Verkauf von nickelhaltigem Schmuck erlaubt?
Die IT Recht Kanzlei hat schon über die europäischen Regeln, die den Verkauf von nickelhaltigem Schmuck regeln, berichtet. Der europäische Gesetzgeber ist gerade dabei, den Verkauf bzw. das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen oder solchen, die ab einer gewissen Konzentration bei dem Kontakt mit dem Körper gefährlich sein können, einheitlich in der EU Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zu regeln. REACH steht für die Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien).
Hierzu werden die vorhandenen EU Richtlinien konsolidiert und in der REACH Verordnung zusammengefasst. Inhaltlich hat sich in Bezug auf den Verkauf von nickelhaltigen Gegenständen bislang nichts geändert.
Verkauf von nickelhaltigem Schmuck
Danach darf Nickel nicht verwendet werden und unterliegt einem vollständigen Vertriebs- und verkaufsverbot,
a) in sämtlichen Stäben, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, außer wenn die Nickelabgabe aus solchen Stäben unter 0,2 μg/cm2/Woche liegt (Migrationslimit);
b) in Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung zu kommen, wie zum Beispiel:
- Ohrringen,
- Halsketten, Armbändern und Ketten, Fußringen und Fingerringen,
- Armbanduhrgehäusen, Uhrarmbändern und Spannern,
- Nietknöpfen, Spangen, Nieten, Reißverschlüssen und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden,
sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 μg/cm2/Woche übersteigt;
c) in den in Buchstabe b aufgeführten Erzeugnissen, die eine Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen solcher Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 μg/cm2/Woche für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren normaler Verwendung des Erzeugnisses nicht übersteigen.
Die REACH Verordnung
Die REACH Verordnung stellt jedoch verschiedene Verantwortungskreise auf. Händler im Sinne von Artikel 3 Nr. 14 der REACH Verordnung treffen andere Pflichten wie einen Importeur. Während der Importeur die von ihm importierten Erzeugnisse unter Umständen registrieren muss, trifft den Händler nur eine Pflicht, bestimmte Informationen vorzuhalten:
- Es muss das Ergebnis einer Referenzprüfung zur Bestimmung der Nickellässigkeit und eine
- Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Beschichtungen versehenen Bedarfsgegenständen
nach der Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer B 82.02 - 6 (DIN EN 1811), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist, vorgehalten werden.
Zukünftige Erweiterungen von REACH
Der europäische Gesetzgeber fügt mehr und mehr Stoffe, die er für gefährlich hält, in die REACH Verordnung ein. So sind ab dem 09. Oktober 2013 auch Grenzwerte für bleihaltigen Schmuck zu beachten.
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