Interview: Antti Tiilikainen von der Reclay Group zum neuen Verpackungsgesetz
Ab 2019 löst das Verpackungsgesetz (VerpackG) die derzeit geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab und wird zu diesem Zeitpunkt auch für Online-Händler bindend. Welche Änderungen dieses Gesetz mit sich bringt und wie insbesondere Händler mit geringeren Verpackungsmengen dem oftmals notwendigen Übel der Verpackungslizenzierung begegnen können, haben wir Herrn Tiilikainen von der Reclay Group gefragt.
Interview mit Herrn Tiilikainen:
IT-Recht Kanzlei: Hallo Herr Tiilikainen, wenn Sie sich unseren Lesern zunächst kurz vorstellen würden?
Antti Tiilikainen: Sehr gerne! Mein Name ist Antti Tiilikainen und ich bin Leiter des Vertriebs der Reclay Group. Das heißt, gemeinsam mit meinem Team bin ich dafür zuständig, die innovativen Produkte und Dienstleistungen der Reclay Group Unternehmen aus (Online)-Handel und Industrie vorzustellen, diese als Kunden zu gewinnen und anschließend bestmöglich zu betreuen.
IT-Recht Kanzlei: Warum kommt 2019 ein Verpackungsgesetz, ist die Verpackungsverordnung nicht mehr ausreichend?
Antti Tiilikainen: Hauptziel des Gesetzes ist es, wesentlich mehr Abfälle aus privaten Haushalten zu recyceln. So wurden unter anderem mit dem Verpackungsgesetz die seit 1991 nicht veränderten Recyclingquoten an die technischen Möglichkeiten des 21. Jahrhunderts angepasst und deutlich erhöht.
Außerdem sollen Hersteller stärker dazu angehalten werden, ökologisch vorteilhafte und recyclingfähige Verpackungen zu verwenden. Der Grund allerdings, warum es ein neues Gesetz und keine abermalige Novellierung der Verpackungsverordnung geben musste, ist die Zentrale Stelle. Diese beliehene Behörde soll für mehr Kontrolle, einen besseren Vollzug sowie einen fairen Wettbewerb sorgen und damit die Schwächen des bisherigen Systems beseitigen.
IT-Recht Kanzlei: Warum sollten Onlinehändler sich bereits jetzt mit dem Verpackungsgesetz auseinandersetzen, wenn es doch erst 2019 in Kraft tritt?
Antti Tiilikainen: Wir raten dringend dazu, sich bereits heute intensiv mit dem Gesetz zu befassen, da im Vergleich zur aktuell noch gültigen Verpackungsverordnung einige Vorgaben für Hersteller / Inverkehrbringer, zu denen auch Onlinehändler zählen, verschärft werden. Hier sollte man entsprechend vorbereitet sein, um nicht am 1. Januar 2019 kalt überrascht zu werden. Ich nenne gerne zwei Beispiele: Jeder, der eine Verpackung in Verkehr bringt, muss sich bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle registrieren. Und zwar bevor die Verpackung in Verkehr gebracht wird. Möchte ich also als Onlinehändler direkt am 1. Januar 2019 verpackte Produkte verschicken, muss ich mich bereits im Jahr 2018 registriert haben. Darüber hinaus werden bereits die Mengen aus dem Jahr 2018 von der Zentralen Stelle kontrolliert.
IT-Recht Kanzlei: Welche Materialien fallen eigentlich unter das Verpackungsgesetz?
Antti Tiilikainen: Unter das Gesetz fallen grundsätzlich alle Verpackungen, die aus beliebigen Materialien hergestellt sein können. Onlinehändler bringen in der Regel jedoch nur sogenannte Verkaufsverpackungen in Verkehr. Das sind Verpackungen, die zum Schutz, zur Handhabung oder zur Lieferung von Waren dienen und beim privaten Endverbraucher anfallen. Hergestellt sein können sie ebenso aus beliebigen Materialien.
Wichtig für Onlinhändler zu wissen ist, dass im Verpackungsgesetz explizit klargestellt wird, dass Versandverpackungen als Verkaufsverpackungen gelten und damit bei einem dualen System lizenziert werden müssen.
IT-Recht Kanzlei: Muss das alles lizenziert werden, oder gibt es so etwas wie Freimengen?
Antti Tiilikainen: Nein, es gibt keine Frei- oder Mindestmengen. Das heißt, dass auch geringste Verpackungsmengen bei einem dualen System lizenziert werden müssen.
