Elektronische Zigaretten: unschädlich, frei verkäuflich und überall erlaubt?
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Handlungsanleitung: E-Zigaretten und Liquids verkaufen!"
In jüngster Zeit wird der Tabakmarkt mit einer Neuentwicklung aus China überflutet, die diesen Markt revolutionieren soll: die elektronische Zigarette. Beworben werden die elektronischen Zigaretten als gesündere Alternative zu herkömmlichen Tabakprodukten, als Hilfsmittel zur Rauchentwöhnung und als Möglichkeit auch in rauchfreien Zonen dem Nikotinverlangen nachzugehen. Doch was steckt hinter diesen neuen Gerätschaften? Woraus bestehen sie? Und welche Regulierungen gibt es im Bereich des Vertriebs elektronischer Zigaretten?
I. Woraus bestehen elektronische Zigaretten und wie funktionieren sie?
Im Gegensatz zu klassischen Zigaretten, findet beim „Rauchen“ elektronischer Zigaretten keine Tabakverbrennung statt.
Es muss zwischen zwei Arten von sog. E-Zigaretten unterschieden werden:
- Produkte, die Tabak erhitzen und
- Produkte, die nikotinhaltige Lösungen verdampfen. Diese bestehen aus einer Stromquelle, einem elektronischen Vernebler, einer auswechselbaren Flüssigkeitskartusche und einer Steuerungselektronik. Sobald am Mundstück gezogen wird, reagiert ein Sensor auf den Luftstrom und aktiviert automatisch die Zigarette und die Flüssigkeit wird unter Wärmeeinwirkung vernebelt. Das Nikotin befindet sich (neben anderen Substanzen wie Propylenglykol, der für den Nebeleffekt verantwortlich ist, Ethanol und verschiedenen Aromen) in den vom Raucher selbst einsetzbaren Kartuschen und kann so inhaliert werden.
Laut Angaben des Bundesinstituts für Risikobewertung ist nur ein Produkt bekannt, das in die Tabak-erhitzende Kategorie fällt. Die „verdampfenden“ E-Zigaretten stellen somit den Regelfall dar.
II. Wie werden elektronische Zigaretten klassifiziert und welche Konsequenzen hat die Klassifizierung auf die Vertriebs- und Nutzungsmöglichkeiten?
Die Klassifizierung der E-Zigarette ist weltweit sehr umstritten. Dies zeigt sich vor allem in den sehr verschiedenen Einstellungen der Staaten zu deren Vertrieb. Die Regelungen variieren vom Unterbleiben jeglicher gesetzlicher Vorschriften bzgl. der Einfuhr und des Vertriebs bis hin zum absoluten Verbot der elektronischen Zigaretten.
1. Die Klassifizierung in Deutschland
Laut dem Deutschen Krebsforschungszentrum sowie dem Bundesinstitut für Risikobewertung werden elektronische Zigaretten in Deutschland ausschließlich über das Internet vertrieben.
Eine offizielle Klassifizierung der elektronischen Zigarette, die verbindlich für ganz Deutschland oder Europa deren Einordung als bestimmte Art von Produkt festlegen würde, gibt es zurzeit (noch) nicht.
Aufgrund der verschiedenen Bau- und Inhaltsstoffe wird vielmehr differenziert.
Es werden hauptsächlich vier verschiedene Einstufungen der E-Zigarette diskutiert:
- als Tabakprodukt,
- als Arzneimittel,
- als Medizinprodukt oder
- als „normales“ Konsumgut.
a) Tabakprodukt
Um dem Nichtraucherschutzgesetz zu unterliegen, müssten die elektronischen Zigaretten als Tabakprodukt klassifiziert werden.
Die Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung hält eine Differenzierung je nach Art der elektronischen Zigarette für sachgerecht:
Nach der Gesetzesbegründung zum ursprünglichen Bayerischen Gesundheitsschutzgesetz (GSG) sind vom Rauchverbot daher nur solche E-Zigaretten/Zigarren erfasst, die gesundheitsgefährdenden Rauch an die Umgebung abgeben. Wenn bei einer solchen E-Zigarette jedoch keine Verbrennung stattfindet, handelt es sich auch nicht um "Rauchen". Alle Produkte, die verraucht werden, erzeugen Gefahrstoffe wie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Kohlenmonoxid, Feinstaub sowie Schwermetalle. Ein Verdampfen von Lösungen zum Zwecke des Inhalierens fällt dagegen nicht unter den Anwendungsbereich des GSG mit der Folge, dass für solche E-Zigaretten, die nur in Flüssigkeit gelöstes Nikotin enthalten, das gesetzliche Rauchverbot nicht gilt.
Elektronische Zigaretten, die Nikotin verdampfen als Tabakprodukte einzustufen, erscheint in der Tat sehr zweifelhaft, da sie gerade keinen Tabak, sondern nur das aus Tabak extrahierte Nikotin enthalten. Es werden sogar Kartuschen angeboten, die gar kein Nikotin aufweisen.
Dennoch hat der Stadtdirektor der Stadt Köln, Guido Kahlen, die uneingeschränkte Anwendung des nordrhein-westfälischen Nichtrauchergesetzes auf E-Zigaretten angeordnet. Gastwirten, die in ihren Betrieben den Gebrauch der E-Zigarette gestatten müssen also mit Bußgeldern rechnen.
