IT-Recht Kanzlei - Nachrichten https://www.it-recht-kanzlei.de/ Hier erhalten Sie die aktuellsten Nachrichten der IT-Recht Kanzlei Fri, 29 Mar 2024 15:38:00 +0100 de-DE IT-Recht Kanzlei Blickreif.de RSS Modul info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) IT-Recht Kanzlei - Nachrichten https://www.it-recht-kanzlei.de/gfx/Logos/Logo_150.png https://www.it-recht-kanzlei.de/ OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig https://www.it-recht-kanzlei.de/ovg-niedersachsen-pauschale-abfrage-geburtsdatum-unzulaessig.html Thu, 28 Mar 2024 12:24:13 +0100 Mit Beschluss vom 23.01.2024, Az.: 14 LA 1/24, hat das OVG Niedersachsen eine Entscheidung des VG Hannover (Urt. v. 09.11.2021, Az.: 10 A 502/19) bestätigt, nach der die datenschutzrechtliche Anordnung einer Datenschutzbehörde, mit der einer Online-Apotheke untersagt worden ist, als verpflichtende Angabe im Bestellprozess stets das Geburtsdatum abzufragen, rechtmäßig ist. Die Entscheidung bezog sich auf eine Online-Apotheke, kann jedoch auf andere Online-Shops übertragen werden.

I. Sachverhalt

Die Klägerin, Betreiberin einer Online-Versandapotheke, wendet sich gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung der zuständigen Datenschutzbehörde, die unter anderem auf die Unterlassung der Erhebung und Verarbeitung bestimmter Daten im Bestellprozess auf ihrer Webseite gerichtet ist.

Die Klägerin verlangt in ihren Online-Bestellformularen u.a. die verpflichtende Angabe des Geburtsdatums.

Eine Privatperson hatte deshalb bei dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (im Folgenden: BayLDA) eine Online-Beschwerde hinsichtlich der von der Klägerin betriebenen Online-Versandapotheke eingereicht und die Art und den Umfang der Datenerhebung während des Bestellprozesses gerügt. Diese Beschwerde hatte das BayLDA zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit an die Beklagte weitergeleitet.

Die Beklagte wies die Klägerin per Bescheid an, es zu unterlassen, unabhängig von der Art des bestellten Medikaments das Geburtsdatum und die Anrede des Bestellers abzufragen.

Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Hannover ab. Dagegen erhob die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Niedersachsen.

II. Entscheidung des OVG Niedersachsen

Das OVG Niedersachsen ließ die Berufung gegen das angefochtene Urteil nicht zu, da die Voraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO teilweise schon nicht genügend dargelegt worden seien und im Übrigen nicht vorlägen.

1) Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung

Nach Auffassung des Gerichts bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des VG Hannover. Dieses hatte die Anordnung der zuständigen Datenschutzbehörde auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft und hierzu auszugsweise wie folgt ausgeführt:

c) Die Erhebung und Verarbeitung des Geburtsdatums unabhängig davon, welches Produkt bestellt wird, verstößt gegen das in Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO normierte Prinzip der Rechtmäßigkeit und steht somit im Widerspruch zur DSGVO.

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Dies entspricht der Vorgabe von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Grundrechtecharta der EU (GRC), wonach personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf Basis sonstiger gesetzlich geregelter legitimer Grundlagen verarbeitet werden dürfen. Diesen Grundsatz nimmt Art. 6 Abs. 1 DSGVO durch die Anforderung auf, dass eine der dort geregelten Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung vorliegen muss (vgl. Schantz, in: BeckOK Datenschutzrecht, 37. Ed., Stand 01.05.2020, Art. 5 DSGVO, Rn. 5).

Die Erhebung und Verarbeitung des Geburtsdatums im Bestellprozess auf der streitgegenständlichen Homepage der Klägerin – auch für solche Produkte, die altersunabhängig zu dosieren sind – kann auf keine der in Art. 6 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen gestützt werden. (…)

bb) Die Abfrage des Geburtsdatums kann nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gestützt werden. Hiernach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Formulierung „zur Erfüllung eines Vertrages“ darf nicht im rechtstechnischen Sinne zu eng verstanden werden. Neben der „Erfüllung“ im engeren Sinne sind die Vorbereitung und Anbahnung des Vertrages, dessen Durchführung sowie auch dessen Abwicklung insbesondere zur Erfüllung von Gewährleistungspflichten oder sekundären Leistungspflichten erfasst (vgl. Plath, in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 6 DSGVO, Rn. 11). Auch vorvertragliche Maßnahmen können eine Verarbeitung legitimieren, allerdings nur, wenn sie „auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen“. Liegt ein Vertrag i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO vor, so muss die Verarbeitung zur Durchführung des Vertrages bzw. der Vertragsanbahnung objektiv erforderlich sein, damit der Erlaubnistatbestand zur Anwendung kommen kann. Ist dies der Fall, ist eine weitere Interessenabwägung grundsätzlich entbehrlich (Plath, in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 6 DSGVO, Rn. 16). (…)

Legt man diesen Maßstab zugrunde, ist die Erhebung und Verarbeitung des genauen Geburtsdatums, welches sich aus Tag, Monat und Jahr zusammensetzt, nicht zur Erfüllung des Vertrages über altersunabhängig zu dosierende Produkte erforderlich. Typischerweise schließen die Klägerin und die von ihrer Webseite bestellenden Personen einen Kaufvertrag über das bestellte Produkt ab. Die Klägerin ist zur Erfüllung dieses Vertrages dazu verpflichtet, dem Besteller das Produkt zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, während der Besteller dazu verpflichtet ist, das bestellte Produkt zu bezahlen. Hierfür ist die Abfrage des Geburtsdatums grundsätzlich nicht erforderlich. (…)

cc) Die Abfrage des Geburtsdatums kann nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO gestützt werden. Hiernach ist die Datenverarbeitung zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist. In Abgrenzung zu Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO meint Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO mit „rechtlicher Verpflichtung“ nicht eine auf einer privatautonomen Entscheidung beruhende vertragliche Obligation, sondern eine Verpflichtung kraft Rechts der Union oder eines Mitgliedstaates. Eine solche rechtliche Verpflichtung ist für die Produktpalette der Klägerin, die eine altersabhängige Dosierung nicht erfordern, nicht ersichtlich.

Insbesondere ergibt sie sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Arzneimittelverschreibungsordnung. Nach dieser Norm muss eine Verschreibung den Namen und das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, enthalten. (…)

dd) Die Abfrage des Geburtsdatums für altersunabhängig zu dosierende Produkte kann schließlich auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt werden. Hiernach ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Die Erforderlichkeit der Verarbeitung wird auch hier wie unter lit. b) dann angenommen, wenn kein milderes, wirtschaftlich gleich effizientes Mittel zur Verfügung steht, den entsprechenden Zweck mit gleicher Sicherheit zu verwirklichen (Plath, in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 6 DSGVO, Rn. 56).

Soweit die Klägerin vorträgt, ein berechtigtes Interesse daran zu haben, in Erfahrung bringen zu können, ob der Besteller aufgrund seines Alters (beschränkt) geschäftsfähig ist, so bedarf es einer Abwägung zu dem diesem Interesse gegenüberstehenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung des jeweiligen Bestellers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vorliegend schon nicht, weil es bereits an der Erforderlichkeit der Datenerhebung zu diesem Zweck scheitert. Die Klägerin muss sich diesbezüglich – wie bereits dargelegt – auf das mildere gleich effiziente Mittel der Abfrage der Volljährigkeit verweisen lassen. (…)

Diese Begründung hielt das OVG Niedersachsen für nachvollziehbar.

a) Andere Möglichkeiten zur Identifizierung zur Erfüllung von Beratungspflichten

Nicht die eindeutige Identifizierung des Bestellers sei zur Erfüllung von Beratungspflichten notwendig, sondern die Kenntnis von derjenigen Person, die das bestellte Produkt anwenden bzw. einnehmen wird.

Auch sei seitens der Klägerin nicht dargelegt worden, warum das Geburtsdatum zur Identifizierung des Bestellers bei Namensgleichheit erforderlich sein soll. Die Klägerin verfüge auch über die Anschrift sowie die Telefonnummer des Bestellers, es werde nicht erläutert und sei auch nicht ersichtlich, warum mit diesen Daten nicht bereits eine hinreichend sichere Identifizierung namensgleicher Kunden möglich sein soll.

b) Keine geeignete Altersprüfung

Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Abfrage der Volljährigkeit zu dem Zweck, die Geschäftsfähigkeit des Kunden zu prüfen, weniger geeignet ist. Anhaltspunkte dafür, dass bei dieser Abfrageart die Hemmschwelle, unwahre Angaben zu machen, geringer seien, als wenn das gesamte Geburtsdatum abgefragt wird, trage die Klägerin weiterhin nicht vor und seien auch nicht ersichtlich. Eine Altersprüfung über die Angabe des Geburtsdatums bzw. eine Checkbox biete im Übrigen ohnedies nicht die Gewähr der Richtigkeit der Angaben. Die Eignung der Abfrage sei daher ohnehin zweifelhaft.

c) Andere Möglichkeiten zur Identifizierung im Falle von Rückabwicklungs- und Gewährleistungsansprüchen

Ferner bleibe unklar, warum im Falle von Rückabwicklungs- und Gewährleistungsansprüchen ohne die Angabe eines Geburtsdatums der Vertragspartner, von dem Name, Anschrift und Telefonnummer bekannt sind, nicht hinreichend identifizierbar sein soll.

d) Andere Möglichkeiten zur Identifizierung zur Erfüllung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten

Auch sei die Verarbeitung des Geburtsdatums zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO) um Kunden, die ihre Rechte aus den Art. 15 ff. DSGVO geltend machten, hinreichend klar zu identifizieren, nicht erforderlich.

Art. 12 Abs. 6 DSGVO gestatte dem Verantwortlichen, sofern er begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person hat, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, zusätzliche Informationen anzufordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. Eine routinemäßige Identitätsprüfung, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, generell die Vorlage eines Identitätsnachweises zu verlangen, sei hiervon nicht erfasst. Ein Verantwortlicher solle Identifizierungsdaten daher nicht allein zu dem Zweck speichern, auf mögliche Auskunftsersuchen reagieren zu können (Erwägungsgrund 64 Satz 2 der DSGVO; vgl. auch Greve, in: Sydow/Marsch, DSGVO, 3. Aufl. 2022, Art. 12 Rn. 30 m.w.N.). Die Klägerin könne daher nicht das Geburtsdatum sämtlicher Kunden erheben, um dieses im Falle eines Auskunftsersuchens zur im Einzelfall erforderlichen Identitätsprüfung nutzen zu können.

d) Kein überwiegendes berechtigtes Interesse wegen der Durchsetzung offener Forderungen

Schließlich sei die Verarbeitung des Geburtsdatums des Kunden auch nicht auf Grundlage eines überwiegenden berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO rechtmäßig, welches sich aus der Notwendigkeit der Durchsetzung offener Forderungen gegen säumige Kunden ergeben könne.

Ein Ausfallrisiko könne allenfalls beim Kauf auf Rechnung bestehen, weil hier die Klägerin gegenüber dem Kunden in Vorleistung geht. Der Kauf auf Rechnung sei beim Online-Handel aber nur eine von zahlreichen Varianten der Zahlungsabwicklung. Der Verkäufer könne die Versendung der Ware ebenso gut auch von einer vorherigen Zahlung des Kunden mittels Kreditkarte, Vorabüberweisung oder Ähnliches abhängig machen. Möchte der Verkäufer gleichwohl - etwa aus Marketinggesichtspunkten - in Vorleistung gehen und zur Risikoabsicherung weitere Daten des potentiellen Kunden erheben, so müsse er hierfür auf dessen Einwilligung zurückgreifen (vgl. Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO, 4. Aufl. 2024, Art. 6 Rn. 66 m.w.N.).

2) Keine grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Das Gericht verneinte auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Zwar habe die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage formuliert, ob bzw. in welchem Umfang das Geburtsdatum eines Kunden unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten von einer Online-Apotheke insbesondere unter Berücksichtigung der dieser obliegenden umfangreichen Beratungspflichten verarbeitet werden dürfe.

Sie lege jedoch nicht hinreichend dar, warum sie die aufgeworfene Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen sie ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst - dies werde lediglich behauptet.

Unabhängig davon sei die Frage in ihrer Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich gewesen. Konkret sei es lediglich darum gegangen, ob die von der Klägerin erstinstanzlich angeführten Gründe für die Erhebung des Geburtsdatums - die ihr nach § 20 ApBetrO obliegende Beratungspflicht sowie die Ermöglichung der Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Bestellers - die Datenverarbeitung rechtfertigen können.

III. Fazit

Das OVG Niedersachsen stellt mit seiner Entscheidung klar, dass Online-Apotheken selbst beim Handel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten nicht pauschal das Geburtsdatum der Kunden abfragen dürfen. Das Urteil bezieht sich zwar auf Online-Apotheken, kann aber auch auf andere Online-Shops übertragen werden.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen vertritt in einer Pressemitteilung eine vergleichbare Rechtsauffassung.

Betreiber von Online-Shops sollten daher überprüfen, ob sie im Bestellprozess das Geburtsdatum als zwingende Angabe abfragen, und zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage dieses verarbeitet wird. Kann die Abfrage nur auf die Einwilligung als Rechtsgrundlage gestützt werden, sollte das entsprechende Eingabefeld im Bestellformular eindeutig als „optional“ gekennzeichnet und die Fortsetzung des Bestellprozesses nicht von einer Angabe des Geburtsdatums abhängig gemacht werden.

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Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte nach aktueller und künftiger Rechtslage https://www.it-recht-kanzlei.de/ki-inhalte-kennzeichnungspflicht.html Wed, 27 Mar 2024 11:15:17 +0100 Künstliche Intelligenz ist die Zukunft, da sind sich viele einig. Weniger einig ist man sich bisher hingegen beim rechtlichen Umgang mit KI-generierten Inhalten. Insbesondere, wenn diese im Marketing eingesetzt oder gar als Ware gehandelt werden, stellt sich die Frage nach bestimmten Informationspflichten für Nutzer und Erwerber. Müssen diese auf den KI-Ursprung eines Inhalts hingewiesen werden? Der folgende Beitrag beleuchtet die aktuelle Rechtslage und gibt auch einen Ausblick auf zukünftige Rechtspflichten nach der geplanten und bereits weitgehend ausgefertigten EU-KI-Verordnung.

I. KI-Kennzeichnungspflicht: aktuelle Gesetzeslage

Derzeit kann ein rein durch KI erzeugter Inhalt nicht urheberrechtlich geschützt sein, da es in einem solchen Fall an der erforderlichen persönlichen Schöpfung fehlt. Diese ist notwendig für die Entstehung des Urheberrechts. Etwas anderes gilt für solche Inhalte, bei denen die KI lediglich als Hilfsmittel verwendet wird.

1.) Vorsicht bei Urhebernennung: Irreführung durch vermeintliches Copyright

Wenn niemandem die Urheberrechte an KI-generierten Werken zustehen, könnte man schnell in die Falle tappen und auf die Idee kommen, seinen eigenen Namen darunter zu schreiben.

Doch Vorsicht, denn wer seinen Namen unter einem KI-generierten Werk platziert, vermittelt damit, dass dieses urheberrechtlich geschützt ist und der Unterzeichnende dessen Schöpfer ist.

Wenn dies in Wahrheit aber nicht der Fall ist, dann liegt eine grundsätzlich wettbewerbswidrige und damit abmahnbare Irreführung im Sinne des § 5 UWG vor.

Ob auf den ersten Blick erkennbar ist, dass der Inhalt mithilfe von KI erzeugt wurde, ist dabei unerheblich.

Maßgeblich für das Irreführungspotenzial und damit für die Wettbewerbswidrigkeit ist allein, ob durch eine namentliche Kennzeichnung am Werk der Eindruck einer schöpferischen Inhaberschaft hervorgerufen wird.

Wettbewerbswidrig wäre also beispielsweise die Veröffentlichung eines KI-generierten Textes unter Nennung eines menschlichen Autors.

Ebenso irreführend wäre etwa die Publikation von KI-generierten Arbeiten durch Grafikdesigner unter eigenem Namen.

2.) Kennzeichnung des KI-Ursprungs?

Die bisherige Gesetzeslage sieht keine Regelung vor, nach der ein KI-Werk als solches gekennzeichnet werden muss.

Andererseits kann bei fehlender Kennzeichnung aber gegebenenfalls der Gesamteindruck vermittelt werden, es handle sich bei dem Inhalt um ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

Veröffentlicht jemand zum Beispiel auf seinem Blog Kurzgeschichten, die grundsätzlich selbst geschrieben sind, dann kann ein KI-Text auch ohne Information zur werkschaffenden Person sehr wohl als urheberrechtlich geschütztes Werk eingeordnet werden.

Veröffentlicht man in der Regel urheberrechtlich geschützte Werke, ist es daher empfehlenswert, unmittelbar eingebundenen KI-Content als solchen zu kennzeichnen, um nicht den irreführenden Eindruck zu erwecken, auch der KI-Inhalt sei das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung.

Eine Kennzeichnung ist hingegen dann nicht nötig, wenn KI-generierte Inhalte dem Gesamteindruck nach nur begleitendes Beiwerk einer oder mehrerer persönlicher geistiger Schöpfungen sind und daher vernünftigerweise nicht der Urheberschaft des eigentlich Werkschaffenden zugerechnet werden.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die KI-Inhalte einer anderen Werkkategorie zuzuordnen sind als derjenigen, für die sich der Schöpfer eines Urheberrechts berühmt.

Ein Autor, der selbst redigierte Texte veröffentlicht, wird KI-Bilder, die diese Texte thematisch begleiten oder untermalen, daher regelmäßig nicht als „KI-Content“ kennzeichnen müssen.

II. Ausblick auf zukünftige Rechtslage: EU-KI-Verordnung

Für mehr Sicherheit im Umgang mit KI soll künftig die europäische Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) sorgen.

Das neue Gesetz wird das weltweit erste umfassende Regelwerk für KI sein.

Das EU-Parlament hat die Verordnung am Mittwoch, den 13.03.2024, mit 523 zu 46 Stimmen bei 49 Enthaltungen angenommen, womit sie grundsätzlich als beschlossen gilt.

Die noch erforderliche Annahme durch den Rat der Europäischen Union gilt als reine Formalie.

Sobald sie erfolgt ist, tritt die Verordnung in Kraft und wird grundsätzlich 24 Monate später, voraussichtlich also ab 2026, unmittelbare Rechtswirkung entfalten.

1.) Ziel der KI-Verordnung

Ziel der neuen Verordnung ist die Sicherheit und Achtung der Grundrechte sowie die Förderung von Innovationen im Umgang mit künstlicher Intelligenz.

Die Grundrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit sowie die ökologische Nachhaltigkeit sollen vor allem vor Hochrisiko-KI-Systemen geschützt werden. Gleichzeitig soll die Verordnung Innovationen ankurbeln und die EU damit in eine globale Führungsrolle bringen.

In der Verordnung werden bestimmte Verpflichtungen für KI-Systeme festgelegt, abhängig von den jeweiligen möglichen Risiken und Auswirkungen.

Neben harmonisierten Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen in der Union, Regelungen zu verbotenen Anwendungen und besonderen Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme, Maßnahmen zur Innovationsförderung und Vorschriften für die Marktbeobachtung und Marktüberwachung stellt die neue Verordnung auch bestimmte Transparenzanforderungen auf.

2.) Neue Transparenzanforderungen

Die Transparenzanforderungen gelten für KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck und solche Modelle, auf denen sie beruhen.

Eine der Anforderungen ist die Einhaltung des EU-Urheberrechts und die Veröffentlichung detaillierter Zusammenfassungen der für das Training verwendeten Inhalte.

Zusätzliche Anforderungen gelten für die leistungsfähigeren Modelle, die systemische Risiken bergen könnten. So müssen beispielsweise Modellbewertungen durchgeführt werden, systemische Risiken bewertet und gemindert werden und Vorfälle gemeldet werden.
Im Rahmen der neuen Transparenzanforderungen verpflichtet die Verordnung außerdem die Anbieter dazu, sicherzustellen, „dass KI-Systeme, die für die Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass natürlichen Personen mitgeteilt wird, dass sie es mit einer KI zu tun haben“.

Diese Pflicht fällt nur dann weg, wenn die Interkation mit der KI „aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich“ ist.

Auch legt die Verordnung harmonisierte Transparenzvorschriften für KI-Systeme fest, die zum Erzeugen oder Manipulieren von Bild-, Ton- oder Videoinhalten verwendet werden.

Danach müssen KI generierte oder bearbeitete Bilder bzw. Audio- und Videoinhalte („Deepfakes“) eindeutig als solche gekennzeichnet werden.

3.) Im Detail: KI-Kennzeichnungspflicht gem. Art. 52 Abs. 3

Für die anberaumte Kennzeichnungspflicht ist Art. 52 Abs. 3 der Verordnung entscheidend.

Art. 52 statuiert Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme, wobei Abs. 3 des Artikels insbesondere die Kennzeichnungspflicht KI-generierter Werke regeln wird.

Danach müssen „Nutzer eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder anderen Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrhaftig erscheinen würden („Deepfake“) […] offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.“

Weiter regelt Art. 52 Abs. 3, dass die Kennzeichnungspflicht dann nicht gilt, „wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen oder für die Ausübung der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte auf freie Meinungsäußerung und auf Freiheit der Kunst und Wissenschaft erforderlich ist und geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen.“

Mit Inkrafttreten der EU-KI-Verordnung wird also eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für KI-generierten Bild-, Audio- und Video-Content eingeführt, die von jedem zu beachten ist, der die erfassten KI-Inhalte im Rahmen einer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwendet, wenn anderenfalls der Eindruck entstehen könnte, die Inhalte seien durch einen Menschen erzeugt worden und bildeten reales Geschehen ab.

III. Fazit

Nach aktueller Rechtslage besteht keine gesetzliche Pflicht zur Kennzeichnung von KI-Inhalten. Sie kann aber im Einzelfall dann zur Vermeidung von Irreführungen erforderlich sein, wenn KI-Inhalte mit menschlichen Werken so vermengt werden, dass fälschlicherweise auch bei den KI-Werken eine menschliche Schöpfung angenommen werden könnte.

Die neue EU-KI-Verordnung, die voraussichtlich ab 2026 gelten wird, wird hingegen zur Kennzeichnung gewisser KI-Inhalte verpflichten. Ausdrücklich zu kennzeichnen sein werden sogenannte „Deepfakes“, also KI-Inhalte in Form von Bild-, Ton- oder Videomaterial, die realen Personen, Gegebenheiten oder Ereignissen merklich ähneln und dem Menschen echt oder wahrhaftig erscheinen.

Die Frage, ob und wie KI-Werke, die keine Deepfakes darstellen, zu kennzeichnen sind, bleibt hingegen nach dem jetzigen Bearbeitungsstand der Verordnung offen.

Voraussichtlich wird es insoweit auch zukünftig auf das Irreführungspotenzial ankommen, das ein KI-Inhalt ohne Kennzeichnung durch gedankliche Zuordnung zu einer menschlichen Schöpfung entfalten kann.

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Frage des Tages: Muss der Online-Händler im Widerrufsfall die Rücksendung der Ware ohne Originalverpackung akzeptieren? https://www.it-recht-kanzlei.de/widerruf-ruecksendung-ohne-originalverpackung.html Tue, 26 Mar 2024 12:17:03 +0100 Immer wieder wenden sich Händler mit dieser Frage an uns: Was passiert im Falle eines Widerrufs, wenn der Kunde die Ware nicht in der Originalverpackung zurückschickt? Für den Händler kann dies sehr ärgerlich sein, da die zurückerhaltene Ware möglicherweise an Wert verliert und er sie im schlimmsten Fall nicht mehr zum Neupreis verkaufen kann. Die Antwort finden Sie in diesem Artikel.

Um es vorweg zu nehmen: Der betroffene Online-Händler kann hier wenig tun und muss die Rücksendung auch ohne Originalverpackung akzeptieren.

Keine gesetzliche Regelung

Es gibt keine gesetzliche Einschränkung des Widerrufsrechts für Waren, die nicht in ihrer Originalverpackung zurückgesendet werden.

Einschränkung in AGB unzulässig

Auch die Einschränkung des Widerrufsrechts diesbzgl. etwa in den Händler-AGB ist keine gute Idee.

In Bezug auf die Zulässigkeit solcher Klauseln gab es in der Vergangenheit einige gerichtliche Entscheidungen:

So entschied etwa das LG Düsseldorf (Urteil vom 17.05.2006, Az. 12 O 496/05), dass eine Klausel mit der Verpflichtung zur Rücksendung in Originalverpackung mit dem Wortlaut

"der Käufer ist verpflichtet, die Ware in einwandfreiem Zustand in der Original-Verpackung und mit Original-Rechnung an uns zurückzusenden."

unzulässig sei. Das Gericht begründete dies vor allem damit, dass die Verpflichtung über die im Gesetz bestimmten Ausnahmen für die Ausübung des Widerrufsrechts hinausgehe und den Verbraucher durch die Einschränkung seines Widerrufsrechts gem. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteilige.

Tipp

Dies kann jedoch ein Ausweg für den Online-Händler sein: In den AGB oder an anderer Stelle eine Bitte zu formulieren, dass die Rücksendung im Originalkarton erfolgen soll. So ist es nach Ansicht des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10) zulässig, wenn der Händler den Kunden in den AGB lediglich auffordert, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden. In diesem Urteil ging es um die Klausel

"Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden."

Das LG Hamburg entschied, dass die Formulierung geeignet sei, dem durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Kunden zu signalisieren, dass es sich hierbei lediglich um eine Bitte und nicht um eine Verpflichtung handele. Aus diesem Grund sei keine Verkürzung des Widerrufsrechts zu erkennen, die Klausel also zulässig.

Tipp: Eine solche Formulierung mit der Bitte der Verwendung des Originalkarton ist in unserer Widerrufsbelehrung, die wir als Teil des Starterpaketes anbieten natürlich auswählbar.

Für viele weitere Konfliktsituationen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag weitere Informationen.

Fazit

Bei Ausübung des Widerrufsrechts ist der Kunde nicht verpflichtet, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden. Der Widerruf kann aus diesem Grund nicht verweigert werden. Unabhängig davon kann der Händler eine Aufforderung formulieren, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden. Selbstverständlich sehen die [Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei] ( https://www.it-recht-kanzlei.de/agb-starterpaket.php?partner_id=85) hierfür einen rechtssicheren Zusatz im Rahmen der Widerrufsbelehrung vor.

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Wertersatz für eine nicht (mehr) vorhandene oder kaputte Originalverpackung im Widerrufsfall? https://www.it-recht-kanzlei.de/wertersatz-fehlende-originalverpackung.html Mon, 25 Mar 2024 15:40:03 +0100 Nicht selten kommt es vor, dass Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts die Ware ohne die originale Verkaufsverpackung zurücksenden und dem Händler damit die Weiterverkäuflichkeit empfindlich erschweren. Immerhin wird sich ein Produkt ohne Originalverpackung regelmäßig nur noch als günstigere B-Ware verkaufen lassen. Der nachstehende Beitrag erörtert, inwiefern Händler Wertverluste infolge des Fehlens von Originalverpackungen vom Verbraucher nach den Vorschriften des Wertersatzes erstattet verlangen können.

Gemäß § 357a Abs. 1 BGB kann der Händler vom Verbraucher Wertersatz verlangen, wenn er hierüber innerhalb der Widerrufsbelehrung unterrichtet hat und nach Eingang einer retournierten Bestellung einen Wertverlust der Ware feststellt, der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihr zurückzuführen ist. Einen derartigen Wertverlust kann der Händler mit dem zurückzuzahlenden Kaufpreis verrechnen.

Weil der Gesetzgeber die Frage nach einer fehlenden Produktverpackung bei Rücksendungen keiner spezialgesetzlichen Erstattungsregelung zugeführt hat, bemisst sich die Pflicht des Verbrauchers zum Wertersatz in derlei Fällen gemäß § 357a BGB grundsätzlich anhand der Funktion der Verpackung für das jeweilige Produkt.

Regelmäßig kommt Primärverpackungen, also solchen, welche die Ware unmittelbar beinhalten und diese nicht nur vor Fremdeinwirkungen schützen, sondern gleichzeitig zum jeweiligen Produktimage beitragen, ein wertsteigernder Faktor zu (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2005 – Az: 1 U 127/05). Ein Verlust dieser Wertsteigerung kann im Wege des Wertersatzes geltend gemacht werden und umfasst bei Beschaffbarkeit einer neuen Leerverpackung den für diese entrichteten Kaufpreis, bei Unmöglichkeit der Neubeschaffung die Wertminderung, die aus der Schmälerung des zu erwartenden Weiterverkaufserlöses ohne Verpackung resultiert.

Demgegenüber löst ein Verlust von bloßen Transportverpackungen oder sonstigen Umverpackungen in der Sphäre des Verbrauchers regelmäßig keine Wertersatzansprüche des Händlers aus, weil diese mit der eigentlichen Kaufsache in keinem direkten Zusammenhang stehen und beliebig austauschbar sind, ohne sich auf die Werthaltigkeit des Produkts auszuwirken.

Unser Tipp: Als Faustregel kann herangezogen werden, dass Beschädigungen an oder das Fehlen von solchen Verpackungen, die vom Hersteller individuell für die konkrete Ware erstellt wurden, zum Wertersatz berechtigen. Alle anderen Verpackungen bleiben bei Ersatzansprüchen des Händlers aber außer Betracht.

Achtung: Die Rücksendung der Kaufsache ohne oder in einer verschlissenen Originalverpackung schließt das Widerrufsrecht nicht aus! Klauseln in AGB, die einen Ausschluss für derlei Fälle vorsehen, verstoßen gegen die gesetzlichen Wertungen des Widerrufsrechts und sind nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 17.05.2006 – Az. 12 O 496/05; LG Bochum, Urt. v. 25.10.2011 – Az.: 12 O 170/11)

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Verkauf von Schmuck: Abmahnungen vermeiden https://www.it-recht-kanzlei.de/schmuck-verkauf-abmahnung.html Mon, 25 Mar 2024 14:44:20 +0100 Gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten treten Edelmetalle als beständige und verlässliche Kapitalanlagen wieder zunehmend in Konkurrenz zu spekulativen Wertpapieren und Immobilien, sodass neben Silber, Gold und Platin in Reinform auch der Handel mit Schmuckstücken zurzeit einen Aufschwung erlebt. Anders als bei einer Vielzahl von Bedarfsgegenständen ist der Verkauf von Schmuck auf europäischer Ebene nicht harmonisiert, sondern setzt sich ob seiner rechtlichen Anforderungen aus verschiedenen Regelwerken zur Produktsicherheit, zum Verbraucherschutz und zu Immaterialgüterrechten zusammen. In diesem Verkaufsratgeber werden die wichtigsten Voraussetzungen behandelt, die beim Verkauf von und der Werbung für Schmuck zu beachten sind.

A. Anforderungen an die Kennzeichnung und Zusammensetzung von Schmuckstücken

Zunächst sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen vorgestellt werden, die es mit Blick auf die konkrete Beschaffenheit von zum Verkauf stehenden Schmuckstücken zu beachten gilt. Obwohl insbesondere Gegenstände aus Edelmetall besonderen Bestimmungen unterliegen, deren nationale Ausprägungen innerhalb der EU mit Folgen für den grenzübergreifenden Handel variieren, haben Hersteller und Händler unabhängig von der Werthaltigkeit der vertriebenen Schmuckartikel zudem die zulässigen Höchstwerte bestimmter chemischer Stoffe einzuhalten.

I. Kontrolle und Punzierung von Schmuckstücken aus Edelmetall

1.) Divergierende Systeme in den Mitgliedsstaaten

Gold und Silber sowie Erzeugnisse aus diesen Edelmetallen bemessen sich ob ihrer Werthaltigkeit und Qualität nach dem jeweiligen Legierungsgrad, der zur Überprüfung und Kontrolle aus Gründen des Vertrauens- und Handelsschutzes nach spezifischen Maßstäben als Feingehaltsangabe auf dem jeweiligen Gegenstand anzuführen ist.

Dies erfolgt weltweit traditionsgemäß per Punzierung, also der Prägung der Erzeugnisse per Stempel mit der jeweiligen Feingehaltsbestimmung.

Weil sämtliche Bestreben der Europäischen Union zur Vereinheitlichung der Edelmetallpunzierung auf Basis homogener Richtwerte und Verfahren an den Interessenlagen einzelner Mitgliedsstaaten scheiterten, unterliegen die Kontroll- und Prägungsbestimmungen nach wie vor den individuellen nationalen Gesetzen.

Während in Deutschland die gesetzlichen Anforderungen sehr liberal gehalten werden und die Punzierung mithin dem Hersteller, Händler oder Importeur in eigener Verantwortung selbst überlassen wird, sehen andere Mitgliedsstaaten wie z.B. Frankreich deutlich restriktivere Systeme vor, nach denen die zwingende Punzierung durch ein staatliches Kontrollamt nach individueller Prüfung erst auf Antrag des Herstellers erfolgen soll.

Der bisher erfolgreichste Versuch eines grenzübergreifenden Punzierungssystem gelang 1975 mit dem sog. Wiener Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, welchem inzwischen eine Vielzahl von europäischen Mitgliedsstaaten beigetreten ist. Dieses Abkommen führte eine Feingehaltsbestimmung in Form einer gemeinsamen Punze ein, mit der Hersteller auf Antrag ihre Edelmetallgegenstände stempeln lassen können. Um die Gemeinsame Punze anbringen zu können, muss ein Edelmetallgegenstand eine Feingehaltsangabe, eine Verantwortlichkeitsmarke und die amtliche Punze eines Edelmetallkontrollamtes tragen.

In Ermangelung eines amtlichen Kontrollamtes und mithin eines staatlichen Prüfstempels ist ein Beitritt Deutschlands bislang nicht vorgesehen.

2.) Anforderungen an die Feingehaltsangabe nach dem deutschen FeinGehG

In Deutschland ist die Punzierung von Gold und Silber sowie von Erzeugnissen aus derlei Metallen in Form der Angabe des Feingehaltes dem jeweiligen Hersteller oder Händler überlassen, unterliegt dabei aber den Bestimmungen des Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren (FeinGehG).
Das Gesetz gibt die Maßstäbe für die Bestimmung und Anführung des Feingehaltes vor und legt darüber hinaus für bestimmte Gold- und Silbergegenstände spezifische Anforderungen fest.

Die Zulässigkeitsanforderungen an die Punzierung von Schmuck ergehen aus § 5, nach welchem die betreffenden Schmuckstücke (aus Gold und Silber) in jedem Feingehalt gestempelt werden dürfen. Dabei ist dieser in Tausendteilen anzugeben. Wichtig ist, dass ein nach § 3 vorgesehenes (deutschlandweit einheitliches) Stempelzeichen zur Angabe des Feingehaltes unter Nennung der jeweiligen Händlerfirma auf Schmuckstücken gerade nicht angebracht werden darf.

Für Händler ist insbesondere relevant, dass sie bei Punzierung im Ausland für die Richtigkeit der Angaben grundsätzlich eigenverantwortlich haften, § 7. Ist die Punzierung aber im Inland erfolgt, haftet für die Richtigkeit grundsätzlich nur derjenige, in dessen Namen die Stempelung vorgenommen wurde.

Weil mit der Angabe eines Feingehalts stets die Ausweisung einer bestimmten Qualität einhergeht und mithin private und gewerbliche Abnehmer auf die stoffliche Integrität des Erzeugnisses sollen vertrauen können, ist es nach § 8 untersagt, den Feingehalt auf solchen Erzeugnissen anzugeben, die mit anderen Metallen aufgefüllt sind.

Z.B. darf ein lediglich vergoldeter Ring aus einem anderen Metall keine Feingehaltsangabe tragen. Insofern würde nämlich eine besondere Werthaltigkeit impliziert, die tatsächlich nicht vorliegt.

Verstöße gegen dieses sondergesetzliche Irreführungs- und Betrugsverbot werden bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

Gleiches gilt nach Nr. 2 für die vorsätzliche oder fahrlässige unrichtige Ausweisung des Feingehalts sowie nach Nr. 3 bei Verwendung eines (insb. für Schmuck) unzulässigen Stempels.

3.) Probleme des deutschen grenzübergreifenden Handels mit Edelmetallschmuck

Die liberale deutsche Gesetzeslage zur Punzierung von Schmuckstücken aus Edelmetall, die eine staatliche Kontrolle mit amtlichem Prüfzeichen nicht vorsieht, stellt Händler mit grenzübergreifendem Vertrieb vor erhebliche organisatorische Probleme und geht mit einem nicht unbeträchtlichen zeitlichen und finanziellen Verwaltungsaufwand einher.

Wollte ein deutscher Unternehmer Schmuckstücke aus Gold und Silber in ein Land ausführen, das Mitglied der Wiener Übereinkunft ist und mithin restriktiveren Punzierungsbestimmungen unterliegt, war lange Zeit ungeklärt, ob die Pflicht des Exporteurs zur nachgelagerten Zertifizierung im jeweiligen EU-Importlandes rechtmäßig war.

In einem Grundsatzurteil (Entscheidung v. 15.09.1994 - C 293/93) nahm jedoch der EuGH zu dieser Frage abschließend Stellung. Der Gerichtshof postulierte zwar, dass es der Idee eines einheitlichen Binnenmarktes in unzumutbarer Weise entgegenstehe, wenn ein Mitgliedsstaat eine erneute Punzierung vorsehe, obwohl das Erzeugnis im Exportland nach den dort geltenden Anforderungen rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sei.

Dies gelte für erneute Prüfungen im Einfuhrland aber nur, wenn die Ergebnisse der im Herkunftsmitgliedstaat durchgeführten Kontrolle den im Einfuhrmitgliedstaat bestehenden Anforderungen genügen.
Dies sei für deutsche Edelmetallerzeugnisse aber gerade nicht der Fall, weil im Gegensatz zum beinahe EU-weiten Maßstab eine amtliche Überprüfung nicht existiere. Eine Nachzertifizierung bei Export von Gold- und Silberschmuck aus Deutschland sei demnach rechtmäßig.

Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass Händler unabhängig von der Vertriebsform ihre in Deutschland punzierten Waren bei der Ausfuhr in andere Mitgliedsstaaten (Bulgarien, Frankreich, Zypern, Spanien, Estland, Finnland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Tschechien, Großbritannien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Schweden) einer erneuten staatlichen Prüfung und Prägung unterziehen müssen. Da die rechtlichen Grundlagen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten aber variieren und vor allem die Verwaltungsstrukturen einer Einheitlichkeit entbehren, besteht im Falle des Edelmetallschmuckexports aus Deutschland eine große Rechtsunsicherheit.

Uneingeschränkt dürfen in Deutschland punzierte Erzeugnisse ohne eine erneute Kontrolle des Einfuhrstaates nur nach Österreich exportiert werden. Mit Abstrichen ist dies auch bei Ausfuhren nach Belgien, Luxemburg und Griechenland möglich.

II. Unionsrechtliche Beschränkungen bestimmter Stoffe für Schmuckwaren

Unabhängig von der Qualität und dem Wertgehalt eines Schmuckerzeugnisses sowie ungeachtet der für die Zusammensetzung ausschlaggebenden Stoffe (Edelmetalle, sonstige Metalle, Kunststoff) sind beim Verkauf von Schmuck die europarechtlichen Bestimmungen zu beachten, die für bestimmte chemische Elemente ob ihrer Konzentration zulässige Höchstgrenzen festlegen.

Maßgeblich ist hierbei die europäische REACH-Verordnung 1907/2006, die für gefährliche oder für die Gesundheit bedenkliche Stoffe die Verwendung in Erzeugnissen verbietet oder beschränkt.

Für Schmuckwaren sind nach der REACH-Verordnung insbesondere gehaltsprozentuale Grenzwerte für bestimmte Metalle zu beachten, die nachweislich negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben können.

Werden die Richtwerte überschritten, so sind sowohl das Inverkehrbringen als auch der Vertrieb von Schmuckstücken verboten und es können weitreichende Sanktionen verhängt werden.

1.) Nickel

Die zulässigen Höchstkonzentrationen von Nickel sind in Anlage 5a zu § 6 Nr. 4 der Bedarfsgegenständeverordnung geregelt, die auf Grundlage von Anhang XVI Nr. 27 der REACH-Verordnung auch für Schmuckstücke gelten.

Die Richtwerte orientieren sich hier an der maximalen, für die Gesundheit noch unbedenklichen Freisetzung von Nickel aus dem jeweiligen Schmuckstück und variieren hinsichtlich des voraussichtlichen Körperkontakts und der Nickelbelastung des Gegenstandes:

a) Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen (Regelfall bei Schmuck):

Höchstmenge 0,5 my Nickel/Quadratzentimeter/Woche, freigesetzt von den Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen

b) Nickelhaltige Bedarfsgegenstände mit nickelfreier Beschichtung:

wie oben, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung

c) Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden:

Weniger als 0,2 myg Nickel/Quadratzentimeter/Woche, freigesetzt von den jeweiligen Stäben

Achtung: die zulässigen Höchstwerte gelten auch für jegliche nickelhaltigen Verbindungen!

2.) Cadmium

Als potentiell gesundheitsgefährdenden Stoff stuft die Verordnung (EU/494/2011) vom 20. Mai 2011 als Änderungsverordnung der REACH-Verordnung auch das Übergangsmetall Cadmium ein und reglementiert dessen zulässige Höchstkonzentration in Bezug auf bestimmte Schmuckstücke.

Die folgenden Schmuckerzeugnisse dürfen nicht auf den Markt gebracht werden, falls ihr Cadmiumgehalt 0,01 Gew.-% (100 mg/kg) oder mehr beträgt:

  • Metallperlen und andere metallische Teile für die Herstellung von Schmuckstücken
  • Metallteile für Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse sowie Haarschmuck (wie etwa Armbänder, Halsketten, Ringe, Piercingschmuck, Armbanduhren, Armschmuck, Haarschmuck, Broschen, Manschettenknöpfe)

Die Richtwerte finden aber für Schmuck, der am 10. Dezember 2011 älter als 50 Jahre ist, keine Anwendung. Mit Rücksicht auf die Antiquität und die damit verbundene Werthaltigkeit müssen derartige Schmuckstücke weder auf ihren Cadmiumgehalt überprüft noch bei Überschreiten der Richtwerte zurückgenommen werden, sondern dürfen weiterhin vertrieben werden.

Achtung: die zulässigen Höchstwerte gelten auch für alle cadmiumhaltigen Verbindungen!

3.) Blei

Die gesundheitlichen Auswirkungen von Blei wurden durch die EU-Verordnung Nr. 836/2012 berücksichtigt, welche die REACH-Verordnung abändert und den zulässigen Höchstgehalt des Metalls in Schmuckware limitiert.

Ab einem Bleigehalt von 0,05 Gew.-% (500 mg/kg) bezogen auf jedes Teil der Schmuckware (Materialien oder Einzelteile) ist ein Inverkehrbringen und mithin ein Vertrieb des Erzeugnisses verboten.

Die Beschränkung findet allerdings keine Anwendung auf natürliche Edelsteine, die originär einen nicht zu beeinflussenden Bleigehalt aufweisen können, und unzugängliche (innere) Einbauteile von Uhren.

Schmuck, der vor dem 10. Dezember 1961 hergestellt oder vor dem 9. Oktober 2013 erstmals in Verkehr gebracht wurde, darf ungeachtet der Richtwerte weiterhin vertrieben werden.

Achtung: die zulässigen Höchstwerte gelten auch für alle bleihaltigen Verbindungen!

III. REACH-Konformitätserklärung

Insbesondere auf Handelsplattformen können Schmuckhändler, die Schmuck selbst herstellen, vom Plattformbetreiber aufgefordert werden, eine sogenannte REACH-Konformitätserklärung zu übermitteln.

Diese Erklärung ist Ausprägung der Informationspflicht nach Art. 33 REACH-Verordnung, welche grundsätzlich nur auf Anfrage eines Abnehmers zu erfüllen ist, von Handelsplattformen wie Amazon aber wie eine Verkehrsfähigkeitsvoraussetzung interpretiert und für die Gewährung der Handelstätigkeit proaktiv angefordert wird.

Mit der REACH-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller von Schmuckstücken, dass seine Produkte die gesetzlichen Höchstgehalts- und Migrationsgrenzen für gesundheitsbedenkliche Metalle einhalten.

Weitere Informationen zur Vorlagepflicht von REACH-Konformitätserklärungen für Schmuck auf der Handelsplattform Amazon stellen wir hier zur Verfügung.

Mandanten, die ein Schutzpaket der IT-Recht Kanzlei gebucht haben, finden zudem eine rechtskonforme Muster-REACH-Konformitätserklärung für Schmuck hier im Mandantenportal.

B. Anforderungen an die Werbung und an Angebote von Schmuckwaren

I. Grundsätze

Beim Vertrieb von Schmuckstücken sowie bei sämtlichen werbenden Darstellungen von eigenen Verkaufsleistungen in Bezug auf Schmuck sind die Grundsätze des Lauterkeitsrechts zu beachten. Insbesondere müssen so Aussagen und Gestaltungen vermieden werden, die geeignet sind, den Verbraucher über kaufentscheidungsrelevante Aspekte zu täuschen oder die einen bestimmten Gegenstand mit unwahren Angaben anpreisen.

Daneben können vor allem Immaterialgüterrechte der eigenen Handlungsfreiheit entscheidende Grenzen setzen, weil anlehnende Produktgegenüberstellungen (neben den Vorschriften der vergleichenden Werbung) fremde Kennzeichenrechte verletzten können. Auch sollten Urheberrechte Dritter gewahrt werden, aus denen vor allem gegen imitierende Schmuckgestaltungen vorgegangen werden kann.

Das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt vermag gerade im Online-Schmuckhandel ein beträchtliches Abmahnrisiko zu begründen, das mit einem nicht unerheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden sein kann.

Besondere Fallkonstellationen und beachtenswerte Prüfungspunkte sollen im Folgenden anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung aufgezeigt werden.

II. Artikelbezeichnungen und Shopkategorien

Nicht nur, aber besonders im Online-Handel, wo eine auf den Kaufgegenstand bezogene tatsächliche Einsichtnahme des Verbrauchers vor Vertragsschluss aufgrund der Fernkommunikation nicht möglich ist, ist das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot zu beachten.
Aus §5 UWG geht hervor, dass sämtliche getroffene Aussagen grundsätzlich nachweislich richtig sein müssen und zudem nicht derart uneindeutig sein dürfen, dass ein abweichendes Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise zu erwarten ist.

1.) Artikelbezeichnungen

Beim Verkauf und der Werbung von Schmuck ist so darauf zu achten, dass die jeweilige Artikelbeschreibung die Eigenschaften und die Zusammensetzung des angebotenen Gegenstandes wahrheitsgemäß wiedergibt. Weder dürfen Materialien angegeben werden, die aufgrund ihrer Höherwertigkeit eine besondere, tatsächlich nicht bestehende Qualität implizieren, noch dürfen falsche oder zur Täuschung geeignete Aussagen über den tatsächlichen prozentualen Gehalt bestimmter entscheidungsrelevanter Stoffe erfolgen.

Ein Online-Händler, der ein goldfarbenes Armband in seinem Angebot als „massiv golden“ bezeichnete und zudem die Angabe „750er/18 kt.“ beifügte, obwohl das Schmuckstück nur mit einer Goldschicht überzogen war, beging so nach der Ansicht des LG Karlsruhe (Urteil vom 09.08.2013 – Az.: 9 S391/12) eine irreführende geschäftliche Handlung. Ein verständiger Verbraucher erwarte hier vernünftigerweise ein Armband aus Massivgold in Reinform und gehe gerade – vor allem aufgrund der Karatangabe – nicht von einem tatsächlich nur sehr geringen Goldanteil aus. Der Händler habe somit über die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Ware im Sinne des §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG getäuscht.

In jedem Fall ist es unzulässig, in Artikelbezeichnungen oder Angebotsbeschreibungen tatsächlich nicht beinhaltete Stoffe oder Elemente aufzuführen, die eine Hochwertigkeit des Schmuckstückes andeuten. Formulierungen wie „aus ...% Gold“ oder „mit x-karätigem Rubin“ sollten grundsätzlich nur gewählt werden, wenn der ausgewiesene Zahlensatz mit Blick auf den Gegenstand tatsächlich erreicht wird.

Ebenso wettbewerbswidrig verhält sich, wer falsche, da nicht erreichte Legierungsgrade oder Karatgrößen angibt.

Kann nicht festgestellt werden, ob bestimmte Edelmetalle oder hochwertige Steine im angebotenen Schmuck tatsächlich verarbeitet wurden, sollte auf eine diesbezügliche Anpreisung dringend verzichtet werden. In derlei Fällen kann, um Irreführungen zu vermeiden, auf eine goldene oder silberne Farbe bzw. einen dekorativen Stein verwiesen werden.

Bei Karat und Legierung (auch von verarbeiteten Stoffen) handelt es sich regelmäßig um wesentliche Eigenschaften eines Schmuckstückes, sodass eine potentielle Irreführung durch Unterlassen im Sinne des § 5a UWG begeht, wer innerhalb einer Artikelbeschreibung nicht auf die damit verbundene Werthaltigkeit des Erzeugnisses hinweist.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, die im Rahmen von Schmuckangeboten und -werbung erfolgenden Aussagen so präzise wie möglich zu halten, um naheliegenden Missverständnissen vorzubeugen und den eigenen gewerblichen Auftritt rechtlich abzusichern. Ist ein Gegenstand nur mit Gold überzogen, sollte dies deutlich gemacht werden.

Die Bezeichnung „Echtgold“ ist, weil es das Gegenteil von „Unechtgold“ nicht gibt und es sich hierbei vielmehr stets um ein anderes Metall handeln wird, wenig aussagekräftig und vermag Täuschungseignung zu entfalten.

Übertreibungen oder Fantasieworte, die einen tatsächlichen Rückschluss auf bestimmte Schmuckeigenschaften andeuten und das Angebot über Gebühr euphemisieren, sind zu vermeiden.

2.) Shopkategorien

Irreführend kann auch handeln, wer weniger werthaltige Schmuckstücke in Online-Shops Kategorien zuordnet, die Ware aus hochwertigen Metallen oder Steinen vorbehalten sind.

In die Rubriken „Edelmetall: Gold“ oder „Edelmetall: Silber“ sollten nur Waren eingestellt werden, die in ihrer Gesamtheit tatsächlich einen nennenswerten Gehalt des jeweiligen Elements aufweisen.

Anderenfalls geht der Verbraucher schon aufgrund der Einordnung von einer Hochwertigkeit und Produktqualität aus, die tatsächlich nicht existiert. Etwaige aufklärende Hinweise in den Artikelbeschreibungen vermögen dann nur noch im Einzelfall etwas an der Beurteilung des Verhaltens als Irreführung zu ändern.

Obwohl die Rechtsprechung bisher keine Richtwerte in Form von Mindestprozentsätzen der Edelmetalle in Schmuckerzeugnissen für die Zuordnung in bestimmte Klassen etabliert hat, kann folgende Differenzierung vorgenommen werden:

Kategorien von „Goldschmuck“ oder „Silberschmuck“ werden nach einer am Wortlaut orientierten verbreiteten Ansicht erst erreicht, wenn der Anteil am Edelmetall im Erzeugnis überwiegt, also mehr als 50% beträgt.

Schmuck mit geringerem Edelmetallgehalt gilt dahingegen als „gold- oder silberhaltig“.

III. Anlehnende Gegenüberstellungen

Immer wieder kommt es vor, dass Schmuckhändler ihren Waren dadurch eine gewisse Bedeutung und Anziehungskraft verleihen wollen, dass sie diese in ihren Angeboten mit Erzeugnissen bekannter Marken in Verbindung setzen. Auch wenn dem Verbraucher nicht mit Täuschungsabsicht suggeriert werden soll, dass es sich beim verkauften Gegenstand tatsächlich um ein (hochwertiges) Produkt eines bekannten Schmuckherstellers handelt, so dient die Bezugnahme doch zumindest dazu, den Ruf einer fremden Marke für die eigenen Waren zu nutzen. Etwa sollen Verbraucher so darüber informiert werden, dass sie für einen geringen Preis ein mit dem Design oder der Konzeption einer Marke vergleichbares Erzeugnis erwerben können.

1.) Unlautere vergleichende Werbung ohne Irreführung

Gegenüberstellungen, die den angebotenen Schmuck an eine fremde Marke anlehnen, fallen regelmäßig in den Anwendungsbereich der Vorschriften über vergleichende Werbung im Sinne des § 6 UWG. Durch die Nennung eines fremden Kennzeichens wird für die angesprochenen Verkehrskreise eine unmittelbare Verbindung hergestellt, die das eigene Angebot mit dem eines anderen Herstellers vergleicht.

Zwar ist vergleichende Werbung nicht grundsätzlich unzulässig. Sie ist aber dann verboten, wenn der Vergleich den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG.

Wird ein Schmuckstück mit Formulierungen beworben, welche die Ähnlichkeit mit einem Markenerzeugnis implizieren (z.B. „Uhr à la Cartier“; Armband im „Swarovski-Design“), wird der gute Ruf eines fremden Kennzeichens regelmäßig dafür genutzt, das eigene Angebot hervorzuheben. Ein Image-Transfer liegt vor, der Unterlassungsansprüche des in Bezug genommenen Unternehmens auslösen kann und von Fall zu Fall noch von einer Schmälerung der Anziehungskraft des fremden Kennzeichens im Sinne einer Rufbeeinträchtigung flankiert wird.

Anlehnende Vergleiche, mit denen durch identifizierende Angaben auf die optische Übereinstimmung des angebotenen Erzeugnisses mit denen anderer Marken verwiesen, wird, sind zwingend zu vermeiden. Wendungen wie „à la“ , „im Stil von“, „mit gleichem Design wie“ können den Ruf eines fremden Kennzeichnens ausnutzen und beeinträchtigen und Unterlassungsansprüche nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG begründen. Daneben kommen zudem kennzeichenrechtliche Ansprüche (dazu sogleich) in Betracht.

Zu beachten ist, dass derartige Gegenüberstellungen zwar eine gewisse gestalterische Kongruenz implizieren, beim Verbraucher aber grundsätzlich keine irreführenden Verwechslungen dergestalt hervorrufen, dass das Angebot fälschlicherweise dem fremden Markenhersteller zugerechnet wird.

2.) Irreführende vergleichende Werbung

Dies kann aber dann gegeben sein, wenn auf relativierende Bezugsworte verzichtet und lediglich ein fremdes Kennzeichen in der eigenen Artikel- oder Angebotsbeschreibung verwendet wird.

Fehlen Formulierungen wie „à la“ oder „wie“, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise das derart beworbene Angebot als ein solches des fremden Herstellers erkennen und mithin einer Zuordnungsverwirrung unterliegen.

Der Tatbestand des § 5 Abs. 3 UWG, der derlei Fälle erfasst und für unzulässig erklärt, lässt für die ausschlaggebende Verwechslungsgefahr indes schon genügen, dass der Vergleich eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Anbietenden und dem fremden, in Bezug genommenen Hersteller vermuten lässt.

Formulierungen wie „Ohrringe SWAROVSKI“ oder der Zusatz „SWAROVSKI Edition“ in Angeboten von Erzeugnissen, die gerade nicht aus dem bezeichneten Unternehmen stammen, rufen regelmäßig eine derartige Verwechslungsgefahr hervor und gehen über einen ausnutzenden anlehnenden Vergleich hinaus, indem der Charakter einer Arbeitsleistung des Markenherstellers impliziert wird. Ebenso schädlich ist in derlei Konstellationen die Verwendung des Begriffs „Original“ .

Von Markennennungen sollte bei Erzeugnissen, die nachweislich keine wirtschaftliche Verbindung zum angegebenen Kennzeichnen aufweisen, sollte unbedingt abgesehen werden. Gerade die marktstärksten Unternehmen der Schmuckindustrie wie Cartier, Swarovski, Pandora und Co. verfolgen ihre Rechte rigoros und sind sehr darum bemüht, unlautere Vergleiche aufzuspüren und zu bekämpfen.

Beinhaltet ein angebotenes Schmuckerzeugnis tatsächliche gestalterische Elemente eines fremden (Marken)-Herstellers, weil diese zum Beispiel bei der Anfertigung mit verarbeitet wurden, muss eine Werbung hiermit so präzise wie möglich gehalten werden. Generalisierende Anlehnungen kommen den oben beschriebenen Konstellationen gleich, sodass es sich empfiehlt, die verwendeten Markenmaterialen zu genau zu benennen.

Enthält ein Schmuckstück so Kristalle von „Swarovski“, ist die Formulierung „Swarovski-Schmuckstück“ unzulässig, die Angabe „enthält echte „Swarovski-Elements“ dahingegen grundsätzlich erlaubt.

3.) Verletzungen von Kennzeichenrechten

Wird innerhalb einer anlehnenden Gegenüberstellung auf ein fremdes geschütztes Kennzeichen Bezug genommen, sind neben den Vorschriften über die vergleichende Werbung die Bestimmungen des Markenrechts mit eigenen Verletzungstatbeständen parallel anwendbar.
Wird ein geschütztes Kennzeichen für die gleichen Waren genutzt, für die es eingetragen wurde, ist regelmäßig der § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einschlägig, der unter anderem dem Schutze verschiedener Markenfunktionen dient und neben der Gefahr von Verwechslungen (Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion) zudem Fälle der Rufausbeutung (Beeinträchtigung der Werbe- und Investitionsfunktion) erfasst.

Sind die Erzeugnisse, die unter Anlehnung an die fremde Marke angeboten oder beworben werden, offensichtlich von minderer Qualität, kann darüber hinaus auch die Funktion der Marke, den Kunden gewisse Produktstandards zuzusichern (Qualitätsfunktion), verletzt sein.

Handelt es sich bei dem unberechtigt verwendeten Kennzeichen um ein bekanntes, greift zudem der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Neben Unterlassungsansprüchen sind bei Markenverletzungen (anders als bei den meisten lauterkeitsrechtlichen Verstößen) auch Schadenersatzforderungen denkbar.

4.) Sonderfall: Kompatibilitätsangaben

Einen besonderen Bereich innerhalb der anlehnenden Vergleiche nehmen Angaben über die Kompatibilität mit bestimmten Erzeugnissen fremder Marken ein.

So ist es gerade bei kleinen Händlern, die Schmuckteile (Perlen etc.) als Ergänzungen für bestimmte Accessoires in Eigenarbeit herstellen, nicht unüblich, eine Zweckverwendungsbestimmung, etwa durch die Formulierung „komp. mit Pandora“, vorzunehmen.

Derartige Kompatibilitätsangaben sind nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG grundsätzlich ohne Einwilligung des Markeninhabers erlaubt, vorausgesetzt, sie führen nicht zu einer vernünftigerweise nicht mehr hinzunehmenden Rufschädigung oder -ausbeutung des Markeninhabers dergestalt, dass die Sogwirkung seiner Marke auf die eigenen Produkte abfärben soll.

IV. Werbung mit „nickelfrei“

Im Rahmen eines viel beachteten Abmahnsystems ist in jüngerer Zeit der Entwickler einer patentierten Methode zur Herstellung von nickelfreiem Edelstahl gegen Schmuckhändler vorgegangen, die in ihren Angeboten werbend hervorhoben, dass ihre Artikel „nickelfrei“ seien. Aufgrund der zunehmend wahrgenommenen negativen gesundheitlichen Auswirkungen des Metalls dienen derartige Werbeaussagen dazu, dem Verbraucher die stoffliche Unbedenklichkeit des jeweiligen Gegenstandes zu suggerieren und sich dadurch von anderen Anbietern abzuheben.

Nach einer Leitentscheidung des BGH (Urteil v. 10. 4. 2014 – Az. I ZR 43/13 – nickelfrei) ist die Angabe, ein Schmuckstück sei „nickelfrei“, immer dann irreführend im Sinne des §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, wenn es tatsächlich – sei es auch in noch so geringen Mengen – Nickel oder Nickelverbindungen enthalte.

Der Verbraucher verstehe die Aussage nämlich dahingehend, dass der beworbene Gegenstand sämtlichen Nickelgehaltes entbehre. Dass lediglich Spuren nachweisbar sind oder die Menge die zulässigen Höchstkonzentrationen (s.o. unter A. II. 1) unterbiete, sei irrelevant.

Mit dem Begriff „nickelfrei“ darf nur dann geworben werden, wenn das betroffene Erzeugnis nachweislich überhaupt keine Nickelanteile (oder solche von Nickelverbindung) enthält. Ist im Gegenteil mangels eingehender Überprüfung das Vorhandensein von Restmengen nicht auszuschließen, sollte auf den werbenden Zusatz verzichtet werden.

V. Werbung mit der Einhaltung der zulässigen Höchstgrenzen für gefährliche Metalle

Unzulässig ist es, die Einhaltung der Vorgaben an Höchstgehalts- und Migrationsgrenzen von gefährlichen Metallen in Schmuckstücken als besondere Leistung oder Charakteristik zu bewerben.

Weil die Limitierungen von Gesetzes wegen zu beachten sind, dürfen sie nicht als freiwilliger Beitrag zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Schmuckstücken oder als besonderes Qualitätsmerkmal von Schmuck beworben werden.

Eine derartige Werbung wäre als Instrumentalisierung gesetzlicher Selbstverständlichkeiten irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG und damit unzulässig.

VI. Unzulässige gesundheitsbezogene Aussagen

In bestimmten Bevölkerungskreisen wird gewissen Edelsteinen und besonderen Metallverbindungen eine gesundheitsfördernde, gar heilende Wirkung zugesprochen, die sich Schmuckhändler, um ihre Werbung mit esoterischem Gehalt zu füllen und gleichzeitig eine besondere Attraktivität ihrer Produkte auszuweisen, vereinzelt zu eigen machen.

Nach Ansicht des LG Hamburg (Urteil vom 21.08.2008 – Az. 327 O 204/08) verstoßen Angaben in Angeboten und Werbung, die Steinen oder ganzen Schmuckstücken unkritisch positive Gesundheitseffekte zurechnen, allerdings gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und zudem gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG).

In seinem Urteil untersagte das Gericht einem Händler von sog. „Heilsteinen“ , mit der Formulierung „Hilft bei Bluthochdruck, lindert Kopfschmerzen und fördert den Kreislauf“ zu werben. Entscheidend war hierbei, dass es keine wissenschaftlich gesicherten Anhaltspunkte für die Wirkungen derartiger Steine gab (wie es sie im Übrigen auch für Metalle oder Edelsteine nicht gibt). Insofern würden Verbraucher durch die Aussagen therapeutische Wirkungen erwarten, denen der Verkaufsgegenstand tatsächlich nicht gerecht wird oder werden kann.

Auch ein Hinweis auf die fehlende wissenschaftliche Bestätigung der behaupteten Effekte soll an der Unzulässigkeit nichts ändern können, da der Verbraucher in diesem Fall trotzdem weiterhin von einer tatsächlichen Wirkung ausgehen könnte und er der Aussage lediglich den Fakt des (bisher) nicht erbrachten wissenschaftlichen Nachweises entnehme (LG Gießen, Urteil v. 02.10.2007 – Az. 6 O 43/07)

Etwaige, nicht durch eindeutige Studien belegte angeblich positive Einflüsse von Schmuckstücken oder ihren Bestandteilen auf den menschlichen Körper sollten nie werbend hervorgehoben oder in Artikelbeschreibungen hinterlegt werden.

C. Abmahnsichere Rechtstexte

Wer Schmuck im Internet verkaufen will, kommt um rechtskonforme, abmahnsichere Rechtstexte in Form von AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung und Impressum nicht herum.

Während das Impressum alle wesentlichen Informationen zum Anbieter der Online-Präsenz in einem gesetzlich vorgegebenen Format bündelt, stellen die AGB die maßgeblichen Bedingungen und Kundeninformationen für zu schließende Verträge dar.
Die Datenschutzerklärung muss dahingegen über die möglichen Datenverarbeitungen belehren, denen sich Besucher der Internetpräsenz ausgesetzt sehen, und mit der Widerrufsbelehrung sind Verbraucher schließlich in streng regulierter Weise über ihr gesetzlich verbrieftes Widerrufsrecht (s. dazu auch unter D.) zu informieren.

Egal ob über den eigenen Online-Shop oder über Handelsplattformen wie Amazon, eBay, Etsy und Kasuwa verkauft wird:

Das Beste: Mit dem Service der IT-Recht Kanzlei profitieren Händler von dauerhafter Rechtssicherheit in Bezug auf die Rechtstexte. Ändert sich die Rechtslage aufgrund von neuen Gesetzen oder Urteilen, passt die IT-Recht Kanzlei die betroffenen Rechtstexte automatisch so an, dass Händler stets die aktuellste, abmahnsichere Version verwenden.

