Die Produktkonzeption nach § 4 Satz 2 ElektroG – Ein zahnloser Tiger?
Immer häufiger finden sich in Geräten der Unterhaltungselektronik fest verbaute Akkus. Die Energiespeicher sind dann mit dem Smartphone, dem Tablet oder dem Notebook verlötet, verklebt oder zumindest mittels Spezialschrauben gesichert. Unabhängig von der konkreten technischen Realisierung ist dieser „Zwangsehe“ meist eines gemeinsam: Der Gerätenutzer ist nicht im Stande, den Akku zu tauschen, was häufig zum Ärgernis wird und auch im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben des ElektroG bezüglich der Konzeption von Elektro- und Elektronikgeräten zu stehen scheint.
Einleitung
Hersteller, die auf fest verbaute Akkus in ihren Elektronikgeräten setzen, preisen diese Produktkonzeption gar als vorteilhaft an: Auf diese Weise seien schlankere, leichtere und stabilere Geräte möglich. Die leichtere Bauweise führe überdies zu erheblichen Energieeinsparungen beim Transport der Geräte.
Dem gegenüber überwiegen nach Ansicht vieler Nutzer und vor allem von Umweltschützern die Nachteile dieses Konzepts: Es ist nicht möglich, die Dauer der Betriebsbereitschaft der Geräte durch das Mitführen eines Ersatzakkus zu erhöhen. Bei Fortschreiten des natürlichen Kapazitätsverlusts des Akkus muss das Gerät für einen Akkuwechsel aus der Hand gegeben werden; dabei fallen regelmäßig hohe Wechselkosten an: Zum einen muss dieser Wechsel meist von einer Fachwerkstatt durchgeführt werden, zum anderen bauen die im Herstellerauftrag handelnden Werkstätten dann nur (teure) Originalersatzteile ein. Ein Ausweichen auf günstige Nachbauakkus dritter Hersteller scheidet damit aus. Regelmäßig wird für einen derartigen Akkuwechsel 1/3 des Neupreises des Gerätes aufgerufen.
Damit endet die Lebensdauer solcher Geräte oftmals schon mit Erreichen der Verschleißgrenze des fest verbauten Akkus: Die Wechselkosten sind meist derart hoch, dass sich der betroffene Nutzer eher zu einem Upgrade auf das Nachfolgegerät hinreißen lässt – was ganz im Sinne der Hersteller sein dürfte.
Diese Herstellerpolitik läuft ganz klar den Zielen des ElektroG zuwider: Dieses setzt in erster Linie auf Vermeidung von Abfällen und zielt beim Anfall von Elektro(nik)schrott auf den Grundsatz der Wiederverwertung.
Rechtlicher Hintergrund
Entsprechende Vorgaben zur Konzeption von Elektro- und Elektronikgeräten finden sich in § 4 des ElektroG.
So heißt es in § 4 S. 2 ElektroG:
"Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind so zu gestalten, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist."
Bei der Vorschrift des § 4 S. 2 ElektroG handelt es sich um ein verbindliches Gestaltungsgebot. Die Vorschrift verpflichtet damit Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, ihre Geräte so zu konzipieren, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist. Es handelt sich gerade nicht nur um eine Soll-Vorschrift.
Dieses Gebot gilt nur dann nicht, wenn sachliche Gründe eine Ausnahme hiervon rechtfertigen, etwa weil eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig ist und deswegen eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich ist (z.B. aus Gründen der Sicherheit, der Leistungsfähigkeit oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten) vgl. § 4 S. 4 ElektroG.
Nach § 13 Abs. 7 ElektroG treffen Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten daneben auch Informationspflichten:
"Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, sind Angaben beizufügen, welche den Nutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren."
Auf den ersten Blick scheint die rechtliche Lage klar: Neue Elektronikgeräte mit fest verbauten Akkus dürfte es – abgesehen von den seltenen Ausnahmen, bei denen eine feste Verbindung von Akku und Gerät sachlich gerechtfertigt ist - gar nicht mehr geben. Dennoch greift diese Produktkonzeption immer weiter um sich.
Warum halten sich die Hersteller nicht an die gesetzlichen Vorgaben?
Dies liegt zum einen daran, weil der Gesetzgeber schlicht vergessen hat, behördliche Sanktionsmöglichkeiten bei einem Verstoß gegen das Gestaltungsgebot des § 4 S. 2 ElektroG vorzuhalten.
Typischerweise stellen Verstöße gegen Vorschriften des ElektroG Ordnungswidrigkeiten dar, die behördlicherseits durch Verhängung von Bußgeldern von bis zu 100.000,- Euro geahndet werden können. Nicht so bei einem Verstoß gegen das Gestaltungsgebot des § 4 S. 2 ElektroG: Eine Ermächtigungsgrundlage für ein behördliches Einschreiten ist in diesem Zusammenhang im ElektroG nicht vorhanden; die Vorschrift des § 4 ElektroG findet sich in der Aufzählung der Ordnungswidrigkeiten des § 23 ElektroG nicht wieder.
Weiterhin stellen die Vorschriften des ElektroG regelmäßig auch sog. „Marktverhaltensregeln“ dar, so dass ein Hersteller, der sich nicht an die Vorschriften des ElektroG hält, damit meist auch einen Wettbewerbsverstoß begeht, und deswegen z.B. von einem Mitbewerber abgemahnt und auf Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch genommen werden kann.