Diese Ansicht teilt auch die Bundesregierung (dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/087/1708772.pdf ) nach der die Befreiung der arzneimittelrechtlichen Zulassung für Tabakerzeugnisse gem § 2 Abs. 3 Nr. 3 AMG auf E-Zigaretten nicht anzuwenden ist.
Der Sprecher der Geschäftsstelle der Bundesdrogenbeauftragten spricht sich dafür aus, die E-Dampfer wie Zigaretten mit Warnhinweisen zu versehen, da sie seiner Ansicht nach nur eine andere Form des Rauchens darstellen würden und gesundheitlich bedenklich seien.
Jedoch könnten elektronische Zigaretten auch als Nachahmerprodukt von Tabakprodukten klassifiziert und auf dieser Grundlage sogar verboten werden.
b) Arzneimittel
Anbieten könnte sich auch einen Klassifizierung der Flüssigkeitskartuschen verdampfender elektronischer Zigaretten als Arzneimittel
Diese Klassifizierung ist für Tabakentwöhnungsmittel, bei denen der medizinische Nutzen zur Tabakentwöhnung wissenschaftlich festgestellt wurde, einschlägig. Diese Mittel sind auch apothekenpflichtig, d.h. die dürfen nur über Apotheken vertrieben werden.
Das Bundesverwaltungsgericht:
„Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel setzt voraus, dass die ihm zugeschriebenen Wirkungen durch belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sind“ (BVerwG 3 C 23.06 vom 25.07.2007).
Es gibt jedoch bisher keine zuverlässigen medizinischen Studien, die einen Nutzen der elektronischen Zigaretten zur Tabakentwöhnung beweisen.
Der Experte des Bundesinstituts für Risikobewertung Frank Henkler (Februar 2011) ist der Ansicht :
Nikotin ist ein Nervengift und kann Bluthochdruck sowie Genschäden verursachen. Zur Nikotinentwöhnung ist die E-Zigarette definitiv nicht geeignet.
Die Bezirksregierung von Niederbayern spricht sich dennoch für eine Regelung nach dem Arzneimittelgesetz aus:
Nikotin sei ein pharmakologisch wirksamer Stoff und nikotinhaltige Produkte würden somit gem. §§ 2, 43 Arzneimittelgesetz (AMG) der Apothekenpflicht unterliegen. Normale Tabakwaren sind nur deshalb nicht apothekenpflichtig, weil eine Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 3 Nr. 3 AMG, die auf § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes verweist, diese als Ausnahme von der Apothekenpflicht befreit. Hier sind jedoch nur klassische Rauchwaren genannt; die modernen Filterkartuschen könnten von der Ausnahmeregelung nicht umfasst sein. Die niederbayerische Regierung ist sogar soweit gegangen, einem Onlinehändler ein Vertriebsverbot anzudrohen.
Auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, sowie die Bundesregierung teilen diese Ansicht, E-Zigaretten als Arzneimittel einzustufen.
In diese Richtung ging auch das VG Potsdam (Beschluss vom 09.06.2008, Az. 3 L 115/08):
„Es ist vorliegend davon auszugehen, dass das über die von der Antragstellerin betriebene Internet-Handelsplattform zum Verkauf angebotene – für die sog. E-Zigarette bestimmte – flüssige Nikotin als nicht zugelassenes Arzneimittel anzusehen ist und damit ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz vorliegt“.
Zu beachten ist jedoch, dass sich die gerichtliche Kontrolle der Ordnungsverfügung einer Behörde, die der Antragstellerin den Vertrieb der E-Zigaretten auf ihrer Internetplattform verboten hatte, auf eine summarische Prüfung beschränkt. In diesem Beschluss ging es nur um eine Entscheidung darüber, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung Vorrang gegenüber den Interessen der Antragstellerin, vom Vollzug verschont zu bleiben, genießt. Eine abschließende Einstufung des flüssigen Nikotins als nicht zugelassenes Arzneimittel ist mit diesem Beschluss nicht zustande gekommen.
Die Einstufung als Arzneimittel hätte neben der Apothekenpflicht, zur Folge, dass eine Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 1 AMG bestünde und die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der E-Zigaretten gemäß der Arzneimittelverordnung nachgewiesen werden müsste. Somit entstünde zumindest eine Kontrolle zum Schutz der Verbraucher. Darüber hinaus würde sich die Beurteilung der Zulässigkeit von Werbung für E-Zigaretten nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) richten, wonach insbesondere Werbung mit nicht zugelassenen Arzneimitteln unzulässig ist.
c) Medizinprodukt
Die E-Zigaretten könnten auch unter Medizinprodukte gefasst werden.
Das Medizinproduktegesetz setzt eine Reihe von technischen und medizinischen Anforderungen an Medizinprodukte (Klinische Bewertung / Leistungsbewertung; Konformitätsbewertungsverfahren; CE-Kennzeichnungspflicht).
Dafür müsste dem Produkt eine medizinische Zweckbestimmung (z.B. Raucherentwöhnung) ausgelobt werden (§ 3 MPG).
Eine Abgrenzung zu Arzneimitteln ist dahingegen vorzunehmen,
„dass bei überwiegend pharmakologischer Wirkung ein Arzneimittel, bei überwiegend physikalischer Wirkung ein Medizinprodukt vorliegt“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.06.2007, Az. 13 A 3903/06).
