewerbsrechtliche Konsequenzen. In Frankreich kann sie die Wirksamkeit von Verbraucherverträgen aufheben, wie ein aktuelles Urteil belegt.

Der Sachverhalt

Ein Verbraucher hatte mit einem Unternehmer in Frankreich einen Vertrag zum Erwerb, der Installation und der Inbetriebnahme von Solarpanelen geschlossen.

Der Auftragszettel, den der Verbraucher unterzeichnet hatte, enthielt nur zum Teil die gesetzlich vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen, die der Verkäufer gegenüber Verbrauchern erfüllen muss.
Nicht genannt waren wesentliche Produktmerkmale wie Zeitpunkt der Lieferung und der Installation der Solarpanele.

Nach anschließenden Streitigkeiten über die Vertragsdurchführung verlangte der Verbraucher die geleisteten Zahlungen zurück, indem er sich wegen der fehlenden Pflichtinformationen auf die Nichtigkeit des Vertrages berief.

Das Berufungsgericht in Amiens erklärte den Vertrag für nichtig erklärt und gab dem Unterenhmer auf, die bereits geleistete Zahlung einschließlich Zinsen zurückzuerstatten.

Daraufhin rief der Unternehmer den Cour de Cassation (= Kassationsgerichtshof), das höchste französische Zivilgericht, an.

Die Entscheidung

Mit seinem Urteil vom 20. Dezember 2023 bestätigte der Kassationsgerichtshof das Urteil der Berufungsinstanz (Az. 22-18.928).

Ein Vertrag mit einem Verbraucher könne als nichtig erklärt werden kann, wenn der Verkäufer bestimmte vorvertragliche Informationspflichten gemäß Art. 6 der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU bei Verbrauchergeschäften verletzt hat.

Zwar sehe das europäische Recht die Vertragsnichtigkeit als Sanktion bei Verbraucherinformationspflichtverstößen nicht ausdrücklich vor.

In Frankreich erlaube Art. 1112-1 des „Code Civil“ (französisches bürgerliches Gesetzbuch) aber die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages, wenn dieser unter Vorenthalten wesentlicher Informationen zustande gekommen ist, die die schützenswertere Partei für eine vollinformierte Vertragsentscheidung zwingend benötige.

Der Kassationsgerichtshof hielt es vorliegend für angezeigt, die Verbraucherpflichtinformationen des Fernabsatz (in Deutschland in Art. 246a ff. EGBGB kodifiziert) als unterstellt „wesentliche Informationen“ im Sinne der Spezialvorschrift einzustufen und bei deren Verletzung eine Vertragsnichtigkeit zu folgern.

Fazit

In Frankreich kann der Verstoß gegen vorvertragliche Verbraucherpflichtinformationen gemäß Art. 6 der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (in Deutschland in Art. 246a ff. EGBGB geregelt) zur Nichtigkeit des Verbrauchervertrages führen.

Möglich macht das nach Ansicht des höchsten französischen Zivilgerichts eine Spezialvorschrift im französischen Bürgerlichen Gesetzbuch, die bei Vorenthaltung wesentlicher Informationen die vertragliche Unwirksamkeit vorsieht.

Während in Deutschland bei Verstößen gegen Verbraucherinformationspflichten nur wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen, die vertragliche Wirksamkeit aber grundsätzlich unangetastet bleibt, riskieren Unternehmer im französischen E-Commerce die Vertragsnichtigkeit mit erheblichem Rückabwicklungsaufwand.

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Abmahnung: Werbung mit Prüfzeichen ohne Angabe der Prüfkriterien https://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-bewerbung-pruefzeichen-ohne-angabe-pruefkriterien.html Fri, 27 Jun 2025 07:49:10 +0100 Die Werbung mit Prüfzeichen kann sich positiv auf Kaufentscheidungen von Kunden auswirken. Ein Händler, der ein Produkt mit Prüfzeichen bewarb, jedoch hierbei keine Prüfkriterien angab, wurde nun kürzlich abgemahnt.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. mahnte einen Händler ab, der auf der Verkaufsplattform „ebay“ ein Produkt mit dem Hinweis „LGA-geprüft“ bewarb.

Dabei war an keiner Stelle des Produktangebots auf die Prüfkriterien verwiesen bzw. diese aufgeführt.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Die Angaben zu den Kriterien des Tests bzw. der Prüfung stellen wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

Nach § 5a Absatz 1 UWG handelt unlauter, wer dem Verbraucher "eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte."

Als Vorenthalten gilt nach § 5a Absatz 2 UWG auch „das Verheimlichen wesentlicher Informationen, die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.“

Bei der Bewerbung mit Prüfzeichen oder Warentests hat der Verbraucher in der Regel ein erhebliches Interesse daran, über die Kriterien, anhand derer der Test bzw. die Prüfung durchgeführt worden ist, informiert zu werden.

Der Hinweis darauf, wo der Verbraucher Informationen über das Verfahren zur Erteilung des Prüfzeichens sowie die konkreten Prüfkriterien enthält, ist eine erhebliche Information für die Entscheidung für oder gegen den Kauf des beworbenen Produktes.

Vor allem das streitige Prüfzeichen „LGA-geprüft“ suggeriert dem Verbraucher, dass das Produkt besonders vertrauenswürdig sei, weil es von einer objektiven und sachkundigen Stelle auf seine Qualität und Sicherheit hin speziell geprüft wurde. Der Verbraucher erwartet demnach, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Produkt bestimmte Qualitäts- und Sicherheitsstandards erfüllt.

Da entsprechende Informationen fehlten, missachtete der Händler das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3 UWG.

BGH zur Werbung mit „LGA“-Prüfzeichen: Transparenzpflicht bei Testsiegeln
Der Bundesgerichtshof entschied (Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15), dass bei der Verwendung von Prüfzeichen wie „LGA tested Quality“ oder „LGA tested Safety“ auch die zugrunde liegenden Testkriterien offengelegt werden müssen. Verbraucher haben ein berechtigtes Interesse zu erfahren, nach welchen Maßstäben geprüft wurde, um die Aussagekraft des Siegels einschätzen und es mit anderen Produkten vergleichen zu können.

Allein das Prüfzeichen genügt nicht – ohne Erläuterung der Bewertungskriterien ist der Verbraucher nicht in der Lage, die Aussage des Siegels richtig einzuordnen. Wird diese Information vorenthalten, liegt laut BGH eine spürbare Beeinträchtigung der informierten Kaufentscheidung vor – ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG kann die Folge sein.

Best Practice: Bewerbung von Prüfzeichen

Beachten Sie bei der Bewerbung von Prüfzeichen folgende Eckpunkte:

Die wesentlichen Informationen müssen dem Verbraucher vor dem Kauf bereitgestellt werden, d.h. bevor er eine geschäftliche Entscheidung trifft. Hierzu zählt schon das Einlegen in den Warenkorb. Eine solch informierte Kaufentscheidung kann der Verbraucher nur auf Basis vollständiger und transparent kommunizierter Informationen fällen.

Diese erfordern Angaben zu

  • der Prüfstelle
  • dem untersuchten Prüfgegenstand
  • dem Prüfzeitpunkt
  • den angewendeten Kriterien
  • der Zertifikatsnummer.

In diesem Beitrag finden Mandanten der IT-Recht Kanzlei exklusive Inhalte zu den notwendigen weitergehenden Informationen über Prüfzeichen nach § 5a Abs. 2 UWG.

Die Informationen können durch Angabe einer Fundstelle oder durch Abdruck in der Werbung selbst zur Verfügung gestellt werden.

Sie müssen in jedem Fall für den Verbraucher leicht zugänglich und verständlich sein. Deshalb müssen auch eventuelle Verweise auf weitere Details über einen Link klar als solche erkennbar sein. Es genügt nicht, die Links nur in einer anderen Farbe oder in unaufälliger Weise zu gestalten. Die Gestaltung muss deutlich machen, dass es sich um einen interaktiven Verweis handelt, der zu weiteren wesentlichen Informationen führt (OLG Bremen, Hinweisbeschluss vom 24.01.2024, Az. 2 U 60/23).

Ähnliche Informationspflichten gelten auch bei Angeboten gegenüber Unternehmern im B2B-Bereich (LG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2024, Az. 406 HKO 24/24).

Testergebnisse dürfen ausschließlich für das tatsächlich geprüfte Produkt verwendet werden. Ein Gebrauch für andere oder ähnliche Waren ist wettbewerbswidrig. Händler haben die Kriterien Wahrheit, Sachlichkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Transparenz einzuhalten (OLG Köln, Urteil v. 13.04.2018, Az. 6 U 131/17).

Abmahnung wegen unzulässiger Werbung mit Prüfzeichen aufgrund LegalScan Pro vermeiden!

Unser innovativer Scan-Service LegalScan Pro schützt Sie effektiv und dauerhaft vor Abmahnungen aufgrund fehlender Angabe der Prüfkriterien!

LegalScan Pro ist ein automatisierter Service für Mandanten, der Ihre Verkaufsauftritte auf über

  • 350 wettbewerbsrechtliche Risiken
  • 300 problematische markenrechtliche Begriffe und
  • 50 Produktkategorien mit besonderen rechtlichen Anforderungen

kontinuierlich prüft und rechtliche Risiken identifiziert. Die Ergebnisse werden in interaktiven Berichten mit eingängigen Problemanalysen und Lösungsvorschlägen präsentiert.

Dies ermöglicht Ihnen die direkte Berichtigung der betroffenen Angebote. Zudem informiert Sie unser intelligenter E-Mail-Benachrichtigungsservice künftig sofort über neu gefundene rechtliche Risiken.

LegalScanPro steht unseren Mandanten im Mandantenportal zur Verfügung und ist derzeit für Verkaufsauftritte auf folgenden Plattformen bereits ab mtl. 6,90€ buchbar:

  • Amazon
  • eBay
  • Etsy
  • Kasuwa
  • Kaufland
  • Shopify-Shops

Fazit

Online-Händler sind verpflichtet, bei der Werbung mit Prüfzeichen – ähnlich wie bei Testergebnissen – zusätzliche Informationen bereitzustellen. Da Prüfzeichen in der Regel nicht alle wichtigen Details wie Prüfkriterien auf einen Blick erkennen lassen, müssen Händler diese Angaben ergänzend zur Verfügung stellen.

Kommen Online-Händler der Informationspflicht für die hinter dem beworbenen Prüfzeichen stehenden Kriterien jedoch nicht nach, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar.

So verhalten Sie sich richtig bei einer Abmahnung – das sollten Sie beachten


Auch wenn die gesetzten Fristen meist sehr knapp bemessen sind: Lassen Sie eine Abmahnung unbedingt von einem erfahrenen Anwalt prüfen. Oftmals sind mit der Abmahnung erhebliche Zahlungsforderungen verbunden – ein unüberlegtes Handeln kann gravierende Folgen haben. Besonders die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und kann für den Abgemahnten nachteilig sein. In der vorgelegten Form sollte sie keinesfalls ungeprüft unterzeichnet werden!

Verlassen Sie sich auf die juristische Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die seit vielen Jahren erfolgreich in der Abwehr von Abmahnungen tätig ist.

Unser Tipp: Der 10-Punkte-Plan:Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

Sie möchten rechtssicher verkaufen?
Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen, wie bereits über 90.000 laufend abgesicherten Unternehmen, gerne ihre Rechtstexte zur Verfügung. Informieren Sie sich hier über das passende Schutzpaket für Ihren Shop.

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Ersatztanks für E-Zigaretten: Altersverifikation erforderlich? https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-hamm-ersatztanks-e-zigaretten.html Thu, 26 Jun 2025 17:45:40 +0100 E-Zigaretten und Liquids dürfen nach Jugendschutzrecht nur an Volljährige abgegeben werden. Im E-Commerce ist daher eine Altersverifikation Pflicht. Doch gelten diese strengen Regeln auch für leere Zigaretten-Ersatztanks?

Der Sachverhalt

Eine Online-Händlerin für Ersatzteile und Zubehör für E-Zigaretten verkaufte leere Ersatztanks für E-Zigaretten, ohne das Alter ihrer Kunden zu überprüfen.

Bei einem Testkauf stellte eine Mitbewerberin fest, dass weder im Bestellvorgang noch bei der Lieferung eine Alterskontrolle stattfand.

Die Mitbewerberin sah hierin einen Verstoß gegen die Abgabebeschränkungen im Versandhandel nach § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG, die nicht nur E-Zigaretten, sondern ausdrücklich auch deren Behältnisse erfassten.

Die fehlende Alterskontrolle mache potenziell und entgegen der klaren gesetzlichen Anforderungen die Abgabe an Minderjährige möglich.

Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Mitbewerberin zunächst Klage vor dem Landgericht Bochum. Nach Klagestattgabe legte die verklagte Händlerin Berufung zum OLG Hamm ein.

Die Entscheidung

Das OLG Hamm gab der klagenden Mitbewerberin mit Urteil vom 03.04.2025 (Az: 4 U 29/24) Recht.

Der Verkauf von Ersatztanks für E-Zigaretten ohne Alterskontrolle verstoße gegen § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG und stelle über § 3a UWG einen Wettbewerbsverstoß dar.

Nach § 10 Abs. 3 JuSchG dürften Tabakwaren, andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse im Wege des Versandhandels nur an Volljährige abgegeben werden.

§ 10 Abs. 4 JuSchG erstrecke die Beschränkung auch auf E-Zigaretten und deren Behältnisse.

Im Online-Handel sei die Volljährigkeitsprüfung durch Einrichtung eines hinreichenden Verifikationssystems durchzuführen, in dessen Rahmen spätestens bei der Lieferung sichergestellt werde, dass die Abgabe nur an den bestimmungsgemäßen Empfänger und nur bei Nachweis dessen Volljährigkeit durch ein amtliches Ausweisdokument erfolge.

Unter dem Begriff des „Behältnisses“ im Sinne von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG sei ein „Nachfüllbehälter“ im Sinne des Tabakerzeugnisrechts zu verstehen.

Da leere Ersatztanks für E-Zigaretten solche Nachfüllbehälter seien und mithin als “Behältnisse” zählten, fielen auch diese unter das Jugendschutzgesetz. Eine Alterskontrolle sei daher auch für diese Produkte zwingend erforderlich.

Was beim Online-Verkauf von E-Zigaretten und Liquids nicht nur jugendschutz-, sondern auch tabakerzeugnisrechtlich zu beachten ist, haben wir in diesem Leitfaden zusammengetragen.

Fazit

Der Online-Verkauf von leeren Ersatztanks für E-Zigaretten unterliegt - genau wie der Online-Verkauf von E-Zigaretten selbst - den Abgabebeschränkungen des Jugendschutzgesetzes.

Auch leere Ersatztanks dürfen nur an Volljährige abgegeben werden, was im Online-Handel zu einer hinreichenden Altersverifikation beim Verkauf dieser Produkte verpflichtet.

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Online-Handel in Kanada: Professionelle Rechtstexte https://www.it-recht-kanzlei.de/agb-online-shop-kanada.html Wed, 25 Jun 2025 07:50:30 +0100 Ab sofort bietet die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten AGB an, auf deren Grundlage sie Produkte in Kanada verkaufen können. Webshop-Betreiber können so gezielt den kanadischen Markt adressieren.

Europäische oder kanadische AGB

Händler mit dem Wunsch, ihre Produkte an Kunden in Kanada zu verkaufen, können hierzu zwei Ansätze verfolgen.

1. Englischsprachiger Webshop zum internationalen Verkauf

Wer seinen Webshop in englischer Sprache präsentiert, kann hierdurch englischsprachige Kunden auf der ganzen Welt ansprechen, an diese verkaufen und liefern, natürlich auch in Kanada.

Nachteil einer solchen Vorgehensweise ist allerdings, dass sich die Kunden in den verschiedenen Ländern nicht persönlich angesprochen fühlen. Zudem werden etwaige Besonderheiten der einzelnen internationalen Märkte durch eine solche Vorgehensweise nicht adressiert, wodurch Händler möglicherweise auch Chancen liegenlassen.

Diese Strategie empfiehlt sich daher nur für Online-Händler, die auch Kunden in Kanada beliefern, die zufällig ihre Webseite gefunden haben, aber nicht eine auf Kanada ausgerichtete Verkaufspräsenz betreiben möchten.

Wir bieten unseren Mandanten auch eine englischsprachige Version unserer Rechtstexte zur rechtlichen Absicherung eines Online-Shops gemäß den Vorgaben des deutschen Rechts an.

2. Gezielte Adressierung des kanadischen Markts

Möchte ein Online-Händler ernsthaft den kanadischen Markt erschließen, so muss er einen Webshop in englischer Sprache gestalten, in dem die Besonderheiten dieses Marktes und der dortigen Kunden berücksichtigt werden.

Hier setzen die AGB der IT-Recht Kanzlei zur Absicherung des Online-Verkaufs von Produkten in Kanada in englischer Sprache und in französischer Sprache an, um Händlern aus dem Ausland ein professionelles Tool an die Hand zu geben und zugleich kanadischen Kunden Rechtssicherheit zu bieten - denn das kanadische Recht ist den dortigen Kunden natürlich bekannt.

AGB in englischer und französischer Sprache

Das AGB-Schutzpaket der IT-Recht Kanzlei für den kanadischen Markt ist in englischer und in französischer Sprache verfügbar.

In der Provinz Québec wird vorwiegend - teilweise sogar fast ausschließlich - französisch gesprochen, so dass bei Verkäufen nach Québec französischsprachige Rechtstexte vorzusehen sind; Vertragsschlüsse müssen dort auch in französischer Sprache angeboten werden.

