Abmahnfähige Urheberrechtsverletzungen durch Social Media Plugins wie Pin it? (Update)

Abmahnfähige Urheberrechtsverletzungen durch Social Media Plugins wie Pin it? (Update)
Stand: 04.08.2016 9 min

Die in sozialen Netzwerken angezeigten Vorschaubilder von geteilten, geliketen oder gepinten Inhalten sind urheberrechtlich keineswegs unproblematisch. Die Miniaturansicht des Inhalts ist eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts. Ist derjenige, der Social Media Plugins in seine Webseite einbaut, nicht Inhaber der Rechte an den entsprechenden Inhalten, drohen Abmahnungen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die rechtliche Problematik und stellt mögliche Lösungen vor.

I. Internet und Urheberrecht – nicht immer Freunde

Social Media sind aufregend, gut für das Business und finden eine immer größere Verbreitung. Bekanntermaßen passen jedoch einige Funktionen der sozialen Netzwerke nicht zum geltenden Recht. Insbesondere das Urheberrecht verträgt sich nicht einwandfrei mit dem endlosen Teilen und Liken über Facebook, Twitter, Pinterest & Co.

Wer etwas über Facebook teilt, sorgt an anderen Stellen für Vervielfältigungen der geteilten Inhalte, etwa in Form von kleinen Vorschaubildern (sog. Thumbnails). Genießt der geteilte Inhalt als Werk urheberrechtlichen Schutz, verstößt die Vervielfältigung oder Verbreitung des Inhalts grundsätzlich gegen das Urheberrechtsgesetz, wenn der Rechteinhaber mit der Vervielfältigung und/oder Verbreitung nicht einverstanden ist.

Nun könnte man meinen, dass derjenige, der den Facebook Like- bzw. Share-Button in seine Webseite einbaut, doch sicherlich mit der Vervielfältigung und Weiterverbreitung der dort dargestellten Inhalte als Vorschaubilder einverstanden ist. Immerhin hätte er ansonsten den Button ja nicht in die Webseite eingebaut. Allerdings wäre dies zu kurz gedacht, denn denkbar ist auch, dass auf der Webseite Inhalte dargestellt sind, an denen der Betreiber der Webseite nicht die alleinigen Rechte besitzt. Möglich wäre etwa, dass auf der Webseite Fotos gezeigt werden, deren Rechteinhaber der Fotograf ist, der seine Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos zunächst nur für diese eine Webseite erteilt hat. Werden nun in den Facebook-Accounts beliebiger Personen kleine Vorschaubilder angezeigt, wäre dies von der Einwilligung des Fotografen nicht gedeckt – ein Urheberrechtsverstoß, der im Falle einer Abmahnung durch den Rechteinhaber empfindliche Kosten zur Folge haben kann.

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II. Der technische Hintergrund

Bevor bestimmte Funktionen sozialer Medien in rechtlicher Hinsicht beurteilt werden können, muss zunächst klar sein, was technisch genau dahintersteckt, was also tatsächlich genau passiert.

Betreiber von Webseiten können in ihre Webseiten bestimmte Plugins („Buttons“) von sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder Pinterest einbauen. Dadurch ist es Nutzern dieser sozialen Netzwerke möglich, die damit versehenen Inhalte wie Texte, Bilder und Videos mit den anderen Nutzern des jeweiligen sozialen Netzwerks zu teilen bzw. diese darauf aufmerksam zu machen. Wer etwa ein Foto mit dem entsprechenden Like-Button „liked“, zeigt den eigenen Facebook-Freunden, dass ihm dieser Inhalt gefällt. Dasselbe gilt etwa auch für den „Pin-It“-Button von Pinterest bei entsprechend damit versehenen Bildern. Im eigenen Social Media Account tauchen alle selbst derart „gelikten“ und „gepinten“ Inhalte in einer Art Übersicht auf, in der ebenfalls ein kleines Vorschaubild des Inhalts angezeigt wird.