Dieses Abgrenzungskriterium würde eher dafür sprechen, die Klassifizierung der E-Zigaretten aufzuspalten: die Nikotinkartusche als Arzneimittel und der Inhalator als Medizinprodukt. Die Bundesregierung sieht eine Klassifizierung der Zigarettenkörper (ohne Nokotinlösung) mit Ladegerät und Vernebler als Medizinprodukt dann als einschlägig, wenn der Zigarettenkörper vom Hersteller dazu bestimmt ist, eine als Arzneimittel eingestufte Nikotinlösung zu verabreichen und wieder verwendbar ist oder separat verkauft wird (§ 2 Abs. 3 MPG).
Anderenfalls (d.h. bei fester Verbindung mit dem Nikotindepot und keiner Wiederverwendbarkeit) sei die E-Zigarette einheitlich als Arzneimittel einzustufen.
d) General Sales Produkts
Der EU-Kommission liegt eine Petition vor, die eine Klassifizierung der elektronischen Zigaretten als General Sales Products begehrt. Damit wäre keine weitere spezifische Regulierung für die E-Zigaretten erforderlich, die dann den allgemeinen Regeln für Konsumgüter unterlägen.
2. Ein Blick ins Ausland
a) Österreich
Laut Stellungnahme des österreichischen Bundesministerium für Gesundheit wird die Nikotinkartusche als Arzneimittel und der Inhalator als Medizinprodukt eingestuft. Somit sind nach deren Ansicht die Nikotindepots der E-Zigaretten dem Arzneimittelgesetz unterstellt und der Inhalator dem Medizinproduktegesetz.
a) Frankreich
In Frankreich hat die AFSSAPS (Französisches Institut für Arzneimittel und Medizinprodukte) ebenfalls zwischen verschiedenen Geräten unterschieden.
Eine Klassifizierung der Nachfüllkartuschen als Arzneimittel sei dann einschlägig, wenn sie entweder der Rauchentwöhnung dienen sollen, mindestens 10mg Nikotin/Kartusche beinhalten oder das sog. „e-liquid“ eine Nikotinkonzentration von mindestens 20mg/ml enthält. In diesen Fällen sei das elektronische Gerät der E-Zigarette als Medizinprodukt einzustufen und müsse der CE-Kennzeichnungspflicht genügen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sei die Nutzung als Zigaretten-Ersatz als Genussmittel einzustufen. Für letztere ist die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen erforderlich.
Die AFSSAPS stellt auch fest, dass es in Frankreich bisher keine Geräte gebe, für die eine Apotheken- oder Arzneimittelzulassung vorliege. Doch auch die französische Behörde empfiehlt, vom Gebrauch von E-Zigaretten abzusehen.
b) USA
Laut einer Studie der World Health Organisation ist die Bundesbehörde zur Überwachung von Nahrungs- und Arzneimitteln (FDA) der Ansicht , dass die Vermarktung der E-Zigarette als Kombination aus Arzneimittel und medizintechnischem Gerät, ohne behördliche Genehmigung illegal sei.
c) Brasilien und Singapur
Brasilien und Singapur werden elektronische Zigaretten als Nachahmerprodukt von Tabakprodukten klassifiziert und auf dieser Grundlage ist deren Vertrieb verboten.
Fazit
Die Klassifizierung liegt in Deutschland grundsätzlich in den Händen der zuständigen Länderbehörden (§ 11 AMGVwV). Die Zuständigkeit der Bundesoberbehörde (BfArM) ergibt sich nur bei Einstufungen auf Antrag der zuständigen Landesbehörde.
Die Tendenz (etwa Bayerische Staatsregierung, BfArM) geht wohl in Richtung der Einstufung der elektronischen Zigaretten als Arzneimittel. Dies erscheint auch zweckgerecht, um eine größtmögliche Kontrolle zum Schutz der Verbraucher zu gewährleisten. Auch der Nicorette Inhaler, das einzig bewährte Produkt zur inhalativen Anwendung von Nikotin zur Rauchentwöhnung ist in Deutschland als Arzneimittel zugelassen. Auch nach Ansicht der Bundesregierung (dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/087/1708772.pdf) sind die Grundsätze, die zur Klassifizierung dieses einen Produkts als Arzneimittel herangezogen wurden auf vergleichbare Produkte nikotinhaltiger E-Zigaretten übertragbar.
Diese Tendenz bestätigt auch das VG Frankfurt in seiner jüngsten Entscheidung (Beschluss vom 14.10.2011, Az. 4 L 191/11): es spreche „Überwiegendes“ dafür die Nikotindepots (E-Liquids) entsprechend zum Produkt des Nicorette Inhalers als Arzneimittel zu qualifizieren. Das VG erkennt jedoch auch dagegegensprechende Infizien:
„Ob sich die E-Zigarette mit Nikotindepot tatsächlich zum Einsatz als (Suchtbekämpfungs-) Arzneimittel eignet und ob diese Verwendung auch der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht (Voraussetzung für eine Einstufung als Funktionsarzneimittel), muss mithin einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Einer Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf es ebenfalls, soweit es um die Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 AMG (Tabakerzeugnisse) geht“.
Eine endgültige Entscheidung hat das VG Frankfurt hiermit also nicht getroffen!
