Kein Markenschutz: für den Slogan "Ohne Probleme einfach los"

Kein Markenschutz: für den Slogan "Ohne Probleme einfach los"
Stand: 02.06.2008 3 min

Da Wortmarken aus mehreren Wörtern bestehen können, ist es grundsätzlich auch möglich, einen Werbeslogan schützen zu lassen. So finden sich in dem Markenregister unzählige aus der Werbung bekannte Slogans von "Nichts ist unmöglich" über "Gute Preise - Gute Besserung" und "Geiz ist Geil" bis "Bitte ein Bit" und "Ich liebe es".

Dennoch ist die Anmeldung eines Slogans nicht unproblematisch. Das musste die Anmelderin der Wortfolge "Ohne Probleme einfach los" feststellen, die versucht hatte, diesen Spruch für Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 12, 36 und 37, unter anderem für Fahrzeuge und für Dienstleistungen im Finanz- und Versicherungswesen in das Markenregister eintragen zu lassen.

Das Deutsche Patentgericht hat die Zurückweisung der Markenanmeldung durch die Markenstelle des DPMA bestätigt, weil der angemeldeten Wortfolge die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. [% Urteil id="3065" text="(Beschluss vom 28.04.2008, Az. 28 W (pat) 148/07)" %]

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der Rechtsprechung die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten.

In einer Grundsatzentscheidung zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit von Slogans beurteilte der Bundesgerichtshof die Wortfolge "Radio von hier, Radio wie wir" für die Dienstleistungen Rundfunkwerbung, Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen und Rundfunkunterhaltung als hinreichend unterscheidungskräftig. (BGH, Urteil vom 08.12.1999 - I ZB 2/97 - "Radio von hier, Radio wie wir"). Die Unterscheidungskraft fehlt Werbeslogans danach lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art. Prägnanz, Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge sprechen dagegen für ihre Unterscheidungskraft.

Bei dem vom Bundespatentgericht zurückgewiesenen Slogan "Ohne Probleme einfach los" trafen diese Kriterien im Bezug auf die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fahrzeugen und andererseits für Dienstleistungen der Klasse 36 im Finanz- und Versicherungswesen nicht zu. Nach Ansicht des Bundespatentgerichts fassen die angesprochenen Verbraucher den Slogan „Ohne Probleme einfach los“ für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen stehen, nächstliegend und unmissverständlich als das Versprechen auf, dass sie mit den Fahrzeugen, aus denen diese Waren bestehen oder für die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestimmt sind, ohne Probleme einfach losfahren oder losfliegen können.

Bei Kreditgeschäften bedeutet der Slogan „Ohne Probleme einfach los“ schlicht, dass generell eine rasche und für den Kreditnehmer unproblematische finanzielle Handlungsfreiheit durch Kredit in Aussicht gestellt wird.

Mangels Unterscheidungskraft wurde die Beschwerde der Anmelderin daher zurückgewiesen.

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Anmerkung

Die Anmeldung eines Slogans ist grundsätzlich möglich, erfordert aber immer eine genaue Prüfung, ob die Wortfolge im Hinblick auf die Waren- und Dienstleistungen, für die sie angemeldet werden soll, unterscheidungskräftig ist. Dabei ist eine tendenziell restriktivere Handhabung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien zur Unterscheidungskraft von Slogans durch das Bundespatentgericht zu berücksichtigen.

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Bildquelle: RainerSturm / PIXELIO

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