D. Besonderheiten im Widerrufsrecht

Beim Verkauf von Schmuckstücken im Fernabsatz steht dem Verbraucher grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu.

Dieses ermöglicht die Rückabwicklung eines im Fernabsatz geschlossenen Vertrages innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angaben von Gründen mit der Folge, dass der Verbraucher Zug-um-Zug gegen die Rückgabe der Ware den gezahlten Kaufpreis und etwaig gezahlte Versandkosten zurückfordern kann.

Allerdings ist das Verbraucherwiderrufsrecht in bestimmten, vom Gesetzgeber in § 312g Abs. 2 BGB normierten Konstellationen grundsätzlich ausgeschlossen, die auch beim Verkauf von Schmuck relevant sein können.

Ob und unter welchen Voraussetzungen das Verbraucherwiderrufsrecht

E. Fazit

Der Verkauf von Schmuck ist mangels einschlägiger Rechtsakte durch das Europarecht nicht in seiner Gesamtheit harmonisiert worden, sondern setzt sich ob seiner rechtlichen Anforderungen aus verschiedenen Spezialgesetzen zusammen.

In Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb sind bei Edelmetallschmuck insbesondere die nationalen Punzierungsvorgaben sowie im Exporthandel die restriktiveren Bestimmungen der übrigen Mitgliedsstaaten zu beachten. Gleichfalls dürfen die zulässigen Höchstkonzentrationen verschiedener gesundheitsschädlicher Inhaltsstoffe nicht überschritten werden.

Angebot und Werbung von Schmuck unterliegen demgegenüber den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Lauterkeitsrechts und sind so vor allem vor irreführenden Ausgestaltungen und unlauteren Vergleichen zu bewahren. Grenzen setzen allerdings auch Immaterialgüterrechte wie das Urheber- und Markenrecht.

Sodann ist gerade, aber nicht ausschließlich, im Online-Handel mit Schmuck auf professionelle, stets aktuelle Rechtstexte zu achten.

Schließlich muss im Fernabsatz das Verbraucherwiderrufsrecht korrekt und im jeweiligen Einzelfall gesetzeskonform gehandthabt werden. Insbesondere Ausnahmetatbestände sind richtig zu interpretieren und auf den jeweiligen Sachverhalt anzuwenden.

Der Ratgeber der IT-Recht Kanzlei zeigt die wichtigsten Voraussetzungen auf, die es beim Verkauf von Schmuck zu beachten gibt, und geht hierbei nicht nur auf grundlegende gesetzliche Vorgaben ein, sondern beleuchtet auch die relevanten Entwicklungen und Tendenzen in der Rechtsprechung.

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Webdesign-Leistungen: Viele Rechtsrisiken und Haftungsfragen + Absicherung durch IT-Recht Kanzlei https://www.it-recht-kanzlei.de/webdesign-vertrag-haftungsrisiken-absicherung.html Fri, 22 Mar 2024 13:22:25 +0100 Wer Webdesign-Leistungen anbietet, unterliegt einigen Rechtsrisiken. Schon die Erbringung seiner Leistungen ist mit einigen Haftungsrisiken verbunden. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass er auch für den Betrieb der von ihm gestalteten Website haften muss. Wir erläutern in diesem Beitrag die Risiken und geben Tipps zur Beschränkung der Haftung von Webdesignern.

I. Rechtliche Risiken beim Webdesign

Die Erbringung von Webdesign-Leistungen, also die Erstellung von Designs, Grafiken, Logos, Texten oder sonstigen Inhalten, ist mit einigen nicht nur unerheblichen rechtlichen Risiken verbunden:

  • Dies betrifft bereits die Website des Webdesigners bzw. der Agentur, die mit rechtskonformen Rechtstexten abgesichert werden sollte.
  • Weiter sollten Webdesigner wirksame Verträge mit ihren Kunden schließen, die ihnen ermöglichen, die Vergütung für die von ihnen erbrachten Leistungen zu fordern und Haftungsrisiken zu minimieren.
  • Darüber hinaus können aber auch bei der Erbringung der Webdesign-Leistungen viele rechtliche Probleme und Haftungsrisiken entstehen. Hierzu können etwa Marken- oder Urheberrechtsverletzungen und auch die Einbindung von fremden Inhalten wie Bildern oder sonstigen Drittinhalten zählen.

Diese Rechts- bzw. Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Online-Auftritten von Webdesignern, in deren Verträgen und auch bei der Erbringung der Webdesign-Leistungen lassen sich durch eine entsprechende Gestaltung der Webdesign-Verträge auffangen.

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei bietet im Rahmen ihrer Schutzpakete auch speziell für Webdesigner konzipierte Rechtstexte an, mit denen sie ihre Website und ihre vertraglichen Leistungen gegenüber ihren Kunden rechtlich absichern können. Zudem stellt sie ihren Mandanten eine Reihe von Leitfäden und Mustern zur Verfügung, die für die Gestaltung der Website und auch für die Erbringung der Webdesign-Leistungen hilfreich sind.

II. Der Webdesign-Vertrag mit dem Kunden

Eine Beauftragung von Webdesign-Leistungen sollte stets nicht bloß auf Grundlage von mündlichen Abreden erfolgen, sondern alleine schon zu Nachweiszwecken zumindest in Textform. Im Webdesign-Vertrag sollten die wesentlichen Inhalte geregelt werden, so dass keine Konflikte während oder nach der Durchführung des Vertrags entstehen können. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wesentlichen Punkte, die in einem Webdesign-Vertrag geregelt werden sollten.

1. Leistungsumfang

Ein Webdesign-Vertrag sollte regeln, welche Leistungen der Webdesigner auf Grundlage des Vertrags konkret erbringen soll. Dies muss und kann auch nicht ausschließlich direkt in den Vertragsbestimmungen des Webdesign-Vertrags erfolgen, sondern in der detaillierten Leistungsbeschreibung bzw. im konkreten Vertragsangebot des Webdesigners.

Durch eine möglichst genaue Beschreibung der Leistungspflicht des Webdesigners wird verhindert, dass er Leistungen erbringt, die er später mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung nicht vergütet bekommt. Zudem wird dadurch erreicht, dass beide Vertragsparteien genau wissen, welche Leistungen der Webdesigner erbringen wird und welche nicht.

2. Vergütungspflicht

Der Webdesign-Vertrag sollte Regelungen zur Vergütung enthalten. Darin sollte beschrieben werden, für welche Leistungen der Webdesigner ein Honorar oder eine sonstige Vergütung erhält und in welcher Höhe. Ohne wirksame Vergütungsbestimmungen könnte es sein, dass der Webdesigner zumindest teilweise nicht vergütet werden muss.

3. Einräumung von Nutzungsrechten

Ohne Einräumung von Nutzungsrechten an den Webdesign-Leistungen läuft der Webdesigner Gefahr, seinem Kunden mehr Nutzungsrechte zu gewähren, als er gemäß der vertraglichen Absprachen eigentlich müsste. Vor allem ungenaue Formulierungen im Webdesign-Vertrag können dazu führen, dass der Webdesigner später nicht verhindern kann, dass der Kunde die Leistungen auch in anderen Zusammenhängen, nutzt, bearbeitet oder umgestaltet. Durch eine genaue Bestimmung der dem Kunden zustehenden Nutzungsrechte behält sich der Webdesigner zudem vor, dieselben oder ähnliche Leistungen auch gegenüber anderen Kunden ganz oder teilweise zu verwenden oder weitere Nutzungsrechte an denselben Kunden zu veräußern und hierfür eine zusätzliche Vergütung zu erhalten.

4. Haftung und Haftungsbeschränkung

Der Webdesigner haftet für seine Leistungen und auch für Schäden, die er durch seine Leistungen verursacht oder die durch seine Leistungen entstehen. Daher ist es von Bedeutung, dass der Webdesigner seine Haftungsrisiken möglichst beschränkt. Gegenüber seinem Kunden ist dies möglich, indem er wirksame Haftungsbeschränkungen in seinen Webdesign-Vertrag aufnimmt. Darüber hinaus kann der Webdesigner seine Haftung dadurch reduzieren, dass er Rechtstexte und Vorlagen verwendet, die rechtskonform sind und ihm dadurch eine rechtskonform Leistungserbringung ermöglichen.

5. Verarbeitung von Kunden- und Drittdaten

Bei Durchführung eines Webdesign-Vertrags werden auch personenbezogene Daten verarbeitet, die den strengen Bestimmungen der EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) unterliegen. Dies betrifft zum einen Kundendaten und zum anderen Drittdaten von sonstigen Personen, wie z.B. späteren Nutzern der Website. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Webdesigner für seinen Kunden nicht nur die Website erstellen, sondern auch Hosting-Leistungen erbringen soll, und er dabei Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die im Zusammenhang mit der Website erhoben und gespeichert werden. Hierfür benötigt der Webdesigner zum einen eine Datenschutzerklärung, die über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten informiert, als auch möglicherweise Datenschutzbestimmungen in seinen Verträgen mit den Kunden.

III. Rechtsverstöße bei Erbringung von Webdesign-Leistungen

Bei der Erbringung von Webdesign-Leistungen müssen einige gesetzliche Rahmenbedingungen beachtet werden. Viele Gesetzes- und Rechtsverstöße sind wegen der Art der Leistungen denkbar. Hierzu im Folgenden ein kurzer Überblick.

1. Namensrechte

Beauftragt der Kunde den Webdesigner auch damit, die Registrierung einer Domain zu prüfen und durchzuführen, ist das Namensrecht zu beachten. Je nach Wahl der Domain können andere Personen möglicherweise Ansprüche wegen Verletzung ihrer Namensrechte geltend machen. Dies kann verhindert werden, indem im Vorfeld geprüft wird, ob der Kunde grundsätzlich ein Recht haben kann, den als Domain vorgesehenen Namen oder die Bezeichnung zu verwenden.

2. Markenrechte

Was für etwaige Namensrechte Dritter gilt, gilt erst recht für etwaige Markenrechte. Sowohl die Wahl einer bestimmten Domain als auch bestimmte Gestaltungen von Websites, Logos oder sonstigen Inhalten, wie etwa Social Media-Kampagnen oder sonstige Werbung, können die Markenrechte Dritter verletzen. Dies kann sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Marken betreffen. Hiergegen können sich Webdesigner wappnen, indem sie zuvor eine professionelle Markenrecherche durchführen bzw. durchführen lassen.

3. Foto- und Bilder-Lizenzen

Die weite Welt des Internets bietet unzählige Möglichkeiten, Fotos, Bilder und Grafiken zu finden und diese in eigene Gestaltungen mit einzubinden.

Allerdings gehören die Rechte an solchen Inhalten dem Fotografen bzw. dem sonstigen Urheber des Inhalts. Grundsätzlich steht es daher auch nur diesen Personen zu, über die Verwendung und Bearbeitung ihrer Inhalte zu entscheiden. Alleine die Veröffentlichung von Fotos, Bildern und Grafiken im Internet bedeutet noch keine Zustimmung zu einer umfangreichen Nutzung durch Dritte. Das Kopieren, Veröffentlichen oder Verbreiten von solchen Inhalten ist ohne Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber grundsätzlich nicht gestattet.

Daher sollten Webdesigner stets genau prüfen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen sie die betreffenden Inhalte in nicht kommerzieller oder kommerzieller Hinsicht verwerten dürfen. Dies gilt auch für Inhalte aus öffentlichen und vielleicht sogar kostenlosen Datenbanken. Es sollten immer die Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters geprüft werden, um festzustellen, ob und unter welchen Umständen die jeweiligen Inhalte genutzt werden dürfen.

4. Persönlichkeitsrechte

Bei Fotos und sonstigen Inhalten, auf bzw. in denen Personen erkennbar sind, müssen die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen beachtet werden. Die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotos ist grundsätzlich nur mit Zustimmung sämtlicher Abgebildeten erlaubt. Davon gibt es in einzelnen Fällen Ausnahmen, die genauestens geprüft werden sollten. Verstöße gegen die Persönlichkeitsrechte können zu Unterlassung- und Schadensersatzansprüchen sowie Bußgeldern nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führen.

5. Software-Lizenzen

Sollen bei der Durchführung eines Webdesign-Vertrags auch sonstige Fremdleistungen verwendet werden, wie zum Beispiel bestimmte Software-Tools, dann müssen diese vom Webdesigner so einlizensiert werden, dass er sie an seine Kunden weitergeben, der Kunde diese also zu den von ihm gewünschten Zwecken verwenden darf.

Idealerweise schließt der Webdesigner die Nutzungsverträge für die Software bereits direkt namens und im Auftrag seiner Kunden ab, so dass dieser Vertragspartner des Software-Anbieters wird. Andernfalls wäre stets der Webdesigner verpflichtet, die Vergütung der Lizenzen gegenüber dem Software-Anbieter zu bezahlen. Der Webdesign-Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden muss hierfür eine entsprechende Vollmacht vorsehen.

6. Urheberrechtsverletzungen

Bei der Durchführung eines Webdesign-Vertrags besteht allgemein das Risiko von Urheberrechtsverletzungen. Solche Urheberrechtsverletzungen drohen immer dann, wenn der Webdesigner für seine Gestaltung auf Vorlagen von Dritten zurückgreift. Jede Inspiration, die ein Webdesigner sich von woanders holt, birgt die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung. Dies gilt insbesondere auch für Inhalte, die der Webdesigner von seinem Kunden erhält. Daher sollte der Webdesigner unbedingt in seinem Webdesign-Vertrag vorsehen, dass er die Nutzungsrechte von seinem Kunden erhält oder die entsprechende Zusicherung des Kunden, dass er seine Webdesign-Leistungen erbringen kann, ohne dabei die Rechte Dritter zu verletzen. Typischerweise werden hier Freistellungsvereinbarungen im Webdesign-Vertrag zwischen dem Webdesigner und dem Kunden geregelt, nach denen der Kunde den Webdesigner von einer entsprechenden Haftung freistellt.

IV. Risiko von Datenschutzverstößen

1. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht vergleichsweise strenge Vorgaben für die Erhebung, Speicherung und weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor, die beachtet werden müssen, um sich keiner Haftung auszusetzen.

Wer eine Website verantwortet, trägt das Risiko, dass personenbezogene Daten, z.B von Besuchern bzw. Nutzern der Website, datenschutzwidrig erhoben und verarbeitet werden. Gestalten Webdesigner die Website ihrer Kunden, müssen sie stets berücksichtigen, dass die Kunden beim späteren Betrieb der Website für die Verarbeitung der Nutzerdaten im Zusammenhang mit der Website verantwortlich sind. Daher müssen Webdesigner die Website so gestalten, dass den Kunden eine datenschutzkonforme Nutzung möglich ist. Hierauf sollten sie ihre Kunden jedenfalls hinweisen, so dass diese hinreichende Datenschutzvorkehrungen treffen können.

2. Auftragsverarbeitungsverträge (AVV)

Hostet der Webdesigner die Webseite für seinen Kunden und erhält er im Zusammenhang mit seinen Leistungen Zugriff auf personenbezogene Daten, z.B. von Kundendaten, etwa wenn es um die Wartung der Website geht, so muss der Webdesigner mit seinem Kunden neben dem Webdesign-Vertrag auch einen sog. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO abschließen. Andernfalls würde er personenbezogene Daten datenschutzwidrig verarbeiten, was eine Datenschutzverletzung bedeuten würde, die zu empfindlichen Geldbußen führen könnte.

3. Cookies

Ist der Webdesigner auch technisch beauftragt, zB. Cookies oder ähnliche Technologien in die Website zu integrieren, muss er die datenschutzrechtlichen Vorgaben für den Einsatz von Cookies bei fehlender technischer Notwendigkeit beachten. Bei technisch nicht notwendigen Cookies und ähnlichen Technologien ist häufig die Einwilligung der Nutzer erforderlich, damit das Cookie eingesetzt werden und Nutzerdaten sammeln darf. Wird dies nicht datenschutzkonform aufgesetzt, so kann der spätere Betreiber der Website hierfür möglicherweise haften müssen. Dies wiederum kann zu einer Haftung des Webdesigners führen, der von seinem Kunden in Regress genommen werden könnte. Daher sollte der Webdesigner mit datenschutzkonformen Lösungen, wie z.B. rechtskonformen Cookie-Consent-Tools arbeiten.

V. Rechtskonformität der Website des Kunden + Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei

Schließlich müssen Webdesigner nicht nur beim Vertrag mit ihren Kunden und bei der Durchführung der eigenen Webdesign-Leistungen die rechtlichen Gegebenheiten beachten, sondern auch im Blick behalten, dass ihre Kunden die vom ihnen gestaltete Website rechtskonform in Betrieb nehmen können.

Sowohl die Website selbst als auch deren Inhalte müssen rechtskonform sein. Dies betrifft etwa das Impressum und die Datenschutzerklärung sowie ggf. auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Widerrufsbelehrung. Zudem können auch andere Punkte betroffen sein, wie etwa die Einbindung von E-Mail-Newslettern oder die Darstellung von Inhalten und Produkten in einem Webshop. Hierfür gelten oft produktspezifische Besonderheiten, die nicht unbedingt allgemein bekannt oder offensichtlich sind.

Zwar dürfen Webdesigner mangels entsprechender Qualifikation ihre Kunden von Gesetzes wegen nicht umfassend dazu rechtlich beraten, welche Regelungen sie zu beachten und umzusetzen haben. Allerdings gibt es Lösungen am Markt, die den Webdesignern die Möglichkeit bieten, ihren Kunden eine abmahnsichere Website zu attraktiven Konditionen zur Verfügung zu stellen.

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei stellt Webdesignern im Rahmen ihrer Schutzpakete nicht bloß passende Rechtstexte zur Absicherung ihres eigenen Online-Auftritts und der Webdesign-Leistungen zur Verfügung, mit denen sie rechtssichere Verträge mit ihren Kunden schließen können. Vielmehr können Webdesigner die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei (Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Widerrufsbelehrung/Muster-Widerrufsformular) auch an ihre Kunden vermitteln, so dass die Websites der Kunden rechtlich abgesichert sind. Auf diese Weise werden sowohl die Haftungsrisiken der Webdesigner als auch von ihren Kunden vermindert. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu den Leistungen der IT-Recht Kanzlei haben.

1. Impressum

Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss jedes sog. Telemedium, hierzu zählen insbesondere auch Websites, die einen kommerziellen Zweck verfolgen, beziehungsweise in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, über ein Impressum verfügen, in dem bestimmte Pflichtangaben veröffentlicht werden. Da die Rechtsprechung die Hürde für einen kommerziellen Zweck eher niedrig sieht, muss so gut wie jede Website im Internet ein vollständiges Impressum haben.

2. Datenschutzerklärung und Einwilligungen

Jede Website benötigt jedenfalls hinsichtlich der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Nutzerdaten eine Datenschutzerklärung, die den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht. Die Einhaltung der Informationspflichten der DSGVO sind ein wesentlicher Bestandteil des Datenschutzrechts und werden von den Datenschutzbehörden kontrolliert. Es wäre daher grob fahrlässig, eine Website ohne rechtskonforme Datenschutzerklärung zu launchen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht genügt es zudem nicht, wenn bloß über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Datenschutzerklärung informiert wird. Vielmehr bedürfen sie jeweils einer Rechtsgrundlage nach der DSGVO. Dabei ist bei einigen Datenverarbeitungsvorgängen die Einholung von Einwilligungen der betroffenen Nutzer erforderlich. Hierzu zählt etwa der Versand von E-Mail-Newslettern. Websites ohne rechtskonforme Datenverarbeitungen stellen ein nicht nur unerhebliches Datenschutzrisiko dar. Abmahnungen und auch behördliche Maßnahmen, einschließlich von Bußgeldern können die Folge sein.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung

Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen vertreibt, also online Verträge mit Kunden abschließt, muss hierfür bestimmte Vertragstexte vorsehen, wie z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Bei Vertragsschlüssen mit Verbrauchern müssen zudem auch die strengen Verbraucherschutzvorschriften beachtet werden. Hierzu zählt vor allem, dass Verbraucher über das ihnen zustehende Verbraucher-Widerrufsrecht gemäß den gesetzlichen Vorgaben belehrt werden müssen. Auch muss ein Muster-Widerrufsformular im Internet veröffentlicht werden.

4. Lauterkeitsrecht (UWG)

Neben den vorgenannten Rechtstexten muss bereits bei der Gestaltung von Websites beachtet werden, dass der spätere Betreiber der Website die Vorgaben des Lauterkeitsrechts gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einhalten kann. Ist eine Website in grafischer oder technischer Hinsicht so gestaltet, dass die rechtlichen Vorgaben nicht umgesetzt werden können, droht diesbezüglich eine Haftung des späteren Betreibers der Website für UWG-Verstöße. Abmahnungen gegen den Website-Betreiber können die Folge sein. Hierfür könnte der Betreiber den Webdesigner in Regress nehmen, was schon bei der Gestaltung der Website und auch in den Webdesign-Verträgen beachtet werden sollte.

VI. Das Wichtigste in Kürze

  • Webdesigner müssen bereits ihre eigenen Websites rechtskonform gestalten und hierfür passende Rechtstexte in Form von Impressum, Datenschutzerklärung und AGB vorhalten.
  • Die Webdesign-Verträge sollten insbesondere zu den Leistungs-, Vergütungs- und Haftungspflichten sowie den Nutzungsrechten für den Webdesigner möglichst günstige Regelungen enthalten.
  • Die Haftungsrisiken, die sich für Webdesigner aus der Erbringung der Webdesign-Leistungen ergeben, sollten in den Webdesign-Verträgen durch möglichst weitreichende Haftungsbeschränkungen minimiert werden.
  • Schließlich sollten Webdesigner im Blick behalten, dass die Websites ihrer Kunden ebenso mit passenden Rechtstexten abgesichert werden müssen, die etwa die IT-Recht Kanzlei im Rahmen ihrer Rechtstexte bereitstellen kann.
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Abmahnradar März: Werbung, Klassiker & Marken https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-maerz-24-abmahnungen-wettbewerbsrecht-marken-urheberrecht.html Thu, 21 Mar 2024 19:09:36 +0100 Besonders aktiv waren bisher in diesem Monat die Wettbewerbsvereine, auf deren Initiative ein Großteil der Abmahnungen zurückgeht. Dabei ging es unter anderem um Werbung, fehlende Grundpreise oder fehlende Impressumsangaben. Im Urheberrecht wird wöchentlich die unerlaubte Nutzung von Bildmaterial abgemahnt - in diesem Monat ging es auch einmal um die Nutzung eines Videos auf TikTok. Im Markenrecht ist die Zahl der Abmahnungen nach wie vor hoch.

Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht ging es im März u.a. um folgende Themen:

  • Fehlerhafte Textilkennzeichnung
  • Nahrungsergänzungsmittel: Irreführende Werbung mit Wirkweisen
  • TRX Schlingentrainer: Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
  • Fehlender Grundpreis
  • Fehlendes Impressum

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Durchlauferhitzer: Fehlende Angaben zur Installation
  • Werbung: TÜV-geprüft

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Werbung: Tiernahrungsmittel als Zeckenschutz
  • Fehlende Angaben Abtropfgewicht
  • Fehlende Widerrufsbelehrung samt Widerrufsformular

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

Abmahnungen aus dem Markenrecht

Man möchte fast sagen, dass die Markenabmahnung die neue wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist. Jedenfalls ist seit einiger Zeit das Abmahnniveau im Markenrecht hoch - zuletzt ging es u.a. um folgende Marken:

  • "Lecko Mio"
  • "SAM"

Weitere Infos zu den Abmahnungen den vorgenannten Marken finden Sie hier.

- "Birkin Bag"

Weitere Infos zur Abmahnung der vorgenannten Marke finden Sie hier.

- "LEGGENDADDY"

Weitere Infos zur Abmahnung der vorgenannten Marke finden Sie hier.

Sonstige Abmahnungen

Ansonsten gab es noch einige urheberrechtliche Abmahnung im Zusammenhang mit Bilderklau. Weitere Infos hierzu finden Sie etwa hier.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei

Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden im Mandantenportal unter Abmahnradar alles Wissenswerte zum Thema - unter anderem eine ausführliche Zusammenstellung über die Abmahnklassiker an sich.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei hat den Radar auch mobil gemacht - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

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Amazon verkürzt Rückgabefrist – Handlungsbedarf in Sachen Rechtstexte für Amazon-Seller https://www.it-recht-kanzlei.de/amazon-anpassung-rueckgabefrist.html Thu, 21 Mar 2024 15:40:24 +0100 Amazon teilte kürzlich mit, dass die Rückgabefrist für zahlreiche Sortimente ab dem 25.03.2024 mehr als halbiert wird: Ab diesem Tag räumt Amazon den Käufern dann nur noch eine vierzehntägige Rückgabemöglichkeit ein. Über die Gründe kann nur spekuliert werden. Eines aber ist sicher: Diese Anpassung seitens Amazon bedeutet Handlungsbedarf für die Amazon-Verkäufer. Denn diese müssten zeitnah ihrer Rechtstexte anpassen, um rechtskonform zu handeln.

Worum geht es?

Amazon teilte seinen Händlern kürzlich mit, dass man Anpassungen in Bezug auf die Dauer der Rückgabemöglichkeiten für bestimmte Warengruppen zum 25.03.2024 plane.

Dazu verlautbarte Amazon konkret Folgendes:

Für Artikel, die ab dem 25. März 2024 gekauft werden, verkürzt Amazon in den folgenden Kategorien die Rückgabefrist für Kunden von 30 auf 14 Tage, beginnend mit dem Tag der Lieferung des Produkts: Kamera, Elektronik, Bürobedarf, Computer, Kabellos, Videospiele, Musik und Video/DVD. Amazon-Geräte und Amazon Renewed-Produkte sind ausgeschlossen. Um den Kunden ein einheitliches Einkaufserlebnis zu bieten, gilt diese Änderung für alle bei Amazon verkauften Kategorien, unabhängig vom Versandkanal. Die neue Rückgabefrist wird automatisch auf der Detailseite jedes Produkts angezeigt.

Um eine reibungslose Umstellung für Kunden sicherzustellen, können sie zwischen dem 25. März 2024 und dem 25. April 2024 weiterhin über das Online-Rücksendezentrum eine Rücksendung mit einer Rückgabefrist von 30 Tagen beantragen. Wie bisher müssen diese Rücksendeanträge im Rahmen der Richtlinien für Warenrücksendungen und Erstattungen von Amazon genehmigt und erstattet werden. Ab dem 25. April 2024 können Kunden 14 Tage nach dem Tag der Lieferung keine Rücksendung mehr beantragen.

Bei Artikeln mit Versand durch Verkäufer muss die Rückgabefrist, die Sie anbieten möchten, den Richtlinien für Warenrücksendungen und Erstattungen von Amazon entsprechen oder darüber hinausgehen. Das bedeutet, dass die Rückgabefrist mindestens 14 Tage ab dem Tag der Lieferung des Produkts betragen muss. Wenn Sie eine Rückgabefrist anbieten möchten, die länger als 14 Tage ist, um Kunden ein besseres Einkaufserlebnis zu bieten, können Sie Ihre Richtlinien für Warenrücksendungen und Erstattungen in Seller Central aktualisieren. Wenn Sie Rücksendungen nach 14 Tagen zulassen, wenden sich Kunden direkt an Sie, um von diesen erweiterten Richtlinien zu profitieren.

Quelle

Das ist eine ziemlich radikale Abkehr Amazons von seiner bisher sehr großzügigen Rückgabepolitik.

Der Rückgabezeitraum wird für Waren aus den Kategorien

  • Kamera
  • Elektronik
  • Bürobedarf
  • Computer
  • Kabellos
  • Videospiele
  • Musik
  • Video/DVD

von bislang 30 Tagen auf nunmehr lediglich 14 Tage mehr als halbiert.

Ausgenommen von der Verkürzung der Rückgabefrist sind jedoch Amazon-Geräte (z.B. Alexa oder Kindle) und Waren, die als Amazon Renewed-Produkte vermarktet werden, also bestimmte, nach Vorgaben Amazons wiederaufgearbeitete Produkte.

Die Ankündigung Amazons betrifft unmittelbar erst einmal Verkäufe via Amazon, bei denen Amazon selbst als Verkäufer der Ware auftritt.

Dennoch betrifft die zum 25.03.2024 geplante Änderung mittelbar jeden Händler, der seine Waren ebenfalls über den Marketplace von Amazon.de verkauft.

Warum betrifft das die Marketplace-Händler?

Handelt es sich um einen Händler, der für den Versand seiner Waren (auch) den Versand durch Amazon (FBA) nutzt, wird Amazon ab dem 25.03.2024 im Rahmen der dann von Amazon für diese Artikel von Amazon selbst dargestellten Widerrufsbelehrung auf die angepassten Rücknahmebedingungen (mit der kürzeren Frist für bestimmte Waren) verweisen.

Versendet der Händler die Ware selbst (FBM), gelten die von Amazon aufgestellten Rückgabebedingungen für solche Artikel nicht unmittelbar.

Allerdings „zwingt“ Amazon seine Händler bereits seit Frühjahr 2017 dazu, in Bezug auf von diesen selbst versendete („FBM“) Artikel (zumindest) dieselben Rückgabemöglichkeiten anzubieten, wie diese von Amazon für von Amazon selbst verkaufte bzw. von Amazon versendete Artikel eingeräumt werden.

Amazon-Seller, die (auch) FBM nutzen, sind seitdem gehalten, dem Kunden im Rahmen eines „freiwilligen“ Rückgaberechts vertraglich zumindest dieselbe Rückgabemöglichkeit einzuräumen, wie dies Amazon selbst täte, würde die Ware von Amazon selbst verkauft bzw. versendet.

In der Praxis setzen Händler dies um, indem dem Kunden im Rahmen der verwendeten Widerrufsbelehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht zugleich vertraglich ein Rückgaberecht eingeräumt wird, welches die von Amazon „aufgezwungenen“ Rückgaberegelungen abbildet.

Daher sind nun Amazon-Händler, die (auch) FBM nutzen, gehalten, ihre Rechtstexte bei Amazon.de entsprechend anzupassen, damit es nicht zu einer Irreführung hinsichtlich der Länge der Rückgabefrist kommt. Schließlich wird Amazon ab dem 25.03.2024 nach eigener Ankündigung eine Anzeige der dann nurmehr 14 Tage Rückgabefrist bei betroffenen Artikeln umsetzen.

Und nebenbei: Es ist dieses Mal tatsächlich eine gute Nachricht für die Amazon-Händler. Schließlich dürfte die deutlich verkürzte Rückgabemöglichkeit für eine Vielzahl von Artikeln zu einer niedrigeren Retourenquote und folglich einer geringeren Kostenlast für zahlreiche Händler führen.

IT-Recht Kanzlei stellt angepasste Widerrufsbelehrung ab dem 21.03.2024 bereit

Wie bereits dargestellt, müssen Amazon-Händler, die (auch) FBM nutzen, aufgrund der Änderungen an Amazons Rückgaberichtlinien ihrerseits die vertragliche Vereinbarung hinsichtlich des dem Kunden einzuräumenden „freiwilligen“ Rückgaberechts anpassen.

Für Update-Service-Mandanten, die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei für Amazon.de nutzen, steht daher seit dem 21.03.2024 eine entsprechend angepasste und aktualisierte Widerrufsbelehrung im Mandanten-Portal bereit.

Sie sind derzeit noch kein Update-Service-Mandant der IT-Recht Kanzlei und möchten ebenfalls von dauerhaft aktuellen und abmahnsicheren Rechtstexten, etwa für den Verkauf via Amazon, profitieren?

Gar kein Problem! Durch Beauftragung eines der angebotenen Schutzpakete können Sie jederzeit in den Genuss der spezialisierten anwaltlichen Betreuung durch die IT-Recht Kanzlei kommen.

Abmahnsichere Rechtstexte stehen Ihnen im Regelfall binnen weniger Stunden, spätestens am auf Ihre Bestellung folgenden Werktag zur Verfügung. Sie können somit unmittelbar mit einem rechtssicheren Verkauf im Internet starten.

Alle Amazon-Händlern, die (auch) FBM nutzen, sollten die Widerrufsbelehrung bei Amazon dann spätestens bis zum 25.03.2024 aktualisieren.

Nicht verwirren lassen!

Das Rückgaberecht, welches Amazon-Seller aufgrund der Vorgaben Amazons auch bei von Ihnen selbst verkauften Artikel einräumen müssen, um den von Amazon gewünschten „Servicestandard“ einzuhalten, ist nicht mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht gleichzusetzen.

Es handelt sich hierbei um zwei verschiedene, unabhängig nebeneinander bestehende Rechtsinstitute, von denen der Kunde bei Amazon-Käufen Gebrauch machen kann. Der Kunde hat, ist er Verbraucher, im Regelfall zum einen ein gesetzliches Widerrufsrecht. Zum anderen hat der Kunde, auch als Unternehmer, die Möglichkeit, die Ware im Rahmen des vom Händlers eingeräumten vertraglichen Rückgaberechts zurück zu geben.

Lediglich die Information über beide Rechtsinstitute erfolgt „zentral“ über die vom Verkäufer bei Amazon vorgehaltene Widerrufsbelehrung, da keine andere transparente Möglichkeit der Einräumung des von Amazon aufgezwungenen Rückgaberechts besteht.

Besteht eine Übergangsregelung?

Ja. Amazon hat angekündigt, dass Kunden zwischen dem 25. März 2024 und dem 25. April 2024 noch über das Online-Rücksendezentrum eine Rücksendung mit einer Rückgabefrist von 30 Tagen beantragen können.

Durch die Übergangsregelung greift die Neuerung in der Praxis also erst für Waren, die nach dem 10.04.2024 beim Kunden geliefert werden. Davor ist nach den Plänen Amazons eine Rückgabe auch dann noch möglich, wenn zwar mehr als 14 Tage seit Lieferung verstrichen sind, jedoch nicht mehr als 30 Tage.

Amazon-Seller sollten entsprechenden Anträge auf Rückgabe im Rahmen dieser Übergangsfrist entsprechen, um mögliche Probleme mit Amazon zu vermeiden.

Fazit

Öfter mal etwas Neues bei Amazon!

Dieses Mal sind es jedoch durchaus gute Nachrichten. Von der „Verschärfung“ der Rückgabebedingungen seitens Amazon, die mit einer Halbierung der Rückgabefrist für viele Produkte einhergeht, profitieren auch Marketplace-Händler.

Da deren Rückgabebedingungen immer nur äquivalent zu denen Amazons sein müssen, kann jeder Amazon-Seller die Kastration der Rückgabefrist von 30 auf nur noch 14 Tage für diverse Sortimente nun seinerseits an seine Käufer weitergeben.

Genauer gesagt, sollte er dies juristisch sogar unbedingt. Denn wer für die genannten Sortimente künftig weiterhin mit einer Rückgabemöglichkeiten innert 30 Tagen ab Lieferung wirbt, setzt sich in Widerspruch zu den künftigen Angaben Amazons zur Dauer der Rückgabefrist bei diesen Artikeln.

Hierin dürfte eine Irreführung des Kunden zu sehen sein, die nicht nur für Diskussionen mit dem Kunden führen dürfte, sondern zugleich auch einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellen.

Alle Amazon-Seller, die (auch) FBM nutzen, sind daher gut beraten, Ihre Rechtstexte bei Amazon.de zeitnah zu aktualisieren.

Sie möchten rechtlich immer up-to-date sein, um so für einen rechtssicheren und abmahnfreien Internetauftritt zu sorgen? Wir sichern Sie, wie bereits über 70.000 andere Unternehmen, gerne mit unseren Schutzpaketen professionell und dauerhaft ab.

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Praxisratgeber Affiliate Marketing: Rechtliche Hürden meistern und durchstarten! https://www.it-recht-kanzlei.de/praxisratgeber-affiliage-marketing.html Thu, 21 Mar 2024 15:35:09 +0100 Eine Cocktailparty im Jahre 1997: Eine Frau spricht Amazon-Gründer Jeff Bezos an und bietet ihm die Vermarktung von Büchern auf seiner Plattform im Gegenzug für die Zahlung einer kleinen Verkaufsgebühr an. Diese Begegnung soll die Geburtsstunde des Phänomens „Affiliate-Marketing“ markieren, das heute eine elementare Rolle im Online-Handel einnimmt. Doch welches Konzept verbirgt sich genau hinter diesem Begriff? Welche rechtlichen Pflichten treffen bei diesem Vertriebsmodell den Händler, welche den Affiliate? Welche Konsequenzen erwarten die jeweilige Partei im Haftungsfall? Lesen Sie alles rund um das Thema „Affiliate-Marketing“ in unserem Beitrag.

I. Was ist Affiliate-Marketing?

1. Das Konzept hinter Affiliate-Marketing

Zunächst sind die Begrifflichkeiten zu klären. Was genau steckt hinter dem Begriff „Affiliate-Marketing“?

Affiliate-Marketing beschreibt ein digitales Vertriebsmodell, in das insgesamt drei Parteien involviert sind. Eine Partei bildet der Anbieter („Merchant“ bzw. „Advertiser“), der Waren oder Dienstleistungen offeriert. Dieser Händler agiert mit einem Partner („Affiliate“ bzw. „Publisher“), der als Vermittler des Produkts des Anbieters fungiert. Für jeden Kauf bzw. jede Transaktion, die schließlich ein Interessent (bzw. Kunde) aufgrund der Werbemaßnahme des Partners tätigt, erhält der Affiliate eine Provision vom Händler.

Das genaue Provisionsmodell kann unterschiedlich ausgestaltet sein. In Betracht kommt eine Provisionierung pro Klick („pay per click“, z.B. auf einen Link oder Banner), pro vom Interessenten auf der Seite des Anbieters vorgenommenen, vereinbarten Handlung („pay per lead“, z.B. Ausfüllen eines Kontaktformulars oder Abonnieren eines Newsletters), pro abgeschlossenem Kaufvertrag („pay per sale“) oder eine Mischform der genannten Varianten.

Um Affiliate-Marketing erfolgreich zu betreiben und Provisionen zu beziehen, muss der Partner also das Interesse der Besucher seiner Internetseite für die Produkte des Händlers wecken. Hierfür stehen dem Affiliate unterschiedliche Werbemittel zur Verfügung.

Diese besitzen alle die Gemeinsamkeit, dass sie mit einem bestimmten, individuellen Link verknüpft werden. Dieser Link enthält einen speziellen Partnercode, über den der Anbieter erkennt, von welchem Vermittler der Kunde zu seiner Internetseite bzw. zu seinem Produkt weitergeleitet wurde.

Nimmt der Kunde auf der Website des Händlers die gewünschte Handlung vor (z.B. Kauf des Produkts, Abschließen eines Abonnements etc.), hat der Anbieter dem Partner die vereinbarte Provision zu zahlen.

Bei Affiliate-Marketing handelt es sich daher um den strategischen Einsatz von Partnern zur Vermarktung von Produkten und damit zur Umsatzsteigerung des Händlers gegen eine Vergütung an den Vermittler.

2. Vorteile für Anbieter und Partner

Für den Händler ist Affiliate-Marketing eine attraktive, zeitsparende Alternative zu kostspieligen Werbemaßnahmen, mithilfe derer Internetnutzer lediglich auf eine einzige Verkaufsplattform geführt werden. Affiliates dagegen bewerben die Waren oder Dienstleistungen des Händlers über bis zu Tausenden von Internetseiten.

Auch für den Partner ist Affiliate-Marketing ein lukratives Geschäft. Dieses Vertriebsmodell ist für den Affiliate nicht mit Anfangsinvestitionen verbunden. Vielmehr ist die Teilnahme daran kostenfrei und stellt für viele Vermittler im Wege der erfolgsabhängigen Vergütung eine passive Einkommensquelle dar.

Vor allem Webseitenbetreiber oder Influencer treten als Vermittler auf, da sie sich ihre Reichweite zu Nutze machen können, um ihren Besuchern die Produkte des Händlers zu empfehlen und durch das Setzen eines Links (sog. „Affiliate-Link“), über den der Besucher die beworbene Ware kauft, Geld zu verdienen.

3. Formen des Affiliate-Marketings

Wie kann Affiliate-Marketing konkret betrieben werden? Hier sind für den Merchant zwei Formen möglich: über ein Partnernetzwerk oder in Eigenregie als sog. „Inhouse-Partnerprogramm“.

a) Partnernetzwerk:

Affiliate-Netzwerke sind große Plattformen, auf denen bereits eine Vielzahl an möglichen Partnern akkreditiert sind. Dort können sich Händler anmelden und so Vermittler über deren Werbemittel verfügen.

Der Anbieter spart sich einen gewissen Eigenaufwand und kann auf das aufgebaute Affiliate-Marketing-Konzept und die Dienste des Netzwerks zurückgreifen, das die Verwaltung der Partner, Provisionsauszahlungen etc. gewährleistet. Hier hat der Händler jedoch neben der Vergütung an den Vermittler auch dem Partnernetzwerk eine Provision für jede erfolgreiche Transaktion zu zahlen.

b) „Inhouse-Partnerprogramm“:

Alternativ kann der Anbieter das Partnerprogramm selbst vermarkten, das Affiliate-System also eigenständig verwalten.

Dabei fällt keine Provision des Netzwerkbetreibers an, es bleibt bei der erfolgsabhängigen Vergütung des Partners. Allerdings hat der Merchant den erforderlichen Mehraufwand für das Affiliate-Marketing in Eigenregie zu tragen.

II. Rechtliche Vorgaben und Empfehlungen für Anbieter und Partner

So weit, so gut, doch auch das Affiliate-Marketing kommt nicht ohne gewisse rechtliche Vorgaben und Empfehlungen aus.

1. Vertrag zwischen Anbieter und Partner ratsam

Zunächst: Wie entsteht das digitale Vertriebsmodell zwischen Händler und Vermittler?

Grundsätzlich kann die Geschäftsbeziehung mündlich vereinbart werden. Um die wesentlichen Bestandteile der Zusammenarbeit für beide Parteien eindeutig und nachweislich festzulegen und so mögliche nachträgliche Streitigkeiten sowie Haftungsfälle vorzubeugen, ist jedoch der Abschluss eines schriftlichen Vertrages ratsam.

Hierin sollten u.a. die genauen Pflichten des Anbieters wie des Partners, die konkreten Vergütungsbestimmungen, der exakte Vertragsgegenstand, die Vertragsparteien, die Vertragslaufzeit, rechtliche Konsequenzen im Störungsfall usw. geregelt sein. So wird das sonst hohe Haftungspotenzial des Händlers gesenkt und genau begrenzt.

Ebenso ist der Erfolg von Affiliate-Werbemaßnahmen aufgrund der klaren Vorgaben zur Platzierung, Ausgestaltung und zum Inhalt der einzusetzenden Werbemittel gesichert. Streitigkeiten über Provision, Fälligkeit und vergütungsbegründende Ereignisse werden von vornherein unterbunden.

Tipp: Sie möchten sämtliche Punkte im Rahmen der Vereinbarung einer Affiliate-Kooperation beachten? Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten kostenlos einen händlerfreundlich formulierten, umfassenden und differenzierten Mustervertrag für die Affiliate-Kooperation im Mandantenportal zur Verfügung!

2. Pflicht des Partners zur Werbekennzeichnung

a) Pflicht zur Werbekennzeichnung von Affiliate-Links und Bannern

Einige rechtliche Vorgaben sind jedoch zwingend einzuhalten. Da es sich bei Affiliate-Marketing um eine Werbemaßnahme handelt, die auf Erfolgsprovisionsgrundlage den Umsatz Dritter fördert, tangieren Affiliate-Links und Banner den Anwendungsbereich von Werbekennzeichnungsvorschriften.

Sind Links und Banner im Rahmen von Affiliate-Marketing zu kennzeichnen und falls jja, wie hat diese Kennzeichnung im Einzelnen auszusehen?

Vermittler haben ihre platzierten Affiliate-Links als Werbung zu kennzeichnen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der tatsächliche Kauf auf der Seite des Partners selbst oder erst der verlinkten Seite des Anbieters getätigt wird.

Denn die Setzung eines Affiliate-Links stellt aufgrund der im Erfolgsfall an den Partner gezahlten Vergütung im Rechtssinne eine „kommerzielle Kommunikation“, d.h. Werbung dar.

Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 2 Nr. 5 lit. b des Telemediengesetzes (TMG). Danach handelt es sich nämlich bei der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Produkten oder dem Erscheinungsbild eines Unternehmens regelmäßig dann nicht um kommerzielle Kommunikation, wenn sie unabhängig und ohne finanzielle Gegenleistung stattfindet.

Aus der Vorschrift kann für Affiliate-Marketing daher folgendes abgeleitet werden: Affiliate-Links, die Internetnutzer auf externe Angebotsseiten weiterleiten und bei erfolgreicher Transaktion Ansprüche des Partners auf Vergütungszahlung auslösen, gelten rechtlich als „kommerzielle Kommunikation“.

Für kommerzielle Kommunikation schreibt das Gesetz die Kennzeichnung als solche vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG), außer der kommerzielle Charakter geht bereits aus den Umständen hervor (§ 5a Abs. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG]). Dies ist beispielsweise auf reinen Preisvergleichsseiten der Fall.

Hintergrund dieser Regelungen ist der Schutz der Nutzer davor, versteckte Werbemaßnahmen als sachlichen, wertungsfreien Inhalt aufzufassen und auf falscher Tatsachengrundlage eine geschäftliche Entscheidung zu fällen, die sie sonst nicht getätigt hätten.

Bei Affiliate-Links ist daher immer dann eine Werbekennzeichnung erforderlich, wenn sich ihr kommerzieller Charakter (erfolgsabhängiger Provisionsanspruch des Affiliates) anders nicht eindeutig erkennen lässt.

Banner dagegen bedürfen grundsätzlich nicht zwingend einer Werbekennzeichnung. Sie stechen meistens auch ohne Hinweis optisch hervor und besitzen eine werbende Wirkung.

Um jedoch kein Risiko bezüglich möglicher Geldbußen und Unterlassungsverpflichtungen aufgrund Wettbewerbsverstößen einzugehen, ist auch bei Bannern eine Werbekennzeichnung empfehlenswert.

b) Keine Pflicht zur Werbekennzeichnung bei redaktionellen Inhalten ohne Affiliate-Marketing

Zunächst ist die Frage noch zu gehen, ob jeder Link zur entsprechenden Produktseite als Werbung zu kennzeichnen ist. Zudem ist festzustellen, ob selbst bei einer „privaten“ Empfehlung aus rein persönlicher Überzeugung und Zufriedenheit, ohne Provisionsvereinbarung mit dem Produktanbieter eine Pflicht zur Werbekennzeichnung besteht.

Die Setzung eines Links aufgrund einer persönlichen Empfehlung, ohne dabei Affiliate-Marketing zu betreiben, bedarf keiner Werbekennzeichnung. Denn dies allein charakterisiert den redaktionellen Beitrag des Empfehlenden noch nicht zwingend als Werbekennzeichnung.

Die Trennlinie zu Beiträgen mit Werbeinhalten, die entsprechende Werbekennzeichnung erfordern, ist jedoch sehr dünn. Von einem Beitrag mit redaktionellen Inhalten verspricht sich der Leser insbesondere Neutralität. Betreibt der Autor allerdings Affiliate-Marketing, d.h. setzt er den Link aus kommerziellen Gründen, kann sein Beitrag nicht mehr als sachlich angesehen werden.

Er beeinflusst den Leser jedenfalls unterschwellig, sodass die Vorschriften zur Werbekennzeichnung eingreifen. Daher ist eine Werbekennzeichnung auch in überwiegend redaktionellen Beiträgen notwendig, wenn der Partner dort Affiliate-Links setzt. Ebenso hat der Vermittler bei Produktvergleichen nach scheinbaren einheitlichen Kriterien platzierte Affiliate-Links, die tatsächlich erfolgsabhängig gesponsert werden, als Werbung zu markieren.

Da Ungewissheiten bei der Entscheidung für oder gegen die Werbekennzeichnung stets auf das Konto des Partners gehen, ist im Zweifel eine Werbekennzeichnung zur Vermeidung abmahnbarer Wettbewerbsverstöße anzuraten.

c) Ausgestaltung der Werbekennzeichnung

Die Pflicht zur Werbekennzeichnung wirft die Frage auf, wie diese im Einzelfall genau vorzunehmen ist.

Grundsätzlich hat die Werbekennzeichnung hinreichend transparent, verständlich und deutlich zu erfolgen. Sie muss unmittelbar und klar sichtbar wahrzunehmen sein.

Bei Links ist der Hinweis so deutlich zu setzen, dass er auf den ersten Blick hervortritt, somit klar, eindeutig erkennbar und ohne Zweifel am Bestehen des kommerziellen Charakters.

Ausdrücklicher Hinweis:

Ausreichend gekennzeichnet sind Affiliate-Links daher durch ausdrückliche Hinweise wie den unmittelbaren und gut sichtbaren Zusatz des Begriffs „Anzeige“ oder „Werbung“ bzw. „Werbepartner“ zum betroffenen Link.

Die Bezeichnung als „Affiliate-Link“, „sponsored by“, „unterstützt von“ oder „gesponsert“ ist nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2014 (Az. I ZR 2/11) unscharf und könnte nicht in jedem Fall vom Nutzer korrekt aufgefasst werden. Diese Angaben genügen daher nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Werbekennzeichnung.

Symbol wie „*“ oder „ Einkaufswagen-Symbol “:

Eine Ausnahme besteht bei begrenzten Darstellungsmöglichkeiten. Hier kann alternativ am Link ein Sternchen („*“) hinzugefügt werden.

Das Sternchen ist zudem auf derselben Seite mit einem gut sichtbaren Hinweis zu versehen, der die Bedeutung des Sternchens erläutert und so auch unerfahrene bzw. uninformierte Nutzer über den Affiliate-Link aufklärt. Eine Musterformulierung zur deutlichen und verständlichen Auflösung eines Sternchenhinweises könnte wie folgt lauten:

Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Links sind Provisionslinks auf externe Angebote. Wenn Sie auf einen solchen Link klicken und über diesen Link einen Kauf tätigen, erhalten wir vom Anbieter eine Provision. Der Preis verändert sich hierbei nicht.

Der Sternchenhinweis muss insbesondere unabhängig vom verwendeten Endgerät angezeigt werden.

Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16.12.2020 (Az. 6 W 102/20) ist zu schließen, dass auch ein beim Affiliate-Link platziertes Einkaufswagen-Symbol für eine ausreichende Werbekennzeichnung zur Sicherheit mit einem entsprechenden, erklärenden Hinweis zu ergänzen ist.

3. Weitere (Informations-)Pflichten des Partners

Neben der Pflicht zur Werbekennzeichnung treffen den Affiliate ggf. auch Informationspflichten.
Grundsätzlich hat der Anbieter, auf dessen Webseite die kostenpflichtigen Verträge zustande kommen, dem Kunden auf seiner Seite die nötigen Informationen vor dessen Abgabe einer Vertragserklärung bereitzustellen.

Ausnahmsweise kann jedoch bereits der Partner von diesen Informationspflichten betroffen sein.

Wird dem Besucher nicht angezeigt, dass er den eigentlichen Vertrag nicht mit dem Affiliate abschließt, hat der Vermittler selbst die entsprechenden Angaben zu Produkt (z.B. zum Material bei Textilien, zum Energieverbrauch bei Haushaltselektrogeräten etc.), Preisen (ggf. mit Grundpreisen, z.B. bei Lebensmitteln, Drogerieartikeln etc.) und Versandkosten darzulegen.

Um der Informationspflicht und möglichen Haftungsfällen zu entgehen, sollte der Partner für Besucher seine genaue Position, nämlich die Funktion als Vermittler für Dritte, kenntlich machen.

Der Affiliate trägt diese Informationspflichten ebenfalls, wenn der Bestellprozess des Produkts bereits auf seiner Seite beginnt und auf der Seite des Anbieters lediglich beendet wird.

Daneben hat der Vermittler Urheber-, Domain-, Marken- und Wettbewerbsrechte zu berücksichtigen.

Sichere Rechtstexte für das Affiliate-Marketing!

Um auf der sicheren Seite zu sein und mögliche Rechtsverstöße vorzubeugen, bietet die IT-Recht Kanzlei für Affiliates passende, abmahnsichere und regelmäßig aktualisierte Rechtstexte.

Hierzu gehören Allgemeine Geschäftsbedingungen, Datenschutzerklärung, Impressum, sowie über 100 Muster und Handlungsanleitungen. Wir halten Ihnen rechtlich den Rücken frei und Sie gehen ohne Sorge Ihren Affiliate-Marketing-Ideen nach!

4. Vorgaben beim Datenschutz für Anbieter und Partner

Partner wie Anbieter dürfen im Rahmen des Affiliate-Marketings den Punkt des Datenschutzes nicht vernachlässigen.

Insbesondere der Affiliate ist von der rechtlichen Thematik des Datenschutzes betroffen. Denn um die Vermittlungsprovision vom Händler zu erhalten, muss der Kunde nachweislich gerade aufgrund des Besuchs der Webseite des Partners die gewünschte Handlung auf der Seite des Anbieters vorgenommen haben.

Dieser Nachweis gelingt dem Vermittler nur mithilfe von Tracking der Besucher seiner Webseite, beispielsweise mithilfe von Cookies. So kann der Partner entsprechende Daten erheben und die erfolgreiche Transaktion seiner Vermittlung zugerechnet werden.

Da beim Einsatz von Tracking Daten erhoben und verarbeitet werden, greifen die Regeln des Datenschutzes ein: Aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) ergibt sich für die Speicherung und den Zugriff auf Informationen bei jeder Form von Tracking die grundsätzliche Pflicht die aktive und freiwillige Einwilligung des Besuchers einzuholen. Zudem muss der Besucher wissen, welche Daten erfasst und wie diese verwendet bzw. weitergegeben werden.

Der gesamte Vorgang muss für den Besucher deutlich und nachvollziehbar in der Datenschutzerklärung des Webseiteninhabers enthalten sein. Auch hier sichert Sie die IT-Kanzlei gerne ab und stellt Ihnen eine angepasste, abmahnsichere und aktualisierte Datenschutzerklärung zur Verfügung.

Auch wenn das Tracking regelmäßig auf der Webseite des Vermittlers stattfindet, besteht die Möglichkeit, dass es erst der Händler selbst auf seiner Produktseite vornimmt. In diesem Fall treffen den Anbieter die gleichen Pflichten bezüglich des Datenschutzes wie den Affiliate. Er hat grundsätzlich die Zustimmung des Besuchers zur Datenerhebung einzuholen und diesen hierüber ausreichend aufzuklären.

III. Haftung

Bei Affiliate-Kooperationen läuft jedoch nicht immer alles glatt. Der Affiliate nimmt keine ordnungsgemäße Werbekennzeichnung vor oder stellt falsche Inhalte auf seiner werbenden Seite bereit. In einem anderen Szenario betreibt der Händler irreführende Werbung. Wer haftet in diesen Fällen?

1. Haftung des Affiliates

a) Haftung für Hauptvertrag bei fehlender äußerer Erkennbarkeit als Vermittler

Macht der Partner für Besucher seiner Seite nicht erkenntlich, dass der eigentliche, kostenpflichtige Vertrag nicht mit ihm, sondern mit dem Anbieter zustande kommt, trägt er nicht nur die dargestellten Informationspflichten und die Haftung bei Verletzung dieser Pflichten.

Darüber hinaus haftet er gegenüber dem Kunden auch für die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrages. Denn erweckt der Vermittler den Anschein, er sei ebenfalls Vertragspartner des kostenpflichtigen Hauptvertrages, muss er sich auch dementsprechend behandeln lassen.

An dieser Stelle ist Affiliates noch einmal anzuraten, eindeutig die Rolle als Vermittler für Dritte auf ihrer Webseite klarzustellen. Dies kann durch einen entsprechenden Hinweis oder durch die Verwendung entsprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgen.

Ein Beispiel für einen „Affiliate-Hinweis“:

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Website um eine reine Werbeseite und nicht um einen Online-Shop handelt. Sie können über diese Seite keine Kaufverträge über die dargestellten Artikel abschließen und auch keine persönliche Beratung hierzu in Anspruch nehmen. Über diese Seite werden Sie zu den entsprechenden Verkäufern bzw. deren Online-Shops weitergeleitet. Kaufverträge können Sie erst in dem jeweiligen Online-Shop mit dem jeweiligen Verkäufer abschließen.

Ist jedoch das Affiliate-Modell äußerlich ersichtlich, haftet nach außen nicht der Partner, sondern der Anbieter für Verstöße gegen die Informationspflichten.

Dem Händler wird die fehlerhafte Ausgestaltung der Webseite des Vermittlers zugerechnet. Der Anbieter kann jedoch ggf. aufgrund des geschlossenen Affiliate-Vertrages gegen den Partner einen Regressanspruch für den hieraus entstandenen Schaden geltend machen.

b) Haftung für Hauptvertrag bei Beginn des Bestellprozesses auf Webseite des Partners

Der Partner kann für Verpflichtungen aus dem Hauptvertrag jedoch auch dann haften, wenn der Bestellprozess für den kostenpflichtigen Hauptvertrag bereits auf seiner Seite beginnt und auf der Webseite des Anbieters lediglich beendet wird.

Dies ist z.B. der Fall, wenn der Besucher die beworbenen Produkte des Händlers bereits auf der Seite des Affiliates in den virtuellen Warenkorb legen kann und erst im Anschluss auf die Seite des Anbieters weitergeleitet wird, auf welcher er den Bestellvorgang mithilfe des finalen Bestellbuttons beendet.

Sollen Informationspflichten und Haftungsfälle des Partners ausgeschlossen werden, muss der Affiliate den Bestellvorgang, eingeleitet mit dem Warenkorb-Button, umfänglich auf die Seite des Merchants verlegen.

c) Haftung bei irreführender Werbung des Partners

Der Vermittler hat sich jedoch auch für das Betreiben irreführender Werbung zu verantworten.

In der Praxis traten Affiliates als Produkttester auf und warben für ihre Webseiten unter Benennungen wie „Matratzen-Test“ oder „Waschmaschinen-Test“, obwohl diese einen rein kommerziellen Charakter zur Vermittlung von Kaufverträgen besaßen. Für dieses Vorgehen wurden die Partner abgemahnt. Durch die Werbung verschleierten sie den kommerziellen Zweck ihrer Seiten und täuschten den angesprochenen Besucher entsprechend.

Vermittler sollten den kommerziellen Charakter ihrer Webseiten daher nicht im Wege irreführender Werbung verstecken.

d) Haftung für Rechtsverstöße des Anbieters

Den Affiliate trifft jedoch nicht immer die Schuld. Auch sein Kooperationspartner kann sich unlauter verhalten. Besteht die Möglichkeit, den Vermittler für Rechtsverstöße des Händlers zu belangen?

Grundsätzlich kommt auch eine Haftung des Partners für unrechtmäßiges Handeln des Anbieters in Betracht, z.B. für dessen irreführende Werbung. In diesem Fall ist eine Haftung des Händlers selbst ebenfalls denkbar bzw. ggf. ein Rückgriff des Vermittlers auf den Anbieter aus dem bestehenden Affiliate-Vertrag für den hieraus entstandenen Schaden möglich.

Um diesem Haftungsrisiko zu entgehen, verwenden einige Partner Disclaimer zum Haftungsausschluss für weiterführende Links. Diese können wie folgt aussehen:

"Unser Angebot enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen."

Derartige Haftungsausschlüsse entfalten vor Gericht jedoch keinerlei große Wirkung. Die mit dem Disclaimer zum Ausdruck gebrachte Abstandnahme des Affiliates von den Inhalten der verlinkten, externen Webseiten ist hinfällig, da sich der Partner mit Verweisung der Besucher an fremde Inhalte mittels Verlinkung auf diese Weise den Link auch zu eigen macht.

Wer mit der Setzung eines Links Provisionen generieren möchte, kann sich für die verlinkten Inhalte nicht aus der Verantwortung ziehen.

2. Haftung des Anbieters

a) Haftung für eigene Rechtsverstöße

Das Gras ist nicht unbedingt grüner auf der anderen Seite. Für eigene Rechtsverstöße hat sich auch der Anbieter zu verantworten. Eine Haftung des Händlers kommt daher ebenfalls in Betracht, wenn er irreführende Werbung betreibt oder seine Informationspflichten verletzt.

Bei der Haftungsfrage wirft Affiliate-Marketing jedoch gerade auf die Zusammenarbeit des Händlers mit einem Dritten, dem Vermittler, besonderes Licht: Hat der Anbieter stets nur für eigene Verstöße oder auch für unrechtmäßiges Handeln des beauftragten Affiliates einzustehen?

b) Haftung für Rechtsverstöße des Partners gem. § 8 Abs. 2 UWG

Gerade ohne zwischengeschaltetes Partnernetzwerk besitzt der Anbieter keine guten Karten bei der Haftung für Rechtsverstöße des Affiliates: So haften Unternehmer gem. § 8 Abs. 2 UWG für Zuwiderhandlungen ihrer Beauftragten, hier den Vermittlern.

Die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG greift ein, wenn der Partner zu Gunsten und innerhalb des ihm vom Anbieter übertragenen Geschäftsbereich handelte. Dies gilt unabhängig vom Wissen oder Beitrag des Händlers bezüglich des Rechtsverstoßes und selbst bei Handeln des Partners gegen ausdrückliche Weisungen.

Ein Beispiel aus der Praxis: In einem vom Oberlandesgericht Köln am 18.10.23 (Az. 6 U 36/13) entschiedenen Fall bediente sich der von einer Druckerei beauftragte Partner aus einem Affiliate-Netzwerk bei seinen Werbemaßnahmen einer Tippfehlerdomain, die sich kaum von der Seite eines Konkurrenten der Druckerei unterschied. Die Besucher wurden durch den Tippfehler auf die Seite der beklagten Druckerei statt ihres Konkurrenten weitergeleitet. Die Druckerei zahlte dem Affiliate für die Vermittlung die vereinbarte Provision.

Das Gericht entschied zugunsten des Konkurrenten und bejahte die Haftung der Druckerei gemäß § 8 Abs. 2 UWG. Ein Unternehmer könne sich nämlich nicht hinter dem Werbepartner „verstecken“, der zu Gunsten des Anbieters und innerhalb des ihm übertragenen Geschäftsbereichs handelte. Dann hätte der Unternehmer Einfluss auf den Affiliate nehmen können.

c) Alternativ zumindest „Störerhaftung“

Die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG endet daher dort, wo der Partner den ihm übertragenen Geschäftsbereich verlässt. Dies ist der Fall, wenn dem Affiliate nur innerhalb einer speziellen Domain das Betreiben von Werbemaßnahmen gestattet ist, er jedoch beispielsweise zudem andere Domains gebraucht oder unerlaubt Werbe-E-Mails versendet.

Allerdings ist auch in diesem Fall nicht jede Haftung des Anbieters für den Vermittler ausgeschlossen. Es kommt zumindest eine Haftung als „Störer“ in Betracht. Die „Störerhaftung“ greift ein, wenn der Händler trotz der Zuwiderhandlung dem Affiliate eine Provision für die Vermittlung auszahlte oder über den Rechtsverstoß Bescheid wusste, ihn jedoch nachweislich hätte erkennen und verhindern können oder sogar einen Beitrag dazu leistete.

d) Besonderheit bei Zwischenschaltung eines Partnernetzwerks wie dem Amazon-Partnerprogramm

Anders gestaltet sich die Haftung bei Partnernetzwerken wie dem Amazon-Partnerprogramm. Die Besonderheit bei diesem Affiliate-Programm besteht darin, dass der Partner für jedes Produkt aus dem Amazon-Shop, nicht lediglich für ein Einzelnes aus dem Online-Shop eines bestimmten Anbieters werben kann.

Hier liegt die genaue Bewerbung der Produkte nicht direkt in der Hand des betroffenen Händlers selbst, da nicht sein eigener, sondern der Amazon-Shop betroffen ist.

Diesem Umstand hat auch die Rechtsprechung bei der Frage nach der Haftung der Parteien Rechnung getragen: Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Vermittler des Amazon-Partnerprogramms auf seiner Seite u.a. für Matratzen mithilfe von Affiliate-Links auf entsprechende Angebote auf der Verkaufsplattform Amazon warb. Die Webseite des Partners verfolgte die Themen Schlaf und Matratzen und machte jedenfalls optisch den Eindruck eines redaktionellen Online-Magazins. Eine Matratzenherstellerin hielt diese Werbung für irreführend und verklagte Gesellschaften der Amazon-Gruppe auf Unterlassung. Diesen sei der Wettbewerbsverstoß ihres Affiliates nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen.

Der BGH wies die Revision der Matratzenherstellerin in seinem Urteil vom 26.01.23 (Az. I ZR 27/22) zurück. Bei der Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG werde dem Unternehmer das Handeln des Beauftragten aufgrund zweier Umstände zugerechnet: zum einen aufgrund einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs, die dem Betriebsinhaber zugutekommt, zum anderen aufgrund einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber.