Sollte jedoch eine EU-Regelung in Brüssel zu Stande kommen, wie sie derzeit von der EU-Kommission erwägt wird, wäre diese dann für die gesamte EU bindend. Damit kann man sich vielleicht auch die fehlenden rechtlichen Regulierungen in Deutschland erklären; die Behörden wollen erst das europäische Urteil abwarten, das nicht vor 2012 zu erwarten ist.
Händlern kann angesichts der unübersichtlichen Rechtslage derzeit nur geraten werden, sich bei den zuständigen Länderbehörden zu erkundigen, ob und wie in ihrem Zuständigkeitsbereich E-Zigaretten vertrieben werden dürfen, um ein Vertriebsverbot oder eine Bußgeldanordnung zu umgehen.
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16 Kommentare
vielen Dank für Ihren ausgewogenen Artikel. Diesem Artikel ist nichts hinzuzufügen was die Kerninformation wesentlich verändern oder erweitern würde. Ihr artikel ist so ganz anders im Vergleich zu der Ihrer Copy&Paste-Kollegen. Ich frage mich warum, kann es sein das hier eine Medienkamp. läuft? Bitte recherchieren Sie mal in diese Richtung. Mich interessiert an dieser Stelle auch offenen und geheimen Verbindungen der Frau Steffen MDL von NRW zur Tabaklobby.
Dafür vielen Dank
Immer mehr wird versucht, uns für Dumm zu verkaufen, nur um an unser Geld zu kommen! Welches Geld? Unseres, das wir für die Tabak-Industrie und die Tabak-Steuer abdrücken sollen!
Ich darf daran erinnern, dass das Ganze wieder einmal von einer Ministerin der gleichen Partei ausging, die auch damals einen Benzinpreis von 5 DM je Liter Benzin gefordert hat!(das schaffen die doch noch!?!) Man scheint doch stark von anderen politischen Problemen ablenken zu wollen!
Auch in dem Artikel von der NewYorkTimes sehe ich das gleiche Muster: Die Tabakindustrie und der Staat hätte gerne verhindert, dass ihnen die Millionen flöten gehen! Aber es gelingt ihnen nicht, die E-Zigarette zu verbieten!
Leute, denkt daran, wenn Ihr wieder mal über die hohen Benzinpreise und die teuer gewordenen Zigaretten wettert!
Wenn ihr euch weiter die teuren Kippen und noch teureres Benzin genehmigen wollt: Unterstützt diese Partei der Frau Ministerin Steffens! Schafft auch die Flugzeuge mit ihrem Lärm ab und fahrt mit dem Fahrrad in den Urlaub!
Gruß von einem, der seit 35 Jahren nicht mehr raucht!
Und Nichtraucher: Seid fair!
CHMP/EWP/369963/05 vom Dezember 2008 ausdrücklich festgestellt das
bestimmte dinge keine Arzneimittel sind,
Potential Reduced Exposure Products like cigarettes with low polycyclic aromates or nitrosaminecontents, and smokeless tobacco products are beyond the scope of this guidance document, as these products are not therapeutic drugs and fall under different legislations.
Frei Übersetzt:
Potentiell geringer belastende Produkte wie Zigaretten mit niedrigem polyzyklische Aromaten oder nitrosamine sowie Rauchfreie Tabakprodukte sind über dem Rahmen der vorliegenden Richtlinien, da diese Produkte keine Arzneimittel sind und unter andere Gesetzgebungen fallen.
Da es sich hier jedoch um einen Ausschluss bestimmter Dinge handelt wurde dieser Passus anscheinend nicht in die Deutsche Fassung des Arzneimittelgesetztes übernommen.
Ich kann mich ja Irren aber wurde die EMA nicht extra für ein gemeinschaftliches Arzneimittelrecht gegründet und sind deren Richtlinien nicht von allen EU Staaten zu übernehmen?
Wenn also die EMA ausdrücklich sagt das diese Produkte keine Arzneimittel sind kann die BFarM diese dann nachträglich zu Arzneimittel erklären?
Mit freundlichen Grüssen
Auch auf Veranstaltungen wird der Nebel mit Aromen versetzt um einen angenehmen Duft und Geschmack beim inhalieren zu verbreiten!
Nur werden hier meist gleich mehrere Liter von dem angeblich so schlimmen und Schädlichen Reizstoffen auf einmal verdampft.
Was eigentlich bedeuten müsste, dass bei jedem Disco,- oder Veranstaltungsbesuch mehre Hundert Menschen an schweren Vergiftunggen leiden müssten die dem Nebel ausgesetzt waren!
In meinen Augen wird hier nichts anderes gemacht, als eine sehr gute Sache schlecht zu reden, die Nikotinsüchtigen ein Stück besseres Leben ermöglichen.
http://www.ledshift.com/e-zigarette.html
Shame on you
Beitrag von Michael Braedt, Nds. MU
08.12.2011, 15:45 Uhr
Liebe Frau Lengert,
als zuständiger Referent im Niedersächsischen Umweltministerium in Niedersachsen für die Chemikaliensicherheit versuche ich mit meinen Kolleginnen und Kollegen in den anderen Ländern gegen die "Invasion" von giftigen Nikotin-Liquids für E-Zigaretten vorzugehen. Wir "bsteln" derzeit an entsprechenden Erlassen.
