Domains sind keine Marken – Bundespatentgericht verneint Eintragungsfähigkeit einer rein beschreibenden Webadressee

Domains sind keine Marken – Bundespatentgericht verneint Eintragungsfähigkeit einer rein beschreibenden Webadressee
03.04.2012 | Lesezeit: 2 min

Der Ausdruck “fashion.de” ist für Waren aus den Bereichen Bekleidung, Accessoires und Wohnutensilien nicht als Marke eintragungsfähig. Dies hat das Bundespatentgericht aktuell entschieden (Beschluss vom 18. Januar 2012, Az. 29 W (pat) 525/10) und grundlegend klargestellt: Aus der Einzigartigkeit einer Internetdomain folgt noch lange nicht deren Unterscheidungskraft. Die bloße Anfügung einer Endung wie “.de” reiche nicht aus, um aus einem rein beschreibenden Begriff einen kennzeichnenden Herkunftshinweis zu machen.

Inhaltsverzeichnis

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Fall

Der zugrunde liegende Sachverhalt ist unkompliziert: Die Inhaberin der Internet-Domain “fashion.de” wollte diesen Ausdruck als Marke eintragen lassen, das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)  wies den Antrag jedoch zurück – wegen fehlender Unterscheidungskraft. Diese Entscheidung wollte die Markenanmelderin nicht akzeptieren und wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundespatentgericht.

Entscheidung

Das Bundespatentgericht bestätigt in seinem Beschluss die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch das DPMA. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als ein Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet,” heißt es in der Begründung. Vor diesem Hintergrund besäßen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen.

So verhalte es sich aber bei der streitgegenständlichen Zeichenfolge. Der Begriff “fashion” sei der Oberbegriff für Waren, Dienstleistungen oder Verhaltensweisen, die über einen bestimmten Zeitraum hinweg als zeitgemäß gelten, so die Richter.  Ihm fehle gänzlich die Eignung dazu, beim angesprochenen Kunden, eine Verknüpfung zu einem bestimmten Hersteller herzustellen.

Die Anfügung der Endung “.de” vermag dieses Defizit nach Ansicht des Senats nicht auszugleichen. Diese Endung “gehört zu den üblichen Protokoll- und Adressangaben”, wird in der Entscheidung ausgeführt.  In der Regel habe sie keine individualisierende Bedeutung.

Fazit

Das Bundespatentgericht hat erneut daran erinnert, dass die Frage nach der Eintragungsfähigkeit eines Begriffes allein nach markenrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Die domainrechtlich korrekte Vergabe einer Internetadresse begründet noch lange keine Zeichenrechte.
Für die markenrechtliche Frage der Unterscheidungskraft kommt es vielmehr allein darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff tatsächlich einem bestimmten Herkunftsunternehmen zuordnen. Unerheblich ist, dass der Begriff rein technisch allein einem einzigen Internetauftritt zuzuordnen ist.

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