Dürfen Musikvideos bei YouTube legal heruntergeladen werden?
YouTube! Eines der größten, wenn nicht das größte Internetportal für Videos On Demand. Die Videos werden von den Nutzern auf die besagte Plattform hochgeladen und somit jedem (auch dem nicht angemeldeten Nutzer) zugänglich gemacht. Technisches Instrumentarium für den Abruf der Videodateien ist ein sogenannter Stream, eine kontinuierliche Datenübertragung zwischen dem sendenden Server und dem empfangenden Endgerät. Die empfangenen Daten werden dann mittels eines Plug-In-Players im Browser des Nutzers, z.B. dem RealPlayer sofort und unmittelbar abgespielt. Seit geraumer Zeit existiert nun auch Software, die diesen Stream „ablesen“ und ihn auf der Festplatte des Nutzers speichern kann. Dabei kann auch ausschließlich der Audioteil gespeichert werden, was insbesondere für Musikvideos von Bedeutung ist. Das soll auch Gegenstand der folgenden Darstellung sein. Es gilt zu klären, ob das Speichern des Audioteils von Videos, die sich auf YouTube Plattform befinden, zulässig ist.
Sind die Audiospuren der Videos überhaupt urheberrechtlich geschützt?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG werden Werke der Musik durch das Urheberrecht geschützt.
Auf der YouTube-Plattform befinden sich nun sowohl Musiktitel international bekannter Künstler als auch solche, die ein vermeintlich Unbekannter selber produziert und hochgeladen hat. Sobald es sich dabei um eine individuelle Komposition handelt und die niedrige Hürde der Trivialität überschritten ist (sog. Schutz der kleinen Münze), ist das Werk (urheberrechtlich) geschützt. Somit kommt es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht auf die künstlerische Bedeutung des Musikstückes an.
Festzuhalten ist demnach, dass es sich bei dem musikalischen Werk nicht um ein Meisterwerk der klassischen Musik handeln muss, um (durch das Urheberrecht) geschützt zu sein.
Indem die Audiospur des Videos, das geschützte Werk der Musik, mithilfe einer Software dauerhaft auf der Festplatte gespeichert wird, liegt eine Vervielfältigung vor, die grundsätzlich nur dem Urheber vorbehalten ist (§§ 15 und 16 UrhG) . Vorerst greift der Nutzer also in die Rechte des Urhebers ein. Diese Handlung könnte jedoch gesetzlich privilegiert werden und somit rechtens sein.
Darf ich YouTube Videos nun in MP3 konvertieren und speichern?
Ausschlaggebend ist nun, ob diese Speicherung urheberrechtlich gerechtfertigt werden kann. Eine Privilegierung könnte sich hier nur aus dem sogenannten Recht auf Privatkopie (§ 53 UrhG) ergeben. Denn für eine Ausnahme nach § 44a UrhG, der eine vorübergehende Vervielfältigung voraussetzt, ist aufgrund des längeren Speicherns der Musikdatei kein Raum.
Die Voraussetzungen für § 53 Abs. 1 UrhG sind:
a) eine natürliche Person
Nur eine natürliche Person hat ein „Recht auf Privatkopie“. Für juristische Personen (AG, GmbH) und Personengesellschaften (oHG, KG, etc.) ist die Privilegierung durch § 53 UrhG folglich nicht anwendbar.
b) privater Gebrauch (kein unmittelbarer oder mittelbarer Erwerbszweck)
Desweiteren darf die Vervielfältigung nur dem privaten Gebrauch, also weder mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecken dienen. Kopien für den Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis werden dem privaten Gebrauch zugerechnet. Nach einem Urteil des BGH vom 24. Juni 1993 (Az.: I ZR 148/91) könne aber von einem privaten Gebrauch nicht mehr gesprochen werden, wenn die Kopien – jedenfalls auch – für berufliche Zwecke gefertigt werden.
Grundsätzlich konvertiert der Nutzer die Musik der YouTube Videos nur für sich selber, ohne jeglichen erwerbswirtschaftlichen Zweck, nämlich um sich die Musik auch offline anhören zu können. Deshalb scheitert es nicht an der Voraussetzung der Privatheit der Kopie.
c) keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage
Die wohl umstrittenste Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Privatkopie ist, dass die Vorlage (das YouTube Video) weder offensichtlich rechtswidrig hergestellt noch offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein darf.
