IT-Recht Kanzlei stellt Musterimpressum für eingetragene Vereine zur Verfügung
Der Impressumsgenerator der IT-Recht Kanzlei bietet ab sofort auch die Möglichkeit, sich ein Musterimpressum für einen eingetragenen Verein erstellen zu lassen. Bitte beachten Sie, dass dieses Muster keine individuelle Beratung ersetzen kann.
Inhaltsverzeichnis
Wann entsteht eine Impressumspflicht überhaupt?
Nach § 55 I RStV ist die Angabe eines Impressums dann nicht notwendig, wenn die Website (oder auch der Blog) allein privaten oder familiären Zwecken dient. Grundsätzlich also dann, wenn Sie allein Freunden und Bekannten einen passwortgesicherten Zugang anbieten.
Doch schon wenn Ihre Seite mittels einer Suchmaschine gefunden werden kann oder etwa einen Werbebanner enthält, ist der rein private Zweck fraglich. Mit der Folge, dass ein Impressum Pflicht ist. Anwälte, die sich mit dem Abmahnen solcher Verstöße ein Zubrot verdienen, gibt es inzwischen genug. Achten Sie auf die notwendigen Pflichtangaben – machen Sie sich nicht angreifbar:
Kontaktdaten |
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(zu entnehmen: § 55 I Nr. 1 RStV) |
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[Name des Vereins]
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[Adresse des Vereins]
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Tel.: [Telefonnumer]
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Fax: [Faxnummer]
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E-Mail: [E-Mail-Adresse des Vereins] |
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Vertreten durch: |
[Funktion]
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(zu entnehmen: § 55 I Nr. 2 RStV)
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[Name] |
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[Anschrift] |
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[E-Mail-Adresse der Person] |
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[Telefonnummer] |
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Das Impressum gilt für [URL] |
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Registriert unter |
[Registernummer] beim [Registergericht] |
(nach § 5 I Nr. 4 TMG) |
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USt-ID gem. § 27a UStG: [DE ………]
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(nach § 5 I Nr. 6 Var. 1 TMG)
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WirtschaftsID gem. § 139c AO: [……]
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(nach § 5 I Nr. 6 Var. 2 TMG)
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Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte iSd. § 55 II RStV:
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Eine Verpflichtung jemanden Verantwortlichen zu benennen, ergibt sich schon dann, wenn Ihre Beiträge
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[Verantwortlicher] |
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[Name] |
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[E-Mail-Adresse] |
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[Telefonnummer] |
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Beispiel:
Kontaktdaten: |
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Beispielverein Musterhausen e.V. |
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Winterstr. 93 78123 Musterstadt
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Tel.: 023 - 1234890 |
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Fax: 023 - 1234899 |
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info@beispielverein-musterhausen.de |
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Vertreten durch: |
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Gemeinschaftlich vertretungsbefugt:
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1.Vorsitzender Herbert Meierhuber
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In der Au 29 78122 Musterstadt
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E-Mail: herbert@beispielverein-musterhausen.de |
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Tel.: 023 – 1234890
2.Vorsitzende Wilma Winter c/o Beispielverein Musterhausen e.V.
Winterstr. 93 78123 Musterstadt
E-Mail: Wilma@beispielverein-musterhausen.de
Tel.: 023 - 8765310
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Das Impressum gilt für www.beispielverein-musterhausen.de |
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Registriert unter VR 1234 beim Amtsgericht Musterhausen |
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USt-ID gem. § 27a UStG: DE 123456789
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WirtschaftsID gem. § 139c AO: DE 987654321
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Verantwortliche für journalistisch-redaktionelle Inhalte iSd. § 55 II RStV:
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Sonja Sommer |
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sonja@beispielverein-musterhausen.de |
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Tel.: 023 – 8765310 oder 0178-1234567
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Wenn Sie auf Ihrer Website Artikel oder Berichte veröffentlichen möchten, mithin journalistisch tätig werden wollen, müssen Sie auch den Verantwortlichen hierfür nennen. Hier bietet sich ein genereller Ansprechpartner an – d.h. nicht für jeden Artikel muss jemand gesondert genannt werden. Dieser trägt jedoch dann auch die Verantwortung.
Ein Verstoß kann teuer werden!
Grundsätzlich ist ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG eine Ordnungswidrigkeit, vgl. § 16 II Nr.1 TMG, und kann nach § 16 III TMG mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden. Eingeklagt werden kann dies jedoch nach § 3 UKlaG nur von Verbraucherschutzverbänden und Wettbewerbsvereinen.
Zudem stellt ein Verstoß gegen die Impressumspflicht grundsätzlich einen sogenannten „Vorsprung durch Rechtsbruch“ dar, welcher nach § 4 Nr. 11 UWG iVm. § 3 UWG durch Mitbewerber (§ 8 I, III Nr. 1 UWG) abgemahnt werden kann.
Um dem inflationären Abmahnen Herr zu werden, haben viele Gerichte bei geringen Verstößen gegen die Impressumspflicht (hier: fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Handelsregisternummer Hanseatisches OLG, Beschluss vom 03.04.2007 - Az. 3 W 64/07 einen Bagatellfall iSd. § 3 UWG angenommen. Doch dem hat das OLG Hamm jetzt einen Riegel vorgeschoben und mit Beschluss vom 13.03.2008 (Az.:I-4 U 192/07) entschieden, dass es „…nunmehr darauf ankommen, ob die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.…“
Da die Impressumspflicht dem Verbraucherschutz dient, kann ein solcher Verstoß mitnichten lediglich eine Bagatelle sein. Das Gericht führt weiter aus, dass „…gerade bei unzureichenden Informationen im Internet […] fast immer eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr [besteht], die zudem die Verbraucher verunsichern kann.…“
Fazit
Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Gericht einen Bagatellverstoß annimmt, wenn eine Pflichtangabe in Ihrem Impressum fehlen sollte.
Gehen Sie auf Nummer sicher.
Hinweis: Das oben dargestellte Muster gibt Ihnen einen ersten Anhaltspunkt, kann aber niemals eine individuelle Beratung ersetzen.
Anmerkung: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer Referendarin, Frau Alexandra Kaiser, erstellt.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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1 Kommentar
Gruß
Michael