Wir bieten unseren Mandanten daher die Option, gezielt auch potentielle Käufer in Québec anzusprechen.

Besonderheiten des kanadischen Rechts

Im Vergleich zum EU-Recht enthält das kanadische Recht weniger strenge Vorgaben für Vertragsschlüsse.

1. Vertragsschlüsse

Das kanadische Bundesrecht sieht grundsätzlich keine engen Voraussetzungen für Vertragsschlüsse vor.

Dies gilt gleichermaßen für Verbraucher und auch für Vertragsschlüsse im Internet und den Online-Handel. Daher sind Händler bei der Ausgestaltung der AGB für ihren kanadischen Webshop weitgehend frei.

Die von uns bereitgestellten AGB bieten Händlern somit ein taugliches Fundament für ihre Verträge mit kanadischen Kunden.

2. Kein strenges Verbraucherschutzrecht

Aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht müssen - zumindest auf Bundesebene - keine Besonderheiten beachtet werden, die zwingend in den AGB bzw. in den Rechtstexten aufgenommen werden müssten.

Allerdings können sich aus dem Recht der einzelnen kanadischen Provinzen und Territorien (Alberta, British Columbia, Ontario, Québec, etc.) bestimmte verbraucherschützende Vorgaben ergeben, die von Händlern in der Praxis zu beachten sind, aber nicht in den AGB enthalten sein müssen, etwa bestimmte Verbraucherrechte

3. Insbesondere kein Widerrufsrecht

Insbesondere kennt das kanadische Verbraucherschutzrecht kein Verbraucher-Widerrufsrecht, weder im Fernabsatz noch in anderen Konstellationen. Dementsprechend wird auch keine Widerrufsbelehrung benötigt.

Datenschutzerklärung

Eine Datenschutzerklärung gemäß den Vorgaben des kanadischen Datenschutzrechts in Gestalt des Personal Information Protection and Electronic Documents Act, is Canada's (PIPEDA) bietet die IT-Recht Kanzlei gegenwärtig nicht an.

Allerdings kann eine PIPEDA-Datenschutzerklärung durch Rechtstexte-Konfiguratoren von Drittanbietern erstellt werden, wie etwa unter getterms.io, die eine in der Praxis zumindest brauchbare Grundlage bilden können.

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Barrierefreiheitserklärung für Mandanten: Aktualisierung der Aufsichtsbehörde https://www.it-recht-kanzlei.de/update-barrierefreiheit-erklaerung-aufsichtsbehoerde.html Tue, 24 Jun 2025 12:04:04 +0100 Kurz vor Inkrafttreten der Barrierefreiheitsbestimmungen haben die Bundesländer eine gemeinsame Aufsichtsbehörde einrichten können. Wir haben die Barrierefreiheitserklärung für Mandanten entsprechend aktualisiert.

Bundesländer richten gemeinsame Marktüberwachung ein

Um eine kleinteilige Überwachung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen auf Länderebene zu vermeiden und die Aufsicht zu zentralisieren, waren die 16 deutschen Bundesländer seit etlichen Monaten bestrebt, einen Staatsvertrag zur Einrichtung einer gemeinsamen BFSG-Überwachungsstelle zu ratifizieren.

Nun, kurz vor dem Inkrafttreten des BFSG am 28.06.2025, ist die Einrichtung dieser Stelle weitestgehend abgeschlossen.

Zuständig für die BFSG-Aufsicht wird die „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)" mit Sitz in Magdeburg sein.

Ein physischer Sitz scheint allerdings derzeit noch nicht zu existieren.

Die Behörde ist bis auf Weiteres nur per Adresse des anhaltischen Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zu erreichen.

Aktualisierung der Muster-Barrierefreiheitserklärung für Mandanten

Mandanten mit eigenem Online-Shop, die von den Barrierefreiheitsanforderungen betroffen sind, stellen wir im Mandantenportal eine rechtskonforme Muster-Barrierefreiheitserklärung bereit.

Die Veröffentlichung dieser Erklärung dient der Umsetzung der Informationspflichten nach dem BFSG, welche die technische Implementierung von Barrierefreiheitsmaßnahmen in Online-Shops flankieren.

Wir zeigen hier , für welche Mandanten die Erklärung gedacht und geeignet ist.

In der Barrierefreiheitserklärung ist unter anderem die zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen.

Im Angesicht der nunmehr erfolgten Errichtung der gemeinsamen deutschen Überwachungsstelle haben wir die Muster-Barrierefreiheitserklärung aktualisiert.

Diese weist nun die deutsche Aufsichtsbehörde mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktmöglichkeiten aus.

Mandanten mit Sitz in Deutschland und mit eigenem Online-Shop, die von den Barrierefreiheitsanforderungen ab dem 29.06.2025 betroffen sind, werden gebeten, die aktualisierte Fassung der Barrierefreiheitserklärung aus dem Mandantenportal zu übernehmen.

Es ist möglich und wahrscheinlich, dass sich die Anschrift der gemeinsamen Überwachungsstelle in den kommenden Monaten erneut ändert, sobald ihr ein physischer Behördensitz zugewiesen wurde.

Die nunmehr erfolgte Aktualisierung dient der rechtskonformen Belehrung über die zuständige Aufsichtsbehörde zum Stichtag des Inkrafttretens des BFSG am 28.06.2025.

Sollte sich die Anschrift der Behörde zukünftig verlegen, werden wir hierüber natürlich informieren und unsere Muster-Erklärung für Mandanten erneut anpassen.

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Verwechslungsgefahr im Markenrecht – Ein Überblick https://www.it-recht-kanzlei.de/verwechslungsgefahr-marke-ueberblick.html Tue, 24 Jun 2025 07:38:12 +0100 Ein Kernproblem im Markenrecht ist die Verwechslungsgefahr zwischen Marken – sie sorgt in der Praxis für viele Konflikte. Dieser Beitrag liefert einen kompakten Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die maßgeblichen Prüfkriterien und typische Fallkonstellationen.

Grundlagen der Verwechslungsgefahr

Die Verwechslungsgefahr ist ein zentrales Kriterium bei Markenstreitigkeiten. Sie beschreibt das Risiko, dass das Publikum zwei Marken miteinander verwechselt und annimmt, die dahinterstehenden Produkte oder Dienstleistungen stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Mit der Folge: Bei Bestehen einer Verwechslungsgefahr kann der Inhaber einer älteren Marke gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 MarkenG Widerspruch gegen eine neu angemeldete Marke einlegen.

Da das Amt hier eben nicht prüft, ob ältere Marken vorliegen, muss der Markenanmelder selbst ran. Und das am natürlich vor der Anmeldung. Wir zeigen in diesem Beitrag guten Gründe für eine Markenrecherche auf.

Keine Prüfung durch Markenämter

Die automatische Prüfung durch deutsche oder europäische Markenämter beschränkt sich auf absolute Schutzhindernisse – relative Schutzhindernisse wie die Verwechslungsgefahr werden nicht automatisch geprüft. Hier sind Markeninhaber selbst gefordert, aktiv Widerspruch einzulegen.
Die Verwechslungsgefahr ist das häufigste relative Schutzhindernis. Ihre Feststellung kann schwerwiegende Folgen haben, bis hin zur Löschung der neu angemeldeten Marke.

Kriterien zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr

Die Beurteilung erfolgt nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Im Zentrum stehen drei Hauptkriterien:

  • Zeichenähnlichkeit
  • Produkt- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit
  • Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Diese Kriterien stehen in Wechselwirkung zueinander. Im Markenrecht bedeutet „Wechselwirkung“, dass die verschiedenen Kriterien zur Verwechslungsgefahr – wie Zeichenähnlichkeit, Produktähnlichkeit und Kennzeichnungskraft – nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel bewertet werden. Ein schwächeres Kriterium kann durch ein stärkeres ausgeglichen werden, sodass die Gesamtbetrachtung entscheidend ist.

1. Zeichenähnlichkeit

Die Ähnlichkeit der Marken kann sich in drei Dimensionen zeigen:

  • Visuell (Schriftbild, grafische Gestaltung, Logo)
  • Klanglich (Aussprache, Silbenstruktur)
  • Begrifflich (Bedeutung, Assoziationen)

Entscheidend ist der Gesamteindruck, den die Marke beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinterlässt.

2. Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen

Es wird zudem geprüft, ob die Produkte oder Leistungen:

  • denselben Zweck verfolgen,
  • sich an dieselbe Zielgruppe richten oder
  • in Vertriebskanälen überlappen.

Ein hoher Grad der Produktähnlichkeit verstärkt die Relevanz der Zeichenähnlichkeit und umgekehrt.

3. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft einer älteren Marke ist ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr und bestimmt wesentlich, wie weit der rechtliche Markenschutz reicht. Sie beschreibt, inwieweit eine Marke in den Augen der Verbraucher als Herkunftshinweis für bestimmte Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird.
Je stärker diese Kennzeichnungskraft ausgeprägt ist, desto eher wird die Marke mit einem bestimmten Anbieter verbunden – was den Schutzbereich vergrößert und dazu führen kann, dass bereits geringe Ähnlichkeiten mit neueren Marken zu einer Verwechslungsgefahr führen.
Einflussfaktoren auf die Kennzeichnungskraft sind unter anderem die Nutzungsdauer der Marke, ihre Werbepräsenz, der Marktanteil sowie ihr Bekanntheitsgrad. Marken mit schwacher Kennzeichnungskraft, etwa wegen beschreibender oder allgemein gehaltener Begriffe, genießen hingegen einen begrenzteren Schutz. Die Einschätzung der Kennzeichnungskraft erfolgt stets im Einzelfall und berücksichtigt die spezifischen Eigenschaften der Marke sowie die Marktbedingungen.

Gängige Fallkonstellationen

In der Praxis gibt es gängige Konstellationen der Verwechslungsgefahr zwischen den folgenden Markenformen.

Wortmarke vs. Wortmarke

Wortmarken bestehen ausschließlich aus Zeichen wie Buchstaben, Zahlen oder Wörtern – ohne grafische Gestaltung.

Kriterien der Beurteilung:

  • Visuell: Schriftbild und Wortlänge
  • Klanglich: Aussprache, Betonung
  • begrifflich: Bedeutung und Assoziationen

Besonders kritisch wird es bei hoher Ähnlichkeit in Verbindung mit ähnlichen Produkten oder einem hohen Bekanntheitsgrad der älteren Marke.

Wort-/Bildmarke vs. Wort-/Bildmarke

Diese Konstellation erfordert eine kombinierte Betrachtung von Wort- und Bildelementen:

  • Die visuelle Gestaltung (z. B. Farben, Logos, Schriftarten) hat erhebliches Gewicht.
  • Auch bei gleichen Wortelementen kann eine unterscheidende grafische Ausgestaltung eine Verwechslungsgefahr mindern.
  • Klangliche und begriffliche Faktoren bleiben relevant, wenn die Wortelemente dominieren.

Bildmarke vs. Bildmarke

Hier steht ausschließlich die grafische Ähnlichkeit im Fokus.

  • Untersucht werden Form, Linienführung, Farbe und Symbolik.
  • Auch eine konzeptuelle Ähnlichkeit (z. B. durch ähnliche Motive oder Themen) kann zur Verwechslungsgefahr führen.
  • Der Gesamteindruck ist entscheidend, ebenso wie die Bekanntheit der älteren Marke.

Produktähnlichkeit: Wann sind Waren oder Dienstleistungen ähnlich?

Die Bewertung der Produktähnlichkeit orientiert sich an der im Markenregister hinterlegten Klassifikation, wobei in der Praxis häufig allgemein gehaltene Oberbegriffe wie etwa „Bekleidung“ statt konkreter Einzelprodukte wie „T-Shirts“ verwendet werden. Entscheidend ist, ob die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus Sicht der Verbraucher austauschbar sind oder sich sinnvoll ergänzen, was auf eine gewisse Nähe hinweisen kann. Auch wenn sich die Sortimente der Marken nur in Teilen überschneiden, kann dies ausreichend sein, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen – diese muss also nicht zwingend das gesamte Angebot betreffen, sondern kann sich auf einzelne, besonders ähnliche Produkte beschränken.

Fazit

Die Verwechslungsgefahr ist einer der zentralen, aber auch komplexesten Punkte im Markenrecht. Sie wird bei der Markenanmeldung nicht automatisch von den Ämtern geprüft, sondern nur im Streitfall bewertet. Dabei kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an – Gerichte und Markenämter nehmen eine Gesamtabwägung aller relevanten Faktoren vor, um zu entscheiden, ob die Gefahr besteht, dass Marken vom Publikum verwechselt werden.

https://www.it-recht-kanzlei.de/markenanmeldung-risiko-ohne-recherche.html

Sicher eine Marke anmelden?

Wenn nicht jetzt, wann dann....Ja - wir melden je nach Belieben deutsche Marken und Unionsmarken an – und sie minimieren das Kollisionsrisiko durch eine Vorab-Recherche! Und wer sogar kostenfrei eine de-Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:

Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:

- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.

- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis.

Interesse? Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.

Mehr zur inkludierten Markenanmeldung finden Sie in diesem Beitrag .

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Abmahnung: Fehlende Herstellerkennzeichnung nach GPSR https://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-fehlende-herstellerdaten-nach-gpsr.html Mon, 23 Jun 2025 08:03:07 +0100 Der Handel mit Produkten ohne Angabe der vollständigen Herstellerdaten gemäß der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) zog eine Abmahnung nach sich.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Berlin mahnte einen Händler ab, der in seinem Online-Shop u.a. Insektenschutzmittel sowie Reinigungs- und Pflegemittel (Seife, Waschmittel etc.) veräußerte.

Es folgte eine Abmahnung, da der Online-Händler nicht die geforderten Informationen zum Hersteller bzw. für nicht in der EU ansässige Firmen die Daten des Einführers angab.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Aufgrund der unterbliebenen Angabe der Herstellerinformationen im Fernabsatzverkehr verstieß der Händler gegen Art 19 der europäischen Produktsicherheitsverordnung Nr. 2093/988 (GPSR) in Verbindung mit dem Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gemäß § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Best Practice: Pflichtangaben nach der GPSR

Wie wird Art. 19 GPSR abmahnsicher umgesetzt?

Im Angebot des Produktes sind folgende Informationen bereitzustellen:

1. Name, Marke, Anschrift und elektronische Adresse des Herstellers

Der Hersteller des beworbenen Produktes muss seinen Namen, eingetragenen Handelsnamen oder -marke, seine Postanschrift und eine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Webseite) zur Kontaktaufnahme angeben.

Hersteller nach Art. 3 Nr. 8 GPSR ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt

  • herstellt oder
  • entwerfen lässt oder
  • herstellen lässt

und

dieses Produkt

  • in ihrem eigenen Namen oder
  • unter ihrer eigenen Handelsmarke

vermarktet.

Jeder Unternehmer, der das Produkt unter seinem Namen bzw. seiner Marke vertreibt, gilt demnach als Hersteller.

Sollte ein Produkt keinen bestimmten Markennamen bzw. keine Marke besitzen, ist dies für die Einhaltung der Informationspflicht nicht relevant. Es reicht aus, den allgemeinen Produktnamen als Produktidentifikator anzugeben. Regelmäßig ist dieser heute bereits Bestandteil eines jeden Produktangebotes im Internet, sodass sich häufig im Endeffekt nichts ändert.

2. Bei Herstellung außerhalb der EU: Angaben zum EU-Verantwortlichen

Sollte der Hersteller des beworbenen Produktes nicht in der EU niedergelassen sein, muss der Händler zusätzlich zu den obigen Herstellerangaben über Namen, Postanschrift und elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Webseite) der verantwortlichen Person i.S.d. GPSR bzw. Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten informieren.

Verantwortlicher Wirtschaftsakteur in diesem Sinne ist

  • der in der Europäischen Union (EU) niedergelassene Hersteller,
  • der Einführer, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist,
  • - der Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder
  • ein in der EU niedergelassener Fulfilment-Dienstleister (für von ihm abgefertigte) Produkte, sofern kein anderer Wirtschaftsakteur nach Punkt 1-3 in der EU niedergelassen ist.

3. Bilder des Produktes und Informationen über die Produktart

Online-Händler sind nach der GPSR verpflichtet, in ihren Produktangeboten bestimmte Angaben bereitzustellen, die eine eindeutige Identifizierung der jeweiligen Ware ermöglichen. Nach den Vorgaben der EU-Produktsicherheitsverordnung zählen dazu insbesondere folgende Informationen:

  • Abbildungen des Produkts (=Produktbilder),
  • die Art des Produkts und
  • sonstige Produktidentifikatoren

4. Warnhinweise und Sicherheitsinformationen

Schließlich müssen etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen enthalten sein, die nach der GPSR oder sonstigen EU-Bestimmungen vorgeschrieben sind.

Warnhinweise sind Informationen über Gefahren, die bei Gebrauch eines Produktes oder in sonstigem Zusammenhang mit einem Produkt bestehen bzw. entstehen können (Bsp.: „Behälter steht unter Druck. Kann bei Erwärmung bersten.“)

Unter Sicherheitsinformationen fallen dagegen solche Angaben, die über die sichere und ungefährliche Nutzung eines Produkts Aufschluss geben (Bsp.: „Vor Sonneneinstrahlung schützen.“)

Sie sind jedoch entbehrlich, wenn das Produkt auch ohne derartige Hinweise sicher verwendet werden kann.

