Abmahnung Georges Gaudot
Der IT-Recht Kanzlei liegen mehrere Abmahnungen des Händlers Georges Gaudot, Inhaber der Firma Diftstern vor. Es geht dabei immer um dasselbe: Die Werbung mit angeblichen Selbstverständlichenkeiten ("Originalware").
Auszug aus der Abmahnung:
Die von Ihnen vorgenommene Werbung ist wettbewerbswidrig, weil Sie mit Selbstverständlichkeiten werben. Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten stellt eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 UWG dar. Danach sind objektiv richtige Angaben unzulässig, wenn bei einem erhbelichen Teil des maßgeblichen Verkehrskreises ein unrichtiger Eindruck erweckt wird. Dem Verkehrskreis entsteht somit der Eindrcuk, dass Sie hier etwas Besonderes anbieten. Es ist davon auszugehen, dass die von Ihnen angebotenen Produkte Originalware darstellen, da Sie ansonsten mit Ihrer Werbung gegen Markengesetze und gegen die Verkaufsbestimmungen der Internethandelsplattform eBay verstoßen würden. Somit ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die von Ihnen angebotenen Waren Originalwaren sind.
Hinweise zur Abmahnung des Händlers Georges Gaudot
- Nach unserem Kenntnisstand sind derzeit noch weitere Abmahnungen des Händlers Georges Gaudot in Umlauf. Wir werden unsere Augen offen halten und ggf. erneut darüber berichten. Wenn Sie betroffen sind, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf!
- Die IT-Recht Kanzlei hat bereits über das Thema "[Werbung mit dem Begriff "Originalware](werbung-echtheitsgarantie-abmahngefährdet.html) " berichtet.
- Der BGH hat übrigens vor kurzem grundsätzlich Stellung bezogen zur unlauteren Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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