Das Recht auf Vergessen: Wie können Daten aus Suchmaschinen entfernt werden?

Das Recht auf Vergessen: Wie können Daten aus Suchmaschinen entfernt werden?
10.05.2017 | Lesezeit: 4 min

Persönlichkeitsrechtsverletzung, Bilderklau, Markenverstoß? Wie bekommt man Aussagen, Bilder oder Markenzeichen aus dem Internet, wenn man dazu etwa nach Abgabe einer Unterlassungserklärung oder einer einstweiligen Verfügung dazu gezwungen wird. Was auf der eigenen Website noch leicht entfernt werden kann, ist deshalb noch lang nicht aus dem Internet verschwunden – dank der Suchmaschinen. Was tun? Bereits vor drei Jahren hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf diese Problematik reagiert und einen Weg gefunden, um unerwünschte Daten im Internet verschwinden lassen zu können. Hierzu entschied er mit Urteil aus dem Jahre 2014 (Az.: C-131/12), dass Suchmaschinenbetreiber wie Google dazu verpflichtet sind, Löschungsanträge von Privatpersonen anzunehmen, zu überprüfen und gegebenenfalls die betroffenen Links zu löschen. Neuerdings stellen nun auch einige Suchmaschinenbetreiber Online-Formulare für solche Löschanträge zur Verfügung.

Auch im Internet gibt es ein „Recht auf Vergessenwerden“

Schon damals teilte der EuGH mit seinem Urteil den Grundsatz auf ein „Recht des Vergessenwerdens“. In seiner Entscheidung urteilte er, dass eine namensbasierte Blockierung von URLs (Internetseiten) möglich ist, wenn durch die Namenseingabe in die Suchmaschine unangenehme Inhalte sichtbar gemacht werden. Hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist dies selbst dann möglich, wenn die Inhalte sogar einmal rechtmäßig waren, auf die die Links verweisen.

Banner Unlimited Paket

Löschungsanträge nun auch online durch Suchmaschinenbetreiber aufrufbar

Die benannten Löschungsanträge sind seit Kurzem bei einigen Suchmaschinenbetreibern nun auch online aufrufbar und lassen auf noch schnellere Abhilfe hoffen. Dies macht es möglich, dass sich die Hilfesuchenden nicht gegen die Betreiber der jeweiligen Website wenden müssen, sondern direkt bei den Suchmaschinenbetreibern Abhilfe verlangen können, wenn sie die Löschung einer Internetseite aus dem Suchindex intendieren. Im Zuge dessen lassen sich nun bei den Suchmaschinen Google, Bing und Yahoo! Löschungsformulare online finden.

So funktioniert’s

Um einen Suchmaschinen-Eintrag löschen zu lassen, muss zunächst ein Formular, der sog. „Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach dem europäischen Datenschutzrecht“ ausgefüllt und begründet werden, denn die betroffene Suchmaschine wird nicht in jedem Fall einen Eintrag löschen. Gelöscht wird nur, wenn eine nachvollziehbare Begründung hinterlegt wird. Hierbei wird jeder Fall individuell geprüft. Sollen daher mehrere Suchmaschinen-Einträge gelöscht werden, so muss für jeden einzelnen Eintrag ein entsprechendes Formular ausgefüllt und begründet werden.

Konkret finden Sie Löschungsanträge für die gängigsten Suchmaschinen hier:

Google
Bing
Yahoo

Individuelle Prüfung durch den Suchmaschinenbetreiber

Ist ein Löschungsantrag eingereicht, findet seitens der Betreiber eine Interessenabwägung statt. Hierbei werden die wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers und das Interesse der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Informationen einerseits mit den Grundrechten der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten andererseits abgewogen. Für den Fall, dass die Grundrechte des Betroffenen bei dieser Abwägung überwiegen, ist der betroffene Inhalt aus der Liste der Suchmaschinentreffer zu löschen. Maßgeblich bei einer solchen Interessensabwägung sind insbesondere jene Kriterien wie, ob es sich bei der relevanten Person um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, ob die Privatsphäre oder Berufspshäre betroffen ist oder aber auch, wie lange die Veröffentlichung zurückliegt.

Was passiert, wenn ein Löschungsantrag abgelehnt wird?

Für den Fall, dass ein Löschungsantrag abgelehnt wird, besteht noch die Möglichkeit, sich mit seinem Begehren an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Konkret bedeutet dies für Google die Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit HmbBfDI und für die Suchmaschinen Bing und Yahoo! das Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht BayLDA.

Anders als der Merkfähigkeit unseres Gehirns, sind dem Gedächtnis des Netzes keine Grenzen gesetzt. Wir müssen uns immer wieder vor Augen führen, dass das Internet nichts vergisst. Alles bleibt dort gespeichert. Selbst die belanglosesten Fakten, die wir sonst schnell vergessen würden, bleiben dort hinterlegt. Gibt es tatsächlich Details im Leben, ob peinliche Partyfotos, leichtfertige Aussagen in Onlineforen oder sogar Diffamierungen, an die man nicht erinnert werden will, besteht dennoch kein Grund zur Verzweiflung wie dieser Beitrag zeigt. Dank online aufrufbarer Löschungsanträge bei einigen Suchmaschinenbetreibern können unliebsame Informationen aus dem Leben verschwinden, an die sich die Betroffenen lieber nicht erinnern würden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

LG Hamburg: Die Haftung von Google für sog. Suchmaschinen-Snippets
(06.02.2015, 17:39 Uhr)
LG Hamburg: Die Haftung von Google für sog. Suchmaschinen-Snippets
OLG Koblenz: Während einer Beziehung erstellte Intimfotos müssen nach Trennung gelöscht werden
(29.09.2014, 11:13 Uhr)
OLG Koblenz: Während einer Beziehung erstellte Intimfotos müssen nach Trennung gelöscht werden
Der Nächste bitte: Löschung von Ärtzebewertungen
(09.10.2013, 11:10 Uhr)
Der Nächste bitte: Löschung von Ärtzebewertungen
So war das nicht gemeint: Sarrazin untersagt NPD Werbung mit seinem Namen
(28.04.2011, 10:44 Uhr)
So war das nicht gemeint: Sarrazin untersagt NPD Werbung mit seinem Namen
Sag mir wer ich bin: Zur Zulässigkeit von eBay-Bewertungen
(15.12.2010, 11:34 Uhr)
Sag mir wer ich bin: Zur Zulässigkeit von eBay-Bewertungen
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei