Bald wieder eine neue Widerrufsbelehrung? Bundesregierung bringt Gesetzesentwurf über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge ein
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Inhaltsverzeichnis
Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH im Jahr 2009 (Urteil vom 03.09.2009, Rechtssache C 489/07, der Fall „Messner“ ) sieht sich die Bundesregierung veranlasst das bestehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht des Verbrauchers, insbesondere die Rechtsfolgen zum Wertersatz anzupassen. In seiner Entscheidung urteilte der EuGH, dass die bestehende deutsche Regelung zum Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzug der im Fernabsatz verkauften Waren bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann, gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
1. Überblick zu den geplanten Änderungen
Die amtierende Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger teilt anlässlich des Gesetzesentwurfs im Rahmen der Pressemitteilung folgendes mit:
„Der Verbraucherschutz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften wird verbessert. Bestehende Widerrufsrechte sollen wirklich genutzt werden können: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen künftig keinen Wertersatz mehr leisten, wenn sie die Ware lediglich prüfen und den Vertrag dann widerrufen. In einem Geschäft kann sich der Kunde die Produkte in Ruhe ansehen, bevor er sich endgültig zum Kauf entscheidet. Beim Einkauf mit dem Telefon oder im Internet darf nichts anderes gelten. Daher ermöglicht das Widerrufsrecht dem Verbraucher nun auch bei Fernabsatzgeschäften, die Ware in Ruhe anzusehen und zu prüfen. Das Recht zum Widerruf darf nämlich nicht dadurch entwertet werden, dass bereits für eine bloße Prüfung der Ware Wertersatz zu zahlen ist. Darauf weist auch der Europäische Gerichtshof hin.“
Als Änderungen sind geplant, dass ein neuer § 312e und § 312f in das BGB aufgenommen werden, die bisherigen §§ 312e bis 312g BGB werden die §§ 312g bis 312i BGB. Darüber hinaus soll § 357 Abs. 3 BGB noch entsprechend geändert werden, hinzu kommen würde noch eine Anpassung des Art. 246 § 3 EGBGB sowie überarbeitete Versionen der Muster zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung. Ferner sind noch andere gesetzliche Anpassungen geplant, die an dieser Stelle aber aufgrund mangelnder Relevanz nicht erörtert werden.
2. Inhaltliche Auswirkungen der geplanten Änderungen
Durch den neuen § 312e BGB-E würde eine Sonderregelung für den Anspruch auf Nutzungswertersatz bei Warenlieferungen im Fernabsatz integriert werden, die zusätzliche Tatbestandsvoraussetzungen enthielte. Die Begründung des Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung vermerkt hierzu folgendes:
„Hiernach schuldet der Verbraucher dem Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren in Zukunft nur Wertersatz für Nutzungen, soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über sein Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Diese neue Regelung wird wegen des Sachzusammenhangs mit der bisherigen Regelung des § 312d Absatz 6 BGB über den Wertersatz bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen in einem Paragraphen zusammengefasst, der die Überschrift „Wertersatz bei Fernabsatzverträgen“ erhält.“
Nach Maßgabe des geplanten § 357 Abs. 3 BGB-E würde auch hinsichtlich des Wertersatzes für die Verschlechterung der Ware infolge der Ingebrauchnahme ein neuer Maßstab gelten:
„Für eine Verschlechterung, die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstanden ist, hat der Verbraucher in Zukunft gleichfalls nur Wertersatz zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einem Umgang mit der Sache beruht, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Insoweit wird die Regelung des bisherigen § 357 Absatz 3 BGB angepasst. Die Beweislast für die Frage, ob die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über ein Prüfen der Sache hinausgeht, wird vom Verbraucher auf den Unternehmer verlagert. Aus Gründen der Einheitlichkeit soll diese nur geringfügig veränderte Regelung grundsätzlich für alle Widerrufsrechte gelten.“
Aus den vorstehenden Änderungen würde auch eine Anpassung der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungen notwendig werden. Zumindest sähe der Gesetzesentwurf der Bundesregierung im Gegensatz zur letzten Änderung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts eine Übergangsfrist von drei Monaten ab Inkrafttreten (das Gesetz würde einen Tag nach Verkündung in Kraft treten.