Die Hinweise sind in einer Sprache bereitzustellen, die für Verbraucher leicht verständlich ist. Diese wird vom jeweiligen EU-Mitgliedstaat festgelegt, in dem das Produkt auf dem Markt angeboten wird. Wenn das Produkt in mehreren oder allen EU-Mitgliedstaaten auf dem Markt verkauft und geliefert wird, müssen die Hinweise und Informationen in sämtlichen betroffenen Amtssprachen erfolgen.

Sollte die Produktart und der auf der Ware verfügbare Platz es zulassen, ist zu empfehlen, die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen möglichst unmittelbar auf dem Produkt bzw. einem damit fest verbundenen Etikett bereitzustellen.

Besteht diese Möglichkeit wegen Art und Größe des Produktes nicht, können die Angaben auch auf der Produktverpackung oder in separaten, beigefügten Unterlagen gemacht werden.

Die Angaben können in Form von Text oder Bildern (z.B. durch Abfotografieren) dargestellt werden, solange die Informationen in den Produktangeboten sichtbar und abrufbar sind. Sie dürfen werden versteckt noch umständlich abrufbar sein.

GPSR Lösung mit 20% Rabatt – exklusiv für Mandanten der IT Recht Kanzlei

Die trade-e-bility GmbH bietet eine Lösung, die Ihnen bei der Beurteilung hilft, ob Warnhinweise und Sicherheitsinformationen für Ihre Produkte erforderlich sind. trade-e-bility liefert auch Vorgaben für entsprechende Eingaben, etwa bei Ihrem Online-Marktplatz.

Details zu den Sonderkonditionen finden Sie als Mandant gerne hier.

Die dargestellten Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR müssen eindeutig und gut sichtbar in den Produktangeboten dargestellt werden. Aufgrund des Wortlauts der Norm ist davon auszugehen, dass eine bloße Verlinkung auf eine andere Webseite oder eine PDF-Datei der ordnungsgemäßen Angabe nach Art. 19 GPSR nicht gerecht werden.

Idealerweise werden die Angaben unmittelbar in das Produktangebot aufgenommen. Dies stellt aktuell rechtlich die sicherste Variante dar.

In einem umfänglichen FAQ beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Anwendungsbereich der GPSR, den neuen Händlerpflichten und den Übergangsvorschriften.

Fazit

Im Fernabsatzverkehr müssen seit Dezember 2024 auch die Pflichten nach der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) beachtet werden Hierzu gehört nach Art. 19 a) GPSR unter anderem die Angabe der vollständigen Herstellerdaten (Name, Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers).

Abmahnung erhalten? Jetzt richtig reagieren!

Auch wenn die Fristen knapp bemessen sind: Lassen Sie jede Abmahnung sorgfältig durch einen spezialisierten Anwalt prüfen. Häufig geht es um erhebliche Zahlungsansprüche – hier ist umsichtiges Handeln gefragt. Die mitgelieferten Unterlassungserklärungen sind in der Regel rechtlich nachteilig formuliert und sollten keinesfalls ungeprüft unterzeichnet werden.

Verlassen Sie sich auf die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Mandanten seit vielen Jahren in Abmahnangelegenheiten kompetent begleitet.

Tipp: Mit unserem 10-Punkte-Plan zur Abmahnreaktion erhalten Sie einen Fahrplan, wie mit der Abmahnung umzugehen ist!

Sie möchten rechtssicher verkaufen?
Gerne stellen wir auch Ihnen, wie bereits über 90.000 laufend abgesicherten Unternehmen, unsere Rechtstexte zur Verfügung. Wählen Sie einfach hier Ihr passendes Schutzpaket und werden Sie Update-Service-Mandant, um stets rechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben.

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Smartphones & Tablets: Energiekennzeichnung nun Pflicht https://www.it-recht-kanzlei.de/smartphone-tablets-energieverbrauchskennzeichnung.html Fri, 20 Jun 2025 07:01:46 +0100 Mit dem heutigen Tag treten neue Regelungen zur Energieverbrauchskennzeichnung für Smartphones und Tablets in Kraft. Die neuen Vorgaben gelten für Geräte, die ab dem 20.06.2025 erstmalig in der EU in Verkehr gebracht werden.

Die Kennzeichnung umfasst nicht nur Informationen zur Energieeffizienz, sondern auch zur Sturzresistenz, Reparierbarkeit und zum Eindringschutzgrad.

Alle wichtigen Details zu den neuen Kennzeichnungspflichten, den betroffenen Geräten und der konkreten Umsetzung im Online-Handel finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag .

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AGB für französische Plattformen und Shops: aktualisiert! https://www.it-recht-kanzlei.de/frankreich-agb-update-link-verbraucherschlichtung.html Wed, 18 Jun 2025 18:04:31 +0100 Händler, die ihre Produkte gezielt in Frankreich anbieten, müssen auf eine bestimmte Website zur Verbraucherschlichtung hinweisen und verlinken. Der Link hat sich nun geändert. Was jetzt zu tun ist.

Worum geht es?

Online-Händler, die ihre Produkte gezielt in Frankreich anbieten, ohne eine Niederlassung in Frankreich zu haben, sind nach dem französischen Verbraucherschutzrecht dazu verpflichtet, zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem Händler und Verbrauchern auf die Website der Kommission zur Bewertung und Kontrolle der Verbraucherschlichtung hinzuweisen und auf diese zu verlinken.

Hintergrund ist, dass gemäß den Bestimmungen des französischen Verbraucherschutzgesetzes eine gütliche Einigung auch bei grenzüberschreitenden Verbraucherrechtsstreitigkeiten möglich ist. Wenn der Kunde den Dienst einer solchen Schlichtung in Anspruch nehmen möchte, kann er die Website der Kommission zur Bewertung und Kontrolle der Verbraucherschlichtung konsultieren. Händler müssen von Gesetzes wegen in ihren AGB über diese Plattform aufklären und auch auf diese verlinken.

Der bisherige Link funktioniert nun aber nicht mehr, weshalb betroffene Händler den Link austauschen müssen.

Wer ist betroffen?

Die Aktualisierungen betreffen Online-Händler, die physische Waren, digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen auf Plattformen oder in eigenen Webhops gezielt gegenüber Verbrauchern aus Frankreich anbieten.

Angesprochen sind also Händler, die ihren Shop bzw. ihre Angebote gezielt auf Verbraucher in bzw. aus Frankreich ausrichten. Daher sind auch Händler mit Sitz in Deutschland oder in anderen Ländern der EU betroffen, welche etwa einen Online-Shop in französischer Sprache unter einer .fr-Domain betreiben und über diesen ihre Produkte Verbrauchern in Frankreich anbieten.

Hinweis: Wer als Online-Händler seine Produkte Verbrauchern hingegen bloß über seinen deutschsprachigen Webshop oder seine deutschsprachige Verkaufspräsenz auf amazon.de oder ebay.de anbietet, und dabei z.B. auch Bestellungen von Verbrauchern aus Frankreich annimmt und diese beliefert, ist von den gesetzlichen Informationspflichten des französischen Rechts und damit auch von den neuen Aktualisierungen der Rechtstexte nicht betroffen.

Was ist nun zu tun?

Die IT-Recht Kanzlei hat die von ihr für den französischen Markt bereitgestellten AGB hinsichtlich des Links aktualisiert und Update-Service-Mandanten können in ihrem Mandantenportal nun auf dieses Update zugreifen.

Konkret sind nun die folgenden Rechtstexte aus dem Portfolio der IT-Recht Kanzlei zur Absicherung von Verkäufen an Verbraucher in Frankreich aktualisiert worden:

  • Amazon Frankreich - AGB
  • Amazon Frankreich - AGB (Professional)
  • Cdiscount Frankreich - AGB
  • Decathlon Frankreich - AGB + Datenschutz
  • eBay Frankreich - AGB + Datenschutz
  • eBay Frankreich - AGB + Datenschutz (Professional)
  • Etsy (französisch) - AGB + Datenschutz + Widerruf
  • Katalog (französisch) - AGB (Professional)
  • Kaufland Frankreich - AGB
  • Leroy Merlin Frankreich - AGB + Datenschutz
  • Manomano (französisch) - AGB + Datenschutz
  • Online-Shop Frankreich - AGB
  • Online-Shop Frankreich - AGB (Professional)

Sofern Mandanten:

  • eine Datenschnittstelle eingerichtet haben, erfolgt die Aktualisierung automatisch und es ist kein händische Anpassung erforderlich;
  • hingegen keine Schnittstelle eingerichtet haben, werden sie gebeten, die aktuellen Fassungen der betroffenen AGB aus dem Mandantenportal händisch durch Kopieren und Einfügen auf den Zielseiten zu hinterlegen.

Wir empfehlen betroffenen Mandanten, die Aktualisierung der AGB bei nächster Gelegenheit durchzuführen.

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AGB für Schweizerische Online-Shops: aktualisiert! https://www.it-recht-kanzlei.de/ch-schweiz-webshop-agb-mahngebuehren-inkassokosten.html Tue, 17 Jun 2025 08:32:15 +0100 Wir haben die AGB für Schweizerische Online-Shops angepasst. Nun enthalten diese optional auch Bestimmungen zu Mahn- und Inkassokosten. Die wichtigsten Fragen hierzu beantwortet dieser Beitrag.

Wer ist von diesen Aktualisierungen betroffen?

Nicht jeden Online-Händler betreffen diese Aktualisierungen. Betroffen sind vielmehr nur Mandanten, die unsere abmahnsicheren Rechtstexte zur rechtlichen Absicherung von Schweizerischen Online-Shops bzw. Online-Shops in der Schweiz gebucht haben.

Nicht betroffen sind hingegen Mandanten, die sonstige Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei gebucht haben, selbst wenn sie auf deren Grundlage auch Produkte an Kunden in der Schweiz verkaufen. Für solche Mandanten sind diese Aktualisierungen nicht von Bedeutung.

Wieso haben wir die AGB aktualisiert?

Hintergrund der Aktualisierungen der AGB für Schweizerische Online-Shops bzw. Online-Shops in der Schweiz sind nicht etwa Gesetzesänderungen in der Schweiz oder sonstige Anpassungen des Schweizerischen Rechts.

Die Aktualisierungen der AGB sind vielmehr erfolgt, um durch Vertragsgestaltung unseren Mandaten Vorteile gegenüber ihren Kunden zu verschaffen:

  • Das Schweizer Recht sieht vor, dass Unternehmen Mahn- und Inkassokosten dann gegenüber ihren Kunden geltend machen können, wenn diese bereits im Vorfeld konkret vertraglich vereinbart worden sind.
  • Für eine solche vertragliche Vereinbarung kann auch eine Klausel in den AGB samt Verweisen auf die Höhe etwaiger Mahn- und Inkassokosten genügen.

Daher haben wir entsprechende Klauseln in unsere AGB für Schweizerische Webshops aufgenommen.

Sind die Aktualisierungen der AGB Pflicht?

Nein, eine gesetzliche Pflicht zur Aufnahme von Klauseln zu Mahn- und Inkassokosten in die Verträge mit Kunden bzw. in die AGB besteht nach Schweizer Recht nicht.

Allerdings setzt die Geltendmachung von Mahnkosten voraus, dass diese bereits zuvor verbindlich vereinbart worden sind.

Einige Zertifizierer von Online-Shops und deren rechtlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz machen zur Voraussetzung für ihre Zertifizierung, dass die AGB auch Klauseln zu Mahn- und Inkassokosten enthalten.

Auch um unseren Mandanten die Zertifizierung ihrer Online-Shops nach den Vorgaben und Empfehlungen dieser Zertifizierer zu ermöglichen, sehen unsere AGB zur rechtlichen Absicherung von Schweizerischen Online-Shops nun entsprechende Klauseln vor.

Was müssten Betroffene nun tun?

Wenn Sie unsere AGB zur rechtlichen Absicherung von Schweizerischen Online-Shops in deutscher, französischer oder italienischer Sprache nutzen und Mahn- und Inkassokosten bereits in den AGB regeln möchten, müssen Sie nun bitte wie folgt vorgehen:

  • Bitte loggen Sie sich in das Mandantenportal hier ein.
  • Anschließend klicken Sie bitte unter dem Punkt "AGB" auf die Online-Shop Schweiz (deutsch) - AGB, Online-Shop Schweiz (französisch) - AGB oder Online-Shop Schweiz (italienisch) - AGB.
  • Nun klicken Sie bitte auf den Button "Konfiguration ändern".
  • Bitte scrollen Sie bis zur Frage "Möchten Sie bei Zahlungsverzug Mahn- und Inkassokosten geltend machen" und schieben Sie den Regler daneben auf "JA".
  • Anschließend fügen Sie bitte die URL derjenigen Website aus Ihrem Shop ein, auf der Sie parallel die Höhe der möglichen Mahn- und Inkassokosten angeben.

Wieso sind internationale Rechtstexte doppelt nützlich?

Online-Händler, die ihren Online-Shop gezielt (auch) auf bestimmte andere Länder ausrichten, indem Sie diesen z.B. in der jeweiligen Landessprache gestalten, länderspezifische Produkte oder Kunden-Support anbieten und/oder auf einer bestimmten Länder-Domain betreiben, müssen vor allem zwei Punkte beachten:

  • Landesrecht ist zwingend zu beachten: Bei gezielter Ausrichtung eines Online-Shops auf ein bestimmtes Land, müssen zwingend auch viele länderspezifische Gesetze beachtet werden, etwa hinsichtlich besonderer Angaben im Impressum und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Zudem müssen die Rechtstexte alleine schon aus Gründen des Verbraucherschutzes in einer Amtssprache des jeweiligen Landes angeboten werden. Je nach Land drohen ansonsten behördliche Maßnahmen oder Abmahnungen durch Verbände und Mitbewerber.
  • Länderspezifische Kundenansprache als Marketing: Viele Händler machen aus der Not aber eine Tugend und verwenden länderspezifische Rechtstexte nicht nur, um die genannten Risiken zu vermeiden. Vielmehr ist es ein Qualitäts- und daher auch ein Marketingmerkmal, wenn ein Webshop seine Kunden auch in den Rechtstexten in der jeweiligen Landessprache anspricht und dabei auch die rechtlichen Besonderheiten berücksichtigt.

Vor diesem Hintergrund raten wir Webshop-Betreibern, die ihren Webshop gezielt auch auf bestimmte andere Länder ausrichten, auch ihre Rechtstexte gemäß den spezifischen Vorgaben des jeweiligen Landesrechts und in der jeweiligen Landessprache vorzuhalten.

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Ebay erlaubt eigene Barrierefreiheitserklärungen - was tun? https://www.it-recht-kanzlei.de/ebay-erklaerung-barrierefreiheit.html Mon, 16 Jun 2025 13:19:59 +0100 Ab dem 29.06.2025 müssen Handelsplattformen wie eBay barrierefrei sein. Ebay erlaubt seinen Händlern nun das Vorhalten eigener Barrierefreiheitserklärungen. Was hat es damit auf sich?

Händlereigene Barrierefreiheitserklärungen auf Ebay?

Ebay vertritt die Ansicht, Ebay-Händler müssten mit Blick auf ihre Angebote selbst darüber informieren, wie Ebay-Nutzer diese barrierefrei in Anspruch nehmen können.

Deshalb stellt Ebay gewerblichen Verkäufern die Möglichkeit bereit, dem Konto eine eigene Barrierefreiheitserklärung hinzuzufügen.

Zu deren Hinterlegung fordert eBay allerdings nicht explizit auf und knüpft an die unterbleibende Hinterlegung auch keine Sanktionen.

Nach Auskunft Ebays können Händler eine solche Erklärung also freiwillig hochladen, sofern und soweit sie nach Ebays Rechtsauffassung dazu verpflichtet sind.

Argumente dagegen

Der Betrieb von Internetpräsenzen mit elektronischer Bestell- und Bezahlfunktion gilt gemäß dem BFSG als das Erbringen einer „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, die ab dem 29.06.2025 bei einer bestimmten Unternehmensgröße barrierefrei gestaltet sein muss.

Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 17 BFSG insgesamt nicht für Kleinstunternehmen, die

  • weniger als 10 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder eine Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro aufweisen.

Internetpräsenzen mit Bestell- und Bezahlfunktion (insbesondere Online-Shops) müssen ab dem 29.06.2025 grundsätzlich barrierefrei sein. Neben technischen Features, die Menschen mit Beeinträchtigungen eine vollumfängliche Nutzung ermöglichen, gehört zur Barrierefreiheit auch die Bereitstellung einer „Barrierefreiheitserklärung“, § 14 BFSG i.V.m. Anlage 3.

In dieser muss der Betreiber darüber informieren

  • um welche Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr es sich handelt und wie sie funktioniert,
  • welche Barrierefreiheitsanforderungen für sie gelten,
  • wie diese Anforderungen konkret umgesetzt werden und
  • welche Marktüberwachungsbehörde für die Kontrolle der Barrierefreiheit zuständig ist

Eigene Maßnahmen für die Barrierefreiheit obliegen einem Anbieter nach der gesetzgeberischen Zielsetzung aber nur dort, wo er technisch überhaupt Einfluss auf die barrierefreie Nutzbarkeit nehmen kann.

Das BFSG adressiert daher Betreiber von Verkaufspräsenzen nur insoweit, wie sie diese technisch selbst verwalten.

Für Händler auf Verkaufsplattformen wie Ebay können nach unserer Ansicht eigene Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung im Umkehrschluss nicht gelten, weil die Plattform alle maßgeblichen technischen Systeme eigenständig führt und deren Funktionalitäten nur an Händler mittelt.