Für ein Netzwerk, ausgestaltet wie das Amazon-Partnerprogramm, bedeute das folgendes: Bei derartigen Partnerprogrammen könne dem Unternehmer das Handeln des Beauftragten nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet werden. Denn es fehle an der erforderlichen Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Inhabers.

Entwickeln nämlich Partner eigene Produkte oder Dienstleistungen (Webseite mit redaktionellen Beiträgen zur Thematik Schlaf bzw. Matratzen), die sie zur Provisionsgenerierung von unterschiedlichen Anbietern einsetzen und deren inhaltliche Gestaltung in ihrem eigenen Ermessen liegt, sei die mithilfe des Affiliate-Links betriebene Werbung ein Bestandteil des Produkts.

Dieses werde von dem Vermittler eigenverantwortlich und in seinem Interesse gestaltet. Der Partner platziere die Affiliate-Links schließlich nur, um zu seinen Gunsten Provisionen zu erhalten. Dies begründe einen eigenen Geschäftsbetrieb des Affiliates, der daher keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betriebsinhabers verkörpere.

Ebenso mangele es bei diesen Partnerprogrammen an der notwendigen Beherrschung des Risikobereichs durch den Geschäftsinhaber. Bei der Verlinkung handle der Affiliate nicht in Erfüllung eines Auftrags oder der mit Amazon getroffenen Vereinbarung. Vielmehr agiere er im Zuge des von ihm entwickelten Produkts (Webseite) und ausschließlich im eigenen Namen und Interesse.

Demnach haftet der Betreiber eines Affiliate-Programms nicht für die Zuwiderhandlungen eines Partners, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt-/ Dienstleistungsangebotes handelt.

Auch den Anbieter trifft in diesem Fall keine Haftung. Denn aufgrund fehlender vertraglicher oder tatsächlicher Beziehungen hat er keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf den Partner des Affiliate-Programms. Eine Zurechnung des Rechtsverstoßes scheitert auch daran, dass der Affiliate hier nicht im Geschäftsbereich des Händlers tätig wird.

IV. Fazit

Von der Idee auf einer Cocktailparty zum Vertriebsmodell mit über eine Million Partnern allein auf der Plattform Amazon: Das Internetphänomen Affiliate-Marketing verzeichnete innerhalb weniger Jahre einen rasanten Durchbruch - und das nicht zu Unrecht.

Der Erfolg ist auch an einige Pflichten geknüpft: Den Partner trifft bei der Bewerbung des Produkts grundsätzlich die Pflicht zur Werbekennzeichnung der eingesetzten Affiliate-Links.

Das Wichtigste zum Affiliate-Marketing nachstehend nochmals „in a nutshell“:

  • Der Kooperationspartner, auf dessen Webseite das für den Vermittlungsnachweis erforderliche Tracking stattfindet, ist dazu verpflichtet, die Zustimmung des Besuchers zur Datenerhebung einzuholen und ausreichend hierüber aufzuklären.
  • Grundsätzlich treffen den Anbieter umfassende Informationspflichten auf seiner Webseite gegenüber dem Kunden. Ist nicht erkenntlich, dass der Besucher den Hauptvertrag nicht mit dem Affiliate abschließt oder beginnt der Bestellvorgang bereits auf der Seite des Partners, trägt der Vermittler diese Informationspflichten. In diesem Fall haftet der Partner gegenüber dem Kunden auch für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages.
  • Um mögliche Haftungsfälle gegenüber dem eigenen Kooperationspartner einzugrenzen, ist der Abschluss eines Affiliate-Vertrages, der sämtliche wesentlichen Vertragsbestandteile schriftlich festhält, dringend ratsam.
  • Eine Haftung kann jedoch nicht in jedem Fall umgangen werden: Jede Partei haftet für eigene Rechtsverstöße, wie das Betreiben irreführender Werbung oder das Verletzen von Informationspflichten. Darüber hinaus kann der Anbieter Partei auch für das unrechtmäßige Handeln des Affiliates in Anspruch genommen werden. Beim Anbieter kommt eine Haftung für Zuwiderhandlungen des Affiliates nach § 8 Abs. 2 UWG, jedenfalls als Störer in Betracht. Auch eine Haftung des Affiliates für Rechtsverstöße des Anbieters ist möglich, wenn sich der Vermittler durch Verweisung der Besucher auf externe Inhalte, die Produkte des Anbieters, den Link zu Eigen macht.

Wer auf einen professionellen Kooperationspartner und eine rechtskonforme Zusammenarbeit achtet, wird die Lorbeeren eines profitablen Affiliate-Marketings ernten.

Optimieren Sie Ihr Affiliate-Marketing mit unseren sicheren Rechtstexten für das Affiliate-Marketing! Erfüllen Sie alle gesetzlichen Anforderungen und minimieren Sie Haftungsrisiken. Starten Sie jetzt durch und steigern Sie Ihren Erfolg im Affiliate-Marketing!

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Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufsrechts für Parfüms? https://www.it-recht-kanzlei.de/widerrufsrecht-ausschluss-parfum.html Thu, 21 Mar 2024 14:24:16 +0100 Nach geltendem Recht kann das Verbraucherwiderrufsrecht für solche Produkte ausgeschlossen werden, die zum Schutz der Gesundheit oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und die vom Verbraucher entsiegelt wurden. Zwar wird dieser Ausschlussgrund vom Handel gern für sämtliche Drogerie- und Kosmetikartikel angewendet. In rechtlicher Hinsicht besteht für einzelne Produktkategorien aber durchaus Streitpotenzial. Der heutige Beitrag geht der kniffligen Frage nach, ob ein Ausschluss des Widerrufsrechts aus Hygienegründen auch für Parfüms gerechtfertigt ist.

I. Der Widerrufsausschluss für Hygieneprodukte nach Entsiegelung

Gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB ist ein Verbraucherwiderrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren ausgeschlossen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Für Produkte, deren Rückführung auf den Markt nach einer Entsiegelung durch den Verbraucher also gesundheitliche oder hygienische Bedenken entgegenstehen, müssen Händler ein Widerrufsrecht nicht akzeptieren.

Vielfach missachtet wird hierbei, dass nicht das Anbringen eines Siegels auf dem Produkt und dessen Entfernen den Verbraucher um sein Widerrufsrecht bringt, sondern allein die Einschätzung, ob das Produkt aufgrund seiner Anwendung, Beschaffenheit und/oder Zusammensetzung nach Bruch des Siegels aus Hygiene- und/oder Gesundheitsschutzgründen nicht mehr weiterverkäuflich ist.

Einen Widerrufsausschluss können Hersteller und Händler also nicht beliebig durch das Anbringen von Siegeln provozieren. Es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Eigenschaften des versiegelten Produkts und auf die vernünftige, tatsachengetragene Einschätzung an, ob das Produkt nach einem Siegelbruch bei Rückgabe noch unbedenklich wieder zum Verkauf angeboten werden könnte.

II. Parfüms aus Hygienegründen zur Rückgabe ungeeignet?

Wie oben gezeigt wurde, gibt es keinen pauschalen Grundsatz dafür, dass sämtliche Kosmetik- oder Drogerieartikel nach einer Entsiegelung vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind.

Vielmehr ist auf das jeweilige Produkt, seine bestimmungsgemäße Verwendung und seine Zusammensetzung abzustellen.

Daraus ergibt sich, dass Kosmetika, die zur Anwendung am Körper oder im Körper unter direktem Körperkontakt bestimmt sind, nach einer Entsiegelung aus Hygienegründen nicht rückgabefähig sind.

Kann ein Kosmetikprodukt nur durch unmittelbaren Kontakt mit dem menschlichen Körper verwendet werden, rechtfertigen Gesundheits- und Hygienebedenken einen Widerrufsausschluss. Als Körperkontakt zählt nicht nur der bestimmungsgemäße Einsatzort am Körper, sondern auch die Entnahme des Produkts aus seiner Verpackung etwa mit den Fingern. Als Beispiel können hier Cremes, Deos, Lippenstifte, Mascara angeführt werden.

Gesundheitliche Bedenken, die einen Widerrufsausschluss rechtfertigen, bestehen demgegenüber dann, wenn das Produkt nach seiner Entsiegelung so geöffnet wurde, dass theoretisch fremde Außeneinwirkungen auf den Inhalt möglich sind (potenzielle chemische Reaktionen mit der Umwelt, aber auch die mögliche Vermischung oder Vermengung mit anderen Stoffen). Hier kann als Beispiele Zahnpasta genannt werden.

Für Parfüms treffen beide Tatbestandsvoraussetzungen indes nicht zu.

Einerseits sind Parfüms nicht zur Verwendung durch unmittelbaren Hautkontakt bestimmt. Vielmehr wird der Parfümduft durch Sprühen bzw. ggf. Tröpfeln aufgetragen.

Andererseits ist die Parfumflüssigkeit in ihrem Flacon grundsätzlich hermetisch verschlossen, sodass bei einer Öffnung des Parfüms nicht die gesundheitliche Gefahr fremder substanzverändernder Umwelteinwirkungen besteht.

Auf Basis des im Jahr 2014 reformierten Verbraucherrechts wurde zur Frage des Widerrufsausschlusses für Parfüms zwar nach hiesigem Kenntnisstand nicht entschieden.

Auf Grundlage der alten Rechtslage hatte aber mit Beschluss vom 27.04.2020 (Az. 6 W 43/10) das OLG Köln entschieden, dass Parfüms grundsätzlich zur Rückgabe geeignet seien: Retournierte Parfüms könnten entweder wieder aufgefüllt oder als Tester weiterverkauft werden.

Nach der hier vertretenen Auffassung ist ein Ausschluss des Widerrufsrechts für Parfüms in Flacons auch im Falle einer Entsiegelung nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht möglich.

III. Wertersatz bei übermäßiger Benutzung

Kann für Parfüms ein Widerrufsrecht anfänglich nicht ausgeschlossen werden, stehen bei der übermäßigen Nutzung aber Wertersatzansprüche im Raum.

Aus § 357 Abs. 8 BGB geht nämlich hervor, dass Händler im Widerrufsfall bei übermäßiger Produktnutzung einen Wertersatzanspruch geltend machen können. Dieser kann direkt mit dem rückzuerstattenden Kaufpreis verrechnet werden.

Auch wenn die Benutzung bzw. das „Anbrechen“ eines Parfüms sich auf das „Ob“ des Widerrufsrechts nicht auswirkt, kann eine übermäßige Nutzung den Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers schmälern.

Ein Wertersatz ist immer dann zu leisten, wenn das vom Widerruf betroffene Produkt einen Wertverlust erlitten hat, der auf einem zur Prüfung der Beschaffenheit und Eigenschaften nicht (mehr) erforderlichen Umgang zurückzuführen ist.

Für Parfüms bedeutet dies grundsätzlich, dass ein bloß einmaliger Sprühausstoß zum Test des Dufts und der dermatologischen Verträglichkeit wohl noch keine Wertersatzansprüche auslösen darf.

Anders sieht es aber aus, wenn das Parfüm tatsächlich als Körperduft aufgetragen wurde und mithin einen Mengenverlust erlitten hat.

Hierdurch entstandene Wertverluste oder Kosten, die für die Herstellung eines wiederverkaufsfähigen Zustands erforderlich sind (etwa Wiederauffüllungskosten), kann der Händler als Wertersatz von der Rückerstattung abziehen.

Weitere Informationen zum Wertersatzanspruch des Händlers im Widerrufsfall stellt die IT-Recht Kanzlei in diesen ausführlichen FAQ bereit.

IV. Fazit

Weil Parfüms weder zum Auftragen unter direktem Hautkontakt bestimmt noch nach einer Entsiegelung wegen des Einschlusses in einem Flakon potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sind, spricht vieles gegen eine Möglichkeit zum Ausschluss des Widerrufsrechts aus Hygiene- oder Gesundheitsschutzgründen im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Auch Verträge über die Lieferung Parfüms sind daher grundsätzlich vom Verbraucher widerrufbar, und zwar unabhängig von einer Entsiegelung. Bei einem Auftragen des Parfüms als Körperduft werden Händler aber grundsätzlich Wertersatzansprüche geltend machen können.

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IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte für Shop Apotheke (Marktplatz) an https://www.it-recht-kanzlei.de/shop-apotheke-marktplatz-datenschutzerklaerung-widerrufsbelehrung.html Wed, 20 Mar 2024 14:28:40 +0100 Wir bieten ab sofort auch professionelle Rechtstexte für den Online-Marktplatz Shop Apotheke an. Über den von der Shop-Apotheke Service B.V. unter https://www.shop-apotheke.com/ betriebenen Online-Marktplatz können Unternehmer Waren aus den Bereichen Arzneimittel, Medizinprodukte und sonstige Gesundheitsprodukte an andere Nutzer der Plattform verkaufen. Hierzu kann jeder Händler ein eigenes Verkäuferprofil für Shop Apotheke erstellen und hierüber in eigenem Namen und für eigene Rechnung Waren zum Verkauf anbieten.

Kaufverträge können direkt über Shop Apotheke abgeschlossen werden. Shop Apotheke bietet seinen Nutzern hierfür einen eigenen Bestellprozess an. Händler, die künftig auch über Shop Apotheke Waren verkaufen möchten, können dabei speziell auf diese Plattform zugeschnittene Rechtstexte verwenden.

Derzeit können Händler bei Shop Apotheke jedoch lediglich eine Widerrufsbelehrung und eine Datenschutzerklärung hinterlegen. AGB werden den Händlern vom Marktplatzbetreiber hier bereitgestellt. Darin heißt es auszugsweise wie folgt:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Drittanbieter-AGB") regeln den Verkauf von Waren durch Drittanbieter über den von der Shop-Apotheke Service B.V. ("Shop Apotheke Service") betriebenen Online-Marktplatzes. "Drittanbieter" sind jegliche Unternehmer, die über den von Shop Apotheke Service betriebenen Online-Marktplatz Waren anbieten, mit Ausnahme von Shop-Apotheke B.V. ("Shop Apotheke") und Europa Apotheek Venlo B.V. ("Europa Apotheek") (der Verkauf von Waren durch Shop Apotheke und Europa Apotheek richtet sich vielmehr nach den hier einsehbaren Shop Apotheke-AGB).

Das Schutzpaket der IT-Recht Kanzlei für Shop Apotheke enthält eine Widerrufsbelehrung sowie eine Datenschutzerklärung, die den Anforderungen der DSGVO genügt.

Dabei ist insbesondere zu beachten, dass beim Verkauf von Arzneimitteln und/oder Medizinprodukten ggf. Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Bei Gesundheitsdaten handelt es sich um eine besondere Art personenbezogener Daten, die unmittelbar oder mittelbar einen Rückschluss auf den physischen und/oder psychischen Gesundheitszustand einer Person zulassen. Die im Rahmen der Bestellung vom Kunden mitgeteilten Gesundheitsdaten (z.B. Informationen über die Art und Menge der bestellten Arzneimittel) dürfen vom Apotheker/Unternehmer nur verarbeitet werden, wenn der Betroffene hierzu eine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat (Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO). Allerdings können über Shop Apotheke auch Produkte verkauft werden, für die keine Gesundheitsdaten verarbeitet werden müssen.

Mit dem Update-Service der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand. Die Rechtstexte können problemlos in das Verkäuferprofil bei Shop Apotheke integriert werden.

Entsprechende Rechtstexte bietet die IT-Recht Kanzlei ab sofort im Rahmen ihres AGB-Pflegeservices an – und das schon ab 5,90 EUR zzgl. USt. monatlich.

Nähere Informationen zu unserem Schutzpaket für Shop Apotheke finden Sie hier.

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Frage des Tages: Welche Pflichtinformationen beim Online-Handel mit Lebensmitteln? https://www.it-recht-kanzlei.de/online-handel-lebensmittel-pflichtinformationen.html Wed, 20 Mar 2024 07:52:04 +0100 Wer Lebensmittel im Online-Handel vertreibt, ist besonders abmahngefährdet. Neben den Tücken des Preisangabenrechts und des allgemeinen Verbraucherschutzrechts machen Online-Händlern vor allem die spezifischen lebensmittelrechtlichen Informationspflichten zu schaffen. Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick über das Wesentliche.

I. Woraus folgt die Informationspflicht für Online-Lebensmittelhändler?

Die wesentlichen Informationspflichten für Online-Händler von Lebensmitteln ergeben sich aus den Artikeln 8, 9 und 14 der sog. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (EU-Lebensmittelinformationsverordnung; LMIV).

Nach Art. 8 LMIV ist grundsätzlich derjenige Lebensmittelunternehmer für die Information über ein Lebensmittel verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Lebensmittelunternehmer nicht in der EU niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die EU einführt. Der Verantwortliche hat zu gewährleisten, dass die Informationen über die von ihm verantworteten Lebensmittel im Einklang mit dem Lebensmittelinformationsrecht überhaupt vorhanden und darüber hinaus auch richtig sind.

Diese Vorgaben gelten für die Informationen auf der Verpackung bzw. auf Labels von Lebensmitteln, aber grundsätzlich auch im Fernabsatz.

II. Um welche Pflichtinformationen geht es?

Welche Informationen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Lebensmitteln bereitgestellt werden müssen, ist in Art. 9 LMIV geregelt.

Demnach sind folgende Angaben verpflichtend in Worten und Zahlungen zu machen:

  • die Bezeichnung des jeweiligen Lebensmittels
  • das Verzeichnis der Zutaten, aus denen das Lebensmittel zusammengesetzt ist
  • Alle in Anhang II der LMIV aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie ggf. weitere Stoffe
  • die Menge bestimmter Zutaten bzw. von Klassen von Zutaten
  • die Nettofüllmenge des jeweiligen Lebensmittels (das sog. "Abtropfgewicht")
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
  • soweit für das jeweilige Lebensmittel erforderlich: besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/ oder Anweisungen für die Verwendung des jeweiligen Lebensmittels
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers, also desjenigen, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird
  • Das Ursprungsland oder der Herkunftsorts, wo dies für das jeweilige Lebensmittel gesetzlich vorgesehen ist
  • ggf. auch eine Gebrauchsanweisung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
  • eine Nährwertdeklaration

Daneben können diese Pflichtangaben - soweit möglich - grundsätzlich auch zusätzlich durch Piktogramme oder Symbole ausgedrückt werden.

III. Wie müssen Online-Händler im Fernabsatz über Lebensmittel informieren?

Die lebensmittelrechtlichen Pflichtinformation müssen zum einen schon auf der Verpackung bzw. auf den Labels auf der Verpackung der einzelnen Lebensmittel vollständig und richtig angegeben werden.

Darüber hinaus schreibt Art. 14 LMIV vor, dass im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, die Pflichtangaben:

  • bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein müssen (außer natürlich die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. des Verbrauchsdatums) und
  • auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen müssen oder
  • durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmen eindeutig anzugeben sind, bereitzustellen sind.

Sämtliche Pflichtangaben müssen zudem zum Zeitpunkt der Lieferung des jeweiligen Lebensmittels (weiterhin) verfügbar sein.

Dies bedeutet insbesondere, dass beim Fernabsatz von Lebensmitteln die Pflichtinformationen bereits in der jeweiligen Produktbeschreibung, die im Webshop dargestellt wird, vollständig und richtig enthalten sein muss. Beim Verkauf von Lebensmitteln via individueller Kommunikation (z.B. E-Mail, WhatsApp, etc.) müssen diese Informationen dem (potentiellen) Käufer - wie schon andere gesetzliche Pflichtinformationen - somit bereits bereitgestellt werden, bevor dieser den Vertragsschluss verbindlich bestätigt.

IV. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Informationspflichten?

Bei Verstößen gegen die Informationspflichten des Lebensmittelrechts drohen insbesondere die folgenden Konsequenzen:

  • Untersuchungen von Lebensmittelüberwachungsbehörden
  • Maßnahmen von Lebensmittelüberwachungsbehörden, einschließlich ggf. auch
  • Geldbußen
  • Abmahnungen durch Mitbewerber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Abmahnungen durch Branchen- oder Verbraucherschutzverbände

Wir sehen in unserer Beratungspraxis insbesondere viele Abmahnungen, sowohl von Mitbewerbern als auch von verschiedenen Verbänden bzw. Vereinen, die Verstöße gegen das Lebensmittelinformationsrecht feststellen und teils auch hartnäckig verfolgen.

Hintergrund ist, dass solche Verstöße vergleichsweise schnell und einfach aufgespürt werden können, da - auch mit Hilfe von entsprechenden Software-Tools - ohne allzu großen Aufwand Angebote bei Amazon, Ebay und auch in einzelnen Webshops im Hinblick auf Fehler bei den Informationspflichten gescannt und somit aufgedeckt werden können.

Hinweis: Neben abmahnsicheren Rechtstexten (Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Widerrufsbelehrung/Muster-Widerrufsformular) bietet die IT-Recht Kanzlei den Mandanten, die eines ihrer Schutzpakete gebucht haben, auch Zugang zu einer Vielzahl von Mustern und Leitfäden, die Sie bei der Einhaltung der nicht nur vielen, sondern vor allem auch komplexen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr unterstützen.

Einen detaillierten Leitfaden zur Umsetzung der Lebensmittel-Informationspflichten im E-Commerce finden Interessierte hier.

V. Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Online- oder sonstigen Fernabsatz-Vertrieb von Lebensmitteln müssen nicht nur die Hersteller von Lebensmitteln, sondern insbesondere auch Online-Händler viele Informationspflichten beachten und bereits in Ihrem Webshop umsetzen.
  • Hierzu zählen nach Art. 9 und 14 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) eine ganze Reihe von Informationen, die dem Käufer einen vollständigen und richtigen Überblick über den Inhalt des Lebensmittels geben sollen.
  • Online-Händler, die die Informationspflichten nicht erfüllen, müssen mit Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände sowie mit behördlichen Untersuchungen und Sanktionen, einschließlich Geldbußen rechnen.
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Anleitung: Rechtstexte-Schnittstelle für Shopify-Shops einrichten https://www.it-recht-kanzlei.de/handlungsanleitung-rechtstexte-in-einen-Shopify-Shop-einbinden-und-aktualisierungs-automatik-starten.html Wed, 20 Mar 2024 07:39:30 +0100 Dieser Leitfaden beschreibt die Einrichtung der AGB-Schnittstelle bezüglich Ihrer im Mandantenportal hinterlegten Online-Shop-Rechtstexte für das Shopsystem "Shopify".

1. Kostenlose Schnittstelle für Mandanten der IT-Recht Kanzlei

Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die den AGB-Service für Online-Shops bereits gebucht haben, entstehen durch die Installation des Plugins keine weiteren Kosten (auch wenn vor der Installation der APP ein Preis von 9,99USD angezeigt wird.)

Zur Feststellung der Identität findet nach der Installation der App ein automatischer Abgleich mit dem Kanzleiserver statt. Kann hierdurch die Identität des Mandanten festgestellt werden, wird der Zugriff auf die bereits freigeschalteten Rechtstexte des Mandanten gewährt und er kann diese mittels der App ggf. nochmals konfigurieren und übertragen.

Nur wenn die automatische Identifizierung scheitert, etwa weil der Mandant für Shopify eine andere E-Mail-Adresse nutzt, als für das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei, kann er sich noch mittels Eingabe seiner Login-Daten für das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei identifizieren.

2. Vorbereitungen im Shopify-Shop

Melden Sie sich in Ihrem Shopify Account an.

Login Shopify

Wählen Sie dann den Shop, in dem Sie die Schnittstellenaufträge einrichten wollen.

Shopify - Auswahl des relevanten Onlineshops

Danach wechseln Sie links in der Navigation über die Auswahl "Onlineshop" zur Navigation.

Shopify - Auswahl Onlineshop - Navigation

Nun wählen Sie das Menü, dem Sie die Verlinkungen zu den rechtlichen Seiten hinzufügen wollen (z.B. Fußzeilenmenü).

Shopify - Ansicht Navigation - Menüs

VORABHINWEIS: Sollten Ihnen in Ihrem Shop nach der Auswahl der Policies nichts angezeigt werden gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Gehen Sie über den Menüpunkt “Einstellungen” zu den “Richtlinien” zu den Eingabefeldern für AGB, Datenschutz und Widerruf und hinterlegen in diesen Feldern das Wort “Test”, falls diese leer sind und speichern Sie diese Eingaben ab.
- Danach sind diese Policies in der entsprechenden Auswahl sichtbar und können nun im Footer Menü verlinkt werden.
- Nach der Einrichtung der Schnittstelle und der Zuweisung der Dokumente wird das Wort "Test" jeweils durch den Rechtstext überschrieben.
Alternative Vorgehensweise:
- Installieren Sie zunächst die Schnittstellen App (ab Punkt 3 diese Anleitung) konfigurieren dann die Rechtstexte und Speichern diese ab.
- Danach sind die entsprechenden Policies sichtbar und können dem Footer Menü zugewiesen werden.

Nach Auswahl des entsprechenden Menüs wählen Sie "Menüpunkt hinzufügen" (siehe roter Pfeil im Bild).

Shopify - Menüpunkt hinzufügen

Danach öffnet sich ein Fenster, in dem Sie den neuen Link benennen können, z.B. "Datenschutzerklärung."
Im Eingabefeld darunter können Sie nach dem dazugehörigen Link suchen.

Shopify - Link suchen oder hinzufügen

Nach einem Klick in dieses Eingabefeld öffnet sich die folgende Dropdown-Auswahl, aus der Sie den Punkt "Policies" auswählen:

Shopify - Auswahl Policies

Sie sehen nun eine Übersicht der verfügbaren Policies:

Shopify - Übersicht der möglichen Policies

Die Bedeutung der Rechtstexte relevanten Policies im Einzelnen:

  • Legal Notice = Impressum
  • Privacy Policy = Datenschutzerklärung
  • Refund Policy = Widerrufsrecht & Widerrufsformular
  • Terms of Service = Allgemeine Geschäftsbedingungen

Benennen Sie die Links entsprechend, weisen die dann die dazugehörige Policy zu und speichern Sie Ihre Eingaben ab.

Achtung (!): überprüfen Sie dringend Ihre alten "Rechtstexte-Seiten"

Sie haben bereits zu einem früheren Zeitpunkt Rechtstexte manuell in ihren Shopify-Shop eingepflegt? Beachten Sie bitte nachfolgenden Hinweis:

1. Sollten Sie Ihre rechtlichen Seiten als "Pages" angelegt haben, so löschen Sie diese bitte. Stellen Sie die Verknüpfung zu den rechtlichen Elementen wie oben beschrieben über die "Policies" her.

(Ob rechtliche Seiten als "Pages" angelegt worden sind lässt sich an der URL der Zielseiten erkennen. Bsp. https://xyshop.com/pages/datenschutz. Löschen Sie bitte diese Seiten! )

2. Sollten Sie ALLE rechtliche Seiten bereits über die Elemente "Policies" verknüpft und im Menü entsprechend zugewiesen und gespeichert haben, so entsteht kein Handlungsbedarf. Die Schnittstelle überschreibt dann bei der Anlage die alten manuell eingepflegten Rechtstexte.

(Ob rechtliche Seiten/Elemente als "Policies" angelegt worden sind lässt sich an der URL der Zielseiten erkennen. Bsp. https://xyshop.com/policies/terms-of-service )

Nur durch die Auswahl der Policies ist gewährleistet, dass die automatisch aktuell gehaltenen Rechtstexte im Shop angezeigt werden und auch der PDF Anhang funktioniert.

3. Installation der AGB-Schnittstelle im Shopify-Shop

Wählen Sie links in der Shopnavigation den Menüpunkt "Apps".

Shopify Navigation - Auswahl Apps

Wechseln Sie nun durch einen Klick auf den grünen Button "Anpassung Deines Shops" rechts oben zum Shopify App-Store.

Shopify - Wechsel zum App-Store

Im App-Store suchen Sie nach "IT-Recht AGB Schnittstelle".

Suche nach der AGB-Schnittstelle der IT-Recht Kanzlei im Shopify App Store

Sie sehen dann das AGB-Plugin der IT-Recht Kanzlei.

Shopify - AGB-Schnittstelle der IT-Recht Kanzlei

Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die den AGB-Service für Online-Shops bereits gebucht haben, entstehen durch die Installation des Plugins keine weiteren Kosten (auch wenn vor der Installation der APP ein Preis von 9,99USD angezeigt wird.)

Zur Feststellung der Identität findet nach der Installation der App ein automatischer Abgleich mit dem Kanzleiserver statt. Kann hierdurch die Identität des Mandanten festgestellt werden, wird der Zugriff auf die bereits freigeschalteten Rechtstexte des Mandanten gewährt und er kann diese mittels der App ggf. nochmals konfigurieren und übertragen.

Nur wenn die automatische Identifizierung scheitert, etwa weil der Mandant für Shopify eine andere E-Mail-Adresse nutzt, als für das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei, kann er sich noch mittels Eingabe seiner Login-Daten für das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei identifizieren.

4. Einrichtung der Schnittstellenaufträge im Shopify-Shop

Nach erfolgter Integration der AGB-Schnittstelle ist diese in der App-Verwaltung des Shops sichtbar.

Nach einem Klick auf "IT-Recht AGB Schnittstelle" öffnet sich der Konfigurationsbereich für die Rechtstexte.

Shopify - Übersicht der zu konfigurierenden Rechtstexte

Konfigurieren Sie im nächsten Schritt zunächst Ihr Impressum und speichern Sie Ihre Eingaben ab.

Shopify - Konfigurationsansicht für das Impressum

Wiederholen Sie diesen Schritt anschließend für die AGB, die Datenschutzerklärung und die Widerrufsbelehrung.

Fertig. Die Rechtstexte für Shopify sind nun eingepflegt und die Schnittstellen für die automatische Aktualisierung eingerichtet.

5. Prüfung des PDF Anhangs an Bestellbestätigungen

Nutzer bestehender Shopify-Shops sollten zum Abschluss prüfen, ob sie ggf. noch eine Anpassung vornehmen müssen, damit die AGB und Widerrufsbelehrung an die Bestellbestätigung angehängt wird. Welche Schritte dabei vorzunehmen sind hat Shopify auf dieser Hilfeseite zusammengestellt.

Interessierte Online-Händler können sich hier über unseren AGB-Service für Shopify informieren.

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Shopifys neue native Cookie-Consent-Lösung: Rechtskonform oder nicht? https://www.it-recht-kanzlei.de/shopify-cookie-consent-tool-rechtskonform-ja-nein.html Tue, 19 Mar 2024 15:55:52 +0100 Seit 2024 stellt Shopify Händlern in den Datenschutzeinstellungen eine native Cookie-Consent-Lösung bereit, mit welcher Shop-Besucher ihr Cookie-Einwilligungsverhalten rechtswirksam sollen steuern können. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, ob die Shopify-Lösung den Anforderungen an einen datenschutzkonformen Cookie-Consent entspricht.

I. Das Cookie Banner von Shopify

Nachdem Shopify zunächst seit Herbst 2020 eine eigene Cookie-Consent-Lösung im Shopify-Appstore bereitgestellt hatte, mit welcher Shop-Betreiber die höchstrichterliche Rechtsprechung von EuGH und BGH zur Einwilligungspflicht für technisch nicht notwendige Cookies anforderungskonform sollten umsetzen können, stellt der Shopsystem-Anbieter seit 2024 mit dem "Cookie Banner" eine native Cookie-Einwilligungslösung direkt in den Shopify-Einstellungen ("Einstellungen > Datenschutz des Kunden > Cookie Banner") bereit.

Anders als die vorherige Shopify-eigene Lösung muss das neue Cookie Banner nicht aus dem Appstore geladen werden, sondern lässt sich mit wenigen Klicks direkt in den Shop-Einstellungen kalibrieren und sodann als Pop-Up der Shop-Ansicht hinzufügen.

Nach Shopifys Ansicht ermöglicht das hauseigene Cookie-Banner einen datenschutzkonformen Cookie-Consent für alle vom Shop-Betreiber eingesetzten cookie-basierten Dienste und soll insbesondere den Rückgriff auf (ggf. kostenpflichtige) Drittanbieter-Tools hinfällig werden lassen.

II. Datenschutzrechtliche Würdigung der Lösung

Wie rechtlich gefordert, stellt das hauseigene Cookie-Consent-Tool von Shopify zwar sicher, dass bei Seitenaufruf alle technisch nicht notwendigen Cookies so lange blockiert werden, bis der Nutzer seine Cookie-Einwilligung erteilt.
Die Einwilligungsfunktion an sich ist rechtlich aber noch ausbaubedürftig.

Auch ermöglicht die Consent-Lösung rechtskonform die Steuerung des Einwilligungsverhaltens über drei zentrale, gleich große und identisch akzentuierte Buttons, mit denen jeweils

  • alle Cookies akzeptiert werden können
  • alle Cookies außer die technisch erforderlichen abgelehnt werden können
  • individuelle Cookie-Einstellungen aufgerufen werden können.

Problematisch ist allerdings, dass das Shopify-Tool in den individuellen Cookie-Einstellungen nur eine Einwilligung in Cookie-Kategorien zulässt:

Shopify CCT

In rechtlicher Hinsicht sind derartige kategoriebezogene Generaleinwilligungen aber nicht ausreichend, weil sie die datenschutzrechtlich geforderte „Freiwilligkeit“ bei der Einwilligungserteilung beeinträchtigen. Die Freiwilligkeit ist ein maßgebliches Kriterium für die Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung, s. Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 3 DSGVO. Fehlt sie, ist die zugrundeliegende Einwilligungserklärung unwirksam mit der Folge, dass sich der Erklärungsempfänger (hier: der Shop-Betreiber) so behandeln lassen muss, als hatte er die Einwilligung nie korrekt eingeholt.

Um die Freiwilligkeit zu wahren, wäre erforderlich, dass Shopify Einwilligungsoptionen für jeden einzelnen cookie-basierten Dienst in das Tool integriert, also in den Kategorien Unterauswahl-Schaltflächen für alle cookie-basierten Dienste pro Kategorie bereitstellt. Nur dann könnte ein Nutzer zum einen hinreichend erkennen, welche Dienste im jeweiligen Shopify-Shop überhaupt zum Einsatz kommen könnten, und sich zum anderen für oder gegen ihr Setzen von Cookies entscheiden.

Wie diese individuelle Einstellungsmöglichkeit im Tool graphisch oder optisch dargestellt wird, ist dahingegen nicht relevant. Entscheidend ist nur, dass sie vorhanden ist. Daneben kann es freilich eine „Alle akzeptieren“-Schaltfläche geben.

III. Fazit

Das hauseigene "Cookie Banner" von Shopify als natives, in den Shop-Einstellungen konfigurierbares Cookie-Consent-Tool hat aufgrund seines schlichten und unaufdringlichen Designs eindeutig Potenzial. Darüber hinaus blockt es effektiv alle technisch nicht notwendigen Cookies ab.

Rechtlich erforderlich wäre aber ein Nachrüsten dahingehend, dass die "individuellen Einstellungen" nicht nur die Einwilligungserteilung für ganze Cookie-Kategorien, sondern vielmehr ein feinjustierteres Einwilligungsmanagement für jeden einzelnen cookie-basierten Dienst innerhalb einer jeden Kategorie zuließen.

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OLG Hamburg: FernUSG bei Online-Coaching nicht ohne Weiteres anwendbar https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-hamburg-online-coaching-fernunterricht.html Tue, 19 Mar 2024 07:49:08 +0100 Zum Schutz der Teilnehmer sind Fernunterrichtsangebote gesetzlich besonders reguliert und setzen unter anderem eine staatliche Zertifizierung voraus, deren Fehlen die Nichtigkeit von Fernunterrichtsverträgen zur Folge hat. Um als Fernunterricht zu gelten, muss eine Leistung allerdings bestimmte gesetzliche Voraussetzung erfüllen. Mit der Frage, ob ein Online-Coaching, bestehend aus Videomaterial und wiederkehrenden Zoom-Meetings, als Fernunterricht zu bewerten ist, beschäftigte sich jüngst das OLG Hamburg.

I. Der Sachverhalt

Die Klägerin bot Online-Coachings an, die den Teilnehmern zum Erfolg im Internet mit „Print on demand“ verhelfen sollten. Dabei hieß es u.a. „Möchtest du M(…) die Masterclass bewusst als Unternehmer zum Aufbau deines online Shops und Gewerbes neben deinem Angestellten Job kaufen?“

Wesentlicher Vertragsinhalt des sechsmonatigen Programms war der Zugang zu einem Videokursbereich mit 235 Schulungsvideos mit circa 40 Stunden Videomaterial. Daneben fand alle drei Wochen ein zweistündiges Zoom-Meeting statt. Der Preis für den Online-Lehrgang belief sich insgesamt auf etwa 6.400€.

Der Beklagte schloss einen entsprechenden Vertrag ab, den er kurze Zeit später jedoch zu widerrufen gedachte.

Die Klägerin, die den Widerruf unter Verweis auf die Unternehmereigenschaft des Beklagten nicht akzeptierte, klagte nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung schließlich auf Zahlung.

Der Klage hielt der Beklagte im Prozess entgegen, dass es sich beim Coaching-Angebot um Fernunterricht handele und die Wirksamkeit des Vertrages gemäß § 7 FernUSG bereits an der fehlenden staatlichen Zertifizierung des Kurses scheitere. Mithin bestehe auch der Zahlungsanspruch nicht.

Nachdem das LG Hamburg mit Urteil vom 19.07.2023 (Az: 304 O 277/22) in erster Instanz dem Vertrag als nicht zertifizierter Fernunterrichtsvereinbarung seine Wirksamkeit abgesprochen hatte, ging die Klägerin in Berufung und verfolgte Ihr Zahlungsbegehren weiter.

II. Die Entscheidung

In der Berufung hob das OLG Hamburg die Entscheidung des LG Hamburg mit Urteil vom 20.02.2024 (Az: 10 U 44/23) auf. Der Beklagte wurde zur Zahlung verurteilt.

Das FernUSG sei nur dann anwendbar, wenn auch eine Überwachung des Lernerfolgs vertraglich festgehalten worden sei. Im vorliegenden Fall liege eine solche Verpflichtung nicht vor. Aus dem Vortrag der Parteien ergebe sich nicht, dass eine „Überwachung“ des Lernerfolges vertraglich geschuldet gewesen wäre.

Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen des Fernunterrichts, anhand derer die Anwendbarkeit des FernUSG bestimmt wird, findet sich hier

1.) Vertraglich vereinbarte Überwachung des Lernerfolges

Dieses Tatbestandsmerkmal sei nach der Rechtsprechung des BGH weit auszulegen, denn mit dem FernUSG solle der Schutz der Lehrgangsteilnehmer gestärkt werden und die Enttäuschung der Bildungswilligkeit verhindert werden.

Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass eine wiederholte Überwachung des Lernerfolges nicht notwendig sei. Eine einmalige Überwachung sei ausreichend. Dazu genüge es, dass der Lernende das Recht habe, eine Überwachung des Lernerfolges einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu können.

2.) Überwachungsvereinbarung in konkreten Fall

Im vorliegenden Fall habe der Beklagte nicht dargelegt, dass ihm ein solches Recht zur Einforderung einer Lernerfolgskontrolle zugestanden hätte.

Aus dem von den Parteien vorgetragenen Vertragsinhalt ergebe sich kein derartiges Recht. In dem streitgegenständlichen Vertrag sei gerade keine Überwachung des Lernerfolges geschuldet. Vielmehr habe der Vertragspartner dem Beklagten nur für individuelle Fragen im Rahmen des „Coaching“ bzw. „Mentorings“ zur Verfügung stehen sollen.

Dem Wort „Überwachung“ wohne ein Kontrollelement inne. Allein die Gelegenheit des Beklagten, im Rahmen des Coachings Fragen stellen zu können, stelle schon dem Wortsinn nach keine Überwachung dar.

Die Kontrolle eines etwaigen Lernerfolges schulde die Klägerin eben gerade nicht. Eine etwaige Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Gesetzes auch auf Fälle wie den vorliegenden würde dem klaren Wortlaut widersprechen.

Eine „Überwachung“ des Lernerfolges im Sinne des § 1 FernUSG sei im vorliegenden Fall nicht geschuldet gewesen. Damit sei der Vertrag nicht nichtig gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG.

III. Fazit

Die Einordnung einer Lehrleistung als Fernunterricht ist an eine Reihe gesetzlicher Tatbestandsmerkmale gebunden. Nur, wenn alle Merkmale vorliegen, ist die Leistung nach dem FernUSG zertifizierungspflichtig und eine entsprechende Vereinbarung bei fehlender Zertifizierung nichtig.

Juristisch ist insbesondere die Lernerfolgsüberwachung nicht selten der Umstand, mit welchem die Qualifikation als Fernunterricht steht und fällt. Auch wenn eine einmalige Kontrolle bereits ausreichet, muss der Vertrag Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Lernfortschritt des Teilnehmers auf irgendeine Weise geprüft wird.

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LG Bochum zur Unzulässigkeit einer Werbeaussage zu einer Müdigkeitsverringerung auf einer Müsliverpackung https://www.it-recht-kanzlei.de/lg-bochum-werbeaussage-magnesium-verringerung-muedigkeit-muesliverpackung.html Mon, 18 Mar 2024 11:37:34 +0100 Mit Urteil vom 06.12.2023, Az. I-13 O 51/23, hat das LG Bochum entschieden, dass die Aussage „Dieses Müsli enthält Magnesium, das zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt.“ auf einer Müsliverpackung des Herstellers Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG unzulässig ist. Es gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. statt, der die Aussage mit der Argumentation angegriffen hatte, dass diese gegen die Health-Claims-Verordnung der EU (LGVO) verstößt.

I. Sachverhalt

Die Beklagte vertreibt als Lebensmittelunternehmen u. a. auch Müslis. Auf der Verpackung des von ihr angebotenen „Vitalis Knusper-Müsli Schoko“ befand sich folgender Hinweis:

„Dieses Vitalis-Müsli enthält Magnesium, das zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt.“

Zusätzlich befand sich folgende Aussage auf der Verpackung:

„Starte im Rahmen einer magnesiumhaltigen Ernährung mit diesem Müsli in den Tag und achte gleichzeitig auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung und gesunde Lebensweise.“

Die Nährwerttabelle auf der Verpackung war in zwei Spalten gegliedert, die überschrieben waren mit: „100 g enthalten:“ und „1 Portion = 40 g Müsli“. Als Magnesiumgehalt wies die Tabelle in der ersten Spalte (100 g) 70,7 mg (19 %) und in der zweiten Spalte (1 Portion = 40 g Müsli) 28,3 mg (8 %) aus.

Der hinter den Angaben befindliche Sternchenhinweis wurde wie folgt erläutert:

„Prozent der Referenzmenge für die tägliche Zufuhr“.

Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung der EU. Denn aus der Nährwerttabelle auf der Verpackung ging hervor, dass eine 40-Gramm-Portion die Menge von 28,3 Milligramm Magnesium enthält, was nur acht Prozent der empfohlenen Tageszufuhr entspreche. Diese Portionsmenge reiche jedoch nicht aus, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Er mahnte die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 10.01.2023 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung von Aufwendungen für die Abmahnung auf.

Da die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, erhob der Kläger schließlich Klage vor dem LG Bochum.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung trug die Beklagte ergänzend vor, dass sie bei dem betreffenden Müsli ca. 20 % weniger Magnesium deklariert habe, als tatsächlich darin enthalten sei. Tatsächlich werde mit 63,6 g des Knusper-Müslis die tägliche Referenzmenge an Magnesium erreicht.

II. Entscheidung des LG Bochum

Das LG Bochum gab der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. statt und verurteilte die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG antragsgemäß zur Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung.

Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG zu. Durch die auf der Verpackung enthaltenen Hinweise verstoße die Beklagte gegen Art. 10 Abs. 1 LGVO und handle somit wettbewerbswidrig i. S. d. §§ 3, 3a UWG.

Gemäß Art. 10 der LGVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen und den speziellen Anforderungen der Verordnung entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 aufgenommen sind.

Der streitgegenständliche Hinweis stelle eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Nr. 5 LGVO dar. Es werde zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen dem Knusper-Müsli und dem darin enthaltenen Magnesium und der Gesundheit besteht. Gemäß Art. 5 Abs. 1 b LGVO sei die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn der Nährstoff oder die andere Substanz, für die die Angabe gemacht wird, im Endprodukt in einer gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikanten Menge oder, wo einschlägige Bestimmungen nicht bestehen, in einer Menge vorhanden sind, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung zu erzielen.

Die Verordnung (EU) Nr. 432/2023 regelt in Art. 1 Abs. 2, dass die in Abs. 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der LGVO nur gemäß den im Anhang genannten Bedingungen gemacht werden dürfen. Im Anhang ist geregelt, dass die Aussage „Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“ nur für Lebensmittel verwendet werden darf, die die Mindestanforderungen an eine Magnesium-Quelle gemäß den im Anhang der LGVO aufgeführten Angaben erfüllen. Die von der Beklagten auf der Verpackung des Knusper-Schoko-Müslis verwendeten Aussagen wären daher nur dann zulässig, wenn die Menge des Knusper-Schoko-Müslis, deren Verzehr vernünftigerweise erwartete werden kann, 15 % der Referenzmenge an Magnesium enthält. Dies sei aber nicht der Fall.

Bei der Beurteilung der Frage, welche Verzehrmenge bei dem Knusper-Müsli Schoko vernünftigerweise erwartet werden kann, sei die Angabe der Beklagten, dass eine Portion 40 g Müsli enthalte, zu berücksichtigen. Insbesondere dürften dabei die Gestaltung der Verpackung und die Verzehrempfehlungen der Beklagten nicht außer Betracht bleiben, zumal sich die Verbraucher im Zweifel daran halten würden. Eine Portion von 40 g enthalte aber nicht die erforderliche signifikante Menge an Magnesium.

III. Fazit

Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen für Lebensmittel ist innerhalb der EU nicht zuletzt durch die Health-Claims-Verordnung stark reguliert. Zwar lässt das Gesetz nährwert- und ernährungsbezogene Informationen auf Produktverpackungen und in der Werbung grundsätzlich zu. Allerdings dürfen die Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein.

Die vorgenannte Entscheidung des LG Bochum liefert einen weiteren Beweis dafür, dass Hersteller bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und der Werbung auf den Produktverpackungen besondere Vorsicht walten lassen sollten. Indirekt betrifft dies auch die Vertreiber solcher Produkte, die sich die Werbeaussagen der Hersteller ggf. zu eigen machen.

Die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig.

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FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen https://www.it-recht-kanzlei.de/art-82-dsgvo-schadensersatzpflicht-verstoesse.html Fri, 15 Mar 2024 08:17:03 +0100 Viele Unternehmen sorgen sich vor kostspieligen Schadensersatzansprüchen und Bußgeldern wegen Datenschutzverstößen. In unserer Beratungspraxis sehen wir vermehrt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Verbraucher gegenüber Unternehmen, die Datenschutzverstöße begangen haben sollen. Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die Lage und Tipps, wie Online-Händler Schadensersatzansprüche vermeiden können.

I. Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen DSGVO-Verstößen?

Die zentrale Vorschrift der datenschutzrechtlichen Schadensersatzpflicht ist Art. 82 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Darin ist geregelt:

„(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen (…).“

„(2) Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. (…)“

„(3) Der Verantwortliche (…) wird von der Haftung (…) befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.“

Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruches finden Sie in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

II. Welche Schäden können durch Datenschutzverstöße eigentlich entstehen?

Der Wortlaut des Art. 82 DSGVO erwähnt ausdrücklich materielle und immaterielle Schäden.

Materielle Schäden meint vor allem Schäden, die ihrer Höhe nach bezifferbar sind und damit feststehen. Vorstellbar sind vor allem Schäden, die im Zusammenhang mit sog. Identitätsdiebstählen, -betrügen oder sonstigen Identitätsmissbräuchen entstehen, wenn z.B. Kundendaten gehackt, gefischt oder anderweitig rechtswidrig abgegriffen und dazu verwendet werden, Bestellungen auf fremde Kosten vorzunehmen oder sonstige kostenpflichtige Leistungen zu buchen. Dies betrifft insbesondere die Verwendung fremder Zahlungsdaten, wie z.B. Kreditkarteninformationen.

Immaterielle Schäden können beispielsweise in einer Rufschädigung, in psychischen Beeinträchtigungen, Angst und Stress bestehen. Im Unterschied zu materiellen Schäden steht bei immateriellen Schäden deren bezifferbare Höhe nicht als konkrete Vermögenseinbuße fest, sondern muss anderweitig bestimmt werden. Kompensiert werden können immaterielle Schäden im Rahmen eines sog. Schmerzensgeldes.

Über allen Datenschutzverstößen schwebt daher die große Frage, wie „schmerzhaft“ der jeweilige Verstoß ist und wie hoch das Schmerzensgeld daher ausfallen sollte. Da die DSGVO immer noch ein recht junges Gesetz ist, und die deutschen Gerichte sich bislang nicht selten nur mit der Bestimmung der Höhe von Schmerzensgeldern bei Verstößen gegen deutsche Gesetze auseinandersetzen mussten, und nicht mit Verstößen gegen EU-Recht, wird es aller Voraussicht nach auch in den nächsten Jahren noch zu einer Reihe von teils stark voneinander abweichenden Gerichtsentscheidungen hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes bei Datenschutzverstößen kommen. Verantwortliche i.S.d. Datenschutzrechts, wie etwa auch Online-Händler, sind daher dem Risiko mehr oder weniger hoher Schmerzensgelder ausgesetzt.

III. Wie hoch können datenschutzrechtliche Schadensersatzansprüche sein?

Während bei materiellen Schäden, die durch Datenschutzverstöße entstehen, schlichtweg die konkreten, durch den jeweiligen Datenschutzverstoß verursachten Vermögenseinbußen zu ermitteln und auszugleichen sind, ist die Bemessung der Höhe von immateriellen Schäden ungleich schwieriger. Bei immateriellen Schäden dienen – grob gesagt – vor allem die Schwere und die Dauer des jeweiligen Datenschutzverstoßes als Grundlage für die Bemessung der Schadenshöhe.

Da es sich bei dem datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nicht um eine Schadensnorm des deutschen Zivilrechts handelt, sondern um eine Regelung aus dem EU-Recht, müssen bei der Bemessung des Schadens zudem dessen Besonderheiten berücksichtigt werden. So soll der DSGVO-Schadensersatz nicht nur die entstandenen finanziellen und sonstigen Nachteile des Geschädigten ausgleichen, sondern zudem auch abschrecken und weitere Datenschutzverstöße unattraktiv machen. Daher fallen DSGVO-Schadensersatzansprüche tendenziell höher aus als ähnliche Schadensersatzansprüche, die sich aus dem deutschen Zivilrecht ergeben, etwa bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

IV. Kann auch bei DSGVO-Verstößen durch externe Dienstleister, Mitarbeiter und Praktikanten ein Schadensersatzanspruch gegen mich bestehen?

Grundsätzlich ja. Der Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts, der dem Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO unterliegt, haftet grundsätzlich für sämtliche Datenschutzverstöße, die durch das Unternehmen bzw. die Organisation des Verantwortlichen verursacht werden.

Dabei spielt es keine Rolle, welche Person den Datenschutzverstoß begangen hat, solange der Verstoß dem Verantwortlichen zuzurechnen ist. In welchen Konstellationen dies der Fall ist, und in welchen nicht, ist im Detail allerdings noch nicht hinreichend geklärt, sondern wird in vielen einzelnen Konstellationen durch die Rechtsprechung zu klären sein.

V. Kann auch neben einem DSGVO-Bußgeldbescheid eine Pflicht zum Schadensersatz bestehen?

Ja, dies ist möglich. Der Anspruch von betroffenen Personen auf Schadensersatz im Falle von Datenschutzverstößen besteht vollkommen unabhängig und neben etwaigen Bußgeldbescheiden und sonstigen Maßnahmen von Datenschutzbehörden.

Bei Datenschutzverstößen drohen somit nicht nur Schadensersatzansprüche betroffener Personen, sondern auch – teils nicht nur unerhebliche – Bußgelder. Daneben sind im Übrigen auch noch Abmahnungen durch Mitbewerber möglich.

VI. Schadensersatzpflicht bei bestimmten Arten von Datenschutzverstößen

1. Schadensersatzpflicht bei fehlender DSGVO-Auskunft nach Art. 15. DSGVO

Das AG Düsseldorf hat in einem Fall dem Kunden eines Online-Shops EUR 500,00 zugesprochen, weil der Shop-Betreiber dem Kunden keine DSGVO-Auskunft gemäß den Vorgaben aus Art. 15 DSGVO erteilt hatte (Urteil vom 24.08.2023 - Az. 51 C 206/23).

Im Online-Shop wurden u.a. Software, Computerzubehör, Druckerpatronen, Haushalts- und Lifestyle-Artikel verkauft. Der Kunde kaufte in dem Shop Waren im Wert von EUR 76,93, bezahlte diese aber nicht, sondern forderte die Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden durch den Online-Shop. Dieser Aufforderung kam der Online-Shop nicht nach. Dies war kein Einzelfall; vielmehr ging der Kunde systematisch vor und machte auch gegenüber anderen Unternehmen in entsprechender Weise Schadensersatzansprüche geltend.

Das Gericht entschied, der Kunde habe gegen den Online-Shop grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie sämtlicher Daten, die dort über ihn verarbeitet werden, sowie auf Auskunftserteilung, an welche anderen Unternehmen der Webshop seine Daten übermittelt hat gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO. Die Nicht-Erfüllung dieser Ansprüche führe zu einem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 500,00 EUR.

Das Gericht berücksichtigte die systematische Verfolgung von Verstößen gegen die DSGVO durch den Kunden bei der Höhe des Schadenersatzes, sah darin aber keinen Grund für einen Ausschluss des Anspruchs wegen rechtsmissbräuchlichen Handelns. Ein immaterieller Schadensersatz, wie der in Art. 82 DSGVO, diene der Genugtuung, solle aber keine Einnahmequelle darstellen. Weiter komme es bei der Höhe des Betrages nicht darauf an, wie wirtschaftlich potent der Anspruchsgegner sei. Der immaterielle Schadensersatzanspruch des Geschädigten habe insoweit keine Straffunktion, so dass es auf eines "abschreckende" Wirkung nicht ankomme.

2. Schadensersatzpflicht bei unzulässigen Werbemails und Werbeanrufen

Das LG Heidelberg hat in einem Fall dem Empfänger von unzulässiger E-Mail-Werbung einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 25,00 zugesprochen (Urteil vom 16. März 2022 – Az. 4 S 1/21).

Der Kläger hatte auf seine berufliche E-Mail-Adresse eine Werbemail erhalten, worin er zuvor nicht eingewilligt hatte, weshalb nach Ansicht des Gerichts neben einem UWG-Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch ein Datenschutzverstoß gegen Art. 6 DSGVO vorlag.

Nach Auffassung des Gerichts sei dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden, dass er sich mit den unerwünschten Werbemails der Beklagten auseinandersetzen, deren Herkunft ermitteln, sich um eine Auskunft der Beklagten mittels eines Schreibens bemühen und die unerwünschten E-Mails löschen musste. In der Höhe sei zur Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigungen die Zahlung von EUR 25,00 angemessen – ähnlich der in Verkehrsunfällen für die Umstände und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung üblichen Auslagenpauschale.

Bemerkenswert ist, dass in diesem Fall die berufliche E-Mail-Adresse des Empfängers der Werbemails betroffen war. Gehen unzulässige Werbemails hingegen bei Verbrauchern ein, stellt dies normalerweise ein noch größerer Rechtsverstoß dar, der daher auch zu höheren Schadensersatzansprüchen führen kann.

3. Schadensersatzpflicht bei unzulässiger Übermittlung von Kundendaten an Kreditscoringdienste (z.B. Schufa) zwecks Bonitätsprüfung

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Unternehmen gemäß Art. 82 DSGVO Schadensersatz in Höhe von EUR 500,00 an eine Kundin zahlen muss, weil es eine Forderung der Kundin in datenschutzrechtlicher Hinsicht unzulässig an die privatwirtschaftliche deutsche Wirtschaftsauskunftei SCHUFA gemeldet hatte (Urteil vom 18. Mai 2022 – Az. 5 U 2141/21).

Nach einem Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen und seiner später klagenden Kundin über bestimmte Forderungen des Unternehmens meldete das Unternehmen die Forderungen an die SCHUFA, obwohl es dazu nicht berechtigt war. Da die Hausbank der Kundin später in einer anderen Sache die Verhandlungen über die Gewährung eines Darlehens wegen der SCHUFA-Einträge der Kundin abbrach, verlangte diese von dem Unternehmen insgesamt EUR 6.000,00 Schadensersatz.

Nach Ansicht des Gerichts sei die Kundin durch die widerrechtliche Weitergabe ihrer Daten an die SCHUFA und der anschließenden Veröffentlichung ihrer Daten als zahlungsunfähige oder jedenfalls zahlungsunwillige Kundin stigmatisiert worden. Die so entstandene Rufschädigung sei eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die auch als immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO anzusehen sei.

Allerdings sei die von der Kundin geforderte Höhe völlig überzogen und stehe insbesondere außer Verhältnis zu immateriellen Ersatzansprüchen im Kontext anderer Schädigungshandlungen, wie etwa bei Körperverletzungen. Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 500,00 für angemessen, und auch ausreichend, um der sog. Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu genügen, und auch der generalpräventiven Funktion des immateriellen Schadensersatzes hinreichend Rechnung zu tragen.

Vor diesem Hintergrund wird spannend sein, ob sich diese Herangehensweise zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz, also Schmerzensgeld, auch bei anderen Gerichten, und damit in der Praxis insgesamt, durchsetzen wird. Das OLG Koblenz hat bei der Bestimmung der Schadenshöhe auf die Regelungen und Maßstäbe des deutschen Schadensrechts zurückgegriffen. Die DSGVO ist aber EU-Recht und daher unabhängig von den nationalen Vorschriften der einzelnen EU-Mitgliedstaaten auszulegen und anzuwenden.

Nicht zuletzt auch deshalb hat das AG München jüngst einige Fragen zur Auslegung des datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruchs aus Art. 82 DSGVO dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 2. März 2022 – Az. 132 C 1263/21). Diese EuGH-Entscheidung liegt noch nicht vor, wird voraussichtlich aber erhebliche Auswirkungen darauf haben, wie groß das Risiko für Unternehmen tatsächlich ist, bei Datenschutzverstößen Schadensersatz zahlen zu müssen.

Das OLG Hamburg (Urteil vom 10. Januar 2024 - Az. 13 U 70/23) hat zudem wegen unberechtigter Meldungen von Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei und deren Weigerung der Löschung des falschen Negativeintrages entschieden, dass die Wirtschaftsauskunftei dem Betroffenen Schadensersatz in Höhe von EUR 2.000 je pflichtwidriger Forderungsanmeldung, also im konkreten Fall insgesamt EUR 4.000 zahlen muss.

4. Schadensersatzpflicht bei Zugriff auf Kundendaten durch unbekannte Dritte

Nach einer Entscheidung des LG Köln muss ein Neobroker wegen eines Datenschutzverstoßes im Zusammenhang mit einem unberechtigtem Zugriff auf Kundendaten durch unbekannte Dritte nach Art. 82 DSGVO Schadensersatz in Höhe von EUR 1.200,00 an einen seiner Kunden zahlen (Urteil vom 18. Mai 2022 – Az. 28 O 328/21).

In einem ähnlichen Fall hatte das LG München I schon zuvor entschieden, dass derselbe Neobroker wegen des Datenschutzverstoßes sogar Schadensersatz in Höhe von EUR 2.500,00 an einen Kunden zahlen muss (Urteil vom 9. Dezember 2021 – Az. 31 O 16606/20).

In beiden Fällen ging es um einen Datenschutzverstoß des Neobrokers, über den er seine Kunden im Oktober 2020 informiert hatte. Zuvor hatten unbekannte Dritte bestimmte Informationen der Kunden gestohlen bzw. Zugriff auf diese erhalten. Hierzu gehörten etwa Ausweisdaten, Name und Adresse, Wertpapierabrechnungen sowie auch steuerliche Daten.

Sowohl das LG München I als auch das LG Köln entschieden, dass der Neobroker seine datenschutzrechtlichen Sorgfaltspflichten aus Art. 32 DSGVO, insbesondere zur Einrichtung und Unterhaltung von technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen zum Schutz der durch ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten und zur Gewährleistung einer sicheren Datenverarbeitung verletzt hatte und daher zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet sei. Zu einem nachweisbaren Missbrauch der gestohlenen Daten kam es bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Entscheidungen nicht.

Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadensersatzes haben die Gerichte zwar einerseits berücksichtigt, dass die Daten noch nicht zu Lasten der Kläger missbraucht worden waren, und daher bloß eine mehr oder weniger hohe Gefährdung – insbesondere für einen Identitätsmissbrauch – angenommen werden konnte. Andererseits ließen die Gerichte aber ausdrücklich auch die vom EU-Gesetzgeber beabsichtigte abschreckende Wirkung des Schadensersatzes in die Bemessung der Höhe des Anspruchs einfließen.

Mit anderen Worten: Kommt es nach einem Datendiebstahl zu einem Identitätsmissbrauch und dadurch zu konkreten bezifferbaren Schäden, muss davon ausgegangen werden, dass die Gerichte den betroffenen Personen neben dem Ersatz der beziffer- und nachweisbaren Vermögenseinbußen auch Schmerzensgelder in nicht nur unerheblicher Höhe zusprechen werden.

5. Schadensersatzpflicht bei Veröffentlichung von Daten ehemaliger Mitarbeiter auf der Website

In einem Fall hat das Arbeitsgericht Neuruppin (Urteil vom 14.12.2021 – Az. 2 Ca 554/21) den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 1.000,00 verpflichtet, weil er die Daten einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin über mehrere Monate hinweg weiterhin auf der Website veröffentlichte, was nach Ansicht des Gerichts eine Datenschutzverletzung gewesen ist. Betroffen war der Name der ehemaligen Mitarbeiterin, den der Arbeitgeber trotz Aufforderung zur Löschung weiterhin auf seiner Webseite angegeben hatte.

Nach Ansicht des Gerichts ist ein Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne gesonderte Aufforderung durch den ehemaligen Mitarbeiter bereits von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin veröffentlichten Daten von der Website des Arbeitgebers zu entfernen. Dies sie nicht bloß eine datenschutzrechtliche Pflicht, sondern auch eine allgemeine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB.

Bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs berücksichtigte das Gericht, dass der Datenschutzverstoß mehrerer Monate andauerte und fahrlässig, und damit schuldhaft begangen worden sei. Unerheblich für die Höhe des Anspruchs sei hingegen, dass die ehemalige Mitarbeiterin im Gerichtsprozess keine immateriellen Beeinträchtigungen vorgetragen habe, da der datenschutzrechtliche Schadensersatzanspruch auch eine Warn- und Abschreckungsfunktion habe.

Vor diesem Hintergrund dürfte die datenschutzrechtswidrige Veröffentlichung etwa auch von Fotos ehemaliger Mitarbeiter auf der Website einen noch größeren Verstoß darstellen und zu höheren Schadensersatzansprüchen führen. Wir empfehlen daher, im Offboarding-Prozess vorzusehen, dass die personenbezogenen Daten des ausscheidenden Mitarbeiters auf der Website und ggf. auch in anderen Publikationen standardmäßig im Zuge des Ausscheidens gelöscht werden.

6. Schadensersatzpflicht bei Nutzung des Dienstes Google Fonts

Das LG München I hat entschieden, dass der Betreiber einer Website für die Weitergabe einer IP-Adresse des klagenden Nutzers beim Laden der Webfonts bei Einsatz des Dienstes Google Fonts ohne Vorliegen einer entsprechenden datenschutzrechtlichen Einwilligung des Nutzers einen Datenschutzverstoß begeht, der auch zur Folge habe, dass dem betroffenen Nutzer Schadensersatz in Höhe von EUR 100,00 zu zahlen sei (Urteil vom 20. Januar 2022 – Az. 3 O 17493/20).

Aus Sicht des Gerichts sei die Übermittlung der IP-Adresse des Nutzers, die im Übrigen ein personenbezogenes Datum sei, nur auf Grundlage einer datenschutzrechtlichen Einwilligung nach Art. 6 (1) S. 1 lit. a DSGVO zulässig. Eine Rechtfertigung der Übermittlung der IP-Adresse aufgrund der Rechtsgrundlage der berechtigten Interessen des Website-Betreibers, die Website grafisch möglichst ansprechend zu gestalten, nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sei hingegen bereits deshalb keine taugliche Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung, weil diese Übermittlung für die Erreichung des Zwecks nicht erforderlich sei. Durch die einwilligungslose Übermittlung der IP-Adresse des Nutzers an Google im Wege der Verbindungsaufnahme mit Google beim Laden der Webfonts sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Nutzers als Teil dessen allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden, so dass dem Nutzer deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Weitere Informationen zu diesem Fall finden Sie auch in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Mittlerweile ist das datenschutzrechtliche Problem hinter der Nutzung von Google Fonts entschärft worden. Im Juli 2023 trat das sog. EU U.S. Data Privacy Framework in Kraft, das Datenübermittlungen an Google in den USA wieder ermöglicht. Aktuell muss daher nicht mehr mit der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen durch Verbraucher gerechnet werden.