3. Zusammenfassung der geplanten Änderungen im Zusammenhang mit dem Wertersatz infolge eines Widerrufs
Nutzungswertersatz für Gebrauchsvorteile wäre nur zu leisten, soweit der Verbraucher die Ware in Kenntnis seines Widerrufsrechts in einer Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausginge (§ 312e Absatz 1 BGB-Entwurf). Dasselbe würde für den Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware (§ 357 Absatz 3 BGB-Entwurf) gelten. Sollte das Gesetz in der Entwurfsform verabschiedet werden und somit Gesetz werden, sähen sich Händler gezwungen, ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungen erneut zu ändern.
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8 Kommentare
Das soll man mal in einem Ladengeschäft probieren: Da nehme ich einen Cassettendigitalisierer aus dem Regal, reiße die OVP gemütlich auf, benutze ihn tagelang und wenn ich meine Cassetten fertig digitalisiert habe, stelle ich das Gerät wieder zurück. Ach ja, und die Gebühren für den Parkplatz verlange ich auch gleich noch zurück...
Hört sich idiotisch an, aber genau das wird den Onlinehändlern zugemutet...
suchen wir mal die folgen - welche wären:
1. einige schwarze schafe (kunden) werden schamlos ausnutzen, was ihnen gesetzlich gestattet wurde
2. die rückläufer nicht mehr veräußerbarer ware werden mehr
3. die kosten für verwaltung, steuerberatung, vermehrten warenbedarf etc werden höher
4. folge für das bruttosozialprodukt: durch die erhöhten aufwandskosten kommt mehr geld in den wirtschaftskreislauf
5. folge für mich: ich erhöhe die preise, damit ich meinen status halten kann
(zwangsweise MUSS und WERDE ich das tun)
6. folge für den verbraucher: er zahlt im endeffekt weitaus mehr, da allgemeine preissteigerungen die folge sein werden
7. folge für die "verbraucherfreundliche regierung": einnahmen von weitaus mehr steuern:-))duch erhöhten aufwand; gleichzeitig erhöhte verlustmeldungen:-))
mein fazit ist: der verbraucher wird letztlich erhöht zur kasse gebeten, es wird nur anders "deklariert"
(abgesehen davon: es hätte mich mal wirklich interessiert, in welchem möbelhaus ich einen monat lang nachts auf der matratze meines begehrs schlafen kann oder vor welchem baumarkt ich die frisch gepflegte grünfläche testweise abmähen kann......)
trotz alledem:
eine schöne weihnachtszeit und beste geschäfte!
Einen Kommentar abzugeben ist ja schön und gut - hilft aber leider nichts.
Wie kann man nur unsere Regierung dazu bringen mal Ihr Hirn einzuschalten und sich mit der Praxis vertraut zu machen.
Als Verkäufer erlebt man Sachen - also wenn mir das jemand erzählen würde, ich würde es nicht glauben.
Machen kann man nix - also Augen zu und durch, oder aufhören mit dem Online-Verkauf.
Ich bin ganz sicher: BESSERN WIRD SICH NICHTS!
Es wird auch nichts verständlicher oder einfacher - IM GEGENTEIL!
Und die Erfahrung zeigt, dass die Texte - egal ob Produktbeschreibung, AGB, Widerrufsbelehrung, Versandinformationen, Batterieverordnung - eh keiner liest.
Den einzigen, denen dieser ganze Änderungsquatsch nutzt, dass sind die professionellen Abmahner, die sich jetzt bestimmt wieder ins Fäustchen lachen...
Kaufen Sie bitte nur, wenn Sie damit einverstanden sind.
(Klick)
Ich finde eine eindeutige Aussage, die vorallem jeder versteht und nicht wie dieser Chinesische Text, der alle paar Monate verändert wird. Zudem sich diesen nur Realitätsfremde ausdenken.
Mann sollte Prüfen lassen ob soetwas möglich ist, dann kann jeder frei entscheiden.
Nach neuem Recht darf dann der Käufer alles ausprobieren, sozusagen an den intimsten Stellen und kann dann alles zurückgegeben??? Eine benutze Klebeelektrode oder eine gebrauchte Sonde sind Hygieneartikel.
Kann soetwas vom Umtausch ausgeschlossen werden?
Oder sollte ich Frau Leuthäuser-Schnarrenberg fragen, ob Sie gebrauchte Hygieneartikel erwerden möchte?
Irgendwo hört der Spass auf. Als Internethändler bekomme ich es sehr schwer gemacht!
Nehmen wir mal an, der Kunde baut das Teil ein, hat einen Kurzschluss im System und beschädigt es bei der Prüfung. Was passiert dann?