Können Kleinunternehmer im Internet auf den Hinweis "inkl. Mwst." verzichten?
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Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Kleinunternehmer bzw. Differenzbesteuerung: Der Umgang mit dem Hinweis „inkl. MwSt.“ bei der Preisangabe"
Die PAngV sieht vor, dass derjenige, der über das Internet gewerblich Waren gegenüber Verbrauchern anbietet, seine Preise mit dem Hinweis zu versehen hat, dass die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Nur, wie hat sich hierbei der Kleinunternehmer zu verhalten, der im Sinne des § 19 UstG von der Umsatzsteuer befreit ist?
Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer
Gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz sind Kleinunternehmer grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuer wird folglich nicht erhoben, wenn
- der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat.
- der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
- der Kleinunternehmer nicht nach § 19 Abs. 2 UStG zur Umsatzsteuer optiert hat.
Hinweise:
- Im Folgenden wird im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs „Kleinunternehmer“ davon ausgegangen, dass die vorgenannten drei Voraussetzungen erfüllt sind.
- Im deutschen Sprachgebrauch – ausgenommen in der Schweiz – wird seit der Harmonisierung des Steuersystems 1967 der Ausdruck „Umsatzsteuer“ gleichbedeutend mit Mehrwertsteuer verwendet.
Umsatzsteuergesetz (UStG) versus Preisangabenverordnung (PAngV)
Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer erheben, dürfen
- diese folglich auch nicht vom Käufer verlangen.
- diese auch nicht auf ihren Rechnungen ausweisen.
- ihre Preise im Internet nicht mit dem Hinweis kennzeichnen, dass die Umsatzsteuer mit enthalten sei.
Der Kleinunternehmer, der Verbrauchern über das Internet gewerblich Waren anbietet, steht nun vor einem rechtlichen Dilemma:
- Gemäß § 19 UstG darf der Kleinunternehmer nicht angeben, dass seine Preise die Umsatzsteuer enthalten. Die Angabe „inkl. Mwst.“ wäre vielmehr irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da ein gewerblicher Abnehmer angesichts dieser Abnahme geneigt ist, von vornherein 19/119 abzuziehen, um eine für ihn zutreffende Preisvorstellung zu erhalten (so auch Wekwerth, MMR 6/2008 S. 380). Sie wäre zudem falsch, da die Mehrwertsteuer ja gerade nicht erstattungsfähig ist. Sollte zudem das Finanzamt auf die Angabe „inkl. Mwst.“ aufmerksam werden, so hätte dies für den Kleinunternehmer unter Umständen zur Folge, dass er die im Internet angegebene Mehrwertsteuer an das Amt abzuführen hätte, obwohl er selber gegenüber dem Verbraucher netto abgerechnet hätte (vgl. § 14c Abs. 2 S. 1 UStG).
- Gemäß § 1 II PAngV muss der Kleinunternehmer angeben, dass seine Preise die Umsatzsteuer enthalten. Verstöße gegen die PAngV sind zurzeit äußerst beliebte Abmahngründe. Der IT-Recht Kanzlei sind zudem viele Kleinunternehmer bekannt, die sich (leider) im Rahmen einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet haben, fortan die Mehrwertsteuer mit auszuweisen.
Schutzzweck der Preisangabenverordnung
§ 1 der Preisangabenverordnung regelt, wie die Preisangaben unter Beachtung der Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit zu veröffentlichen sind. Während die Preiswahrheit sich auf die inhaltliche Richtigkeit der Preisangabe bezieht, verlangt die Preisklarheit nach der Eindeutigkeit der Preisangabe. Damit ist gemeint, dass Verbraucher unmittelbar und deutlich darauf hingewiesen werden müssen, dass es sich bei den im Internet angegebenen Preisen um Endpreise handelt – es also keine weiteren versteckten Kosten etwa in Form von Umsatzsteueraufschlägen geben wird.
Versteckte Kosten in Form von Umsatzsteueraufschlägen sind aber bei Kleinunternehmern im Regelfall bereits nicht denkbar, da diese von vornherein keine Umsatzsteuer erheben und folglich deren Endpreise bereits den Nettopreisen entsprechen. Der Schutzzweck der PAngV würde demnach auch gewahrt bleiben, wenn Kleinunternehmer im Internet die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausweisen.
Fazit
Die IT-Recht Kanzlei rät Kleinunternehmern den § 1 Abs. 2 PAngV insoweit zu ignorieren, als die gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer gefordert wird. Auf den Hinweis „inkl. Mwst.“ sollte komplett verzichten werden.
Darüber hinaus empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Kleinunternehmern bei Angabe eines jeden Endpreises deutlich darauf hinzuweisen, dass gem. § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhoben und aus dem Grund auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
Formulierungsvorschlag der IT-Recht Kanzlei für Kleinunternehmer:
„Der angegebene Preis ist ein Endpreis zzgl. Versandkosten. Gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus (Kleinunternehmerstatus)“.