VII. Wie kann ich als Händler DSGVO-Schadensersatzansprüche von Kunden vermeiden?

Gleich die bittere Wahrheit vorneweg: Als Online-Händler, der von Kunden und Mitbewerbern wahrgenommen wird, stehen Sie im Fokus und sind schon allein deshalb angreifbar. Sie werden daher nicht vermeiden können, dass Sie datenschutzrechtliche Anfragen und auch Beschwerden erhalten, unabhängig davon, ob diese berechtigt sind oder nicht.

Daher werden Sie nicht vollständig vermeiden können, auch (unberechtigten) Forderungen auf Zahlung von DSGVO-Schadensersatz ausgesetzt zu sein. Aber natürlich können Sie sehr wohl das Risiko vermindern, dass solche Forderungen berechtigt sind, indem Sie die Daten Ihrer Kunden gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben verarbeiten und schützen.

Dabei müssen Sie zwei Dinge unterscheiden und auseinanderhalten: Den quasi für jeden sichtbaren Datenschutz auf der einen, und den etwas versteckten auf der anderen Seite. Wenig überraschend: der sichtbare Datenschutz ist zunächst einmal der für Sie in der Praxis etwas wichtigere.

Sieht man einem Webshop, der Datenschutzerklärung und der elektronischen Kommunikation (und dabei vor allem der Einbindung des Newsletters) bereits auf den ersten Blick an, dass der Händler keinen besonderen Wert auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben legt, besteht ein nicht nur geringes Risiko von

  • Untersuchungen durch Datenschutzbehörden,
  • Abmahnungen durch Mitbewerber und eben auch
  • Geltendmachung von Betroffenenrechten von Kunden

und - in deren Folge oder auch davon unabhängig - von Schadensersatzansprüchen. Denn Website und Datenschutzerklärung sind für jeden ohne großen Aufwand jederzeit einsehbar. Daher ist unsere dringende Empfehlung, zumindest diese Dinge in bester Ordnung zu halten.

Hinweis: Die Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten nicht nur eine DSGVO-Datenschutzerklärung, sondern haben über unser Mandantenportal zudem auch Zugriff auf zahlreiche Leitfäden und Muster zum Datenschutz, einschließlich Musterformulierungen zur Kommunikation mit den Kunden über datenschutzrechtliche Themen.

VIII. Wie kann ich als Händler das Risiko einer DSGVO-Schadensersatzpflicht weiter vermindern?

Neben dem bereits angesprochenen, für jeden sichtbaren Datenschutz auf der Website sollten Online-Händler vor allem auch den für Behörden und einzelne Kunden sichtbaren Datenschutz wahren.

Dies betrifft in jedem Fall die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Mindeststandards. Hierzu gehören insbesondere

  • die Erstellung und Pflege eines Verarbeitungsverzeichnisses und
  • die fristgemäße, formgerechte und inhaltlich richtige Beantwortung von Betroffenenanfragen, wie vor allem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO und Löschungsanfragen nach Art. 17 DSGVO.

Hinweis: Auch hierfür finden unsere Mandanten Leitfäden und Muster in unserem Mandantenportal. Denn das Allerwichtigste ist, sich in angemessenem Umfang vorzubereiten und im Fall der Fälle gut gerüstet zu sein.

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Abmahnung droht - wenn die Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele nicht klar und eindeutig sind! https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnung-gewinnspiel-teilnahmebedingungen-nicht-klar-und-eindeutig.html Thu, 14 Mar 2024 07:41:06 +0100 Gewinnspiele sind für viele (Online-)Unternehmen ein wertvolles Werbemittel. Sie ziehen potenzielle Kunden an und verbreiten im besten Fall Dankbarkeit und Freude über den Gewinn. In einem aktuellen Fall wurde ein Online-Händler abgemahnt, weil die Teilnahmebedingungen für das veranstaltete Gewinnspiel nicht klar und eindeutig waren. Aus den Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels muss unter anderem hervorgehen, wer der Veranstalter ist, wann die Verlosung stattfindet, wie und wann der Gewinner benachrichtigt wird etc. Lesen Sie in unserem Beitrag, welche Anforderungen an Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen gestellt werden und wie Sie diese erfüllen können.

Zugrundeliegender Sachverhalt

Der Betreiber einer Internetseite wurde vom Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. abgemahnt. Der abmahnende Verein ist seit November 2021 in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen und damit dem Grunde nach berechtigt Abmahnungen auszusprechen.

Der Betreiber der Internetseite bewarb auf seiner Startseite ein Gewinnspiel. Durch Anklicken des Buttons „Jetzt teilnehmen“ oder des Gewinnspielfeldes wurde man automatisch auf eine neue Seite weitergeleitet, auf der man eine Frage beantworten und seinen Wunschpreis auswählen konnte.

Zu den Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel wurde Folgendes ausgeführt:

"Teilnahmebedingungen
Nach Klick auf „Absenden“ schicken wir Dir eine E-Mail, in der Du Deine Teilnahme bestätigen musst. Die Teilnahme am Gewinnspiel ist nur für Newsletter-Abonnenten möglich. Falls Du Dich noch nicht zu unserem Newsletter angemeldet hast, kannst du das unkompliziert in der Teilnahmebestätigung erledigen. Jede Person kann nur einmal am Gewinnspiel teilnehmen. Nicht teilnehmen dürfen Mitarbeiter des […] und deren Angehörige. Die Gewinner werden durch das Los ermittelt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Teilnahmeschluss ist der 31.12.2023.
Datenschutz
Mit der Teilnahme am Gewinnspiel erklärst Du Dich mit der Speicherung Deiner Daten für die Dauer des Gewinnspiels einverstanden. Falls Du noch nicht zum […]-Newsletter angemeldet bist, wird deine E-Mailadresse außerdem in unserem Newsletter-Verteiler gespeichert. Du kannst die Einwilligung zum Newsletterempfang jederzeit widerrufen. Dazu kannst Du den Newsletter jederzeit unter Nutzung des entsprechenden Links im Newsletter oder durch Mitteilung an uns abbestellen. Mehr Informationen zur Verwendung Deiner Daten findest du hier: […]"

Nach Ausfüllen der Maske erhielt der Teilnehmer eine E-Mail, in der er lediglich aufgefordert wurde, seine Teilnahme am Newsletter und am Gewinnspiel zu bestätigen.

Nach Auffassung des abmahnenden Vereins handelt es sich beim beschriebenen Gewinnspiel um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter, welches nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Telemediengesetz (TMG) eine klare und eindeutige Angabe der Teilnahmebedingungen voraussetzt.

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG lautet wie folgt:

"(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
(…)
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden."

Die vom Abgemahnten veröffentlichten Teilnahmebedingungen seien jedoch weder klar noch eindeutig. Sie informierten den potenziellen Teilnehmer weder darüber, wer der Veranstalter ist, wann die Auslosung stattfindet, wie und wann die Gewinner benachrichtigt werden, noch darüber, wann der Gewinn übergeben wird. Also beispielsweise ob er persönlich übergeben wird oder versendet wird.

Da die Teilnahme an dem Gewinnspiel für den Verbraucher jedoch jederzeit ohne weiteres möglich war, müssten die oben genannten wesentlichen Informationen über die Teilnahme diesem zum Zeitpunkt der Werbung des Betreibers mitgeteilt werden. Der abmahnende Verein verweist insoweit ergänzend auf die BGH-Entscheidung „Urlaubsgewinnspiel“ (Az.: I ZR 196/05) vom 10. Januar 2008 (nach dieser Entscheidung des BGH müssen unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden).

Der abmahnende Verein monierte zudem, dass der Teilnehmer nach seiner Anmeldung zum Gewinnspiel und dem Newsletter zwar eine E-Mail erhielt, allerdings waren auch in dieser Nachricht keine vollständigen Informationen über die Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel enthalten. In dieser Nachricht wurde lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass die Anmeldugn zum Newsletter erfolgreich war.

Wichtig: Was sollten Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen enthalten?

Um sich als Veranstalter von Gewinnspielangeboten nicht einer möglichen Abmahnung (wie oben dargestellt) auszusetzen, sollten Sie als (Online-)Anbieter stets die gesetzlich geforderten Teilnahmebedingungen im Auge behalten.

Wie bereits erwähnt, verlangt § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG eine klare und eindeutige Informationspflicht des Veranstalters betreffend der Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels.

Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten diese Angaben zudem als „wesentlich“ im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Ein Verstoß kann daher auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben.
Vor diesem Hintergrund müssen die Teilnahmebedingungen stets spezifische Informationen über den Umfang des Geltungsbereichs des jeweiligen Gewinnspiels enthalten.

Dazu gehören insbesondere folgende Angaben:

  • Bezeichnung/Name des Veranstalters
  • Teilnahmeberechtigung (falls Einschränkungen einschlägig sind)
  • Beginn und Ende des Gewinnspiels
  • genaue Beschreibung des Gewinns (inkl. etwaiger Zusatzkosten)
  • Datum der Preisauslosung
  • Regeln, nach denen die Gewinner bestimmt werden (Zufall, Jury)
  • Art und Weise der Gewinnausschüttung (Abholung, Versand, etc.)
  • Datenschutzhinweise

Weitere Informationen zum Thema Gewinnspiele

Wenn Sie mehr zum Thema Gewinnspiele und Teilnahmebedingungen erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen die Lektüre des Beitrag Ein echter Gewinn für Sie: IT-Recht Kanzlei sichert Ihre (Online-) Gewinnspiele mit sicheren Teilnahmebedingungen ab!

Fazit

Zu Werbezwecken und zur Kundenbindung ist ein Gewinnspiel sicher keine schlechte Idee. Beachten Sie dabei jedoch stets die gesetzlichen Anforderungen an die dafür notwendigen Teilnahmebedingungen.

Stellen Sie sicher, dass der Verbraucher eindeutig und klar über die wesentlichen Inhalte und Bedingungen des Gewinnspiels informiert wird. Andernfalls riskieren Sie Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen.

Sie möchten sichere Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen?

Um auf der sicheren Seite zu sein und solche Rechtsverstöße zu vermeiden, bietet die IT Recht Kanzlei München speziell für Gewinnspiele und Preisausschreiben vorgefertigte Teilnahmebedingungen inklusive Datenschutzerklärung und anwaltlicher Haftung an. Informieren Sie sich über das Angebot rechtssicherer Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen

Bieten Sie so mit gutem Gewissen Gewinnspiele an, während wir Ihnen rechtlich den Rücken freihalten!

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Frage des Tages: Darf der Widerruf zurückgewiesen werden, wenn der Erklärende nicht eindeutig identifiziert werden kann? https://www.it-recht-kanzlei.de/zurueckweisung-widerruf-absender-nicht-identifizierbar.html Wed, 13 Mar 2024 08:19:32 +0100 Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Fernabsatz geschlossen werden, grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht muss durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Unternehmer ausgeübt werden. Was aber gilt, wenn der Erklärende vom Unternehmer nicht eindeutig identifiziert werden kann, etwa weil er für die Widerrufserklärung eine andere E-Mail-Adresse verwendet, als bei seiner Bestellung? Kann der Unternehmer den Widerruf in solchen Fällen einfach ignorieren oder gar zurückweisen? Mit dieser Frage setzen wir uns im folgenden Beitrag auseinander.

Gesetzliche Anforderungen an eine Widerrufserklärung

Steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so hat der Widerruf gemäß § 355 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer zu erfolgen. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Der Widerruf ist bei Fernabsatzverträgen nicht an eine bestimmte Form gebunden, kann vom Verbraucher also etwa mündlich (telefonisch), schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) erklärt werden. Ferner kann der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 1 BGB die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Dabei gelten jeweils die allgemeinen Grundsätze für rechtsgestaltende Willenserklärungen. Danach muss die Erklärung insbesondere inhaltlich hinreichend klar formuliert sein und sie muss dem (richtigen) Empfänger zugehen.

Darüber hinaus muss die Erklärung dem Vertragspartner auch zugerechnet werden können. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei einer Widerrufserklärung im Fernabsatz nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt. Der Widerruf muss daher nicht zwingend vom Verbraucher persönlich erklärt werden. Stattdessen könnte er sich hierbei ggf. auch von einem Dritten vertreten lassen, sofern er diesem wirksam eine entsprechende Vertretungsmacht eingeräumt hat. Bei geschäftsunfähigen und bei beschränkt geschäftsfähigen Personen (z. B. Minderjährige) muss der Widerruf ggf. vom gesetzlichen Vertreter (z. B. Betreuer oder Erziehungsberechtigte) erklärt werden, damit er wirksam ist.

Vertragliche Verschärfung der formellen Anforderungen nicht zulässig

Die vom Gesetz vorgesehenen formellen Anforderungen an eine Widerrufserklärung im Fernabsatz können nicht wirksam durch Vertrag zum Nachteil des Verbrauchers verschärft werden. Verwendet der Unternehmer bei Vertragsschluss etwa eine Widerrufsbelehrung oder AGB, in der/denen geregelt ist, dass der Widerruf schriftlich oder in Textform zu erfolgen hat, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, da der Widerruf im Fernabsatz auch mündlich erklärt werden kann. Eine entsprechende Regelung wäre jedenfalls gemäß § 307 Abs. 2 BGB unwirksam.

Zudem würde der Unternehmer in einem solchen Fall gegen seine gesetzliche Informationspflicht nach § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 verstoßen, wonach er den Verbraucher u. a. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterrichten muss.

Pauschale Zurückweisung mangels Identifizierbarkeit des Absenders problematisch

Wie bereits erörtert, muss der Widerruf nicht zwingend vom Vertragspartner persönlich erklärt werden. Die Widerrufserklärung muss ihm aber zugerechnet werden können. Dies kann sich in der Praxis als schwierig erweisen, wenn der Vertragspartner nicht eindeutig identifiziert werden kann, etwa weil er für die per E-Mail zugesandte Widerrufserklärung eine andere E-Mail-Adresse verwendet, als bei seiner Bestellung. In diesem Fall kann der Unternehmer nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Widerrufserklärung tatsächlich von seinem Vertragspartner stammt oder diesem zuzurechnen ist.

Andererseits schreibt das Gesetz dem Verbraucher nicht vor, dass er für den Widerruf dieselbe Absender- oder E-Mail-Adresse verwenden oder angeben muss, wie bei seiner Bestellung. Zudem lässt das Gesetz ja sogar einen telefonisch erklärten Widerruf zu, bei dem der Unternehmer im Regelfall auch nicht ohne Weiteres feststellen kann, ob der Erklärende mit seinem Vertragspartner identisch ist.

Letztendlich muss in solchen Fällen nach den allgemeinen Regeln der Beweislast ermittelt werden, ob tatsächlich ein wirksamer Widerruf vorliegt oder nicht. Im Zweifel muss der Verbraucher beweisen, dass er seine Vertragserklärung wirksam widerrufen hat. Auf der anderen Seite muss der Unternehmer im Rahmen seiner vertraglichen Sorgfaltspflichten ernsthaft prüfen und ggf. ermitteln, ob die ihm zugegangene Widerrufserklärung tatsächlich von seinem Vertragspartner stammt. Jedenfalls darf er eine solche Erklärung nicht einfach deshalb ignorieren oder zurückweisen, weil der Absender nicht zweifelsfrei erkennbar ist.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn aus der zugegangenen Widerrufserklärung überhaupt nicht ersichtlich ist, wem diese zuzuordnen ist, etwa weil darin weder ein Name genannt, noch auf einen bestimmten Vertrag Bezug genommen wird, noch aus den Absenderdaten ersichtlich ist, um welchen Kunden es sich handelt. In einem solchen Fall würde es sich um eine unwirksame Widerrufserklärung handeln, auf die der Unternehmer auch nicht reagieren müsste.

Fazit

Bei Fernabsatzverträgen kann der Verbraucher ein ggf. bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht durch eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Unternehmer ausüben. Dabei muss der Widerruf jedoch nicht zwingend vom Verbraucher persönlich erklärt werden und er ist auch nicht an eine bestimmte Form gebunden. Allerdings muss die Erklärung dem Vertragspartner zugerechnet werden können.

Lässt sich anhand der Widerrufserklärung nicht zweifelsfrei feststellen, ob diese tatsächlich vom Vertragspartner stammt, muss der Unternehmer dies grundsätzlich ernsthaft prüfen und darf die Widerrufserklärung nicht alleine aus diesem Grund einfach ignorieren oder zurückweisen. Lediglich in solchen Fällen, in denen aus der zugegangenen Widerrufserklärung überhaupt nicht ersichtlich ist, wem diese zuzuordnen ist und es dem Unternehmer schlichtweg nicht zumutbar wäre, irgendwelche Ermittlungen über den Absender durchzuführen, muss der Unternehmer nicht hierauf reagieren.

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Frage des Tages: Müssen Online-Händler einen Teilwiderruf akzeptieren? https://www.it-recht-kanzlei.de/teilwiderruf-online-handel.html Tue, 12 Mar 2024 11:45:44 +0100 Das gesetzliche Widerrufsrecht ermöglicht Verbrauchern die einfache Rückabwicklung geschlossener Verträge im Fernabsatz. Nicht selten aber wird dieses Recht nur für einen Teil der Bestellung ausgeübt. Nach Wunsch des Verbrauchers sollen dann nur bestimmte Produkte aus einer einheitlichen Bestellung retourniert und erstattet werden. Ob Online-Händler derartige Teilwiderrufe akzeptieren und bearbeiten müssen, zeigt dieser Beitrag.

I. Gesetzliches Recht auf Teilwiderruf?

Inwiefern das geltende Verbraucherrecht ein gesetzliches Recht des Verbrauchers zum Teilwiderruf überhaupt anerkennt, ist in der Vergangenheit bereits vielfach kontrovers diskutiert worden.

Nach heute herrschender Meinung gesteht das Gesetz dem Verbraucher ein Recht auf Teilwiderruf nicht zu. Vielmehr geht es stattdessen davon aus, dass der Verbraucher seine Willenserklärung auf Abschluss des Vertrages nur insgesamt, nicht aber auch lediglich bezüglich einzelner Teile widerrufen kann (vgl. Wortlaut des § 355 Abs. 1 BGB).

Auch die EU-Kommission, auf deren Richtlinie 2011/83/EU das aktuelle Verbraucherrecht basiert, geht in ihrem Leitfaden nicht von einem gesetzlichen Teilwiderrufsrecht aus, sondern sieht allenfalls die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen Händler und Verbraucher über die teilweise Vertragsrückabwicklung.

In Punkt 5.5.1 widmet sich dieser Leitfaden ausdrücklich der Frage des Teilwiderrufs und gibt zu erkennen, dass dieser offenbar bewusst nicht in Bestimmungen der Richtlinie aufgenommen wurde. Wortlautgemäß heißt es:

Obwohl in der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ein solches Recht nicht ausdrücklich vorgesehen ist, hindert sie den Unternehmer und den Verbraucher auch nicht daran, einen teilweisen Rücktritt vom Vertrag durch Rücksendung lediglich einer einzelnen Ware oder aber mehrerer Waren, die im Zuge einer gemeinsamen Bestellung verkauft wurden, zu vereinbaren.

Impliziert wird insofern, dass die Möglichkeit des Teilwiderrufs dem Verbraucher nicht von Rechts wegen zugesprochen wird, sondern dass diese vielmehr ein „Plus“ ist, welches der Händler vertraglich explizit einräumen muss.

II. Anerkennung von Teilwiderrufen als freiwillige Leistung des Händlers

Weil ein Recht auf Teilwiderruf dem Verbraucher nicht von Gesetzes wegen eingeräumt wird und nach Ansicht des Gesetzgebers vielmehr von einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Händler abhängt, ist der Händler bei seiner Entscheidung für oder gegen dessen Gewährung frei.

Händler sind also nicht verpflichtet, Teilwiderrufe zu akzeptieren, können diese also zurückweisen und den Verbraucher vor die Option stellen, entweder den gesamten Vertrag zu widerrufen oder an der Bestellung insgesamt festzuhalten.

Auf der anderen Seite steht das Gesetz aber auch einer freiwilligen Bearbeitung von Teilwiderrufsbegehren nicht entgegen. Dem Händler steht es also umgekehrt frei, Teilwiderrufe zu akzeptieren und Verträge nur im Umfang der teilweisen Widerrufserklärung des Verbrauchers rückabzuwickeln.

In der Handhabung von Teilwiderrufsbegehren ist der Händler grundsätzlich flexibel und muss sich nicht auf eine allgemeingültige Praxis festlegen lassen. Möglich ist es daher prinzipiell, individuell auf jedes Teilwiderrufsbegehren zu reagieren und dieses einzelfallabhängig zuzulassen oder abzulehnen.

Um diese Flexibilität des Händlers bestmöglich zu gewährleisten, ist zu empfehlen, von der Aufstellung verbindlicher Regeln zum Umgang mit Teilwiderrufen, etwa in AGB, abzusehen, und vielmehr fallbezogene, individuelle Lösungen im Austausch mit dem jeweiligen Verbraucher zu erarbeiten.

III. Relevante Konstellationen des Teilwiderrufs

Im Regelfall wird ein Teilwiderruf den Händler nicht beeinträchtigen und ihn wirtschaftlich sogar besserstellen als ein Widerruf des gesamten Vertrages. Gleichsam kann die Stattgabe die Kundenzufriedenheit erhöhen und als besondere Serviceleistung die positive Resonanz steigern.

Brisant wird die Bearbeitung von Teilwiderrufen aber dann, wenn die Bestellung unter Anrechnung von Vorteilen abgegeben wurde, für die bei einem nachträglichen Teilwiderruf hinsichtlich des verbleibenden Bestellteils die Grundlage entfiele.

Hier sind vor allem 2 Konstellationen denkbar:

1.) Versandkostenfreigrenzen für ein bestimmtes Bestellvolumen

Bietet der Händler versandkostenfreie Lieferungen ab einem bestimmten Bestellvolumen an, kann durch einen Teilwiderruf die ursprünglich erreichte Freigrenze hinsichtlich der verbleibenden Bestellung wieder unterschritten werden.

Hier wird der Händler ein Interesse haben, entweder Teilwiderrufe insgesamt nicht zuzulassen oder aber bei deren Stattgabe nachträglich die Versandkosten zu berechnen, die angefallen wären, wenn die Bestellung von vornherein nur im nicht vom Teilwiderruf erfassten Umfang getätigt worden wäre.

Wie mit Teilwiderrufsbegehren bei nachträglichem Unterschreiten von Versandkostenfreigrenzen rechtskonform umgegangen werden kann, zeigen wir inkl. hilfreicher Musterformulierungen in diesem Beitrag.

2.) Set- und Bundle-Bestellungen zu Vorteilspreisen

Wirtschaftlich relevant wird die Frage nach der Stattgabe von Teilwiderrufen auch, wenn Gegenstand der Bestellung Produkt-Sets oder -bundles sind, die in Kombination günstiger angeboten werden als einzeln.

Widerruft der Verbraucher nur einen Teil einer solchen Set- oder Bundle-Bestellung, kann der Händler Interesse daran haben, den Teilwiderruf insgesamt abzulehnen oder von der Bedingung abhängig zu machen, für den verbleibenden Bestellteil nachträglich den Preis anzusetzen, der bei einer Einzelbestellung außerhalb des Bundles erhoben worden wäre.

Eine Anleitung zum rechtskonformen Umgang mit Teilwiderrufen bei Set- oder Bundle-Bestellungen inkl. hilfreicher Musterformulierungen stellen wir hier zur Verfügung.

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OLG Celle: Mindermengenzuschläge sind nicht in den Gesamtpreis einzurechnen https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-celle-mindermengenzuschlag-kein-preisbestandteil.html Tue, 12 Mar 2024 07:36:36 +0100 Zum Schutz des Verbrauchers sind diesem gegenüber stets Gesamtpreise anzugeben, die sowohl die Umsatzsteuer als auch sonstige Preisbestandteile enthalten. Ob Online-Händler individuelle Bearbeitungspauschalen mit einrechnen müssen oder ob es ausreichend ist, diese gesondert auszuweisen, klärte das OLG Celle mit Urteil vom 30.01.2024 (Az: 13 U 36/23) und trat damit der Rechtsauffassung der Vorinstanz entscheidend entgegen.

I. Der Sachverhalt

Der Beklagte vertrieb Staubsauger über einen Online-Shop. Auf einer dazugehörigen Unterseite gab der Beklagte für Filtertüten für einen Vorwerk-Staubsauger einen Gesamtpreis von 14,90 Euro an.

Diese Preisangabe war rechts mit einem Sternchen versehen. Darunter befand sich ein Button mit der Aufschrift „In den Warenkorb“. Rechts neben diesem Button befand sich eine weitere Schaltfläche, in weiß gehalten und mit der Aufschrift „Mehr Info“.

Wenn die Maus über den Sternchenhinweis bewegt wurde, erschien folgender Text: „inkl. MwSt. zzgl. Nebenkosten“. Die dazugehörige Preisangabe von 14,90 Euro veränderte sich dabei nicht. Klickte man den Sternchenhinweis an, wurde man auf eine allgemeine Informationsseite weitergeleitet, wo wiederum folgendes zu lesen war:

Nebenkosten
Wir berechnen keine Gebühr für die Nutzung der Zahlarten Rechnung, PayPal, Lastschrift und Kreditkarte. Vom Warenwert abhängig (ab 50,-€) wird bei uns bei Nutzung der Zahlart Vorausüberweisung ein Skontoabzug von 2% gewährt. Vom Warenwert abhängig kann eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € (ab 11,-€ Warenwert) und 9 € (unter 11,-€ Warenwert) anfallen. Ab einem Warenwert von 29,-€ entfällt diese Bearbeitungspauschale generell.

Im Warenkorb erschienen schließlich zwei Positionen. Zum einen das Produkt zu dem angegeben Preis von 14,90 Euro und zum anderen ein Betrag in Höhe von 3,95 Euro, vermerkt mit der Angabe „Auf-/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29,-€ Einkaufswert)“. Damit erhöhte sich der tatsächliche Kaufpreis auf 18,85 Euro.

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, hielt dieses Verhalten für wettbewerbswidrig und mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 08.06.2022 ab. Der Beklagte gab jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und der Fall ging schließlich vor Gericht.

Das LG Hannover verurteilte den Beklagten erstinstanzlich zur Unterlassung (Urteil vom 10.07.2023; Az: 13 O 164/22) und folgte der Rechtsauffassung des Klägers, der erhobene Mindermengenzuschlag sei in den Gesamtpreis einzurechnen.

Der Beklagte legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.

II. Die Entscheidung

Im Berufungsverfahren hob das OLG Celle mit Urteil vom 30.01.2024 (Az: 13 U 36/23) die Entscheidung des LG Hannover auf und wies die Klage ab.

Der Beklagte habe mit der separat ausgewiesenen Bearbeitungspauschale nicht gegen die Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen gemäß § 3 PAngV verstoßen. Die erhobenen Mindermengenzuschläge seien nämlich keine sonstigen Preisbestandteile gemäß § 2 Nr. 3 PAngV.

1.) Mindermengenzuschlag wegen Bedingungsabhängigkeit kein sonstiger Preisbestandteil

Die Definition des Gesamtpreises in § 2 Nr. 3 PAngV beruhe auf der hierdurch umgesetzten Regelung in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG (Preisangaben-Richtlinie).

Danach bezeichne der „Verkaufspreis“ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließe.

Dazu habe der EuGH entschieden, dass der Endpreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten müsse, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen seien (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 – Az. C-476/14 - Rn. 37; EuGH, Urteil vom 29. Juni 2023 – Az. C-543/21, Rn. 19).

Diese Definition des Endpreises sei schließlich auch für den richtlinienkonform auszulegenden Begriff des Gesamtpreises im Sinne der PAngV maßgeblich.

Nach dieser Definition des Gesamtpreises gemäß der PAngV sei die Bearbeitungspauschale (Mindermengenzuschlag) nicht in den anzugebenden Produktpreis einzurechnen.

Bezüglich der einzelnen mit einem Kaufpreis von unter 29€ angebotenen Waren sei das Anfallen der Bearbeitungspauschale weder für den Verbraucher unvermeidbar noch für den Verkäufer zum Zeitpunkt der Preisangabe vorhersehbar.

Das Anfallen der Bearbeitungspauschale hänge von dem konkreten Bestellvolumen ab, welches der Verbraucher bei seiner Bestellung erreiche. Es sei nicht absehbar, ob der Verbraucher nur das fragliche Produkt nur einmal bestelle.

Es stehe ihm vielmehr frei, einen Artikel mit einem Kaufpreis unter 29€ in höherer Stückzahl zu bestellen oder diesen zusammen mit anderen Produkten zu erwerben und damit ein Bestellvolumen von mindestens 29€ zu erreichen, bei dem die Bearbeitungspauschale nicht anfalle.

Entscheidend sei, ob es sich bei der Bearbeitungspauschale um einen zwingenden oder einzelfallabhängigen Aufpreis handle.

Entgegen der Auffassung des Klägers und des LG Hannover sei nicht darauf abzustellen, ob die Bearbeitungspauschale anfallen würde, wenn der Verbraucher nur das einzelne Produkt bestellen würde. Denn dabei handle es sich nur um eine mögliche Kaufsituation, die für die Preisangabe nicht maßgeblich sein könne. Maßgeblich sei vielmehr, ob bei jedem Bestellvorgang, bei dem der „Warenkorb“ das fragliche Produkt enthalte, die Bearbeitungspauschale anfalle oder nicht.

Es könne dahinstehen, ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn der Verkäufer im Fernabsatz für jeden Bestellvorgang eine feste Kostenpauschale verlange. Allerdings neige der Senat dazu, dass auch eine feste Kostenpauschale, die bei einem Bestellvorgang – dem konkreten Fernabsatzvertrag – nur einmal anfalle, nicht bereits in den für die einzelnen Produkte anzugebenden Gesamtpreis einzurechnen sei. Der Senat begründet diese Auffassung damit, dass nicht vorhersehbar sei, in welcher Höhe sich der Preis für das einzelne Produkt kalkulatorisch durch die für die gesamte Bestellung nur einmal anfallende Pauschale erhöhen würde, solange das Preisvolumen der konkreten Bestellung noch nicht feststehe.

2.) Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit

Das dem Verbraucherschutz dienende Preisangabenrecht werde durch die zwei übergeordneten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit bestimmt, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV, s.a. Erwägungsgründe 1, 3 und 6 Preisangaben-Richtlinie.

Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei es nicht geboten, die Bearbeitungspauschale des Produktes bereits in den jeweils anzugebenden Gesamtpreis des angebotenen Produkts einzurechnen.

Dies hätte nämlich zur Folge, dass sich die Einzelpreise der jeweiligen Produkte – je nach erreichtem Gesamtbestellaufkommen – wieder ändern könnten.

Das wiederum würde es für den Verbraucher keinesfalls vereinfachen, bei seiner Kaufentscheidung und während des Bestellvorgangs die für ihn bei der Bestellung anfallenden Kosten zu überblicken.

Beispielsweise könne sich der Gesamtpreis für ein Produkt wieder erhöhen, wenn der Verbraucher einen anderen Artikel aus seinem Warenkorb entferne. Ein solches Szenario wäre insgesamt wenig transparent und zunehmend verwirrend für den Verbraucher.

III. Fazit

Verlangt ein Online-Händler individuelle Mindermengenzuschläge unterhalb bestimmter Bestellvolumina, sind diese nicht in die Gesamtpreise angebotener Produkte einzurechnen.

Bei derartigen Mindermengenzuschlägen handelt es sich wegen der Bedingungsabhängigkeit nicht um Preisbestandteile, sondern vielmehr um separat anzugebende sonstige Kosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 PAngV.

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Achtung, viele Impressen bei eBay sind seit dem Wochenende kaputt! https://www.it-recht-kanzlei.de/ebay-fehler-darstellung-impressum.html Mon, 11 Mar 2024 10:57:46 +0100 Wer als Händler auf Plattformen wie eBay verkauft, ist darauf angewiesen, dass diese die hinterlegten rechtlichen Informationen, wie etwa Impressum, AGB und Widerrufsbelehrung technisch korrekt für den Händler ausspielen. Bei eBay.de ist dies jedenfalls in Bezug auf das Impressum seit diesem Wochenende nicht mehr gewährleistet. Lesen Sie mehr im Folgenden.

Was ist denn los?

Anscheinend seit dem vergangenen Wochenende stellt eBay.de die Impressen zahlreicher dort aktiver Händler nicht mehr korrekt dar.

Zwar werden noch (Firmen)Name und Kontaktdaten (z.B. Email-Adresse und Telefonnummer) des Verkäufers dargestellt.

Bei etlichen Impressen fehlen jedoch die Daten zur Anschrift des Händlers, konkret wird kein Straße, keine Hausnummer, keine Postleitzahl und kein Ort mehr angezeigt.

In Bezug auf die Anschrift des jeweiligen Händlers wird nur noch das Land angezeigt.

Nach erster Sichtung scheinen nur Impressen von Einzelunternehmern (inklusive e.K.) betroffen zu sein. Impressen von juristischen Personen (etwa einer GmbH) scheinen vollständig (Achtung, nur Momentaufnahme).

Jeder eBay-Händler ist aufgrund der aktuellen Entwicklungen gut beraten, sich seine Angebote einmal anzusehen, ob das Impressum korrekt ausgespielt wird.

Was bedeutet dies rechtlich?

Das ist in Sachen Impressumspflicht natürlich ein kapitaler Bock, da die Angabe der Anschrift des Unternehmers durch § 5 Abs 1. Nr. 1 TMG als zwingende Angabe gefordert wird:

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

Werden die Daten zur Anschrift durch eBay.de nicht ausgespielt, ist das Händler-Impressum fehlerhaft, da schlicht unvollständig.

Die stellt ganz eindeutig einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar. Daneben wirkt eine auf diese Weise „verschleierte“ Herkunft des Händler natürlich auch nicht vertrauensbildend auf Interessenten.

Oder mit anderen Worten gesagt: Gar nicht gut, was da aktuell passiert!

Was kann ich als Händler nun unternehmen?

Wie so oft, haben die Händler beim Verkauf auf einer Plattform nur sehr eingeschränkte (technische) Handlungsmöglichkeiten, werden wichtige Informationen vom Plattformbetreiber nicht dargestellt.

Den fabrizierten Fehler wird nur eBay selbst beheben können. Bis dies geschieht, haben die betroffenen Händler jedoch ein rechtliches Problem…

Eine Lösungsmöglichkeit besteht darin, ein vollständiges Impressum immer auch in die jeweilige Artikelbeschreibung mit aufzunehmen. Es ist rechtlich ausreichend, wenn das Impressum zumindest an einer Stelle vollständig dargestellt wird.

Dies ist natürlich, soll dies neu erfolgen, ein erheblicher administrativer Aufwand, da sämtliche Angebote zu überarbeiten sind.

Ferner besteht dann immer auch die Gefahr, dass in beiden Impressen abweichende und daher ggf. irreführende Angaben getätigt werden (z.B. nach einem Umzug).

Alternativ können betroffene Händler die Angaben zur Anschrift auch in den eBay-Einstellungen zum Impressum in dem Feld für „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ (dort wo auch der Link aus die OS-Plattform untergebracht werden muss) hinterlegen. Allerdings könnte dabei die Zeichenbegrenzung zum Problem werden.

Der wohl eleganteste „Workaround“ besteht über die Darstellung eines entsprechenden Produkthinweises mit Verlinkung auf die Impressumsdaten, der zentral für alle Angebote eingestreut werden kann.

Gerne erfahren Sie als bestehender oder neuer Update-Service-Mandant der IT-Recht Kanzlei hier, wie dies lösbar ist:

1. Gehen Sie zu „Mein eBay“ und loggen Sie sich ggf. in den betroffenen eBay-Account ein.
2. Klicken Sie auf den Tab „eBay-Konto“ bzw. beim Verkäufer Cockpit Pro gehen Sie bitte über „Einstellungen“
3. Gehen Sie dann weiter zu „Verkaufen“ und wählen Sie dort „Hinweise des Verkäufers“.
4. Wählen Sie dann „Erstellen“.
5. Wählen Sie „Hinweise des Verkäufers“
6. Geben Sie den Text für den gewünschten Hinweis ein (dieser sollte mit „Impressum“ bezeichnet werden und alle notwendigen Impressumsdaten beinhalten) und klicken Sie auf „Speichern“.
7. Abschließend müssen alle Angebote gebündelt überarbeitet werden. Die geschieht, indem über „Produkthinweise“ - „Weitere Hinweise“ die Daten in die Angebote einbezogen werden.

Danach sollte der Produkthinweis „Impressum“ mit klickbarem Link auf die vollständigen Impressumsangaben in einem Kasten „Rechtliche Bestimmungen Hinweise des Verkäufers“ mit dem Wort „Impressum“ oberhalb von „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ dargestellt werden, siehe:

ebay Impressum

Fazit:

Gar nicht gut, was derzeit auf eBay.de mit den Impressen zahlreicher Verkäufer passiert ist.

Bleibt nur zu hoffen, dass eBay diese Probleme zeitnah abstellen wird.

Wir haben die Rechtsabteilung von eBay Deutschland bereits von dem bestehenden Problem in Kenntnis gesetzt.

Durch die geschilderten „Workarounds“ haben Händler zumindest Möglichkeiten, dem Problem entgegen zu wirken.

Sie möchten rechtssicher im Internet verkaufen? Dann empfehlen wir Ihnen einen Blick auf unsere Schutzpakete.

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Handlungsanleitung für die Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop https://www.it-recht-kanzlei.de/lieferzeiten-handlungsanleitung-verbraucherrechterichtlinie.html Mon, 11 Mar 2024 07:58:12 +0100 Diese Handlungsanleitung bezieht sich auf die Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop. Sie soll dabei behilflich sein, die bei Verträgen mit Verbrauchern geltenden Anforderungen hinsichtlich der Angabe von Lieferzeiten praktisch umzusetzen. Wir haben uns dabei an das Prinzip des sichersten Weges gehalten. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich in der Praxis später auch andere Darstellungen durchsetzen werden. Auch erhebt diese Handlungsanleitung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da in der Praxis auch Fälle denkbar sind, die von dieser Handlungsanleitung nicht erfasst werden.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB muss der Unternehmer den Verbraucher u. a. informieren über den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern muss. Danach muss der Unternehmer über Dauer, Beginn und Ablauf der Lieferfrist informieren, innerhalb welcher der Verbraucher in jedem Fall mit dem Zugang der Ware rechnen kann.

Einschränkende Zusätze bei der Lieferzeit wie etwa „ca.“, „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ sind zu vermeiden, da sie einen unzulässigen Änderungsvorbehalt hinsichtlich der Lieferzeit darstellen können. Ferner sollte für die Lieferzeit auch kein unverhältnismäßig langes Zeitfenster angegeben werden, da die Information ansonsten zu unbestimmt ist. Welche Formulierungen im Zusammenhang mit der Lieferzeitangabe besser vermieden werden sollten, erläutern wir in diesem Beitrag.

Da der Verbraucher in die Lage versetzt werden muss, sich das Ende der Lieferfrist auszurechnen, muss für den Beginn der Lieferfrist auf ein Ereignis abgestellt werden, welches der Verbraucher kennt. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Vorkasse-Zahlungen problematisch, da der Händler die Ware erst mit Zahlungseingang auf seinem Konto versendet, der Verbraucher aber nicht wissen kann, wann die Zahlung auf dem Konto des Händlers gutgeschrieben wird. Da der Verbraucher sich die Lieferfrist aber ausrechnen können muss, darf in diesem Fall für den Beginn der Lieferfrist nicht etwa auf den Zahlungseingang beim Händler abgestellt werden. Vielmehr muss hier auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der Verbraucher die Zahlung anweist, da er nur diesen Zeitpunkt genau kennt.

Banklaufzeiten und ggf. auch zwischen Überweisung und Zahlungseingang liegende Wochenenden muss der Händler in seine Lieferfrist einkalkulieren und diese ggf. entsprechend verlängern. Dies entspricht ja auch der Realität, da derjenige, der die Überweisung unmittelbar vor einem Wochenende ausführt, in der Regel länger auf die Ware warten muss, als derjenige, der die Überweisung an einem Montag ausführt.

Muster: Angabe Lieferzeiten bei Versand in verschiedene Länder

1. Geben Sie auf der Angebotsseite beim jeweiligen Artikel die Lieferfrist an und versehen Sie diese mit einem Sternchenhinweis.

Beispiel:

Lieferzeit: 3 – 5 Tage*

oder

Lieferzeit max. 5 Tage*

oder

Lieferzeit bis zu 5 Tage*

oder, wenn zusätzlich Expressversand angeboten wird

Lieferzeit: Standard max. 5 Tage, Express 1 Tag*

Hinweis zur Platzierung des Hinweises:

Der Hinweis zur Lieferzeit muss so platziert sein, dass der Verbraucher diesen auf jeden Fall zur Kenntnis nehmen kann, bevor er seine Vertragserklärung absendet. Wird im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses nicht mehr über die Lieferzeit informiert, so muss der Hinweis im Online-Shop so hinterlegt sein, dass er vom Verbraucher auf jeden Fall vor Einleitung des Bestellprozesses, also vor Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb, zur Kenntnis genommen werden kann.

Werben Sie im Rahmen von Preissuchmaschinen bereits unter Angabe der Lieferzeit für Ihre Angebote, müssen Sie dort ebenfalls klarstellen, auf welche Länder sich die angegebene Lieferzeit bezieht, sofern Sie auch ins Ausland versenden und hierfür andere Lieferzeiten gelten, als für den Inlandsversand.

2. Lösen Sie den Sternchenhinweis im Footer der Angebotsseite auf, indem Sie dort klarstellen, auf welche Länder sich die angegebene Lieferzeit bezieht, was ggf. für andere Länder gilt und wie sich die Lieferfrist berechnet.

Beispiel:

*Gilt für Lieferungen nach Deutschland. Lieferzeiten für andere Länder und Informationen zur Berechnung des Liefertermins siehe hier <Link zur Versandinfoseite>.

oder, wenn zusätzlich Expressversand angeboten wird

*Gilt für Lieferungen nach Deutschland bei Standardversand. Bei Expressversand gilt eine Lieferzeit von 1 Tag innerhalb Deutschlands. Lieferzeiten für andere Länder und Informationen zur Berechnung des Liefertermins siehe hier <Link zur Versandinfoseite>.

3. Führen Sie auf einer eigens vorgehaltenen Versandinfoseite des Online-Shops etwa im Rahmen einer Tabelle die (maximalen) zusätzlichen Lieferfristen für andere Länder auf. Wenn es für Ihre Artikel schon innerhalb Deutschlands unterschiedliche Lieferzeiten gibt, so gilt dies denknotwendig auch für den Versand in andere Länder. In diesem Fall können Sie für den Versand in andere Länder keine festen Lieferzeiten angeben, da diese ja von Fall zu Fall variieren können.

Insoweit macht es daher mehr Sinn, für den Versand in andere Länder nur die zusätzliche Lieferzeit zur innerdeutschen Lieferzeit, die beim jeweiligen Artikel angegeben ist, aufzuführen. Sollten Sie sich bei der maximalen Lieferfrist nicht sicher sein, kalkulieren Sie einen entsprechenden Zeitpuffer ein. Geben Sie lieber einen zu langen als einen zu kurzen Zeitraum an.

Beispiel:

Informationen zu den Lieferzeiten

In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die Lieferzeiten für den Versand in andere Länder, die Sie der beim jeweiligen Artikel angegebenen Lieferzeit hinzurechnen müssen.

LandZusätzliche maximale Dauer in Tagen
Österreich2
Italien4

usw....

Hinweis zur Bestellung mehrerer Artikel mit unterschiedlichen Lieferzeiten:

Bestellt der Kunde bei Ihnen im Rahmen einer Bestellung mehrere Artikel mit jeweils unterschiedlichen Lieferzeiten, so müssen Sie den Kunden darüber informieren, ob Sie die Bestellung je nach Verfügbarkeit der Artikel in einer gemeinsamen Sendung oder in mehreren Sendungen (Teillieferungen) versenden.

Hinsichtlich der Lieferzeiten wäre der zweite Fall (Teillieferungen) unproblematisch, da insoweit die jeweils bei den Artikeln angegebenen Lieferzeiten gelten würden. Allerdings müsste der Kunde in diesem Fall über ggf. zusätzlich anfallende Versandkosten und deren Höhe informiert werden. Im ersten Fall (gemeinsame Sendung) müsste der Kunde darüber informiert werden, dass seine Bestellungen in einer gemeinsamen Sendung verschickt werden, sobald alle bestellten Artikel vorrätig sind und dass insoweit dann insgesamt die Lieferzeit für den Artikel mit der längsten Lieferzeit gilt.

Beispiel:

Informationen zu den Lieferzeiten

In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die Lieferzeiten für den Versand in andere Länder, die Sie der beim jeweiligen Artikel angegebenen Lieferzeit hinzurechnen müssen.

LandZusätzliche maximale Dauer in Tagen
Österreich2
Italien4

usw...

Wenn Sie bei uns im Rahmen einer Bestellung mehrere Artikel bestellen, für die unterschiedliche Lieferzeiten gelten, versenden wir die Ware in einer gemeinsamen Sendung, sofern wir mit Ihnen nichts anderes vereinbart haben. In diesem Fall gilt für die Warensendung insgesamt die Lieferzeit, die für den Artikel Ihrer Bestellung mit der längsten Lieferzeit gilt.

oder, wenn Sie Teillieferungen ohne zusätzliche Versandkosten vornehmen

Informationen zu den Lieferzeiten

In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die Lieferzeiten für den Versand in andere Länder, die Sie der beim jeweiligen Artikel angegebenen Lieferzeit hinzurechnen müssen.

LandZusätzliche maximale Dauer in Tagen
Österreich2
Italien4

usw...

Wenn Sie bei uns im Rahmen einer Bestellung mehrere Artikel bestellen, für die unterschiedliche Lieferzeiten gelten, versenden wir die Ware je nach Verfügbarkeit in mehreren Teilsendungen, für die die beim jeweiligen Artikel angegebenen Lieferzeiten gelten. Zusätzliche Versandkosten fallen nicht an.

4. Bitte informieren Sie auf der Versandinfoseite des Online-Shops über die Berechnung des (spätesten) Liefertermins.

Beispiel:

Information zur Berechnung des Liefertermins

Die Frist für die Lieferung beginnt bei Zahlung per Vorkasse per Banküberweisung am Tag nach Erteilung des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut bzw. bei anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen und endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Lieferort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

/Info

oder, wenn auch samstags zugestellt wird

Information zur Berechnung des Liefertermins

Die Frist für die Lieferung beginnt bei Zahlung per Vorkasse per Banküberweisung am Tag nach Erteilung des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut bzw. bei anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen und endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am Lieferort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

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Urteil des LG München als Rettung für Online-Coaches? https://www.it-recht-kanzlei.de/coaching-vertraege-fernusg-unwirksam-geld-zurueck-lg-muenchen.html Fri, 08 Mar 2024 13:37:35 +0100 Das Coaching-Business profitiert enorm von den technischen Möglichkeiten der digitalen Welt. Viele Coaches leben gut davon, ihre Skills durch Webinare, Gruppencalls und weitere Inhalte digital zu verbreiten. Doch viele Verträge von Coaches mit ihren Kunden könnten wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unwirksam sein. Die Folge: Die Kunden könnten ihr Geld zurückfordern. Einige Gerichte haben zu Gunsten der Kunden entschieden. Wir berichten nun aber über einen aktuellen Fall, in dem sich das LG München auf die Seite der Online-Coaches stellt.

I. Pflicht von Online-Coaches zur Rückzahlung von Kursentgelten?

Seminare, Lehrgänge, Kurse, Coachings und ähnliche Veranstaltungen, die nicht ausschließlich in Präsenzform, sondern auch online stattfinden, können in den Anwendungsbereich des sog. Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) fallen und deshalb besonders strengen Vorschriften unterliegen.

Insbesondere bedarf ein Fernunterricht i.S.d. FernUSG der Zulassung durch die zuständige Behörde (§ 12 Abs. 1 FernUSG). Fehlt die erforderliche Zulassung, sind dieVerträge zwischen dem Kursanbieter und den Kunden unwirksam (§ 7 Abs. 1 FernUSG), was zur Folge hat, dass die Kunden vom Anbieter ggf. die Rückzahlung der von ihnen bereits gezahlten Kursentgelte fordern können.

Vermehrt bieten Anbieter umfangreiche Coachings an, nicht selten z.B. in Jahresgruppen, die viel Vorbereitung und Aufwand erfordern. Das ernsthafte Risiko, die mit den Kunden vertraglich vereinbarte Vergütung nicht beanspruchen zu können, würde da schnell zum Fiasko werden.

II. Die Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG)

Der Anwendungsbereich des FernUSG ist in dessen § 1 geregelt. Demnach ist Fernunterricht im Sinne des FernUSG:

  • die auf vertraglicher Grundlage erfolgende
  • entgeltliche
  • Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
  • bei der (Nr. 1) der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
  • der Lehrende (Nr. 2) oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

Die ersten drei Kriterien sind typischerweise bei jedem Seminar, Kurs oder Coaching erfüllt, das der jeweilige Anbieter auf Grundlage eines kostenpflichtigen Vertrags seinen Kunden anbietet.

Die beiden Gretchenfragen, um die es sowohl in den Diskussionen mit der zuständigen Zulassungsbehörde, der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht mit Sitz in Köln, als auch bei Gerichtsverfahren zwischen Coaches und ihren Kunden um die Rückzahlung von Kursentgelten geht, sind die letzten beiden Punkte.

Gerade bei Online-Coachings bzw. -Kursen stellte sich die Rechtsfrage, ob diese "räumlich getrennt" (Nr. 1) in diesem Sinne sind - dem Wortlaut nach streng genommen schon. Zudem ist nicht immer ganz klar, in welchen Fällen eine sog. "Lernerfolgskontrolle" (Nr. 2) stattfindet, ob es hierzu etwa einer bestimmten Prüfung bedarf.

Viele Entscheidungen sind in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Kunden ausgefallen. Das LG München beantwortet die Rechtsfragen in seiner aktuellen Entscheidung nun aber eher zu Gunsten der Coaches bzw. Anbieter.

III. LG München: Bestimmte Online-Coachings sind kein Fernunterricht

1. Der Sachverhalt des Falls

In dem Fall des LG München (Endurteil vom 12. Februar 2024 - Az. 29 O 12157/23) geht es um den folgenden Sachverhalt:

Ein Coaching-Unternehmen bieten seinen Kunden Online-Kurse und Online-Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung und Business-Aufbau an. Die spätere Klägerin schließt im Juni 2022 mit dem Unternehmen einen schriftlichen Coaching-Vertrag gegen Zahlung einer Vergütung von EUR 20.000,00.

Der Leistungsumfang wird im Vertrag wie folgt beschrieben:

1. Leistungsumfang

1.1. Das Programm - "..." ist ein 9-monatiges Coaching-Programm, das den Kunden in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung & Business Aufbau unterstützt.


1.2. Im Programmzeitraum von 9 Monaten werden dem Kunden die Programminhalte in Form von Zoom-Webinaren, Audio- und/oder visuellen Präsentationen und periodischen persönlichen Coachingeinheiten 1:1 und über den Messenger zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat innerhalb dieser 9 Monate

- Zoom mindestens 3x pro Woche

- Zugang zur exklusiven Business Facebook Gruppe

- VIP Chat Support via WhatsApp

- Zugang zum Mitgliederbereich, der auch über die 9 Monate hinaus bestehen bleibt

- 1:1 Coachings nach Bedarf

Für das Coaching wurde eine Programmdauer vom Juni 2022 bis März 2023 vertraglich festgelegt.

Im Coaching sollte es inhaltlich um folgende Themen gehen:

  • Positionierung,
  • Aufbau einer eigenen Facebook-Gruppe,
  • Interaktionsstrategien,
  • Durchführen von Live-Calls auf Facebook,
  • Aufbau einer treuen und kaufkräftigen Community,
  • Schaffen einer Verbindung zur Community und
  • Copywriting, um eigene Angebote gewinnbringend zu verkaufen.

Im Frühjahr 2023 kündigte die Kundin den Vertrag und forderte das gesamte Teilnahmeentgelt in Höhe von EUR 20.000,00 zurück. Da das Coaching-Unternehmen die Rückzahlung des Entgelts ablehnte, kam es schließlich zum Gerichtsverfahren.

Neben anderen Argumenten führte die Kundin insbesondere auch an, dass der Coaching-Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig sei und sie auch deshalb einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldbetrags habe.

2. Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied im Ergebnis zu Gunsten des Coaching-Unternehmens: Es hielt die Leistungen des Coaching-Unternehmens nicht für Fernunterricht i.S.d. FernUSG und den Coaching-Vertrag auch deshalb nicht für unwirksam.

Die Entscheidung berührt insbesondere drei Punkte, die in der Coaching-Community gegenwärtig im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des FernUSG und der Zulassungsbedürftigkeit von Coaching- und ähnlichen Kursen diskutiert werden.

(1) (Keine) räumliche Trennung

Eine wesentliche Voraussetzung der Anwendbarkeit des FernUSG ist, dass der Lehrende und der Lernende räumlich getrennt sind (§ 1 Abs. 1 FernUSG).

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung zunächst fest, dass der Begriff "räumlich getrennt" von der bisherigen Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt würde.

  • Nach dem Wortlaut wäre an sich auf die physische räumliche Trennung abzustellen.
  • So habe das LG Hamburg aber etwa (Urteil vom 19. Juli 2023 - Az. 304 O 277/22) ausgeführt, dass die Teilnahme mittels einer Videokonferenz nicht als Fall einer räumlichen Trennung i.S.d. § 1 FernUSG anzusehen sei, da es auf den direkten ("Live-") Kontakt zwischen dem Lehrendem und dem Lernendem bei der Wissensvermittlung ankomme.
  • Weiter, so das LG München, müsse der Wortlaut des FernUSG, das am 1. Januar 1977 und daher lange vor dem digitalen Zeitalter in Kraft getreten sei, modern im Sinne der digitalen Zeit ausgelegt werden. Damals habe es weder Online-Coachings noch digitalen Unterricht gegeben, so dass der damalige Gesetzgeber solche Eventualitäten noch gar nicht berücksichtigen konnte. Lediglich auf die räumliche Trennung im physischen Sinne abzustellen würde dem heutigen digitalen Zeitalter nicht gerecht werden.
  • Die Frage der Synchronität sei daher in einigen anderen Urteilen so entschieden worden, dass es letztlich nicht auf eine räumliche, sondern auf eine zeitliche Komponente ankomme. Das würde bedeuten, es müsste eine zeitliche Trennung zwischen dem vom Lehrenden "Unterrichteten" und dem vom Lernenden "Gelernten" geben. Zoom Calls würden vor diesem Hintergrund daher stets als synchron gelten, soweit sie live stattfinden, und nicht etwas ausschließlich in aufgezeichneter Form abgerufen werden können. Was dabei vom Lehrenden gesagt würde, würde auch unmittelbar durch den Lernenden aufgenommen und verarbeitet.

(2) (Keine) Lernerfolgskontrolle

Das LG München stellt zudem - mit Verweis auf die Rechtsprechung des BGH - keine allzu hohen Anforderungen an das Merkmal der Lernerfolgskontrolle (§ 1 Abs.1 Nr. 2 FernUSG). Diese Voraussetzung für die Anwendbarkeit des FernUSG sei weit auszulegen, d.h. an die Überwachung des Lernerfolgs i.d.S. seien eher geringe Anforderungen zu stellen.

Daher liege eine Überwachung des Lernerfolgs bereits dann vor, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch habe, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden zu erhalten.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Lernerfolgskontrolle in diesem Sinne nicht als Selbstkontrolle zu verstehen, sondern bedarf vielmehr der Kontrolle durch den oder die Lehrenden oder seine(n) Beauftragten. Die bloße Möglichkeit von Nachfragen bei Mitarbeitern bei Verständnisproblemen würden hierfür nicht genügen. Dasselbe gelte für die Bereitstellung eines Netzwerk zum Austausch.

Zudem sei eine Lernerfolgskontrolle bei Coaching-Inhalten dieser Art ohnehin kaum möglich, da diese einer Kontrolle nicht wirklich zugänglich seien. Es gehe bei solchen Coachings weniger um das Erreichen eines bestimmten Lernerfolgsziels, sondern um die persönliche-individuelle Weiterentwicklung, die im Prinzip nicht messbar sei.

(3) (Keine) Anwendbarkeit des FernUSG auf Unternehmer i.S.d. § 14 BGB

Schließlich sieht das Gericht keine Anwendbarkeit des FernUSG auf Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

Die Gesetzesbegründung des FernUSG verweise darauf, dass das FernUSG im Wesentlichen Verbraucherschutz sei. Dieser Ansicht entspreche auch die gegenwärtige Regelung in § 3 Abs. 3 FernUSG, wonach bei einem Fernunterrichtsvertrag i.S.d. FernUSG zu den wesentlichen Eigenschaften, über die - so der ausdrückliche Wortlaut der Vorschrift hier - der Unternehmer den Verbraucher gemäß den Vorgaben in Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu informieren habe, näher bezeichnete Aspekte gehören.

IV. Auswirkung der Entscheidung auf Coaching-Verträge

Zunächst ist wichtig festzuhalten, dass die Entscheidung des LG München samt ihren rechtlichen Wertungen alleine zwischen den Parteien des Gerichtsverfahrens wirkt. Eine allgemeine Gültigkeit hat diese Entscheidung nicht. Andere Coaching-Unternehmen können sich daher nicht direkt auf diese Entscheidung berufen.

Allerdings reiht sich diese Entscheidung in einige Entscheidungen anderer Gerichte ein, die die Rechtsfragen teilweise ähnlich beantwortet haben, und setzt einen aktuellen Kontraktpunkt gegen die Entscheidungen, die hinsichtlich der umstrittenen Rechtsfragen anders ausgefallen sind.

Vor dem Hintergrund dieser und vergleichbarer Entscheidungen haben jedenfalls wohl solche Online-Coaching-Verträge gute Chancen auch ohne entsprechende Zulassung der zuständigen Behörde von Gerichten als wirksam angesehen zu werden, die

  • ausschließlich als Live-Kurse bzw. im Rahmen von unmittelbarer Kommunikation stattfinden und
  • weder im Coaching-Vertrag noch bei der Durchführung der Coachings eine Lernerfolgskontrolle in Form von schriftlichen, mündlichen oder elektronischen Prüfungen oder sonstigen Abfragen vorsehen.

Wirkliche Rechtssicherheit wird es aber erst bei weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen zu den umstrittenen Punkten geben können - oder sogar erst mit einer Anpassung des FernUSG durch den Gesetzgeber.


Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei bietet ihren Mandanten rechtssichere Rechtstexte für wirksame Verträge über

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V. Das Wichtigste in Kürze

  • Coaching-Verträge und sonstige Verträge, die als Fernunterricht in den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) fallen, sind unwirksam, wenn sie nicht von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Dies kann zur Pflicht zur Rückzahlung der Kursentgelte führen.
  • Das LG München hat jüngst entschieden, dass typische Online-Live-Coachings nicht unter das FernUSG fallen und daher nicht wegen Verstoßes unwirksam sind, jedenfalls dann, wenn dabei keine Lernerfolgskontrolle (=Prüfungen o.ä.) stattfindet oder die Teilnehmer Unternehmer sind.
  • Allerdings handelt es sich hierbei zunächst einmal nur um eine Entscheidung, die alleine zwischen den an diesem Gerichtsprozess beteiligten Parteien Wirkung entfaltet.
  • Schlussendlich ist an sich der Gesetzgeber berufen, die Vorschriften des FernUSG an die Erfordernisse des digitalen Zeitalters anzupassen und so für viele Betroffene Rechtsklarheit zu schaffen.
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Neu in der Formularsammlung Arbeitsrecht: Muster-Zusatzvereinbarung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot https://www.it-recht-kanzlei.de/formularsammlung-arbeitsrecht-nachvertragliches-wettbewerbsverbot.html Thu, 07 Mar 2024 07:36:14 +0100 Während im Arbeitsverhältnis Nebenerwerbstätigkeiten grundsätzlich genehmigungspflichtig sind, darf der Arbeitnehmer nach dessen Beendigung eine neue Anstellung frei wählen. Ein Arbeitgeber, der einen Übertritt des Arbeitnehmers zur Konkurrenz und damit empfindliche Nachteile für seinen Betrieb fürchtet, kann mit dem Arbeitnehmer aber ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Dieses hindert den Arbeitnehmer bei Einhaltung der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses wirksam an der Aufnahme von Konkurrenztätigkeiten. In der Formularsammlung zum Arbeitsrecht stellt die IT-Recht Kanzlei ab sofort eine rechtskonforme Muster-Zusatzvereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bereit.

Im Schutzpaket Arbeitsrecht stellt die IT-Recht Kanzlei neben vielen weiteren Musterschreiben und -formularen für Arbeitgeber nun auch eine Muster-Zusatzvereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bereit.

  • Mandanten können das Paket direkt aus dem Mandantenportal hier buchen.
  • Nicht-Mandanten können das Paket hier bestellen.

I. Rechtliches zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Die Möglichkeit zur Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist in den §§ 74 des Handelsgesetzbuches (HGB) ausdrücklich vorgesehen, aber gleichzeitig diversen Wirksamkeitsvoraussetzungen unterworfen.

So darf ein Wettbewerbsverbot maximal für die Dauer von 2 Jahren nach Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden und bedarf für seine Wirksamkeit der Schriftform.

Unbedingt zu beachten ist auch, dass die Verbotsvereinbarung Entschädigungszahlungen an den Arbeitnehmer für die Beschränkung seiner Berufswahlfreiheit vorsehen muss, die mindestens die Hälfte der vom Arbeitgeber zuletzt bezogenen Leistungen betragen muss.

Ferner sollte das Wettbewerbsverbot die Zahlung von Vertragsstrafen an den Arbeitgeber für Zuwiderhandlungen vorsehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Höhe der Vertragsstrafe pero Verstoß den Betrag eines Bruttomonatsgehalts laut einem Urteil des BAG vom 18.08. 2005 (Az.: 8 AZR 65/05) nicht überschreiten darf.

Das neue Muster in der Formularsammlung Arbeitsrecht ist als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ausgestaltet und kann als rechtswirksame Grundlage für die Vereinbarung eines zulässigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit Angestellten verwendet werden.

II. Die Muster- und Formularsammlung zum Arbeitsrecht

Für nur 7,50€ netto im Monat stellt die IT-Recht Kanzlei Arbeitgebern praktische, rechtskonforme Musterschreiben und Musterformulare zur Verfügung, die in wenigen Schritten personalisiert und zur Erfüllung und Umsetzung arbeitsrechtlicher Erfordernisse verwendet werden können. Gepaart werden diese Muster mit hilfreichen rechtlichen Ausführungen zum jeweiligen Themenbereich.

Die Formularsammlung zum Arbeitsrecht ermöglicht Arbeitgebern die schnelle, unkomplizierte und zuverlässige Handhabung von arbeitsrechtlichen Fallgestaltungen – ganz ohne die Notwendigkeit teurer individueller Rechtsberatung vom Anwalt.

Derzeit sind in der Sammlung die folgenden Muster und Formulare enthalten:

Arbeitsvertragsrecht

  • Abmahnungen für verhaltensbedingte Vertragspflichtverletzungen
  • Arbeitsvertrag
  • Arbeitsvertrag für Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midi-Jobs)
  • Arbeitsvertrag für die befristete Beschäftigung
  • Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte ("Minijobber")
  • Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit flexiblen Arbeitszeiten (Arbeit auf Abruf)
  • Arbeitsvertrag für Werkstudenten
  • Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
  • Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) zum Abschluss mit Arbeitnehmern
  • Muster-Aufhebungsvertrag für das Arbeitsverhältnis
  • Muster-Hinweisschreiben über Urlaub mit Bitte um rechtzeitige Beantragung
  • Muster-Nachweisschreiben zur Erfüllung der Informationspflichten über wesentliche Arbeitsbedingungen ab dem 01.08.2022
  • Zusatzvereinbarung für die anteilige Arbeitsverrichtung aus dem Home Office (Hybridmodell Homeoffice und Präsenzarbeit)
  • Zusatzvereinbarung für die Arbeit aus dem Home Office
  • Zusatzvereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
  • Zustimmungsvereinbarung für die Einführung von Kurzarbeit
  • stetige Erweiterung + Aktualisierung

Arbeitnehmerdatenschutz

  • Betriebsvereinbarung zur Regulierung der Nutzung betrieblicher E-Mail-Konten
  • Datenauskunft gegenüber Arbeitnehmern
  • Datenschutzerklärung für das Arbeitsverhältnis
  • Erklärung des Arbeitnehmers zur Verpflichtung auf den Datenschutz (Datengeheimnis)
  • Veröffentlichung von Arbeitnehmerfotos im Internet: Einwilligungserklärung mit Datenschutzhinweisen
  • Weisung zur Untersagung der privaten Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel
  • stetige Erweiterung + Aktualisierung

Mandanten können das Paket direkt aus dem Mandantenportal hier buchen.