Händler haben andersherum kaum Möglichkeiten, auf die Gestaltungen und Funktionen der Plattform Einfluss zu nehmen und diese technisch selbst nach eigenen Vorstellungen auszurichten.

Mithin gilt in Bezug auf Handelsplattformen und Online-Marktplätze die aktuell herrschende Meinung, dass allein der Plattformbetreiber selbst die verpflichtende Barrierefreiheit umzusetzen und in einer eigenen Barrierefreiheitserklärung darüber zu informieren hat, wie Nutzer das Plattform- bzw. Marktplatzangebot barrierefrei nutzen können.

Händlern, die sich nur der gemittelten technischen Infrastruktur bedienen, fehlt es für eine eigene Barrierefreiheitserklärung bereits an den notwendigen Kenntnissen über die vom Plattformbetreiber ergriffenen Maßnahmen.

Wir gehen mithin davon aus, dass

  • Händler auf Ebay keine eigene Barrierefreiheitserklärung benötigen und
  • vielmehr Ebay eine einheitliche Barrierefreiheitserklärung für Informationen über die barrierefreie Nutzbarkeit der Plattform bereitstellen muss.

Ausnahme: Erklärung zur barrierefreien Nutzbarkeit bestimmter Produkte

Nach unserer Auffassung besteht keine Pflicht von Ebay-Händlern, zum Online-Verkauf auf Ebay als solches eine Barrierefreiheitserklärung zu veröffentlichen.

Der Vollständigkeit halber soll aber darauf hingewiesen werden, dass das BFSG innerhalb von Angeboten – auch Plattformangeboten – zu produktbezogenen Barrierefreiheitsinfomationen verpflichten kann, wenn selbst unter das BFSG fallende Produkte angeboten werden.

Dies sind vor allem diese Geräte der Unterhaltungselektronik

  • für die Telekommunikation (Handys, Smartphones, SIM-fähige Tablets)
  • für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten (Fernseher, sonstige Tablets, Spielekonsolen, PCs, Laptops etc.)
  • E-Book-Lesegeräte

sowie E-Books selbst.

In Angeboten über diese Produkte müssen Händler (auch auf Plattformen wie Ebay) gemäß § 19 der Verordnung zum BFSG (BFSGV) grundsätzlich darüber aufklären, wie sie sich barrierefrei nutzen lassen.

Dies gilt aber nur, sofern dem Händler entsprechende Informationen vom Hersteller oder Lieferanten zur Verfügung gestellt wurden.

Von diesen produktspezifischen Barrierefreiheitspflichten sind Händler wiederum befreit, wenn sie

  • weniger als 10 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder eine Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro aufweisen.

Muss gegenüber Ebay reagiert werden?

Grundsätzlich nein.

Ebay teilte der IT-Recht Kanzlei jüngst persönlich mit, dass die Vorhaltung eigener Barrierefreiheitserklärungen für eBay-Händler nur eine angebotene Funktion ist.

Ebay selbst kontrolliere die Hinterlegung aber nicht und fordere Händler insbesondere nicht dazu auf.

Händler sollen also selbst entscheiden können, ob sie die Möglichkeit zum Upload einer eigenen Barrierefreiheitserklärung nutzen möchten oder nicht.

Im Lichte dieser Freiwilligkeit ist es grundsätzlich nicht erforderlich, Stellung gegenüber Ebay zu beziehen oder der neuen Funktion aktiv zu widersprechen.

Händler können nach unserer Auffassung schlichtweg auf die Nutzung der Funktion und mithin auf eine eigene Barrierefreiheitserklärung für Ebay verzichten.

Muster für eine Stellungnahme gegenüber Ebay im Falle einer Aufforderung zur Barrierefreiheitserklärung

Ebay fordert nach eigener Informationen seine Händler aktuell nicht aktiv auf, die Funktion zur Einstellung einer eigenen Barrierefreiheitserklärung auch zu nutzen.

Wer von Ebay zur Hinterlegung einer Barrierefreiheitserklärung künftig dennoch aufgefordert oder ermahnt werden sollte, kann nach aktueller rechtlicher Einschätzung wie folgt vorgehen und sich unserer exklusiven Musterschreiben für Mandanten bedienen.

1. Prüfung des Kleinstunternehmerprivilegs + Muster

Prüfen Sie, ob Sie unter das Kleinstunternehmerprivileg fallen.

Beschäftigen Sie weniger als 10 Personen und erwirtschaften höchstens 2 Mio. Euro Umsatz im Jahr (bzw. weisen eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro auf), sind Sie insgesamt von den Barrierefreiheitsanforderungen befreit und müssten, selbst wenn dies grundsätzlich Pflicht wäre, auf Ebay keine Barrierefreiheitserklärung bereitstellen.

Teilen Sie im Falle einer Aufforderung die Geltung dieses Ausnahmeprivilegs (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 17 BFSG) Ebay mit.

Mandanten können dafür das folgende Muster verwenden:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihre Mitteilung vom XX.XX.XXXX teile ich Ihnen mit, dass mein Unternehmen

  • weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und
  • einen Jahresumsatz von weniger als 2 Mio. Euro erwirtschaftet bzw. eine Jahresbilanzsumme von 2 Mio. Euro nicht überschreitet.

Gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 17 BFSG zähle ich damit als Kleinstunternehmer(in) und bin von den Anforderungen des BFSG, so insbesondere von der Pflicht, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei zu gestalten und mit einer Barrierefreiheitserklärung zu flankieren, insgesamt befreit.

Mangels rechtlicher Verpflichtung kann ich der Anforderung, eine eigene Barrierefreiheitserklärung auf Ebay zu veröffentlichen, daher nicht entsprechen.

Mit der Bitte um Verständnis verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen,

2. Stellungnahme gegenüber Ebay + Muster

Sollten Sie nicht gemäß dem Kleinunternehmerprivileg von allen Barrierefreiheitsanforderungen insgesamt befreit sein, empfehlen wir, sich im Falle einer Aufforderung Ebays mit einer Stellungnahme an Ebay zu wenden, in der sie Ihre Nichtverpflichtung zu einer eigenen Barrierefreiheitserklärung darlegen.

Mandanten können dafür das folgende Muster verwenden:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihre Mitteilung vom XX.XX.XXXX teilen wir Ihnen mit, dass wir nach Konsultation mit unserem Rechtsbeistand keine Pflicht sehen, auf eBay eine eigene Barrierefreiheitserklärung zu hinterlegen.

Die Barrierefreiheitserklärung muss gemäß § 14 BFSG i.V.m. Anlage 3 Nutzer vor allem darüber informieren, welche konkreten Barrierefreiheitsanforderungen für die in Rede stehende „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ gelten und wie diese umgesetzt werden.

Als „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ kann in Bezug auf eine Handelsplattform aber ausschließlich das technische Angebots-, Bestell- und Bezahlsystem des Plattformbetreibers selbst angesehen werden. Nur dieser verfügt über die technischen Möglichkeiten, geltende Barrierefreiheitsanforderungen für alle Nutzer (Marktplatzverkäufer und -Käufer) überhaupt zu implementieren.
Marktplatzverkäufer bedienen sich dahingegen nur der vom Plattformbetreiber gemittelten technischen Infrastruktur und müssen zwangsweise und ohne eigene Gestaltungsmöglichkeiten auf die vom Plattformbetreiber bereitgestellten technischen Formate und Vorgänge zurückgreifen.

Konsequenterweise entzieht sich Marktplatzverkäufern deswegen auch die Kenntnis über die zur Umsetzung des BFSG vom Marktplatzbetreiber ergriffenen Maßnahmen, die aber in einer Barrierefreiheitserklärung zwingend darzulegen wären.

Es ist daher davon auszugehen, dass Sie in Bezug auf die Pflicht von eBay-Händlern zur Vorhaltung eigener Barrierefreiheitserklärungen einem fehlerhaften Rechtsverständnis des BFSG unterliegen.

Richtigerweise muss eBay selbst (und nicht gewerbliche Verkäufer auf eBay) zum 29.06.2025 eine alle Plattformfunktionen (darunter insbesondere den Prozess zur Inanspruchnahme von Angeboten und zur Bestellung sowie Bezahlung) umfassende Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen.

Ebay als Plattformbetreiberin ist alleinige Adressatin dieser Pflicht auf Ebay.

Diese Rechtsauffassung teilen auch Konkurrenten Ebays mit ähnlichen Marktplatzmodellen, etwa Amazon und Etsy. Jene Plattformen fordern ihre gewerblichen Verkäufer gerade nicht zur Hinterlegung eigener Barrierefreiheitserklärungen auf.

Wir bitten Sie daher um interne Neubewertung dieser Anforderung und sehen einer positiven Rückmeldung entgegen.

Mit freundlichen Grüßen,

Mandanten, die nicht als Kleinstunternehmer gelten, stellen wir für den eigenen Online-Shop hier ohne Zusatzkosten eine personalisierbare rechtskonforme Muster-Erklärung bereit.

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Abmahnung: „Bio-Baumwolle“ und „recycelt“ als Textilkennzeichnung https://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-unzulaessige-beschreibung-textilzusammensetzung-bio-baumwolle-und-recycelt.html Mon, 16 Jun 2025 07:25:01 +0100 Die Wettbewerbszentrale mahnte die Materialangaben „Bio-Baumwolle“ und „recycelte Baumwolle“ bei Textilwaren ab. Die Abmahnung zeigt, wie schnell Nachhaltigkeitsversprechen rechtlich angreifbar werden können.

Was war der Anlass der Abmahnung?

Der abgemahnte Online-Händler bot in seinem Online-Shop verschiedene Bekleidungsartikel, u.a. T-Shirts sowie Unterwäsche, an.

Die Faserzusammensetzung eines Produkts wurde dabei wie folgt beschrieben: „Unsere Baumwoll-[…] werden aus einer Mischung aus Bio-Baumwolle oder recycelter Baumwolle hergestellt; 100% Bio-Baumwolle oder 96% Bio-Baumwolle / 4% Elastan“.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Die Alternativangabe der Faserzusammensetzung stellt keine zulässige Materialkennzeichnung dar. Der Händler verhielt sich wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 5, 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Denn nach Art. 4 der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKennzVO), dürfen Textilerzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit dieser Verordnung beiliegen.

Art. 16 TextilKennzVO konkretisiert die Kennzeichnungspflicht hinsichtlich der Textilfaserzusammensetzung wie folgt:

"Artikel 16 Verwendung der Bezeichnungen von Textilfasern und der Beschreibungen der Faserzusammensetzung
(1) Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt."

Die Vorschrift verfolgt den Schutz von Verbraucher vor irreführenden oder unvollständigen Informationen, um ihnen eine fundierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. Bei einer Materialkennzeichnung in Form einer Alternativangabe erhält der Verbraucher jedoch keine eindeutige Information über die im angebotenen Textilerzeugnis enthaltenen Textilkomponenten.

Best Practice: Zulässige Angabe der Textilzusammensetzung

Wie wird eine abmahnsichere Angabe der Textilzusammensetzung gewährleistet?

Die Pflicht der genauen Materialkennzeichnung kann nur durch Verwendung der in Anhang I der (EU) TextilKennzVO aufgeführten Faserbezeichnungen erfüllt werden.

Beachten Sie darüber hinaus ebenfalls:

  • Die Angabe von Markennamen- / Firmenbezeichnungen wie beispielsweise „Spandex“, „Lycra“ oder „Pashmina“ genügen nicht einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung. Sie dürfen jedoch den laut der TextilKennzVO zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden.
  • Auch zusätzliche Wortverbindungen oder Eigenschaftsworte wie „recycelte Wolle“ oder „Merino- / Bio-Baumwolle“ sind zu unterlassen. Zulässig ist in diesem Fall allein die Bezeichnung „Wolle“ bzw. „Baumwolle“ entsprechend der TextilKennzVO.
  • Die Anteile der enthaltenen Fasern müssen in Prozent angegeben werden, wie beispielsweise „70% Baumwolle, 30% Elasthan“. Auf diese Weise kann der Verbraucher Allergien oder andere gesundheitliche Risiken ausschließen, sodass das Produkt den Sicherheitsanforderungen für in der EU verkauften Waren genügt.
  • Die Prozentangaben sollten für jeden Artikel separat angegeben werden, sodass der Verbraucher sich bei einer Bestellung unmissverständlich darüber im Klaren ist, aus welchen Fasern das abgebildete Einzelprodukt zusammengesetzt ist und welches konkrete Textilerzeugnis folglich geliefert wird.

Der Händler hat zu gewährleisten, dass der Verbraucher die Angaben zur Textilkennzeichnung vor dem Kauf des Produktes zur Kenntnis nimmt. Die Angaben müssen für ihn leicht erkennbar, lesbar und deutlich sichtbar sein. Sie sind in der Amtssprache des Landes bereitzustellen, in dem die Ware angeboten wird (Die Kennzeichnung auf dem deutschen Markt daher auf Deutsch).

Für einen umfassenden Überblick zum abmahnsicheren Verkauf von Textilien dürfen wir Ihnen diesen Leitfaden als Lektüre empfehlen.

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Die Analyse erfolgt vollautomatisch – das Ergebnis wird Ihnen in einem interaktiven Bericht mit konkreten Problembeschreibungen und klaren Handlungsempfehlungen bereitgestellt. Zusätzlich informiert Sie unser intelligenter E-Mail-Service über neue Risiken, sobald sie auftauchen.

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  • Amazon
  • eBay
  • Etsy
  • Kasuwa
  • Kaufland
  • Shopify-Shops

Fazit

Online-Händler sind im Textilhandel verpflichtet, dem Verbraucher die konkrete Textilzusammensetzung der Ware eindeutig mitzuteilen. Eine Alternativangabe in Form von beispielsweise „100% Bio-Baumwolle oder 96% Bio-Baumwolle / 4% Elastan“ ist dagegen irreführend und damit unzulässig.

Es dürfen lediglich die in Anhang I der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung genannten Faserbezeichnungen in unmissverständlicher Weise verwendet werden, sodass der Verbraucher eine fundierte, korrekt aufgeklärte Kaufentscheidung treffen kann.

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Verpflichtend: Ablehnfunktion in Cookie-Tool und Consent für Google Tag Manager https://www.it-recht-kanzlei.de/vg-hannover-cookie-consent-ablehnen-google-tag-manager.html Fri, 13 Jun 2025 10:58:56 +0100 Zunehmende Cookie-Abmahnungen fördern Gerichtsurteile über rechtliche Anforderungen beim Cookie-Consent. Wir zeigen, was nach dem VG Hannover in Bezug auf Schaltflächen im Consent-Tool und Google Tag Manager zu beachten ist.

Der Sachverhalt

Der Niedersächsische Datenschutzbeauftragte beanstandete die Ausgestaltung des Cookie-Banners der Neuen Osnabrücker Zeitung auf ihrer Website.

Auf der ersten Ebene des Banners standen den Nutzern lediglich die Schaltflächen „Alle akzeptieren“ und „Einstellungen“ zur Verfügung.

Wurde „Einstellungen“ ausgewählt, gelangte man zur zweiten Ebene, auf der verschiedene Kategorien von Cookies aufgeführt waren. Dort konnte der Nutzer zwischen „Alle akzeptieren“ und „Auswahl speichern“ wählen.
Ein Button, mit dem sich alle nicht erforderlichen Cookies ablehnen ließen, war weder auf der ersten noch auf der Einstellungs-Ebene vorhanden.

Darüber hinaus nutzte das Verlagshaus den Google Tag Manager, ohne dessen Einsatz aber über das verwendete Consent-Tool von der vorherigen Nutzereinwilligung abhängig zu machen.

Auf Basis seiner Feststellungen erließ der Niedersächsische Datenschutzbeauftragte einen Untersagungsbescheid, der dem Verlag verbot,

  • die Cookie-Consent-Oberfläche ohne einen „Ablehnen“-Button auf erster Ebene zu betreiben und
  • Google Tag Manager ohne Cookie-Einwilligung zu nutzen.

Das Verlagshaus wehrte sich gegen den Bescheid mit einer Anfechtungsklage zum VG Hannover.

Die Entscheidung

Mit Urteil vom 19.03.2025 (Az: 10 A 5385/22) stellte das VG Hannover die Rechtmäßigkeit des Bescheids fest und wies die Klage ab.

1.) Cookie-Banner ohne Ablehn-Option unzulässig

Die Gestaltung eines Cookie-Banners ohne Funktion, alle nicht zwingend notwendigen Cookies bereits auf erster Ebene, also im Hauptdialogfeld des Consent-Banners, ablehnen zu können, sei unzulässig.

Das Consent-Interface dürfe nicht so gestaltet sein, dass es den Nutzer gezielt zur Abgabe von Einwilligungen hinlenke und von der Ablehnung nicht notwendiger Cookies abhalte.

Nutzern sei daran gelegen, sich mit den Consent-Einstellungen nur situativ auseinanderzusetzen und das maßgebliche Cookie-Verhalten direkt im primären Consent-Interface zu definieren, um auf die hinter dem Banner liegenden Inhalte schnellstmöglich zugreifen zu können.

Sie seien also intrinsisch motiviert, mit möglichst wenigen Klicks das Consent-Interface zu schließen.

Werde Ihnen auf der primären Bedienebene nur eine „Alle akzeptieren“ und eine „Einstellungs“-Schaltlfäche bereitgestellt, würden Nutzer also dazu verleitet, Cookies insgesamt zuzustimmen, um sich mit dem Interface nicht weiter auseinandersetzen zu müssen.

Dieses erwartbare Nutzerverhalten mache sich das Verlagshaus insofern durch Vorenthalten eines Ablehnen-Buttons zu Nutze, um Seitenbesuchern eine vollumfängliche Cookie-Einwilligung abzuringen.
Rechtlich beruhten die so eingeholten Einwilligungen nicht auf einer freiwilligen Entscheidung der Nutzer.

Als freiwillig werde eine Einwilligung nur betrachtet, wenn die betroffene Person tatsächlich eine Wahlmöglichkeit habe, also ohne Nachteile auf die Erteilung der Einwilligung verzichten könne.
Dazu müsse aber gerade die Möglichkeit bestehen, die Einwilligung mit derselben Leichtigkeit zu verweigern wie sie zu erteilen.

Dies setzte wiederum voraus, dass auf der primären Bedienebene eine genau so wahrnehmbare und bedienbare Schaltfläche vorhanden sei, mit der sich alle nicht erforderlichen Cookies pauschal ablehnen ließen.

2.) Google Tag Manager unterliegt Einwilligungspflicht nach § 25 TDDDG

Das Verlagshaus habe ferner gegen die Cookie-Einwilligungspflicht für den Google Tag Manager aus § 25 Abs. 1 TDDDG verstoßen.

Der Google Tag Manager, ein Google-Dienst zur Integration von Website-Anwendungen, speichere mithilfe von Cookies Informationen auf Nutzerendgeräten und greife ferner via Skript auf Endgeräteinformationen zu.

Da sein Einsatz für den Betrieb einer Website oder die Bereitstellung wesentlicher Seitenfunktionen nicht technisch notwendig sei (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG), sei er gemäß § 25 Abs. 1 TDDDG einwilligungspflichtig.

Die durch den Google Tag Manager erbrachte Funktion, Tracking-Codes und Skripte insbesondere von Werbedienstleistern zu laden, werde von Nutzern weder ausdrücklich gewünscht, noch biete sie einen Mehrwert für die Nutzung der Website. Das Laden von Skripten von Werbedienstleistern diene vielmehr den Interessen der Klägerin an der Finanzierung des Internetangebots durch den Verkauf von Werbeflächen, nicht denen der Nutzer.

Das Argument des Verlagshauses, der Google Tag Manager diene gerade dazu, die rechtskonforme Einwilligungseinholung für cookie-basierte Anwendungen sicherzustellen, verfing nicht.

Es sei zwar möglich, Cookie-Consent-Anwendungen in den Tag Manager zu integrieren und so Codes und Skripte über den Tag Manager erst bei Nutzereinwilligung zu laden.

Technisch notwendig sei dies aber gerade nicht. Vielmehr lasse sich das Cookie-Einwilligungsmanagement auch durch die originäre Einbindung entsprechender Consent-Anwendungen außerhalb des Tag Managers rechtskonform steuern.

Dass der Google Tag Manager gerade im Einflussbereich von Google-Diensten ein seitenbetreiberfreundliches Cookie-Management erlaube und den Integrationsaufwand einwilligungsbasierter Freigaben vereinfache, mache den Dienst nicht zu einem zwingenden technischen Erfordernis für den Seitenbetrieb, sondern allenfalls nur zu einer bedingt nützlichen Erweiterung.

Da der Google Tag Manager ohne technische Notwendigkeit selbst und eigenständig auf Endgeräteinformationen zugreife, sei er eigenständig Cookie-einwilligungspflichtig.

Learnings für Seitenbetreiber

Nicht nur aus dem aktuellen Urteil des VG Hannover, sondern auch aus vergleichbarer Rechtsprechung ([% News id=12547 text="BVerwG Österreich, Urteil vom 31.07.2024 (Az: W108 2284491-1/15E)" %]); OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024 (Az.:6 U 80/23) ) ergeben sich die folgenden rechtlichen Anforderungen für die Gestaltung von Consent-Tools:

  • 1.) Auf der zentralen Bedienebene müssen drei gleichgroße, gleich sichtbare und gleichermaßen unschwer erkennbare Buttons mit den folgenden Funktionen und eindeutiger Beschriftung vorhanden sein: „Alle Cookies akzeptieren“, „Nur erforderliche Cookies akzeptieren“ bzw. „Nicht erforderliche Cookies ablehnen“ und „individuelle Cookie-Einstellungen“
  • 2.) Wird auf einer Seite der „Google Tag Manager“ genutzt, muss dieser zwingend so in das verwendete Consent-Tool integriert sein, dass sein Einsatz von einer vorherigen Einwilligung abhängig gemacht wird.

Rechtskonformes Cookie-Management mit dem Cookie-Tool der IT-Recht Kanzlei

Sie möchten sich über die rechtskonforme Ausgestaltung Ihres Consent-Tools keine Gedanken machen müssen und wünschen sich eine innovative Plug- und Play-Lösung für Ihren rechtskonformen Cookie-Consent?

Dann ist unser Cookie-Tool für Mandanten sicherlich interessant für Sie!

Basierend auf Technologien des renommierten CMP-Anbieters „UserCentrics“ ermöglicht unser Cookie-Tool dank integriertem rechtlichen Scan-Service in nur wenigen Schritten eine präzise Erfassung aller auf Ihrer Website eingesetzten Cookies und deren automatische Integration in die Consent-Verwaltung.

Um einwilligungspflichtige Cookies auf Ihrer Website rechtskonform bis zur Nutzereinwilligung zu blockieren, genügen die einmalige Scan-Erkennung und die anschließende Einbindung des Tools – ganz ohne händisches Anpassen von Code-Skripten oder Quelldaten.

Das Tool bietet eine rechtskonforme Bedienoberfläche mit den gemäß aktueller Rechtsprechung notwendigen Schaltlfächen und sorgt unter anderem auch für eine datenschutzkonforme Einwilligungsintegration für den Google Tag Manager.

Mandanten können das Cookie-Tool ab sofort für nur 3,90€ zzgl. USt im Monat buchen.

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Leads einkaufen und verwenden - wie geht das DSGVO-konform? https://www.it-recht-kanzlei.de/dsgvo-uwg-werbung-leads-rechtssicher-kaufen.html Thu, 12 Jun 2025 16:00:55 +0100 Leads sind potentielle Kunden und deshalb ein hohes Gut. Wer sie nicht selbst generieren möchte, kann Leads von Dritten kaufen. Doch ist der Erwerb von Leads und deren Verwendung nur schwierig DSGVO-konform möglich. Mehr dazu in diesem Beitrag.

Was sind Leads?

Leads sind Kontakte zu potentiellen Kunden, welche ein generelles oder spezifisches Interesse an den Produkten und Leistungen eines Unternehmens haben. Ziel eines Unternehmens ist, seine Leads durch weitere Maßnahmen zu Kunden zu machen, also einen Vertragsabschluss zu erreichen (sog. Conversion).

Kontakte werden einerseits zu Leads, wenn sie dem Unternehmen gegenüber Interesse an dessen Produkten bzw. Leistungen signalisieren und ihre Kontaktdaten übermittelt haben. Andererseits können Kontakte auch zu Leads werden, indem sie ihr Interesse an bestimmten Unternehmen, Produkten und/oder Leistungen gegenüber Dritten gezeigt und diesen ihre Kontaktdaten übermittelt haben.

Der Kontakt erfolgt dabei etwa durch Ausfüllen eines Formulars, Anmeldung zu einem E-Mail-Newsletter, Teilnahme an einem Gewinnspiel oder Anforderung eines Angebots zu den Produkten und Leistungen eines Unternehmens.

Praxis-Beispiele für Leads sind:

  • Ein Website-Besucher füllt das Kontaktformular auf der Website eines Unternehmens aus und bittet um Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon, um Antworten auf seine Fragen zu den Produkten und Leistungen des Unternehmens zu bekommen.
  • Ein Interessent bitte ein Unternehmen per E-Mail, ein Angebot über dessen Produkte abzugeben.
  • Ein Nutzer klickt bei einem Werbevideo auf einen Link und meldet sich daraufhin für ein kostenloses Seminar an, in dem die Produkte eines Unternehmens vorgestellt werden.

Wie können Leads generiert werden?

Im Grundsatz können Unternehmen Leads durch eigene Maßnahmen generieren oder von Dritten erwerben.

1. Eigene Lead-Generierung

Durch gezielte Marketingmaßnahmen können Unternehmen Leads selbst generieren. In der Praxis sind etwa folgende Maßnahmen zur Lead-Generierung etabliert:

  • SEO-Optimierung: Steigerung der Bekanntheit der Unternehmens-Website mittels Anpassung der Website durch deren inhaltliche, grafische und technische Optimierung, so dass die Website von Suchmaschinen wie Google und Bing besser bzw. häufiger gefunden und höher gelistet werden.
  • Banner-Werbung: Kostenpflichtige Schaltung von Online-Werbung auf bekannten Plattformen bzw. Websites mit Reichweite bei der gewünschten Zielgruppe (z.B. Banner-Werbung bei Google oder auf Nachrichtenportalen).
  • E-Mail-Newsletter: Einrichtung eines E-Mail-Newsletters, in dem regelmäßig über die Produkte und Leistungen des Unternehmens informiert wird.
  • Gratis-Content: Bereitstellung von kostenlosen Inhalten, die entweder die Produkte und Leistungen des Unternehmens teasern oder einen sonstigen Reiz setzen, wobei die Interessenten ihre Kontaktdaten übermitteln.
  • Events: Durchführung von Präsenz- und Online-Events, die inhaltlich direkt die gewünschte Zielgruppe adressieren.

2. Verwendung von Leads von Dritten

Wer nicht über genug Zeit, Personal oder Marketing-Know-How verfügt, kann Leads auch von Dritten bzw. Drittanbietern erwerben.

Neben der Qualität der Leads für die Verwendung zu eigenen Zwecken sind dabei aber einige - nicht nur geringe - rechtliche Hürden zu nehmen.

Drittanbieter von Leads generieren diese im Hinblick auf bestimmte Unternehmen, Produkte oder Leistungen

  • ggf. direkt zur Verwendung durch andere Unternehmen oder
  • haben Leads vielleicht ursprünglich einmal zu eigenen Zwecken generiert, wollen diese aber möglicherweise weiter verwerten.

Dabei unterscheidet sich die Lead-Generierung durch die Drittanbieter grundsätzlich nicht von der Generierung von Leads zu eigenen Zwecken, erfolgt also durch ähnliche Maßnahmen.

Können Leads auch gekauft werden?

Ja, in der Praxis können Leads auch gekauft bzw. erworben werden.

Hierzu existiert ein Markt hierauf spezialisierter Anbieter, die die Leads in der Regel nach bestimmten qualitativen Kriterien segmentiert bzw. aufbereitet haben und auf diese Weise Unternehmen solche Leads anbieten können, die mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu Conversions hinsichtlich der Leistungen des Unternehmens führen.

Solche Leads beinhalten häufig:

  • Kontaktinformationen: Vor- und Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer der Leads
  • Interessen der Leads: Produkte, Hobbies, etc.
  • Einwilligungen der Leads zum Kontakt bzw. Kontaktaufnahme zu Werbe- und Marketingzwecken

Was ist beim Erwerb von Leads gemäß DSGVO zu beachten?

Leads müssen in dreierlei Hinsicht datenschutzkonform sein, damit ihre spätere Verwendung durch den Erwerber der Leads am Ende nicht zu einem DSGVO-Verstoß führt:

  • Generierung von Leads: Bereits die Generierung von Leads muss in datenschutzkonformer Weise erfolgen und erfordert - insbesondere in Anbetracht der späteren Verwendung der Leads zu Werbezwecken - einer datenschutzkonformen Einwilligung der Leads.
  • Erwerb und Übertragung von Leads: Weiter muss auch der Erwerb bzw. die Übertragung eines Leads vom Veräußerer (z.B. dem Anbieter von Leads) an den Erwerber datenschutzrechtlich zulässig sein und in datenschutzkonformer Weise erfolgen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten vom Veräußerer an den Empfänger ist aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Datenverarbeitung, die einer hinreichenden Rechtsgrundlage bedarf, was in der Regel eine DSGVO-konforme Einwilligung sein muss.
  • Verwendung von Leads: Schließlich muss auch die spätere Verwendung der Leads durch den Erwerber datenschutz- und auch in sonstiger Weise rechtskonform sein, insbesondere etwa nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Erwerbern von Leads ist dringend zu empfehlen, bei von Dritten angebotenen Leads besonders auf folgende Punkte zu achten:

  • Vorliegen von wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligungen der Leads
  • DSGVO-Konformität der Einwilligungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Verwendung durch Dritte, einschließlich dem Erwerber
  • Übermittlung auch der einzelnen datenschutzrechtlichen Einwilligungen samt Datum und Zeitstempel der Einwilligungen zusammen mit den Leads, bei E-Mail-Leads etwa die Protokollierungen deren Double-Opt-Ins (samt IP-Adresse und Zeitstempel)
  • Übermittlung auch der Datenschutzerklärungen, die den Leads bei Erhebung ihrer Daten vorgelegt worden ist.

Was ist bei der Verwendung von Leads zu beachten?

Die Verwendung von Leads umfasst einerseits deren Speicherung im Customer Relationship Management-System (CRM-System), andererseits dann vor allem auch das Kontaktieren der Leads zu Werbe-, also Marketing- und Vertriebszwecken. Im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist dabei nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) insbesondere Folgendes zu beachten:

1. Assessment der Leads

Unternehmen sollten vor der Verwendung von Leads genau prüfen, ob ihre Leads so beschaffen sind, dass sie überhaupt und ggf. zu welchen konkreten Werbezwecken und -maßnahmen rechtskonform verwendet werden können.

Dies bedeutet insbesondere, zu prüfen, ob die Leads originär in rechtskonformer Weise generiert worden sind und anschließend auch die etwaige Übertragung der Leads auf das eigene Unternehmen rechtmäßig gewesen ist. Falls Leads z.B. DSGVO-widrig generiert oder übertragen worden sind, können sie in aller Regel bereits deshalb nicht rechtmäßig verwendet werden.

2. Einwilligung als Rechtsgrundlage

Weiter ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Marketing- und Werbemaßnahmen - und damit die Kontaktaufnahme zu den Leads - nur zulässig, wenn hierfür eine hinreichende Rechtsgrundlage nach der DSGVO vorliegt.

In der Regel bedarf dies einer datenschutzrechtlichen Einwilligung der Leads nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 DSGVO, die zugleich auch aus lauterkeitsrechtlicher Sicht gemäß § 7 UWG für viele Arten von Werbemaßnahmen benötigt wird. Eine solche Einwilligung muss von den betroffenen Personen freiwillig, spezifisch und informiert abgegeben worden sein.

Ausnahmen sieht das UWG allerdings unter bestimmten Voraussetzungen bei bestimmten B2B-Werbeanrufen und auch bei E-Mail- bzw. elektronischer Werbung gegenüber Bestandskunden vor, allerdings nur unter Einhaltung bestimmter strenger Voraussetzungen.

3. Dokumentation der DSGVO-Einwilligung

Aus datenschutzrechtlicher Sicht genügt zudem nicht, wenn die Leads in der Vergangenheit einmal eine DSGVO-Einwilligung in bestimmte Marketing- und Werbemaßnahmen erteilt haben.

Vielmehr muss das Unternehmen, das die Leads verwendet, jederzeit nachweisen können, dass eine hinreichende Einwilligung der Leads erteilt worden ist und noch immer vorliegt. Daher muss die Einholung von Einwilligungen so dokumentiert werden (Dokumentationspflicht), dass sie jederzeit auf Nachfrage nachgewiesen werden können, etwa auf Anfrage von Datenschutzbehörden. Dabei muss auch nachweisbar sein, wann, wie und zu welchem Zweck die einzelne Einwilligung erfolgt ist.

4. Datenschutzhinweise in der Datenschutzerklärung

Neben einer DSGVO-Einwilligung bedarf es zusätzlich auch einer DSGVO-Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 bzw. 14 DSGVO, in der die Leads über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden. Dabei ist u.a. auch über die Herkunft der personenbezogenen Daten, also etwa über deren Quelle hinzuweisen.

Bei erworbenen bzw. gekauften Leads besteht die Besonderheit, dass das Unternehmen, das die Leads verwenden möchte, die betroffenen Personen mangels Kontakt bislang noch nicht über die Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen einer eigenen Datenschutzerklärung informieren konnte. Dies muss das Unternehmern dann bei Herstellung des Erstkontakts mit dem Lead nachholen, also im Zusammenhang mit der Kontaktierung auch eine entsprechende Datenschutzerklärung bereitstellen.

Wir stellen unseren Mandanten, die eines unseres Schutzpakete gebucht haben, abmahnsichere Datenschutzerklärungen bereit.

Sprechen Sie uns bei Fragen hierzu gerne an.

5. Wahrung der DSGVO-Betroffenenrechte

Wer Leads verwendet, um diesen Werbung auszuspielen, etwa per E-Mail, WhatsApp, SMS, Telefon oder Briefpost, muss darauf vorbereitet sein, dass einzelne Adressaten sich hierüber wundern und weiter auch hinterfragen werden, woher das werbende Unternehmen ihre Kontaktdaten hat und gegenüber dem Unternehmen Auskunft verlangen oder sonstige DSGVO-Betroffenenrechte (z.B. Löschung nach Art. 17 DSGVO, Widerspruch nach Art. 21 DSGVO) geltend machen.