Ersteres ließe sich – so der Gesetzgeber (Bundestagdrucksache 15/38, S. 39 ]) – im Online-Bereich nicht feststellen. Hier kann somit grundsätzlich immer mit einer nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässigen Kopie gerechnet werden. Der Nutzer solle – nach dem Gesetzgeber (Bundestagsdrucksache 16/1828, S. 26 ) – auch nicht mit unerfüllbaren Prüfungspflichten belastet werden.
YouTube Videos könnten jedoch offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Denn eine öffentliche Zugänglichmachung dürfte wegen deren grundsätzlicher Zustimmungsbedürftigkeit durch den Rechtsinhaber (vgl. nur § 52 Abs. 3 UrhG) zumindest dann nach deutschem Recht regelmäßig rechtswidrig sein, sofern der Rechtsinhaber das Online-Angebot nicht vertraglich erlaubt hat. Bei den YouTube Videos kann das aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, weil viele Musikinterpreten die Plattform zu ihrem eigenen Gunsten (etwa zur Werbung) nutzen und Musikvideos hochladen. Ebenfalls kann dem einzelnen Nutzer nicht zugetraut werden, alle derzeitigen Lizenz-Vereinbarungen zwischen YouTube und den verschiedenen Verwertungsgesellschaften zu kenne oder ggf. zu prüfen.
Unerlaubt öffentlich zugänglich gemachte Videos zu entfernen, kann nur Sache von YouTube sein. Der Nutzer müsste sich auf die (urheberrechtliche) Zulässigkeit der Inhalte verlassen dürfen. Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn zum Beispiel das auf YouTube angebotene Musikstück bereits vor der offiziellen Veröffentlichung hochgeladen wurde. Dann ist das Merkmal der offensichtlichen Rechtswidrigkeit, das subjektiv nach dem Kenntnis- und Bildungsstand des jeweiligen Nutzers zu bestimmen ist (Bundestagsdrucksache 16/1828, S. 26), zweifelsfrei für jeden Nutzer erkennbar.
d) einzelne Vervielfältigungen
Zum privaten Gebrauch ist die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke zulässig. Das sind nur einige wenige Kopien. Wo genau die Höchstgrenze zu ziehen ist, ist nicht abschließend geklärt. Teilweise wird sie bereits bei drei, teilweise aber auch erst bei zehn Exemplaren gezogen. Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 14.04.1978 (Az.: I ZR 111/76) auf die Maximalanzahl von sieben Kopien festgelegt.
Indem die Audiospur des YouTube Videos in eine MP3 Datei umgewandelt wird, wird das urheberrechtlich geschützte Werk auf der Festplatte gespeichert. Es findet daher nur eine Vervielfältigung statt.
Fazit
Im Fernsehen ausgestrahlte (Musik-)Videos aufzuzeichnen oder die Musik im (Internet )Radio mitzuschneiden, ist zum privaten Gebrauch grundsätzlich zulässig. Das ist soweit auch unbestritten. Ein praktischer Unterscheid zu der „YouTube Variante“ ist dabei nicht zu erkennen. Rechtlich könnte es auch nur an dem Merkmal der offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlage scheitern. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit bei diesen Videos mag aber nicht so recht zu überzeugen. Ein Konvertierung und Speicherung der Audiospuren eines YouTube Videos ist daher – mangels entgegenstehender Urteile oder einer Gesetzeslage – grundsätzlich erlaubt.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen die IT Recht Kanzlei gerne zur Verfügung.
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4 Kommentare
Vielen Dank
Er hat mir sehr geholfen.
Mich interessiert jedoch brennend, ob die im Text beschriebenen Sachverhalte sich NUR auf YouTube beziehen oder allgemein für Videoplattformen wie MyVideo, Dailymotion usw. gelten?!
Kann man also unter den genannten Bedingungen die Audiospuren NUR von YouTube legal herunterladen oder kann man dies beispielsweise auch von Myspace, vimeo, Google Videos usw. legal tun?