Gilt das Recht auf Privatkopie auch bei Einsatz von „virtuellen Recordern“?
Das Recht auf Privatkopie ist zwar bekannt. Große Unsicherheit (nicht nur bei Nichtjuristen) besteht aber darüber, in welchem Umfang, aus welchen Quellen und mit welchen technischen Hilfsmitteln Privatkopien hergestellt werden dürfen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Voraussetzung für das Recht auf Privatkopie
- II. Antwort auf die Fragen: Besteht das Recht auf Privatkopie bei der Nutzung von „virtuellen“ digitalen Recordern
- a. Zu Frage 1 und Frage 2: Mitschneiden von Filmen und Liedern mit Softwarerecordern
- b. Zu Frage 3: Netzbasierende zeitverschobene Aufnahmen auf einem Server eines Anbieters mit so genannten „virtuellen Videorecordern"
- III. Fazit
Die IT-Recht-Kanzlei wird daher insbesondere nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Urheberrechtsreform (so genannter zweiter Korb) immer wieder mit Fragen zur Privatkopie konfrontiert. In dem folgenden Beitrag wollen wir die häufigsten Fragen zu dieser Thematik beantworten.
Diese sind:
- Darf ich Lieder auf YouTube z.B. mit dem Audiorecorder von Windows mitschneiden, wenn ich die Kopien nur selber verwende und nicht an Dritte weitergebe?
- Darf ich Webradiobeiträge mitschneiden und auf meine eigenen Festplatte im MP3-Format speichern, mit Radio-Rippern wie Radio Jack 2006 und Clipinc?
- Darf ich Aufnahmen netzbasierend auf einem Server eines Anbieters speichern mit so genannten „virtuellen Videorecordern“?
Diese Fragen können nur beantwortet werden, wenn zunächst die Voraussetzungen dargestellt werden, die vorliegen müssen, wenn man legale Privatkopien erstellen will.
I. Voraussetzung für das Recht auf Privatkopie
Das Recht auf Privatkopie ist eine Bestimmung im Rahmen des urheberrechtlichen Kanons der Schranken des Urheberrechts. Gemäß § 53 UrhG Abs.1 wird das Zustimmungsrecht des Urhebers für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch durch eine gesetzliche Lizenz gedeckt.
Die Privatkopie ist nur zulässig für den eigenen Gebrauch und für den Gebrauch im Familien und im Freundeskreis und durch natürliche Personen (also nicht durch Unternehmen). Für die Herstellung der Kopie darf kein Gewinn erzielt werden. Es ist aber zulässig, die Erstattung der Herstellungskosten (Materialkosten) zu verlangen. Es sind nur einige wenige Kopien erlaubt. In der Praxis hat sich eine Obergrenze bis zu sieben Kopien eingespielt. Eine Privatkopie darf sowohl mit analogen als auch mit digitalen Mitteln angefertigt werden. Nur bei der Herstellung durch Dritte ist zu beachten, dass diese unentgeltlich oder in einem reprografischen Verfahren (Scannen, analoges Kopieren, Plotten), also in einem nicht digitalen Verfahren erfolgen muss.
Beispiel:
Es ist erlaubt, die Kopie eines Textes für den Privatgebrauch durch einen Copyshop machen zu lassen und hierfür eine Kopiergebühr zu bezahlen.
/info
Beispiel für eine Privatkopie
- Überspielen von Schallplatten oder CDs zum eigenen Gebrauch oder für Freunde oder Familienmitglieder.
- Mitschnitt einer Radio- oder Fernsehsendung zum eigenen Gebrauch, für Freunde oder für Familienmitglieder, anzusehen mit dem Videorekorder oder dem Kassettenrekorder.
- Kopie einer CD auf einen Computer, um sie dort zu hören.
- Kopie einer CD auf dem MP3-Player,um sie im Auto zu hören.
- Fotokopie von Stellen aus einem Buch, zur Diskussion in der Familie oder unter Freunden.
- Kopieren von Zeitungsartikeln für ein privates Archiv.
