Ein falscher Copyrighthinweis kann auch riskant sein
In der Regel stecken Online-Händler jede Menge Energie, Fleiß und Kreativität in die textliche und grafische Gestaltung ihrer Homepage. Bei den rechtlichen Inhalten wie beispielsweise Impressum oder Widerrufsbelehrung machen sie sich diese Mühe oftmals nicht. Häufig werden Rechtstexte, für die man beim Anwalt ein kleines Vermögen zahlen müsste, einfach vom Mitbewerber kopiert und mit kleinen Änderungen in die eigene Internetpräsenz übernommen. Hierzu gehört nicht selten auch ein sog. Copyrighthinweis, der sich bei Online-Händlern größter Beliebtheit erfreut. Doch was hat man da eigentlich kopiert? Zumindest, wenn hier ein unklarer oder falscher Copyrighthinweis übernommen wurde, lohnt es sich, die eigene Internetseite einmal genauer unter die Lupe zu nehmen.
Grundsätzlich ist ein Copyright-Hinweis zwar unnötig, aber durchaus sinnvoll. Denn das Urheberrecht an Texten, Fotos oder an grafischen Gestaltungen entsteht automatisch mit der Fertigstellung des Werkes – und zwar unabhängig davon, ob ein Copyright-Hinweis angebracht wird oder nicht. Derjenige, der das „Werk“ geschaffen hat, wird Urheber und damit in der Regel auch gleich Inhaber sämtlicher Urheberrechte. Teile dieser Rechte kann der Urheber auf andere übertragen, etwa im Rahmen der Lizenzvergabe. Dazu gehört insbesondere das Recht, Kopien des Werks anzufertigen und zu vertreiben, also das Copyright. Inhaber des Copyrights ist also entweder der Urheber oder derjenige, dem der Urheber diesen Teil der Urheberrechte übertragen hat.
Der „übernommene“ Copyrighthinweis sieht jedoch meist so aus: „Alle Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen auf dieser Internetpräsenz sind durch mich urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne meine Einwilligung übernommen und verwendet werden.“
Der erste Teil dieses Satzes ist schlicht falsch. Denn urheberrechtlicher Schutz entsteht automatisch und nicht durch Anmeldung. Außerdem behauptet der Seitenbetreiber hier zwischen den Zeilen, selbst Urheber aller Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen zu sein. Auch die zweite Satzhälfte ist nur dann korrekt, wenn der Seitenbetreiber tatsächlich das Recht hat, Lizenzen für die Texte, Fotos und Gestaltungen auf seiner Homepage zu erteilen. Der Satz stimmt also nur dann, wenn der Seitenbetreiber alle Texte selbst geschrieben, alle Fotos selbst geschossen, die gesamte Grafik selbst programmiert hat und niemandem die Rechte hieran übertragen hat. Stammt auch nur einer der Texte von einem Bekannten, ein Foto aus dem Internet oder ein grafisches Element von einer Muster-CD und liegt keine Erlaubnis des Rechteinhabers zur Vergabe von Unterlizenzen vor, dann stimmt der Satz schon nicht mehr. Denn dann ist der Seitenbetreiber nicht der Urheber; dass er das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen hat, ist auch nicht klar.
Pfuscht man damit einem Urheber ins Handwerk, kann dieser sorglos kopierte Copyrighthinweis dann sogar richtig teuer werden. Denn die Behauptung, selbst Urheber zu sein, stellt zumindest eine Verletzung des § 13 UrhG dar. Danach hat der Urheber das Recht, als solcher auch anerkannt zu werden. Zudem ist es alleine ihm vorbehalten zu entscheiden, ob er als Urheber benannt werden möchte oder nicht und welche Urheberbezeichnung gegebenenfalls angebracht werden soll. Dieser Verstoß gegen § 13 UrhG löst Berichtigungs-, Unterlassungs- und bei schuldhaftem Handeln auch Schadensersatzansprüche aus. Ein falscher oder ungenauer Copyrighthinweis kann also im schlimmsten Fall Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen nach sich ziehen – Kostennoten selbstverständlich inklusive.
Dabei hat die dargestellte Formulierung doch gar nichts mit dem zu tun, was der Homepage-Betreiber mit dem Copyrighthinweis tatsächlich ausdrücken möchte. Der Satz soll doch eigentlich einfach nur die Besucher der Seite darauf aufmerksam machen, dass sie nicht einfach ungefragt Teile der Homepage, die der Betreiber selbst geschaffen hat, für eigene Zwecke verwenden dürfen. Dies lässt sich jedoch auch durch andere, rechtlich weniger problematische Formulierungen erklären.
Ein unverfänglicher Copyright-Hinweis könnte etwa wie folgt lauten:
„Alle auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt. Sollten Sie Teile hiervon verwenden wollen, wenden Sie sich bitte an den Seitenbetreiber. Er wird dann gegebenenfalls den Kontakt zum Urheber oder Nutzungsberechtigten herstellen.“
Hinweis:
Prüfen Sie vor jeder Veröffentlichung auf Ihrer Homepage, ob Sie tatsächlich diejenigen Texte, Fotos und Grafiken, die Sie nicht selbst erstellt haben, legal nutzen. Größtmögliche Sicherheit bietet hier eine schriftliche Vereinbarung mit dem Urheber. Falls Sie Fragen hierzu haben, berät die IT-Recht-Kanzlei Sie gerne.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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5 Kommentare
Es schließt sich für mich die Frage an, wie die Situation sich darstellt, wenn auf der Webseite ausschließlich eigene Fotos verwendet werden:
a) muß auch bei diesen jedes einzelne Foto den Namen des Fotografen oder den Copyright - Heinweis enthalten? b) Ist es in diesem Fall sinnvoll, im Impressum darauf hinzuweisen, daß alle Fotos eigene Werke sind?
Warum diese Wortmeldung?
Nun, auch ich beziehe seit einiger den ITRK-Newsletter, vermisse aber diesbezügliche Artikel zu privaten IT-Präsenzen. Diese Sparte ist ziemlich vernachlässigt, gerade unter dem Aspekt, dass sich Rechtliches viel verändert hat. Vielleicht eine Anregung an die IT-Recht-Kanzlei?
Ansonsten auch für Privatpersonen ein recht informativer Artikel. Natürlich werde ich dazu auch einen Link setzen.
Peter S.
Ist das so? Gerade bei Texten und "grafischen Gestaltungen" ist doch oft die Schöpfungshöhe keinesfalls sicher? Klar, so ein Hinweis schadet zunächst nichts, aber korrekt ist er in seiner Pauschalität doch regelmäßig auch nicht, oder?