Der Betreiber der Webseite, der das Social Media Plugin in seine Webseite einbaut, kann in der Regel entscheiden, welche Art von Vorschaubild die Nutzer des betroffenen sozialen Netzwerks sehen sollen: entweder stets ein bestimmtes „Standardbild“ (beispielsweise das Markenlogo des Betreibers der Webseite) oder tatsächlich eine Miniaturansicht des „gelikten“ oder „gepinten“ Inhalts.

III. Die Rechtsprechung kennt die Problematik der Vorschaubilder bereits

Der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese urheberrechtliche Problematik grundsätzlich nicht unbekannt. Der BGH hatte sich mit den rechtlichen Auswirkungen von Vorschaubildern (Thumbnails) im Zusammenhang mit (Bilder-)Suchmaschinen im Internet bereits in seinen Entscheidungen Vorschaubilder I (Urteil des BGH vom 29. April 2010, Az. I ZR 69/08) und Vorschaubilder II (Urteil des BGH vom 19. Oktober 2011, Az. I ZR 140/10) zu beschäftigen.

Internetsuchmaschinen indexieren die Inhalte des Internets und stellen diese im Suchergebnis (Trefferliste) entweder als Snippets (kurze Textausschnitte) oder als Thumbnails (stark verkleinerte Miniaturansichten von Bildern) dar. Technisch gesehen sind Thumbnails elektronischen Kopien der Bilder, die auf den gefundenen Webseiten veröffentlicht worden sind. Regelmäßig haben die Rechteinhaber, also die Urheber der Texte und Bilder, im Vorfeld nicht ausdrücklich vorab ihr Einverständnis damit erklärt, dass Suchmaschinen wie Google, Bing & Co ihre Werke vervielfältigen dürfen. Der BGH hielt die kleinen Kopien dennoch für keinen Urheberrechtsverstoß, da er von einer stillschweigenden, schlichten Einwilligung der jeweiligen Rechteinhaber in die Darstellung bzw. Vervielfältigung als Vorschaubild ausging. Derartige Internetsuchmaschinen seien weit verbreitet und eine mittlerweile übliche Technik, die den Urhebern im Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Werke im Internet in der Regel bekannt gewesen sei. Nutze ein Urheber nicht die Möglichkeit, die Darstellung seines Werkes in Form eines Vorschaubildes technisch zu blockieren, könne man davon ausgehen, dass er mit der Vervielfältigung zum Zwecke der Darstellung als Vorschaubild in Trefferlisten von Suchmaschinen im Prinzip einverstanden sei. Zudem bestehe ein allgemeines (insoweit schützenswertes) Interesse an elektronischen Diensten wie Internetsuchmaschinen, die das Internet erst wirklich praktikabel machen. Schließlich sei die Indexierung und Darstellung der Vorschaubilder ein rein technischer, automatischer und lediglich passiver Vorgang durch die Technik der Internetsuchmaschine. Diese habe letztlich keinen Einfluss darauf, welches einzelne Bild als Vorschaubild angezeigt wird und welches nicht – es gilt gewissermaßen: entweder ganz oder gar nicht.

Leider lassen sich diese von der Rechtsprechung für Internetsuchmaschinen herausgearbeiteten Grundsätze nicht so ohne weiteres auf die urheberrechtliche Problematik im Zusammenhang mit Social Media Plugins übertragen. Mit anderen Worten ist nicht gesagt, dass die kleinen Vorschaubilder in den sozialen Netzwerken rechtlich ebenfalls unbedenklich sind.