- Abschrift eines Gedichtes aus einem Buch zum eigenen Gebrauch oder für Freunde oder Familienmitglieder.
Für Computerprogramme im Sinne des § 69a UrhG oder Spiele besteht das Recht auf Privatkopie ausdrücklich nicht. Bei Computerprogrammen ist gemäß § 69d Abs. 2 UrhG lediglich eine Sicherungskopie erlaubt. Diese darf nur durch die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, erstellt werden und muss für die Sicherung einer zukünftigen Benutzung erforderlich sein.
a. Keine Privatkopie bei offensichtlich rechtswidrig hergestellter oder öffentlich zugänglich gemachter Vorlage
Auf Grund des so genannten zweiten Korb sind Privatkopien nicht nur wie bisher von „rechtswidrig hergestellten Vorlagen" sondern nun auch bei „offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen" verboten. Die Verschärfung der bisherigen Regelung schien notwendig, da z.B. Nutzer einer Tauschbörse sich immer darauf hinausreden konnten, dass es für sie beim Herunterladen der Kopie nicht ersichtlich gewesen war, dass die Vorlage rechtswidrig hergestellt worden ist. Nun kommt es darauf an, dass es für den Nutzer erkennbar ist, dass die Vorlage kein legales und von den Rechteinhabern autorisiertes Angebot im Internet darstellt, das öffentlich zugänglich gemacht wird.
Dies trifft auf jeden Fall auf Tauschbörsen zu. Hier dürfte sich selbst in Schülerkreisen herumgesprochen haben, dass diese kein legales Angebot der Musikindustrie darstellen und die dort angebotenen Stücke somit aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen stammen. Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse also offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt –, darf er keine Privatkopie davon herstellen. Kann er aber berechtigter Weise davon ausgehen, dass die Quelle rechtmäßig ist (in dem er zum Beispiel eine angemessene Gebühr bezahlt), muss er keine weiteren Untersuchungen anstellen, da die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist.
b. Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ist unzulässig
Verhindert der Rechteinhaber die Erstellung einer Kopie mit einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme (Kopierschutz), ist es gemäß §§ 95a ff. UrhG unzulässig, diese zu umgehen. Damit dürfen Medien mit Kopierschutz nicht kopiert werden. Diese Bestimmungen werden häufig kritisiert, da sie die vom Gesetzgeber gewollten Schranken des Urheberrechts faktisch aushebeln. Auch ist die Herstellung, Überlassung und Werbung mit Umgehungsinstrumenten verboten. Dies trifft aber nicht auf den privaten Besitz von „Hackersoftware” zu.
Info
Beispiel: Der Besitzer eines „funktionsreichen” Brennerprogramms kann dieses weiterhin nutzen, um Privatkopien von nicht kopiergeschützten CDs zu machen, nicht aber, um einen Kopierschutz zu umgehen.
II. Antwort auf die Fragen: Besteht das Recht auf Privatkopie bei der Nutzung von „virtuellen“ digitalen Recordern
Bei den technischen Kopierverfahren, die in oben genannten Fragen eine Rolle spielen, handelt es sich ausschließlich um digitale Kopien, die mit technischen Verfahren über das Internet erstellt wurden. Der Unterschied zwischen den in den ersten beiden Fragen und in der letzten Frage aufgeführten Kopierverfahren liegt in der so genannte Sachherschaft. In den ersten Fällen bedient der Nutzer ein Softwarewerkzeug als Recorder selbst, um eine Kopie auf seiner eigenen Festplatte zu erstellen. Im zweiten Fall lässt der Nutzer die Aufzeichnung durch einen Dienstleister auf dessen Server erstellen.
a. Zu Frage 1 und Frage 2: Mitschneiden von Filmen und Liedern mit Softwarerecordern
Die ersten beiden Fragen sind damit beantwortet. Ich darf für den eigenen Gebrauch und für den Gebrauch im Familien- und im Freundeskreis und als natürliche Person legale Online-Angebote wie Web-Radio, Internet-Fernsehen, YouTube & Co mitschneiden. Dies gilt auch, wenn ich mich dabei der zahlreichen Kauf- und Freeware-Programme bediene, die die Festplatte der Privatkopierer Gigabyte-weise mit legalen MP3s füllen.
