Wie beweise ich, dass ein Foto von mir ist?

Jemand klaut Ihre (aufwendig erstellten) Produktbilder von Ihrer Homepage? Oder von einer Ihrer Auktionen bei eBay? Sie möchten dagegen vorgehen? Hier lesen Sie, wie sich leichter beweisen lässt, dass Sie auch Urheber der Fotos sind.
Da immer mehr digital fotografiert wird, kommt es im Streifall häufig zu Beweisproblemen, da nicht mehr die Negative als Beweis herangezogen werden können. Doch wie beweist man im Streitfall, dass es sich um das eigene Foto handelt?
In einer Grundsatzentscheidung hat das LG München I (Urteil vom 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07) herausgearbeitet, welche Gesichtspunkte dafür sprechen, dass jemand auch Urheber eines Fotos ist. Das Gericht stellte zudem klar, welche Indizien gerade nicht herangezogen werden können.
Der Sachverhalt (stark gekürzt)
Der Kläger ist freier Fotograf und beschäftigt sich insbesondere mit Landschaftsfotografie. Er hatte von der Beklagten, den Betreibern einer Golfanlage, den Auftrag erhalten, bei einer Veranstaltung Fotos der Preisverleihung und der Abendveranstaltung zu machen. Im Rahmen seiner Anwesenheit und bei auftragsunabhängigen Besuchen in der Gegend gelangen ihm sehr gute Landschaftsaufnahmen auch des Golfressorts. Nach der Veranstaltung übergab der Kläger der Beklagten eine unbeschriftete CD, die von einer Mitarbeiterin der Beklagten mit seinem Namen, dem Datum und dem Titel der Veranstaltung beschriftet wurde. Eine weitere CD mit Fotos übergab der Kläger der Beklagten worauf sich auch die streitgegenständlichen Fotos befinden. Er hoffte, dass die Beklagte Nutzungsrechte für weitere Fotos erwerben wolle. Die Beklagte macht geltend, dass sie davon ausgegangen ist, er die Bilder auch zur werblichen Nutzung überlassen bekäme. Einige Zeit später bemerkte der Kläger, dass die Beklagte auf ihrer Homepage leicht bearbeitete Fotos von ihm nutzte, ohne hierfür die Nutzungsrechte erworben zu haben. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger Urheber der Fotos ist. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durch das LG Berlin wurde der Beklagten untersagt, vier der insgesamt elf streitigen Fotografien auf der Homepage zu zeigen. Daraufhin sperrte die Beklagte teilweise Seiten ihrer Homepage, wobei ihr ein Schaden entstanden sei.
Die Entscheidungsgründe: (Zusammenfassung)
Ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der vier näher bezeichneten Fotos ergibt sich aus § 97 Absatz 1 Satz 1 UrhG. Der Kläger ist Urheber der nach §§ 2 Abs. 1, Nr. 4, Abs. 2 und § 72 UrhG geschützten Werke.
Die Urheberschaft des Klägers wurde festgestellt.
Das Gericht führte u.a. hierzu aus:
„[…]War der Kläger aber im Besitz der Fotodateien und hat er sie auf CDs gespeichert dem Beklagten zu 2) übergeben, spricht ein erster Anschein dafür, dass er diese Fotos auch hergestellt hat.…[…]
[…]Ein weiteres Anzeichen für die Urheberschaft des Klägers ergibt sich aus der konkreten Beschriftung der (nach Aussage der Zeugin D. bei der Übergabe noch unbeschrifteten) weiteren CD „A. B. 15/11/04 Landschaften T. Golf“ gerade mit seinem Namen: Es liegt nahe, dass durch die Nennung eines Namens auf einer CD gerade diejenige Person bezeichnet werden soll, von der die darauf enthaltenen Dateien stammen.
[…]Schließlich spricht für die Urheberschaft des Klägers auch der Besitz und die Vorlage von Screenshots einzelner Fotos samt dazugehöriger Fotodateien auf einer CD in Anlagenkonvolut K 27, welches – wie sich aus den ähnlichen Motiven, den jeweiligen Lichtverhältnissen und der fortlaufenden Dateibenennung ergibt – neben den beiden streitgegenständlichen Fotos K I 2 und K I 3 weitere Fotos einer zusammengehörigen Fotoserie enthält. Kann ein Fotograf eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen, spricht ebenfalls ein erster Anschein dafür, dass sämtliche Fotos dieser Fotoserie von ihm stammen. Die Behauptung des Klägers in diesem Zusammenhang, dass er nicht sämtliche Fotos dieser Fotoserie habe vorlegen können, weil er unbrauchbare oder nicht gelungene Fotos gelöscht habe, ist durchaus nachvollziehbar. Entscheidend ist jedenfalls, dass die vorgelegten Fotos als Teil einer Fotoserie erkannt werden können.…“
Das Landgericht München I zog als Indiz auch die Dateigröße heran: die Bilder auf der CD waren einige Megabyte groß – die auf der Homepage verwendeten Bilder nur einige Kilobyte groß. So konnte ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Bilder nachträglich von der Homepage heruntergeladen hat. Zudem wurden diese leicht bearbeitet (Änderung des angezeigten Formats) und ersichtlich, dass dies Ausschnitte aus den CD-Dateien waren.
Kein Indiz für oder gegen eine Urheberschaft ist das Datum der Abspeicherung oder das Aufnahmedatum. Diese können durch manuelle Einstellungen oder Fehler auf den Geräten problemlos abweichen.
Auch die Meta- bzw. EFIX-Dateien in denen Informationen zum Bild abgespeichert werden, sind kein gerichtsfester Beweis, da diese leicht mit entsprechenden Programmen geändert werden können oder schon per se fehlerhaft sind, wenn die Kamera z.B. falsch eingestellt ist.
