Neues Textilkennzeichnungsgesetz – Was ändert sich?

Neues Textilkennzeichnungsgesetz – Was ändert sich?
von Anja Rettig
09.03.2016 | Lesezeit: 2 min

Bringt ein Händler Textilien in den Verkehr, so muss er viele rechtliche Vorgaben zur Etikettierung und Kennzeichnung einhalten. Auf europarechtlicher Ebene gilt seit dem 07.11.2011 eine Verordnung zur Textilkennzeichnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011), welche zur Kennzeichnung von Textilfasern genaue Vorgaben macht. Am 24. Februar 2016 ist nun auch das neue nationale Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) in Kraft getreten. Was sich durch das TextilKennzG für Händler ändert, erfahren Sie im Folgenden.

Einführung von Marktüberwachungsmaßnahmen und erhöhte Bußgelder

Neu sind insbesondere Regelungen zur Marktüberwachung sowie ein veränderter Bußgeldrahmen.

Marktaufsichtsbehörden sollen künftig anhand von Stichproben verstärkt die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilien kontrollieren. Werden die Anforderungen an die vorgeschriebene Etikettierung oder Kennzeichnung nicht erfüllt, können die Behörden beispielsweise das Anbieten des Textilerzeugnisses auf dem Markt untersagen.

Zudem haben sich die Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten erhöht.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften zur Etikettierung oder Kennzeichnung verstößt (§ 12 Abs. 1 TextilKennzG). Seit Inkrafttreten des TextilKennzG kann ein solcher Verstoß mit einer saftigen Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Der Höchstrahmen der Geldbuße hat sich damit im Vergleich zur alten Rechtslage verdoppelt.

Neben der verstärkten Marktüberwachung und den erhöhten Bußgeldern werden grundsätzlich die inhaltlichen Standards der bereits geltenden EU-Textilkennzeichnungsverordnung von 2011 übernommen.

Die wichtigsten Vorgaben im Überblick zusammengefasst - das müssen Händler beachten:

  • Die Kennzeichnung muss im Etikett, beim Onlinehandel zwingend in der Produktbeschreibung in aller Deutlichkeit lesbar sein (Art. 16 Abs. 2 VO 1007/2011).
  • Das Gesetz umfasst Produkte, die zu mindestens 80 % des Gewichtes aus textilen Rohstoffen bestehen (§ 2 TextilKennzG, Art. 2 VO 1007/2011).
  • Die Sprache der Kennzeichnung ist stets Deutsch. Die alleinige Verwendung englischer Bezeichnungen ist nicht gestattet (Art. 16 Abs. 2 VO 1007/2011). Beispiel: Es muss „100 % SEIDE“ heißen. Die alleinige Aufschrift „100 % SILK“ stellt einen Verstoß dar, wenn die deutsche Bezeichnung nicht aufgeführt ist.
  • Die Art der Fasern und ihre Zusammensetzung müssen gekennzeichnet werden – in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile.
  • Händler sind verpflichtet anzugeben, wenn die Kleidung oder auch nur kleine Teile davon tierischen Ursprungs sind. Das gilt insbesondere für Leder und Fell (Art. 12 VO 1007/2011).
  • Es gibt eine Liste mit Begriffen, die zur Kennzeichnung der textilen Rohstoffe verwendet werden dürfen. Diese finden sich samt Erklärung im ersten Anhang zur EU-Verordnung 1007/2011.

Umfangreiche Informationen zum Thema Textilkennzeichnung erhalten Sie hier.

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1 Kommentar

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rd 10.03.2016, 11:08 Uhr
Fehler
Die 80%-Regel bezieht sich nicht zwangsläufig auf das Gewicht des Produkts. Bei Möbel oder Sonnenschirmen ist das relevante Gewicht das des Bezugs. Dies wurde auf folgender Seite auch deutlicher beschrieben: https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/textilkennzeichnung.html?page=1#sect_1

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