Der Privatkopierer kann sich bei den offiziellen Anbietern darauf verlassen, dass diese keine rechtswidrigen Angebote im Internet zur Verfügung stellen. Verboten ist es dagegen, Kopien von TV- oder Radio-Mitschnitten aus einer Tauschbörse herunterladen. Hier kann sich der Nutzer nicht darauf verlassen, dass es sich um legale und von den Rechteinhabern autorisierte Angebote im Internet handelt Es ist ein Irrtum zu glauben, das Recht zur Kopie sei durch die GEZ-Gebühr bereits gezahlt.
b. Zu Frage 3: Netzbasierende zeitverschobene Aufnahmen auf einem Server eines Anbieters mit so genannten „virtuellen Videorecordern"
Die Gerichte haben sich in letzter Zeit öfter mit dieser Thematik (Personal Videorecorder) auseinandersetzen müssen. Es zeichnet sich daher so etwas wie eine herrschende Lehre ab. Gegenstand der einzelnen Entscheidungen waren nur geringfügig abweichende Geschäftsmodelle. Die Anbieter greifen die Programme von in Deutschland oder in Europa verbreiteten Fernsehsendern über eine oder mehrere Satellitenantennen ab. Sie fassen die Programme dann in einem Programmbündel in einer Art elektronischen Fernsehprogrammzeitung zusammen. Hieraus kann dann der bei Ihnen registrierte Nutzer Sendungen zur Aufzeichnung und zum Abruf auf einem Rechner auswählen. Die Sendungen werden auf dem Server der Anbieter gespeichert und den Nutzern mit zeitlicher Verzögerung von wenigen Minuten zum Abruf zur Verfügung gestellt. Die Nutzer können den von ihnen ausgewählten Sendebeitrag über das Internet zum Zeitpunkt und Ort ihrer Wahl und beliebig oft abrufen und ansehen. Der Anbieter verlangt für seine Leistung eine Vergütung.
Die Gerichte stellen darauf ab, ob es sich in diesen Fällen jeweils um eigenständige Werknutzungen der technischen Dienstleister handelt oder ob diese nicht lediglich technische Dienstleistungen für einen Dritten vornehmen, der sich als Werknutzer dieser technischen Leistungen bedient. Insbesondere das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Entscheidung vom 28.11.2006, Az. 14 U 1070/06), das Landgericht Braunschweig (Entscheidung vom 07.06.2006, Az. 9 O 869/06) und das OLG Köln (Entscheidung vom 09.09.2005, Az. 6 U 90/05) setzten sich mit der Frage auseinander, ob der Anbieter solcher Dienstleistungen von der Privilegierung des § 53 UrhG (Privatkopie) profitiert. Alle Gerichte kamen mit geringfügig unterschiedlichen Begründungen zu dem Ergebnis, dass der Diensteanbieter nicht allein ein technisches Werkzeug bietet, sondern eigenständige Leistungen, die über das bloße Zurverfügungstellen eines Speicherplatzes für Aufzeichnungen von Sendungen hinausgehen. Die Gerichte sahen daher übereinstimmend als Hersteller der Kopien nicht den Endnutzer sondern den Diensteanbieter an. Da dieser die Kopien nicht für den eigenen Gebrauch und nicht unentgeltlich und nicht als natürliche Person herstellt, kann er sich nicht auf das Privileg der Privatkopie berufen.
