LG Trier zu den Anforderungen eines Impressums bei YouTube
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Anleitung zur Erstellung eines Youtube-Impressums"
Das LG Trier hat mit Urteil vom 21.07.2017 - Az.: 11 O 258/16 – entschieden, dass den gesetzlichen Anforderungen an die Angabe eines Impressums im Rahmen einer gewerblichen YouTube-Präsenz genüge getan ist, wenn über die betreffende YouTube –Seite auf eine andere Homepage des Anbieters verwiesen wird, auf der wiederum transparent auf ein Impressum verlinkt wird.
Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit zweier Software-Anbieter, in dessen Verlauf der eine Anbieter den anderen wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Pflicht zur Angabe eines Impressums gemäß § 5 TMG abgemahnt und diesen nach Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung noch auf Erstattung der angefallen Anwaltskosten in Anspruch genommen hatte.
Dabei vertrat der Kläger die Ansicht, dass der vom Beklagten auf dessen YouTube-Präsenz vorgehaltene Hinweis auf dessen Homepage nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Angabe eines Impressums genügte. Der Kläger konnte im Prozess allerdings nicht mehr nachweisen, dass der Hinweis des Beklagten zu seiner Homepage nicht verlinkt war. Das Gericht ging demnach davon aus, dass auf der YouTube-Präsenz des Beklagten zumindest ein direkter Link auf dessen Homepage vorhanden war, von wo aus dann wiederum direkt auf eine Anbieterkennzeichnung verlinkt wurde.
Dies erachtete das Gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az: I ZR 208/03) als ausreichend, da das Impressum des Beklagten zumindest über zwei aufeinander folgende Links (Link zur Homepage und von dort Link zum Impressum) erreichbar war.
Fazit
Wer als gewerblicher Anbieter bei YouTube eine Präsenz betreibt unterliegt ebenso der Pflicht zur Angabe eines Impressums wie der Betreiber eines Webshops. Dabei muss das Impressum jedoch nicht zwingend direkt auf der YouTube-Präsenz vorgehalten werden, sofern es über eine ausreichend transparente Verlinkung auf einer anderen Internetseite abrufbar ist. Insoweit hält das LG Trier es – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH - für ausreichend, wenn über die YouTube-Präsenz auf eine externe Homepage verlinkt wird, von der aus dann wiederum transparent auf ein Impressum verlinkt wird. Zu beachten ist allerdings, dass bei dem seinerzeit vom BGH entschiedenen Fall innerhalb einer Website zweimal verlinkt wurde, bis das Impressum abrufbar war. In dem vom LG Trier entschiedenen Fall wurde dagegen zunächst auf eine externe Homepage und erst von dort auf das Impressum verlinkt. Es stellt sich daher die Frage, ob die beiden Fälle tatsächlich miteinander vergleichbar sind und das LG Trier hieraus die richtigen Schlussfolgerungen gezogen hat. Jedenfalls sollte man dem Urteil nicht blind vertrauen. Aus unserer Sicht geht man als gewerblicher Anbieter ein deutlich geringeres Risiko ein, wenn man das Impressum entweder direkt auf der eigenen YouTube-Präsenz vorhält oder dieses von einer externen Seite mittels eines deutlich gestalteten direkten Links mit der eigenen YouTube-Präsenz verknüpft.
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