Daher sollten unternehmensinterne Prozesse eingerichtet und Muster vorgesehen werden, um auf die Geltendmachung von Betroffenenrechten im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO zu reagieren, etwa im Hinblick auf Inhalt, Form und Frist.

6. Beachtung der UWG-Vorgaben

Schließlich müssen Werbende auch die sonstigen Vorgaben des UWG beachten.

Neben dem grundsätzlichen Erfordernis der vorherigen Einwilligung der Adressaten bei Werbung via elektronischer Nachrichten (z.B. E-Mails, WhatsApp, SMS) und bei Werbeanrufen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG, umfasst diese weitere Vorgaben.

Hierzu zählt nach § 7 Abs. 3 UWG etwa:

  • In einer Werbenachricht darf die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, nicht verschleiert oder verheimlicht werden.
  • Werbenachrichten müssen die Pflichtinformationen nach § 6 Abs. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) beinhalten bzw. dürfen nicht dazu auffordern, Websites aufzusuchen, die gegen diese Kennzeichnungspflichten verstoßen.
  • Es muss eine gültige Adresse vorhanden sein, an die der Empfänger der Werbenachricht eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Wir unterstützen unsere Mandanten, die eines unserer Schutzpakete gebucht haben, nicht nur bei der Erstellung und Pflege eines abmahnsicheren Impressums und weiterer Rechtstexte, sondern auch mit vielen weiteren Informationen.

Im Mandantenportal und auf unserer Website stellen wir viele und umfangreiche Leitfäden, Muster und sonstige Hinweise bereit, mit denen unsere Mandanten ihre Werbemaßnahmen rechtskonform und abmahnsicher gestalten können.

Buchen Sie noch heute eines unserer Schutzpakete oder sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie noch Fragen hierzu haben.

Welche Folgen bei DSGVO-widrigen Leads?

1. Zivilrecht

Wer Leads erwirbt, die nicht im Einklang mit dem Datenschutzrecht generiert oder auf ihn als Erwerber übertragen worden sind, dem können je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles deswegen möglicherweise Mängelansprüche wegen Rechtsmängeln des Kaufgegenstandes zustehen.

Betroffene Personen, deren personenbezogenen Daten rechtswidrig erhoben, verarbeitet und / oder übertragen worden sind, könnten zudem Schadensersatzansprüche wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zustehen.

2. Datenschutzrecht

Bei DSGVO-Verstößen drohen nicht nur hohe Bußgelder durch Datenschutzbehörden von bis zu EUR 20 Millionen oder 4 Prozent des Jahresumsatzes, sondern auch DSGVO-Schadensersatzansprüche von betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten datenschutzwidirig verarbeitet worden sind.

Daneben können Datenschutzbehörden bei Datenschutzverstößen auch weitere Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise datenschutzrechtliche Untersuchungen sowie Untersagungen von Datenverarbeitungen.

3. Lauterkeitsrecht (UWG)

Bei unzulässigen Marketing- und Werbemaßnahmen drohen zudem kostspielige Abmahnungen durch Mitbewerber sowie Branchen- und Verbraucherschutzverbände.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gute Leads sind extrem viel wert - auch, weil sie auf rechtmäßige Weise schwer zu bekommen sind.
  • Die Generierung von Leads ist bei Beachtung bestimmter Regeln zwar vergleichsweise einfach in rechtskonformer Weise umsetzbar, aber nicht selten mit viel Aufwand verbunden. Dagegen verspricht der Erwerb von Leads von Dritten den einfachen und schnellen Erfolg, ist aber insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht leicht umsetzbar.
  • Häufig sind von Dritten erworbene Leads vor allem deshalb problematisch, weil sie nicht in DSGVO-konformer Weise generiert und übertragen worden sind und deswegen nicht datenschutzkonform verwendet werden können.
  • Dadurch drohen DSGVO-Bußgelder und -Schadensersatzansprüche wegen Datenschutzverstößen sowie Abmahnungen durch Mitbewerber und Branchen- und Verbraucherschutzverbänden wegen unlauterer und deswegen unzulässiger Werbung.
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AG München: Kein Vertrag bei „Jetzt Kaufen“-Button, falls irreführend gestaltet https://www.it-recht-kanzlei.de/ag-muenchen-jetzt-kaufen-button-irrefuehrende-gestaltung.html Wed, 11 Jun 2025 17:13:31 +0100 Der Klick auf den Button „Jetzt kaufen“ führt nicht zum Vertragsschluss, wenn eine irreführende Darstellung vorliegt - eine interessante Entscheidung des AG München zu den rechtlichen Anforderungen an den Online-Bestellbutton.

Was war passiert?

Eine Verbraucherin hatte auf der Website eines Reiseanbieters eine Reise nach Dubai für zwei Personen ausgewählt. Nach Eingabe ihrer Daten wurde sie auf eine Seite mit rechtlichen Hinweisen weitergeleitet. In einem hervorgehobenen Kasten wurde darauf hingewiesen, dass mit Klick auf „Jetzt kaufen“ die AGB akzeptiert und die Reisedokumente zur Kenntnis genommen würden:

"Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben."

Direkt darunter war der Button „Jetzt kaufen“ mit einem Warenkorb-Symbol platziert.

Nach dem Klick erhielt die Verbraucherin noch am selben Abend eine Buchungsbestätigung und eine Zahlungsaufforderung über 2.834 €. Da sie die Zahlung verweigerte, stornierte das Reiseunternehmen die Buchung und verlangte fast den gesamten Betrag als Stornogebühr. Diesen Betrag zahlte die Kundin unter Vorbehalt und klagte auf Rückzahlung.

Wie hat das AG München den Fall beurteilt?

Das AG München entschied zugunsten der Klägerin. Die Beklagte wurde verurteilt, die Stornogebühr nebst Zinsen zurückzuzahlen. Ausschlaggebend war für das Gericht, dass kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen war.

Bestellbutton nicht transparent genug

Grundlage der Entscheidung war § 312j Abs. 3 BGB. Demnach muss bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestaltet sein, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, eine zahlungspflichtige Bestellung abzugeben. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar ausschließlich mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen” oder einer ebenso eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Diese Regelung beruht auf Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU), wonach der Verbraucher bei einer Bestellung eindeutig über die Zahlungsverpflichtung informiert werden muss.

Nach Auffassung des Gerichts war die Gestaltung der Schaltfläche nicht ausreichend transparent. Zwar enthielt der Button die Aufschrift „Jetzt kaufen“, die grundsätzlich auf eine entgeltliche Bestellung hinweist. Durch das daneben abgebildete Einkaufswagen-Symbol konnte jedoch der Eindruck entstehen, dass der Nutzer lediglich seinen Warenkorb befüllt und sich noch nicht am Ende des Bestellvorgangs befindet. Eine solche Gestaltung sei nicht eindeutig und genüge damit nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB.

Kein wirksamer Vertrag - irreführender Hinweistext und fehlende Angebotsklarheit

Zudem kritisierte das Gericht den oberhalb des Buttons platzierten Hinweistext. Dieser lasse nicht erkennen, dass mit dem Klick auf „Jetzt kaufen” bereits eine verbindliche Willenserklärung gemäß § 145 BGB abgegeben wird. Vielmehr entstehe aus Sicht eines objektiven Empfängers der Eindruck, dass bei Fortsetzung des Buchungsprozesses noch weitere Erklärungen abzugeben sind. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass unmittelbar vor dem Klick keine abschließende Übersicht über die zu buchende Reise oder den Gesamtpreis angezeigt wurde.

Ein Vertrag zwischen den Parteien sei daher nie zustande gekommen. Nach den Grundsätzen des § 651a Abs. 1 BGB erfordert ein Pauschalreisevertrag zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Zwar hat die Klägerin den Button geklickt, dies stellt jedoch kein wirksames Angebot dar, da die Websitegestaltung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Auch vonseiten der Beklagten liegt kein Angebot vor, denn die Gestaltung der Website kann nicht als solches verstanden werden. Ein bindendes Angebot ist erst in der nachträglich übersandten Buchungsbestätigung zu sehen, welche die Klägerin jedoch nicht angenommen hat.

Das Learning für Online-Händler

Aus der Entscheidung des AG München sind einige Schlussfolgerungen zu ziehen:

  • Klare Bestellführung notwendig: Online-Shops müssen beim Abschlussprozess deutlich zeigen, wann ein verbindlicher Vertrag zustande kommt. Ein „Jetzt kaufen“-Button kann dann unklar sein, wenn er wie ein Warenkorb-Button aussieht und der Nutzer zum nächsten Schritt führt, ohne alle Vertragsinformationen klar anzuzeigen.
  • Anforderungen des Bestell-Buttons einhalten: Für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern ist laut dieser Norm sicherzustellen, dass der Buttontext eindeutig und verständlich ist („zahlungspflichtig bestellen“, „zahlungspflichtig buchen“ usw.). Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, die das AG München anwendete, verlangt eine klare Gestaltung des Bestell-Buttons auf Seiten des Händlers.
  • Vermeidung von Symbolen, die „Unverbindlichkeit“ suggerieren: Ambivalente optische Gestaltung (z. B. Warenkorb-Symbol) kann dazu führen, dass Verbraucher glauben, sie führen nur einen Zwischenschritt aus – mit der Folge, dass ein Vertrag noch gar nicht geschlossen ist.

Fazit

Das Amtsgericht München entschied, der Button-Text "Jetzt kaufen" zwar grundsätzlich auf eine kostenpflichtige Bestellung hindeutet, allerdings kann ein so bezeichneter Bestellbutton durch ein daneben platziertes Warenkorbsymbol missverstanden werden – in diesem Fall werde der Eindruck erweckt, dass erst Produkte gesammelt und noch keine verbindliche Bestellung ausgelöst werde. Daher könne für Verbraucher bei dieser Gestaltung nicht eindeutig erkannt werden, dass sie mit dem Klick bereits einen Vertragsabschluss herbeiführen.

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Kontosperrung: Anwaltlicher Schutz https://www.it-recht-kanzlei.de/accountsperrungen-haeufen-sich-kontoschutz.html Tue, 10 Jun 2025 12:36:48 +0100 Teilweise mehrfach täglich werden die Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei mit Sperrungen auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay oder etsy konfrontiert, die erhebliche Auswirken auf die Händler haben.

Kein neues Problem – aber immer häufiger „knallt“ es

Die Sperrung auf einer Verkaufsplattform ist der Alptraum eines jeden Online-Händlers. Umsatz weg, ggf. können bereits geschlossene Verträge nicht mehr erfüllt werden, schlechte Bewertungen sind die Folge, Reputationsschaden droht.

Durch den Wegfall des Verkaufskanals und gegebenenfalls den Einbehalt des erwirtschafteten Verkaufsguthabens drohen zudem massive wirtschaftliche Probleme.

Die Praxis zeigt leider, dass viele Plattformverkäufer nach einer solchen Sperrung in den wirtschaftlichen Abgrund rutschen, manchmal sogar in die Insolvenz.

Warum wird heute häufiger gesperrt als früher?

Verkaufsplattformformen verfolgen und ahnden Regelverstöße zum einen deutlich intensiver als noch vor einigen Jahren.

Es haben sich automatisierte, technische Prozesse etabliert und auch der Einsatz künstlicher Intelligenz führt zunehmend dazu, dass „Sünder“ kaum noch Schlupflöcher nutzen können.

Über die Jahre sind zudem immer weitere gesetzliche Reglementarien zu den bereits bestehenden „Hausregeln“ der Plattformen dazu gekommen.

Etwa die Haftung für eine nicht erfolgte Umsatzsteuerabfuhr der Händler, der DSA oder die Vorgaben der GPSR.

Wer heute eine fehlerhafte USt-IdNr bei einer Verkaufsplattform hinterlegt, der fliegt. Vor Jahren war das überhaupt kein Thema.

Automatische Prozesse erkennen ungültige USt-Id-Nummern und entziehen Verkäufern direkt die Verkaufsberechtigung.

Das gilt auch, wenn die beim Bundeszentralamt für Steuern zur angegebenen (an sich validen) USt-IdNr hinterlegten Verkäuferdaten nicht 1:1 mit den Daten übereinstimmen, die der Verkäufer für sich bei der Verkaufsplattform hinterlegt hat.

Nicht selten machen hier bereits eine veraltete Anschrift (etwa nach Umzug) oder eine andere Schreibweise des (Firmen)Namens oder der Anschrift große Probleme.

Auch solche Ungereimtheiten werden durch einen automatisierten Datenabegleich der Plattformbetreiber mit dem Bundeszentralamt für Steuern zuverlässig aufgespürt.

Die rapide angestiegenen Sperrungen auf Verkaufsplattformen basieren also auf zwei Effekten:

Zum einen haben sich die Regeln verschärft, an welche die Plattformbetreiber sich kraft Gesetzes zu halten haben. Zum anderen ist die Überwachung, allen voran durch technische Entwicklungen, deutlich intensiviert worden.

Alleine kaum Chancen

Doch was tun, ist der Ernstfall eingetreten?

Liegt ein klarer und schwerer Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Vorgaben vor, macht es wenig Sinn, gegen eine Sperrung anzukämpfen, sofern der Plattformbetreiber nicht von sich aus eine „zweite Chance“ einräumt.

Wurde der Ehemann in 2020 von einer Verkaufsplattform bereits wegen eines schwerwiegenden Regelverstoßes rechtmäßig dauerhaft gesperrt und wird dann in 2025 erneut bei derselben Plattform ein Konto auf seine Ehefrau eröffnet, die aber nur als „Strohfrau“ dient, da wirtschaftlich weiterhin der Ehemann hinter den Verkäufen steckt, dann bestehen bei nochmaliger Sperrung keinerlei Erfolgsaussichten auf Wiederfreischaltung.

Nicht selten besteht der behauptete Verstoß jedoch tatsächlich gar nicht bzw. es liegt nur ein wenig schwerwiegender Verstoß vor, der schnell und dauerhaft abgestellt werden kann.

Hier lohnt sich, besteht ein Interesse an einem weiteren Handel auf der Plattform, unbedingt zeitnah für eine Wiederfreischaltung zu kämpfen.

Problem nur:

So gut die Prozesse für Erkennung und Sperrung von Plattformverkäufern funktionieren, so schlecht funktionieren im Anschluss die Prozesse für eine begehrte Wiederfreischaltung.

Ein einmal gesperrter Händler ist von den meisten Plattformen als Sünder „abgestempelt“ nach dem Motto „Mit dem dann lieber nicht mehr“.

In der Praxis zeigt sich zudem, dass Händler, die nach Sperrung wieder handeln möchten, auch keine adäquaten Ansprechpartner dazu an die Hand bekommen.

Viele Plattformen scheinen die Kommunikation nach erfolgter Sperrung oft ganz normal beim First-Level-Support anzusiedeln. Den dortigen Mitarbeitern fehlt in der Regel aber nicht nur das entsprechende Verständnis der häufig komplexen und rechtlichen Thematiken, denen der angebliche Verstoß zugrunde liegt.

Meist haben diese, selbst wenn die fehlende Berechtigung der Sperre erkannt wird, gar nicht die entsprechenden Kompetenzen, den Account (schnell) wieder freizugeben.

Mit anderen Worten:

Wer als Seller von der Plattform gesperrt wurde, erlebt danach oft ein wochen-, wenn nicht monatelanges „Support-Ping-Pong“, was nur selten zum Ziel, also zum Wiedererhalt der Verkaufsberechtigung, führt.

Ihre Unterstützung vom Anwalt: Der Kontoschutz der IT-Recht Kanzlei

Sie möchten sich – für den Fall der Fälle – spezialisierte, anwaltliche Unterstützung sichern?

Die IT-Recht Kanzlei bietet ihren Update-Service-Mandanten einen entsprechenden Service mit der Option „Rechtlicher Schutz bei Kontosperrungen – Ihr Kontoschutz“ an, um sich im Falle der zukünftigen Accountsperrung auf einer deutschsprachigen Verkaufsplattform anwaltliche Unterstützung zu sichern.

Nähere Informationen zu dieser Option finden Sie gerne hier

Sie sind aktuell bereits von einer Accountsperrung eines Verkaufsaccounts auf einer deutschsprachigen Verkaufsplattform wie Amazon.de, eBay.de oder etsy betroffen?

Auch bei bereits erfolgter Sperrung können wir Ihnen „rückwirkend“ Hilfe anbieten, wenn Sie die Option „Kontoschutz“ erstmalig und zusammen mit dem Unlimited-Paket als Neukunde der IT-Recht Kanzlei beauftragen.

In diesem Fall sind wir Ihnen gerne auch bei einer bereits zuvor erfolgten Kontosperrung behilflich!

Die Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei konnten so bereits in einer großen Zahl von „Sperrfällen“ die Wiederfreischaltung des Verkaufsaccounts für den betroffenen Händler herbeiführen.

Tipp: Häufiger Grund für Sperrungen sind fehlende bzw. falsche Rechtstexte

Plattformen greifen auch beim Thema „Rechtliches“ viel härter durch als früher.

Hier gibt es Plattformen, die bereits bei kleineren, formalen Fehlern in den Rechtstexten (allen voran beim Impressum und bei der Widerrufsbelehrung, aber oft auch in den AGB bzw. der Datenschutzerklärung) durchgreifen und den Händler verwarnen bzw. gar sperren.