Ihren zusammenfassenden Artikel finde ich sehr sehr informativ. ich werde ihn als Grundlage für meine Stellungnahme an unsere Hausspitze nutzen (und ihn dann auch Ihnen im cc) zusenden.
Mit besten Grüßen
Michael Braedt
Warum wird das Dampfen schlecht gemacht? Wovor haben Sie solche Angst?
Was ich Dampfe oder Rauche bleibt wohl mir Überlassen
Video Teil 1: http://www.youtube.com/watch?v=oIpOpU-hgQQ
Video Teil 2: http://www.youtube.com/watch?v=r9JO19bzft0
YouTube-Kanal: http://www.youtube.com/user/Dampferhimmel
In den letzten Wochen und Monaten wurden wiederholt und mit sich häufender Kadenz Negativmeldungen über die elektrische Zigarette in Presse, Funk und Fernsehen verbreitet. Wenn man sich die Mühe macht und sich die Verbreitung in den Medien, die Häufung der Meldungen und die Aussagen in den Berichten genauer anschaut muss man zwangsläufig zu der Vermutung kommen dass es sich um eine gezielte und systematische Kampagne handelt. Diese gipfelte nun in einer offiziellen Erklärung des Ministeriums für Gesundheit des Landes Nord-Rhein-Westfalens.
Frau Ministerin Steffens lässt in dieser Meldung verlauten
Zitat:
"Der Handel und der Verkauf von E-Zigaretten sowie von liquidhaltigen Kartuschen, Kapseln oder Patronen für E-Zigaretten sind, sofern die arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, gesetzlich verboten.“
Zitat Ende
Zu dieser Aussage würde mich interessieren wo genau dieses Gesetz zu finden ist. Es widerspricht nämlich gängigem EU-Recht. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach geurteilt dass die elektrische Zigarette oder die dazu verwendeten Liquids keine Arzneimittel sind und auch nicht als solche eingestuft werden können. Ich bin mir nicht sicher ob sich hier das Land Nord-Rhein Westfalen aus einer Laune heraus über das EU-Recht hinwegsetzen kann.
Im Weiteren führt Frau Ministerin Steffens aus:
Zitat:
„Wer gegen die genannten Vorschriften des Arzneimittelgesetzes verstößt, setzt sich der Gefahr strafrechtlicher Ahndung aus.“
Zitat Ende
Hier wird also den Händlern und Verkäufern von heute auf Morgen mit Strafe gedroht falls sie ihrem Beruf weiter nachgehen sollten. Obschon die elektrische Zigarette nicht unter das Arzneimittelgesetz fällt und die Händler somit auch nicht gegen selbiges verstossen.
Ich zitiere noch einmal Frau Ministerin Steffens:
Zitat:
"Es gibt derzeit keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass der bei der Nutzung der elektrischen Zigarette entstehende Dampf für Personen, die sich im gleichen Raum wie die Nutzerin oder der Nutzer der E- Zigarette befinden, ungefährlich ist."
Zitat Ende
Nun, diese Aussage ist schlicht falsch. Diese wissenschaftlichen Belege gibt es. Sie wurden sogar schon von mehreren Amtsstellen festgehalten.
Das Bundesamt für Risikobewertung hält dazu beispielsweise fest:
Zitat:
„Eine maßgebliche Belastung der Innenraumluft mit Schadstoffen wird bei Verwendung von elektronischen Zigaretten, die nikotinhaltige Lösungen vernebeln, nicht erwartet.“
Zitat Ende
Prof. Bernd Schönhofer, Chefarzt für Lungenheilkunde bestätigt in einer Stellungnahme:
Zitat:
„Nach dem Stand des heutigen Wissens besteht bei der E-Zigarette keine relevante Gefahr, dass Mitmenschen durch Passivrauchen geschädigt werden.“
Zitat Ende
Dies bestätigt auch eine Untersuchung der Raumluftbelastung im Vergleich E-Zigarette/Zigarette am Institut für Umweltmedizin und Krankenhaushygiene des Universitätsklinikums Freiburg.
Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen dass der einzige Schadstoff den eine elektrische Zigarette enthält das Nikotin ist. Nikotin wurde aber im Zusammenhang mit Passivrauchen niemals als Problem eingestuft. Im Gegenteil, es wurde in allen Studien zum Passivrauchen mit Tabakzigaretten immer wieder darauf hingewiesen dass Nikotin das kleinste aller Übel sei, da es nur in Minimalstmengen in die Raumluft gelangt, vergleichbar mit der Nikotinkonzentration beim Kartoffel- oder Tomatenkochen.
Eine kleine Anmerkung für diejenigen die es nicht wissen, auch in Kartoffeln, Tomaten, Auberginen und in anderen Naturprodukten ist Nikotin enthalten.
Die Aussage dass diese minimalen Nikotinmengen in der Raumluft für Drittpersonen schädlich sei wurde auch von Frau Dr. Pötschke-Langer mehrfach geäussert. Frau Dr. Pötschke-Langer ist die Leiterin der Stabsstelle Krebsprävention im Deutschen Krebsforschungszentrum und des WHO-Kollaborationszentrums für Tabakkontrolle.