Rechtliche Vorgaben zur Platzierung des Hinweises
- Der Hinweis sollte auf Produktdetailseiten und zusätzlich im Impressum angeführt werden
- ein alleiniger Hinweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht ausreichend
- es ist nicht zulässig neben den Online-Warenangeboten einen Link mit der Bezeichnung „Details” zu platzieren, der wiederum auf den Hinweis verweist.
Achtung: Prüfen Sie unbedingt, ob Sie sich möglicherweise im Rahmen einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet haben, neben Ihren Preisen die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen. In dem Fall bliebe Ihnen im Regelfall nichts anderes übrig, als nach § 19 Abs. 2 UStG zur Umsatzsteuer zu optieren.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Claudia Hautumm / PIXELIO
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24 Kommentare
wenn das Jahr noch nicht ganz rum ist kann man dann die Kleinunternehmer Regelung schon in Anspruch nehmen ??
meine zweite frage währe ich habe eine USt-IdNr. muss ich jetzt zwangsläufig steuern erheben
auch wenn ich sehr wenig mit der Tätigkeit einrahme ?
ich habe Online einen Rechner von einer ....GmbH gekauft. Auf der Seite werden die Preise inkl. MwSt. angegeben.
Nach dem Kauf habe ich eine Bestätigung mit dem Gesamtbetrag Netto und Brutto erhalten.
Auf der Rechnung fand sich dann der Bruttopreis mit dem Hinweis, dass laut Kleinunternehmerregelung keine MwSt. ausgewiesen wird und auch nicht im Rechnungsbetrag enthalten ist???
Was kann ich jetzt tun? Der Betrag wurde schon gezahlt?
Ist dies notwendig ?
Oder kann der Begriff stehen bleiben und lediglich mit einem Zusatz versehen werden, wodurch der Kunde auf §19 aufmerksam gemacht wird?
Vielen Dank für die Hilfe.
Reicht dann auch bei Ebay unter dem Impressum folgender Satz: Aufgrund des Kleinunternehmerstatus wird gemäß § 19 UStG die MwSt. in der Rechnung nicht ausgewiesen.
Im Warenkorb steht dann der Text nochmal da.
„Der angegebene Preis ist ein Endpreis zzgl. Versandkosten. Gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus (Kleinunternehmerstatus)“.
Rechtliche Vorgaben zur Platzierung des Hinweises
Der Hinweis ist in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben."
Wie soll das z.B. bei Ebay erfolgen? Es gibt dort keinerlei Möglichkeit
einen Bereich neben dem Preis zu editieren um den Formulierungsvorschlag dort
für jeden Verbraucher sichtbar zu hinterlegen.
Wie verhält sich nun der Kleinunternehmer der ausschliesslich auf Ebay handelt
um einer Abmahnung diesbezüglich zu umgehen?
Sie schreiben "Es reicht aus, wenn hinter dem jeweilig genannten Einzelpreis im Internet ein hochgestelltes Sternchen angebracht wird,". Wäre es auch möglich, dass ein Sternchen VOR dem Preis gesetzt wird? Aus technischen Gründen (Paypal Dropdown Kaufbutton) müsste ich das nämlich in der Form einrichten, also "Artikelbezeichnung - * €10,00 EUR" und dann ein wenig darunter den Hinweis. Oder könnten potentielle Abmahner kreativ genug sein und behaupten, dass sich der Hinweis auf etwas anderes bezieht?
Mit freundlichen Grüßen
Dennis S.
Sie schrieben, dass ein allgemeiner Hinweis auf der Homepage nicht ausreichend ist, sondern in der Nähe einer Preisangabe dieser Hinweis anzubringen ist.
Wie verhält es sich, wenn man im Internet keine Preisangaben hinterlegt hat (als Kleinunternehmer) sondern nur seine Produkte dort präsentiert?
Welche Art Hinweis ist im Impressum nötig um nicht abgemahnt zu werden?
Vielleicht können Sie dies hier noch ergänzen?
Vielen Dank &
Beste Grüße,
T.G.
Ganz einfache Sache eigentlich (ist ja auch zur Vereinfachung gedacht), aber PangV und UWG verkomplizieren die Sache. Nach der PangV ist anzugeben, ob die MwSt im angegebenen Preis enthalten ist. Dafür ist "inkl. MwSt." immer noch der beste Weg, weil beim Verbraucher gut bekannt (andere Formulierungen führen zu unnötiger Verwirrung). Auch die von der IT-Recht-Kanzlei vorgeschlagene Formulierung "Der angegebene Preis ist ein Endpreis zzgl. Versandkosten." erfüllt wohl diesen Zweck, aber der zusätzliche Hinweis "Gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer" ist sachlich falsch und sollte daher unterbleiben.