Nicht-Mandanten können das Paket hier bestellen.

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LG Berlin: Bewerbung eines Insektenschutzmittels als „umweltfreundlich“ ist unlauter https://www.it-recht-kanzlei.de/lg-berlin-insektenschutzmittel-werbung-umweltfreundlich-unlauter.html Wed, 06 Mar 2024 10:24:54 +0100 Mit Urteil vom 10.11.2023 (Az.: 15 O 8/23) hat das LG Berlin die Werbung für ein Insektenschutzmittel mit den Aussagen „100% natürliches Mittel“, „100% natürliche Inhaltsstoffe“, „Unschädlich für Mensch, Tier und Umwelt“ sowie „Umweltfreundlich“ als unlauter erachtet. Zudem fehlten in der Werbung die für Biozide erforderlichen Warnhinweise, was das Gericht ebenfalls als wettbewerbswidrig ansah.

Sachverhalt

Die Beklagte warb im Internet für ein Insektenschutzmittel, welches der Fernhaltung von Schadorganismen (z.B. von wirbellosen Tieren wie Flöhen und Zecken) dient ohne Warnhinweise mit den Aussagen „100% natürliches Mittel“, „100% natürliche Inhaltsstoffe“, „Unschädlich für Mensch, Tier und Umwelt“ sowie „Umweltfreundlich“. Das streitgegenständliche Insektenschutzmittel ist bei der Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als Biozidprodukt registriert.

Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, sah hierin einen Verstoß gegen die Biozid-VO (VO [EU] Nr. 528/2012), mahnte die Beklagte wegen der Werbung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, wurde sie von dem Verein vor dem LG Berlin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Entscheidung des LG Berlin

Das LG Berlin hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Die streitgegenständliche Werbung sei unlauter, da sie gegen die Biozid-VO verstoße, wobei es sich um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG handle.

Die streitgegenständliche Werbung verstoße gegen Art. 72 Abs. 1 S. 1 Biozid-VO. Danach ist jeder Werbung für Biozidprodukte folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein, Art. 72 Abs. 1 S. 2 Biozid.-VO. Einen solchen Hinweis enthielt die Werbung der Beklagten jedoch nicht.

Darüber hinaus verstoße die Werbung gegen Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO. Danach darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotential“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten, Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO.

Dasselbe gilt nach Art. 69 Abs. 2 Biozid-VO für die Angaben auf dem Etikett. Auch hiergegen habe die Beklagte verstoßen, indem sie mit den Angaben „100% natürliches Mittel“, „100 % natürliche Inhaltsstoffe“, „unschädlich für Mensch, Tier und Umwelt“ und „umweltfreundlich“ warb.

Fazit

Der Verkauf von Biozidprodukten unterliegt hohen rechtlichen Hürden. Nicht nur die rechtliche Einordnung kann unter Umständen schwierig sein. Auch bei der Werbung für Biozidprodukte ist Vorsicht geboten. Dass relativierende Aussagen wie „umweltfreundlich“, „unschädlich für Mensch, Tier und Umwelt“ und „100% natürliche Inhaltsstoffe“ im Zusammenhang mit dem Verkauf von Biozidprodukten unzulässig und abmahnbar sein können, zeigt die o. a. Entscheidung des LG Berlin. Online-Händler, die entsprechende Produkte vertreiben, sollten daher sicherstellen, dass ihre Werbung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Anderenfalls drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Sie möchten sich besser vor Abmahnungen schützen? Dann könnten die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei für Sie eine sinnvolle Lösung darstellen. Denn neben der Bereitstellung von Rechtstexten für unterschiedliche Geschäftsmodelle beinhalten diese auch einen dauerhaften Update-Service, in dessen Rahmen wir unsere Mandanten über abmahnungsrelevante Sachverhalte informieren. Nähere Informationen zu den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.

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EU-Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte: Neue Rechtspflichten für alle Marktakteure ab Dezember 2024 https://www.it-recht-kanzlei.de/eu-entwaldungsfreie-produkte-pflichten-handel-marktakteure.html Tue, 05 Mar 2024 10:51:43 +0100 Auf die Herstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gehen der Großteil der weltweiten Waldrodung und die resultierenden Folgen für Klima und Umwelt zurück. Um innerhalb der EU einen effektiven Waldschutz durchzusetzen, gilt ab dem 30.12.2024 in der EU eine neue Verordnung, die die Einfuhr, Ausfuhr und den Handel mit Rohstoffen und Erzeugnissen aus Waldschädigung verbietet. Zur effektiven Durchsetzung schafft die Verordnung ein neues Pflichtprogramm aus Sorgfalts-, Dokumentations- und Prüfanforderungen mit bestimmten Privilegien für KMUs. Was Marktakteure nach der neuen Verordnung wann und wie umzusetzen und zu beachten haben, zeigt dieser Beitrag.

A. Allgemeines zur Verordnung über entwaldungsfreie Produkte

I. Ziele und zentrale Regelung

Die EU-Verordnung 2023/1115 über die Bereitstellung entwaldungsfreier Produkte soll den Import, den Export und den Handel mit bestimmten Produkten landwirtschaftlichen Ursprungs unterbinden, deren Herstellung mit Waldrodungen und Waldschädigungen einhergegangen ist.

Mit dieser Prämisse will die Europäische Union auf eine allmähliche Waldsanierung hinwirken, die umwelt- und klimaschädlichen Konsequenzen der weltweiten Entwaldung bestmöglich eindämmen und auch die Bevölkerung für ein gesteigertes Nachhaltigkeitsbewusstsein sensibilisieren.

Zur Erfüllung dieser Vorsätze ergeht aus der Verordnung in Art. 3 ein zentrales Verkehrsverbot für bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die aus Entwaldung stammen.

Außerdem erlegt die Verordnung den Marktteilnehmern, je nach Unternehmensgröße und Status in unterschiedlichem Umfang, bestimmte Sorgfalts-, Dokumentations- und Nachweispflichten auf.

Nach Art. 3 der Verordnung dürfen erfasste Rohstoffe und daraus erzeugte Produkte ab Geltung der Verordnung nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • sie sind entwaldungsfrei
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung (s. dazu unter B.) vor

Die erfassten Erzeugnisse gelten gemäß Art. 2 Nr. 13 nur dann als entwaldungsfrei, wenn

  • sie Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, welche auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden und
  • im Falle enthaltenen Holzes oder Herstellung unter Verwendung von Holz dieses Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist

II. Erfasste Produkte

Die Verordnung gilt für die folgenden landwirtschaftlich erzeugten Rohstoffe:

  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz

Sie gilt ferner für die nachfolgenden Produkte (im Folgenden relevante Erzeugnisse) je Rohstoff, die den jeweiligen Rohstoff enthalten, mit diesem gefüttert oder unter seiner Verwendung hergestellt wurden:

NummerRohstoffErfasste Erzeugnisse
1RinderLebende Rinder, Fleisch von Rindern (frisch, gekühlt, gefroren), Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (frisch oder gekühlt), Genießbare Lebern von Rindern (gefroren), Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (ohne Zungen und Lebern, gefroren), sonstiges Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet, auch enthaart oder gespalten), Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet), Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder von Rindern und Kälbern, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder (enthaart, auch gespalten)
2KakaoKakaobohnen und Kakaobohnenbruch (roh oder geröstet), Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall, Kakaomasse (auch entfettet), Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl, Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
3KaffeeKaffee (auch geröstet oder entkoffeiniert), Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen, Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
4ÖlpalmePalmnüsse und Palmkerne, Palmöl und seine Fraktionen (auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen (roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert), Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen (auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifizier, ausgenommen rohe Öle), Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen (auch gemahlen oder in Form von Pellets), Glycerin mit einer Reinheit von mindestens 95 % (berechnet anhand des Gewichts des trockenen Erzeugnisses), Palmitinsäure und Stearinsäure inkl. ihrer Salze und Ester, Carbonsäuren (gesättigt, acyclisch, einbasisch) inkl. ihrer Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren, ihrer Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, (ausgenommen Ameisensäure,Essigsäure, Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, Propionsäure, Butansäuren, Pentansäuren, Palmitinsäure,Stearinsäure, ihre Salze und Ester, Essigsäureanhydrid), technische Stearinsäure, technische Ölsäure, technische einbasisch Fettsäuren und saure Öle aus der Raffination (ausgenommen Stearinsäure, Ölsäure und Tallölfettsäuren), Technische Fettalkohole
5KautschukNaturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten (in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen), Kautschukmischungen (nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen), Andere Formen aus nicht vulkanisiertem Kautschuk (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), Fäden und Schnüre aus vulkanisiertem Kautschuk, Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile aus Weichkautschuk, Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk, neue Luftreifen aus Kautschuk, Luftreifen aus Kautschuk (runderneuert oder gebraucht), Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder aus Kautschuk, Luftschläuche aus Kautschuk, Kleidung und Bekleidungszubehör für alle Zwecke aus Weichkautschuk (einschließlich Fingerhandschuhe. Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe), sonstige Waren aus Weichkautschuk, Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen (einschließlich Abfälle und Bruch), Waren aus Hartkautschuk
6SojaSojabohnen (auch geschrotet), Mehl von Sojabohnen, Sojaöl und seine Fraktionen (auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert), Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl (auch gemahlen oder in Form von Pellets)
7HolzBrennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss (auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst), Holzkohle einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen (auch zusammengepresst), Rohholz (auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet), Holz für Fassreifen, gespaltene Holzpfähle, Pfähle und Pflöcke aus Holz, (gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt), Holz (nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet), Holz für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen, Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen, Holzwolle, Holzmehl, Bahnschwellen aus Holz, Holz (in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm), Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz (in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger), Holz einschließlich Stäbe und Friese für Parkett (nicht zusammengesetzt, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert , also gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden), Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen (auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt), Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen (auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt), Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz, verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen, Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen, Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz, Kabeltrommeln aus Holz, Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger aus Holz, Palettenaufsatzwände aus Holz (ohne Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird), Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon aus Holz (einschließlich Fassstäbe), Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel aus Holz, Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner aus Holz, Bautischler- und Zimmermannsarbeiten einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“) aus Holz, Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche, Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie), Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren aus Holz, Statuetten und andere Ziergegenstände aus Holz, Innenausstattungsgegenstände aus Holz, andere Waren aus Holz, Halbstoffe und Papier der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, (ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte, also Abfälle und Ausschuss), Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, Sitzmöbel und Teile davon aus Holz (auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können), Holzmöbel und Teile davon, Vorgefertigte Gebäude aus Holz

III. Verpflichtete der Verordnung

Die Verordnung führt zwei parallele Pflichtprogramme mit abgestuftem Umfang ein und differenziert dabei zwischen

  • Marktteilnehmern als Primärverpflichtete
  • Händlern als Sekundärverpflichtete

1.) Marktteilnehmer

Marktteilnehmer ist im Sinne der Verordnung nach Art. 2 Nr. 14 jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt.

Als Inverkehrbringen gilt die die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Art. 2 Nr. 16 + 18).

Als Ausfuhr gilt die Verbringung aus dem Zollgebiet der Union im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

Im klassischen Wortsinn gelten als erfasste Marktteilnehmer

  • EU-Importeure von relevanten Erzeugnissen
  • EU-Hersteller, die relevante Erzeugnisse produzieren und
  • Marktakteure, welche relevante Erzeugnisse aus der EU im Rahmen einer Handelstätigkeit verbringen

2.) Händler

Händler sind nach Art. 2 Nr. 15 der Verordnung alle Personen in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt abgeben.

IV. Privilegien für kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Die Verordnung sieht für kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen bestimmte Privilegien bezüglich des Pflichtumfangs und Geltungsbereichs vor.

Privilegiert werden nach der Verordnung damit gemäß Art. 2 Nr. 30 i.V.m. Art. 3 der Richtlinie 2013/34/EU alle Unternehmer und Unternehmen, welche zum letzten Tag eines Wirtschaftsjahres (Bilanzstichtag) die Grenzen von mindestens 2 der folgenden 3 Merkmale nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme: 20 000 000 EUR
  • Nettoumsatzerlöse: 40 000 000 EUR
  • durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250

V. Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Die Verordnung über entwaldungsfreie Produkte ist zum 29.06.2023 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 30.12.2024.

Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch entwaldungsfreie relevante Rohstoffe und daraus gewonnene Erzeugnisse mit entsprechender Sorgfaltserklärung durch die Marktakteure in der Union in Verkehr gebracht und aus der Union ausgeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt treffen Marktakteure und Händler, die relevante Erzeugnisse vertreiben, ebenfalls die Pflichten aus dieser Verordnung.

Für Markteilnehmer (nicht: für Händler), die zum 31.12.2020 als Kleinstunternehmer oder Kleinunternehmer niedergelassen waren, gelten die ihnen durch die Verordnung auferlegten Pflichten allerdings erst ab dem 30.06.2025.

Erfasst von dieser Privilegierung sind Marktteilnehmer (nicht: Händler), welche zum letzten Tag eines Wirtschaftsjahres (Bilanzstichtag) die Grenzen von mindestens 2 der folgenden 3 Merkmale nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme: 4 000 000 EUR
  • Nettoumsatzerlöse: 8 000 000 EUR
  • durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 50

Diese Verzögerung des Geltungsbeginns gilt allerdings wiederum nicht für Holz und Holzprodukte. Für Holz und relevante Holzerzeugnisse müssen auch kleinst- und kleine Marktteilnehmer die Pflichten aus der Verordnung schon zum 30.12.2024 beachten.

B. Die Sorgfaltserklärung

Die Verordnung führt für relevante, also von der Verordnung erfasste Erzeugnisse, mit Geltungsbeginn das Erfordernis einer sogenannten „Sorgfaltserklärung“ ein.

Ohne diese Sorgfaltserklärung dürfen relevante Erzeugnisse ab Geltungsbeginn der Verordnung nicht mehr gehandelt werden.

Die Sorgfaltserklärung fungiert als Unbedenklichkeitsbescheinigung und attestiert dem relevanten Erzeugnis seinen Ursprung aus entwaldungsfreier Landwirtschaft.

Die Sorgfaltserklärung muss von demjenigen ausgestellt werden, der ein relevantes Erzeugnis erstmalig in der Union in Verkehr bringen oder aus der Union ausführen will.

Privilegien, auf die später eingegangen wird, bestehen wiederum für KMU-Marktteilnehmer und KMU-Händler.

Die Sorgfaltserklärung darf nur ausgestellt werden, wenn der Verpflichtete zunächst eine Risikofolgeabschätzung als Ausprägung einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht durchgeführt, all die damit einhergehenden Compliance-Pflichten (Art. 8 – Art. 11 der Verordnung, s. dazu C. I.) erfüllt hat und aufgrund dessen zu dem Schluss gelangt ist, dass für das Erzeugnis kein oder nur ein vernachlässigbares Entwaldungsrisiko besteht.

Die Sorgfaltserklärung muss vor dem Inverkehrbringen bzw. der Ausfuhr über ein eigenes elektronisches System der EU-Kommission hochgeladen werden und erhält dabei eine eindeutige Referenznummer.
Dieses System wird derzeit von der EU-Kommission entwickelt und soll zuständigen Behörden sowie Marktakteuren die Überprüfung dahingehend ermöglichen, ob für die jeweiligen relevanten Erzeugnisse die maßgeblichen Sorgfaltserklärungen vorliegen.

Mit der Übermittlung der Sorgfaltserklärung an das elektronische System übernimmt der Erklärende die Verantwortung und die Haftung dafür, dass das erfasste Erzeugnis entwaldungsfrei und gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurde.

Der maßgebliche Inhalt einer Sorgfaltserklärung ist in Anhang II der Verordnung definiert.

Die Erklärung hat die folgenden Bestandteile:

Sorgfaltserklärung Entwaldung

C. Pflichten der Marktteilnehmer

Für Marktteilnehmer, also Primärakteure der Lieferkette, die keine Händler sind, stellt die Verordnung diverse Anforderungen und Handlungspflichten auf, welche die Marktbereitstellung ausschließlich entwaldungsfreier relevanter Erzeugnisse sicherstellen sollen.

I. Sorgfaltspflicht

Für Marktteilnehmer gilt zunächst eine dreistufige Sorgfaltspflicht gemäß Art. 8, die zu erfüllen ist, bevor relevante Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden.

Die Sorgfaltspflicht ist grundsätzlich für alle relevanten Erzeugnisse zu erfüllen, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, und setzt sich wie folgt zusammen:

  • 1.) Informationssammlung
  • 2.) Maßnahmen zur Risikobewertung
  • 3.) Maßnahmen zur Risikominderung

1.) Informationssammlung, Art. 9

Bei Herstellung oder Bezug von relevanten Erzeugnissen hat der Marktteilnehmer die folgenden, durch Nachweise belegten Informationen durch Sammeln von Informationen, Unterlagen und Daten einzuholen und sie für 5 Jahre ab Marktbereitstellungs- bzw. Ausfuhrdatum aufzubewahren:

  • eine Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Art der relevanten Erzeugnisse sowie — bei relevanten Erzeugnissen, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden — des gebräuchlichen Namens der Art und ihres vollständigen wissenschaftlichen Namens. Die Beschreibung des Erzeugnisses umfasst eine Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse, die darin enthalten sind oder zu ihrer Herstellung verwendet wurden
  • die Menge der relevanten Erzeugnisse (für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die für das Erzeugnis vorgesehen ist, anzugeben; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben)
  • das Erzeugerland und gegebenenfalls dessen Landesteile
  • die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden, sowie den Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung (enthält ein relevantes Erzeugnis relevante Rohstoffe, die auf verschiedenen Grundstücken erzeugt wurden, oder wurde es unter Verwendung solcher relevanten Rohstoffe hergestellt, so ist die Geolokalisierung für jedes der jeweiligen Grundstücke anzugeben; bei relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten wurden)
  • Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen oder Personen, von denen er mit den relevanten Erzeugnissen beliefert wurde
  • Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen, Marktteilnehmer oder Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden
  • angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind
  • angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist, einschließlich aller Vereinbarungen, die das Recht begründen, das betreffende Gebiet für die Erzeugung der relevanten Rohstoffe zu nutzen

2.) Risikobewertung, Art. 10

Auf Basis der zusammengetragenen Informationen zu den relevanten Erzeugnissen muss der Marktteilnehmer eine Risikobewertung durchführen, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, nichtkonform sind.

Marktteilnehmer dürfen die relevanten Erzeugnisse weder in Verkehr bringen noch ausführen, es sei denn, die Risikobewertung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind.

Bei der Risikobewertung müssen insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden:

  • die Zuordnung des Risikos zu dem betreffenden Erzeugerland oder dessen Landesteilen
  • die Präsenz von Wäldern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen
  • die Präsenz von indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen
  • die Konsultation von und Kooperation mit indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen nach Treu und Glauben
  • das Vorhandensein von gebührend begründeten Ansprüchen indigener Völker aufgrund objektiver und überprüfbarer Informationen in Bezug auf die Nutzung des Gebiets oder die Eigentumsverhältnisse in dem Gebiet, das zur Erzeugung des relevanten Rohstoffs genutzt wird
  • die Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugerland oder dessen Landesteilen
  • die Quelle, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der gesammelten Informationen sowie Links zu anderen verfügbaren Unterlagen dazu
  • Bedenken in Bezug auf das Erzeuger- und Ursprungsland oder deren Landesteile, wie beispielsweise im Hinblick auf das Ausmaß der Korruption, die Verbreitung der Fälschung von Dokumenten und Daten, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen die völkerrechtlichen Menschenrechte, bewaffnete Konflikte oder bestehende Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängt wurden
  • die Komplexität der betreffenden Lieferkette und die Verarbeitungsstufe der relevanten Erzeugnisse, insbesondere Schwierigkeiten bei der Zuordnung relevanter Erzeugnisse zu dem Grundstück, auf dem die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden
  • das Risiko der Umgehung dieser Verordnung bzw. das Risiko der Vermischung mit relevanten Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder erzeugt in Gebieten, in denen Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat oder stattfindet
  • begründete Bedenken und Informationen über bisherige Verstöße gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer oder Händler entlang der betreffenden Lieferkette
  • jegliche Informationen, die darauf schließen lassen, dass die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind

Der Marktteilnehmer hat die Risikobewertungen zu dokumentieren und diese mindestens jährlich auf Aktualität zu überprüfen.

Auch muss der Marktteilnehmer nachweisen können, wie die gesammelten Informationen anhand der Kriterien für die Risikobewertung überprüft wurden, und wie der Marktteilnehmer den Umfang des Risikos ermittelt hat.

3.) Risikominderung, Art. 11

Dann, wenn die Risikobewertung keinen hinreichenden Aufschluss darüber gibt, dass für die relevanten Erzeugnisse kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, muss der Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr weitere Maßnahmen anwenden, aus denen kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko geschlussfolgert werden kann.

Dies kann insbesondere durch folgende Verfahren erreicht werden:

  • die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen
  • die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits

4.) Maßnahmen und Verfahren sowie Aufbewahrung

Um die ordnungsgemäße Einhaltung der Sorgfaltspflicht in ihren Ausprägungen sicherzustellen, sind Marktteilnehmer nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung verpflichtet, geeignete Maßnahmen und Verfahren einzurichten und aktuell zu halten, mit denen die lückenlose Informationssammlung, Risikobewertung und ggf. -minderung gelingt.

Die konkrete Ausgestaltung dieser Verfahren ist den Marktteilnehmern überlassen.

Alle Dokumentationen aus dem Sorgfaltsverfahren (Informationssammlung, Risikobewertung, Risikominderung) sind für mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren, Art. 12 Abs. 5 der Verordnung.

5.) Pflichterleichterungen für sichere Herkunftsländer

Von den Maßnahmen zur Risikobewertung und -minderung nach Art. 10 und 11 der Verordnung werden Marktteilnehmer befreit, wenn sie sich vergewissert haben, dass die betroffenen relevanten Erzeugnisse ausschließlich in Ländern oder Landesteilen erzeugt wurden, für die ein nur geringes Entwaldungsrisiko gilt.

Diese Länder und Landesteile werden von der EU-Kommission in einer oder mehreren Durchführungsverordnungen bis spätestens zum 30.12.2024 definiert.

Zum aktuellen Stand (02/2024) sind entsprechende Durchführungsrechtsakte noch nicht erlassen worden.

II. Ausstellung und Übermittlung von Sorgfaltspflichterklärungen

Auf Basis der Informations- und Risikobewertung muss der Marktteilnehmer, bevor er die betroffenen relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, sodann die Sorgfaltspflichterklärung erstellen und über die elektronische Schnittstelle übermitteln.

Dies gilt allerdings nur, sofern er aufgrund begründeter Tatsachen nachweisen kann, dass für die Erzeugnisse kein oder kein relevantes Entwaldungsrisiko besteht und die Produkte gemäß den Vorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden.

Ergibt die Bewertung dahingegen das Vorhandensein eines relevanten Risikos oder die Nichtkonformität mit den nationalen Vorschriften des Erzeugerlandes, hat er das daraus resultierende Verkehrsverbot zu beachten und einzuhalten.

III. Mitteilungspflichten

Um den nachgelagerten Akteuren der Lieferkette die Erfüllung eigener Verpflichtungen zu ermöglichen, sind Marktteilnehmer gemäß Art. 4 Abs. 7 der Verordnung gehalten, Abnehmern auf eigene Initiative hin die von ihnen in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse zu benennen und ihnen alle Informationen bereitzustellen, aus denen sich ergibt, dass die Sorgfaltspflichten erfüllt wurden.

Insbesondere sind nachgelagerten Marktakteuren dafür die Referenznummern der einschlägigen Sorgfaltserklärungen mitzuteilen.

IV. Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Marktteilnehmer haben auf Verlangen eng mit den Überwachungsbehörden zu kooperieren.

Zu diesem Zweck sind Sie nicht nur gehalten, die gesammelten Informationen, die Unterlagen zur Risikobewertung und die Dokumentation zur Risikominderung anfragenden Behörden bereitzustellen.

Sie sind ferner auch gehalten, zuständigen Behörden die Kontrollen ihrer Betriebe zu ermöglichen und die notwendigen Hilfestellungen zu leisten, insbesondere den geeigneten Zugang zum Betriebsgelände und die Einsicht aller relevanten Unterlagen zu ermöglichen.

V. Informationsveröffentlichungen für Nicht-KMU-Marktteilnehmer

Marktteilnehmer, die keine KMU (s.o. unter A. IV) sind, werden verpflichtet, jährlich öffentlich und im Internet zugänglich über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu berichten, Art. 12 Abs. 3 der Verordnung.

Dafür müssen die von Ihnen in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse mit Handelsnamen, Menge und mit Ursprungsland bzw. Landesteil listenmäßig benannt, die Schlussfolgerungen der Risikobewertung und die ggf. ergriffenen Maßnahmen zur Risikominderung aufgeschlüsselt und schließlich auch Prozesse zur Konsultation indigener Völker oder lokaler Gemeinschaften in den Ursprungsgebieten erklärt und dargestellt werden.

KMU-Marktteilnehmer sind von dieser Pflicht befreit.

VI. Besonderheit: Sorgfaltspflichten und Sorgfaltserklärungen bei Folgeerzeugnissen

Die Verordnung erkennt an, dass es Konstellationen geben kann, in denen von der Verordnung erfasste relevante Erzeugnisse für den nachgelagerten Vertrieb aus anderen relevanten Erzeugnissen hergestellt werden oder in anderen relevanten Erzeugnissen bereits enthalten sind.

Für derartige relevante Erzeugnisse, die Derivate von anderen relevanten Erzeugnissen sind, existieren Erleichterungen in Art. 4 Abs. 8 und 9 der Verordnung.

Immerhin müssen für die Ausgangserzeugnisse die Sorgfaltspflichten bereits eingehalten worden und die Sorgfaltserklärungen bereits ausgestellt worden sein.

KMU-Marktteilnehmer sind daher von der Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten bei relevanten Erzeugnissen befreit, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind oder aus denen relevante Erzeugnisse hergestellt werden, wenn für die Ausgangserzeugnisse bereits eine Sorgfaltserklärung übermittelt wurde. Auch muss keine neue Sorgfaltserklärung ausgestellt werden.

Beispiel:

Ein KMU-Importeur von Kakao, der aus dem Kakao Schokolade herstellt, ist nicht verpflichtet, für die Schokolade eine erneute Sorgfaltscompliance durchzuführen und für die Schokolade eine eigene Sorgfaltserklärung zu erstellen, wenn für den Kakao bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt und an das elektronische System übermittelt wurde.

Nicht-KMU-Marktteilnehmer müssen dahingegen dokumentieren und sich nachweisen lassen, dass für die Ausgangsprodukte die Sorgfaltspflichten eingehalten worden sind. Auch müssen Sie für die Derivaterzeugnisse eigene neue Sorgfaltserklärungen erstellen und in diesen die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen der Ausgangsprodukte angeben.

D. Pflichten von Nicht-KMU-Händlern

Händler, die auf nachgelagerten Handlungsstufen tätig sind und mithin nicht als „Marktakteure“ (Importeure, Hersteller, Ausführer) gelten, werden dann, wenn sie keine KMU sind, den Marktteilnehmern nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung gleichgestellt.

Nicht-KMU-Händler treffen für alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die sie entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgeben, dieselben Pflichten wie Marktteilnehmer (s. unter C.).

Sie sind also in Bezug auf die von ihnen gehandelten relevanten Stoffe und Erzeugnisse zur eigenen Sorgfaltscompliance, Mitteilung, Duldung und Mitwirkung sowie Informationsveröffentlichung verpflichtet und müssen, sofern für das konkrete relevante Erzeugnisse noch nicht vorhanden, eigene Sorgfaltserklärungen ausstellen und diese über die elektronische Schnittstelle übermitteln.

E. Pflichten von KMU-Händlern

Für einen Großteil der Händlerschaft, nämlich KMU-Händler, die mit relevanten Rohstoffen oder Erzeugnissen handeln, gelten deutlich reduzierte Pflichten, die sich in der bloßen Dokumentation und Aufbewahrung erschöpfen.

KMU-Händler, die relevante Rohstoffe und Erzeugnisse vertreiben, müssen lediglich die folgenden Informationen einholen, speichern und für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Anbietens aufbewahren:

  • den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben
  • die Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen
  • den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben

Eigene Sorgfaltspflichten oder die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von Sorgfaltserklärungen treffen KMU-Händler nicht.

Gelangen KMU-Händler zum begründeten Verdacht, dass ein von Ihnen angebotenes relevantes Erzeugnis gegen die Verordnung verstößt, sind sie darüber hinaus verpflichtet, die zuständigen Behörden in den Abnehmer-Mitgliedsstaaten zu informieren.

Auch müssen KMU-Händler gegebenenfalls durchgeführte Kontrollen dulden und bei den Kontrollen durch Zugangs- und Zugriffsgewährung mitwirken.

F. Kontrollen

Die zuständigen Überwachungsbehörden der Mitgliedsstaaten werden durch Art. 16 der Verordnung verpflichtet, die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen ab dem 30.12.2024 in geeigneter Weise zu kontrollieren.

In Deutschland ist die zuständige Behörde die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die sich die folgenden Mindestkontrollquoten je nach Herkunft der relevanten Erzeugnisse auferlegt hat:

  • Länder mit "geringem" Risiko: Mindestkontrollquote 1 Prozent
  • Länder mit "normalem" Risiko: Mindestkontrollquote 3 Prozent
  • Länder mit "hohem" Risiko: Mindestkontrollquote 9 Prozent

E. Weitere Informationen

Die komplexen Bestimmungen der Verordnung, der abgestufte Pflichtenkatalog und die Umsetzung einzelner, meist nur wenig konkretisierter Handlungsanforderungen, sollen durch diverse Initiativen noch veranschaulicht werden und so zu einem besseren Verständnis der Marktakteure führen.

Die EU-Kommission plant dafür die Veröffentlichung von FAQs und Leitlinien.

Bereits verfügbar ist ein „Erklärvideo“ der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, das auf Youtube hier eingesehen werden kann.

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Achtung Falle: Fake-Mails vom DPMA https://www.it-recht-kanzlei.de/fake-e-mails-zahlungsaufforderung-dpma.html Mon, 04 Mar 2024 16:05:08 +0100 Es ist wieder soweit: Wie uns zahlreiche Mandanten berichten und auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) selbst auf seiner Website warnt, sind derzeit wieder betrügerische Zahlungsaufforderungen, diesmal per E-Mail, im Umlauf. Darum geht es ....

I. Angebliche Zahlungsaufforderungen des DPMA per E-Mail im Umlauf

Derzeit erhalten verschiedene Markeninhaber, insbesondere solche, die erst kürzlich eine Marke haben eintragen lassen, Zahlungsaufforderungen von einer Frau Dr. Sorg (julia.sorg@marke-dpma.com) aus dem Hause des Deutschen Patent- und Markenamts - das sieht dann etwa so aus:

Die derzeit versandten E-Mails sehen in etwa so aus (anonymisiert):

dpma2

Darin wird auf eine fällige Markenanmeldegebühr hingewiesen, deren Zahlung erforderlich sei, um der Marke Schutzwirkung zu verleihen.

II. Vorsicht: Betrugsversuch

Bei den versandten E-Mails handelt es sich jedoch nicht um eine offizielle Gebührenforderung, sondern um einen dreisten Betrugsversuch.

Nach eigenen Angaben des DPMA enthält die Betrugs-E-Mail eine gefälschte Markenurkunde, die das Logo des DPMA sowie eine gefälschte Unterschrift enthält.

Das DPMA warnt aktuell auf seiner Homepage vor den kursierenden betrügerischen E-Mails und rät Betroffenen, den Forderungen auf keinen Fall nachzukommen und keine Zahlungen zu leisten.

Das DPMA hat bereits Strafanzeige erstattet.

III. Fazit: Finger weg!

Wer als Markeninhaber aktuell eine vermeintliche Zahlungsaufforderung des DPMA erhalten hat, sollte diese unbedingt ignorieren und insbesondere die geforderte Gebühr nicht überweisen. Bei den versandten E-Mails handelt es sich um dreiste Betrugsversuche.

Interesse an einer Markenanmeldung?

Nur nicht abschrecken lassen: Wenn nicht jetzt, wann dann....Ja - wir melden auch Marken an! Für Jedermann - und wer sicher und sogar kostenfrei eine Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:

Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:

- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.

- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis. Interesse?
Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.

Mehr zur inkludierten Markenanmeldung finden Sie in diesem Beitrag.

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Anleitung für Händler: Meta Pixel nach DSGVO und Cookie-Richtlinie rechtskonform nutzen https://www.it-recht-kanzlei.de/facebook-pixel-sicher-verwenden.html Mon, 04 Mar 2024 09:22:14 +0100 Meta Pixel, das hauseigene Analysetool des weltweit größten sozialen Netzwerks, ist in den letzten Jahren einem steten technischen Wandel unterlegen, um Werbetreibenden ein noch detaillierteres, und ergebnisgenaueres Auswerten der Nutzerströme und so das optimale Ansprechen von Interessengruppen zu ermöglichen. Diese Anleitung zeigt, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen für den Einsatz des Meta Pixel im Standardmodus und im Modus des sog. erweiterten Datenabgleichs umgesetzt werden müssen.

A. Funktionsweise und First-Party-Umstellung

I. Einleitung

Mit dem Meta Pixel wird Händlern, die Anzeigen auf Facebook oder Instagram schalten, ermöglicht, das Nutzerverhalten nach Klick auf eine plattforminterne Werbeanzeige und nach anschließender Weiterleitung auf die Zielseite zu analysieren und auszuwerten.

Durch eine kontinuierliche Analyse können so einerseits genaue Statistiken über den Erfolg einer Werbeanzeige und andererseits Interessentengruppen gemäß der auf der Zielseite durchgeführten Nutzungshandlungen kategorisiert werden. Durch einen steten Datenaustausch zwischen Zielseite und Facebook/Instagram wird der Werbetreibende schließlich befähigt, die Interessentengruppen auf Facebook oder Instagram mit zugeschnittener Werbung gezielt anzusprechen.

So lässt sich mithilfe des Meta Pixels etwa eine Interessengruppe all derer bilden, die nach Klick auf eine Anzeige zwar ein Produkt in den Warenkorb gelegt, den Kauf aber letztlich nicht vollzogen haben. Dieser Gruppe kann die ursprüngliche Werbung auf Facebook/Instagram dann mit gesteigerter Häufigkeit angezeigt werden, um sie zum Abschluss des Kaufs zu motivieren. Ebenso können als Interessengruppe Personen definiert werden, die den Kauf eines auf Facebook/Instagram beworbenen Produkts getätigt haben. Diesen Personen können dann auf der Plattform beispielsweise weitere Produkte des Werbetreibenden angezeigt werden. Die erhofften Vorteile eines langfristigen Trackings per Meta Pixel sind demgemäß Umsatzsteigerungen, die auf dem zielgerichteten Einsatz von Werbeanzeigen basieren.

II. Bisher: Third-Party-Lösung

Bisher bediente sich Facebook für das Tracking einer sogenannten „Third -Party-“-Lösung. Nach Klick eines Nutzers auf eine Werbeanzeige setzte die Zielseite ein Pixel im Browser des Nutzers, welches das Verhalten aufzeichnete und an Facebook übermittelte.

Als allerdings verschiedene Browser-Entwickler (allen voran Apple und Mozilla) begannen, ihre Browser mit Third-Party-Filtern auszustatten, um die Datenhoheit ihrer Nutzer zu schützen, musste Facebook umrüsten. Derartige Filter führen beim Aufruf einer Webseite einen automatischen Abgleich der Herkunft aller von der Seite gesetzten Trackingdateien durch und bewirken die automatische Blockade oder fristbemessene Löschung all solcher Dateien, die ihren Ursprung nicht in der aufgerufenen Seite selbst haben, sondern von einer Drittpartei stammen.

Weil Zielseiten über das Meta Pixel ein von Facebook bzw. Instagram stammendes Pixel setzten, wurde dieses von den Filtern mit der Folge erfasst, dass ein zuverlässiges und umfängliches Tracking nicht mehr gewährleistet werden konnte.

III. Nun: First-Party-Lösung

Zum 24.10.2018 passte Facebook als Reaktion hierauf die Funktionsweise des Pixels an und ersetzte das Third-Party-Tracking durch eine First-Party-Lösung, bei welcher die Zielseite ein eigenständiges Pixel setzt, welches die Filter nicht erfassen.

Nunmehr wird beim Klick eines Users auf eine Ad, die bei Facebook ausgespielt wird, der URL der verknüpften Zielseite ein Zusatz angefügt. Sofern die Seite über Pixel das Teilen von First-Party-Daten mit Facebook/Instagram erlaubt, wird dieser URL-Zusatz in den Browser des Nutzers eingeschrieben, und zwar als First-Party Cookie der verknüpften Seite. Dann nehmen die Pixel die First-Party Pixel mitsamt aller Daten auf und geben diese an Facebook/Instagram weiter. Weil Browser in diesem Fall die URL-Parameter als Pixel der verknüpften Seite selbst und nicht als Pixel der Drittseite „Facebook“ erkennen, wird deren Funktionalität von den Browsern nicht beeinträchtigt.

Diese Umstellung hat entscheidende Auswirkungen auf den Inhalt der Datenschutzerklärung, weil sie mit den Informationspflichten des Art. 13 DSGVO korreliert, nach denen Betroffene über die Datenverarbeitung detailgenau zu belehren sind.

Hinweis: Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden im Mandantenportal passende Datenschutzklauseln für den Einsatz des Meta Pixels!

B. Standardmodus und erweiterter Datenabgleich

Neben dem Standardmodell des Pixel-Trackings, welches nur das Nutzungsverhalten des jeweiligen Werbeadressaten auswertet und diesbezügliche Nutzungsdaten verarbeitet, existiert seit längerem ein erweitertes Modell des Meta Pixels, das als „erweiterter Datenabgleich“ betitelt ist.

Anders als die Standardversion interagiert Meta Pixel im erweiterten Datenabgleich mit Datenverarbeitungsvorgängen auf der Zielseite selbst und ermöglicht so auch das Erfassen direkter personenbezogener Kundendaten wie der Mailadresse des Nutzers, indem es sich in Prozesse wie Kontenregistrierungen, Kontenanmeldungen und Kaufabschlüsse einklinkt. Zusammen mit den Daten über das Nutzungsverhalten werden im erweiterten Datenabgleich auch diese Kundendaten an Facebook/Instagram übertragen und dort ausgewertet, was es dem Werbetreibenden ermöglichen soll, seine Zielgruppen noch genauer zu definieren.

Der erweiterte Datenabgleich ist auf Facebook/Instagram nicht voreingestellt, sondern muss im „Eventmanager“ gesondert aktiviert werden.

Facebook Custom Audience Pixel-Verfahren

C. Datenschutzrechtliche Würdigung und Implementierungshinweise

Um die vom Händler für den datenschutzrechtskonformen Einsatz des Meta Pixels umzusetzenden Maßnahmen zu definieren, muss zwingend zwischen dem Standardmodus und dem erweiterten Datenabgleich differenziert werden.

I. Standardversion

1.) DSGVO: Opt-Out genügt

Weil im Standardmodus über die nunmehr vorherrschende First-Party-Lösung allein das Klick- und Aktivitätsverhalten von Nutzern ausgewertet wird, kann das Pixel-Tracking im Standardmodus nach derzeitig vorherrschender Auffassung datenschutzrechtlich über die überwiegenden berechtigten Interessen des Händlers an der Optimierung seiner Werbeanzeigen und der interessenorientierten Ausgestaltung seines Onlineangebots gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt werden.

Insofern ist es für die Standard-Version datenschutzrechtlich nicht erforderlich , dass vor Einsatz des Pixel-Trackings die Einwilligung eines jeden Seitenbesuchers eingeholt wird.

2.) TTDSG: Einwilligungspflicht über Cookie-Consent-Tool

Eine eigenständige Einwilligungspflicht ergibt sich aber aus § 25 Abs. 1 TTDSG, der jegliches Auslesen von Informationen auf Nutzerendgeräten von der Einwilligung der Nutzer abhängig macht. Das Hauptaugenmerk auf Cookies legend, findet diese Vorschrift auch auf das Pixel-Tracking Anwendung.

Seitenbetreiber, die das Meta Pixel verwenden wollen, müssen dieses daher zwangsweise in ein implementiertes Cookie-Consent-Tool Cookie-Consent-Tool integrieren und damit sicherstellen, dass das Pixel-Tracking solange unterbleibt, wie der Nutzer über das Tool nicht seine individuelle Einwilligung erteilt hat.

3.) Information in der Datenschutzerklärung

Gemäß Art. 13 DSGVO muss zusätzlich in einer entsprechenden Klausel innerhalb der Datenschutzerklärung nicht nur über die Funktionsweise des Pixel-Trackings unter Berücksichtigung der Umstellung auf die First-Party-Cookie-Lösung unterrichtet, sondern auch über die Rechtsgrundlagen des Pixel-Trackings, den Einwilligungsvorbehalt und die Möglichkeit des Einwilligungswiderrufs über das Cookie-Consent-Tool (s.o.).

Hinweis: Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden im Mandantenportal passende Datenschutzklauseln für den Einsatz des Meta Pixels!

II.) Erweiterter Datenabgleich

Einem deutlich höheren Umstellungsaufwand sowie einem nicht auszuschließenden rechtlichen Risiko unterliegt demgegenüber der Einsatz von Meta Pixel im erweiterten Datenabgleichsmodus.

1.) DSGVO und TTDSG: ausdrückliche Nutzereinwilligung erforderlich

Weil hier neben bloßen Nutzungsinformationen auch konkret personenbezogene Kundendaten erhoben und mit Facebook/Instagram ausgetauscht werden, setzt die Verwendung das vorherige Einholen einer ausdrücklichen Nutzereinwilligung in die Verarbeitung auf Basis des Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO voraus. Nach zutreffender Ansicht des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz (BayLDA) können hier berechtigte Interessen des Händlers aufgrund des Umfangs der Datenverarbeitung und des engen Persönlichkeitsbezugs die Nutzerinteressen an der Geheimhaltung ihrer Daten nicht überwiegen.

Die Einwilligungspflicht nach der DSGVO läuft im erweiterten Datenschutzmodus also gleich mit der Einwilligungspflicht für das Pixel-Tracking im Allgemeinen gemäß § 25 TTDSG. Daher kann das Einwilligungserfordernis auch hier universell über ein Consent-Tool umgesetzt werden. Voraussetzung ist dabei, dass der Nutzer bei Aktivierung des Pixels auch über die erweiterten Datenverarbeitungen informiert wird.

Im erweiterten Datenschutzmodus muss daher zwingend technisch sichergestellt werden, dass dem Tracking stets die Einwilligungseinholung des Nutzers vorausgeht. Hierfür empfiehlt sich die Implementierung eines hinreichenden Cookie-Consent-Tools, welches für das Pixel-Tracking im erweiterten Datenabgleich optimiert ist.

Darüber hinaus bedarf es einer auf das erweiterte Tracking zugeschnittenen Klausel in seiner Datenschutzerklärung, welche über den Umfang und die Funktionsweise des erweiterten Datenabgleichs belehrt.

Hierbei ist neben der neuartigen First-Party-Cookie-Lösung insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch Kundendaten an Facebook/Instagram übermittelt werden.

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihren Mandanten im Mandantenportal eine Datenschutzklausel für den Einsatz des Meta Pixels im erweiterten Datenabgleichsmodus bereit.

2.) Implementierungshinweise

Sollten Händler den erweiterten Modus nutzen wollen, empfiehlt die IT-Recht-Kanzlei dringend die Einbindung eines Cookie-Consent-Tools mit Pixel-Integration, welches im Einwilligungsfeld über die personenbezogenen Datenverarbeitungen entweder direkt aufklärt oder auf die entsprechende Klausel in der Datenschutzerklärung verweist.

Nach Meinung der IT-Recht-Kanzlei erscheint der Verweis auf die Datenschutzerklärung vorzugswürdig, da eine vollständige Belehrung die Dimensionen des Tools sprengen könnte und zudem geeignet ist, den Nutzer durch einen Überschuss an Text und Informationen zu verwirren.

IV. Fazit

Die von Facebook/Instagram für das Plattformanalysetool „Pixel“ vollzogene Änderung der Cookie-basierten Funktionsweise sowie die Aufrechterhaltung eines „erweiterten Datenabgleichsmodus“ zwingen Händler nach dem geltenden Datenschutzrecht zur Anpassung ihrer Datenschutzkonzepte.

Da das Pixel-Tracking als Speicherung von Informationen auf den Nutzerendgeräten der Einwilligungspflicht nach § 25 Abs. 1 TTDSG vollständig unterfällt, muss der Einsatz des Meta Pixels von einer individuellen Nutzereinwilligung über ein implementiertes Cookie-Consent-Tool abhängig gemacht werden.

Wird das Meta Pixel im erweiterten Datenabgleichsmodus betrieben, werden zusätzlich Kundendatensätze für mehr Präzision an Meta übermittelt, was bereits für sich genommen einwilligungspflichtig wäre. Für das Pixel-Tracking mit erweitertem Datenabgleich ist daher eine Einwilligung über ein Cookie-Consent-Tool einzuholen, das gleichzeitig über die weitergehenden Datenverarbeitungen dieser Art des Meta-Pixel-Trackings informieren kann.

Die IT-Recht Kanzlei wird aktuelle Entwicklungen der Thematik verfolgen und frühzeitig über diese berichten.

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Muster für die Praxis: Rückforderung einer Falschlieferung https://www.it-recht-kanzlei.de/muster-praxis-rueckforderung-falsche-ware.html Fri, 01 Mar 2024 15:44:44 +0100 Bei einer irrtümlichen Falschlieferung besitzt der Online-Händler gegenüber dem Kunden das Recht zur Herausgabe des falsch zugesendeten Artikels. Bei gleichzeitiger Neulieferung der richtigen, bestellten Ware hat der Händler sogar die Pflicht, die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen. Wir stellen unseren Mandanten ein Muster für die Rückforderung einer falsch an den Kunden gelieferten Ware in diesem Beitrag zur Verfügung.

In unserem Beitrag "Falsche Ware an den Kunden geliefert? Rechtliche Konsequenzen" erfahren Sie mehr zum rechtlichen Hintergrund einer versehentlichen Falschsendung an den Kunden.

Das nachstehende Muster können Sie für den Fall verwenden, dass irrtümlich ein falscher Artikel an den Kunden versendet worden ist:

Sehr geehrte/r Frau/Herr XXX,

über unseren Online-Shop unter www.XXX.de (Website des Online-Shops) haben Sie am xx.xx.xx folgende/n Artikel bestellt:

XXX (Artikelbezeichnung der bestellten Ware)

Die Bestellung haben wir fertiggestellt und Ihnen per Paketdienst am xx.xx.xx zugeschickt. Nach Auskunft unseres Versandpartners haben Sie die Sendung am xx.xx.xx erhalten.

Leider ist uns bei der Bearbeitung Ihrer Bestellung ein Fehler unterlaufen und Ihnen wurde statt des/r oben bezeichneten Artikel/s versehentlich der/die folgende/n, nicht von Ihnen bestellte/n Artikel zugeschickt:

XXX (Artikelbezeichnung der falsch gelieferten Ware)

Wir möchten über dieses Versehen unser Bedauern aussprechen und uns für dadurch ggf. entstandene Unannehmlichkeiten entschuldigen.

Natürlich haben wir umgehend Ihre Bestellung korrekt erneut bearbeitet und den/ die von Ihnen bestellten Artikel per Paketdienst am xx.xx.xx. an Sie verschickt. Die Neulieferung sollte voraussichtlich am xx.xx.xx bei Ihnen eintreffen.

Bitte senden Sie uns den/die oben aufgelisteten, nicht von Ihnen bestellten und ersetzten Artikel an folgende Adresse zurück:

XXX (Bezeichnung der Adresse zur Rücksendung)

Die Kosten für die Rücksendung tragen selbstverständlich wir. Wir würden Sie darum bitten, die falsch gelieferte Ware nicht unfrei an uns zurückzuschicken, sondern sie ausreichend zu frankieren und uns anschließend die Belege der Einlieferung sowie der Versandkosten per E-Mail an XXX (Bezeichnung der E-Mail-Adresse) zu senden. Wir werden Ihnen die Kosten unverzüglich zurückerstatten.

Gerne stellen wir Ihnen auch ein Retouren-Formular zur Verfügung, das Sie ebenfalls per E-Mail an XXX (Bezeichnung der E-Mail-Adresse) anfordern und ausgedruckt zur Rücksendung auf dem Paket befestigen können. Wenden Sie sich bitte auch in diesem Fall anschließend zur Rückerstattung der Versandkosten an uns.

Alternativ ist auf Wunsch die Zahlung eines Vorschusses über die Versandkosten möglich. Fordern Sie diesen gerne per E-Mail an XXX (Bezeichnung der E-Mail-Adresse) an und nennen uns dazu die Daten Ihrer Bankverbindung.

Für weitere Fragen zur Rücksendung kontaktieren Sie gerne unseren Kundenservice. Diesen erreichen Sie von XXX bis XXX (Nennung der Geschäftszeiten) telefonisch unter XXX (Angabe der Telefonnummer) oder per E-Mail unter XXX (Bezeichnung der E-Mail-Adresse).

Wir freuen uns auf Ihre Rückantwort und bedanken uns für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen
XXX

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Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware – es geht schon wieder los! https://www.it-recht-kanzlei.de/angabe-wesentlicher-eigenschaften-checkout-textilien-abmahnung.html Fri, 01 Mar 2024 07:57:16 +0100 Lang es ist her: Bereits seit dem 01.08.2012, also seit nunmehr fast 12 Jahren, sind Online-Händler, die mit Verbrauchern entgeltliche Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr schließen, verpflichtet, dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe von dessen Bestellung (nochmals) über die wesentlichen Eigenschaften (synonym dazu die wesentlichen Merkmale) der Ware zu informieren. Das ist in der Praxis gar nicht so einfach umsetzbar. Lange war es ruhig um diese Thematik. Aktuell sorgen Abmahnungen wieder für einige Unruhe, insbesondere in Bezug auf den Handel mit Textilerzeugnissen. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt.

Worum geht es?

Mit der sogenannten „Button-Lösung“ wollte der deutsche Gesetzgeber im Jahre 2012 den damals noch recht weit verbreiteten Internet-Vertragsfallen den Garaus bereiten.

Vereinfacht gesagt ging es seinerzeit darum, Verbraucher vor übereilten Bestellungen nur auf den ersten Blick günstiger bzw. kostenloser Waren zu schützen. In vielen Fällen wurden kostenlose Artikel als „Türöffner“ angeboten, mit deren Bestellung dann aber die Eingehung überteuerter Folgeleistungen, die nur sehr versteckt im Kleingedruckten Erwähnung fanden, etwa von kostenpflichtigen Waren-Abonnements mit zweijähriger Mindestlaufzeit, einherging.

Deshalb wurde es für Betreiber von Online-Shops und Händler auf Verkaufsplattformen zum 01.08.2012 verpflichtend, einen eindeutig beschrifteten, die Zahlungspflicht erkennen lassenden „Bestellbutton“ vorzuhalten (gesetzliche Musterformulierung „Zahlungspflichtig bestellen“), sofern es um entgeltliche Verträge mit Verbrauchern geht.

Daneben wurde den Händlern seinerzeit auch auferlegt, auf der finalen Bestellseite, quasi direkt oberhalb dieses Bestellbuttons, den Verbraucher klar und verständlich in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Eigenschaften der zu bestellenden Waren zu informieren.

Diese „neue“ Informationspflicht hinsichtlich der wesentlichen Eigenschaften sorgte seit jeher für großen Kummer bei der Händlerschaft, da in der Praxis nur schwer korrekt umsetzbar. Dies schon deswegen, da die gesetzliche Vorgabe sehr unbestimmt gehalten ist.

Nach derzeitiger Rechtslage sind Online-Händler nach der Vorschrift des § 312j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EGBGB verpflichtet, die wesentlichen Eigenschaften der Waren in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

Wer diese Informationspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt, handelt klar wettbewerbswidrig und kann deswegen von einem Mitbewerber oder einem Abmahnverband wettbewerbsrechtlich abgemahnt und auf Unterlassung des Wettbewerbsverstoße in Anspruch genommen werden.

Insbesondere bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Folge einer solchen Abmahnung kommt der Händler in Zukunft schnell in Teufels Küche: Er darf sich dann – zumindest für Teile seines Sortiments –dahingehend keinerlei Fehler mehr erlauben. Vergisst er dann auch nur bei einem von der Unterlassungserklärung erfassten Artikel die Angabe auch nur einer wesentlichen Eigenschaft, wäre eine Vertragsstrafe, die schnell einen höheren vierstelligen Betrag ausmachen kann, verwirkt.

Hier zeigt sich einmal mehr, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden darf, kann das zu unterlassen Versprochene, etwa aus technischen Gründen, nicht dauerhaft und ausnahmslos eingehalten werden. Dies gilt umso mehr, wenn – wie bei diesem Thema – unklar ist, wie genau bzw. wie weitgehend die Informationspflicht überhaupt korrekt zu erfüllen ist.

Wohl weil nahezu jeder Händler mit der Erfüllung der neuen Informationspflicht seit jeher so seine Probleme hatte, blieben Abmahnungen unter Mitbewerbern diesbezüglich eher die Ausnahme.

Abmahnverbände dagegen hatten dieses Thema regelmäßig auf der Agenda, gingen dabei in erster Linie aber Branchengrößen wie Amazon an.

Aktuell sorgen Abmahnungen des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. aus Berlin wieder für einige Unruhe. Hier wird u.a. die fehlende Angabe der wesentlichen Eigenschaften von Textilerzeugnissen auf der finalen Bestellseite beanstandet und kostenpflichtig abgemahnt.

Was macht die Sache in der Praxis so schwierig?

Die Erfüllung der Informationspflicht nach § 312j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EGBGB stellt die meisten Online-Händler vor Herausforderungen.

In der Praxis bestehen zwei grundsätzliche Problemfelder:

Problemfeld Nummer 1 ist die Bestimmung, was überhaupt konkret die wesentlichen Eigenschaften der jeweiligen Ware sind, welche „Angaben“ also für den jeweiligen Artikel konkret zu tätigen sind.

Das Gesetz spricht nur vollkommen unbestimmt von „wesentlichen Eigenschaften der Waren“.

Es ist also Aufgabe des Händlers, jeweils auf die Suche zu gehen, was alles ein wesentliches Merkmal der von ihm jeweils angebotenen Ware ist.

Dies lässt sich in keinem Fall pauschal beantworten, sondern ist immer von individuellen Faktoren abhängig. Zum einen in objektiver Hinsicht davon, um welche Ware es geht. Ist die Ware eher einfacher Natur, sind auch die wesentlichen Eigenschaften der Ware überschaubar. Handelt es sich dagegen um eine (technisch) komplexe Ware, dann können deren wesentliche Eigenschaften mehrere Seiten füllen.

Als Hilfestellung für die Bestimmung der wesentlichen Merkmale kann dienen, wenn sich der Händler einmal gedanklich in die Verbraucherrolle begibt und sich überlegt, welche Eigenschaften für einen neugierigen Verbraucher in Bezug auf das jeweilige Produkt wichtig sein könnten.

Lassen sich die wesentlichen Eigenschaften beim Verkauf einer Büroklammer an einer Hand abzählen, können diese beim Verkauf eines Notebooks in den dreistelligen Bereich gehen.

Auch ist eine nähere Zustandsbeschreibung bei fabrikneuer Ware in vielen Fällen entbehrlich, während diese bei Gebrauchtware essentiell ist (man denke nur an einen Neuwagen im Vergleich zu einem Gebrauchtfahrzeug, wo Informationen zum genauen Zustand, zur Laufleistung, zum Pflege- und Wartungszustand, zu Vorschäden etc. für den Interessenten sehr wichtig sind).

Auch gibt es Eigenschaftskategorien, die für bestimmte Waren wesentlich sind, für andere Waren dagegen überhaupt nicht. Das Gewicht ist bei einem Rennrad elementar, während es dem Käufer von Toilettenpapier herzlich egal sein dürfte. Etwas anderes gilt aber wiederum, wenn der Toilettenpapierverkäufer den Versand gewichtsabhängig berechnet.

Neben der Art und Beschaffenheit der Ware spielt auch die Erwartungshaltung der angesprochenen Zielgruppe eine Rolle.

Wenn es sich etwa um einen Consumer-Artikel handelt (z.B. ein Notebook für den Heimgebrauch) dürfte die Anzahl der für den Käufer wesentlichen Eigenschaften geringer sein, als bei einem Artikel, der für den Profieinsatz (etwa speziell ausgestattetes Notebook für professionelle Bild- und Videobearbeitung) angeboten wird.

Die Angabe der wesentlichen Eigenschaften ist also leider in höchstem Maße dynamisch und immer vom Einzelfall abhängig.

Automatisierung und hohe Dynamik beißen sich leider im Regelfall, so dass viel „Handarbeit“ der Online-Händler erforderlich ist, um diese Herausforderung rechtssicher zu lösen.

Es lässt sich somit festhalten:

Leider ist keine pauschale Aussage möglich, was genau „wesentliche Eigenschaften“ einer Ware sind und in welcher Ausführlichkeit auf diese hingewiesen werden muss.

Der Umfang der dahingehenden Informationspflicht hängt zum einen von der Art des jeweiligen Artikels ab, der gerade bestellt wird.

Hier gilt: Je komplexer der Artikel ist und je mehr Faktoren für seine wertbildenden Eigenschaften maßgeblich sind, desto mehr wesentliche Eigenschaften, die dann auszuspielen sind, gibt es.

Ferner hängt die Einstufung, was wesentlich ist und was nicht, in subjektiver Hinsicht auch von der Erwartungshaltung der angesprochenen Zielgruppe ab.

Problemstellung Nummer 2 ist die korrekte Darstellung der wesentlichen Eigenschaften.

Hier gilt es, diese auf der finalen Bestellseite in klarer und verständlicher Weise sowie unmittelbar und in hervorgehobener Weise vor Abgabe der Bestellung darzustellen, um den formalen Anforderungen, die sich der Gesetzgeber wünscht, zu genügen.

Dazu später noch im Detail.

Was sind eigentlich (regelmäßig) die wesentlichen Eigenschaften der Ware?

Wie bereits erwähnt, gibt es hier keine allgemeingültige Aussage, sondern der Umfang und die Reichweite der Informationspflicht ist höchst individuell und dynamisch je nach angebotener Ware.

Dennoch gibt es „Basisangaben“, die ein Gericht wohl in jedem Fall als jeweils wesentliche Eigenschaft einstufen dürfte und die damit in jedem Fall anzugeben sind.

Dazu gehören nach hiesiger Rechtsauffassung insbesondere:

  • Genaue Produktbezeichnung (insbesondere hinsichtlich Hersteller, Marke und Typ)
  • Genaue Bezeichnung der Ausführung/ Variante, wenn Produkt in verschiedenen Ausführungen / Varianten angeboten wird
  • Bei der Möglichkeit von Individualisierungen auch Angabe der konkret gewählten Individualisierung (z.B. bei Bestickung eines T-Shirts mit Schriftzug Angabe des Schriftzugs, dessen Farbe und dessen Schriftart)
  • Beschaffenheit / Zustand / Erhaltungsgrad (etwa neu, gebraucht, mangelhaft, beschädigt usw.)
  • Modelljahr / Baujahr und ggf. Hinweis auf Eigenschaft als Auslaufmodell
  • Zubehör und genauer Lieferumfang
  • Materialien / Zusammensetzung (dies bei mehreren Komponenten für alle Komponenten, etwa bei Sonnenschirm für Schirm, Stange und Ständer ausgewiesen)
  • Größe / Abmessungen
  • Gewicht / Inhalt / Füllmenge
  • Farbe(n) und Design(s)
  • Bei Produkten mit technischem Hintergrund die technischen Details (bei einem Notebook etwa Angaben zur CPU, zur GPU, zum RAM, zur HDD/SSD, zu WLAN, zum Betriebssystem, Displayauflösung, Akkukapazität usw.)
  • Kompatibilität bzw. Einsatz- und Verwendungszweck sowie Verwendungsbeschränkungen
  • Eigenschaften, die im Rahmen produktspezifischer Kennzeichnungspflichten für bestimmte Sortimente darzustellen sind. Hier bestimmt quasi schon der Gesetzgeber, was für den Durchschnittsverbraucher wesentlich ist. Hier sind insbesondere zu nennen:
  • Beim Verkauf von Lebensmitteln die Informationen nach der LMIV (Angabe der Zutaten, Nährwerte, Allergene, des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers usw.) sowie die Angaben bei einer ökologischen Erzeugung („Bio-Eigenschaft“).
  • Beim Verkauf von Textilerzeugnissen die Angabe der Faserzusammensetzung im Rahmen der Textilkennzeichnung
  • Beim Verkauf von Spielzeugen die Warnhinweise, die oftmals die Verwendung beschränken
  • Beim Verkauf von altersbeschränkten Waren (etwa PC-Spiele) die jeweilige Altersfreigabe
  • Beim Verkauf energierelevanter Produkte wie Lampen, Kühlschränken, Fernsehern, Waschmaschinen, Trocknern usw. die Energieeffizienzklasse sowie
  • Bein Verkauf von Chemikalien die Inhaltsstoffe, sowie die relevanten Warn- und Gefahrenhinweise
  • Beim Verkauf von Bioziden der Biozidwarnhinweis

Wenn Sie diesen „Katalog“ abarbeiten und die zutreffenden Eigenschaften an der richtigen Stelle darstellen, dann werden damit die vom Gesetz geforderten „wesentlichen Eigenschaften bereits in erheblichem Umfang abgebildet.

Hinweis: Der oben genannte Katalog kann jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Dafür sind die Unterschiedlichkeiten von Ware zu Ware zu groß.

Was wird aktuell abgemahnt?

Derzeit müssen sich vor allem Händler hüten, die Textilerzeugnisse anbieten und auf der finalen Bestellseite nicht die Faserzusammensetzung darstellen.

Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. mit Sitz in Berlin mahnt aktuell ab, wenn ein Händler beim Textilverkauf keine Angaben zur Faserzusammensetzung auf der finalen Bestellseite tätigt.

Der Verband führt hierzu aus, dass die Angabe des Materials bei Bekleidung als wesentlich anzusehen sei, da danach sowohl das Preis-Leistungs-Verhältnis, die erforderliche Reinigung sowie bestehende Unverträglichkeiten beurteilt werden können und diese für einen Kauf wesentliche Faktoren darstellen.

Im Zuge der Abmahnung fordert der Verband sozialer Wettbewerb e.V. nicht nur die Erstattung von Abmahnkosten. Vielmehr soll sich der Abgemahnte zugleich vertraglich verpflichten, es künftig bei Meidung einer Vertragsstrafenzahlung zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern Textilien anzubieten, ohne auf der Internetseite, auf welcher sich der Bestellbutton befindet, das zutreffende Material anzugeben, aus welchem die Textilien gefertigt sind.

Es ist damit zu rechnen, dass sich derartige Abmahnungen zeitnah „vermehren“ werden und auch zahlreiche Nachahmer auf den Plan rufen dürften. Schließlich versprechen solche Abmahnungen, gibt der Abgemahnte daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, mit einiger Wahrscheinlichkeit sprudelnde Einnahmen aus Vertragsstrafen für den Abmahner. Eben deswegen, weil das Thema in der Praxis so schwer handelbar ist.

LG Berlin: Angabe der Materialzusammensetzung auf finaler Bestellseite verpflichtend

Das Landgericht Berlin entschied kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, dass die Angabe der Materialzusammensetzung beim Online-Verkauf eines T-Shirts zwingend (auch) auf der finalen Bestellseite, unmittelbar vor Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher erfolgen muss.

Der zuvor von einem Verband abgemahnte Online-Händler, der diese Angaben nicht auf der finalen Bestellseite vorgehalten hatte, wurde bereits zuvor im Wege einer einstweiligen Beschlussverfügung vom LG Berlin zur Unterlassung dieses Verhaltens verpflichtet.

Auf seinen Widerspruch hin hat das Landgericht die zuvor ergangene einstweilige Verfügung mit Urteil vom 07.11.2023 (Az.: 91 O 69/23) bestätigt.