In dieser Funktion war sie in den letzten Wochen als Expertin immer häufiger in allen Medien vertreten. Dabei hat Frau Dr. Pötschke-Langer ganz erstaunliche Argumente gegen die elektrische Zigarette vorgebracht.
Sie hat zum Beispiel einen bemerkenswerten Selbstversuch durchgeführt. Dabei hat sie allerdings nicht selber an einer elektrischen Zigarette gezogen, sondern sie hat zwei Probanden zugezogen die je eine E-Zigarette gedampft haben – im gleichen Raum wie sich auch Frau Pötschke und andere Mitarbeiter befunden haben
Ich möchte hier Frau Dr. Pötschke-Langer zitieren wie dieser Selbstversuch ausgegangen ist:
Zitat:
“Nachdem in dem Raum zwei E-Zigaretten geraucht worden waren, hatten meine Kollegen und ich Atemwegsreizungen und ein Benommenheitsgefühl”
Zitat Ende
Frau Dr. Pötschke-Langer, dieser Selbstversuch scheint mir nicht wirklich einen wissenschaftlichen Wert zu haben. Es ist weder eine wissenschaftliche Arbeit, noch eine Untersuchung oder gar eine Studie die man in allen Medien glaubwürdig vertreten könnte. Und unter uns: Entweder sind sie da einem kollektiven Placebo-Effekt zum Opfer gefallen – oder es waren Substanzen involviert die wir Dampfer bestimmt nicht rauchen würden. Elektrische Zigaretten verursachen weder Atemwegreizungen noch ein Benommenheitsgefühl. Weder für den Dampfer selbst noch für Personen im Umfeld.
Frau Dr. Pötschke-Langer hat sich in der Folge mehrfach geäussert dass das Propylenglycol – das ist der Hauptbestandteil in den Liquids – mit grösster Wahrscheinlichkeit sehr schädlich sei, einem Reizgas ähnlich und es dazu noch keine ausreichenden Studien gäbe.
Nun ist es aber ausgerechnet so dass es zu Propylenglycol – abgekürzt PG, sehr viele Studien gibt, im Speziellen auch zur Inhalation des Dampfes. Alle diese Studien kommen ausnahmslos zum gleichen Schluss: Nämlich dass Propylenglycol für den Menschen in keiner Weise schädlich ist.
PG ist eine sehr weit verbreitete Substanz die in der Kosmetik, in Lebensmitteln und Arzneimitteln zum Einsatz kommt. Auch in Asthma- und anderen medizinischen Inhalatoren ist PG der Trägerstoff.
Da Propylenglycol bakterienhemmend wirkt laufen in den USA bereits Versuche in denen PG-Dampf in die Belüftungsanlagen von Schulhäusern und Behörden eingespeist wird, um die Verbreitung von Krankheitserregern zu verhindern.
Übrigens besteht auch der bekannte Disco- oder Konzertnebel aus Propylenglycol-Dampf. Und da werden dann ganz andere Mengen verdampft als mit einer elektrischen Zigarette.
Von Reizgas oder hoher Schädlichkeit kann hier also ganz sicher keine Rede sein.
Die nächste Aussage von Frau Dr. Pötschke-Langer war – ebenfalls wieder sehr breit in allen Medien gestreut – dass Nikotin in elektrischen Zigaretten krebserregend sei.
Darauf möchte ich hier aber gar nicht näher eingehen, weil es dazu genügend und ausführliche Studien gibt die allesamt aussagen dass Nikotin ohne Tabakverbrennung erwiesenermassen nicht canzerogen – also nicht krebserregend ist. Sonst müssten ja auch Nikotinpflaster und Nikotinkaugummis krebserregend sein, in diesen Produkten ist exakt das gleiche Nikotin enthalten wie in den Liquids der elektrischen Zigaretten.
Ja, es ging weiter, nun brachte Frau Dr. Pötschke-Langer Nitrosamine ins Spiel. Nitrosamine sind stark krebserregende Stoffe die auch in Zigaretten enthalten sind, man nennt sie da tabakspezifische Nitrosamine.
Frau Pötschke bezieht sich da auf eine Untersuchung aus dem Mai 2009 der amerikanischen Arzneimittelbehörde, der FDA.
Diese hatte verschiedene Liquids auf Nitrosamine untersucht. Die meisten davon waren frei von Nitrosaminen, in einigen wenigen hat man sie aber nachweisen können. Allerdings hat die FDA die Ergebnisse nie offen gelegt, es ist also unklar in welcher Menge Nitrosamine gefunden wurden. Allgemein geht man deshalb davon aus dass sich die gefundenen Mengen unmittelbar in der Nähe der Nachweisgrenze befinden und somit kaum schädlich sind.
Durch das Verweigern der Veröffentlichung der Resultate wird diese FDA-Untersuchung allgemein nicht anerkannt.
Der Versuch der FDA - unter anderem - mittels dieser Untersuchung die elektrische Zigarette als Arzneimittel einzustufen ist deshalb vor den US-Gerichten gescheitert.
In der Zwischenzeit gibt es neue und aktuelle Untersuchungen zu Nitrosaminen in den Liquids, die Aktuellste vom November 2011. Ein angesehenes Analyselabor in Hamburg hat bei keinem der getesteten Liquids Nitrosamine nachweisen können. Oder nur im unbedenklichen Marginalbereich wie sie auch in Pökelfleisch, Käse, Bier, Fisch usw. Vorkommen.