Ein Hinweis darauf, dass auf der Rechnung keine MwSt ausgewiesen wird, sollte dennoch erfolgen, damit ein vorsteuerabzugsberechtigter Käufer nicht der irrigen Annahme ist, dass die im Preis enthaltene MwSt bei ihm auch zum Vorsteuerabzug führt. Dieser Hinweis muss jedoch nicht in der Nähe des Preises stehen.
sie schreiben, dass Kleinunternehmer auf den Text inkl. Mwst. verzichten sollen.
In manchen Foren wird gesagt, man soll den Text angeben und in machen wird davon abgeraten.
Finanzamt will sich nicht dazu äußern, man solle sich bitte an einem Steuerberater wenden.
Händlerbund empfiehlt man solle unbedingt inkl. Mwst. angeben.
http://www.haendlerbund.de/rechtsinformationen/88-wichtige-aenderungen-fuer-kleinunternehmer-
Ein Steuerberater sagte mir ich solle inkl. Mwst. angeben und zusätzlich einfach im Footer oder sonst wo den Text bezüglich der Kleinunternehmer Regelung angeben.
Ich bin verwirrt!
„Der angegebene Preis ist ein Endpreis zzgl. Versandkosten. Gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus (Kleinunternehmerstatus)“.
oder wass ist jetzt richtig?
Ist sich das Gericht der Tatsache bewusst gewesen, dass die Umsatzsteuer beim Kleinunternehmer nach § 19 UStG zwar im Preis enthalten ist, diese aber nicht abgeführt werden muss? Oder ging es davon aus, dass im Preis erst gar keine Umsatzsteuer enthalten ist?
Die Irreführung eines vorsteuerabzugberechtigten Käufers durch den Hinweis "inkl. MwSt." ist durchaus möglich. Daher kann eine Klarstellung erforderlich sein. Diese darf jedoch nicht einhergehen mit einem Verstoß gegen die PAngV, welche ganz klar die Angabe fordert, ob die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist.
So hat in einem von uns im Jahre 2008 geführten Verfahren das OLG Frankfurt (Az. 6 U 219/07) darauf hingewiesen, dass die Angabe "inkl. Mwst." durch einen Kleinunternehmer irreführend sei.
Wörtlich heißt es im Protokoll dazu:
"Der Senat weist darauf hin, dass er das konkret beanstandete Ebay-Angebot deshalb für irreführend hält, weil bei einem angesprochenen gewerblichen Abnehmer der Eindruck entstehen kann, er könne bei Erwerb der angebotenen Ware eine Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis erhalten, was unstreitig nicht möglich ist, weil der Beklagte als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist. Die beanstandete Werbung des Beklagten muss daher einen entsprechenden Hinweis enthalten, aus dem sich dieser Umstand ergibt. Die Preisangabe „inklusive Mehrwertsteuer" reicht zur Ausräumung dieser Irreführungsgefahr nicht aus, sie verstärkt vielmehr den irreführenden Eindruck."
Ich kann mich demnach dem oben Gesagten nur anschließen.
Ein zusätzlicher Hinweis ist sicherlich nicht verkehrt. Dann sollte er aber auch sachlich korrekt sein.
"Gemäß § 19 UStG erheben wir aber keine Umsatzsteuer" ist jedoch falsch, weil damit der Eindruck erweckt wird, dass in den Preisen des Kleinunternehmers keine USt. enthalten ist.
Der § 19 UStG ist jedoch keine Regelung zur Steuerfreiheit (diese sind in § 4 UStG definiert), sondern eine Vereinfachungsregelung für die Finanzverwaltung.
Das Missverständnis - auch vieler "Fachleute" - beruht auf der Bedeutung des Wortes "erheben". Wer erhebt denn die Umsatzsteuer? Es ist doch der Staat, der diese vom Unternehmer erhebt. Der Unternehmer schuldet also die Umsatzsteuer.
Wenn man dies bedenkt, wird auch der Satz "Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben" verständlich.
Der Staat verzichtet auf die Erhebung der geschuldeten Umsatzsteuer (nicht etwa der Unternehmer bei seinem Kunden).
Zum Ausgleich dafür darf der Kleinunternehmer gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Und er darf die in seinen Preisen enthaltene Umsatzsteuer nicht auf seinen Rechnungen ausweisen. Alles reine Vereinfachung!
Wenn schon ein Hinweis, dann ganz bestimmt nicht an prominenter Stelle. Denn für wen wäre ein solcher Hinweis? Doch nicht für den normalen Verbraucher, der davon bestenfalls irritiert wird und auf einen Einkauf verzichtet.