Das Gericht stellte dabei nochmals klar, dass der Händler wettbewerbswidrig gehandelt hatte und die fehlende Information über die Materialzusammensetzung des Bekleidungsstückes vom Verband zu Recht abgemahnt hatte.

In der Sache eigentlich nichts Neues, da bereits das OLG München im Jahre 2019 zu Lasten Amazons entschieden hatte, dass die Angabe des Materials von angebotener Bekleidung auf der finalen Bestellseite zwingend ist, da eben wesentliche Eigenschaft der Ware (OLG München, Urteil vom 31.01.2019 - 29 U 1582/18).

Die Entscheidung des LG Berlin verdeutlicht aber, dass in den letzten Monaten wieder Bewegung in die Abmahnung fehlender, wesentlicher Eigenschaften gekommen ist. Und sie bestätigt auch, dass Abmahnverbände mit ihrer Rechtsansicht gute Chancen haben, vor Gericht zu obsiegen.

Zwischenfazit: Wer Textilien / Bekleidung online verkauft, der ist gut beraten, (auch) auf der finalen Bestellseite die Materialkennzeichnung im Sinne einer Textilkennzeichnung vorzunehmen. Andernfalls besteht Abmahngefahr.

Wie sieht die „Best Practice“ aus?

Der sicherste Weg für Händler ist es, inhaltlich lieber „zu viele“ wesentliche Eigenschaften anzugeben, als zu wenige.

Dabei ist es nicht schädlich, wenn neben den wesentlichen Eigenschaften auch einige „unwesentliche“ Eigenschaften angeführt werden (solange dadurch keine Intransparenz eintritt und der Verbraucher mit für ihn belanglosen Informationen von wesentlichen Informationen abgelenkt wird), zumal in der Praxis die Abgrenzung unwesentlich zu wesentlich meist fließend sein dürfte.

Also: Im Zweifel lieber mehr Eigenschaften der Ware angeben, als zu wenig. Allerdings sollten Belanglosigkeiten, etwa nicht belastbare Werbeaussagen wie „Absoluter Topseller“ unbedingt weggelassen werden.

In formaler Hinsicht es wichtig, dass sämtliche wesentliche Eigenschaften der im Bestellvorgang befindlichen Ware(n) direkt auf der finalen Bestellseite anzugeben sind, so dass sich diese direkt oberhalb des die Bestellung auslösenden Buttons befinden. Dem Verbraucher muss unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung nochmals vor Augen geführt werden, was er da konkret mit welchen wesentlichen Eigenschaften bestellt.

Der Gesetzgeber verlangt dabei, dass die Angabe der wesentlichen Eigenschaften auf der finalen Bestellseite in klarer und verständlicher Weise sowie unmittelbar und in hervorgehobener Weise vor Abgabe der Bestellung erfolgen muss. Unmittelbar bedeutet dabei, dass die wesentlichen Merkmale sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht in direktem Zusammenhang mit dem Bestellbutton erfolgen muss.

Damit steht fest, dass diese Angaben unbedingt direkt als lesbarer Text auf der finalen Bestellseite erfolgen müssen.

Insbesondere ist eine Verlinkung (z.B. zurück auf die Artikeldetailseite, auf der sich die Angaben befinden) auf der finalen Bestellseite nicht ausreichend (so OLG München, a.a.O., bestätigt durch BGH, Beschluss vom 28.11.2019, Az.: I ZR 43/19).

Auch die Darstellung im Wege eine sich öffnenden Pop-Ups genügt nicht den Anforderungen (OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2020, Az.: 3 U 3878/19).

Ferner ist es nicht ausreichend, die wesentlichen Eigenschaften z.B. in einem Datenblatt als PDF (nur) zum Download anzubieten. Es ist dringend deren offene Darstellung als Text in unmittelbarer Nähe zum Bestellbutton, bestenfalls direkt oberhalb von diesem, vorzunehmen.

Dabei sollten die wesentlichen Eigenschaften auf der finalen Bestellseite zudem optisch hervorgehoben dargestellt werden, etwa eingerahmt oder farbig unterlegt.

Shop-Betreiber sollten sich bei Unklarheiten an den Anbieter ihres Shopsystems wenden. Dieser kann in aller Regel Hilfestellung bei technischen Fragestellungen zur Darstellung der wesentlichen Merkmale im Checkout leisten.

Oftmals existieren hierzu auch nützliche Plugins bzw. Apps, die ein Ausspielen der wesentlichen Eigenschaften auf der finalen Bestellseite ermöglichen.

Die beschriebene Pflicht gilt auch auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay. Problem hierbei ist, dass Händler dort in aller Regel keinen technischen Gestaltungsspielraum hat, um dort Änderungen an der Darstellungsweise vornehmen zu können.

Doppelte Darstellung: Wesentliche Eigenschaften in Artikelbeschreibung und auf finaler Bestellseite

Neben der bereits dargestellten Verpflichtung zur Darstellung der wesentlichen Eigenschaften der Ware auf der finalen Bestellseite bei Vertragsschlüssen im elektronischen Geschäftsverkehr, sind Händler bei Fernabsatzverträgen auch ganz allgemein verpflichtet, über die wesentlichen Eigenschaften der Ware zu informieren (§ 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EGBGB).

Dies erfolgt dann sinnvollerweise im Rahmen der jeweiligen Artikelbeschreibung. Die wesentlichen Eigenschaften sollten dort schon aus Gründen des Marketings angegeben werden, damit sich Interessenten ein zutreffendes Bild von der angebotenen Ware machen können.

Eine besondere Hervorhebung der wesentlichen Merkmale ist auf der Artikeldetailseite jedoch nicht erforderlich.

Es ist zu beachten, dass die beiden Informationspflichten bei klassischen Online-Shops parallel bestehen, d.h., dass die Angabe der wesentlichen Eigenschaften in der Artikelbeschreibung die Pflicht zu deren Angaben auf der finalen Bestellseite nicht ersetzt.

Fazit:

Es war nun viele Jahre lang relativ ruhig um das in der Praxis für Händler doch herausfordernde Thema der Angaben von wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware.

Durch die aktuelle Abmahntätigkeit des Verbands sozialer Wettbewerb sowie die Entscheidung des LG Berlin kommt neue Bewegung in die Sache.

Insbesondere Händler, die Textilerzeugnisse verkaufen, sollten darauf achten, dass sie zeitnah auf der finalen Bestellseite insbesondere die Faserzusammensetzung der zu bestellenden Textilerzeugnisse darstellen.

Generell betrifft die Thematik jeden Online-Händler, sortimentsunabhängig.

Aus diesem Grund sollten Händler, die hier noch Defizite haben, zweistufig vorgehen. Zunächst gilt es, zu ermitteln, was inhaltlich die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Waren sind.

Danach gilt es, diese (auch) auf der finalen Bestellseite formal korrekt, also in klarer und verständlicher Weise sowie unmittelbar und in hervorgehobener Weise vor Abgabe der Bestellung darzustellen. Idealerweise als offener Texte direkt oberhalb des Bestellbuttons durch Einrahmung hervorgehoben oder mit besonderer Farbe hinterlegt.

Nicht vergessen: Die Darstellung der wesentlichen Merkmale (nur) im Wege einer Verlinkung, eines Pop-Ups oder eines Downloads genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Die Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware sollte zudem im Rahmen der jeweiligen Artikelbeschreibung erfolgen, also bereits bevor der Kunde seinen Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb einleitet. Aber Achtung: An der (zusätzlichen) Pflicht zur Angabe der wesentlichen Merkmale auf der finalen Bestellseite ändert dies nichts.

Der Ecommerce steckt voller Herausforderungen für die Online-Händler. Sie wünschen sich professionelle, anwaltliche Begleitung im rechtlichen Dschungel des Ecommerce zur effektiven Vermeidung lästiger Abmahnungen? Gerne sichern wir Sie im Rahmen unserer Schutzpakete ab.

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Abmahnradar Februar: Werbung, Klassiker & Marken https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-februar-24-abmahnungen-wettbewerbsrecht-marken-urheberrecht.html Fri, 01 Mar 2024 07:57:11 +0100 Es war alles dabei im letzten Monat: Mal ging es um exotischere Themen wie die Werbung mit dem Schlagwort "Auslaufmodell" oder die unberechtigte Erlangung von Gutscheincodes, mal lagen uns Abmahn-Klassiker wie die fehlende Widerrufsbelehrung, die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform oder die fehlenden Grundpreise vor. Erstmals wurden Abmahnungen auch mal wieder im Namen von Mitbewerbern und nicht nur von Wettbewerbsvereinen ausgesprochen. Im Markenrecht ist die Zahl der Abmahnungen nach wie vor hoch.

Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht ging es in den letzten beiden Monaten u.a. um folgende Themen:

  • Weinhandel: Fehlende Angabe Allergene (Sulfite) und Alkoholgehalt
  • Fehlender Grundpreis
  • Werbung: Bekömmlich

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Fehlende Textilkennzeichnung
  • Fehlende Verlinkung OS-Plattform
  • Fehlendes Widerrufsformular
  • Lilial: Verbotener Inhaltsstoff

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Auslaufmodell: Irreführung über wesentliche Eigenschaft
  • Kosmetik: Irreführende Kennzeichnung
  • Unberechtigte Erlangung von Gutschein-Codes
  • Fehlende Widerrufsbelehrung samt Widerrufsformular

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

Abmahnungen aus dem Markenrecht

Man möchte fast sagen, dass die Markenabmahnung die neue wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist. Jedenfalls ist seit einiger Zeit das Abmahnniveau im Markenrecht hoch - zuletzt ging es u.a. um folgende Marken:

  • "Risa"
  • "Claris"

Weitere Infos zu den Abmahnungen den vorgenannten Marken finden Sie hier.

  • "Aventus"
  • "Harley Davidson"
  • "Mensch ärgere Dich nicht"
  • "Mo"

Weitere Infos zur Abmahnung der vorgenannten Marken finden Sie hier.

- "Weil man Blumen nicht trinken kann"

Weitere Infos zur Abmahnung der vorgenannten Marke finden Sie hier.

Sonstige Abmahnungen

Ansonsten gab es noch einige urheberrechtliche Abmahnung im Zusammenhang mit Bilderklau. Weitere Infos hierzu finden Sie etwa hier.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei

Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden im Mandantenportal unter Abmahnradar alles Wissenswerte zum Thema - unter anderem eine ausführliche Zusammenstellung über die Abmahnklassiker an sich.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei hat den Radar auch mobil gemacht - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

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Facebook Pixel wird Meta Pixel: Aktualisierung der Datenschutzerklärungen https://www.it-recht-kanzlei.de/meta-pixel-aktualisierung-datenschutz.html Fri, 01 Mar 2024 07:36:43 +0100 Im Zuge der Umfirmierung des Facebook-Konzerns zu „Meta“ werden allmählich auch die Bezeichnungen von Diensten und Angeboten des Tech-Unternehmens angepasst. Jüngst hat das hauseigene Tracking-Tool eine Umbenennung von „Facebook Pixel“ zu „Meta Pixel“ erfahren. Um weiterhin korrekt über vom Tool ausgehende Datenverarbeitungen zu informieren, hat die IT-Recht Kanzlei die Datenschutzerklärungen für den Online-Shop und Homepages aktualisiert.

Das Meta Pixel (zuvor „Facebook Pixel“) ist das konzerneigene Tracking-Tool aus dem Hause Meta, das Shop- und Seitenbetreibern eine detailreiche Messung von Kampagnenerfolgen auf den sozialen Medien des Konzerns (Facebook und Instagram) ermöglicht.

Ist das Tool auf der eigenen Internetpräsenz implementiert, können darüber Handlungen nachvollzogen werden, die ein Nutzer nach Klick auf eine Werbeanzeige auf Facebook oder Instagram vollzieht. Insbesondere lassen sich Customer Journeys von der Interaktion mit einer Anzeige bis zur Bestellaufgabe analysieren und auswerten.

Das Meta Pixel kann in einem Standard-Modus und einem erweiterten Modus genutzt werden, wobei im erweiterten Modus bestimmte Kundendaten an Meta übermittelt werden, um die Tracking-Ergebnisse noch präziser und verlässlicher zu machen.

In beiden Varianten ist das Pixel, das auf Basis von Cookie-Technologien anhand von bestimmten Informationen das Nutzerverhalten verfolgt, datenschutzrechtlich relevant und in der Datenschutzerklärung zwingend zu benennen.

Die Datenschutzerklärungen der IT-Recht Kanzlei

berücksichtigen das Meta Pixel natürlich und ermöglichen Mandanten durch entsprechende Konfigurationsmöglichkeiten eine rechtssichere Information über das Meta Pixel und seine Datenverarbeitungen.

Im Zuge der Umbenennung von „Facebook Pixel“ zu „Meta Pixel“ durch Meta hat die IT-Recht Kanzlei die Klauseln in den Datenschutzerklärungen jüngst vollumfänglich aktualisiert.

Tipp:

Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen und Pflichten bei Nutzung des Meta Pixel zu beachten sind, zeigen wir in dieser Anleitung.

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OTTO und Kasuwa: Aktualisierung der Datenschutzerklärungen https://www.it-recht-kanzlei.de/otto-kasuwa-update-datenschutzerklaerungen.html Thu, 29 Feb 2024 07:41:59 +0100 Auf dem Marktplatz Otto wurden jüngst die Möglichkeit der Zahlung über den Anbieter RatePay deaktiviert, dafür sind auf dem Marktplatz Kasuwa nun Zahlungen via Mollie per Kreditkarte und Klarna-Rechnungskauf möglich. Aus gegebenem Anlass hat die IT-Recht Kanzlei die Datenschutzerklärungen für beide Marktplätze aktualisiert.

I. OTTO: Von RatePay zu OTTO Payments

Bisher gab es für Käufer auf dem OTTO-Marktplatz die Möglichkeit, Bestellungen über die Ratenkaufoption von RatePay zu bezahlen.

Im Zuge einer Zentralisierung der Zahlungsabwicklung hat OTTO diese Zahlungsmöglichkeit nunmehr abgeschafft und bietet nur noch Zahlungsoptionen der unternehmenseigenen Lösung OTTO Payments an.

Die Ratenkaufszahlung fällt dabei nicht weg, sie wird nur nicht mehr über RatePay, sondern direkt über die OTTO Payments GmbH angeboten und abgewickelt.

Aktuell stehen damit auf OTTO folgende Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Kauf auf Rechnung
  • Ratenzahlung
  • PayPal
  • Lastschrift
  • Vorkasse

II. Kasuwa: Neue mollie-Zahlungsoptionen

Dahingegen sind auf der Plattform Kasuwa durch Anbindung an den Payment-Service-Dienstleister „mollie“ neue Zahlungsoptionen hinzugekommen.

Kunden können, sofern der Händler diese Zahlungsoptionen aktiviert hat, via mollie ab sofort auch per Apple Pay, Google Pay, Kreditkarte und Klarna-Rechnungskauf bezahlen.

III. Aktualisierung der Datenschutzerklärungen für Mandanten der IT-Recht Kanzlei

Weil die Änderungen der Zahlungsarten und Zahlungsabwicklungen auf OTTO und Kasuwa sich zwangsweise auch auf die Art und den Umfang der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Käufern auswirken, hat die IT-Recht Kanzlei die

jüngst aktualisiert.

In der Datenschutzerklärung für OTTO wird der Wegfall der RatePay-Ratenkaufoption ebenso berücksichtigt wie die Eingliederung dieser Zahlungsoption in die Lösungen von OTTO Payments, inkl. der damit einhergehenden geänderten Verarbeitungsgrundlagen zu Bonitätsprüfungszwecken.

In der Datenschutzerklärung für Kasuwa können Händler, die mollie-Zahlungen aktiviert haben oder aktivieren möchten, nunmehr durch eine neue Klauseloption auch über die Datenverarbeitungen bei Zahlungen via mollie, inklusive der Verarbeitungsgrundlagen zu Bonitätsprüfungen bei Auswahl des Klarna-Rechnungskaufs, informieren.

Mandanten, welche die Datenschutzerklärung für OTTO und/oder für Kasuwa verwenden, werden gebeten, die aktualisierte(n) Fassung(en) aus dem Mandantenportal auf ihre Zielpräsenz(en) zu übernehmen.

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Was bedeutet der Digital Services Act für Webshops? https://www.it-recht-kanzlei.de/eu-digital-services-act-webshops-kein-hosting-dienst.html Thu, 29 Feb 2024 07:33:26 +0100 Schon vor dem 17. Februar 2024 schlug die Einführung des EU Digital Services Acts (DSA) große Wellen. Seit diesem Tag finden dessen Regelungen Anwendung und viele Online-Dienste fragen sich, ob der DSA auf sie Anwendung findet und welchen konkreten neuen Pflichten sie nun unterliegen. Diese Frage stellt sich auch für klassische Webshops, insbesondere wenn sie auch über eine Kommentar- oder Bewertungsfunktion verfügen. Wir haben die Rechtslage analysiert und das Ergebnis in diesem Beitrag zusammengefasst.

I. Webshops und der Digital Services Act

Die Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste, gemeinhin als "Digital Services Act" ("DSA") bzw. "Gesetz über digitale Dienste" bezeichnet, verpflichtet seit 17. Februar 2024 viele Online-Unternehmen zu umfassenden und weitreichenden Neuerungen, wie etwa zu Transparenz- und Handlungspflichten. Die Gretchenfrage ist, welche Online-Unternehmen hiervon konkret erfasst werden. Zwar enthält der Digital Services Act auch Regelungen, die den Geltungsbereich bestimmen sollen. Doch sind diese Regelungen derart allgemein gehalten, dass in einigen Konstellationen nicht eindeutig ist, ob diese in den Anwendungsbereich des Digital Services Acts fallen.

Hierzu zählt auch der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in einem Webshop. Der Digitale Services Act regelt jedenfalls nicht ausdrücklich, dass er auch auf den Betrieb eines klassischen Webshops Anwendung findet. Umgekehrt enthält das Gesetz aber auch keine ausdrücklichen Regelungen, die Webshops vom Anwendungsbereich ausnehmen. Vor diesem Hintergrund fragen viele Betreiber von Webshops sich, und natürlich auch uns, ob ihre Online-Tätigkeiten unter den Digital Services Act fallen und sie daher die umfangreichen Pflichten des Gesetzes erfüllen müssen.

Die IT-Recht Kanzlei hat die Rechtslage intensiv geprüft und folgt der Rechtsauffassung, dass der Digital Services Act auf klassische Webshops keine Anwendung findet. Im Folgenden erläutern wir in diesem Beitrag, welche Argumente für diese Sichtweise sprechen. Letztlich wird aber nur die Rechtsprechung, vor allem diejenige des hierfür zuständigen EuGH, diese Frage abschließend und rechtsverbindlich beantworten können.

II. Anwendungsbereich des Digital Services Acts

1. Vermittlungsdienste

Nach Art. 2 Abs. 1 DSA gilt der Digital Services Act für sog. "Vermittlungsdienste", die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der EU angeboten werden. Umgekehrt gilt der DSA gemäß Art. 2 Abs. 2 DSA hingegen nicht für solche Dienstleistungen, die keine "Vermittlungsdienste" sind. Der Begriff des Vermittlungsdienstes ist somit der zentrale Begriff zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Digital Services Acts.

Die Definition von "Vermittlungsdiensten" i.S.d. DSA ist in Art. 3 Buchst. b DSA geregelt. Danach muss es sich zunächst um ganz bestimmte "Dienstleistungen der Informationgsgesellschaft" handeln, nämlich konkret um

  • "reine Durchleitungen",
  • "Caching“-Leistungen" oder um
  • "Hosting"-Dienste".

2. Dienste der Informationsgesellschaft

Demnach muss es sich in jedem Fall zunächst einmal überhaupt um eine "Dienstleistung der Informationsgesellschaft" i.S.d. Digital Services Acts handeln.

Was in diesem Sinne eine "Dienstleistung der Informationsgesellschaft" oder ein "Dienst der Informationsgesellschaft" ist, wird in Art. 3 Buchst. a des DSA geregelt. Dort wird wiederum auf die Definition in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft verwiesen. Nach diesem Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2025/1535 wird eine "Dienstleistung der Informationsgesellschaft" definiert als

jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Eine Liste mit Negativbeispielen, die keine solchen Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sind, findet sich in Anhang I zu dieser Richtlinie (EU) 2015/1535.

Zwar ist der (Online-)Verkauf von Waren nach deutschem Rechtsverständnis an sich nicht als "Dienstleistung" anzusehen. Allerdings wird der Begriff der Dienstleistung auf Ebene des EU-Rechts weiter verstanden als im deutschen Recht. Zudem ist dabei Anknüpfungspunkt weniger der Verkauf von Produkten, sondern eher der elektronische Betrieb des Online-Shops, d.h. die elektronische Bereitstellung des Online-Angebots des Webshops samt sämtlicher seiner einzelnen Funktionalitäten (z.B. Präsentation des Produktangebots, Informationen über die Produkte, Online-Bestellsystem und ggf. auch Nebenfunktionen, wie z.B. die Bereitstellung einer Kommentar- und/oder Bewertungsfunktion).

Vor diesem Hintergrund wird man den Betrieb eines Webshops als Dienstleistung bzw. Dienst der Informationsgesellschaft einzustufen haben.

3. Webshops sind keine Durchleitungs- oder Caching-Dienste

Nicht jeder Dienst der Informationsgesellschaft wird vom Geltungsbereich des Digital Services Acts erfasst, sondern nur solche Dienste der Informationsgesellschaft, die Vermittlungsdienste i.S.d. DSA, also reine Durchleitungen, Caching-Leistungen oder Hosting-Leistungen sind. Bei Prüfung der Erwägungsgründe des Digital Services Act wird schnell deutlich, dass klassische Online-Shops jedenfalls nicht "reine Durchleitungen" oder "Caching"-Leistungen erbringen.

  • Nach Erwägungsgrund 29 des DSA umfassen Vermittlungsdienste einer "reinen Durchleitung" beispielsweise allgemeine Kategorien von Diensten wie Internet-Austauschknoten, drahtlose Zugangspunkte, virtuelle private Netze, DNS-Dienste und DNS-Resolver, Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe, Registrierungsstellen, Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, Internet-Sprachtelefonie (VoIP) und andere interpersonelle Kommunikationsdienste. Von solchen Diensten ist ein klassischer Online-Shop weit entfernt.
  • Weiter nennt Erwägungsgrund 29 des DSA als allgemeine Beispiele für Vermittlungsdienste von "Caching"-Leistungen das alleinige Betreiben von Netzwerken zur Bereitstellung von Inhalten, Reverse-Proxys oder Proxys zur Anpassung von Inhalten. Solche Dienste seien demnach von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung einer reibungslosen und effizienten Übertragung der über das Internet bereitgestellten Informationen. Auch hierunter lassen sich klassische Online-Shops nicht fassen.

4. Webshops = Hosting-Dienste?

Nicht so eindeutig ist hingegen die rechtliche Einschätzung im Hinblick auf "Hosting"-Dienste.

Nach Art. 3 Buchst. g) iii) DSA ist das Anbieten von Hosting-Leistungen dann ein "Hosting"-Dienst und damit dann zugleich ein "Vermittlungsdienst" i.S.d. DSA, wenn die Leistungen darin bestehen,

  • von einem Nutzer bereitgestellte Informationen
  • in dessen Auftrag
  • zu speichern.

Diese Definition ist vergleichsweise weit gehalten, so dass viele Dienste bzw. Leistungen hierunter fallen können. Als konkretisierende Beispiele für solche "Hosting-Dienste" nennt Erwägungsgrund 29 des Digital Services Acts:

  • Cloud-Computing-Dienste,
  • Web-Hostingdienste,
  • entgeltliche Referenzierungsdienste oder
  • Dienste, die den Online-Austausch von Informationen und Inhalten ermöglichen – darunter die Speicherung und der Austausch von Dateien.

Auf den ersten Blick erbringt ein klassischer Online-Shop für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen keine Haupt- oder Nebenleistungen, die einem der vorgenannten Beispiele gleichkommen oder ähneln. Allerdings könnte das in der Aufzählung letztgenannte Beispiel - also "Dienste, die den Online-Austausch von Informationen und Inhalten ermöglichen" - auch etwaige Kommentar- oder Bewertungsfunktionen von z.B. Online-Shops oder sonstigen Anbietern erfassen, über die Informationen und Inhalte ausgetauscht werden können.

Zwar betreibt ein klassischer Webshop mit einer Kommentar- und Bewertungsfunktion im Wesentlichen keinen Kommentar- und Bewertungsdienst, sondern einen Shop zum Verkauf von Waren und Dienstleistungen. Doch könnten solchen Nebenfunktionen aus Sicht des Digital Services Acts separat zu betrachten und zu bewerten sein, so dass möglicherweise nur diese Nebenfunktionen dem Geltungsbereich des Digital Services Acts unterfallen könnten. Aus Sicht der IT-Recht Kanzlei sprechen die besseren Argumente allerdings dagegen.

III. Argumente gegen die Anwendung des DSA auf Webshops

1. Definition für Hosting-Dienste

Ein Webshop wäre nach der Definition in Art. 3 Buchst. g) iii) DSA nur dann ein Hosting-Dienst i.S.d. Digital Services Act, wenn - wenigstens teilweise - Leistungen des Webshops darin bestehen, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern.

(a) Speicherung von durch Nutzer bereitgestellte Informationen

  • Beim Besuch im Webshop werden einerseits Nutzerdaten erhoben und gespeichert, wie z.B. die IP-Adresse.
  • Kommt es zu einer Bestellung von Produkten oder Newslettern, werden zudem auch Kundenkontakt- und Bestelldaten, wie z.B. Name, Anschrift und Bezahldaten erhoben und gespeichert.
  • Besteht für Nutzer des Webshops zudem die Möglichkeit, Kommentare oder Bewertungen direkt im Webshop abzugeben, die anschließend dort veröffentlicht werden, werden zudem auch diese Inhaltsdaten gespeichert.

(b) Im Auftrag des Nutzers:

Die Daten müssten aber auch im Auftrag des jeweiligen Nutzers gespeichert werden.

Dies könnte so zu verstehen sein, dass - gerade ausdrücklich auch - die Speicherung der Daten bzw. Informationen auf Grundlage eines konkreten Auftrags des Nutzers hierfür, also letztlich eines Vertrages oder zumindest eines vertragsähnlichen Verhältnisses zwischen dem Hosting-Dienst und dem Nutzer erfolgen muss, aufgrund dessen der Nutzer von dem Dienst gerade auch die Speicherung der bereitgestellten Daten auf eine bestimmte Art und Weise verlangen kann.

Demnach würden die Nutzerdaten und auch die Kundenkontakt- und Bestelldaten nicht im Auftrag des Nutzers gespeichert. Zwar erfolgt die Erhebung zumindest der Kundenkontakt- und Bestelldaten im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Vertragsanbahnung. Allerdings speichert der Betreiber des Webshops diese Daten, wie auch die Nutzerdaten, nicht im Auftrag des Nutzers, weil dieser deren Speicherung wünscht, sondern um den mit dem Nutzer geschlossenen Vertrag zu erfüllen, d.h. die Bestellung abzuwickeln. Die Speicherung ist nicht der wesentliche Gegenstand des Auftrags bzw. Vertrags mit dem Nutzer (=Käufer), sondern lediglich notwendiges Beiwerk.

Schließt ein Webshop keinen Vertrag mit Nutzern, d.h. Besuchern seiner Website hinsichtlich der Abgabe und Veröffentlichung von Kommentaren und Bewertungen in seinem Webshop bzw. auf seiner Website, der den Webshop zur Speicherung der Kommentare und Bewertungen und die hierfür geltenden Bedingungen regelt, sondern stellt vielmehr bloß faktisch die Möglichkeit zu deren Abgabe und Veröffentlichung im Webshop bereit, fehlt es an einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Grundlage. Insoweit kann man daher nicht unbedingt von einem Auftrag des Nutzers sprechen, so dass die Inhaltsdaten, also die Kommentare und Bewertungen, nicht im Auftrag des Nutzers gespeichert werden.

2. Unbedeutende Nebenfunktionen bleiben außer Betracht

Aus den Regelungen des Digital Services Act und seinen Erwägungsgründen lässt sich zudem insgesamt der Gedanke entnehmen, dass vergleichsweise bloß unbedeutende Nebenfunktionen nicht zu umfangreichen Pflichten nach dem Digital Services Act führen sollen.

Zwar nicht direkt, aber doch indirekt ist dies dem Erwägungsgrund 13 des DSA zu entnehmen, der zu Online-Plattformen, die als Hosting-Dienste i.S.d. DSA zu qualifizieren sind, ausführt:

Um übermäßig weit gefasste Verpflichtungen zu vermeiden, sollten Hostingdiensteanbieter jedoch nicht als Online-Plattformen betrachtet werden, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende und untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, wobei die Nebenfunktion oder Funktion aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Nebenfunktion oder der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften dieser Verordnung für Online-Plattformen zu umgehen. Ein Kommentarbereich einer Online-Zeitung etwa könnte eine solche Funktion darstellen, die eindeutig eine Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, nämlich der Veröffentlichung von Nachrichten unter der redaktionellen Verantwortung des Verlegers. Dagegen sollte die Speicherung von Kommentaren in einem sozialen Netzwerk als Online-Plattformdienst betrachtet werden, wenn klar ist, dass es sich um ein nicht unwesentliches Merkmal des angebotenen Dienstes handelt, auch wenn es eine Nebenleistung zur Veröffentlichung der Beiträge der Nutzer ist.

Daraus ließe sich - etwas verallgemeinernd - der Gedanke ableiten, dass eine Nebenfunktion eines bestimmten Dienstes, die für sich genommen eventuell von Regelungen des Digital Services Acts adressiert wird, diesen Dienst nicht insgesamt sämtlichen Pflichten unterwirft, die ggf. gelten würden, wenn der Dienst nur aus der Nebenfunktion bestehen würde.

3. Unpassende Rechtsfolgen bei Anwendung des Digital Services Acts

Gegen die Einordnung von Webshops mit Kommentar- und / oder Bewertungsfunktion als Hosting-Dienste, und damit als Vermittlungsdienste i.S.d. Digital Services Act spricht auch, dass wesentliche Pflichten aus dem Digital Services Act für Vermittlungsdienste nicht auf Webshops mit Kommentar- und / oder Bewertungsfunktion passen.

(a) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Anbieter von Vermittlungsdiensten müssen in ihren AGB nach Art. 14 Abs. 1 DSA etwaige Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen, machen. Diese Angaben müssen Angaben zu allen Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, sowie zu den Verfahrensregeln für das interne Beschwerdemanagementsystem enthalten.

Unter AGB sind nach Art. 3 Buchst. u DSA zu verstehen:

alle Klauseln, ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Form, die die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter von Vermittlungsdiensten und den Nutzern regeln.

Solche Bestimmungen in den AGB ergeben somit nur dann Sinn, wenn die AGB auch Geltung bekommen und Anwendung finden, d.h. wenn sie zwischen dem AGB-Verwender und dem Nutzer verbindlich vereinbart werden.

In der Regel dürften Webshops aktuell aber wohl nicht mit jedem Nutzer, d.h. jedem Besucher der Website, der bloß einen Kommentar oder eine Bewertung im Webshop abgibt, einen Vertrag hierüber geschlossen haben, in den auch solche AGB einbezogen werden könnten. Dies bedeutet, diese Pflichten aus dem Digital Services Act würden ins Leere laufen, denn alleine die Aufnahme von solchen Bestimmungen in AGB führt noch nicht zu deren Anwendbarkeit auf kommentierende oder bewertende Personen.

Alternativ könnte man annehmen, dies würde Webshop-Betreiber indirekt dazu verpflichten, von jedem Kommentierenden bzw. Bewertenden die (ausdrückliche) Zustimmung zu entsprechenden AGB einzuholen, so dass die Bestimmungen in den AGB überhaupt Relevanz bekommen könnten. Eine indirekte Pflicht, Kommentar- oder Bewertungsfunktionen künftig nur noch auf vertraglicher Basis unter Einbeziehung von entsprechenden AGB anzubieten, lässt sich dem Digital Services Act jedoch nicht entnehmen.

(b) Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Hosting-/Vermittlungsdiensten

Webshops würden nach Art. 15 DSA umfangreichen Transparenzpflichten unterliegen, würde man sie als Hosting-Dienste einstufen, die - gerade bei kleineren Webshops - aber nicht nur praxisfern wären, sondern die - gemessen an dem Sinn und Zweck des Digital Services Acts, vor allem wichtige Schnittstellen-Dienste zu regulieren - in dieser Form vom EU-Gesetzgeber so auch nicht intendiert sind.

So müssten dann auch Betreiber von Webshops mindestens einmal jährlich klare, leicht verständliche Berichte über die von ihnen in dem betreffenden Zeitraum durchgeführte Moderation von Inhalten öffentlich in einem maschinenlesbaren Format und auf leicht zugängliche Art und Weise zur Verfügung stellen, deren Inhalte in Art. 15 Abs. 1 DSA detailliert vorgegeben sind. Viele gerade kleinere und mittelgroße Webshop-Betreiber hätten weder die finanziellen noch die personellen oder sonstigen hierfür erforderlichen Ressourcen, solche umfangreichen Berichte zu erstellen, was angesichts der vergleichsweise doch eher geringen Bedeutung ihrer Kommentar- und Bewertungsfunktion wohl als unverhältnismäßig angesehen werden müsste.

Zwar würden die umfangreichen Berichtspflichten nach Art. 15 Abs. 2 DSA auf Kleinst- und Kleinunternehmen in der Regel wohl keine Anwendung finden. Aber auch bei größeren Webshops würden die Transparenzberichte den mit ihnen verfolgen Zweck verfehlen, da - soweit sich die Kommentar- bzw. Bewertungsfunktion des Webshops im üblichen Rahmen bewegt - kaum Berichtenswertes darin zu finden wäre, was den mit der jährlichen Erstellung der Transparenzberichte verbundenen Aufwand auch nur annähernd rechtfertigen würde.

IV. Rechtssicherheit erst durch Rechtsprechung

Nach der Rechtsauffassung der IT-Recht Kanzlei, die durch gute Argumente gestützt wird, finden die Regelungen des Digital Services Acts keine Anwendung auf klassische Webshops, selbst wenn diese den Besuchern ihres Webshops eine handelsübliche Kommentar- und / oder Bewertungsfunktion anbieten, die das Produktangebot als Nebenfunktion ergänzt.

Anders könnte es hingegen dann sein, wenn bei einer Website nicht etwa ein Webshop zum Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, sondern eine Kommentar-, Bewertungs- oder Forenfunktion im Vordergrund steht und die Nutzer bzw. Besucher der Website unter bestimmten Bedingungen und Regeln dort Inhalte speichern und veröffentlichen dürfen. In einer solchen Konstellation könnte es sich dann um einen Hosting-Dienst handeln, auf den die Regelungen des Digital Services Act Anwendung finden könnten. Insoweit würde es sich dann aber auch nicht um einen klassischen Webshop handeln.

Schlussendlich wird nur die Rechtsprechung der Gerichte, letztinstanzlich vor allem die des für die Auslegung des Digital Services Acts zuständigen EuGH, für Klarheit und damit Rechtssicherheit sorgen können, auf welche konkreten Online-Dienste die Regelungen des Digital Services Acts Anwendung finden.

Hinweis: Die Rechtstexte, die die IT-Recht Kanzlei im Rahmen ihrer Schutzpakete ihren Mandanten zur Absicherung ihres Online-Vertriebs von Waren und Dienstleistungen zur Verfügung stellt, berücksichtigen stets die aktuellen Gesetzes- und Rechtsentwicklungen und gestalten diese im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu Gunsten unserer Mandanten aus. Buchen Sie gerne noch heute eines unserer Schutzpakete oder sprechen Sie uns an, wenn Sie vorab noch Fragen hierzu haben.

V. Das Wichtigste in Kürze

  • Nach Rechtsauffassung der IT-Recht Kanzlei findet der Digital Services Act keine Anwendung auf klassische Webshops, selbst wenn diese über eine Kommentar- und / oder Bewertungsfunktion verfügen, so dass klassische Webshops die Pflichten des Digital Services Acts nicht einhalten müssen.
  • Dies ist zwar nicht ausdrücklich so im Digital Services Act geregelt, hierfür sprechen aus unserer Sicht aber die besseren Argumente bei konsequenter Auslegung der entsprechenden Vorschriften des Digital Services Acts.
  • Für Rechtsklarheit kann aber nur die Rechtsprechung sorgen: Das letzte Wort gebührt natürlich - wie immer - der Rechtsprechung, in diesem Fall des EuGH, insbesondere was etwaige Grenzfälle anbelangt.
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FAQ: Neues italienisches Gewährleistungsrecht https://www.it-recht-kanzlei.de/italienisches-gewaehrleistungsrecht-faq.html Wed, 28 Feb 2024 14:33:56 +0100 Das Gewährleistungsrecht für den Verkauf von Waren sowie zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen wurde zwar inzwischen innerhalb der EU weitgehend angeglichen. Gleichwohl kann insoweit nicht von einer Vollharmonisierung gesprochen werden. Daher bleiben nicht zuletzt auch für den Online-Handel die verschiedenen nationalen Regelungen zum Gewährleistungsrecht beachtlich. Für das EU-Mitglied Italien hat der italienische Gesetzgeber das Verbraucher-Gewährleistungsrecht im Jahr 2021 gemäß der einschlägigen EU-Richtlinien reformiert und auf digitale Dienstleistungen ausgeweitet. In den nachfolgenden FAQ werden die wesentlichen Fragen zum italienischen Verbraucher-Gewährleistungsrecht behandelt.

In welchen Fällen sind Online-Händler mit Sitz in Deutschland von den Regelungen des italienischen Gewährleistungsrechts betroffen?

Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-VO unterliegt ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Danach muss sich ein Online-Händler mit Sitz in Deutschland, dessen Angebote sich gezielt an Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien richten, grundsätzlich dem italienischen Recht unterwerfen.

Allerdings können die Parteien gemäß Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-VO eine abweichende Rechtswahl treffen, sofern dem Verbraucher hierdurch nicht der durch zwingende Bestimmungen des italienischen Rechts gewährte Schutz entzogen wird. Die Einhaltung dieser Grundsätze wird durch Art. 135 e italienisches Verbrauchergesetz (VG) sichergestellt. 


Können Vorschriften des italienischen Verbraucher-Gewährleistungsrechts durch AGB des Online-Händlers ausgeschlossen werden?

Nein! Wie auch im deutschen Recht handelt es sich beim italienischen Verbraucher-Gewährleistungsrecht um zwingendes Recht. Art. 134 VG stellt klar, dass entsprechende AGB-Klauseln unwirksam sind.

Wer gilt nach italienischem Recht als Verbraucher?

Als Verbraucher gilt jede natürliche Person, die bei Abschluss des Vertrages zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen.

Wer gilt nach italienischem Recht als Unternehmer?

Als Unternehmer gilt gem. Art. 18 lit. b VG jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Auftrag des Unternehmers handelt.

Gilt das Gewährleistungsrecht auch für Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smartphones oder smarte Kühlschränke)?

Ja! Art. 133 Abs. 1 VG stellt klar, dass das Gewährleistungsrecht auch für Waren mit digitalen Elementen gilt.

#In welchem Zeitraum verjähren Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers nach italienischem Recht?#

Bei Neuwaren gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Lieferung der Ware, wenn in diesem Zeitraum der Mangel der Ware offenbar wird. Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers verjähren spätestens innerhalb von 26 Monaten ab Lieferung der Ware, es sei denn der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen.

Praxistipp:

In der Praxis sollte von einer Verjährungsfrist von 26 Monaten ausgegangen werden, da der Händler kaum die Möglichkeit haben wird nachzuweisen, dass der Mangel im Zeitraum von 2 Jahren offenbar wurde.

Hinweis: Von der Verjährungsfrist ist die sog. Beweislastumkehr zu unterscheiden. Danach muss der Verbraucher, der einen Mangel erst später als ein Jahr nach Lieferung der Ware anzeigt, beweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung der Ware vorhanden oder angelegt war.

Kann der Händler in seinen AGB eine verkürzte Verjährungsfrist für gebrauchte Ware regeln?

Ja! Wie im deutschen Recht kann bei gebrauchter Ware unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers) eine verkürzte Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart werden (Art. 134 Abs. 1 VG).

Kann ein Gewährleistungsausschluss bei verspäteter Mängelanzeige des Verbrauchers geregelt werden?

Nein! Zwar bestand im italienischen VG alte Fassung die Vorschrift, dass der Käufer einen Mangel der Ware innerhalb von 2 Monaten nach Lieferung dem Verkäufer anzeigen musste, andernfalls waren seine Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist jedoch zugunsten der Verbraucherrechte ersatzlos gestrichen worden. Eine Pflicht zur fristgerechten Mängelrüge besteht daher für Verbraucher nicht mehr.

Wer muss das Vorliegen eines Sachmangels beweisen?

Die Frage der sog. Beweislast, also die Frage, ob der Verkäufer oder der Käufer das Vorliegen eines Sachmangels beweisen muss, hat in der Praxis bei Streitverfahren zwischen Verkäufer und Käufer häufig eine ausschlaggebende Bedeutung.

Die Frage der Beweislast bei Sachmängeln ist durch die Richtlinie für den Warenhandel (RL (EU) 2019/770) EU-weit geregelt worden. Entscheidend ist demnach die Zeitspanne nach Übergabe der Ware, in dem ein Sachmangel auftritt. Zeigt der Käufer dem Verkäufer innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung der Ware einen Sachmangel an, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Lieferung der Ware bestanden hat, Art 135 Absatz 1 VG (sog. Beweislastumkehr). Zeigt der Käufer dem Verkäufer einen solchen Mangel erst später als 12 Monate nach Lieferung der Ware an, so hat er zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung der Ware bestanden hat.

Welche Gewährleistungsansprüche kann der Käufer geltend machen?

Das VG neue Fassung sieht in Art 135 bis ff auf der Grundlager der EU-Warenrichtlinie eine Rangfolge der Gewährleistungsansprüche. Vorrangig ist die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), schlägt sie fehlt, greifen Sekundarrechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz).

Wie im deutschen Recht kann der Käufer eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Nacherfüllung nicht möglich oder fehlgeschlagen ist oder vom Verkäufer zu Unrecht ernsthaft und endgültig verweigert wurde. Ein Rücktritt vom Vertrag ist bei einer Geringfügigkeit des Mangels nicht möglich.

Exkurs:

Der Käufer kann die Erstattung des Kaufpreises verlangen oder den Preis in folgenden Fällen mindern

:

  • Ware kann nicht ausgetauscht oder repariert werden

  • Der Verkäufer weigert sich, die Ware auszutauschen oder zu reparieren

  • Die Kosten für eine Reparatur oder Ersatzlieferung sind unverhältnismäßig hoch

  • Eine Reparatur der Ware ist fehlgeschlagen

  • Der Verkäufer repariert die Ware nicht in einem angemessenen Zeitraum


Welche Voraussetzungen sind bei einer Händler- oder Herstellergarantie zu beachten?

Die Händler- oder Herstellergarantie ist ein zusätzliches freiwilliges Garantieversprechen seitens des Verkäufers oder des Herstellers, das neben den gesetzlich vorgegebenen Gewährleistungsrechten besteht.

Die Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771) gibt EU-weit bestimmte Anforderungen für eine solche Garantie vor. Diese Anforderungen sind in Italien durch das italienische VG in nationales Recht umgesetzt worden. Analoge Regelungen finden sich im deutschen Recht in § 479 BGB neue Fassung.

Folgende Besonderheiten des italienischen VG hinsichtlich der Händler- oder Herstellergarantie sind erwähnungswert, Art 135 e VG:

  • Sind die in der Garantieerklärung genannten Bedingungen für den Verbraucher ungünstiger als die in der zugehörigen Werbung genannten Bedingungen, so ist der Händler an die Aussagen in seiner Garantiewerbung gebunden.

  • Das Garantieversprechen muss in italienischer Sprache abgefasst sein.

Was sind digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen nach italienischem Recht?

Die Begriffsbestimmungen finden sich in Art. 128 VG, das die EU-Richtlinie (EU) 2019/770 in italienisches Recht umsetzt. Demnach sind „digitale Inhalte“ oder „digitale Produkte Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. „Digitale Dienstleistungen“ sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form ermöglichen. Ein digitales Produkt ist zum Beispiel ein E-Book. Digitale Inhalte decken zum Beispiel den Fall der Datei-Hosting oder der Textverarbeitung ab.

In welchem Zeitraum verjähren Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers nach italienischem Recht?

Gewährleistungsansprüche verjähren bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen offenbar werden. Wie bei Waren verjähren Gewährleistungsansprüche spätestens innerhalb von 26 Monaten nach Bereitstellung solcher Inhalte und Dienstleistungen. Das italienische VG weicht in dieser Frage von den Mindestanforderungen der EU-Richtlinie ab.

Hinweis: Auch insoweit gilt die sog. Beweislastumkehr. Zeigt der Verbraucher eine Vertragswidrigkeit erst später als 1 Jahr nach Bereitstellung der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen an, so muss er beweisen, dass die Vertragswidrigkeit bereits bei Bereitstellung bestanden hat.

In welchem Zeitraum verjähren Gewährleistungsansprüche bei einer fortlaufenden Bereitstellung von digitalen Inhalten oder Dienstleistungen?

Insoweit gilt entsprechend Art. 133 Abs. 2 VG eine Haftung des Online-Händlers für jede Vertragswidrigkeit, die während des Zeitraums, in dem die digitalen Inhalte oder Dienstleistung bereitzustellen sind, eintritt oder auftritt.

Wer muss das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit beweisen?

Wie im Fall der Lieferung von Waren hat die Frage der sog. Beweislast, also die Frage, ob der Unternehmer oder der Verbraucher das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit beweisen muss, in der Praxis bei Streitverfahren zwischen Unternehmer und Verbraucher eine ausschlaggebende Bedeutung.

Der Unternehmer trägt bei einer Vertragswidrigkeit, die innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen offenbar wird, die Beweislast dafür, dass diese Inhalte oder Dienstleistungen zu dem Zeitpunkt der Bereitstellung in vertragsgemäßen Zustand waren (Art. 135, Abs. 1 VG).

Sieht der Vertrag eine fortlaufende Bereitstellung von digitalen Inhalten oder Dienstleistungen vor, so trifft den Unternehmer die Beweislast, dass diese Inhalte oder Dienstleistungen während des gesamten Vertragszeitraums in vertragsgemäßen Zustand sind, wenn die Vertragswidrigkeit im Vertragszeitraums offenbar wird (Art. 135, Abs. 2 VG).

Nach Beendigung des Vertragszeitraums hat der Verbraucher zu beweisen, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung bestanden hat.

In welchen Fällen greift die Haftung des Unternehmers nicht?

Der Unternehmer haftet nicht, wenn der Verbraucher verfügbare Aktualisierungen einschließlich Sicherheitsaktualisierungen nicht installiert und es so zu einer Vertragswidrigkeit kommt, Art. 130 Abs. 3 VG.

Der Unternehmer haftet nicht, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine bestimmte Eigenschaft des Vertragsgegenstandes von den Konformitätsanforderungen abweicht (Art. 130 Abs. 4 VG).

Welche Gewährleistungsansprüche kann der Verbraucher geltend machen?

Insoweit gelten die Ausführungen zu den Gewährleistungsansprüchen des Verbrauchers bei Waren entsprechend (siehe oben).

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Falsche Ware an den Kunden geliefert? Rechtliche Konsequenzen + Muster für die Praxis zur Rückforderung der Falschlieferung https://www.it-recht-kanzlei.de/falschlieferung-an-kunden-rechtliche-konsequenzen-muster-fuer-die-praxis.html Wed, 28 Feb 2024 07:54:40 +0100 Ein falscher Griff und ein anderer als der bestellte Artikel wird eingepackt und zum Kunden geschickt. Gerade in Hochdruckzeiten landet auch einmal die falsche Ware im Paket. Doch was tun, wenn der Kunde die Falschlieferung in den Händen hält? Wie können Online-Händler falsch zugesendete Waren wieder zurückbekommen und was gilt, wenn der Kunde die Ware bereits verschenkt, gebraucht oder zerstört hat? Vor allem bei hochpreisigen Waren eine bedeutende Frage. Wir klären über die Rechte und Pflichten von Online-Händlern bei Falschlieferungen auf und stellen unseren Mandanten ein Muster zur Rückforderung der Falschlieferung zur Verfügung.

I. Irren ist menschlich: Lieferung einer falschen Ware

Irren ist menschlich, im Privatleben wie im Geschäftsverkehr. Doch wie ist die Lieferung eines falschen Artikels rechtlich einzuordnen?

Liefert der Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertrags eine andere als die vertraglich vereinbarte Sache, liegt eine Falschlieferung vor. Die Lieferung einer falschen Ware steht nach § 434 Abs. 5 BGB einem Sachmangel der Ware gleich.

Dies gilt zunächst unabhängig davon, ob es sich um eine versehentliche oder bewusste Falschlieferung handelt oder ob eine höher- bzw. geringwertigere Ware als die bestellte Sache geliefert wurde.

Bezüglich der konkreten, rechtlichen Konsequenzen für den Händler kommt es auf bestimmte Faktoren des Einzelfalls an: zum einen auf die Person seines Vertragspartners, zum anderen auf die genaue Ursache der Falschlieferung.

II. Rechtliche Konsequenzen, wenn der Kunde ein Verbraucher ist

1. Recht des Kunden auf Nachlieferung der bestellten Ware

Ein Verbraucher (= jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können - gemäß der Definition in § 13 BGB) bestellt im Shop eines Online-Händlers, packt bei Erhalt der Lieferung jedoch eine andere als die bestellte Ware aus. Welche Pflichten treffen nun den Verkäufer?

Bei einer Falschlieferung behält der Käufer das Recht auf Lieferung der eigentlich bestellten Ware. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob es sich um einen Gattungskauf oder einen Stückkauf, z.B. der Veräußerung eines Unikats, handelt.

Händler müssen daher bei einer Falschlieferung auf Verlangen des Kunden die geschuldete Ware an diesen wie vertraglich vereinbart nachliefern. Dies ergibt sich mit Zurückweisung der Ware direkt bei Lieferung aus § 433 Abs. 1 BGB, nach vorläufiger Annahme des falschen Pakets aus § 439 Abs. 1 BGB.

Bleibt eine Neulieferung der bestellten Ware erfolglos, kann der Käufer alternativ vom Vertrag zurücktreten und die Rückerstattung des bereits gezahlten Kaufpreises vom Händler fordern.

2. Recht des Händlers auf Rücksendung der falsch gelieferten Ware?

Doch was passiert mit der ursprünglich falsch zugesendeten Ware, die sich ebenfalls beim Kunden befindet?

An dieser Stelle wird die genaue Ursache für die Lieferung des nicht bestellten Artikels relevant. Erfolgte die Lieferung der anderen Ware aus Versehen oder bewusst?

a) Versehentliche Falschlieferung

(1) Recht und Pflicht des Verkäufers zur Rücknahme der ersetzten, falsch gelieferten Ware

Liefert der Händler zunächst eine falsche und anschließend auf Verlangen des Käufers die richtige, geschuldete Ware, hat er nach § 439 Abs. 6 BGB nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, die ersetzte, falsch zugesendete Ware vom Kunden zurückzunehmen.

Und das auf seine Kosten: Die Kosten der Rückgabe (Transport, Verpackung etc.) hat der Händler zu tragen. Für die Rücksendung kann der Verbraucher auch einen ‚Vorschuss vom Verkäufer‘ verlangen (§ 475 Abs. 4 BGB). Die Möglichkeit der eigenen Abholung der falsch gelieferten Sache beim Kunden vor Ort bleibt davon natürlich unberührt.

Das Rücknahmerecht und die Rücknahmepflicht des Händlers besteht unabhängig vom Wertunterschied der falsch gelieferten und der bestellten Sache. Die zweiseitige Medaille des § 439 Abs. 6 BGB wiegt also gerade bei Waren, die für den Händler nicht von nennenswertem Wert sind, schwer.

Auch der Wunsch des Kunden, den falsch zugesendeten Artikel gerne zu behalten, ändert nichts an Recht und Pflicht des Verkäufers, die ersetzte Falschlieferung zurückzunehmen. Hier kommt es also auf eine geschickte und offene Kommunikation mit dem Käufer an. Für die Rückforderung der falsch gelieferten Sache stellt die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten in diesem Beitrag ein Muster zur Verfügung, welches Händler für ihre Korrespondenz mit dem Kunden verwenden können.

(2) Pflicht des Käufers zur Aufbewahrung der falsch gelieferten Ware

Die Beteiligung des Kunden ist hier jedoch ebenso notwendig: Im Falle einer versehentlichen Falschlieferung trifft den Käufer die Pflicht der Aufbewahrung der falsch zugesendeten Ware bis zur Rücknahme durch den Händler.

Verschenkt, gebraucht, zerstört oder verfügt der Kunde nun anderweitig über die Sache, verletzt er damit seine Pflicht aus § 439 Abs. 5 BGB, dem Verkäufer den falsch gelieferten Artikel für seine Rücknahme zur Verfügung zu stellen.

(3) Probleme bei der Rücknahme: Weitergabe, Gebrauch, Zerstörung etc. der Ware

Und was, wenn die ersetzte Ware bereits weitergegeben, gebraucht oder nicht mehr existent ist?

Was gilt hier für Rücknahmepflicht und -recht des Händlers?

Auch in diesem Fall ist der Verkäufer nicht rechtslos gestellt. Aus § 346 BGB ergeben sich folgende wichtigen Konstellationen:

Dabei kommt es in keinem der Fälle auf ein schuldhaftes Verhalten des Kunden an. Die Ansprüche stehen dem Händler vielmehr unabhängig von einem möglichen Verschulden des Käufers zu.

Das gilt bei Weitergabe der Ware:

Nicht bestellt, aber ein nettes Geschenk für Familie oder Freunde - und schon ist die zurückgeforderte Ware bei einem Dritten und ggf. für den Verkäufer gar nicht mehr erreichbar.

Veräußert, verschenkt, vermietet oder hindert der Käufer die Rückgabe der Sache an den Händler in einer anderen Weise und kann sie nicht zurückbeschaffen, hat er dem Verkäufer hierfür Wertersatz zu zahlen. Dieser berechnet sich jeweils auf Grundlage des Kaufpreises nach § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Das gilt bei Verbrauch, Verarbeitung oder Umgestaltung der Ware:

Der Kunde bestellt im Online-Shop für sein privates Hobby der Handarbeit mehrere Bündel Wolle in Moosgrün. Ausversehen wird die Wolle in Tannengrün an den Käufer geliefert.

Bei Öffnen des Pakets und Ansicht der anderen Farbvariante gefällt diese sogar noch mehr und der damit neu gestrickte Pullover in Tannengrün steht bestens zu Gesicht. Und der Händler geht leer aus? Was gilt, wenn der falsch zugesendete Artikel in seiner ursprünglichen Form gar nicht mehr verfügbar ist?

Für den Händler: Hat der Käufer durch Verarbeitung oder Umbildung der Ware eine neue Sache hergestellt oder mit einer anderen verbunden bzw. vermischt, ist der ursprünglich gelieferte Artikel nicht mehr vorhanden.

Damit kann und muss der Verkäufer die Falschlieferung nicht mehr zurückfordern. Rücknahmerecht und -pflicht des Händlers entfallen in dieser Konstellation. Das gleiche gilt, wenn die falsche gelieferte Ware gar nicht mehr existiert, da der Kunde diese verbraucht, das heißt, wie z.B. Lebensmittel, verzehrt hat.

Für den Kunden: Der Käufer kann die zwar nicht bestellte, aber erhaltene Ware aufgrund der Verarbeitung oder des Verbrauchs nicht mehr in ihrer gelieferten Form zurückgeben.

Daher schuldet er dem Verkäufer auch in diesem Fall Wertersatz für den falsch zugesendeten Artikel. Eine Ausnahme hiervon besteht bei Verarbeitung oder Umgestaltung der Sache: Die Pflicht zum Wertersatz entfällt lediglich dann, wenn sich die Falschlieferung erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung der Sache gezeigt hat.

Das gilt bei Zerstörung oder Verschlechterung der Ware:

Die für den Drucker in Weiß bestellten Papierbögen kommen in Rot an. Der Käufer besitzt hierfür keine Verwendung, möchte sich der Falschlieferung jedoch schnell entledigen und verbrennt das Papier kurzerhand. Doch keine Sorge, für den Händler bleibt nicht nur Asche zurück.

Zerstört der Käufer die Ware gänzlich oder verschlechtert sich der Artikel durch einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch des Kunden, hat er ebenfalls Wertersatz an den Verkäufer zu leisten. Das Gesetz befreit den Käufer allerdings von dieser Pflicht, wenn die Zerstörung oder Verschlechterung der Ware, z.B. aufgrund eines Sachmangels, in den Verantwortungsbereich des Händlers fällt oder die Zerstörung bzw. Verschlechterung beim Verkäufer genauso eingetreten wäre.

Das gilt bei Gebrauch der Ware:

Was steht dem Verkäufer zu, wenn der Kunde die falsch gelieferte Ware inzwischen benutzt hat?

Grundsätzlich gilt: Hat der Käufer aus der zurückzugewährenden Sache tatsächlich Nutzungen gezogen, muss er diese herausgeben. Ist die Herausgabe nicht möglich, hat er Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten.

Ein Beispiel: Ein Kunde kauft einen Pkw. Der Verkäufer liefert das falsche Modell des vereinbarten Pkws, dennoch benutzt der Kunde das gelieferte Auto. Die mit dem Pkw gefahrenen Kilometer stellen tatsächlich gezogene Nutzungen dar, die der Käufer herauszugeben hat. Dies ist bei einer Fahrleistung als unkörperlichem Gegenstand naturgemäß nicht möglich, sodass der Kunde stattdessen Wertersatz zu leisten hat.

Nur am Rande erwähnt: Neben solchen Gebrauchsvorteilen sind vom Nutzungsersatz auch Erzeugnisse und sonstige Ausbeuten, die aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen werden, wie beispielsweise Miet- oder Pachteinnahmen, erfasst.

Doch nicht zu früh gefreut: Diese Pflicht entfällt im Falle einer Neulieferung für jeden Verbraucher. Gebraucht ein Verbraucher die falsch gelieferte Ware, hat er nach § 475 Abs. 3 BGB dem Verkäufer weder die gezogenen Nutzungen herauszugeben noch Wertersatz hierfür zu leisten. Händler können daher bei einer Nachlieferung keine Entschädigung für den Gebrauch der ersetzten Ware durch den Kunden geltend machen.

Nur wenn der Verbraucher eine Neulieferung des bestellten Artikels ablehnt und vom Vertrag zurücktritt, schuldet er für den Gebrauch die Herausgabe bzw. den Wertersatz der gezogenen Nutzungen. Dass der Käufer tatsächlich Nutzungen gezogen hat, hat jedoch der Händler nachzuweisen.

(4) Irrtümliche Lieferung einer falschen Ware - Kunde verweigert Herausgabe und verlangt keine Neulieferung

Besonders brisant für den Händler ist die Situation, wenn er aus Versehen eine andere als die geschuldete Sache liefert, der Kunde jedoch nun gerne auf die Neulieferung des bestellten Artikels verzichtet und vom Verkäufer keinen Ersatz der Falschlieferung verlangt.

Gerade bei wertvolleren Falschlieferungen als der Bestellung wird der Käufer dazu neigen, die Sache behalten zu wollen und sich diesbezüglich nicht mehr beim Händler zu melden. Wie verhält es sich nun mit der Rücknahme der falsch zugesendeten Sache für den Verkäufer?

Da der Kunde keine Nachlieferung der bestellten Ware fordert, liegt kein ausdrücklicher Fall von § 439 Abs. 6 BGB vor, der dem Händler das Recht und die Pflicht zur Rücknahme der Falschlieferung bei Ersatz des falsch zugesendeten Artikels gibt. Der Verkäufer kann nun ohne vertragliche Vereinbarung nicht einfach den höheren Kaufpreis der wertvolleren Falschlieferung vom Kunden fordern.

Allerdings soll der Händler bei einem solchen Verhalten des Käufers nicht mittellos gestellt sein. Auch in diesem Fall wird dem Verkäufer ein Anspruch auf Rückgabe der falsch gelieferten Sache zugestanden, der ihm aus § 812 Abs. 1 BGB (sog. bereicherungsrechtlicher Anspruch) oder aufgrund des treuwidrigen Handels des Käufers aus § 242 BGB gewährt wird. Der Kunde ist dann dazu verpflichtet, dem Händler im Gegenzug für die Lieferung der richtigen Ware den zu ersetzenden Artikel herauszugeben.

Lesetipp: Versehentliche Zu-viel-Lieferung an den Käufer

Wenn Sie sich für den Fall interessieren, dass ein Online-Händler versehentlich zu viel liefert, als kaufvertraglich geschuldet ist, dürfen wir Sie auf unseren informativen Beitrag (mit Muster für die Praxis) aufmerksam machen!

(5) Transportrisiko bei Rücksendung der Falschlieferung an den Händler

Nun hat der Käufer die falsch gelieferte Ware unversehrt bei sich und schickt sie transportfertig an den Händler wieder zurück. Was kann jetzt noch schiefgehen?

Das Paket kommt nie beim Verkäufer an. Wie ist die Lage, wenn das Paket mit der Falschlieferung während der Rücksendung verloren geht oder beschädigt wird?

In diesem Fall hat der Händler keine besonders guten Karten: Sendet ein Verbraucher als Kunde die Falschlieferung zurück, liegt das Risiko für den Transport gem. § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB beim Verkäufer.

Zwar muss der Verbraucher im Zweifelsfall mittels Einlieferungsbeleg, Fotos etc. nachweisen, dass er das Paket tatsächlich bei der Post aufgegeben und sich darin auch die zurückzugewährende Kaufsache befunden hat. Gelingt aber dieser Nachweis, kann sich der Händler bei Verlust des Pakets während der Rücksendung nicht an den Verbraucher halten.

In Betracht kommt dann ein Ersatzanspruch gegen das Transportunternehmen aus § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB (Handelsgesetzbuch).

Aufgrund des grundsätzlichen Transportrisikos wählen jedoch gerade bei hochpreisigen Waren viele Verkäufer trotz der erhöhten Kosten einen versicherten Rücktransport.

b) Bewusste Falschlieferung

Die Lieferung einer anderen als der bestellten Ware erfolgt jedoch nicht stets aus Versehen: Der Käufer bestellt im Online-Shop des Händlers einen bestimmten Artikel. Da dieser z.B. vorübergehend ausverkauft ist, liefert der Händler bewusst anstelle der bestellten Sache ein teureres Modell an den Kunden. Ist auch in diesem Fall eine Rücknahme der falschen Ware möglich?

(1) Ausschluss jeglicher Ansprüche des Händlers

Für den Händler ergibt sich im Vergleich zur versehentlichen Falschlieferung eine ungünstigere Lage, da die Vorschrift des § 241a Abs. 1 BGB zum Schutz von Verbrauchern bei Lieferung unbestellter Sache zum Zuge kommt. Danach werden durch eine Lieferung von Waren, die der Kunde nicht bestellt hat, grundsätzlich keinerlei Ansprüche begründet.

Trotz des zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Kaufvertrages hat der Händler in diesem Fall keine Zahlungs-, Herausgabe- oder sonstigen Rückforderungsansprüche. Denn der Verbraucher soll dafür geschützt werden, dass ihm nicht gewünschte Leistungen aufgedrängt werden. Der Unternehmer, der ihm unbestellte Waren zum Abschluss eines neuen Vertrages oder Änderung eines bestehenden Vertrages zusendet, soll sanktioniert werden.

Inwiefern ist die Falschlieferung hiervon betroffen?

Die falsch zugesendete Sache ist eine gelieferte Ware, die der Kunde nicht bestellt hat. Liefert der Verkäufer bewusst die falsche Ware, der keine Bestellung des Verbrauchers zugrunde liegt, statt der in Auftrag gegebenen Bestellung des Kunden, verfolgt er eigenmächtig die Absicht, den mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag hinsichtlich des Kaufgegenstandes zu ändern oder einen neuen Vertrag über die Falschlieferung abzuschließen. Solch unlauteren Praktiken von Unternehmern sollen durch § 241a Abs. 1 BGB unterbunden werden.

Daher kann der Verkäufer auch keine Rechte wie die Rücksendung des unbestellten Artikels geltend machen, wenn er dem Kunden bewusst eine andere als die bestellte Ware zum Zweck der Vertragsänderung oder -anbahnung zusendet.

Während der Unternehmer anspruchslos gestellt ist, kann der geschützte Verbraucher nach wie vor Mängelrechte aufgrund der Falschlieferung geltend machen. Er kann daher vom Händler die Nachlieferung der vertraglich geschuldeten Sache verlangen.

Da der Verkäufer kein Recht auf Rücksendung des absichtlich falsch gelieferten Artikels besitzt, darf der Kunde in diesem Fall auch die Falschlieferung kostenfrei behalten und darüber verfügen. Wertersatz oder andere Ansprüche wegen Veräußerung, Gebrauch, Zerstörung etc. der Ware bleiben dem Unternehmer bei einer bewussten Falschlieferung versagt.

Sollte der Kunde wie im obigen Beispiel den teureren, bewusst falsch gelieferten Artikel statt seiner Bestellung annehmen, muss er auch nur den vereinbarten Preis nach dem geschlossenen Kaufvertrag über den ursprünglich bestellten Artikel zahlen. Die Vertragsänderung zu dem höheren Kaufpreis für das teurere Modell ist durch eine bewusste Falschlieferung des Händlers nicht zulässig.

Auch die nicht vereinbarte Lieferung einer Ersatzware, die nach Qualität und Preis mit der bestellten gleichwertig ist, begründet keine Ansprüche des Unternehmers. Nur wenn der Händler vor Lieferung der Ersatzware das Einverständnis des Verbrauchers auf nachweisbarem Weg eingeholt hat, ist kein Fall von § 241a Abs. 1 BGB gegeben.

(2) Entscheidendes Kriterium: Keine unlauteren Absichten bei Falschlieferung

Nur der Unternehmer, der keine unlauteren Absichten bei der Lieferung der nicht bestellten Ware besitzt, kann den falsch zugesendeten Artikel auch wieder vom Verbraucher zurückfordern.

Für die rechtliche Stellung des Unternehmers ist es daher entscheidend darzulegen, dass die Zusendung des anderen Artikels lediglich aus Versehen erfolgte und er nicht beabsichtigt, dem Kunden die nicht bestellte Ware im Rahmen einer Vertragsänderung aufzudrängen. Fehler passieren - eine transparente und entgegenkommende Kommunikation gewinnt!

III. Rechtliche Konsequenzen, wenn der Kunde ein Unternehmer ist

Doch nicht nur Verbraucher sind Kunden von Online-Shops. Wird die falsche Ware an einen Unternehmer als Käufer geliefert, bestehen von den bisherigen Ausführungen folgende Abweichungen:

1. Versehentliche Falschlieferung

Nimmt der Unternehmer die versehentlich an ihn gesendete Falschlieferung in Gebrauch, kommt ein Anspruch des Verkäufers auf Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen bzw. auf Wertersatz in Betracht. Eine gesetzliche Ausschlussnorm wie § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB gegenüber einem Verbraucher besteht hier nicht.

2. Bewusste Falschlieferung

Ebenso wenig gilt die Verbraucher schützende Vorschrift des § 241a BGB über unbestellte Waren im Rahmen eines Kaufvertrages zwischen zwei Unternehmern. Bei einer bewussten Falschlieferung sind daher nicht jegliche Ansprüche des Verkäufers von vornherein ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Rückforderung der nicht bestellten Ware steht dem Händler in diesem Fall zumindest ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gegen den Käufer zu.

Lesetipp: Was tun, wenn die Ware an den falschen Kunden geliefert wird?

Die richtige Ware an den falschen Kunden geliefert? Die rechtlichen Konsequenzen inkl. Musterschreiben zur Rückforderung der Ware vom falsch belieferten Käufer finden Online-Händler in diesem Beitrag!

IV. Musterschreiben zur Rückforderung der falsch gelieferten Ware

Wir stellen unseren Mandanten ein Muster für Rückforderung einer falsch gelieferten Ware gerne HIER zur Verfügung!

V. Fazit

Hat der Händler die falsche Ware an den Käufer geliefert, ist diese nicht für immer verloren.

Bei einer irrtümlichen Falschlieferung besitzt der Verkäufer gegenüber dem Kunden das Recht zur Herausgabe des falsch zugesendeten Artikels. Bei gleichzeitiger Neulieferung der richtigen, bestellten Ware hat der Händler sogar die Pflicht, die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen. Verfügt der Kunde in der Zwischenzeit über die falsch gelieferte Ware, kann der Händler in vielen Fällen hierfür Wertersatz verlangen.

Jegliche Ansprüche sind dem Verkäufer jedoch versagt, wenn er an den Verbraucher bewusst einen anderen, nicht bestellten Artikel mit der Absicht der dahingehenden Vertragsänderung liefert. Lediglich gegen einen Unternehmer als Käufer kommt ein Herausgabeanspruch auch bei bewusster Falschlieferung in Betracht.

„Irren ist menschlich, aber auf Irrtümer zu bestehen ist teuflisch.“ (Seneca) - für den Händler, der die Falschlieferung umgehend transparent und entgegenkommend mit dem Kunden kommuniziert und keine unlauteren Absichten darlegt, befindet sich die Ware bald wieder auf dem Rückweg.

Wussten Sie bereits, dass die IT-Recht Kanzlei Sie für einen rechtskonformen, professionellen und abmahnfreien Verkauf im Internet (etwa bei Amazon, eBay, etsy, Kaufland) mit abmahnsicheren Rechtstexten versorgt?

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Gerne helfen wir auch Ihnen, um Ihren Online-Auftritt rechtssicher zu gestalten!

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OLG Frankfurt a.M.: Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) für gebundenen Buchpreis maßgeblich https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-frankfurt-buchpreisbindung-verzeichnis-lieferbarer-buecher.html Tue, 27 Feb 2024 07:41:15 +0100 Bücher und andere Schriftwerke unterliegen in Deutschland der Buchpreisbindung, die zum Schutz des Kulturguts „Buch“ einen Verkauf nur zum offiziell festgesetzten Preis erlaubt. Welche Preislisten zur Bestimmung des gebundenen Preises herangezogen werden müssen, klärte nun das OLG Frankfurt a.M. Lesen Sie im Folgenden mehr zur Entscheidung.

I. Der Sachverhalt

Die Beklagte, ein Musikhaus, verkaufte unter anderem über Amazon Musiklehrbücher und Notenhefte. Dabei verstieß die Beklagte durch den Verkauf von Musiknoten zu einem höheren Preis als dem festgesetzten gebundenen Ladenpreis gegen das BuchPrG.
Daraufhin gab sie im Jahr 2015 dem Kläger gegenüber eine strafbewährte Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen ab.

Im Jahr 2021 erwarb der Kläger erwarb bei der Beklagten ein Buch mit Audio-CD zum Preis von 12,95€. Das Buch wurde zu diesem Zeitpunkt auch auf der Homepage des Verlages mit einem Preis von 12,95€ ausgewiesen. Das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) gab für das streitgegenständliche Buch aber einen Preis von 9,95€ an.

Daraufhin ging der Kläger aus der Unterlassungserklärung gerichtlich gegen die Beklagte vor und bekam vor dem LG Wiesbaden (Az: 11 O 73/21) recht.

Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein und brachte vor, dass allein die Festlegung des Preises des Verlags maßgeblich sei.

Der Kläger hingegen verteidigte das angefochtene Urteil mit der Begründung, es habe sich ein Handelsbrauch im Sinne des § 346 HGB entwickelt, wonach das VLB die Preisreferenzdatenbank sei und nahezu alle relevanten Verlage die dort ausgewiesenen Preise als verbindlich anerkannten.

II. Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt a.M. wies mit Urteil vom 24.11.2023 (Az: 11 U 150/22) die Berufung zurück und erhielt das erstinstanzliche Urteil aufrecht. Die Beklagte habe gegen die ihm obliegende Verpflichtung aus § 3 BuchPrG verstoßen.

1.) Allgemeines zu § 3 BuchPrG

§ 3 BuchPrG legt fest, dass beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf von Büchern an Letztabnehmer der nach § 5 Abs. 1 BuchPrG festgesetzte Preis einzuhalten ist.

§ 21 VerlagsG gewährt dem Verleger das Recht, den Ladenpreis, zu dem das Werk in der jeweiligen Auflage verbreitet wird, zu bestimmen.

Gleichzeitig sind die Verlage aber gem. § 5 Abs. 1 BuchPrG verpflichtet, die Endpreise ihrer Produkte zu binden und zu veröffentlichen.

Dabei umfasst die Preisbindung die jeweilige Ausgabe des Titels, und nicht den Buchtitel allgemein. Demzufolge bedürfen inhaltlich oder äußerlich verschiedene Folgeauflagen einer erneuten Preisaufsetzung.
§ 5 Abs. 1 BuchPrG verlangt nicht nur die Festlegung des Endpreises, sondern auch dessen Veröffentlichung.

Dieser Preis ist für alle Buchhändler, die zur Einhaltung der Buchpreisbindung verpflichtet sind, maßgeblich.

Aus diesem Grund muss die Veröffentlichung „in geeigneter Weise“ geschehen, da die Händler sich nur so über den maßgeblichen Preis informieren können und diesen beim Verkauf an den Letztabnehmer beachten können.

Tipp:

Einen umfangreichen Leitfaden zu den Pflichten gemäß dem Buchpreisbindungsgesetz und den daraus erwachsenden Anforderungen für Händler stellt die IT-Recht Kanzlei hier zur Verfügung.

2.) Einordnung im konkreten Fall

Für das im Fall streitgegenständliche Buch mit Audio-CD sei, so das OLG Frankfurt a.M., im Hinblick auf die Angaben im VLB zum Zeitpunkt des Kaufs ein festgesetzter und gebundener Ladenpreis von 9,95€ anzunehmen.

Die abweichende Angabe von 12,95€ auf der Homepage des Verlages stelle jedenfalls bezüglich eines abweichenden Handelsbrauchs hinsichtlich der Veröffentlichung und damit verbundenen lückenlosen Information der den Pflichten des § 3 BuchPrG Unterliegenden keine dem Beklagten gegenüber wirksame Festsetzung des gebundenen Ladenpreises dar.

Folglich habe der Beklagte das Buch zu einem höheren als den festgesetzten Preis verkauft, ein sogenannter Überpreisverkauf liege vor.

Bezüglich des Vortrages des Klägers sei zumindest von einem Handelsbrauch im Sinne des § 346 HGB dahingehend auszugehen, dass die festgesetzten Preise branchentypisch im VLB publiziert würden und damit als festgesetzte Preise gemäß § 3 BuchPrG gälten.

Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der betroffene Verlag – wie hier – das VLB zur Veröffentlichung des festgesetzten Preises selbst nutze.

Diese Gleichsetzung zwischen Festsetzung und Publizität im VLB sei unmittelbare Folge der Verkehrsordnung für den Buchhandel in der Fassung vom 09.11.2006 und November 2013. Denn gemäß § 3 Nr. 3 dieser Verkehrsordnung gelte für den Buchhandel der veröffentlichte Preis als der festgesetzte Preis.

Die Publizität der Erklärung, die in der Regel an das Verzeichnis erfolgt, trete an die Stelle der Willenserklärung des Verlages.

Zwar fehle es an der unmittelbaren Wirkung der Verkehrsordnung gegenüber der Beklagten, denn Buchhandlungen als Abnehmer der Verlage stellten Dritte dar, gegenüber denen der Börsenverein keine verbindlichen Regelungen treffen dürfe. Allerdings betone § 3 Nr. 3 der Verkehrsordnung aber die Existenz des vom Kläger vorgebrachten Handelsbrauchs im Sinne des § 346 HGB.

Diesen müsse sich die Beklagte wiederum entgegenhalten lassen. Denn die Buchhändler müssten sich lückenlos und zuverlässig über die den Endabnehmern gegenüber geltenden Preisen informieren können. Nur wenn ihnen in zumutbarer und eindeutiger Weise die gebundenen Ladenpreise zugänglich seien, könnten sie Ihre Verpflichtung aus § 3 BuchPrG erfüllen. Dem diene die Veröffentlichung in einer branchentypischen Datenbank.

Das BuchPrG solle gerade einen Preiswettbewerb zwischen Buchhandlungen vermeiden, der entstehen könnte, wenn Verlage - wie hier im Fall - auf unterschiedlichen Kanälen gleichermaßen verbindliche Informationen zum festgesetzten Ladenpreis veröffentlichen dürften. Demzufolge könnten Verlage ihrer Informationspflicht gerade nicht allein dadurch nachkommen, dass sie die festgesetzten Preise auf ihrer eigenen Homepage veröffentlichten.

Der vom Verlag verursachte Wiederspruch zwischen den Angaben auf der Homepage (12,95€) und dem VLB (9,95€) werde eindeutig zugunsten des im VLB ausgewiesenen Preises aufgelöst. Im Übrigen bleibe es dabei, dass es in der Verantwortung des Beklagten (als Verkäufer von Büchern an den Letztabnehmer) liege, sich über die maßgeblichen gebundenen Preise zu informieren.

III. Fazit

Im Buchhandel hat sich ein Handelsbrauch im Sinne von § 346 HGB dahingehend entwickelt, dass die von den Verlagen festgesetzten Preise branchentypisch im „Verzeichnis lieferbarer Bücher“ (VLB) veröffentlicht werden und damit als gebundene Preise im Sinne von § 3 BuchPrG gelten.

An diesen Handelsbrauch ist ein Buchhändler jedenfalls dann gebunden, wenn der betreffende Verlag selbst das Verzeichnis lieferbarer Bücher verwendet.

Der Händler darf in diesem Fall keinen anderen Preis als denjenigen verlangen, der im VLB publiziert ist.

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Ab sofort: Rechtstexte-Schnittstelle für webador-Shops verfügbar https://www.it-recht-kanzlei.de/agb-schnittstelle-webador-ab-sofort-verfuegbar.html Mon, 26 Feb 2024 12:07:54 +0100 Die IT-Recht Kanzlei hat speziell für Webador-Shops eine intuitive Rechtstexte-Schnittstelle entwickelt. Mit nur wenigen Klicks können Mandanten mit webador-Shops, welche die entsprechenden Rechtstexte bei der IT-Recht Kanzlei gebucht haben, ab sofort ohne Zusatzkosten die innovative Schnittstellenlösung für webador nutzen.

Direkt aus dem Mandantenportal angestoßen, übertragt die Schnittstelle die Rechtstexte für webador direkt in den webador-Shop und legt hierfür sogar eigenständig die notwendigen Zielseiten und Verknüpfungen ab. Einmal eingerichtet, sorgt die Schnittstelle nach der ersten Übertragung automatisch für die permanente Aktualität der Rechtstexte im webador-Shop, indem sie Updates automatisch einspielt.

Die webador-Schnittstelle steht Mandanten als neue Komfortfunktion ab sofort im Mandantenportal zur Verfügung und erleichtert dank ihrer besonders nutzerfreundlichen und ausfallsicheren Gestaltungen die dauerhafte rechtliche Absicherung eines jeden webador-Shops.

Eine Anleitung zur Einrichtung der neuen Rechtstexte-Schnittstelle für Webador stellen wir hier zur Verfügung.

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Anleitung: Webador-Schnittstelle für Rechtstexte einrichten https://www.it-recht-kanzlei.de/webador-schnittstelle-anleitung.html Mon, 26 Feb 2024 12:06:11 +0100 Mit unserem Rechtstexte-Service für Webador-Shops ist die Einrichtung einer Datenschnittstelle für die automatische Übertragung und Aktualisierung der Rechtstexte (AGB, Widerrufsbelehrung & Co.) direkt im webador-Shop möglich. Damit entfällt für den Händler jeglicher Aufwand bei einer Aktualisierung der Texte. Wie die Rechtstexte für webador in wenigen Schritten ganz einfach in den webador-Shop übertragen werden und gleichzeitig die automatische Aktualisierung gestartet wird, zeigen wir in dieser Anleitung.

I. Keine Vorbereitungen im webador-Shop notwendig

Anders als bei anderen Shopsystemen ist bei webador eine Vorbereitung für die korrekte Einrichtung der Rechtstexte-Schnittstelle nicht erforderlich.

Insbesondere müssen die Zielseiten für die Rechtstexte, also eigene Unterseiten für AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung und Impressum, nicht vorher eingerichtet und dem Seitenmenü hinzugefügt werden.

Nach Einrichtung der Schnittstelle zu webador werden die notwendigen Unterseiten für die Rechtstexte mit der erstmaligen Übertragung der Rechtstexte vielmehr automatisch angelegt und direkt im Shop-Menü verknüpft.

II. Abruf und Kopieren des API-Token

Um die Schnittstellenverbindung einzurichten, muss zunächst ein individueller API-Token abgerufen werden, über den das Schnittstellensystem Übertragungsaufträge dem einzelnen Webador-Shop eindeutig zuordnen kann.

Auf den API-Token kann in den Shop-Einstellungen auf Webador zugegriffen werden.

Loggen Sie sich dafür in Ihrem Webador-Konto ein und rufen Sie das betroffene Shop-Abonnement durch Klick auf „Mein Abonnement“ auf:

Webador 1

Begeben Sie sich dann in die Rubrik „Webshop“ am oberen Seitenrand:

Webador 2

Klicken Sie sodann im linken Seitenmenü auf „Webshop-Einstellungen“:

Webador 3

Rufen Sie die nicht ausgeklappte Rubrik „Erweitere Einstellungen“ auf:

Webador 4

Scrollen Sie nach unten, bis die Zeile „ITRK-Token“ erscheint:

Webador 5

Kopieren Sie den angezeigten Token durch Klick auf das „Klemmbrett-Symbol“.

Dieser Token muss später im Mandantenportal bei Einrichtung der Schnittstellenverbindung angegeben werden.

II. Übertragung der Rechtstexte aus dem Mandantenportal in den webador-Shop

Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei an.

MP neu

1. Einrichtung der Schnittstellenverbindung

Nach dem Login geht es an die Einrichtung der Datenschnittstelle.

Wählen Sie hierfür im rechten Seitenmenü unter der Überschrift „IHRE RECHTSTEXTE“ den Punkt „Schnittstelle einrichten“ aus.

Schnittstelle

Hinweis: Haben Sie bereits eine andere Rechtstexte-Schnittstelle eingerichtet, heißt der Menüpunkt "Schnittstelle verwalten".

Sie gelangen nun auf die zentrale Benutzeroberfläche für die Schnittstellenverwaltung.

Wählen Sie aus dem Systemkatalog per Klick auf die Auswahl-Schaltfläche unter "ODER WÄHLEN SIE IHR SYSTEM" Ihr Zielsystem aus.

Schnittstellenauswahl

Klicken Sie auf „Weiter“.

Im nächsten Schritt werden Sie gebeten, den zuvor kopierten API-Token einzugeben:

Webador 6

Fügen Sie den Token ein und klicken Sie auf „Speichern“.

2. Konfiguration der zu übertragenden Rechtstexte

Nach Einrichtung der Schnittstellenverbindung werden Sie automatisch auf die Rechtstexte-Übertragungsseite weitergeleitet.

Sie finden hier eine Übersicht der für die Schnittstellenübertragung verfügbaren Rechtstexte:

strato

Haben Sie Ihre Rechtstexte bisher nicht konfiguriert, sehen Sie unter „Anmerkung“ den Hinweis, dass vor der Übertragung zunächst eine Konfiguration des Rechtstextes erforderlich ist.

Wichtig: Sie müssen einen Rechtstext erst konfigurieren, bevor er per Schnittstelle übertragen werden kann.

Klicken Sie dafür auf das rote „Bitte konfigurieren“ (s. roter Pfeil im obigen Bild).

Sie werden nun in den Online-Konfigurator weitergeführt.

Nehmen Sie die Konfiguration vor, indem Sie den virtuellen Fragenkatalog durchgehen. Klicken Sie abschließend auf „Weiter“.

Nach der Konfiguration werden Sie auf die Rechtstexte-Übertragungsseite zurückgeleitet, für den Rechtstext ist die Anmerkung "Bitte konfigurieren" nun entfallen.

Wiederholen Sie den Vorgang, bis alle zu übertragenden Rechtstexte konfiguriert sind und die Anmerkung „Bitte konfigurieren“ bei keinem zu übertragenden Rechtstext mehr angezeigt wird:

Bitte konfigurieren

3. Übertragen der Rechtstexte in den webador-Shop

Nach der Konfiguration der Rechtstexte können Sie diese nun über die eingerichtete Schnittstellenverbindung übertragen.

Aktivieren Sie hierfür durch Klick den „Übertragen“-Regler rechts für jeden Rechtstext:

xx

Nach Betätigung eines Übertragungs-Reglers erhalten Sie jeweils oberhalb die Mitteilung, ob die Übertragung erfolgreich war:

Mitteilung erfolgreiche Übertragung

Haben Sie alle Regler betätigt und sind diese auf „grün“ gestellt, haben Sie die Schnittstelleneinrichtung erfolgreich abgeschlossen.

4. Anzeige der Rechtstexte im Webador-Shop

Nach erstmaliger Übertragung der Rechtstexte über die Schnittstelle werden diese auf von webador im selben Zug eingerichteten Unterseiten ausgegeben, die standardmäßig mit Menüpunkten des Kopfmenüs im Shop verknüpft sind:

Webador 10

Die Seitenbezeichnungen entsprechenden den Titeln der Rechtstexte, können aber über das Seitenverwaltungsmenü bei Webador angepasst bzw. gekürzt und auch der Fuß- anstatt der Kopfzeile zugeordnet werden:

Webador 8

Nehmen Sie Anpassungen bei der Bezeichnung vor oder verschieben die Verknüpfungen, bleiben diese Anpassungen natürlich auch bei späteren Aktualisierungen der Rechtstexte über die Schnittstelle erhalten.

FERTIG: Die Aktualisierungs-Automatik überprüft und aktualisiert bei Bedarf die Rechtstexte in Ihrem webador-Shop und Sie können sich nun auf das Verkaufen und den Kundenservice konzentrieren.

5. Schnittstellenstatus prüfen und Einstellungen ändern

Nach der Einrichtung der Schnittstelle und der Übertragung der Rechtstexte können Sie den Schnittstellenstatus jederzeit im rechten Seitenmenü unter „Schnittstellen verwalten“ (Nach Einrichtung der Schnittstelle wird der Menüpunkt in "Schnittstelle verwalten" umbenannt und dahinter ein grüner Haken angezeigt) prüfen und die Schnittstellenverbindung verwalten.

Wählen Sie hierfür nach Klick auf „Schnittstelle verwalten“ durch Klick auf die Sparte „Shop“ (Ihr frei gewählter Name für die Schnittstellenverbindung) die betroffene Schnittstelle aus:

Schnittstelle verwalten

Sie gelangen nun wieder in die Ansicht der aktiv übertragenen Dokumente und haben unterhalb der Übersicht unter „Einstellungen der Schnittstelle ändern“ die Möglichkeit, die Verbindungsdaten für die Schnittstelle (frei vergebener Shop-Name, API-Token) bei Bedarf anzupassen:

Einstellungen ändern

Die Vergabe eines eigenen Namens für die Schnittstelle empfiehlt sich insbesondere wenn mehr als ein webador-Shop betrieben wird.

Dadurch ist direkt in der Schnittstellenverwaltung sichtbar, welche Schnittstelle zu welchem webador-Shop gehört.

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Frage des Tages: Geoblocking von Nicht-EU-Nutzern auf Internetpräsenzen zulässig? https://www.it-recht-kanzlei.de/geoblocking-drittstaaten-nicht-eu-zulaessigkeit.html Mon, 26 Feb 2024 07:46:54 +0100 Innerhalb der EU ist es seit 2018 verboten, Nutzern anderer Herkunft den Zugang zu Online-Präsenzen zu verwehren und mithin Zugangsbeschränkungen durch sogenanntes Geoblocking einzurichten. Doch wie steht es um Nutzer aus Nicht-EU-Drittstaaten? Können durch technische Mittel etwa Seitenzugriffe aus der Schweiz oder den USA zulässig unterbunden werden? Antwort gibt dieser Beitrag.

I. Verbotene Zugangsbeschränkungen nach der Anti-Geoblocking-Verordnung

Zum 03.12.2018 ist in der EU die Anti-Geoblocking-Verordnung in Kraft getreten, die mit dem Ziel der grenzüberschreitenden Informationsfreiheit Anbietern von Online-Präsenzen in Art. 3 verbietet, den Zugang aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Niederlassungsortes zu sperren oder zu beschränken.

Ebenso verboten ist es, Nutzer anderer Staatsangehörigkeit auf die jeweils korrespondierende nationale Version einer Internetpräsenz automatisch weiterzuleiten. Für eine solche Weiterleitung muss vielmehr zuvor die Zustimmung des Nutzers eingeholt werden.

Tipp:

Umfangreiche FAQ zu den Verboten und Pflichten aus der EU-Anti-Geoblocking-Verordnung stellt die IT-Recht Kanzlei zusammen mit fallbezogenen Umsetzungshilfen hier zur Verfügung.

Die Anti-Geoblocking-Verordnung verpflichtet jeden Anbieter, der in Art. 2 Nr. 18 definiert ist als jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob die Letztgenannte öffentlicher oder privater Natur ist, die für die Zwecke der gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit des Anbieters selbst oder durch eine andere im Namen oder im Auftrag des Anbieters handelnde Person tätig wird.

Der Verpflichtetenkreis ist insofern bewusst möglichst weit gefasst.

II. Geoblocking-Verbot nur innerhalb der EU oder auch in Bezug auf Drittländer?

Allerdings erfasst die EU-Geoblocking-Verordnung nur rein innereuropäische Sachverhalte.

So ergibt sich bereits aus den Erwägungsgründen 5 und 6 der Verordnung, dass die Geoblocking-Verbote ausschließlich der Informationsfreiheit und dem freien Verkehr innerhalb der Union dienen und Diskriminierungen zwischen Nutzern aus verschiedenen Mitgliedsstaaten verhindern sollen.

Eindeutig wird der auf die EU beschränkte Anwendungsbereich sodann dadurch, dass in allen Verbotsvorschriften der Anti-Geoblocking-Verordnung, so auch in dem Zugangsbeschränkungen verbietenden Art. 3, „Kunden“ die Schutzobjekte der Vorschriften sind.

„Kunden“ werden in Art. 2 Nr. 13 wiederum legal definiert als

  • Verbraucher, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen oder ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, oder
  • Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, und die innerhalb der Union und ausschließlich zur Endnutzung Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder Waren erwerben bzw. dies anstreben

Damit wird ersichtlich, dass die Zugangsbeschränkungsverbote der Anti-Geoblocking-Verordnung nur gegenüber Nutzern gelten, die die Nationalität eines Mitgliedsstaats innehaben oder aber in der EU niedergelassen sind.

Für Nutzer aus Drittstaaten treffen Betreiber von Online-Präsenzen keine entsprechenden Zugangsgewährungspflichten.

III. Zugangsrechte für EU-Bürger mit Sitz in Drittstaaten

Wichtig zu beachten ist aber, dass die EU-Anti-Geoblocking-Verordnung Staatsangehörigen aus EU-Mitgliedsstaaten unabhängig von Ihrem Aufenthaltsort Schutz gewähren soll.

Werden IP-basierte Zugangssperren für Drittländer eingerichtet, könnten damit potenziell zu Unrecht auch EU-Bürger mit Sitz in diesen Drittländern ausgeschlossen werden. Dies verbietet aber die Anti-Geoblocking-Verordnung.

Damit ist es essentiell, dass bei grundsätzlichen IP-Kontrollen individuelle Korrekturmöglichkeiten eingerichtet werden, die auf Anfrage eines betroffenen Nutzers aus einem Drittstaat, der nachweist, EU-Staatsbürger zu sein, zugriffsspezifisch aufgehoben werden können.

IV. Fazit

Es ist grundsätzlich zulässig, Zugriffe von Nutzern aus Drittstaaten wie den USA auf Online-Präsenzen in der EU zu sperren. Dem steht die Anti-Geoblocking-Verordnung nicht entgegen, die nur den freien Informationsverkehr innerhalb der EU schützt und damit nur EU-Bürger und Personen mit Sitz in der EU privilegiert.

Allerdings sind Zugangsbeschränkungen auch gegenüber EU-Bürgern unzulässig, die ihren Wohnsitz in Drittstaaten haben. Bei IP-basierten Drittländersperren müssen daher individuelle Freigabemöglichkeiten für Nutzer eingerichtet werden, die Ihre EU-Staatsbürgerschaft nachweisen können.

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Recht auf Reparatur - Neue Pflichten für Hersteller und Händler https://www.it-recht-kanzlei.de/eu-recht-auf-reparatur-hersteller-haendler-pflichten.html Fri, 23 Feb 2024 15:44:40 +0100 Die EU steht kurz vor der formellen Verabschiedung einer Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Produkten. Verbraucher sollen für einige Produkte ein Recht auf Reparatur erhalten, das sich in Form von neuen Pflichten auf Hersteller, Importeure und Händler auswirken wird. Wir geben einen Überblick über die geplanten Neuerungen und was sie für die Produktion und den Handel bedeuten.

I. Einführung des Rechts auf Reparatur

Anfang Februar 2024 haben sich der Rat und das Parlament der Europäischen Union (EU) vorläufig auf den Inhalt einer Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1818 geeinigt (im Folgenden nur "Richtlinie").

Kern dieser Richtlinie ist ein neues Recht auf Reparatur, das es Verbrauchern ermöglichen soll, von Herstellern und ggf. auch von Importeuren und Händlern über einen längeren Zeitraum die Reparatur bestimmter Produkte zu verlangen. Die Hersteller werden künftig zur Reparatur ihrer Produkte verpflichtet sein. Zugleich werden in Zukunft auch standardisierte Reparaturinformationen bereitgestellt werden müssen, so dass neben dem Hersteller auch Händler und unabhängige Reparaturbetriebe die Produkte reparieren können.

Die geplante Richtlinie muss nun aber erst noch formell verabschiedet und anschließend von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in die nationalen Rechtsordnungen umgesetzt werden. In Deutschland wird der Gesetzgeber einige Vorschriften im BGB anpassen müssen.

Hinweis: Die Rechtstexte, die die IT-Recht Kanzlei im Rahmen ihrer Schutzpakete ihren Mandanten zur rechtlichen Absicherung ihres Online-Vertriebs zur Verfügung stellt, berücksichtigen stets die aktuellen Vorgaben des Verbraucherschutzrechts und gestalten diese im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aus. Buchen Sie gerne noch heute eines unserer Schutzpakete oder sprechen Sie uns an, wenn Sie vorab noch Fragen hierzu haben.

II. Hintergrund und Zweck des Rechts auf Reparatur

Hintergrund und Zweck der Einführung des Rechts auf Reparatur ist die Erreichung eines möglichst hohen Verbraucher- und Umweltschutzniveaus (Art. 1 der Richtlinie). Insbesondere sollen Verbraucher leichter physische Waren reparieren lassen können, statt sie durch neue Waren zu ersetzen. Dies soll erreicht werden, indem für Verbraucher der Zugang zu Reparaturdienstleistungen nicht nur einfacher, sondern auch schneller und transparenter werden soll.

Nach dem Wunsch der EU sollen künftig fehlerhafte oder beschädigte Waren nicht mehr vorzeitig entsorgt werden, wenn eine Reparatur von Verbrauchern zwar gewünscht, aber gegenüber den Herstellern nicht durchgesetzt werden kann. Durch die Erweiterung von Reparaturmöglichkeiten sollen die Verbraucher gekaufte Waren insgesamt länger nutzen, so dass es seltener zum Kauf neuer Produkte kommt und auf diese Weise Abfall und Müll verringert werden. Letztlich soll dies die unnötige Produktion neuer Produkte vermeiden, Energie und Ressourcen schonen und somit auch zu einem geringfügigeren Ausstoß von Treibhausgasen führen. Die EU will damit nachhaltigere Geschäftsmodelle fördern.

III. Anwendungsbereich des Rechts auf Reparatur

1. Anwendungsbereich

Das Recht auf Reparatur bzw. die Verpflichtung von zuvorderst Herstellern wird - zumindest zu Beginn - nicht auf sämtliche Arten von Waren Anwendung finden. Vielmehr wird dies zunächst nur für solche Waren gelten, für die Anforderungen an die Reparierbarkeit in den in Anhang II der Richtlinie aufgelisteten Rechtsakten der EU und an den Umfang der Reparierbarkeit festgelegt sind.

2. Konkret betroffene Produkte

In Anhang II der Richtlinie werden aktuell folgende Waren aufgelistet, die somit zunächst vom Recht auf Reparatur erfasst sein werden:

  • Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Verordnung (EU) 2019/2023
  • Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Verordnung (EU) 2019/2022
  • Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Verordnung (EU) 2019/2024
  • Kühlgeräte gemäß der Verordnung (EU) 2019/2019
  • Elektronische Displays gemäß der Verordnung (EU) 2019/2021
  • Schweißgeräte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1784
  • Staubsauger gemäß der Verordnung (EU) Nr. 666/2013
  • Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2019/424
  • Mobiltelefone, Schnurlostelefone und Tablets

Wie die Liste in Anhang II der Richtlinie deutlich zeigt, stehen aktuell vor allem Elektronikgeräte im Fokus, bei denen die Reparatur nach bisherigen Erfahrungen häufig aus verschiedenen Gründen kaum bzw. nur unter erschwerten Bedingungen möglich war. Zusammen mit den rechtlichen Anforderungen aus den angeführten anderen EU-Rechtsakten soll das Recht auf Reparatur nun die Möglichkeiten zur Reparatur dieser Geräte erweitern.

3. Geplante Ausweitung des Anwendungsbereichs

Mit Verabschiedung der Richtlinie wird der EU-Kommission die Befugnis übertragen, sog. delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II der Richtlinie künftig zu ändern, sobald in weiteren EU-Rechtsakten aufgrund der sog. Ökodesign-Verordnung Reparaturanforderungen an zusätzliche Produktarten gestellt werden.

In Zukunft kann die EU-Kommission aufgrund der Ökodesign-Verordnung somit Anforderungen an die Reparierbarkeit für neue Produkte einführen, die sie sodann auch in die Liste der Produkte, die unter die Richtlinie über das Recht auf Reparatur fallen, aufnehmen muss (Anhang II der Richtlinie).

IV. Neues Recht auf Reparatur

1. Recht auf Reparatur im Detail

Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie können Verbraucher vom Hersteller (grundsätzlich also - zumindest zunächst - nicht vom Händler) verlangen, dass die Produkte im Anwendungsbereich der Richtlinie (s. hierzu vorherigen Abschnitt) repariert werden.

Hinweis: Das Recht auf Reparatur ist nicht gleichzusetzen mit einem allgemeinen Recht auf kostenlose Reparatur. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass die Reparatur unentgeltlich, gegen Zahlung eines bestimmten Preises oder gegen eine anderen Gegenleistung erfolgen kann. Hier wird es auf die weiteren Umstände ankommen.

Allerdings besteht das Recht auf Reparatur (natürlich) nicht, wenn die Reparatur nicht (mehr) möglich ist. Nach Erwägungsgrund 19 gilt dies für die faktische wie auch für rechtliche Unmöglichkeit. Nicht eindeutig geregelt ist dabei aber, in welchen konkreten Fällen von einer solchen Unmöglichkeit ausgegangen werden kann. Allerdings wird in diesem Erwägungsgrund erwähnt, dass ein Hersteller die Reparatur nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen, wie den Kosten für Ersatzteile, verweigern darf.

Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler, die in der Richtlinie als Vertreiber bezeichnet werden, dürfen für die Erfüllung des Rechts der Verbraucher auf Reparatur nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 der Richtlinie Reparaturen untervergeben, also hierfür Dienstleister einsetzen.

Wichtiger Hinweis: Falls der Hersteller seinen Unternehmenssitz nicht in der EU hat, treffen nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie diese Verpflichtung den - soweit vorhanden - sog. Bevollmächtigten. Gibt es diesen nicht, kommen der Importeur oder schließlich sogar der Händler in die Pflicht, die dann anstelle des jeweiligen Herstellers das Recht des Verbrauchers auf Reparatur einlösen müssen.

2. Keine Einschränkung der Wahl bei der Nacherfüllung

Nach der vorläufigen Einigung auf EU-Ebene hinsichtlich des Inhalts der Richtlinie sollen Verbraucher auch künftig - im Ausgangspunkt frei und nach eigenem Belieben - wählen können, ob sie bei einem fehlerhaften bzw. beschädigten Produkt eine Reparatur (Nachbesserung) oder doch Ersatz (Neulieferung) wünschen.

Allerdings sieht der vorliegende Entwurfstext der Richtlinie in Art. 12 vor, dass der Verkäufer, wenn bei einem Produkt die Kosten für die Ersatzlieferung mindestens den Nachbesserungskosten entsprechen, die Nachbesserung der Waren vornehmen muss, um den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen. Demnach scheint das Recht auf Nachlieferung (Ersatzlieferung) bereits früher eingeschränkt zu sein als bislang.

3. Nur im B2C-Bereich

Die Richtlinie regelt bloß das Recht von Verbrauchern auf Reparatur von Produkten. Personen, die nicht Verbraucher, sondern z.B. Unternehmer sind, werden davon also nicht adressiert. Nach aktuellem Stand würde ihnen nach der Richtlinie kein Recht auf Reparatur zustehen.

Allerdings ist gegenwärtig unklar, ob der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie insoweit nicht vielleicht überschießend umsetzen wird, so dass das Recht auf Reparatur möglicherweise auch durch Unternehmer geltend gemacht werden könnte. Dies wird sich erst abzeichnen, wenn der Gesetzgeber seinen Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie vorlegt.

V. Neue gesetzliche Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler

1. Pflichten für Hersteller

Durch die Regelungen der Richtlinie werden Hersteller insbesondere dazu verpflichtet werden,

  • das Recht der Verbraucher auf Reparatur der hiervon erfassten Waren zu erfüllen,
  • die Verbraucher über das Recht auf Reparatur bzw. die Wahlmöglichkeiten des Verbrauchers und die Verpflichtung des Herstellers auf Reparatur zu informieren,
  • Informationen über Ersatzteile zur Reparatur auf ihren Websites bereitzustellen,
  • diese Ersatzteile allen Akteuren des Reparatursektors zu angemessenen Konditionen zur Verfügung zu stellen und
  • es werden Verhaltensweisen verboten, die die Verwendung von u.a. durch 3D-Druckverfahren hergestellte Ersatzteile durch unabhängige Reparaturbetriebe verhindern.

Dabei werden Hersteller die Reparatur eines Produkts nicht alleine aus dem Grund verweigern dürfen, weil bereits zuvor eine Reparatur durch einen anderen Reparaturbetrieb oder eine sonstige Person erfolgt ist.

2. Pflichten für Bevollmächtigte / Importeure

Haben Hersteller von Produkten ihren Unternehmenssitz außerhalb der EU, kann die EU nicht sicherstellen, dass die Hersteller ihren Pflichten im Zusammenhang mit dem Recht auf Reparatur vollständig nachkommen.

Daher sieht Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie vor, dass in solchen Fällen der sog. Bevollmächtigte in der EU, den an sich ein solcher Hersteller mit Unternehmenssitz außerhalb der EU bestimmen muss, die Pflichten des Herstellers übernimmt und erfüllt.

Wenn - was in der Praxis häufig vorkommen dürfte - der Hersteller keinen Bevollmächtigten in der EU hat, so soll nach der Richtlinie der Importeur, der die Produkte also in die EU einführt, für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers verantwortlich sein (Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie).

3. Pflichten für Händler ("Vertreiber")

Gibt es keinen Importeur, der festgestellt werden könnte, haftet am Ende der Kette auch der Händler des betroffenen Produktes und muss statt dem Hersteller, Bevollmächtigten und Importeur des Produktes für die Erfüllung der Herstellerpflichten einstehen.

Daher können Händler sämtliche Pflichten treffen, die die Richtlinie an sich für Hersteller vorsieht. Darüber hinaus sind auch Informationspflichten nicht ausgeschlossen, die Verbraucher auf ihr neues gesetzliches Recht auf Reparatur aufmerksam machen sollen.

Daneben wird es darauf ankommen, wie der deutsche Gesetzgeber bei mangelhaften Produkten das Zusammenspiel zwischen den Rechten von Verbrauchern gegenüber den Händlern und denen gegenüber den Herstellern in Einklang und Ausgleich bringen wird. Hier wird man für weitere Erkenntnisse den ersten Gesetzentwurf abwarten müssen.

VI. Weitere wichtige Neuerungen der Richtlinie

1. Verlängerung der Verjährungs-/Gewährleistungsfrist

Die EU hat angekündigt, dass mit der Einführung des Rechts auf Reparatur auch eine Verlängerung des Haftungszeitraums des Verkäufers um 12 Monate nach der Reparatur des jeweiligen Produktes einhergehen soll. Noch liegt der geplante Gesetzestext nicht vor, so dass sich dies auch noch nicht weiter bewerten lässt.

2. Europäisches Formular für Reparaturinformationen

Die Richtlinie sieht die Einführung eines europäischen Formulars für Reparaturinformationen vor, das Informationen zu

  • den Reparaturbedingungen,
  • der Zeit bis zur Fertigstellung der Arbeiten,
  • den Preisen,
  • den (möglichen) Ersatzprodukten und
  • weitere Informationen

enthalten muss. Dieses Formular sollen Reparaturbetriebe den Verbrauchern zur Verfügung stellen können. Ein Muster für die Erstellung dieser Reparaturinformationen ist in Anhang I der Richtlinie beigefügt.

Nach den Plänen der EU müssen die Reparaturbetriebe solche Repaturinformationen nicht als standardisiertes Formular den Verbrauchern vorlegen. Wenn die Reparaturbetriebe das Formular vorlegen, muss dies kostenlos erfolgen, auch wenn damit verbundene Diagnoseleistungen Verbrauchern in Rechnung gestellt werden dürfen.

Entscheiden sich Reparaturbetriebe dazu, das Formular vorzulegen, muss der Reparaturbetrieb die darin festgelegten Bedingungen für die Reparatur des Produktes einhalten.

3. Europäische Online-Plattform für Reparaturen

Schließlich sieht die Richtlinie vor, eine Europäische Online-Reparaturplattform einzurichten, die auf EU-Ebene konzipiert und betrieben werden soll. Auf der Plattform sollen Verbrauchern die verschiedenen Reparaturdienste auf Ebene der EU, grenzüberschreitend und in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden.

Daneben sollen in den einzelnen Mitgliedstaaten auch einzelne oder mehrere nationale Online-Plattformen möglich sein. Diese mitgliedsstaatlichen Reparaturplattformen sollen die Möglichkeit dazu haben, auch Informationen über von der örtlichen Bevölkerung betriebene Reparaturinitiativen aufzunehmen.

VII. Zeitplan und Inkrafttreten der Richtlinie

1. Formeller Gesetzesbeschluss soll bald kommen

Die vorläufige Einigung, die der Rat und das Europäische Parlament Anfang Februar 2024 über den Inhalt der Richtlinie erzielt haben, muss noch von beiden Seiten gebilligt und förmlich angenommen werden.


2. Inkrafttreten der Richtlinie

Die Richtlinie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Wann konkret dies der Fall sein wird, ist gegenwärtig noch nicht absehbar. Es ist aber davon auszugehen, dass dies in den nächsten Monaten sein wird.

3. Umsetzungsfrist für die EU-Mitgliedstaaten

Nach dem Inktraftreten der Richtlinie (siehe den vorherigen Abschnitt) werden die EU-Mitgliedstaaten voraussichtlich insgesamt 24 Monate Zeit haben, die Richtlinie in ihr jeweiliges nationales Recht umzusetzen.

Die Regelungen der Richtlinie werden somit spätestens im Laufe des Jahres 2026 Geltung erhalten, möglicherweise aber auch schon zuvor. Wir werden selbstverständlich rechtzeitig hierüber informieren.

Hinweis: Die Rechtstexte, die die IT-Recht Kanzlei im Rahmen ihrer Schutzpakete ihren Mandanten zur rechtlichen Absicherung ihres Online-Vertriebs zur Verfügung stellt, berücksichtigen stets die aktuellen Vorgaben des Verbraucherschutzrechts und gestalten diese im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aus. Buchen Sie gerne noch heute eines unserer Schutzpakete oder sprechen Sie uns an, wenn Sie vorab noch Fragen hierzu haben.

VIII. Das Wichtigste in Kürze

  • Die EU wird in Kürze eine EU-Richtlinie einführen, nach der Verbrauchern gegenüber Herstellern ein Recht auf Reparatur haben werden.
  • Dieses Recht auf Reparatur wird mit einigen weiteren Pflichten einhergehen, die zuvorderst Hersteller treffen, aber bei Herstellern mit Unternehmenssitz außerhalb der EU auch auf Vertreiber (Händler) zukommen können.
  • Die Liste der Waren, auf die das Recht auf Reparatur Anwendung findet, kann und wird durch die EU nach und nach erweitert werden.
  • Die Richtlinie zum Recht auf Reparatur wird voraussichtlich noch 2024 in Kraft treten und anschließend binnen zwei Jahren in die deutschen Gesetze umgesetzt werden.
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Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel nach PAngV https://www.it-recht-kanzlei.de/faq-werbung-preisermaessigungen-gesamtpreis-preisangabenverordnung.html Fri, 23 Feb 2024 15:43:42 +0100 Mit Inkrafttreten der reformierten Preisangabenverordnung (PAngV) im Mai 2022 sind für Preisermäßigungen erstmals Pflichten zur Offenlegung des vorherigen Preises eingeführt worden. Anzuwenden und anzugeben ist bei Preisermäßigungen on- und offline seither auch der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage. Welche konkreten Pflichten im Online-Handel daraus erwachsen und wie die Vorgaben korrekt umzusetzen sind, zeigen wir in diesen FAQ.

I. Grundlegendes zu den Pflichten bei Preisermäßigungen

1.) Wo sind die Vorgaben für Preisermäßigungen geregelt?

Die rechtlichen Vorgaben zur Informationspolitik bei Preisermäßigungen ergehen aus § 11 der im Mai 2022 reformierten Preisangabenverordnung (PAngV).

Die Vorschrift lautet:

§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von

  • 1. individuellen Preisermäßigungen oder
  • 2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

2.) Seit wann gelten die Vorgaben bei Preisermäßigungen?

Die Vorschriften über verpflichtende Informationen über Preisermäßigungen sind zum 28.05.2022 in Kraft getreten und seitdem verbindlich umzusetzen.

3.) Was ist die Zielsetzung hinter den Pflichten bei Preisermäßigungen?

Die Vorgaben zur Informationspolitik bei Preisermäßigungen basieren auf Art. 2 der EU-Richtlinie 2019/2161/EU und sollen Verbrauchern gegenüber die Transparenz von Preisermäßigungen fördern und ihnen eine bessere Einschätzung der tatsächlichen Preiswürdigkeit von Angeboten ermöglichen.

Verhindert werden soll insbesondere die Praxis, über die Vorteilhaftigkeit einer Ermäßigung dadurch zu täuschen, dass Preise vor einer Reduzierung kurzeitig angehoben werden und dass dann auf die erhöhten Preise Bezug genommen wird, um den Eindruck eines höheren Rabattes zu erwecken.

Gleichzeitig soll unterbunden werden, dass Ermäßigungen auf Preise Bezug nehmen, die vor der Ermäßigung in der Höhe tatsächlich nicht verlangt wurden.

II. Anwendungsbereich der Pflichten bei Preisermäßigungen aus § 11 PAngV

1.) Wen betreffen die Vorgaben über Preisermäßigungen?

Die Vorgaben sind grundsätzlich von allen Unternehmen zu beachten, die zur Angabe eines Gesamtpreises von Waren verpflichtet sind.

Dies ist dann der Fall, wenn sie gegenüber Verbrauchern sowohl online als auch im stationären Handel

  • Waren anbieten oder
  • unter Angabe von Preisen für Waren werben

Allerdings gelten die Pflichten nur bei Angeboten und in der Werbung für Waren, vgl. § 11 Abs. 1 PAnGV.

Waren sind bewegliche körperliche Gegenstände.

Nicht anzuwenden sind die Pflichten also auf

  • Dienstleistungen
  • Grundstücke
  • reine digitale Inhalte

Wiederum anzuwenden sind die Pflichten allerdings auf körperliche Gegenstände, die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen so verbunden sind, dass sie ohne diese Inhalte/Dienstleistungen nicht nutzbar sind.

Als Waren gelten schließlich auch

  • Wasser
  • Gas
  • Fernwärme
  • Elektrizität

wenn Sie leitungsgebunden, in begrenztem Volumen oder in bestimmter Menge zum Verkauf angeboten werden.

2.) Gelten die Pflichten auch im B2B-Bereich?

Nein, die Pflichten aus § 11 PAngV gelten nur bei Preisermäßigungen gegenüber Verbrauchern.

3.) Preisermäßigungen: Was fällt unter die Pflichten?

Die Pflichten greifen on- und offline bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ein.

Als Preisermäßigung ist eine allgemeine, messbare Preisherabsetzung für den gesamten Kundenkreis zu verstehen, die sich auf vorherige eigene Preise bezieht.

a) Gruppe 1: Preisgegenüberstellungen

Eine tatbestandliche Preisermäßigung kann einerseits eine irgendwie geartete Gegenüberstellung mit einem bisherigen, kalkulierbaren Preis sein.

Dies ist etwa in folgenden Formen möglich

  • „Statt“- Preise
  • Streichpreise
  • Prozentuale Abzüge am Preis (etwa: 10,00€ - 20%)

b) Gruppe 2: Prozentuale Preisherabsetzungen

Andererseits kann eine tatbestandliche Preisermäßigung auch ein prozentualer Pauschalabzug auf

  • eine bestimmte Ware („Uhr X mit 20% Rabatt“)
  • eine Warengruppe oder („20 % auf alle Winterjacken“)
  • das gesamte Sortiment („10% auf alle Artikel“)

sein, der im Online-Handel direkt am Produkt selbst oder über eine entsprechende Bannerwerbung kommuniziert wird.

4.) Welche Formen der Preiswerbung fallen nicht unter die Informationspflichten bei Preisermäßigungen?

Keine Pflichten aus § 11 PAngV erwachsen Online-Händlern bei Preisvergleichen oder Preiswerbung, die sich nicht auf vorherige eigene beziehen. Erfasst ist nur die Herabsetzungen eigener Preise, nicht die Gegenüberstellung mit fremden Vergleichspreisen.

Nicht unter die Vorschrift fällt daher die Werbung mit einer gegenübergestellten UVP (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers).

Ebenfalls nicht erfasst sind folgende Formen der Preiswerbung:

  • Skonti, die bei Verwendung einer bestimmten Zahlungsart erst im Checkout abgezogen werden
  • die reine Verwendung von allgemeinen Preisaussagen ohne werbliche Nutzung der konkreten, messbaren Preisermäßigung, so wie beispielsweise die Bewerbung von „Knallerpreis“, „Sale“ oder „Niedrigpreis“.
  • die bloße Angabe des ermäßigten Preises ohne Angabe eines vorherigen Preises (also ein Verzicht auf eine Preisgegenüberstellung)
  • Werbung mit Einführungspreisen für Waren, die der Händler neu ins Sortiment aufnimmt und für die er über keinen vorherigen Gesamtpreis verfügt
  • Werbung mit „Draufgaben“ und „Dreingaben“, etwa in Form von „1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“
  • Rabatte aufgrund von Loyalitätsprogrammen, etwa Payback, DeutschlandCard etc.
  • Individuelle Preisermäßigungen (im Sinne des § 9 PAngV), etwa in Form von personalisierten oder nicht allgemein bekanntgegebenen Rabattcodes oder durch individuelle Zusagen
  • Preiswerbung für schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird

5.) Gelten die Pflichten nur bei Preisermäßigungen für konkrete Waren oder auch bei Produktkategorie- und Sortimentsermäßigungen?

Die Pflichten nach § 11 PAngV gelten allgemein bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen für Waren gegenüber Verbrauchern, unabhängig davon, ob sich die Ermäßigung nur auf ein konkretes Produkt, mehrere konkrete Produkte, Warenkategorien oder das gesamte Sortiment bezieht.

III. Die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises bei Preisermäßigungen

1.) Wie ist die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage korrekt zu verstehen?

Nach § 11 Abs. 1 PAngV müssen Online-Händler bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware gegenüber Verbrauchern den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben.

Dem Wortlaut nach ist die Vorschrift als (zusätzliche) Informationspflicht über den niedrigsten Letztpreis zu verstehen.

Nach hiesigem Verständnis ist die Vorschrift allerdings missverständlich formuliert und begründet nicht primär eine Informationspflicht, sondern eine Pflicht zur korrekten Gesamtpreisangabe.

Mit der Vorschrift soll vor allem die Praktik unterbunden werden, Preise vor einer Herabsetzung kurzzeitig zu erhöhen, um so über den Preisvorteil zu täuschen und trotz einer scheinbaren Ermäßigung einen gleichhohen Gewinn zu erzielen.

Damit kann § 11 Abs. 1 PAngV aber nur so verstanden werden, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern nicht nur der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage (zusätzlich) anzugeben, sondern vielmehr als Referenzpreis auch tatsächlich anzusetzen ist.

Aus § 11 Abs. 1 PAngV folgt daher vordergründig, dass Händler bei Preisermäßigungen als Berechnungsgrundlage stets den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage tatsächlich ansetzen müssen.

Beispiel:

Händler A verkauft im Zeitraum vom 24.06.2023 – 24.07.2023 ein Smartphone zum Preis von 350,00€. Am 25.07.2023 erhöht A den Preis um 150,00€ und verspricht gleichzeitig einen Rabatt von 30%. Dadurch würde der nun höhere Gesamtpreis von 500,00€ auf 70% und mithin wieder auf 350,00€ reduziert.

Dies soll nach § 11 PAngV gerade unzulässig sein. Händler A wäre verpflichtet gewesen, für die Rabattierung den zuvor geforderten günstigsten Preis von 350,00€ anzusetzen und anzugeben.

Er wäre also im Umkehrschluss nicht nur verpflichtet gewesen, den vorher günstigeren Preis von 350,00€ ebenfalls zu nennen. Vielmehr hätte er nur diesen Preis als Referenzpreis und Berechnungsgrundlage angeben dürfen.

Nur in ganz bestimmten Konstellationen wird durch § 11 Abs. 1 PAngV eine zusätzliche Informationspflicht begründet, nämlich immer dann, wenn als Gesamtpreis in Verbindung mit einer Preisgegenüberstellung nur der ermäßigte Preis erscheint (s. dazu sogleich).

2.) Welche Konstellationen sind mit Blick auf die Regeln zu Preisermäßigungen im Online-Handel denkbar und wie sind sie zu lösen?

Im Online-Handel sind 3 Grundkonstellationen von Preisermäßigungen denkbar, in denen § 11 PAngV zur Anwendung kommt und die von Händlern im Einklang mit den Vorschriften unterschiedlich zu lösen sind:

Fallgruppe 1: Preisgegenüberstellungen mit Statt- und Streichpreisen

Bei Werbung mit gegenübergestellten Statt- und Streichpreisen („statt 10,00€: 8,50€“ oder „8,50€ (durchgestrichen dahinter: 10,00€)“ knüpft die Pflicht nur an den gegenübergestellten Preis an.

Dieser muss der günstigste der letzten 30 Tage sein.

Eine zusätzliche Informationspflicht wird nicht begründet (s. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2022 - Az.: 3 W 38/22).

Fallgruppe 2: Prozentuale Rabattankündigungen mit Abzug erst im Warenkorb

Als zweite Konstellation kommen Fälle in Frage, in denen Händler online prozentuale Rabatte entweder direkt am Preis oder per Werbebanner ankündigen und den Abzug erst im Warenkorb/Checkout vornehmen.

Beispiele:

  • „10,00€ (- 20%)“, wobei der Rabatt erst im Warenkorb abgezogen wird
  • „20 % Rabatt auf alle Winterjacken“, wobei der Rabatt erst im Warenkorb abgezogen wird

Dabei ist unerheblich, ob sich die prozentuale Rabattwerbung auf einzelne Artikel, Artikelkategorien oder das gesamte Sortiment bezieht.

Ebenfalls unerheblich ist, ob für die Inanspruchnahme des Rabatts ein allgemein bekanntgegebener Code verwendet werden muss oder nicht.

Bei der Werbung mit einem prozentualen Rabatt und Abzug erst im Warenkorb muss für die erfassten Produkte der Gesamtpreis angegeben und angesetzt werden, der innerhalb der letzten 30 Tage am günstigsten war. Dieser günstigste Preis der letzten 30 Tage muss Referenz und Berechnungsgrundlage der späteren Rabattierung im Warenkorb sein.

In den obigen Beispielen muss also

  • bei „10,00€ (- 20%)“ der Preis von 10,00€ der günstigste der letzten 30 Tage sein
  • bei „20 % Rabatt auf alle Winterjacken“ der online auf Übersichts- und Produktseiten angezeigte Gesamtpreis jeder erfassten Winterjacke der günstigste der letzten 30 Tage sein

Eine zusätzliche Informationspflicht wird nicht begründet.

Fallgruppe 3: Prozentuale Rabattankündigungen mit Abzug direkt am Preis

Als dritte Konstellation und als Pendant zu Konstellation 2 kommen schließlich Fälle in Betracht, in denen eine angekündigte prozentuale Preisherabsetzung direkt an den online ausgewiesenen Preisen und nicht erst im Warenkorb erfolgt.

Beispiele:

  • „10,00€ (- 20%)“, wobei 10,00€ bereits der reduzierte Preis ist
  • „20 % Rabatt auf alle Winterjacken“, wobei die auf Übersichtsseiten und Detailseiten angezeigten Preise der erfassten Winterjacken bereits die um 20% reduzierten Preise sind

Dabei ist unerheblich, ob sich die prozentuale Rabattwerbung auf einzelne Artikel, Artikelkategorien oder das gesamte Sortiment bezieht.

Ebenfalls unerheblich ist, ob für die Inanspruchnahme des Rabatts ein allgemein bekanntgegebener Code verwendet werden muss oder nicht.

Hier besteht nun die Besonderheit, dass die online in Angeboten und Werbung angezeigten Gesamtpreise bereits die gemäß der Werbung herabgesetzten Preise sind.

Nur in diesem Fall begründet § 11 Abs. 1 PAngV ausnahmsweise eine zusätzliche Informationspflicht und verpflichtet dazu, bei den rabattierten Preisen zusätzlich den vorherigen günstigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben.

Für die obigen Beispiele bedeutet das

  • bei „10,00€ (- 20%)“, muss zusätzlich der Preis von 12,50€ als vorheriger Preis angeführt werden, auf den sich die Preisermäßigung von 20% bezieht.
  • Bei „20 % Rabatt auf alle Winterjacken“ muss bei den bereits reduzierten Preisen aller Winterjacken auf Übersichts- und Detailseiten der jeweilige vorherige Preis zusätzlich angegeben werden, auf den sich die Ermäßigung von 20% bezieht.

Als mögliche Bezugsworte können etwa „vorheriger Preis:“ oder „zuvor:“ verwendet werden. Der zusätzlich anzugebende niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage sollte in direkter Nähe zum rabattierten Preis angeführt werden.

3.) Wie berechnet sich die 30-Tages-Frist zur Ermittlung des günstigsten Gesamtpreises?

Die 30-Tages-Frist wird kalendermäßig bestimmt. Nicht relevant für die Berechnung ist also die Summe der tatsächlichen Verkaufstage.

Wenn Ware für weniger als 30 Tage angeboten wird, so ist der niedrigste Gesamtpreis seit dem Tag des Angebots maßgeblich.

4.) Welcher Gesamtpreis gilt bei unterschiedlichen Vertriebskanälen als niedrigster?

Nutzt ein Händler unterschiedliche Vertriebskanäle (etwa den eigenen Online-Shop und eBay) und verlangt für die gleichen Produkte unterschiedliche Preise auf den Kanälen, so ist für die Bestimmung des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage der günstige desjenigen Vertriebskanals maßgeblich, auf dem die Preisermäßigung kommuniziert wird.

Der Händler muss also nicht einen ggf. günstigeren letzten Preis eines anderen Vertriebskanals ansetzen.

5.) Welcher Gesamtpreis gilt bei unterschiedlichen Größen oder Varianten als niedrigster?

Werden Waren in unterschiedlichen Größen oder Varianten angeboten und werden deswegen unterschiedliche Preise verlangt, ist für die Ermittlung des niedrigsten Preises ausschließlich auf die Preise für die jeweilige Größe/Variante abzustellen.

Der Händler muss also nicht einen ggf. günstigeren Preis einer anderen Größe oder Variante ansetzen.

6.) Gilt die Pflicht zur Ansetzung des niedrigsten Gesamtpreises innerhalb von 30 Tagen auch für Grundpreise?

Jein.

Nach § 11 Abs. 3 PAngV gelten die Pflichten über die Ansetzung des niedrigsten Gesamtpreises innerhalb von 30 Tagen zwar entsprechend für Grundpreise. Dies allerdings nur für Händler, die lediglich, also ausschließlich zur Angabe von Grundpreisen verpflichtet sind und keine Gesamtpreise angeben können. Betroffen sind davon nur Angebote von loser Ware.

Mittelbar werden Grundpreise aber auch jenseits davon in die neue Pflicht mit einbezogen.

Ist eine Ware, für die eine tatbestandliche Preisermäßigung angekündigt wird, nämlich grundpreispflichtig, muss der ebenfalls verpflichtend anzugebende Grundpreis auf den anzugebenden und anzusetzenden niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage Bezug nehmen, sich also gerade daraus berechnen.

Bei Fallgruppe 3 (Prozentuale Rabattankündigungen und Abzug direkt am Preis – s.o. unter III. 2.) ) ist bei grundpreispflichtigen Produkten allerdings nicht zusätzlich zum vorherigen niedrigsten Gesamtpreis auch der für diesen vorherigen Preis geltende Grundpreis anzugeben. Darauf kann also verzichtet werden.

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Warenlieferung fehlgeschlagen: Muster zur Lösung typischer Probleme mit Kunden https://www.it-recht-kanzlei.de/warenlieferung-typische-probleme-muster.html Fri, 23 Feb 2024 15:41:39 +0100 In der Praxis werden wir häufig mit Fragen von Mandanten konfrontiert, die sich auf bestimmte Konfliktsituationen bei der Lieferung von Waren an Verbraucher beziehen. Wie ist etwa bei der Behauptung eines Kunden zu reagieren, ihn habe die Ware nie erreicht? Was gilt, wenn es zu einem Paketverlust nach Zustellung beim Nachbar des Kunden gekommen ist? Wie geht man vor, wenn dem Kunden zu viel geliefert worden ist? Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandant diverse Leitfäden inkl. praktischer Musterformulierungen zur Verfügung.

Bitte um Abgabe einer Nichterhaltserklärung zur Nachforschung und Schadensregulierung

Nachfolgend stellen wir ein Musterschreiben bereit, mit dem ein Kunde beim (vermeintlichen) Nichterhalt einer Sendung um die Abgabe einer offiziellen Erklärung zur Vorlage beim Transportunternehmen gebeten werden kann.

So kann

  • die Nachforschung substantiiert,
  • eine Schadensregulierung eingeleitet und gleichzeitig
  • an die Aufrichtigkeit des Kunden appelliert

werden.

Eine Mustererklärung ist dem Schreiben als Vorlage für den Kunden im Anhang nachfolgend beigefügt:

Paketverlust – Bitte um Abgabe einer Nichterhaltserklärung

Sehr geehrte(r) Herr/Frau …..,

wir nehmen Bezug auf Ihre Nachricht vom XX.XX.XXXX zu Ihrer Bestellung Nr. XXXXX vom YY.YY.YYYY. Darin teilen Sie uns mit, dass Sie die Ware bisher nicht erhalten haben.

Da wir die Ware vollständig versendet haben, möchten wir alles daran setzen, den Verbleib der Sendung aufzuklären.

Hierfür sind wir nun auf Ihre Mithilfe angewiesen.

Um das bereits eingeleitete Nachforschungsverfahren beim beauftragten Transportdienstleister zu substantiieren und den Weg für die Schadensregulierung zu ebnen, bitten wir Sie, den Nichterhalt der Sendung in einer förmlichen Erklärung zu bestätigen.

Ein Muster für diese Erklärung finden Sie im Anhang dieses Schreibens.

Bitte senden Sie das Muster oder eine inhaltsgleiche Erklärung ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben per Post an die oben genannte Adresse oder als Scan per Mail an die …….. zurück.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihre gesetzlichen Rechte von Ihrer Entscheidung für oder gegen die Mitwirkung in obiger Angelegenheit unberührt bleiben, sehen Ihrer baldigen Antwort entgegen und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
…..

Anhang

Erklärung über den Nichterhalt der Sendung zur Vorlage beim Transportdienstleister

Hiermit erkläre ich

_____________, geboren am ______________ in ______________, wohnhaft unter der Anschrift ____________________, dass

ich den/die von mir mit Datum vom _____________ im Shop mit dem Namen ______________ und der Internetadresse _______________ bestellten und (soweit vorhanden) mit der Sendungsnummer ______________ aufgegebenen Artikel mit folgenden Bezeichnungen

  • _________________
  • _________________
  • _________________

nicht erhalten habe.

Ich versichere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Wahrhaftigkeit dieser Erklärung.