Zum anderen sind die Vorgaben des § 4 S. 2 ElektroG nicht konkret genug gefasst, weil daraus nicht ausreichend klar hervorgeht, ob sich die Anforderungen auf die Phase der Nutzung oder (nur) auf die Entsorgungsphase beziehen.
So vertritt etwa das Umweltbundesamt die Ansicht, die Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass es nicht darauf ankommt, ob eine „problemlose Entnehmbarkeit“ gerade durch den Verbraucher sichergestellt ist.
Die Akkus bzw. Batterien müssen nur bei der Entsorgung problemlos zu entnehmen sein.
Für diese Sichtweise spricht auch die Vorschrift des § 11 Abs. 1 BattG, welche die Pflichten des Endnutzers bei der Entsorgung von Batterien bzw. Akkumulatoren regelt. So heißt es zwar in deren Satz 1, dass Besitzer von Altbatterien diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben. Deren Satz 2 stellt jedoch klar, dass diese Pflicht nicht für Altbatterien gilt, die in andere Produkte eingebaut sind. Der Endnutzer ist danach also nicht verpflichtet, in Elektro- bzw. Elektronikgeräte eingebaute Batterien selbst auszubauen sondern kann sie zusammen mit den Geräten entsorgen.
Dem Mitarbeiter eines Entsorgungsbetriebs für Elektroschrott bereitet die Entnahme eines fest eingebauten Akkus, ggf. unter Zuhilfenahme von Spezialwerkzeugen im Regelfall keine Schwierigkeiten bzw. jedenfalls weitaus weniger Probleme als dem Durchschnittsverbraucher. Auch kommt es in der Entsorgungsphase anders als in der Nutzungsphase nicht mehr primär darauf an, dass das Gerät im Anschluss auch noch funktionsbereit ist. Der Akku kann bei der Entsorgung also ohne Rücksicht auf Beschädigungen des eigentlichen Geräts entfernt werden.
Will man der Ansicht des Umweltbundesamtes folgen, dürfte Herstellern, die ihre Geräte z.B. mit einem fest verlöteten Akku ausstatten nur schwer beizukommen sein.
Auch aus der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zu deren Umsetzung das Gestaltungsgebot des § 4 S. 2 ElektroG mit Wirkung vom 01.12.2009 in das ElektroG aufgenommen wurde, ergibt sich ebenfalls nicht eindeutig, für welchen Personenkreis die Entnehmbarkeit „problemlos“ möglich sein muss. Zwar regelt Artikel 11 dieser Richtlinie, dass Geräten, in die Batterien und Akkumulatoren eingebaut sind, Anweisungen beigefügt sein müssen, wie diese sicher entnommen werden können und verlangt, dass die Verbraucher über den Typ der eingebauten Batterien und Akkumulatoren zu informieren sind. Diese Informationspflichten wurden durch § 13 Abs. 7 ElektroG umgesetzt.
Der Umstand, dass den Geräten Anweisungen beigefügt sein müssen und Verbrauchern Informationen zu erteilen sind, bedeutet jedoch nicht, dass es (auch) Verbrauchern möglich sein muss, die Batterien bzw. Akkumulatoren problemlos entnehmen zu können.
Andererseits widerspricht die vorgenannte Sichtweise eindeutig den allgemeinen Zielen des ElektroG. Hier sind vorrangig die Abfallvermeidung und die Wiederverwendung im Bereich der Elektro- und Elektronikgeräte zu nennen. So ist durch den festen Einbau des klassischen Verschleißteils Akku in Geräte bei gleichzeitig regelmäßig horrenden Wechselkosten in Fachbetrieben durchaus damit zu rechnen, dass Geräte von Verbrauchern entsorgt werden, die bei einer einfachen Austauschbarkeit des Akkus und der Möglichkeit der Verwendung günstiger Nachbauakkus dritter Hersteller (noch) nicht entsorgt worden wären.
Fazit
Die Rechtslage ist hier alles andere als eindeutig. Die schwammige Formulierung des Gesetzes spielt Herstellern in die Hände, die durch die feste Integration des Akkus als klassischem Verschleißteil die Lebensdauer ihrer Geräte künstlich verkürzen. Eine griffige Definition der „problemlosen Entnehmbarkeit“ ist u.E. nicht möglich, so dass Hersteller, die in ihren Elektronikgeräten Akkus fest verbauen (noch) keine Konsequenzen zu fürchten haben.
Damit ist weiterhin der Verbraucher gefordert, dieser geplanten Obsoleszenz Einhalt zu gebieten, zumindest so lange, bis der Gesetzgeber seinem Nachbesserungsbedarf in Sachen konkreter Ausgestaltung der Produktkonzeption nach dem ElektroG genüge getan hat.
Wir dürfen in dieser Sache auf die Berichterstattung des Magazins c’t hinweisen. Im Heft 5/2013 findet sich ein umfassender Artikel zu dieser Thematik, der in Zusammenarbeit mit der IT-Recht Kanzlei entstanden ist. Eine Onlinevorschau auf den Artikel finden Sie hier.
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4 Kommentare
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