IV. Soziale Medien sind etwas anderes als Internetsuchmaschinen

Zwar sind soziale Netzwerke mittlerweile ähnlich weit verbreitet wie Internetsuchmaschinen, so dass Rechteinhabern mittlerweile ebenso klar sein dürfte, dass die eigenen Inhalten von deren Nutzern geteilt, geliked oder gepint werden. Wer also keinen technischen Schutz gegen diese Funktionen vorsieht, könnte als damit einverstanden angesehen werden, auch weil es sicherlich ein allgemeines Interesse an der schnellen Verbreitung von Inhalten gibt, zumal soziale Netzwerke Internetsuchmaschinen nicht völlig unähnlich sind, was die dadurch erreichte Auffindbarkeit von Inhalten anbelangt.

Allerdings ist das Verhalten des Betreibers einer Webseite, der Plugins sozialer Netzwerke in die eigene Webseite einbaut, nicht bloß rein technisch, automatisch und lediglich passiv. Vielmehr kann er in der Regel dafür sorgen, dass bei den Nutzern der sozialen Netzwerke keine Inhalte als Vorschaubilder angezeigt werden, an denen er nicht die Rechte einräumen will oder einräumen kann, weil sie ihm selbst nicht zustehen, beispielsweise wenn er selbst nicht der Urheber der betroffenen Bilder ist. Er kann selbst entscheiden, ob als Vorschaubild stets ein Standardbild, etwa das eigene Markenlogo, angezeigt wird, oder tatsächlich stets ein individuelles Vorschaubild, das den jeweiligen Inhalt zeigt. Entscheidet sich der Betreiber der Webseite für Letzteres, so ist er mitverantwortlich dafür, wenn einzelne Vorschaubilder fremde Urheberrechte verletzen (so auch Kahl/Piltz, WRP 2013, 1011 ff.).

Wendet man also die Voraussetzungen des BGH für eine schlichte Einwilligung bei Vorschaubildern in Internetsuchmaschinen auf die Situation von Vorschaubildern in sozialen Medien an, so folgt daraus nicht, dass man auch für die Letztgenannten von einer schlichten Einwilligung ausgehen kann. Allerdings ist damit ebenfalls nicht zwingend gesagt, dass die Rechtsprechung solche Vorschaubilder in jedem Fall für einen Urheberrechtsverstoß halten würde. Solange dies allerdings noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, können sich die Betroffenen darauf nicht verlassen.

V. Die Schranken des Urheberrechts helfen nicht

Bekanntermaßen gilt das Urheberrecht nicht schrankenlos. In einigen gesetzlich geregelten Fällen muss der Rechteinhaber Einschränkungen seines Rechts hinnehmen. Allerdings findet sich im Gesetz bislang keine Schranke, die dem Betreiber einer Webseite erlauben würde, Vorschaubilder von Werken zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, an denen er keine Rechte besitzt.

Es handelt sich dabei nicht um nur vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gemäß § 44a UrhG, die nur flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck entweder eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder die Ermöglichung einer rechtmäßigen Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands ist, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Auch das Zitatrecht aus § 51 UrhG kommt nicht in Frage. Allenfalls die Privatkopie nach § 53 UrhG könnte in wenigen Einzelfällen eine Hilfestellung geben.

Auch § 58 Abs. 1 UrhG hilft im Ergebnis nicht recht weiter. Demnach ist die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der bildenden Künste und von Lichtbildwerken, die zum öffentlichen Verkauf bestimmt sind, zum Zwecke der Werbung durch den Verkäufer urheberrechtlich zulässig, soweit dies zur Förderung des Verkaufs erforderlich ist. Diese Vorschrift erlaubt es einem Online-Händler zwar, Bilder (elektronische Kopien) der von ihm online zum Verkauf angebotenen Kunstwerke und Fotografien auch ohne Einwilligung des jeweiligen Urhebers in seinem Webshop zu veröffentlichen, so dass potentielle Käufer auf sie aufmerksam werden können. Die darüber hinausgehende, zusätzliche Vervielfältigung der Werke in Form von Vorschaubildern in sozialen Netzwerken wie Pinterest ist von dieser Vorschrift jedoch wohl nicht gedeckt. Solche Vervielfältigungen mögen zwar für den Verkauf förderlich sein, sie sind dazu aber sicherlich nicht erforderlich, wie es das Gesetz aber erfordert. Zudem greift § 58 Abs. 1 UrhG so oder so nur bei Werken der bildenden Künste und bei Lichtbildwerken; für urheberrechtlich geschützte Texte, die in Vorschaubildern angezeigt werden, beispielsweise bestimmte Blogeinträge, gilt sie hingegen von vornherein nicht.