IT-Recht Kanzlei: Warum braucht ein Händler eigentlich eine „Lizenz“ für Verpackungen?
Antti Tiilikainen: Hintergrund ist das Prinzip der Produktverantwortung. Danach sind Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen gemäß der Verpackungsverordnung verpflichtet, diese zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Ziel ist es, Verpackungsabfälle zu vermeiden und entstandene Abfälle zu recyceln.
"Lizenzieren" bedeutet in diesem Zusammenhang die Erfüllung einzelner verpackungsrechtlicher Pflichten. Bezogen auf Verkaufsverpackungen ist damit die Beteiligung der Verpackungen an einem dualen System gemeint. Dass auch heute noch der Begriff „Lizenzieren“ verwendet wird, hat historische Gründe. Bis 2008 mussten gebrauchte Verkaufsverpackungen mit einem Recyclingsymbol versehen werden, für das eine Lizenz, also ein Nutzungsrecht, erworben wurde.
IT-Recht Kanzlei: Ist jeder Onlinehändler automatisch Hersteller oder Inverkehrbringer im Sinne des Gesetzes?
Antti Tiilikainen: Ja, das ist er, sobald er seine Produkte gewerblich vertreibt. Das Gesetz definiert den Begriff des Herstellers umfassend. So ist mit Hersteller derjenige Vertreiber gemeint, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Darüber hinaus gilt als Hersteller auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt.
IT-Recht Kanzlei: Wie können Onlinehändler der oft lästigen Verpflichtung der Verpackungslizenzierung möglichst einfach und schnell nachkommen?
Antti Tiilikainen: Da wir wissen, dass die Verpackungslizenzierung meist sehr zeitaufwendig und kompliziert ist, haben wir speziell für Onlinehändler, die oftmals nur geringe Verpackungsmengen haben, das Online-Portal activate – by Reclay entwickelt. activate bietet allen Verpflichteten eine einfache und schnelle Möglichkeit, um in nur drei Schritten ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Auf http://activate.reclay.de können Verpackungen in nur wenigen Minuten lizenziert werden. Der Service steht Onlinehändlern aus allen EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung. Für alle, die ihre Waren auch nach Österreich verkaufen, haben wir mit https://activate.reclay.at ein eigenes österreichisches Portal aufgebaut.
IT-Recht Kanzlei: Nur drei einfache Schritte und alle rechtlichen Verpflichtungen sind erfüllt, wie geht das?
Antti Tiilikainen: Mengen eintragen, Registrieren, Bezahlen – mehr Schritte sind tatsächlich nicht notwendig. Nachdem der Kunde seine Verpackungsmengen je Materialfraktion angegeben hat, errechnet das Portal automatisch den Preis für die Rücknahme und Verwertung der Verpackungen. Im nächsten Schritt muss sich der Kunde entweder einloggen oder – wenn er neu ist – registrieren. Unmittelbar nach dem darauffolgenden Bezahlvorgang erhält er bereits seine Mengenbescheinigung und seine Rechnung. Einfacher geht es kaum.
IT-Recht Kanzlei: Welche Vorteile bietet activate – by Reclay gegenüber anderen Lizenzierungslösungen?
Antti Tiilikainen: Neben der einfachen und schnellen Handhabung hat activate zwei weitere große Vorteile gegenüber anderen Anbietern. Erstens: Der Händler muss keinen Vertrag über eine bestimmte Laufzeit abschließen. Er kann selbst entscheiden, ob er seine gesamten Jahresmengen auf einmal lizenziert oder den Vorgang unterjährig so oft wiederholt, wie er möchte, ohne an einen Vertrag gebunden zu sein. Der zweite Vorteil: Bei activate gibt es keine Pauschalen. Der Kunde zahlt also nur für die Verpackungen, die er auch tatsächlich in Verkehr bringt. Gerade von sehr kleinen Onlinehändlern bekommen wir häufig die Rückmeldung, dass activate für sie die einzige wirtschaftlich zumutbare Lösung sei. Kleinstversender im niedrigen Kilogramm-Bereich können ihren Verpflichtungen schon für unter 10€/a nachkommen.
IT-Recht Kanzlei: Was droht einem Onlinehändler, wenn er nicht lizenziert?
