Apple iPhone und T-Mobile: Darf man dieses Paar trennen?

Apple iPhone und T-Mobile: Darf man dieses Paar trennen?

Das neue iPhone von Apple soll in Deutschland ausschließlich über T-Mobile vertrieben werden. Die Bindung wird technisch durch einen Sim-Lock gewährleistet. Es fragt sich jedoch, ob diese Sim-Lock-Bindung wieder beseitigt werden darf? Zu dieser Frage findet man im Internet meist sehr tendenziöse Stellungnahmen. Die IT-Recht-Kanzlei will im Folgenden aufklären.

Am 09.11.2007 startet der Verkauf des iPhones von Apple in Deutschland. Alle, die stets das neuste und coolste Handy besitzen wollen, fiebern. Die Nachfrage wurde im Vorfeld durch Werbung angeheizt. Möglicherweise steht ein ähnlicher Kaufshype an wie in den USA am 29.Juni 2007.

Wie in USA soll auch das iPhone in Deutschladn exklusiv über einen Netzbetreiber vertrieben werden. Der Partner in Deutschland ist T-Mobile, die das iPhone zum Preis von 399 Euro durch einen Sim-Lock gesichert mit einem Zwei-Jahres-Vertrag anbietet. Im Gegenzug beteiligt T-Mobile Apple an den monatlichen Umsätzen. Der beim iPhone eingerichtete Sim-Lock führt zu einer Einschränkung der Nutzbarkeit des iPhone, mit der Folge, dass es nur mit einer T-Mobile-Karte benutzt werden kann. Wenn die Karte nicht funktioniert oder beschädigt ist, ist das Telefon nicht mehr betriebsfähig und muss gewartet werden.

Ab dem 29. November ist das französische iPhone ebenfalls für 399 Euro erhältlich. Aber auf Grund eines französisches Gleichheitsgesetz wird es ohne SIM-Lock oder mit der Option auf Freischaltung verkauft.

In USA wurde die Sim-Lock durch findige Nutzer reihenweise entfernt Aber schon beim ersten Update war die Enttäuschung groß. Teilweise verwandelten sich iPhones (je nach Hacker-Software) zu teurem Elektroschrott, weil das Handy selbst mit der Original-SIM-Karte von AT&T nicht mehr nutzbar war oder es waren zu mindestens sämtliche Fremdtools unbrauchbar bzw. gar nicht mehr vorhanden.

Zwischenzeitlich wurden in USA nun gegen Apple bereits mehrere Klagen bezüglich des iPhones eingebracht. Der Kalifornier Timothy Smith und sein Anwalt Damian Fernandez haben zuletzt eine Sammelklage gegen Apple eingereicht. Sie werfen dem Unternehmen vor, durch die Bindung des iPhones an den Provider AT&T das Wettbewerbsrecht zu verletzen. Sie fordern Apple auf, den SIM-Lock zu entfernen. Außerdem sollen alle Kunden, die ihr Handy entsperrt haben, ihre Garantie zurück erhalten.

Auch in Deutschland wird, bevor überhaupt das erste iPhone verkauft worden ist, bereits heftig diskutiert, wie die lästige Sperre zu beseitigen ist. Erstens ist bereits die Existenz einer Sperre für einen leidenschaftlichen Hacker Grund genug, sich mit ihrer Entfernung zu beschäftigen. Aber es gibt auch wirtschaftliche Gründe. Zwar sieht das iPhone gut aus und hat möglicherweise mehr Funktionalitäten, als andere Handys, aber man will dennoch nicht gezwungen sein, neben dem nicht sofort kündbaren bestehenden Handyvertrag, einen zweiten möglicherweise sogar teureren Handyvertrag abschließen zu müssen.

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1. Ist es in Deutschland rechtlich zulässig, die Partnerschaft mit T-Mobile zu trennen indem der Sim-Lock beim iPhone entfernt wird?

Zunächst ist bei der rechtlichen Beurteilung zwischen vertraglichen Regelungen und allgemeinen rechtlichen Regelungen zu entscheiden.

1.1 Vertragliche Beschränkung

Da der Verkauf des iPhones noch aussteht ist es unklar, ob im Telefonvertrag ausdrücklich die Beseitigung der Sim-Lock untersagt wird.

T-Mobile beschränkt sich zur Zeit lediglich auf die Darstellung der Sperre als solcher. So ist auf der T-Mobile Homepage zu lesen: "Das iPhone in Deutschland ist für die Nutzung im T-Mobile Netz optimiert und über einen SIM-Lock geschützt. Die Nutzung des iPhones mit SIM-Karten anderer Netzbetreiber ist daher nicht möglich."

Dies ist kein Umgehungsverbot. Es ist darüber hinaus auch zweifelhaft, dass eine Beseitigung eines SIM-Lock in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam untersagt werden kann. Eine Nichtbeachtung führt aber auf jeden Fall zur Gefährdung von Garantie und Mängelansprüchen.

1.2 Gesetzliche Regelung

Grundsätzlich gilt, dass man mit seinem Eigentum machen kann, was man will. Man kann es zerstören, verändern, etc Diese Rechte bestehen aber dann nicht, wenn gesetzliche Schutzrechte verletzt werden. Bei der Entfernung eines Sim-Locks ist in erster Linie das Urheberrecht einschlägig.