VI. Was also nun tun?

Was können Betreiber von Webseiten nun tun, um das Risiko rechtlicher Schwierigkeiten und damit verbundener empfindlicher (Abmahn-)Kosten möglichst gering zu halten?

  • Eine Möglichkeit ist: Weitermachen wie bisher. Dann besteht freilich das Risiko, wegen des (vermeintlichen) Urheberrechtsverstoßes abgemahnt zu werden und die dadurch entstehenden Abmahnkosten tragen zu müssen. Allerdings gibt es eine Restwahrscheinlichkeit, dass sich die Rechtsprechung am Ende auf die Seite der Betreiber von Webseiten schlägt. Zudem ist keineswegs zwingend, dass jeder Betreiber einer Webseite abgemahnt wird: es gibt schlichtweg zu viele davon, als dass das realistisch wäre.
  • Die zweite Möglichkeit besteht darin, den (möglicherweise ja überschaubaren) Kreis der jeweils betroffenen Urheber um eine ausdrückliche Erlaubnis zur Verbreitung bzw. Vervielfältigung von deren Werken als Vorschaubilder in sozialen Netzwerken einzuholen. Ist der Rechteinhaber damit einverstanden, droht freilich keine Abmahnung. Sollten sowieso sämtliche Rechte beim Betreiber der Webseite liegen, wirft die Vervielfältigung in Form von Vorschaubildern erst Recht keine Probleme auf.
  • Schließlich bleibt als dritte Möglichkeit die Festlegung auf ein Standard-Vorschaubild. Bei den meisten sozialen Netzwerken ist es technisch möglich, statt eines stets neuen, individuellen Vorschaubildes des tatsächlich „gelikten“ oder „gepinten“ Inhalts ein einheitliches, Standard-Vorschaubild anzeigen zu lassen. Dieses kann der Betreiber der Webseite, der das jeweilige Social Media Plugin in die eigene Webseite einbaut, nach eigenem Belieben frei wählen – etwa das eigene Markenlogo oder ein sonstiges Bild, an dem er die Rechte besitzt.

VII. Fazit

Die von vielen sozialen Netzwerken angezeigten kleinen Vorschaubilder von geteilten Inhalten sind urheberrechtliche Vervielfältigungen, die zu kostspieligen Abmahnungen führen können, wenn den Betreibern der Webseiten, in die die jeweiligen Social Media Plugins eingebaut sind, die entsprechenden Rechte nicht zustehen.

Die Rechtsprechung des BGH zu Vorschaubildern in Internetsuchmaschinen lässt sich nicht eins zu eins auf Vorschaubilder in sozialen Medien übertragen, so dass man nicht ohne weiteres von einer schlichten Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers in die Vervielfältigung der betroffenen Inhalte ausgehen kann.

Betreiber von Webseiten verbleiben jedoch einige Handlungsoptionen. Sie können die Füße stillhalten und das – in der Regel nicht allzu große – Risiko eingehen, abgemahnt zu werden. Sie können aber auch durch entsprechende Programmierung der einzelnen Social Media Plugins dafür sorgen, dass nur Vorschaubilder angezeigt werden, deren Vervielfältigung rechtlich unbedenklich ist, etwa weil sie selbst deren Rechteinhaber sind. Schließlich können sie die jeweiligen Rechteinhaber um eine Erlaubnis zur Vervielfältigung der Inhalte bitten.

Bei Problemen, Rückfragen sowie weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

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