So etwas bringt man in den rechtlichen Informationen (AGB) unter und der Hinweis "Auf unseren Rechnungen wird die MwSt nicht ausgewiesen" ist völlig ausreichend. Von einem Käufer, der entweder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder aus anderen Gründen (z.B. Drittland) die MwSt erstattet bekommen könnte, ist zu erwarten, dass er sich aktiv informiert.
Es ist auch auf der Rechnung kein Hinweis erforderlich, warum die MwSt nicht ausgewiesen wird. Dies muss nur bei steuerfreien Lieferungen/Leistungen gemacht werden. Natürlich ist ein Hinweis auf der Rechnung auch nicht schädlich.
Für den besucher denke ich ist die Preisangabenverordnung wichtiger als das Umsatzsteuergesetz.
Meine Lösung im Kopfbereich immer sichtbar:
Wichtig! "inkl.19%Mwst." bedeutet, Preis ist ein Endpreis (Preisangabe gemäß § 1 II PAngV) zzgl.Versandkosten. Gemäß § 19 UStG erheben wir aber keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht auf unserer Rechnungslegung aus (Kleinunternehmerstatus).
--> schöne Zweideutigkeit, kann jeder Rechtsverdreher, das sehen was er will :)
>> Sie verwechseln "nicht erhoben" mit "nicht zu zahlen" <<
Ich kann da nichts verwechseln, weil es nichts zu verwechseln gibt. In diesem Fall bedeutet nämlich "nicht erhoben" nämlich genau "nicht zu zahlen".
Denn in der Deutung des Wortes "erhoben" liegt der Trugschluss, dem viele erliegen. Es geht eben nicht um den Vorgang, dass der Unternehmer den Betrag für die erbrachte Leistung erhält, sondern um die Situation, dass die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer eben nicht einkassiert.
Ich habe hier bewusst auf "erhoben" verzichtet, um die Unterscheidung herauszuarbeiten.
Jede Lieferung und sonstige Leistung im Inland ist lt. § 1 UStG mit Umsatzsteuer belegt:
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1 die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Dies gilt auch für den Kleinunternehmer, denn der § 19 spricht ausdrücklich von "geschuldeter Umsatzsteuer". Auch hier kann man natürlich wieder missverstehen, dass sich "geschuldet" auf den Empfänger der Lieferung/sonstigen Leistung bezieht. Aber es ist der Unternehmer, der die eingenommene Umsatzsteuer schuldet. Und genau auf diese Schuld bezieht sich "nicht erhoben". Der Kleinunternehmer muss diese Schuld nicht begleichen und darf dafür auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Der § 19 UStG ist eine reine Vereinfachungsregelung (für die Finanzverwaltung natürlich) und nicht etwa eine Steuerbefreiung (wie auch gern von "Fachleuten" behauptet). Insofern müsste der Kleinunternehmer auf seinen Rechnungen nicht einmal darauf hinweisen, warum er keine USt ausgewiesen hat.
Dem muss ich widersprechen.
§19.1 UStG sagt: "Die für Umsätze ... geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern ... nicht erhoben ... " Da das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich davon ausgeht, dass Leistung plus Steuer nach dem gültigen Steuersatz gerechnet wird, heißt das genau, dass bei Kleinunternehmen keine Umsatzsteuer enthalten ist. Sie verwechseln "nicht erhoben" mit "nicht zu zahlen". Es gab früher mal eine Rabatttabelle, wonach kleinere Unternehmen nicht die ganze Steuer zu zahlen hatten. Diese Regelung wurde aber bereits in den 90er Jahren (soweit ich mich erinnere) ersatzlos gestrichen.
Insofern halte ich den ursprünglichen Artikel für exakt zutreffend.
Ichweiß mittlerweile garnicht mehr was ich im Shop nun anzeigen lassen soll :(
Dementsprechend ist auch die Schlussfolgerung in Bezug auf die PAngV falsch. Da die Preise des Kleinunternehmers die Umsatzsteuer enthalten, kann er gar nicht anders, als darauf mit dem Zusatz "inkl. MwSt." hinzuweisen.
Es handelt sich dabei auch nicht um einen Steuerausweis, denn es geht nicht um die Höhe der enthaltenen Umsatzsteuer, sondern nur um die Tatsache, dass sie enthalten ist.
Trotzdem wird man - nur wegen des fehlenden Hinweises - regelmäßig nicht von einem Wettbewerbsvorteil ausgehen können, weil der Verbraucher davon ausgeht, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten. Ein Verstoß gegen die PAngV ist dennoch gegeben.
Auch eine Irreführung des u.U. kaufenden und vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers ist nicht gegeben. Diesem kann zugemutet werden, sich im Zweifel zu informieren.
Selbstverständlich darf der Kleinunternehmer in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer nicht ausweisen - dies nur der Vollständigkeit halber.