Mir ist bekannt, dass die Abgabe dieser Erklärung der Wahrheit zuwider unter dem Gesichtspunkt des Betruges im Sinne des § 263 StGB strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

_______, den ______________

Unterschrift der/des Erklärenden: ___________________________

Bitte um Abgabe einer Unvollständigkeitserklärung zur Nachforschung und Schadensregulierung

Beim nächsten Musterschreiben geht es darum, dass ein Kunde beim (vermeintlichen) Erhalt einer unvollständigen Lieferung um die Abgabe einer offiziellen Erklärung zur Vorlage beim Transportunternehmen gebeten werden soll.

Eine Mustererklärung ist dem Schreiben als Vorlage für den Kunden im Anhang nachfolgend beigefügt:

Teilweiser Nichterhalt - Bitte um Abgabe einer Unvollständigkeitserklärung

Sehr geehrte(r) Herr/Frau …..,

wir nehmen Bezug auf Ihre Nachricht vom XX.XX.XXXX zu Ihrer Bestellung Nr. XXXXX vom YY.YY.YYYY. Darin teilen Sie uns mit, dass Sie die Ware bisher teilweise nicht erhalten haben.

Da wir die Ware vollständig versendet haben, möchten wir alles daran setzen, den Verbleib der Sendung aufzuklären.

Hierfür sind wir nun auf Ihre Mithilfe angewiesen.

Um das bereits eingeleitete Nachforschungsverfahren beim beauftragten Transportdienstleister zu substantiieren und den Weg für die Schadensregulierung zu ebnen, bitten wir Sie, die Unvollständigkeit der Lieferung in einer förmlichen Erklärung zu bestätigen.

Ein Muster für diese Erklärung finden Sie im Anhang dieses Schreibens.

Bitte senden Sie das Muster oder eine inhaltsgleiche Erklärung ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben per Post an die oben genannte Adresse oder als Scan per Mail an die …….. zurück.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihre gesetzlichen Rechte von Ihrer Entscheidung für oder gegen die Mitwirkung in obiger Angelegenheit unberührt bleiben, sehen Ihrer baldigen Antwort entgegen und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
…..

Anhang

Erklärung über die Unvollständigkeit der Lieferung zur Vorlage beim Transportdienstleister

Hiermit erkläre ich

_____________, geboren am ______________ in ______________, wohnhaft unter der Anschrift ____________________, dass

ich die nachfolgend bezeichneten Bestandteile der von mir mit Datum vom _____________ im Shop mit dem Namen ______________ und der Internetadresse _______________ getätigten und (soweit vorhanden) mit der Sendungsnummer ______________ aufgegebenen Bestellung bei der Lieferung am ______________ nicht erhalten habe:

  • _________________
  • _________________
  • _________________

Ich versichere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Wahrhaftigkeit dieser Erklärung.

Mir ist bekannt, dass die Abgabe dieser Erklärung der Wahrheit zuwider unter dem Gesichtspunkt des Betruges im Sinne des § 263 StGB strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

_______, den ______________

Unterschrift der/des Erklärenden: ___________________________

Reaktion auf den Rückerhalt einer vom Verbraucher nicht entgegengenommenen Sendung

Das nachfolgende Muster kann verwendet werden, wenn eine vom Händler versandte Ware an diesen zurückgeht, weil sie dem Verbraucher nicht zugestellt werden konnte oder vom diesem nicht im vorgesehenen Zeitraum beim Versandunternehmen abgeholt wurde.

Der Händler sollte einerseits darauf hinweisen, dass die bloße Retoure an den Händler die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt, also insbesondere keinen wirksamen Verbraucherwiderruf darstellt. Andererseits sollte der Händler den Verbraucher zur erneuten Abnahme der Ware unter vorheriger Begleichung der hierfür anfallenden Versandkosten auffordern. Gleichzeitig können für den Fall einer nicht zeitgerechten Abnahme Lagergebühren angedroht werden.

Warenretoure wegen Nichtentgegennahme

Sehr geehrte/r Frau/Herr X,

im Folgenden nehmen wir Bezug auf Ihre Bestellung Nr. XYZ vom XX.XX.XXXX mit den Artikeln
-
-

Diese Bestellung sollte Ihnen am XX.XX.XXXX durch das beauftragte Transportunternehmen zugestellt werden. Weil Sie gemäß der Dokumentation des Versandunternehmens im Zustellzeitraum an der angegebenen Adresse nicht anzutreffen und auch keine alternativen Zustellmöglichkeiten gegeben waren, war die Ware für Sie ab dem XX.XX.XXXX und für die Dauer von X Tagen zur Abholung im folgenden nahegelegenen Paketshop bereitgestellt worden:

Paketshop X
Musterstraße 1
10010 Musterstadt

Weil Sie die Ware im vorgesehenen Zeitraum allerdings nicht abgeholt haben, wurde die Sendung mit Datum vom XX.XX.XXXX an uns zurückgeführt.

Ein potenzieller Verbraucherwiderruf ist bisher Ihrerseits nicht wirksam erklärt worden, weshalb der Kaufvertrag weiterhin Bestand hat.

Wir haben Sie daher aufzufordern, die bei uns am XX.XX.XXXX eingegangene Ware gemäß Ihrer Obliegenheit aus § 433 Abs. 2 BGB abzunehmen.

Gerne können Sie die bestellte Ware unter vorheriger Terminvereinbarung an unserem Firmensitz abholen.

Alternativ bieten wir Ihnen einen Rückversand an die bei uns hinterlegte Adresse an. Bitte beachten Sie hierbei, dass wir den Versand von der vorangegangenen Erstattung der Versandkosten i.H.v. XX,XX€ auf unser Konto [Angabe der Bankverbindung] abhängig machen müssen.

Teilen Sie uns bitte umgehend mit, von welcher Option Sie Gebrauch machen möchten und ob Sie im Fall des Rückversandes eine besondere Versandart oder den Versand an eine andere Adresse wünschen. Ein Rückversand erfolgt, sobald wir den Eingang der Versandgebühren auf unserem Konto verzeichnen können.

Unterzusatzoption: Hinweis auf Lagergebühren bei Überschreitung einer gesetzten Abnahmefrist

Zuletzt müssen wir Sie darauf hinweisen, dass wir uns nach Ablauf einer Abnahmefrist von XX Tagen [Angabe der Rücknahmefrist, mindestens 7 Tage] zum Ablauf des XX.XX.XXXX vorbehalten, Ihnen für jeden weiteren Tag Lager- und Instandhaltungsgebühren i.H.v. XX,XX€ / Tag [Angabe der Lagergebühren] in Rechnung zu stellen.

Wählen Sie den Rückversand, wird diese Frist durch den rechtzeitigen Eingang der Versandkosten gewahrt.

Mit freundlichen Grüßen,

Einforderung von Nachversands- und Lagerkosten bei Unzustellbarkeit der Sendung im ersten Zustellversuch

Das nachfolgende Muster kann verwenden werden, wenn die Sendung wegen Unzustellbarkeit im ersten Zustellungsversuch an den Händler zurückgegangen ist und er eine erneute Zusendung an den Kunden von der Erstattung der neuen Versand- und von der Begleichung angefallener Lagerkosten abhängig machen will.

Bestellnummer: .......
Kundennummer: .......
Ihre Bestellung vom… , erfolgloser Zustellversuch am …

Unzustellbarkeit Ihrer Sendung

Sehr geehrte/r Frau/Herr ........ ,

aufgrund fehlerhafter Angaben in der ausgewiesenen Lieferadresse konnte Ihre Bestellung vom XX.XX.XXXX durch das von uns beauftragte Versandunternehmen leider nicht zugestellt werden. Infolgedessen ist die Sendung am XX.XX.XXXX an uns zurückgegangen und befindet sich seither in der Einlagerung.

Bitte beachten Sie, dass Sie im Sinne einer Mitwirkungspflicht bei der ordnungsgemäßen Zustellung für die Richtigkeit Ihrer Lieferadressangaben zu sorgen haben.

Aus diesem Grund sehen wir uns gehalten, einen erneuten Zustellversuch von der Begleichung der neu anfallenden Versandkosten einerseits und der uns entstandenen Einlagerungskosten (§ 304 BGB) andererseits abhängig zu machen.

Die Gesamtsumme der angefallenen Einlagerungskosten ab dem XX.XX.XXXX bis zum heutigen Tag berechnet sich wie folgt: XX,XX€/Tag x X Tage = XX, XX€.

Aus Kulanz werden wir Ihnen als maßgebliche Gesamtsumme nur die bis zum heutigen Tag angefallenen Einlagerungskosten berechnen und von einer Anrechnung der Kosten für die Folgetage absehen, wenn der zu erstattende Betrag binnen 7 Werktagen ab Zugang dieses Schreibens auf unserem Konto eingeht.

Zusätzlich zu den Einlagerungskosten bitten wir Sie auch um Begleichung der für einen Zweitzustellungsversuch anfallenden Versandkosten in Höhe von X,XX€.

Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag i.H.v. XX,XX€ , berechnet aus XX,XX€ für die Einlagerungskosten + X,XX€ Versandkosten, innerhalb von 7 Tagen ab Zugang dieses Schreibens auf das nachstehende Konto

Kontoinhaber
IBAN
BIC

Wichtig: bitte teilen Sie uns für die erneute Zusendung unbedingt auch die tatsächliche, richtige Lieferadresse unter Angabe der Kunden- und Bestellnummer entweder an die obige Anschrift oder per Mail an xyz@online-shop.de mit.

Wir weisen Sie abschließend darauf hin, dass Sie infolge der Bindungswirkung des geschlossenen Kaufvertrages grundsätzlich gesetzlich dazu verpflichtet sind, die erneute Zusendung gegen Erstattung der Gebühren zu akzeptieren und die Lieferung anzunehmen.

Mit der Bitte um Verständnis verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen,

Paketverlust nach Zustellung beim Nachbarn

Passiert häufig: Die Ersatzzustellung an den Nachbarn, wenn der eigentlich bestimmungsgemäße Empfängers nicht anwesend ist. Typischer Konflikt: Es kommt zu einem Paketverlust in der Sphäre des Nachbarn. Muss der Händler nun neu liefern oder zumindest bereits gezahlte Beträge erstatten? Kommt ein Regress beim Nachbarn und oder Transportunternehmen in Betracht?

Wir stellen folgende zwei Muster zu dem Thema bereit:

Bereitschaft zur Rückerstattung des Kaufpreises bei Paketuntergang nach Ersatzzustellung an Nachbarn

Das nachfolgende kann verwendet werden, wenn der Käufer, der das Paket nie erhalten hat und diesen Umstand beim Händler reklamiert.

Der Händler kann hier eine Neulieferung verweigern, muss aber regelmäßig den gezahlten Kaufpreis zurückerstatten, weil infolge der vorgelagerten Übergabe an einen Nachbarn die Preisgefahr noch nicht auf den Käufer übergehen konnte.

Rückerstattung wegen Untergangs infolge der Ersatzzustellung

Artikelnummer: .......
Artikelbezeichnung: .......
Ihre Bestellung vom… , Ersatzzustellung am …

Sehr geehrte/r Frau/Herr ........ ,

wir bedauern/ich bedauere sehr, dass Sie den/die bei uns bestellten Artikel nicht erhalten haben.

Ein beim zuständigen Transportunternehmen gestellter Nachforschungsantrag ergab, dass die maßgebliche Sendung im Wege der sogenannten Ersatzzustellung an einen Nachbarn zugestellt wurde, wo sie daraufhin offenbar unter- oder verloren ging.

Zwar sind wir nach dem Gesetz nicht verpflichtet, Ihnen die bestellte Ware erneut zu liefern. Allerdings haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, den von Ihnen bezahlten Kaufpreis zurückzuerhalten.

(Optional: Vor Anerkennung einer derartigen Rückerstattungspflicht bitte ich/ bitten wir Sie aber darum, den Nichterhalt der Sendung hinreichend nachzuweisen. Ohne entsprechenden Beweis kann ich/ können wir nicht tätig werden. Als Nachweis kann beispielsweise eine vom betreffenden Nachbarn unterschriebene, bei uns postalisch oder per Mail einzureichende Erklärung darüber dienen, dass das angenommene Paket nicht aushändigt werden konnte.)

(Bei Wahl der Option: Sobald ein entsprechender Beleg erbracht wurde,.. / Ansonsten: Aus diesem Grund..) werde ich/ werden wir ihnen die Kaufpreissumme in Höhe von XX,XX€ alsbald auf das bei der originären Zahlung verwendete Zahlungsmittel zurückerstatten.

Für die Unannehmlichkeiten bitte ich/ bitten wir um Entschuldigung und verbleibe/ verbleiben

mit freundlichen Grüßen,

(Freilich obliegt der Beweis für den Nichterhalt des Pakets aber dem Käufer, sodass der Händler im Vorfeld einer Pflichtanerkennung einen entsprechenden Nachweis, etwa in Form einer unterschriebenen Erklärung des Nachbarn, das Paket nicht aushändigen zu können, verlangen kann.)

Regress in Höhe des Kaufpreises gegenüber nachlässigem Nachbarn

Das nachfolgende Muster dient sodann dazu, den durch die Rückerstattungspflicht entstandenen Schaden gegenüber dem nachlässigen Nachbarn geltend zu machen, in dessen Sphäre das Paket untergegangen ist. Unter Berufung auf das Eigentum an der versandten Ware kann der Händler vom Nachbarn die verlorene Kaufpreissumme ersetzt verlangen, sofern jener den Untergang des Pakets verschuldet hat.

Ersatzverlangen wegen Unmöglichkeit der Paketherausgabe nach Annahme im Wege der Ersatzzustellung

Sehr geehrte/r Frau/Herr ........ ,

wie eine Anfrage beim Transportunternehmen XX [Name des Unternehmens] ergab, haben Sie als Nachbar am XX.XX.XXXX im Wege der Ersatzzustellung eine Sendung für einen meiner/ unserer Kunden, wohnhaft in XX [Angabe der Anschrift] angenommen. Diese konnte im Folgenden nicht mehr an den bestimmungsgemäßen Empfänger übergeben werden und ist hinreichend nachweisbar in Ihrer Sphäre unter- bzw. verloren gegangen.

Aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des §326 Abs. 1 und 4 BGB war ich/waren wir in Ansehung des Nichterhalts der Ware schließlich verpflichtet, dem Kunden den bereits gezahlten Kaufpreis in Höhe von XX,XX€ zurückzuerstatten. In selber Höhe ist mir/ uns infolgedessen ein Vermögensschaden entstanden.

Bitte beachten Sie, dass der Sendungsinhalt nach der Übergabe an Sie noch in unserem Eigentum stand und Sie deswegen für den fahrlässigen Untergang aus §823 Abs. 1 BGB deliktisch auf Schadensersatz haften.

Den Schaden in Höhe des Kaufpreises von XX, XX€ mache ich/ machen wir daher Ihnen gegenüber geltend und bitten Sie darum, den genannten Betrag innerhalb von 14 Tagen auf die nachstehende Bankverbindung zu überweisen

(Angabe der Bankverbindung)

Sollte die Frist ohne entsprechenden Geldeingang auf meinem/unserem Konto verstreichen, sehe ich mich/ sehen wir uns gezwungen, den Vorgang an meinen/unseren Rechtsbeistand abzugeben, und behalte mir/ behalten uns vor, ohne erneute Aufforderung gerichtliche Schritte einzuleiten. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass hierbei erhebliche Mehrkosten entstehen können, für die Sie im Falle des Unterliegens ebenfalls ersatzpflichtig sind.

Mit der Bitte um Verständnis verleibe ich/ verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

Muster-Schreiben für Verkäufer bei versehentlicher Zu-viel-Lieferung an den Käufer

In der Praxis eines Online-Händlers kann es immer mal vorkommen, dass man dem Kunden im Zusammenhang mit der Abwicklung eines im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrages versehentlich mehr Waren zusendet, als nach dem Inhalt des Kaufvertrages geschuldet.

Wir stellen unseren Mandanten für solche Fälle ein Muster zur Verfügung, welches sie für ihre Korrespondenz mit dem Kunden verwenden können.

Sehr geehrte/r Frau/Herr XXX,

über unseren Online-Shop unter www.mustershop.de haben Sie am XXX folgende/n Artikel bei uns bestellt:

XXX

Den/die vertragsgegenständlichen Artikel haben wir Ihnen per Paketdienst am XXX zugeschickt. Nach Auskunft unseres Versandpartners haben Sie die Sendung am XXX erhalten.

Wie wir nunmehr nach einer betriebsinternen Revision feststellen mussten, haben wir Ihnen mit gleicher Sendung neben der vertraglich geschuldeten Ware versehentlich den/die folgenden, nicht von Ihnen bestellten Artikel zugeschickt:

XXX

Diese Artikel waren nicht für Sie bestimmt und sind versehentlich mit der für Sie bestimmten Warensendung vermischt worden.

Zunächst einmal möchten wir hierüber unser Bedauern aussprechen und uns für evtl. Unannehmlichkeiten entschuldigen, die Ihnen hierdurch ggf. entstehen.

Bitte senden Sie uns die oben bezeichneten, nicht von Ihnen bestellten Artikel an folgende Adresse zurück:

XXX

Selbstverständlich übernehmen wir insoweit die Kosten für die Rücksendung. Bitte senden Sie die unbestellte Ware nicht unfrei an uns zurück, sondern frankieren Sie diese ausreichend. Bitte senden Sie uns anschließend den Einlieferungsbeleg und einen Beleg über die Versandkosten per E-Mail an info@mustershop.de. Wir erstatten Ihnen diese Kosten dann unverzüglich. Auf Wunsch zahlen wir Ihnen auch gerne einen Vorschuss über die Versandkosten. Bitte fordern Sie diesen ggf. unter info@mustershop.de an und teilen Sie uns zusätzlich die Daten Ihrer Bankverbindung mit.

Alternativ können Sie unter info@mustershop.de auch ein Retouren-Formular für die Rücksendung von uns anfordern. Dieses lassen wir Ihnen auf Wunsch per E-Mail zukommen, damit Sie es ausdrucken und dem Paket für die Rücksendung anheften können.

Hierdurch entstünden Ihnen ebenfalls keine Kosten für die Rücksendung.

Sollten Sie noch Fragen zur Rücksendung haben, können Sie sich gerne an unseren Kundenservice wenden. Diesen erreichen Sie zu den üblichen Geschäftszeiten telefonisch unter XXX oder per E-Mail unter info@mustershop.de.

Gerne würden wir Ihnen und uns einen ggf. unnötigen Aufwand ersparen. Sollten die nicht für Sie bestimmten Artikel für Sie von Interesse sein, bieten wir Ihnen diese alternativ auf Wunsch gerne zu besonders günstigen Konditionen zum Verkauf an. Bitte wenden Sie sich bei Interesse ebenfalls zu den üblichen Geschäftszeiten telefonisch unter XXX oder per E-Mail unter info@mustershop.de an unseren Kundenservice. Wir lassen Ihnen dann gerne per E-Mail ein individuelles Angebot zukommen.

Mit freundlichen Grüßen
XXX

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OTTO: Impressum und Datenschutzerklärung korrekt einbinden https://www.it-recht-kanzlei.de/otto-impressum-datenschutzerklaerung-einbinden.html Thu, 22 Feb 2024 07:46:32 +0100 OTTO ermöglicht als Marktplatz einen reichweitenstarken Warenabsatz abseits der selbst verwalteten Internetpräsenzen. Weil OTTO gegenüber Käufern auf der Plattform die Vertragsabwicklung auf Rechnung des Händlers übernimmt, stellt die Plattform wesentliche Rechtstexte, nämlich AGB und Widerrufsbelehrung, selbst. Händler müssen aber zwingend ein Impressum und eine eigene Datenschutzerklärung vorhalten. Dieser Beitrag zeigt, wie die OTTO-Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei im Verkäuferprofil korrekt eingebunden werden.

I. Notwendige Rechtstexte für OTTO

OTTO ist ein Marktplatz, auf dem sowohl der Betreiber als auch externe Verkäufer Waren zum Verkauf anbieten können.

Verantwortlich für die Vertragserfüllung ist hierbei zwar der jeweilige Verkäufer selbst, der insofern Vertragspartei wird.

OTTO agiert aber bei Vertragsschluss und Abwicklung als Vertreter der Marktplatzverkäufer.

Verträge, auch solche zwischen Händlern und Verbrauchern, kommen damit ausschließlich nach den Geschäftsbedingungen von OTTO zustande, die ebenfalls die gesetzliche Verbraucherwiderrufsbelehrung und das vorgesehene Muster-Widerrufsformular enthalten.

OTTO stellt also für Marktplatzverkäufer die AGB und die Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular als maßgebliches vertragliches Regelwerk und nimmt für die Marktplatzverkäufer Vertragserklärungen der Verbraucher, darunter auch Widerrufserklärungen, entgegen.

Aus dieser besonderen Konstellation folgt für Verkäufer auf OTTO, dass keine eigenen AGB und keine eigene Widerrufsbelehrung benötigt werden und eingebunden werden müssen. Immerhin werden stets die Bedingungen von OTTO Bestandteil der über den Marktplatz geschlossenen Verträge.

Weil es sich bei OTTO-Verkaufsauftritten von Händlern aber um selbst verwaltete Telemedien handelt, ist gemäß § 5 TMG stets ein eigenes Impressum darzustellen.

Außerdem kommen OTTO-Händler, die an der Vertragsabwicklung in gewissem Umfang beteiligt werden, selbst mit personenbezogenen Daten von Käufern in Berührung und verarbeiten diese zu einem gewissen Grad selbst. Dies macht die Einbindung einer eigenen Datenschutzerklärung speziell für Datenverarbeitungen des Marktplatzhändlers auf OTTO erforderlich.

Tipp: Die Datenschutzerklärung und das Impressum für OTTO stellen wir im Rahmen eines rechtlichen Pflegeservices für mtl. 5,90 EUR zur Verfügung. Alternativ bieten wir ein Premium-Schutzpaket an, welches die Absicherung von bis zu 5 Internetpräsenzen für den Verkauf von Waren durch unsere abmahnsicheren Rechtstexte zum Gegenstand hat.

II. Impressum und Datenschutzerklärung auf OTTO einbinden

Um die für OTTO benötigte Datenschutzerklärung und das Impressum korrekt im OTTO-Händlerprofil einzubinden, müssen die Eingabeoptionen auf OTTO genutzt werden.

1.) Impressum auf OTTO einbinden

Anders als auf diversen anderen Marktplätzen sieht OTTO für das Impressum kein allgemeines Freitextfeld vor, in das Händler alle Pflichtangaben nach § 5 TMG eintragen könnten.

Vielmehr stellt OTTO jeweils spezifische Eingabefelder für bestimmte Unternehmerdaten zur Verfügung, die vollständig befüllt werden und von OTTO dann im Verkäuferprofil zu einem kompletten Impressum zusammengesetzt werden.

Um das Impressum auf OTTO vollständig einzurichten, ist zunächst ein Klick auf das „Einstellungs-Zahnrad“ am oberen rechten Rand der Profilverwaltung erforderlich:

Otto.de 1

Sodann ist die Rubrik „Verkäuferinformationen“ auszuwählen:

Otto.de 2

Hier werden nun auf der oberen Hälfte der Seite alle wesentlichen Impressumsdaten abgefragt und müssen eingegeben werden.

Nach Speichern der Eingaben wird Ihr Impressum in Ihrem OTTO-Händlerprofil korrekt angezeigt.

2.) Datenschutzerklärung auf OTTO einbinden

Anders als für das Impressum steht auf OTTO für die händlereigene Datenschutzerklärung ein Freitext-Eingabefeld bereit.

Um die Datenschutzerklärung einzubinden, muss diese zunächst aus dem Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei kopiert werden.

Loggen Sie sich in das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei ein.

Sollten Sie die OTTO-Datenschutzerklärung der IT-Recht Kanzlei gebucht haben, so wird Ihnen diese hier angezeigt.

Nach der erforderlichen Konfiguration können Sie die Anzeige- oder Download-Funktionen nutzen, um den Rechtstext anzeigen zu lassen:

Otto.de 3

Markieren Sie den Rechtstext vollständig und kopieren Sie ihn.

Nun begeben Sie sich wieder in Ihren OTTO-Account, klicken am oberen rechten Rand der Profilverwaltung auf das „Einstellungszahnrad“ und sodann abermals auf „Verkäuferinformationen“.

Scrollen Sie hier nun bis zur zweiten Seitenhälfte nach unten, bis Sie sich jenseits der Impressumsangaben befinden und das Eingabefeld unterhalb von „Ihr Zusatz zur OTTO-Datenschutzerklärung“ erscheint:

Otto.de 4

Fügen Sie die eben aus dem Mandantenportal kopierte Datenschutzerklärung nun vollständig in das Eingabefeld ein und speichern Sie die Eingabe.

Im Anschluss kann Ihre Datenschutzerklärung für OTTO von Nutzern auf Ihrem OTTO-Händlerprofil eingesehen werden.

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OLG Nürnberg gibt wichtige Hinweise zur Werbung mit Streichpreisen https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-nuernberg-hinweise-zur-werbung-mit-streichpreisen.html Wed, 21 Feb 2024 07:54:30 +0100 Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass auf Übersichtsseiten, die mit durchgestrichenen Preisen werben, der günstigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss. Darüber hinaus betonte das Gericht, dass es weiterhin zulässig ist, neben dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage auch andere Preise zu Werbezwecken anzugeben, und dass ein gegenübergestellter „Ursprungspreis“ auch dann zulässig ist, wenn dieser seit mehr als 6 Monaten nicht mehr verlangt wurde. Lesen Sie mehr in unserem Beitrag.

I. Was war geschehen?

In dem Verfahren verfolgte die Verfügungsklägerin wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Verfügungsbeklagte.

Die Verfügungsklägerin betreibt einen Onlineshop für Sportartikel und -bekleidung und warf der Verfügungsbeklagten, die ebenfalls einen Onlinehandel für Sportartikel betreibt, verschiedene Rechtsverstöße vor.

Neben Verstößen gegen kartellrechtliche Vorschriften rügte die Verfügungsklägerin Rabattaktionen, durchgestrichene Preise und Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung.

Beanstandet wurden u.a. die Werbung mit einem Rabatt von bis zu 60 %, obwohl dieser nicht auf ein Produkt gewährt wurde, das Fehlen des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage auf Übersichtsseiten und die Werbung mit einem durchgestrichenen Originalpreis, der seit mehr als sechs Monaten nicht mehr gültig war.

Die Verfügungsbeklagte hat unter anderem auf einer Übersichts-/Eingangsseite für einen Schuh den aktuellen Preis von 32,95 € angegeben und ferner einen ursprünglichen Preis von 54,95 € (durchgestrichen):

olg nürnberg

II. Wie hat das OLG Nürnberg den Streit entschieden?

In seinem Urteil vom 19.12.2023 (Az.: 3 U 2007/23) hat das OLG Nürnberg entschieden, dass die Beschwerde der Verfügungsklägerin zulässig ist und in der Sache teilweise Erfolg hat.

1. Rabattangaben werden tatsächlich nicht gewährt = unzulässige Irreführung

Hinsichtlich des Vorwurfs, dass die Verfügungsbeklagte mit einem Rabatt von „bis zu 60%“ werbe, obwohl auf keinen einzigen Artikel ein Rabatt von 60% gewährt werde, entschied das Gericht zugunsten der Verfügungsklägerin.

Es stellt eine Irreführung der angesprochenen Käuferkreise dar, wenn mit einem „bis zu“ Rabatt geworben wird, wenn dieser Rabatt der Höhe nach tatsächlich bei keinem einzigen Artikel gewährt wird.

Zwar müsse dem Kunden aufgrund der Formulierung „bis zu“ klar sein, dass er einen solchen Rabatt nicht für jedes Produkt, insbesondere nicht für das von ihm nachgefragte, beanspruchen könne. Dennoch sei der Maximalrabatt ein Umstand, der erhebliche Aufmerksamkeit errege und eine nicht unerhebliche Anlockwirkung entfalte.

2. Wie das OLG Nürnberg die Werbung mit Streichpreisen beurteilte

Im Rahmen des Verfahrens entschied das Gericht über unterschiedliche Aspekte im Zusammenhang mit der Werbung von Streichpreisen.

a) Niedrigster Preis der letzten 30 Tage auch auf Übersichtsseite notwendig

Das Gericht entschied in Bezug auf die neue Vorgabe gemäß § 11 PAngV, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage auch auf Übersichtsseiten angegeben werden müsse, wenn dort auf Preisermäßigungen hingewiesen wird. Es reiche nicht aus, die Angabe nur auf der Produktseite zu platzieren, selbst wenn der Verbraucher diese Seite zwingend aufrufen muss im Rahmen des Bestellvorgangs.

Auch das Argument, auf einer Produktseite würden regelmäßig ganze Produktgruppen beworben, so dass eine Angabe der niedrigsten 30-Tage-Preise nicht praktikabel sei, überzeugte das Gericht nicht. Wenn sich ein Online-Händler dazu entschließe, auf Produktübersichtsseiten Streichpreise anzugeben und damit für eine Verbilligung der davon erfassten Produkte zu werben, müsse er auch den Bezugspunkt angeben.

b) Angabe eines zusätzlichen Preises (neben dem Niedrigstpreis nach § 11 Abs. 1 UWG) zulässig

In seiner Entscheidung betonte das OLG Nürnberg, dass die Vorschrift in § 11 Abs. 1 PAngV es nicht verbiete, dass neben dem anzugebenden 30-Tage-Niedrigstpreis auch ein anderer Preis genannt wird.

Das Gericht stützte seine Ansicht auf die Gesetzesbegründung, welche es sogar ausdrücklich gestatte, dass ein anderer Preis (zusätzlich) genannt werde, sofern klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehe.

c) Angegebener Streichpreis darf älter als 6 Monate sein

Zulässig ist nach Ansicht des Gerichts die Werbung mit einem Streichpreis, der seit mehr als sechs Monaten tatsächlich nicht mehr verlangt wurde. Ein solches Vorgehen falle nicht unter § 11 Abs. 1 PAngV, da der Verstoß in der Irreführung über die Aktualität des ursprünglichen Preises und nicht in der bloßen Unterlassung gesetzlich vorgeschriebener Angaben liege.

Eine Unzulässigkeit durch die Angabe eines anderen Preises (als den 30-Tage-Niedrigstpreis) könne sich nur dann ergeben, wenn der Verbraucher einer Fehlvorstellung darüber unterliegen könne, bis zu welchem Zeitpunkt der angegebene Preis verlangt worden sei. Er würde also die Preiswürdigkeit der Ware falsch einschätzen.

Diese Gefahr besteht nach Auffassung des Senats jedoch nicht, da Angaben der hier in Rede stehenden Art regelmäßig nicht geeignet seien, beim Verbraucher eine berechtigte Erwartung darüber zu wecken, wie lange der „ursprüngliche“ Preis nicht mehr verlangt werde.

Dies gelte jedenfalls für die Bekleidungsbranche, in der z.B. nach Einführung einer neuen Kollektion vorhandene Ware zu einem niedrigeren Preis abgegeben werde und dies so lange dauere, bis die vorhandene Ware abverkauft sei.

Zudem sei es nicht unüblich, dass nach einer Einführungsphase, in der der Hersteller mit einer hohen Nachfrage und Zahlungsbereitschaft rechne und deshalb die Preise höher ansetze, später über einen längeren Zeitraum ein niedrigerer Preis verlangt werde, um der gesunkenen Nachfrage Rechnung zu tragen.

Der Senat sieht auch keine Grundlage für die Argumentation der Verfügungsklägerin, gerade bei zeitlich befristeten Werbeaktionen gehe der Verbraucher davon aus, dass der „ursprüngliche Preis“ der unmittelbar vor der Aktion verlangte Preis sei und der jetzt geforderte Preis erst seit kurzem gelte.

Das OLG Nürnberg führte weiter aus:

"Der Verordnungsgeber hat mit § 11 Abs. 1 PAngV zum Ausdruck gebracht, dass der Verbraucher grundsätzlich ausreichend über die jüngere Preisentwicklung informiert ist, wenn der niedrigste Preis der letzten 30 Tage offengelegt wird. Dadurch erkennt der Verbraucher, ob es innerhalb der letzten 30 Tage eine Veränderung gegeben hat oder nicht, ob die Preissenkung also aktuell ist oder bereits vor längerer Zeit vorgenommen wurde. Der Verbraucher kann dann den Schluss ziehen, dass die Reduzierung nicht erst aufgrund der aktuell stattfindenden befristeten Werbeaktionen vorgenommen wurde, sondern bereits unabhängig davon bestanden hat. Sofern sich der Verbraucher für die Details interessiert, kann und muss er nachfragen; Angaben in der Werbung können vom Werbenden aber nicht verlangt werden."

Lesetipps:

Detaillierte FAQ zu den PAngV-Pflichten bei Preisermäßigungen sowie beispielsorientierte Umsetzungshinweise für den Online-Handel stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

Die Auffassung des OLG Nürnberg ist allerdings nicht unbestritten, die Werbung mit Preisermäßigungen ist noch nicht abschließend geklärt, denn

  • das OLG Hamburg hat entschieden, dass kein zusätzlicher Hinweis erforderlich ist, dass der Referenzpreis den niedrigsten, innerhalb der letzten 30 Tage geforderten Preis abbilde;
  • auch das LG Hannover hat entschieden, dass zwar bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung gem. § 11 Abs. 1 PAngV der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, dieser aber nicht ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist (wenn die Preisermäßigung dem durchschnittlichen Verbraucher als eine solche zu erkennen ist und er aufgrund einer Prozentangabe oder des neuen, billigeren Preises die Zusammenhänge ohne größeren Denkaufwand erkennen kann).

3. Unwirksamkeit von AGB-Klauseln zur Stornierung von Bestellungen aufgrund von Preisfehlern

Stornierungsrechte wegen fehlerhafter Preisangaben stellen Rücktrittsvorbehalte dar, die grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 308 Nr. 3 BGB wirksam sind. Erforderlich ist daher stets eine sachliche Rechtfertigung.

Diese ist von vornherein nicht gegeben, wenn sich die Rücktrittsvorbehalte (auch) auf Umstände erstrecken, deren Vorliegen der Klauselverwender bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bereits vor Vertragsschluss hätte erkennen können. Dies ist insbesondere bei technischen oder typografischen Fehlern der Fall, da es theoretisch und praktisch möglich ist, solche Fehler bei sorgfältiger Prüfung der Eingabedaten und/oder bei einer nachträglichen Kontrolle zu erkennen.

Dies mag bei einer Vielzahl von Preisdaten, die automatisiert und unter Umständen über Nacht eingegeben werden, durchaus schwierig sein, doch können solche faktischen Erschwernisse, die auf einem entsprechend großen Umfang der Geschäftstätigkeit beruhen, nicht dazu führen, dass die Erkennbarkeit und Erweiterbarkeit zu verneinen ist. Wer solche Mittel einsetze und Datenmengen verarbeite, könne nicht besser gestellt werden als derjenige, der von vornherein nur in geringem Umfang tätig sei.

Im Übrigen liegt nach Ansicht des OLG Nürnberg eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, da die Verfügungsbeklagte Fehlerrisiken auf die Kundinnen und Kunden abwälze. Das der Verfügungsbeklagten eingeräumte Rücktrittsrecht entspricht funktional dem Anfechtungsrecht wegen Erklärungsirrtums nach §§ 119 ff. BGB.

Diese sehen unter anderem vor, dass das Anfechtungsrecht unverzüglich auszuüben ist (§ 121 BGB). Diese Regelungen, die dem Interesse des Geschäftsgegners dienen und Ausdruck von Billigkeitserwägungen sind, werden durch die beanstandete Klausel unterlaufen. Denn sie sieht weder eine zeitliche Begrenzung für die Ausübung des Rechts noch einen Vertrauensschutz vor.

Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der sich der Verwender das Recht vorbehält, Bestellungen wegen Preisfehlern zu stornieren, ist daher unwirksam. Andernfalls würden die Vorschriften des Anfechtungsrecht umgangen.

III. Fazit

Preisvergleiche sind beliebte Verkaufsförderungsmaßnahmen, jedoch müssen Händler gemäß §11 PAngV den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben, wenn sie Preisermäßigungen bekannt geben.

Zudem hat das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung festgehalten:

  • Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage muss auch auf Übersichtsseiten angegeben werden;
  • Es liegt eine Irreführung vor, wenn mit einem „bis zu“ Rabatt geworben wird, wenn dieser Rabatt der Höhe nach tatsächlich bei keinem einzigen Artikel gewährt wird;
  • Neben dem anzugebenden niedrigsten Preis der letzten 30 Tage ist die parallele Angabe eines anderen gegenübergestellten Preises (hier „ursprünglicher Preis“) zulässig;
  • Ein angegebener Streichpreis darf älter als 6 Monate sein, da der Verbraucher nicht davon ausgehe, dass der „ursprüngliche Preis“ unmittelbar vor Beginn der Aktion gefordert wurde (eine solche Gefahr bestehe nach Auffassung des OLG Nürnberg nicht, weil Angaben dieser Art regelmäßig nicht geeignet sind, beim Verbraucher berechtigte Erwartungen zu begründen, wie lange bereits der „ursprüngliche“ Preis nicht mehr verlangt wird).

Die Werbung mit Preisermäßigungen ist vor dem Hintergrund der noch jungen Vorschrift des § 11 Abs. 1 UWG leider noch nicht geklärt - prüfen Sie Ihre Preisangaben immer vorab auf ihre Richtigkeit. Zudem ist eine Regelung in den AGB, nach der sich der Verwender das Recht vorbehält, Bestellungen wegen Preisirrtümern zu stornieren, regelmäßig unzulässig.

Wussten Sie bereits, dass die IT-Recht Kanzlei Sie für einen rechtskonformen, professionellen und abmahnfreien Verkauf im Internet (etwa bei Amazon, eBay, etsy, Kaufland) mit abmahnsicheren Rechtstexten versorgt?

Über 70.000 Unternehmen vertrauen bereits laufend auf den Schutz durch die IT-Recht Kanzlei.

Gerne helfen wir auch Ihnen, um Ihren Online-Auftritt rechtssicher zu gestalten!

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Frage des Tages: Haben Verbraucher ein gesetzliches Rückgaberecht? https://www.it-recht-kanzlei.de/gesetzliches-verbraucher-widerrufsrecht-rueckgaberecht.html Tue, 20 Feb 2024 07:46:44 +0100 Um das Verbraucherschutzrecht ranken sich einige Mythen. Ein solche Mythos ist das Rückgaberecht, das Verbrauchern von Gesetzes wegen angeblich zustehen soll. Wir klären im Folgenden auf, ob es ein solches gesetzliches Rückgaberecht überhaupt gibt.

I. Gesetzliches Widerrufsrecht

Verbrauchern steht von Gesetzes wegen bei

  • außerhalb von Geschäfsräumen geschlossenen Verträgen und
  • Fernabsatzverträgen

grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs. 1 BGB). Von besonderer Bedeutung in der Praxis ist dabei das zuerst genannte Fernabsatzwiderrufsrecht, das Verbrauchern bei Vertragsschlüssen im Online-Handel - abgesehen von bestimmten, speziell geregelten Ausnahmen - zusteht.

Das Widerrufsrecht können die Verbraucher dadurch ausüben, dass sie den Widerruf des Vertrags innerhalb der Frist ausdrücklich gegenüber dem Unternehmer erklären. Dabei muss aus der Erklärung der Entschluss des jeweiligen Verbrauchers zum Widerruf des betreffenden Vertrags eindeutig hervorgehen (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein besonderer Grund muss hierfür nicht vorliegen und von den Verbrauchern daher auch nicht in ihrer Widerrufserklärung angegeben werden. Auch müssen die Verbraucher für den Widerruf keine bestimmte Form einhalten, so dass etwa auch Widerrufe per E-Mail zulässig sind.

Nach seinem Widerruf ist der Verbraucher verpflichtet, die zuvor bereits erhaltene Leistung wieder an den Unternehmer zurückzugeben, also etwa die gekaufte Ware an den Verkäufer zurückzusenden.

Hinweis: Die Rechtstexte, die die IT-Recht Kanzlei im Rahmen ihrer Schutzpakete ihren Mandanten zur rechtlichen Absicherung ihres Online-Vertriebs zur Verfügung stellt, berücksichtigen die Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts natürlich, gestalten diese im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aber natürlich zu Gunsten der Mandanten aus. Buchen Sie gerne noch heute eines unserer Schutzpakete oder sprechen Sie uns an, wenn Sie vorab noch Fragen haben.

II. Kein gesetzliches Rückgaberecht

Das gesetzliche (Verbraucher-)Widerrufsrecht ist kein gesetzliches Rückgaberecht, das etwa Verbrauchern die schlichte Rückgabe bzw. Rücksendung der gekauften und bereits erhaltenen Ware erlauben würde.

Vielmehr kennt das Gesetz kein gesetzliches Rückgaberecht (mehr). Zwar gab es früher einmal ein gesetzliches Rückgaberecht. Dies ist aber abgeschafft worden, so dass sich Verbraucher nicht mehr darauf berufen können. Ein Grund für die Abschaffung des gesetzlichen Rückgaberechts war, dass Unternehmern eine eindeutigere und auch etwas koordiniertere Rückabwicklung der betreffenden Verträge ermöglicht werden sollte, indem sie vor Rücksendung der Ware z.B. einen günstigen Rückversand organisieren können sollen.

Das Fehlen eines gesetzlichen Widerrufsrechts bedeutet, dass Verbraucher von Gesetzes wegen kein Recht dazu haben, gekaufte Ware kommentarlos an den Händler zurückzusenden. Vielmehr müssen sie mit dem Händler in Kontakt treten und ausdrücklich den Widerruf des Kaufvertrags erklären.

Wichtiger Hinweis: Neben der Erklärung des Widerrufs vor dem Rückversand der Ware ist grundsätzlich auch denkbar, dass Verbraucher den Widerruf zusammen mit der Rücksendung erklären, die Widerrufserklärung also der Rücksendung beifügen. Falls gemäß seiner Widerrufsbelehrung an sich der Unternehmer die Kosten übernehmen würde, die bei der Rücksendung der Ware an ihn nach dem Widerruf durch den Verbraucher entstehen, dürfte dem Verbraucher im Falle der Erklärung des Widerrufs zusammen mit der Rücksendung der Ware aber in der Regel keine Kostenerstattung zustehen, da dem Händler hierdurch die Chance auf Organisation einer für ihn günstigen Rücksendung genommen wird. Erst recht gilt dies für unfreie Rücksendungen an den Händler.

III. Vertragliches Rückgaberecht

Zwar sieht das Gesetz kein zwingendes Rückgaberecht für Verbraucher vor. Allerdings steht es Händler offen, Verbrauchern oder sonstigen Kunden freiwillig auf vertraglicher Basis ein Rückgaberecht einzuräumen.

Händler, die ihren Kunden ein solches freiwilliges vertragliches Rückgaberecht einräumen, müssen dabei gewisse Rahmenbedingungen beachten und die Voraussetzungen, unter denen die Kunden von dem Rückgaberecht Gebrauch machen können, verbindlich regeln.

Hinweis: Die Rechtstexte, die die IT-Recht Kanzlei im Rahmen ihrer Schutzpakete zur rechtlichen Absicherung des Online-Vertriebs zur Verfügung stellt, sehen auch die Möglichkeit der Einräumung eines freiwilligen vertraglichen Rückgaberechts vor, samt rechtssicheren Musterformulierungen.

IV. Das Wichtigste in Kürze

  • Beim gesetzlichen Verbraucher-Widerrufsrecht müssen Verbraucher ausdrücklich den Widerruf erklären.
  • Ein allgemeines gesetzliches Rückgaberecht, gemäß dem Verbraucher die Ware einfach kommentarlos an den Händler zurückschicken und die Rückzahlung des Kaufpreises fordern dürfen, gibt es nicht.
  • Manche Händler gewähren Verbrauchern oder sonstigen Kunden allerdings ein freiwilliges vertragliches Rückgaberecht, das unter bestimmten Voraussetzungen die Rückgabe der Ware neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht erlaubt.
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Einbeziehung von AGB durch Weblinks und QR-Codes? https://www.it-recht-kanzlei.de/einbeziehung-geltung-AGB-weblink-qr-code.html Mon, 19 Feb 2024 07:55:32 +0100 Die AGB eines Unternehmens gelten nicht automatisch. Vielmehr müssen sie gemäß der gesetzlichen Vorgaben in die Verträge mit den Kunden einbezogen werden. Dies geht auf verschiedenen Wegen. Eine Möglichkeit könnte auch die Einbeziehung durch QR-Codes sein. In diesem Beitrag erläutern wir anhand jüngerer Rechtsprechung, ob dies möglich ist.

I. AGB gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen

Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens nicht bereits deshalb, weil es sie gibt oder weil sie auf einer Website veröffentlicht sind. Vielmehr müssen ganz bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, damit die Klauseln, die in den AGB eines Unternehmens enthalten sind, zum einen überhaupt Teil der Verträge mit den Kunden werden und zum anderen auch für sich genommen wirksam sind.

Händler und sonstige Unternehmen, die die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht beachten, laufen Gefahr, dass sie die Klauseln, die sie zu ihrem eigenen Vorteil in ihren AGB geregelt haben, ihren Kunden nicht entgegenhalten können. Daher ist zu empfehlen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung von AGB einzuhalten.

II. Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung von AGB

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung von AGB in Verträge sind in § 305 Abs. 2 BGB geregelt. Dabei versteht das Gesetz unter AGB grundsätzlich alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der sog. Verwender der AGB) der anderen Vertragspartei (z.B. dem Kunden) bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Nach der Regelung in § 305 Abs. 2 BGB werden AGB grundsätzlich nur dann Bestandteil von Verträgen, wenn der AGB-Verwender

  • bei Vertragsschluss
  • die andere Vertragspartei ausdrücklich auf die AGB hinweist,
  • der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, und
  • die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB auch einverstanden ist.

Liegen diese Voraussetzungen vor, werden die AGB Teil des Vertrages zwischen dem AGB-Verwender und der jeweils anderen Vertragspartei (z.B. dem Kunden). Verstoßen allerdings einzelne Klauseln in den AGB gegen zwingendes Recht, sind diese Klauseln unwirksam, so dass diese trotz der generellen Einbeziehung der AGB in die Verträge teilweise doch keine Anwendung finden können.

III. QR Code als Möglichkeit zur Kenntnisnahme

1. Verschiedene Hinweis- und Kenntnisnahmemöglichkeiten

Der AGB-Verwender kann die andere Vertragspartei auf verschiedenen Wegen auf seine AGB hinweisen und ihr auf unterschiedliche Arten und Weisen die Möglichkeit geben, von den AGB Kenntnis zu erlangen, diese also zu sichten und zu lesen.

In Ladengeschäften können die AGB beispielsweise deutlich sichtbar ausgehängt werden. In einem Webshop kann unmittelbar vor Vertragsschluss durch einen hervorgehobenen Schriftzug auf die Geltung der AGB bei Vertragsschluss hingewiesen werden, wobei die AGB auf einer gesonderten Seite verlinkt werden können. Üblich ist in diesem Zusammenhang auch das Ankreuzen einer Check-Box, das Gesetz fordert dies aber nicht zwingend.

Denkbar wäre aber auch, auf Plakate, Flyern oder in sonstigen Konstellationen per QR-Code auf die AGB hinzuweisen. Doch ist dies tatsächlich möglich?

2. Der Sachverhalt des Falles

Das LG Lübeck hatte in einem jüngeren Fall zu entscheiden, ob AGB durch Hinweis auf eine Internetadresse oder per QR-Code wirksam eingebunden werden können (Entscheidung vom 07. Dezember 2023 - Az. 14 S 19/23).

In dem Fall ging es um die Beauftragung eines Sachverständigen durch ein Auftragsformular. Darin stand bei den sog. "Auftragsbedingungen", dass die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen nach der zum Beauftragungszeitpunkt geltenden Honorartabelle berechnet würden.

Diese Honorartabelle konnten Interessenten sodann online abrufen, indem sie entweder die dabei angegebene Internetadresse abriefen oder den abgedruckten QR-Code mit ihrem Smartphone scannten.

3. Die Entscheidung des Gerichts

Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei der Honorartabelle um AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, die zudem wirksam in den Vertrag zwischen dem AGB-Verwender und dessen Kunden einbezogen worden wären.

Das Gericht war der Auffassung, hier habe insbesondere auch eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der Honorartabelle bestanden:

  • Unter den "Auftragsbedingungen" sei ein ausdrücklicher Hinweis vorhanden gewesen, dass sich die Kosten des Gutachtens nach der zum Beauftragungszeitpunkt geltenden Honorartabelle berechnen würden. Auf die betreffende Internetseite sei hingewiesen worden, auf der die Honorartabelle abgelegt gewesen sei. Zudem habe sich ein zur Honorartabelle führender QR-Code auf dem Auftragsformular befunden. Dies genüge, dass ein Durchschnittskunde, auf den es hier alleine maßgeblich ankomme, zumutbar Kenntnis erlangen könne.
  • Der Durchschnittskunde in Deutschland verfüge über ein Smartphone und sei damit ohne weiteres in der Lage, eine auf der Auftragsbestätigung genannte Internetadresse aufzurufen oder einen QR-Code zu scannen.
  • Ob die andere Vertragspartei tatsächlich Kenntnis von der Honorartabelle (=AGB) genommen hatte, sei unerheblich, da es nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von den AGB ankomme, sondern nur auf die Möglichkeit zur Kenntnisnahme.

Hinweis: Unsere Mandanten, die eines der Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei gebucht haben, stellen wir nicht nur passgenaue Rechtstexte, inkl. rechtssicherer AGB, zur Verfügung, sondern unterstützen sie auch bei deren rechtssicherer Einbeziehung in die Verträge mit ihren Kunden. Buchen Sie gerne noch heute eines unserer Schutzpakete. Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

IV. Das Wichtigste in Kürze

  • AGB gelten in Vertragsverhältnissen nicht automatisch dadurch, dass sie als solche bezeichnet und veröffentlicht werden.
  • Vielmehr müssen AGB gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen wirksam in die Verträge einbezogen werden.
  • Hierzu muss der AGB-Verwender ausdrücklich auf die AGB hinweisen und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB verschaffen.
  • Dies kann auch durch einen Hinweis per Weblink oder QR-Code geschehen, unter denen die AGB abrufbar sind.
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Ab morgen: Neue Informationspflichten für Hosting-Anbieter nach der EU-Verordnung über digitale Dienste (DSA) https://www.it-recht-kanzlei.de/agb-hosting-anbieter-neue-informationspflichten-dsa.html Fri, 16 Feb 2024 13:27:29 +0100 Zum 17.02.2024 wird die Verordnung über digitale Dienste (Digital Services Act - DSA) EU-weit wirksam. Sie regelt unter anderem diverse Pflichten für Anbieter von Hosting-Leistungen, was sich gegebenenfalls auch auf die AGB solcher Anbieter auswirken kann. Danach müssen Anbieter von Hosting-Leistungen unter anderem in ihren AGB über eingerichtete Maßnahmen zur Moderation und Beschränkungen von Nutzerinhalten informieren, sofern sie solche Maßnahmen durchführen. Die IT-Recht Kanzlei hat dies zum Anlass genommen, ihre AGB für Hosting-Anbieter zu überarbeiten und stellt diese betroffenen Mandanten ab sofort im Mandantenportal zur Verfügung.

Rechtlicher Hintergrund

Der Digital Services Act (DSA) ist am 16.11.2022 in Kraft getreten und wird nach einer Karenzzeit für betroffene Diensteanbieter zum 17.02.2024 wirksam.

Ziel des DSA ist es, durch die Festlegung harmonisierter Vorschriften für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem Innovationen gefördert und die in der Charta verankerten Grundrechte, darunter der Grundsatz des Verbraucherschutzes, wirksam geschützt werden, einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste zu leisten.

Der DSA gilt für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der EU angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste.

Dazu gehören gemäß Art. 3 lit. g Anbieter folgender Dienste:

  • Reine Durchleitungsdienste (z. B. Wireless Access Points und DNS-Dienste)
  • Caching-Dienste (z. B. Content Delivery Networks)
  • Hosting-Dienste (z. B. Cloud-Computing und Webhosting)
  • Online-Plattformen (z. B. soziale Netzwerke und Online-Marktplätze)
  • Online-Suchmaschinen

Je nach Einordnung in eine dieser Kategorien, gelten für die Anbieter dieser Dienste unterschiedliche Pflichten.

Spezielle Pflichten für Anbieter von Hosting-Diensten

Anbieter von Hosting-Diensten haben nach dem DSA insbesondere folgende Pflichten zu erfüllen:

  • Nennung einer Kontaktstelle für Behörden
  • Nennung einer Kontaktstelle für Nutzer
  • Informationspflicht zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen
  • Informationspflicht zu Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die gegebenenfalls zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden
  • Einrichtung von Melde- und Abhilfeverfahren für vermeintlich rechtswidrige Inhalte
  • Begründungspflicht für bestimmte Maßnahmen zur Beschränkung von Nutzerinhalten
  • Meldepflicht bei Verdacht auf Straftaten

Im Hinblick auf die AGB von Hosting-Anbietern regelt Art. 14 Abs. 1 Folgendes:

Die Anbieter von Vermittlungsdiensten machen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Diese Angaben enthalten Angaben zu allen Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung und der menschlichen Überprüfung, sowie zu den Verfahrensregeln für ihr internes Beschwerdemanagementsystem. Sie werden in klarer, einfacher, verständlicher, benutzerfreundlicher und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher und maschinenlesbarer Form öffentlich zur Verfügung gestellt.

„Moderation von Inhalten“ meint gemäß Art. 3 lit. t die – automatisierten oder nicht automatisierten – Tätigkeiten der Anbieter von Vermittlungsdiensten, mit denen insbesondere rechtswidrige Inhalte oder Informationen, die von Nutzern bereitgestellt werden und mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unvereinbar sind, erkannt, festgestellt und bekämpft werden sollen, darunter auch Maßnahmen in Bezug auf die Verfügbarkeit, Anzeige und Zugänglichkeit der rechtswidrigen Inhalte oder Informationen, z. B. Herabstufung, Demonetisierung, Sperrung des Zugangs oder Entfernung, oder in Bezug auf die Fähigkeit der Nutzer, solche Informationen bereitzustellen, z. B. Schließung oder Aussetzung des Kontos eines Nutzers.

Auswirkungen auf die AGB von Hosting-Anbietern

Sofern Anbieter von Hosting-Diensten Maßnahmen zur Beschränkung und zur Moderation von Nutzerinhalten im vorgenannten Sinne durchführen, müssen Sie hierüber transparent in Ihren AGB informieren. Die AGB sollten in diesem Fall daher einen gesonderten Regelungspunkt zu solchen Maßnahmen enthalten. Dabei müssen die einzelnen Maßnahmen jedoch nicht zwingend direkt in den AGB geregelt werden. Ausreichend ist insoweit nach unserer Auffassung auch eine „sprechende“ Verlinkung aus den AGB auf eine gesonderte Seite mit entsprechenden Informationen des Anbieters.

Dabei sollte der Anbieter insbesondere über folgende Punkte informieren:

  • Benennung von Inhalten, die vom Anbieter als unzulässig erachtet werden
  • Verantwortlichkeit des Nutzers für seine Inhalte
  • Beschreibung von Möglichkeiten, verdächtige Inhalte zu melden
  • Beschreibung von Maßnahmen zur Prüfung von verdächtigen Inhalten
  • Beschreibung von Maßnahmen bei Feststellung der Unzulässigkeit von Inhalten
  • Beschreibung von Kriterien, die bei der Verhängung einer Maßnahme berücksichtigt werden

Muster der IT-Recht Kanzlei zur Verwendung durch betroffene Anbieter

Die IT-Recht Kanzlei hat die vorgenannte Gesetzesänderung zum Anlass genommen, ihre AGB für Hosting-Anbieter zu überarbeiten und stellt diese betroffenen Mandanten ab sofort im Mandantenportal zur Verfügung.

Zudem stellen wir betroffenen Mandanten ab sofort ein umfangreiches Muster für Informationen über die Moderation und Beschränkung von Inhalten im Rahmen von Webhosting-Leistungen zur Verfügung, welches bei Bedarf als Grundlage zur Erfüllung der vorgenannten Informationspflicht herangezogen werden kann. Dabei dient das Muster lediglich zur Orientierung für betroffene Anbieter und muss von diesen noch auf individuelle Anwendbarkeit geprüft und ggf. angepasst werden. Maßgeblich ist letztlich, dass die Informationen des Anbieters auch mit seiner individuellen Praxis in solchen Fällen übereinstimmen.

Tipp:

Die IT-Recht Kanzlei bietet Unternehmern unterschiedliche Schutzpakete zur dauerhaften rechtlichen Absicherung ihrer Online-Präsenzen an. Dazu zählt u. a. auch ein Schutzpaket für Anbieter von Hosting-Leistungen. Nicht zuletzt anhand der vorgenannten Gesetzesänderung lässt sich die Zweckmäßigkeit einer dauerhaften rechtlichen Absicherung durch unsere Schutzpakete ermessen. Mit dem Update-Service der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand und schützen sich so vor unangenehmen Überraschungen, wie etwa Abmahnungen oder behördlichen Sanktionen. Wenn Sie Fragen zu unseren Schutzpaketen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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EuGH: Fehlendes Verarbeitungsverzeichnis führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Datenverarbeitung https://www.it-recht-kanzlei.de/eugh-fehlendes-verarbeitungsverzeichnis-fuehrt-nicht-zur-unrechtmaessigkeit-der-datenverarbeitung.html Fri, 16 Feb 2024 10:48:53 +0100 Ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 04.05.2023, C‑60/22, wirft Licht auf die rechtliche Bedeutung von Art. 26 und Art. 30 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In seiner Entscheidung präzisiert der EuGH, dass ein fehlender Abschluss einer Vereinbarung zur Festlegung der gemeinsamen Verantwortung für die Datenverarbeitung sowie das Fehlen eines Verarbeitungsverzeichnisses nicht zwangsläufig zu einer unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten führen. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des EuGH in unserem Beitrag.

1. Was war geschehen?

In dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob wenn ein Unternehmen, das kein ausreichendes Verarbeitungsverzeichnis erstellt hat oder keinen Vertrag über eine gemeinsame Verantwortlichkeit abgeschlossen hat, dies automatisch zu einer unzulässigen Verarbeitung der Daten führt und der Betroffene dadurch einen Anspruch auf Löschung dieser Daten hat.

Grundsätzlich ist nämlich jeder Verantwortliche, der personenbezogene Daten verarbeitet, nach der europäischen Datenschutzverordnung verpflichtet, die Datenvorgänge in einem ausführlichen Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu dokumentieren.

Die inhaltlichen Anforderungen an ein Verarbeitungsverzeichnis in Hinblick auf auf alle Verarbeitungstätigkeiten innerhalb des Unternehmens ergeben sich aus Art. 30 Abs. 1 S. 2 a) bis g) DSGVO.

Danach müssen alle automatisierten sowie nichtautomatisierten Verarbeitungen personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, aufgelistet werden. Vereinfacht gesagt muss Inder Regel jede Tätigkeit, die im Zusammenhang mit einer Datenverarbeitung steht, in einem Verarbeitungsverzeichnis dokumentiert werden.

2. Zweck, Form und Inhalt des Verarbeitungsverzeichnisses

Der Zweck ergibt sich aus dem Erwägungsgrund (ErwGr.) 82 zu Art. 30 DSGVO. Hiernach soll der Verantwortliche „zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung“ ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, führen.

Das Verarbeitungsverzeichnis dient als wesentliche Grundlage für eine strukturierte Datenschutzdokumentation und hilft dem Verantwortlichen dabei, gemäß Art. 5 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nachzuweisen, dass die Vorgaben aus der DSGVO eingehalten werden (Rechenschaftspflicht). Das Verarbeitungsverzeichnis ist ein internes Dokument, das nur der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden muss. Es ist schriftlich zu führen.

Dies kann aber auch in einem elektronischen Format erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann das Format der Vorlage (schriftlich in Papierform oder elektronisch in Textform) eigenständig festlegen und daher auch bei einem im elektronischen Format geführten Verzeichnis den Ausdruck verlangen. Das Verarbeitungsverzeichnis muss auf dem jeweils aktuellen Stand sein. Es ist durch den sogenannten Verantwortlichen zu führen. Der Verantwortliche ist daher der zentrale Ansprechpartner der Aufsichtsbehörden.

Im Wesentlichen sollte ein solches Verzeichnis folgende Inhalte aufweisen:

  • Die Verantwortlichen der Datenverarbeitung und deren Kontaktdaten bzw. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Angaben über den Zweck der Verarbeitung wie z.B. Personalakte, Urlaubsplanung oder Vertragsabwicklung
  • Beschreibung der Kategorie des Betroffenen und der personenbezogenen Daten (z.B. Angestellter oder Kunde)
  • Angabe der Empfängerkategorie gegenüber denen eine Offenlegung der Daten erfolgt wie z.B. Versandunternehmen, Ämter oder Banken
  • Wenn zutreffend, Angaben zur Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands bzw. der betreffenden internationalen Organisation
  • Angaben über die vorgesehenen Löschfristen der unterschiedlichen Datenkategorien.
  • Soweit möglich eine allgemeine Beschreibung der technisch-organisatorischen Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen wie beispielsweise die Pseudonymisierung oder Verschlüsselung der Daten
  • Änderungshistorie (wenn sich z.B. die Person des Verantwortlichen oder Datenschutzbeauftragten) ändert

Wie detailliert diese Dokumentation erfolgen muss, ist gesetzlich nicht geregelt und einzelfallabhängig.

Schon gewusst? Die IT-Recht Kanzlei bietet die Erstellung eines elektronisch konfigurierbaren Verarbeitungsverzeichnisses gemäß DSGVO an!

Das von der IT-Recht Kanzlei bereitgestellte Verarbeitungsverzeichnis ist auf die Anforderungen eines kleineren oder mittelgroßen Online-Handels-Betriebes zugeschnitten und berücksichtigt derzeit unter anderem folgende für den Online-Handel besonders relevante Verarbeitungstätigkeiten - weitere Informationen erhalten Sie gerne hier.

Die Entscheidung des EuGH

In seinem Urteil vom 04.05.2023 (Az.: C-60/22) hat der EuGH nun entscheiden, dass das Fehlen eines Verarbeitunsgverzeichnisses bzw. das Fehlen eines Vertrags über die gemeinsame Verantwortlichkeit nicht automatisch zu einer unzulässigen Datenverarbeitung führt und folglich auch keinen Löschungsanspruch des Betroffenen begründet.

Im Urteil führte er aus, Art. 17 Abs. 1 d) und Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sei dahin auszulegen, dass der Verstoß eines Verantwortlichen gegen die Pflichten aus den Art. 26 und 30 dieser Verordnung über den Abschluss einer Vereinbarung zur Festlegung der gemeinsamen Verantwortung für die Verarbeitung bzw. das Führen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten keine unrechtmäßige Verarbeitung darstelle, die der betroffenen Person ein Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung verleihe.

Dieser Verstoß als solcher bedeute nicht, dass der Verantwortliche gegen den Grundsatz des Art. 5 Abs. 1a) und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung verstoße.

Des Weiteren sei das Unionsrecht dahin auszulegen, dass die Einwilligung der betroffenen Person keine Voraussetzung dafür darstelle, dass die Berücksichtigung dieser Daten durch ein nationales Gericht rechtmäßig sei, wenn ein für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher gegen seine Pflichten aus den Art. 26 oder Art. 30 der Verordnung 2016/679 verstoße.

Fazit

Grundsätzlich ist im Umgang mit Daten und im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten Vorsicht geboten. Um etwaige Inanspruchnahmen der Betroffenen zu vermeiden, sollte man stets die gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Datenverarbeitung einhalten.

Dabei ist ein ausführliches Verarbeitungsverzeichnis in der Regel von großer Bedeutung und sollte von den Unternehmen stets als Pflicht wahrgenommen werden. Es ist zudem sehr sinnvoll, um einen Überblick über die Prozesse innerhalb des eigenen Unternehmens zu behalten.

Das Fehlen eines Verarbeitungsverzeichnis oder eines Vertrags über die gemeinsame Verantwortlichkeit allein führt jedoch nicht automatisch zur Unzulässigkeit der verarbeiteten Daten. Der betroffenen Person steht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Löschung bzw. Einschränkung dieser Daten zu.

Mithilfe eines elektronischen Textkonfigurators, den wir über unser Mandantenportal bereitstellen, können Mandnanten der IT-Recht Kanzlei ein datenschutzrechtliches Verarbeitungsverzeichnis erstellen.

Sie interessieren sich für die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei? Sichern Sie sich Ihr Schutzpaket und agieren Sie rechtssicher im Online-Hanldel!

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