Dies sind nur ein paar wenige Beispiele um aufzuzeigen wie negativ und offensichtlich falsch im Zusammenhang mit der elektrischen Zigarette argumentiert wird. In der Berichterstattung der vergangenen Wochen wurden noch ganz andere Argumente ins Feld geführt die sich ebenfalls sehr leicht widerlegen lassen.
Ich möchte hier Frau Dr. Pötschke-Langer in keiner Weise irgend eine unlautere Absicht unterstellen. Ich bin überzeugt davon dass Frau Dr. Pötschke-Langer nach bestem Wissen und Gewissen im Dienste der Gesundheit handelt.
Allerdings ist es ganz erstaunlich dass – trotz der unbestrittenen Fachkompetenz von Frau Dr. Pötschke-Langer auf vielen Gebieten – so viele Falschmeldungen, Halb- und Unwahrheiten über das elektrische Rauchen in die Medienberichte eingeflossen sind.
Man muss sich deshalb die Frage stellen ob Frau Dr. Pötschke-Langer zum Thema elektrische Zigarette als Expertin hinzugezogen werden soll, oder doch eher jemand mit einem umfassenderen Detailwissen auf diesem Gebiet.
Damit möchte ich den ersten Teil meiner kleinen Botschaft an Sie abschliessen, ich sehe Sie gleich wieder im zweiten Teil.
Ich habe Ihnen im ersten Teil aufgezeigt welche zurecht gebogenen Wahrheiten in der Berichterstattung über die elektrische Zigarette verbreitet werden. Im zweiten Teil möchte ich Ihnen noch ein paar grundsätzliche Gedanken und weitere Fakten zum elektrischen Rauchen erörtern.
Erstens zum Thema Tabakprävention. Als Dampfer halte ich die Tabak- und Suchtprävention für sehr wichtig und unerlässlich. Und zwar aus dem einfachen Grund weil wir Dampfer zu diesen Süchtigen gehören. Wir wissen aus eigener Erfahrung wie schlimm es ist mit dieser Sucht zu leben und wie sehr diese Sucht den Alltag und die Lebensqualiät beeinträchtigt. Wir unterstützen deshalb die Prävention uneingeschränkt, damit nicht noch mehr Leute in die gleiche Suchtfalle tappen wie das bei uns leider der Fall ist.
Über 80% der Dampfer sind zwischen 40 und 60 Jahre alt und blicken auf eine unrühmliche Karriere von 20, 30 oder gar 40 Jahren Tabakrauch zurück. Alle diese Menschen haben zahlreiche Versuche unternommen mit dem Rauchen aufzuhören. Sie sind aber laufend gescheitert weil der Suchtdruck schlicht zu gross ist. Diese Menschen haben mit der elektrischen Zigarette die Möglichkeit erhalten ihre Sucht auf eine deutlich weniger schädliche Art zu befriedigen.
Dampfen ist nicht gesund! Dampfen ist schädlich! Ich werde nicht müde dies immer wieder zu betonen. Aber es ist mit Sicherheit um ein vielfaches weniger schädlich als rauchen.
Wir Dampfer sind übrigens sehr gesundheitsbewusste Menschen. Das mag im ersten Moment ein wenig paradox klingen, es ist aber tatsächlich so. Wir haben es geschafft mit den Zigaretten aufzuhören und achten deshalb sehr genau darauf was wir inhalieren und dass da keine zusätzlichen Schadstoffe involviert sind.
Und damit komme ich zu einem Thema dass immer wieder in der Presse verbreitet wird. Das Argument man wisse nicht was für Stoffe in den Liquids enthalten sind. Diese Aussage ist komplett falsch. Wir wissen sogar sehr genau woraus Liquids bestehen – im Gegensatz zu der Zigarette, dort wissen wir es nicht.
Wie haben von der Konsumentenseite her immer Druck auf die Hersteller und die Händler gemacht und Transparenz gefordert. Mit gutem Erfolg. Heute sind auf vielen Liquidfläschchen die genauen Inhaltsangaben deklariert oder es gibt separate technische Datenblätter oder Zertifikate dazu.
Auch die Forderung nach Liquidflaschen mit kindersicheren Verschlusskappen und die Forderung nach Warnhinweisen auf den Flaschen kam immer wieder von uns Konsumenten. Wir sind in dieser Frage auf dem richtigen Weg, immer mehr Händler und Hersteller erfüllen diese Forderungen.
Aus diesen Gründen unterstützen wir auch Kontrollen und Regulierungen der Inhaltsstoffe, das ist in jedem Fall in unserem Sinne. Dazu bedarf es aber ganz sicher keiner Einstufung als Arzneimittel.
Zum besseren Verständnis der Liquids möchte ich Ihnen noch kurz die Inhaltsstoffe aufzählen, es sind nämlich nur 3 oder vier. Prpylenglycol und Glycerin machen über 90% der Liquids aus, dazu kommen Lebensmittelaromen und – nur wenn gewünscht – Nikotin.
Alle diese Inhaltsstoffe sind auch in Zigaretten enthalten.
Ich erwähne dies um Ihnen aufzuzeigen wie absurd die Diskussion über ein Verbot der elektrischen Zigarette oder eine Einstufung als Arzneimittel ist.