Antti Tiilikainen: All jenen, die ihre Verkaufsverpackungen nicht ordnungsgemäß lizenzieren, drohen zum Teil empfindliche Strafen. Diese können von Abmahnungen und / oder Bußgeldern von aktuell bis zu 100.000 Euro bis hin zu einem bundesweiten Verbot, Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher abzugeben, reichen. Im Verpackungsgesetz wird die Geldstrafe sogar auf bis zu 200.000 Euro erhöht.
IT-Recht Kanzlei: Herr Tiilikainen, wir danken Ihnen für das Gespräch
Warum empfiehlt die IT-Recht Kanzlei die Reclay Group?
- Bei "activate-by-Reclay" gibt es keine Pauschalen. Sie zahlen also nur für die Verpackungen, die Sie auch tatsächlich in Verkehr bringen.
- Gerade für sehr kleine Online-/Versandhändler ist Reclay eine wirtschaftlich zumutbare Lösung. Kleinstversender im niedrigen Kilogramm-Bereich können ihren Verpflichtungen schon für unter 10€/a nachkommen.
- Es gibt keinen Mindestbestellwert.
- Kein fester Vertrag für eine bestimmte Laufzeit: Sie lizenzieren Ihre Mengen, ohne einen Vertrag über eine feste Laufzeit abschließen zu müssen
- Als Leser der Seite www.it-recht-kanzlei. de erhalten Sie einen Rabatt i.H.v. 5 %, nutzen Sie hierfür folgenden Gutscheincode: "ITK2018LE"
- Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten einen Rabatt i.H.v. 8 %
Zudem:
- Keine versteckten Verpflichtungen: Sie lizenzieren nur die Verpackungsmenge, die Sie tatsächlich in Verkehr bringen – wann und wie oft Sie möchten.
- 100 % Rechtssicherheit: Der Reclay Group vertrauen seit mehr als zehn Jahren über 3.000 Kunden aus Handel, Industrie und Gewerbe bei der Rücknahme und Entsorgung ihrer Verkaufs- und Transportverpackungen. Alle Mengen werden zu 100 % beim dualen System der Unternehmensgruppe lizenziert.
Mit das Wichtigste: Reclay macht es einfach:
Activate bietet Verpflichteten eine einfache und schnelle Möglichkeit, um in nur wenigen Schritten den Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung nachzukommen:
- Nach einer kurzen Registrierung folgt die Angabe der Verpackungsmengen je Materialfraktion, anhand derer das Portal den Preis für die Rücknahme und Verwertung berechnet. Unmittelbar nach dem Bezahlvorgang erhalten Sie als Kunde Ihre Mengenbescheinigung und Ihre Rechnung.
- Sie können dabei selbst entscheiden, ob Sie Ihre gesamten Jahresmengen auf einmal lizenzieren oder den Vorgang unterjährig wiederholen. Die Lizenzierung ist bereits für kleinste Mengen ab einem Kilogramm im Jahr möglich, ohne an Pauschalpreise gebunden zu sein.
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4 Kommentare
Ob man als Füllmaterial auch (altes) Zeitungspapier verwenden kann, ohne dieses lizenzieren lassen zu müssen, ist eine interessante Frage. Rechtlich gesehen wird das Zeitungspapier wohl als Packhilfsmittel und damit als Verkaufsverpackung selbst erstmals in den Verkehr gebracht und müsste demzufolge lizenziert werden. In der sogenannten Mitteilung 37 „Umsetzung der Verpackungsverordnung“ (M37) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ist allgemein von „Verpackungsmaterial“ die Rede. Dies lässt darauf schließen, dass der Begriff weit gefasst wurde und jedwedes Füllmaterial miterfasst werden soll.
Sie müssen die Verpackungen nicht vom Kunden zurücknehmen, da Sie mit der Lizenzierung Ihrer Verpackungen bei einem dualen System bereits dafür Sorge tragen, dass die Verpackungen zurückgenommen und verwertet werden. Das heißt, der Endverbraucher wirft seine Verpackungsabfälle in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter (Gelber Sack / Gelbe Tonne oder Papiertonne) bei sich zu Hause. Die Abholung, Sortierung und Verwertung wird dann von den dualen Systemen organisiert und von Ihren Lizenzgebühren bezahlt.
Ist das nicht alles doppelt gemoppelt.
Kann der Kunde sagen wir sollen die Verpackung zurücknehmen? Also müssten wir für einen Karton den wir versenden ein Returenschein mit liefern bzw für den Karton noch mal ein Karton zu senden?
Das ist doch meiner Meinung nach alles Qutsch.
Im Laden kann sich das ja verstehen aber im Onlinehansel ?