Wer gar keine notwendigen Rechtstexte vorhält bzw. Rechtstexte, die nicht immer den aktuellen, gesetzlichen Vorgaben entsprechen, der riskiert also nicht nur Abmahnungen und stellt sich gegenüber seinen Kunden wirtschaftlich massiv schlechter als er müsste (etwa verlängertes Widerrufsrecht von 12 Monaten und 14 Tagen sowie Entfall des Wertersatzes bei Fehlen der oder Fehlern in der Widerrufsbelehrung):

Er riskiert auch seine Verkaufsberechtigung auf der jeweiligen Plattform.

Es gibt keine „universellen“ Rechtstexte.

Jede Plattform weist ihre Spezifika auf, die Eingang in die vom dort tätigen Händler verwendeten Rechtstexte finden müssen.

Ein häufiger Fehler ist daher, Rechtstexte, die für den eigenen Onlineshop erstellt wurden oder für eine Plattform X, dann auch auf der Plattform Y zu nutzen.

Hier kann es passieren, dass sich der Plattformbetreiber an der Verwendung dieser unpassenden Rechtstexte stört.

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen professionelle, stets aktuelle und vor allem abmahnsichere Rechtstexte für alle gängigen Verkaufsplattformen an.

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Abmahnradar: Kosmetik - fehlende Pflichtangaben https://www.it-recht-kanzlei.de/e-mail-werbung-datenschutzauskunft-biozidprodukte-gpsr-verstoss-miele-sam.html Fri, 06 Jun 2025 16:41:10 +0100 Diese Woche war der Handel mit Kosmetika und Biozidproukten u.a. wegen fehlender Kennzeichnung und unzulässiger Werbeaussagen betroffen. Außerdem: Die Marken Miele und SAM.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz

Abmahner: Rhombus-SES Event & Music Creations GmbH
Kosten: 631,77 EUR

Wieder einmal ging es um unerlaubte E-Mail-Werbung im B2B-Bereich – ohne vorherige Zustimmung des Empfängers.

Solche Fälle sind keine Seltenheit: Entweder fehlt die Einwilligung komplett oder sie ist rechtlich nicht haltbar. Besonders unangenehm wird es, wenn – wie hier – zusätzlich datenschutzrechtliche Auskünfte verlangt werden.

Was in diesem Zusammenhang hier auch geltend gemacht wird: Ein pauschaler Schadensersatz (400,00 EUR) dürfte aber nach einer Entscheidung des BGH in Frage stehen, zumindest wenn es sich um einen einmaligen Verstoß handelt.

  • Für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Einen umfangreichen Leitfaden haben wir hier bereitgestellt.
  • Und was für Händler zu tun ist, wenn der Kunde eine Datenauskunft verlangt, finden Sie in diesem Beitrag mit Muster

Kosmetik - fehlende Grundpreise, GPSR, gesundheitsbezogene Werbung, fehlende Pflichtangaben

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Dem Händler wird vorgeworfen, kosmetische Mittel und Nahrungsergänzungsmittel ohne die gesetzlich vorgeschriebene Grundpreisangabe angeboten und im Onlinehandel Produkte wie Bartserum verkauft zu haben, ohne die nach GPSR erforderlichen Pflichtinformationen zum Hersteller (Name, Anschrift, E-Mail) bereitzustellen. Zudem sollen bei Lebensmitteln wie den „Fullhairkapseln“ unzulässige gesundheitsbezogene Werbeaussagen („wirksam gegen Haarausfall“) gemacht und wichtige Pflichtangaben wie Zutatenliste, Füllmenge oder Herstelleranschrift weggelassen worden sein. Auch wird beanstandet, dass ein verbotener Zusatzstoff (Titandioxid / E171) verwendet oder nicht korrekt deklariert wurde.

Wir haben uns in diesem Beitrag näher mit dem Thema rechtssicherer Verkauf von Kosmetika.
Und alle Informationen zum Thema GPSR finden Sie in unseren ausführlichen FAQ .

Biozidprodukte - keine Zulassung, unzulässige Werbung und Kennzeichnung

Abmahner: VapoGroup GmbH
Kosten: 2.147,83 EUR

Dem Händler wird vorgeworfen, Biozidprodukte ohne gültige Zulassung (nach Biozidprodukteverordnung) verkauft und dabei mit Begriffen wie „natürlich“ oder „unschädlich“ geworben zu haben – was als irreführend gilt. Außerdem fehlten auf dem Etikett wichtige Pflichtangaben wie Wirkstoff, Dosierung und Verfallsdatum. Hinzu kamen Kennzeichnungsmängel bei Gefahrstoffen, etwa zu kleine Piktogramme oder falsch ausgerichtete Etiketten (CLP-Verordnung).

Was bei der Bewerbung von Biozidprodukten zu beachten ist finden Sie in diesem Beitrag .

Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: AP The Associated Press
Kosten: 1.087,18 EUR

Ähnliche Forderungsschreiben kennen wir bereits von der Copytrack GmbH und der dpa Picture-Alliance GmbH: Juristisch handelt es sich nicht um klassische Abmahnungen, da keine Unterlassung verlangt wird – gefordert werden ausschließlich Schadensersatz und, bei anwaltlicher Einschaltung, auch Anwaltskosten. Betroffene sollten sorgfältig abwägen, ob sie das vorgeschlagene Zahlungsmodell akzeptieren – oder ob eine vorsorgliche Unterlassungserklärung und notfalls ein Gerichtsverfahren der klügere Weg sind.

Urheberrecht II – unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Florian Seewig
Kosten: n.n.

Ein Händler hatte auf seiner Website ein Foto verwendet, ohne dafür die nötige Erlaubnis zu haben – ein klarer Verstoß gegen das Urheberrecht, umgangssprachlich oft als „Bilderklau“ bekannt (übrigens diese Woche auch noch abgemahnt von: MotorGarten Verwaltungs GmbH)

Die rechtlichen Folgen in solchen Fällen sind meist deutlich:

  • Das Bild muss sofort entfernt werden und eine Unterlassungserklärung ist abzugeben.
  • Der Händler muss offenlegen, wie lange und in welchem Umfang er das Bild genutzt hat.
  • Es wird Schadensersatz fällig – plus die Übernahme der Anwaltskosten.

Wurde außerdem der Urheber nicht genannt, kann das den Schadensersatz deutlich in die Höhe treiben.

Damit sowas nicht passiert: Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei bieten wir einen Mustervertrag zur Bild- und Textnutzung.

Mehr zum Thema unberechtigte Bildnutzung finden Sie in unserem Beitrag zu Bilderklau-Abmahnungen .

Marke I - "Miele" und Streichpreis bei Mittelwert

Abmahner: Miele & Cie.
Kosten: 3.311,18 EUR

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Eine sehr umfangreiche Abmahnung, die soich neben einer urheberrechtsverletzung wegen mehrfacher Bildnutzung auch um markenrechtliche Aspekte drehte: Der Abgemahnte hatte ein Produkt des Rechteinhabers angeboten, dem vorgeworfen wurde, ein Parallelimport zu sein. Hintergrund ist, dass die Rechteinhaber mit einem selektiven Vertriebssystem am Markt agieren und der Abgemahnte kein autorisierter Händler war.

Diese Fälle zum Markenverstoß bei selektiven Vertriebssystemen sind nicht ganz unbekannt - siehe dazu diesen Beitrag .

Abrundend wurde hier auch noch wettbewerbsrechtlich abgemahnt: Und zwar ging es um einen Streichpreis auf Amazon. Vorwurf: Die Werbung mit einem durchgestrichenen „mittleren Verkaufspreis“ ist irreführend, weil dieser Preis kein tatsächlich verlangter oder gültiger Preis ist, sondern nur ein rechnerischer Durchschnitt. Für Verbraucher entsteht so der falsche Eindruck eines echten Preisvorteils – obwohl der Vergleichspreis gar nicht klar definiert oder nachvollziehbar ist.

Marke II - "Inbus"

Abmahner: INBUS IP GmbH
Kosten: 2.430,93 EUR

Viele nutzen „Inbus“ ganz selbstverständlich als Begriff für Sechskantschlüssel – dabei ist es eine eingetragene Marke. Genau das kann zum Problem werden: Wer damit für Nachbauten oder No-Name-Produkte wirbt, riskiert eine Markenabmahnung.

Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.

Marke III - "SAM"

Abmahner: Time Gate GmbH
Kosten: 2.538,10 EUR

„SAM“ klingt harmlos – ist aber eine eingetragene Marke. Wer den Namen zur Produktbezeichnung nutzt („Baumwollstirnband Sam“), riskiert Ärger. Auch wenn’s nur als Modellname gemeint ist: Kommt es zu Verwechslungen oder nutzt der Name den Ruf der Marke aus, liegt schnell eine Markenverletzung vor. Händler sollten bei bekannten Namen hellhörig werden – auch bei scheinbar alltäglichen.

Wir haben uns in diesem Beitrag mal insgesamt mit der markenrechtlichen Problematik im Umgang mit Vornamen beschäftigt.

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Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Haften Händler für wettbewerbswidrige Kundenbewertungen? https://www.it-recht-kanzlei.de/lg-bochum-haftung-fuer-wettbewerbswidrige-kundenbewertungen.html Fri, 06 Jun 2025 08:07:31 +0100 Das Landgericht Bochum hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Online-Händler für wettbewerbswidrige Kundenbewertungen zur Verantwortung gezogen werden können.

Was war passiert?

Der Kläger ist als qualifizierter Wirtschaftsverband beim Bundesamt für Justiz eingetragen und verfolgt satzungsgemäß Wettbewerbsverstöße. Er mahnte die Beklagte, eine Kaffeerösterei, wegen deren Werbung mit den Begriffen „bekömmlich” und „magenschonend” im Internet ab. Am 13. Mai 2024 gab die Beklagte daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

1. Zurechnung der eingebundenen Kundenrezensionen

Auf der Website der Beklagten konnten Kunden am Ende jeder Produktseite Bewertungen abgeben. Der Kläger machte geltend, dass in sieben Rezensionen erneut die untersagten Begriffe verwendet wurden. Er hält dies für einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung und verlangte nunmehr die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- Euro.

Die Beklagte erwiderte, sie habe keinen Einfluss auf die Inhalte der Rezensionen gehabt, die über ein externes Bewertungstool abgegeben worden sind. Nutzer mussten sich registrieren und trugen selbst die Verantwortung für ihre Beiträge. Da es keine redaktionelle Kontrolle auf der Internetseite gab, könnte auch keine Zurechnung möglicher Verstöße erfolgen.

2. Werbliche Nutzung

Der Kläger berief sich auf die werbliche Nutzung der Kundenbewertungen und führte an, dass das Unterlassungsversprechen auch im vorliegenden Fall greife – da die abgegebene Unterlassungserklärung sowohl für eigene, als auch für fremde Aussagen Geltung beanspruche. Der Kläger betonte, dass die Sichtbarkeit der Begriffe in den Rezensionsfeldern besonders Nutzern von Internet-Suchmaschinen auffallen würde.

Die Beklagte bestritt, den Begriff „magenschonend” selbst verwendet zu haben. Sie verwies auf subjektive Formulierungen wie „etwas empfindlicher Magen“. Eine werbliche Nutzung der Kundenstimmen sowie eine inhaltliche Verantwortungsübernahme bestritt sie ebenfalls.

Wie hat das LG Bochum den Streit entschieden?

Das LG Bochum entschied (Urteil vom 21.11.2024 - Az.: 14 O 65/24) zugunsten des Klägers - nach Auffassung des Landgerichts Bochum hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- Euro aufgrund des Verstoßes gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung.

1. Verstoß gegen die Unterlassungspflicht

Als Begründung führte das Gericht an, dass die Beklagte sich strafbewehrt dazu verpflichtete, die Begriffe „magenschonend” und „bekömmlich” nicht mehr werblich für ihre Produkte zu verwenden. Die mehrfach belegte Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ in den Kundenrezensionen stellt einen klaren Verstoß gegen diese Unterlassungserklärung dar. Die Unterlassungspflicht umfasst nicht nur Eigenwerbung, sondern auch jede werbliche Nutzung Dritter, die bewusst in die Verkaufspräsentation der Beklagten eingebunden wird.

Die Kundenbewertungen wurden von der Beklagten selbst zu Werbezwecken genutzt. Die Sichtbarkeit der Bewertungen am Ende jeder Übersichts- und Produktinformationsseite sowie die Hervorhebung „verifizierter” Käufer bewirken, dass die Bewertungen als authentische Kaufempfehlungen erscheinen und gezielt vertrauensbildend wirken. Der Geschäftsführer hatte ausdrücklich bestätigt, die Bewertungen zur Absatzförderung einzusetzen. Damit sind die Bewertungen der Beklagten zuzurechnen.

2. Online-Händler haftet trotz externem Bewertungstool

Nach Auffassung des Gerichts konnte sich die Beklagte auch nicht mit Verweis auf das externe Dienstleistungsmodell ihrer Verantwortung entziehen. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Betreiber einer Plattform, wenn er sie für seine geschäftlichen Zwecke nutzt, problematische Inhalte entweder selbst entfernen oder den Dienstleister zur Entfernung verpflichten. Die Beklagte hat auf den Host des Tools einzuwirken oder die Inhalte aktiv zu kontrollieren und zu löschen. Daher konnte die eigene Haftung der Beklagten nicht mit dem Argument ausgehebelt werden, dass ein Dritter die Betreuung von Bewertungen übernommen hatte.

Dass die Formulierung „magenschonend” in den Kundenbewertungen nicht wörtlich verwendet wurde, sei nach dem Gericht unerheblich. Die Unterlassungserklärung verbot die werbliche Verwendung beider Begriffe einzeln. „Bekömmlich“ deckt bereits den Kernbereich der Beanstandung ab. Eine semantisch vergleichbare Umschreibung („bei richtigem Röstverfahren keinerlei Probleme für empfindlichen Magen“) greift zwar nicht wortgleich den Begriff „magenschonend“ auf, bestätigt aber die Überschreitung des Streitschutzbereichs.

Die geltend gemachte Vertragsstrafe sei rechtlich und nach billigem Ermessen auch angemessen bemessen.

Fazit

Online-Händler haften für werblich genutzte Kundenbewertungen ebenso wie für eigene Werbeaussagen. Sobald Dritte in Rezensionen untersagte Werbebehauptungen wiederholen, müssen Händler aktiv eingreifen, problematische Beiträge entfernen oder eine Aufsichtspflicht wahrnehmen. Hierbei hilft es leider auch nicht, lediglich einen Dienstleister für die Veröffentlichung von Kundenbewertungen einzuschalten, da hierdurch die eigene Haftung nicht ausgeschlossen wird - vielmehr muss auf einen solchen Dienstleister Einfluss genommen werden, damit dieser Bewerbungen, die im Hinblick auf Unterlassungsverpflichtungen problematisch sind, löscht oder entsprechend verändert.

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"Datenschutzverstoß auf Ihrer Website" – was ist von solchen Mails zu halten? https://www.it-recht-kanzlei.de/email-fehler-webseite-datenschutzverstoss-barrierefreiheit.html Thu, 05 Jun 2025 07:41:09 +0100 Wer kennt sie nicht: Beunruhigende Emails, meist von Agenturen oder „Beratern“, ohne vorherigen Kontakt mit dem Tenor „Sie müssen handeln – Ihre Webseite ist unsicher!“ Wie ist damit umzugehen?

Worum geht es?

Agenturen, Webdesigner und selbst ernannte Coaches und Berater haben seit einiger Zeit ein neues Geschäftsfeld erkannt:

Man schicke an möglichst viele Betreiber von Webseiten und Onlineshop standardisierte Emails, mit bedrohlich klingendem Betreff und Inhalt.

Jeweils mit dem Tenor, die Webseite bzw. der Shop sei nicht rechtskonform und es bestünden Risiken in Form von Abmahnungen und Bußgeldern, wird nicht unverzüglich gehandelt.

Mal finden sich in diesen Mails angeblich festgestellte Verstöße, die dann aber nur pauschal „angeteasert“ werden – schließlich möchte der Absender ja noch Geld verdienen. Mal erfolgen die Vorwürfe rein ins Blaue hinein.

Jedenfalls besteht in fast allen Fällen dem Inhalt der Mail nach ein dringender Handlungsbedarf.

Das drohende Unheil in Form einer Abmahnung und eines hohen Bußgelds könne nur durch unmittelbares Tätigwerden, idealerweise natürlich durch sofortige Beauftragung des Versenders der Mail bzw. dessen Firma, abgewendet werden.

Inhaltlich sind diese Mails aus juristischer Sicht meist sehr dünn gestrickt.

Thematisch drehen sich die Vorwürfe gerne um datenschutzrechtliche Vorgaben, also primär betreffend die Einhaltung der DGSVO-Vorgaben, um die Einwilligung in das Setzen von Cookies und – ganz aktuell – um das Thema Barrierefreiheit von Webseiten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).

Wussten Sie bereits, dass wir unseren Update-Service-Mandanten kostenfrei einen Leitfaden, einen Barrierefreiheits-Scanner und ein Muster für eine Barrierefreiheitserklärung wie folgt zur Verfügung stellen?

Leitfaden
Scanner
Barrierefreiheitserklärung

Zur Problemlösung werden entweder direkt kostenpflichtige Beratungsleistungen bzw. Beratungspakete beworben oder zunächst die Inanspruchnahme eines kostenfreien „Calls“ oder eines kostenfreies Webinars vorgeschaltet.

Spätestens im Gespräch bzw. Webinar beginnt dann die eigentliche Verkaufsveranstaltung.