III. Fazit
Bedient sich der Endnutzer selbst der Softwaretools, um Lieder aus dem Internet aus legalen Quellen zu kopieren oder Sendungen mitzuschneiden und auf seiner eigenen Festplatte zu speichern, kann er sich als Werknutzer auf das Privileg der Privatkopie berufen, wenn er die Kopien nur für den privaten Gebrauch erstellt. Stellt aber ein Dienstleister die Kopien in gewerblicher Absicht her und stellt sie dem Endnutzter auf seinem Server zur Verfügung, gilt er als Hersteller der Kopien und kann sich nicht auf das Privileg der Privatkopie berufen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Lisena / stockxpert
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27 Kommentare
mich beschäftigt folgender Textausschnitt:
"Es sind nur einige wenige Kopien erlaubt. In der Praxis hat sich eine Obergrenze bis zu sieben Kopien eingespielt."
Ist damit gemeint, dass ich pro Werk bis zu maximal 7 Kopien machen darf oder von maximal 7 Werken eine Kopie gemacht werden darf? Dazu habe ich bisher leider keine Info gefunden.
MfG
Wenn sie darüber was wissen würde es mich freuen wenn sie mir links schicken die ihr Kommentar bestätigt damit ich einfach eine Bestätigung hab. Danke
Ja, es ist legal, solange es nur für private Zwecke genutzt wird. Dann fällt es folglich unter das Recht einer Privatkopie.
Vielen Dank an den/die Verfasser! Mit so einer detaillierten Auskunft, sollte (den Meisten) geholfen sein. Alle Anderen: Bitte so oft lesen, bis es "klick" macht. Danke
herzlichen Dank zunächst für die ausführlichen Informationen auf Ihrer Seite! Ich habe eine Frage nach der Bedeutung von 'gewerblichem' bzw. 'privatem' Gebrauch. Ich würde gerne einen kurzen Mitschnitt eines Youtube-Videos (~5 min.), der einen Ausschnitt einer ursprünglich vom BR produzierten und ausgestrahlten Gesprächssendung darstellt, als Arbeitsmaterial in einem Universitätsseminar verwenden. Damit erfülle ich sicher nicht die Bedingungen nach privatem Gebrauch, gleichzeitig erscheint es mir aber auch nicht gewerblich. Könnten Sie mir sagen, ob ich damit illegales Material verwende?
Vielen Dank und beste Grüße.
herzlichen Dank zunächst für die ausführlichen Informationen auf Ihrer Seite! Ich habe eine Frage nach der Bedeutung von 'gewerblichem' bzw. 'privatem' Gebrauch. Ich würde gerne einen kurzen Mitschnitt eines Youtube-Videos (~5 min.), der einen Ausschnitt einer ursprünglich vom BR produzierten und ausgestrahlten Gesprächssendung darstellt, als Arbeitsmaterial in einem Universitätsseminar verwenden. Damit erfülle ich sicher nicht die Bedingungen nach privatem Gebrauch, gleichzeitig erscheint es mir aber auch nicht gewerblich. Könnten Sie mir sagen, ob ich damit illegales Material verwende?
Vielen Dank und beste Grüße.
Ich habe eine frage ich hab es mit dem Youtube mitschneiden nicht ganz verstanden: Meine Frage ist nun darf ich von der seite video2mp3.de oder mit dem Programm Free Youtube to MP 3 Converter Musik aus dem Aktuellen Charts zb Sido hey du mitschneiden. Ich habe gehört das das mitschneiden von Youtube illega sei.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!!!!!!!!!
mir haben heute Kollegen erzählen wollen, dass ich mich schon alleine beim gucken von Videos auf Youtube strafbar mache. Bislang war ich immer davon ausgegangen, dass das Anschauen überhaupt gar kein Problem darstellt. Nachdem ich nun gesucht habe, konnte ich im www nichts genaues darüber finden, bzw. handelt ist sich weitestgehend um das herunterladen/ Speichern dieser Daten. Obgleich man ja auch schon das Video runterlädt, wenn man es sich anschaut.
Gibt es hierzu eine § ?
Sonnige Grüße
solange du die Titel die du umgewandelt hast nicht weiterverteilst und nur für dich verwendet ist das in Ordnung.
Ist die seite convert2mp3.de wirklich legal?