§ 95 a UrhG

Vielfach wird behauptet, dass die Entfernung eines Sim-Locks die Umgehung einer technischen Schutzmaßnahmen sei, die gemäß (§ 95a UrhG) . verboten ist.

Der Gesetzgeber dachte mit dieser Schutzvorschrift in erster Linie an den Schutz vor digitalen Kopien z.B. an kopiergeschützte CDs oder DVDs mit urheberrechtlich geschützten Werken (Musik, Film, Computerspiel). Der Hacker kann bei der Beseitigung einer solchen Schutzmaßnahme nach § 108b UrhG sogar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden., es sei denn er hat den Kopierschutz lediglich zum eigenen privaten Gebrauch entfernt und die Kopie nur selbst genutzt oder nur an einige Freunde verteilt. Unberührt bleiben aber auch in diesem Fall zivilrechtlichen Ansprüche des Rechteinhabers gemäß der §§ 97 ff. UrhG.

Um unter den Schutzzweck des § 95a UrhG zu fallen, müsste das iPhone zunächst selbst ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG Abs als "Werk der angewandten Kunst" sein.
Dies hat die Rechtsprechung für Gebrauchsgegenstände mit künstlerischer Formgebung wie Designermöbel (Le Corbusier-Möbel) , Designerlampen (Brombeerleuchte) und Schmuckstücke bejaht. Ob die von der Rechtsprechung verlangte künstlerische Gestaltungshöhe aber auch beim iPhone erreicht ist, ist sehr zweifelhaft. Das iPhone ist sicherlich ansprechend designed. Es besticht aber in erster Linie durch seine Technik. Diese ist aber gerade nicht durch das Urheberrecht geschützt.

Aber letztlich ist es auch nicht relevant, ob das iPhone nun urheberrechtlich geschützt ist. Denn der Schutzweck des § 95a UrhG umfasst nur solche Handlungen, die einen Bezug zu einer urheberrechtlichen Nutzung haben. Fehlt es an einem Bezug zu einer tatbestandlichen urheberrechtlichen Nutzung, so greift das Umgehungsverbot des § 95a UrhG nicht ein (Schricker § 95a Rnr. 3). Das ist bei der Entfernung des Sim-Locks der Fall. Der Sim-Lock dient nicht dazu z.B das iPhone zu kopieren oder die darauf enthaltene Software. Der Sim-Lock dient lediglich der Markzugangsbeschränkung. Die Durchsetzung von Markzugangsbeschränkungen ist aber nicht der Schutzzweck des § 95a UrhG.

§ 69c UrhG

Ein Handy besteht nicht nur aus Technik sondern enthält sehr viel Software. Software ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt gemäß § 69a UrhG. Die Entfernung eines Sim-Locks ohne Zustimmung des Rechteinhabers kann daher gemäß § 69c. Nr 2 UrhG unzulässig sein, wenn die Software des Handys umgestaltet wird.

Das ist dann nicht der Fall, wenn lediglich Parameter des Telefons verändert werden. Hierzu ist kein Eingriff in die Betriebssystemssoftware auf Quellcodeebene notwendig. Werden aber durch das „Cracken“ Softwareteile des iPhones verändert oder gelöscht, ist dies ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig.

2. Rechtliche Folgen

Wer ohne Zustimmung des Rechteinhabers die Software des iPhones verändert, kann vom Rechteinhaber aufgefordert werden, die manipulierte Software zu vernichten (§ 69 f UrhG). Er kann darüber hinaus gemäß § 97 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und bei Verschulden auf Schadensersatz. Strafbar allerdings ist die Entfernung des SIM-Locks und der Einsatz des iPhone mit einer SIM-Lock-freien Telefonkarte für den Benutzer/Eigentümer nicht, soweit dies ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt (§ 108b UrhG) . Die gewerbs- oder außerprivate Entfernung des SIM-Locks oder die Werbung mit Entfernungstools ist dagegen strafbar. Auch stellt der Handel mit „gecrackten“ Handys eine Markenrechtsverletzung dar ( BGH (Urt. v. 09.06.2004 - Az.: I ZR 13/02).

Bis jetzt hat Apple die iPhone-Hackereien aber noch nicht berücksichtigt - "wir hassen Hobbyentwickler nicht, wir lieben sie aber auch nicht", so Apple.

3. Fazit

Nutzer und Hobbyentwickler von Sim-Lock Entfernern haben wohl mit rechtlichen Konsequenzen kaum zu rechnen.

Der Nutzer von diesen Tools muss aber mit der Gefahr leben, dass Mängelansprüche nicht durchsetzbar sind und dass sein Handy beim nächsten Update unbrauchbar wird.

Da Apple in USA wettbewerbsrechtlich Probleme hat und auch in Europa die Bindung an nur einen Netzanbieter nicht überall durchsetzten kann, ist es absehbar, dass das iPhone ohne Sim-Lock kommen wird.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Lars Mikloweit/Danny König / PIXELIO

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