Nebenbei werden dann noch geschickt Drohkulissen aufgebaut, wie etwa die Meldung bei Datenschutzbehörden, die Umsätze bis in den Millionenbereich abschöpfen dürfen, Schadenersatzpflichten gegenüber Webseitenbesuchern oder Abmahnkosten, die regelmäßig in die Tausende gehen sollen.

Eines ist also all diesen Mails gemeinsam: Sie sollen Unsicherheit und Druck beim Empfänger erzeugen und diesen dazu bewegen, sich „Expertise“ zur Problemlösung beim Werbetreibenden einzukaufen – und das gelingt in vielen Fällen auch.

Aus dieser Drucksituation heraus können - in vielen Fällen ganz und gar unnötige und nicht selten auch völlig unqualifizierte – Leistungen wesentlich effektiver an den Mann bzw. die Frau gebracht werden.

Genau das ist das Kalkül der Versender.

Doch was ist aus juristischer Sicht von solchen Mails zu halten?

Der Regelfall: Nervige Kaltakquise ohne juristische Substanz

Vorab, allen diesen Emails ist ein Paradoxon gemein:

Der vermeintliche „Ritter des Rechts“, der dem Webseitenbetreiber „in juristischer Not“ doch so gerne helfen möchte, endlich die rechtlichen Vorgaben einzuhalten, begeht bereits mit dem Versand der Werbemail selbst einen groben juristischen Schnitzer:

Eine solche Werbemail hätte, erfolgte keine ausdrückliche, vorherige Einwilligung des Webseitenbetreibers in den Erhalt solcher werblicher Emails, nie versendet werden dürfen.

Es handelt sich – auch im B2B-Bereich – damit um Email-Spam, der klar gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt.

Solche Spam-Mails können sowohl vom Empfänger, als auch von Mitbewerbern des Spammers auf dem rechtlichen Weg verfolgt werden (etwa durch eine Abmahnung) und lösen Unterlassungs-, Kostenerstattungs- und ggf. Schadensersatzansprüche aus.

Mit anderen Worten: Solche Mails dürfen aus juristischer Sicht überhaupt nicht versendet werden.

Alleine der Umstand des Rechtsbruchs bei der Kontaktaufnahme sollte bereits Zweifel an der Seriosität des Werbenden aufkommen lassen.

Betroffene sollten sich die Frage stellen: Wie seriös kann ein Anbieter agieren, der mich angeblich in rechtlichen Dingen unterstützen möchte, dazu aber selbst einen Rechtsbruch begeht?

Doch unabhängig vom juristischen Fauxpas des Email-Spams handelt es sich bei den Anbietern größtenteils in rechtlicher Hinsicht um „Dünnbrettbohrer“:

Im Regelfall werden in diesen Emails gar keine konkreten juristischen Problematiken benannt, sondern diese werden in völliger Pauschalität nur angedeutet, quasi als Türöffner.

Aussagen wie „Ihre Webseite (…) verstößt aktuell gegen zentrale Vorschriften der DGSVO“, „Datenschutzverstoß auf Ihrer Webseite“, „Sie halten die Vorgaben des BFSG derzeit noch nicht ein“ oder „Achtung, Ihre Webseite ist abmahngefährdet!“ erzeugen die gewünschte Aufmerksamkeit und schaffen die für einen schnellen Verkaufserfolg gewünschte Verunsicherung.

Auf Rückfragen, was denn genau rechtlich problematisch bzw. fehlerhaft ist, wird dann nicht selten ausweichend reagiert. Man könne erst dann konkreter werden, wenn die angebotene Leistung kostenpflichtig beauftragt wird.

Hier kann man in der Regel davon ausgehen, dass es dem Absender weder um konkrete rechtliche Probleme bezüglich der Webseite oder des Shops des Empfängers, noch – sind solche überhaupt vorhanden – um deren rechtssichere Abstellung geht.

Alle von uns bisher auf Mandantenanfrage hin gesichteten, entsprechenden Mails ließen sich recht schnell als plumpe Verkaufsmasche mit dem Aufhänger „Sie haben ein rechtliches Problem“ enttarnen.

Dies gilt umso mehr, wenn schon die dünnen juristischen Ausführungen in sich widersprüchlich oder offensichtlich falsch sind.

So werden derzeit Emails mit dem Betreff „BDSG Abmahnung droht - Alarmstufe Rot für Ihre Webseite“ versendet, die sich inhaltlich dann ausschließlich auf die ab dem 28.06.2025 geltenden, neuen Anforderungen in Sachen Barrierefreiheit (aufgestellt durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz BFSG) beziehen.

Da hat der Versender, der sich im Betreff auf das Bundesdatenschutzgesetz (kurz: BDSG) bezieht, wohl etwas durcheinander gebracht.

Gesellen sich zu solchen juristischen Peinlichkeiten dann noch markige Sprüche wie

„Die Frist läuft. 14 Tage. Sonst Klage.“

oder

„Das passiert nicht irgendwann. Das passiert gerade.

Weil das neue Gesetz für Barrierefreiheit ab 28. Juni 2025 volle Wirkung entfaltet – und die Jagdsaison auf ungeschützte Websites jetzt schon begonnen hat.“

oder

„Sichern Sie sich jetzt ab – bevor ein Abmahnschreiben kommt. Es dauert nur wenige Minuten.“

, sollte schnell klar sein, woher der Wind weht:

Es geht dabei nicht um konkrete Rechtsverstöße, sondern darum, einen schnellen Verkaufserfolg zu erzielen, indem eine Druck- und Überrumpelungssituation aufgebaut wird.

Liegen im Einzelfall tatsächlich rechtliche Verstöße vor, dann ist das investierte Geld in vielen Fällen dennoch vergeudet, handelt es sich beim „Lösungsanbieter“ nicht um eine zur Rechtsberatung qualifizierte Person.

Die angebotenen Lösungen basieren dann meist nur auf technischen Ansätzen, die grundsätzliche, juristische Probleme jedoch nicht ursächlich beseitigen sondern nur oberflächlich und nicht dauerhaft angehen.

Vorsicht bei Beratung in rechtlichen Dingen durch unqualifizierte Personen

Vorsicht ist generell geboten, wenn Rechtsdienstleistungen von Stellen angeboten werden, die über keinerlei nachgewiesene juristische Qualifikation verfügen.

In Deutschland ist die Rechtslage, was die Erbringung von Rechtsdienstleistungen betrifft, eindeutig:

Eine entgeltliche Rechtsberatung im Einzelfall dürfen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ausschließlich bestimmte, entsprechend qualifizierte Personen vornehmen. Das sind im Wesentlichen nur Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater und Patentanwälte.

Internetagenturen, Webdesigner und Anbieter technischer Lösungen dagegen sind in aller Regel, soweit nicht zugleich eine anwaltliche Tätigkeit besteht, nicht zur Rechtsberatung im Einzelfall befugt.

So hat etwa das OLG Frankfurt (Urteil vom 07.11.2024, Az.: 6 U 90/24) kürzlich entschieden, dass eine Online-Agentur, die nicht über eine Zulassung zur Rechtsberatung verfügt, nicht das Entfernen negativer Bewertungen anbieten darf. Das OLG sah darin eine unerlaubte Rechtsdienstleistung.

Wie bereits oben ausgeführt, verstößt bereits der Versand einer solcher Kaltakquise-Mail eindeutig gegen gesetzliche Vorgaben und kann jederzeit abgemahnt werden.

Teilt Ihnen in einer solchen Werbeemail ein dazu weder qualifizierter, noch nach dem Gesetz hierzu befugter Anbieter mit, dass Sie ein rechtliches Problem haben und bietet Ihnen diesbezüglich an, Sie hierzu zu beraten und das Problem zu lösen bzw. zu beseitigen, so wird hierin ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu sehen sein, da der Anbieter im Regelfall dazu gar nicht befugt sein dürfte.

Das wäre neben dem Versand der Spammail bereits der zweite gravierende Rechtsverstoß desjenigen, der Ihnen bei Ihrem angeblichen rechtlichen Problem „helfen“ möchte.

Dies spricht eine eindeutige Sprache und zeugt vom Fehlen jeglicher juristischer Expertise und Seriosität.

Selbst wenn also tatsächlich ein rechtliches Problem mit Ihrer Webseite bzw. Ihrem Onlineshop vorliegt (und ein solches nicht nur „vorgegaukelt“ wird, um sich ins Gespräch zu bringen) steht also zu befürchten, dass der Werbende Ihr rechtliches Problem nicht in qualifizierter und zielführender Weise wird lösen können, wie dies etwa einem Rechtsanwalt möglich ist.

Liegt ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz durch den Anbieter vor, ist der einer entsprechenden Beratung zugrunde liegende Vertrag zudem in der Regel nach § 134 BGB unwirksam.

Das hat für den Auftraggeber dann den krassen wirtschaftlichen Nachteil, dass er, war die Beratung fehlerhaft und ist ihm daraus ein Schaden entstanden (wird er nach Beauftragung der Beseitigung der rechtlichen Probleme etwa doch abgemahnt oder kassiert ein Bußgeld), keine vertragliche Haftungsgrundlage für das Regressieren der entstandenen Schäden gegenüber den Auftragsnehmer mehr hat.

Ein beliebtes Blendwerk sind Formulierungen, die eine Beratung bzw. Betreuung durch „Juristen“ bzw. einen „Jurist“ versprechend. Die Bezeichnung „Jurist“ ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung (anders als die Bezeichnung „Rechtsanwalt“).

Während jemand, der unberechtigt die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ führt (etwa, weil er nicht über die notwendige Qualifikation zweier erfolgreicher juristischer Staatsexamina oder über keine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt), sich sogar nach § 132a StGB strafbar macht, hat derjenige, der sich „Jurist“ nennt, ohne tatsächlich über irgendeine juristische Qualifikation zu verfügen, nichts zu befürchten.

Die Bezeichnung als „Jurist“ lässt sich schon damit rechtfertigen, wenn sich jemand in irgendeiner Form mit juristischen Themen beschäftigt hat, etwa weil er eine kurze Schulung durchlaufen hat.

Weder bedarf es hierfür des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums der Rechtswissenschaften, noch des erfolgreichen Ablegens juristischer Staatsexamina.

Fazit: Es darf sich quasi „jedermann“ als „Jurist“ bezeichnen.

Eine Rechtsberatung durch einen "Juristen" im Einzelfall bewegt sich damit sehr häufig auch in einem Graubereich.

Liegt keine Erlaubnis zur Rechtsberatung vor, stellt dies zudem einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.

Damit ist also auch Vorsicht geboten, wenn Ihnen ein „Jurist“ oder „juristischer Mitarbeiter“ für die die Schaffung von Rechtssicherheit durch Lösung Ihres (angeblichen) juristischen Problems Beratung anbieten will.

Fazit und „was also tun?"

In den allermeisten Fällen sind derartige Mails lediglich eine sehr plumpe Werbemasche.

Die gute Nachricht ist damit umgekehrt, dass auf der Seite des Empfängers nur in seltenen Fällen tatsächlich juristische Probleme bestehen dürften.

Was sollte man als Betroffener also tun, wenn dennoch ein Gefühl der Unsicherheit aufkommt?

  • Schreiben Sie dem Werbenden, warum er sich berechtigt fühlt, Ihnen Werbeemails zuzusenden, da dies ohne Ihre ausdrückliche, zuvor erteilte Einwilligung doch unzulässig ist.
  • Fordern Sie den Werbenden auf, Ihnen mitzuteilen, welche juristische Qualifikation er besitzt und warum er meint, Sie in rechtlichen Dingen beraten zu dürfen, so dass keine unerlaubte Rechtsberatung vorliegt.
  • Bitten Sie den Werbenden, Ihnen Details zu den angeblichen Rechtsverstößen auf Ihrer Webseite mitzuteilen.
  • Gehen Sie in sich und machen sich Gedanken, ob Sie sich tatsächlich von einem Anbieter in rechtlichen Belangen beraten lassen möchten, der mit der Werbemail selbst gegen das Recht verstößt und vermutlich gar nicht über die Befugnis zur Rechtsberatung verfügt, da es ihm an der entsprechenden Qualifikation mangelt.

Vermutlich werden Sie dann aber ohnehin nichts mehr vom Werbetreibenden hören.

Befürchten Sie tatsächlich rechtliche Defizite im Rahmen Ihres Internetauftritts oder möchten Sie ohne konkreten Anlass proaktiv eine dauerhafte Rechtssicherheit Ihrer Webseite, Ihres Onlineshops oder Ihrer Präsenz auf einer Verkaufsplattform herstellen, ist ein Rechtsanwalt bzw. eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Ihr Ansprechpartner der Wahl, wenn Sie umfassende und qualifizierte Rechtsberatung erhalten wollen.

Gerne unterstützen wir Sie, etwa im Rahmen unserer Schutzpakete dabei, Ihren Internetauftritt rechts- und abmahnsicher zu gestalten.

Dass Sie dann keine lästigen Mails wie „Abmahngefahr auf Ihrer Webseite“ mehr erhalten, können wir Ihnen leider nicht versprechen.

Jedenfalls dürften Sie dann allerdings das gute Gefühl verspüren, dass es bei der Email wieder einmal nur um plumpe Werbung geht.

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Google Analytics 4 mit Kundenabgleich: Update der Datenschutzerklärungen https://www.it-recht-kanzlei.de/google-analytics-4-kundenabgleich-update-datenschutzerklaerung.html Wed, 04 Jun 2025 12:05:24 +0100 Google Analytics 4 hat jüngst ein neues Feature ausgerollt, mit dem Kundendaten für genauere Messungen an Google übermittelt werden können. Wir stellen dafür ab sofort passende Datenschutzklauseln bereit.

Neue GA4-Funktion: Erhebung von nutzereigenen Daten

Google Analytics 4 wertet seit kurzem mit der neuen (Beta-)Funktion „Erhebung der von Nutzern bereitgestellten Daten“ auf, durch die Anwender vom Kunden auf anderen Wegen (etwa bei Shop-Bestellungen) übermittelte Daten in pseudonymisierter Form in die Analytics-Messungen einspeisen können.

Mögliche Datentypen sollen etwa E-Mailadressen, Telefonnummern und Postadressen sein.

Dies soll die Präzision der Messergebnisse verbessern, ein geräteübergreifendes Tracking erleichtern und schließlich bei der Koordination von Messereignissen und ergebnisbasierten Kampagnen (Conversions, personalisierte Werbung) in anderen Google-Diensten, vor allem Google Ads, helfen.

Der neuen Funktion kommt eine eigene datenschutzrechtliche Relevanz zu, weil sich darüber personenbezogene Nutzerdaten, die nicht über Google selbst erhoben wurden, an Google übermitteln lassen.

Voraussetzungen für die datenschutzkonforme Nutzung

Um die Übermittlung von Kundendaten an Google Analytics 4 datenschutzkonform vollziehen zu können, sind zwei Voraussetzungen zu beachten.

1. Separate datenschutzrechtliche Einwilligung

Kundendaten, die nicht über Google Analytics generiert wurden, dürfen in das Tracking-System nur eingespeist werden, wenn der Betroffe in die Übermittlung ausdrücklich einwilligt.

Da die Einwilligung nicht das Analytics-Tracking an sich, sondern die Weitergabe unabhängiger Personendaten an Google adressiert, muss sie unabhängig von einer Tracking- bzw. Cookie-Einwilligung eingeholt werden.

Die bloße Tracking-Einwilligung erfasst den Kundendatentransfer also nicht.

Denkbar ist, die Einwilligung in der Beschreibung von Google-Analytics im verwendeten Consent-Tool bei den „individuellen Cookie-Einstellungen“ so zu platzieren, dass der Nutzer mit Erteilung seiner Cookie-Einwilligung auch der etwaigen Übermittlung seiner Kundendaten an Google zustimmt.

Datenschutzfreundlicher ist es, die Einwilligung per separater Checkbox bei der eigentlichen Kundendatenerhebung, also im Checkout, abzufragen. Natürlich muss die Checkbox freiwillig betätigt werden können, darf also nicht als Pflichtfeld für die Fortführung des Bestellprozesses ausgestaltet sein.

Ein möglicher Einwilligungstext könnte wie folgt lauten:

Ich erkläre mich jederzeit widerruflich damit einverstanden, dass meine Bestelldaten (Mailadresse, Telefonnummer und ggf. Anschrift) nach Bestellabschluss listenmäßig und pseudonymisiert zur Optimierung von Messergebnissen des Analysedienstes „Google Analytics 4“ an die Google Ireland Limited, Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Irland, übermittelt werden, Details s. Datenschutzerklärung.

2. Information in der Datenschutzerklärung

Wer die neue Google-Funktion nutzt, muss darüber ferner dezidiert in seiner Datenschutzerklärung aufklären und innerhalb der Informationen zu „Google Analytics 4“ die Zwecke, Rechtsgrundlage und die Reichweite der Datenverarbeitungen durch die neue Funktion „Erhebung der von Nutzern bereitgestellten Daten“ benennen.

Neue Datenschutz-Klauseln für Mandanten

In Anbetracht der neuen GA4-Funktion haben wir unsere Datenschutzerklärungen für

aktualisiert und bieten ab sofort konfigurierbare Klauseloptionen für „Google Analytics 4 mit Kundenabgleich“ an.

Diese stellen in einem zusätzlichen Absatz alle notwendigen Datenschutzinformationen zum neuen Analytics-Feature bereit.

Mandanten, welche die neue Funktion nutzen, werden gebeten, ihre Datenschutzerklärung im Mandantenportal durch Auswahl der neuen Klausel zu rekonfigurieren und anschließend auf der Zielseite zu aktualisieren.

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