D.h., ich bezahle Geld dafür, dass mir ein Anbieter Musikstücke vermittelt, indem er mir die Möglichkeit gibt, diese durch ihn vermittelten Musikstücke, analog aufzunehmen und als MP3 auf meinem Computer zu speichern.
also nach dem was ich gelesen habe geht es bei der Legalität eines solchen Dienstes u.a. darum, ob der Anbieter sich dafür bezahlen läßt oder nicht. Wenn nicht scheint alles prima, aber was ist wenn die "Bezahlung" per Klicks von Werbebannern erfolgt? Dann bekommt der Anbieter Geld indirekt von mir... Und was ist, wenn man freiwillig etwas zahlen kann, nennen wir es Spende oder auch Auffüllung eines virtuellen Kontos per Einzahlung... ist der Dienst dann halblegal, je nach dem wie der Nutzer sein virtuelles Konto auffüllt (Klicks oder Einzahlung)?
Sven
Streaming kann m.E. keine "wirksame technische Schutzmaßnahme" sein. Schließlich kann man die Musik ja auch bei der Wiedergabe mit 'nem Mikrofon aufnehmen (LG Frankfurt, http://www.law-blog.de/288/die-analoge-lucke-und-wege-sie-zu-stopfen/).
Mal 'ne Frage eines Laien: Was haben die AGBs der Videoportale mit dem UrhG zu tun?
1.) Ist es auzuschließen, dass die bei Web-Radio, Internet-Fernsehen, Video-Poratlen, usw., verwendeten Streaming-Technologien (zum Teil in Verbindung mit DRM, aber nicht ausschließlich) als "wirksame technische Schutzmaßnahme" nach §95a Urhg ausgelegt werden können? (Dann wäre $53 Abs 1 Urhg hinfällig.)
2.) Viele Videoportale (z.B. YouTube) verbieten in ihren AGBs das Herstellen von Vervielfältigungen (auch zum privaten Gebrauch). Wie erlärt sich die Unwirksamkeit dieser AGBs (BGB, internationales Privatrecht, usw.)?
Ist man ggf. im Ausland dafür haftbar zu machen, so dass man bei zukünftigen Auslandsreisen darauf achten muss, in welchem Land man bereits verklagt wurde ? ;-P
Noch eine Anmerkung: "legale Online-Angebote wie Web-Radio, Internet-Fernsehen, YouTube & Co" halte ich für vermessen! Es gibt unzählige Web-Radios, die offensichtlich gegen das Urhg verstossen (mein Lieblingssender brachte 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche, Jahr für Jahr, ein Live-Konzert meiner Lieblingsband nach dem anderen, bei im Durchschnitt 20 Hörern - nie im Leben, hatte der Betreiber die Rechte an über 400 Konzerten eingeholt!). Internet-Fernsehen: Wöchentlich kann man sich die Bundeliga im "asiatischen Raum" ansehen - ich kenne mich nicht mit internationalem Urhebrrecht aus, doch ich bezweifle ernsthaft, dass die "legal" nach Europa ausstrahlen bzw. das Signal einspeisen dürfen. YouTube &Co.: Ich kann sofort ein Video-Link posten, (wegen Forenhaftung tue ich es natürlich nicht) der gegen das StGb verstösst - und bei anderen Videoporatelen sieht's noch deutlich düsterer aus. Die Videoprortale können (und wollen) nicht jedes Video vor Veröffentlichung prüfen - das ist das einzige, auf das man sich verlassen kann!
Für mich ist daher sehr oft die "Offensichtlichkeit" der rechtswidirgen Verbreitung gegeben, auch bei solch "offizielen Angeboten".
Grüße Edward
ich kapier dise gezen texte nicht ist es jetzt legal songs auf meinen pc zu laden wen ich sie nicht an jemand anderes weiter leite bitte um eine unkompliezirte antwort
ich hab eine frage zu den „virtuellen Videorecordern".
Also für Dienste die bezahlt werden müssen gilt der Anspruch oder das Privileg der "Privatkopie" nicht, wie ist es mit Diensten die das ganze kostenlos anbieten und bei denen man nur die Sendungen bekommt die man vorher "programmiert"?!