Dazu das Gericht:
„…Es stellt eine gerichtsbekannte Tatsache dar, dass entgegen der Behauptung des Klägers die für eine Fotodatei gespeicherten Meta- bzw. EXIF-Daten im Feld „Datum Uhrzeit des Originals“ (abgesehen davon, dass diese ohne weiteres gerichtsbekannt mit entsprechender Software, z.B. mit der im Internet kostenlos erhältlichen Software „Exifer“, nachträglich verändert werden könnten) nicht zwingend den tatsächlichen Aufnahmezeitpunkt wiedergeben müssen: Durchaus denkbar ist nämlich, dass die interne Datumseinstellung der Digitalkamera – z.B. aufgrund falscher manueller Datumseinstellung, aufgrund zeitweiligen Herausnehmens der internen Pufferbatterie bzw. aufgrund deren Entladung oder aber aufgrund Aufspielens einer neuen Firmware – nicht mit dem tatsächlichen Datum übereinstimmt.
Gleiches gilt für das Abspeicherungsdatum einer Datei auf einer CD, da dieses Datum lediglich den Brennzeitpunkt gemäß dem Rechnerdatum darstellt, dieses aber – wiederum z.B. aufgrund einer falschen manuellen Einstellung – nicht zwingend mit dem wahren Datum übereinstimmen muss.…“
Ergebnis
Aus dem Urteil lassen sich folgende Indizien – von diesem Fall unabhängig herausfiltern:
- Entspringt das Bild einer ganzen Fotoserie, spricht dies für die Urheberschaft. Dabei ist unerheblich, ob einzelne Bilder der Serie gelöscht wurden. Es muss nur erkennbar sein, dass es eine zusammenhängende Serie ist – z.B. an den Lichtverhältnissen auf den Bildern, fortlaufende Dateinamen etc.
- Die Dateigröße lässt Rückschlüsse zu. Da bei einer höheren Auflösung die Bilder einen größeren Speicherplatz benötigen, spricht es für eine Urheberschaft, wenn Sie die hochauflösenden Bilder bzw. digitalen Dateien vorweisen können. Heruntergeladene Fotos sind oftmals komprimiert, was auf die Qualität und auf die Dateigröße Einfluss hat.
- Meta- oder Exif-Dateien lassen keine Rückschlüsse auf die Urheberschaft zu, da diese leicht zu ändern sind.
- „Hot Pixel“ sind als Fingerabdruck einer Kamera nicht genügend beweiskräftig.
Fazit
Wenn Sie Fotos anderen zur Nutzung zur Verfügung stellen oder diese selbst so nutzen (auf Ihrer Homepage oder bei eBay), dass andere Zugang zu diesen haben, bietet es sich an, sich auch gleich Gedanken dazu zu machen, wie Sie Ihre Rechte schützen können.
Hierzu folgende Tipps:
- Versehen Sie Ihre Fotos mit einem Wasserzeichen, so dass es schwieriger ist, diese zu kopieren.
- Verringern Sie die Dateigröße, wenn Sie Ihre Bilder weitergeben. Dies mindert in der Regel nicht die Qualität (außer bei starken Vergrößerungen).
- Behalten Sie auch nach Verwendung des Fotos noch die restlichen aus der Serie. Natürlich können Sie „Fehlschüsse“ löschen - aber beachten Sie, dass erkennbar bleiben muss, dass es sich um eine Serie handelt.
- Verlassen Sie sich nicht auf die Meta- oder Exif-Dateien Ihrer Bilder, um beweisen zu können, wann und wo diese entstanden sind.
- Auch der „hot pixel“ ist nicht als Beweis für Ihre Urheberschaft ausreichend.
Es gilt folgender Grundsatz: Je weiter Sie Ihre Fotos verbreiten und nutzen, desto sicherer muss der Schutz sein.
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4 Kommentare
Es ist erstrangig wichtig, sich selbst vor Plagiaten und Missbrauch zu schützen, in diesem Fall wäre das durch Wasserzeichen und eindeutige Hinweise bzw. explizite Erwähnung des Zwecks der Beigabe als "nur Ansichtsexemplar" anlässlich der Übergabe kaum problematisch gewesen.
Leider geben viele Urheber Ihre Werke viel zu blauäugig aus der Hand, jeder sollte sich selbst Gedanken machen, wie er einen Missbrauch einschränken kann und sich gegenüber Geschäftspartnern klar äussern.
Für Fotos, für die eine spätere Verwendung irgendeiner Art in Frage kommt, empfehle ich immer, die Originalaufnahme unverkleinert und unverändert zu archivieren. Dies ist zwar in Anbetracht der Dateigrösse von Digitalfotos sehr speicherintensiv, aber inzwischen durch relativ preiswerte externe oder interne zusätzliche Speichermedien mach- und bezahlbar. Im Nebeneffekt verbleibt ein unkomprimitiertes Archivbild auch zur möglichen eigenen späteren Verwendung.
Für wichtige, besonders schutzbedürftige Fotos in kleineren Dateigrössen (mit Blick auf den Speicherplatz) empfehle ich im Bedarfsfall die notarielle Hinterlegung als Urhebernachweis. Es gibt auch Online-Anbieter die dies relativ komfortabel und bürokratiefrei offerieren, allerdings immer nur für sehr begrenzten Speicherplatz. Beispiel: http://www.priormart.com/de/
Dennoch: Viele Verlage drücken uns Freien ihre Konditionen aufs Auge. Nicht selten verkauft man mit dem Text oder Bild sämtliche Rechte oder man ist draußen - leider.