Es wird also tatsächlich über ein Verbot – oder über eine massive Einschränkung – der elektrischen Zigarette diskutiert obwohl Tabakzigaretten, die exakt die gleichen Stoffe beinhalten und noch einige hundert nachweislich schädliche und krebserregende mehr – in jedem Warenhaus frei verkäuflich sind.
Meine Damen und Herren, das ist absurd! Ein Schelm wer dabei Böses denkt.......
Ein weitere Punkt der immer wieder in der Presse angeführt wird: Es gibt noch keine Studien über die elektrische Zigarette. Falsch, falsch. Es gibt Studien, es gibt wissenschaftliche Arbeiten, es gibt Untersuchungen und es werden immer mehr. Immer mehr Wissenschaftler beschäftigen sich mit der elektrischen Zigarette und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Man muss sie einfach lesen wollen.
Natürlich gibt es keine Langzeitstudie über einen Zeitraum von 15 oder 20 Jahren. Das kann es nicht geben, weil es das elektrische Rauchen erst seit ca. 6 Jahren gibt. Also der Ruf nach solchen Langzeitstudien ist komplett verfehlt.
Auf der anderen Seite gibt es sehr viele Langzeitstudien über die Schädlichkeit der Zigarette oder über die Lungenbelastung durch den Strassenverkehr. Es wurde aber trotz all dieser Studien niemals über ein Verbot von Verbrennungsmotoren oder einer Einstufung derselben ins Arzneimittelgesetz diskutiert.
Prof. Dr. Michael Siegel von der Universität in Boston kommt in seiner letztjährigen Studie zum Schluss dass die elektrische Zigarette
Zitat:
„mindestens 1000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette“.
Zitat Ende
In seinen Schlussbemerkungen zur Studie schreibt Professor Siegel:
Zitat:
'Würde man diese Produkte vom Markt nehmen, würde dies tausende Nutzer dazu zwingen, wieder Zigaretten zu rauchen. 'warum sollten die FDA und Anti-Raucher-Gruppen solche Schritte unternehmen, die die öffentliche Gesundheit ernsthaft schädigen würden? Die Einzigen, die durch ein Verbot der E-Zigarette geschützt würden, sind die Tabakkonzerne, da diese neuen Produkte die erste wirkliche Bedrohung ihrer Profite seit Jahrzehnten darstellen.'
Zitat Ende
Damit möchte ich mich nun direkt an die Presse wenden, sehr geehrte Journalistinnen und Journalisten. Es liegt jetzt in Ihrer Pflicht in dieser Sache objektiv zu berichten. Sie alle wissen um den Pressekodex. Die journalistische Ethik verbietet es Ihnen offensichtliche Falschaussagen ohne Prüfung zu veröffentlichen auch wenn sie von noch so hoch dekorierten Persönlichkeiten kommen.
Ich bitte Sie alle in dieser Angelegenheit Ihre Hausaufgaben zu machen und seriös zu recherchieren. Die Recherchen zu diesem Thema sind übrigens sehr einfach, Sie finden alle Informationen im Netz und das mit einem sehr geringen Suchaufwand.
Ich bin kein Freund von Verschwörungstheorien, überhaupt nicht. Wenn man sich aber die Veröffentlichungen in den letzten Wochen und Monaten anschaut dann erkennt man ein Muster und es scheint offensichtlich dass hier eine Kampagne läuft. Sehr gezielt und sehr systematisch. Wer im Hintergrund die Fäden zieht, auf diese Spekulation möchte ich mich nicht öffentlich einlassen. Ich überlasse sie gerne Ihrem eigenen Urteilsvermögen.
Ich komme zum Schluss, aber ich möchte Ihnen unbedingt noch die Geschichte von Klaus erzählen, sie ist mir sehr wichtig. Klaus ist 56 Jahre alt, er ist ein sehr humorvoller, intelligenter und belesener Mensch. Er besitzt seit 30 Jahren ein kleines Buchantiquariat im Norden von Deutschland.
Klaus hat 40 Jahre lang geraucht, 50 bis 60 Zigaretten täglich. Ich habe seit gut einem Jahr Kontakt mit ihm und er hat im Dezember 2010 von einem Tag auf den anderen mit dem Rauchen aufgehört und ist auf die elektrische Zigarette umgestiegen.
Er hat mir dann immer mal wieder geschrieben wie es ihm so geht.
Sein vorher bedenklicher Gesundheitszustand hat sich in diesem Jahr massiv verbessert. Es war mir immer eine grosse Freude seine Emails zu lesen in denen er von seiner neuen Lebensqualität berichtete. Er hat gesprüht vor Lebenslust, ist dem örtlichen Turnverein beigetreten und hat mit seiner Frau zusammen das Wandern als Hobby entdeckt.
Diese Woche kam nun die folgende Emai von Klaus:
Zitat
„Lieber Phil
Ich kann nicht mehr. Nach dem RTL-Bericht von gestern Abend bin ich es leid. Ich habe genug mich ständig überall rechtfertigen zu müssen vor Leuten die ihre Bildung bei RTL-Extra abholen. Ich kann es nicht mehr hören wie sie mir alle erzählen wie gefährlich und schädlich das Dampfen doch ist.
Ich habe heute Morgen 5 Stangen Zigaretten geholt und soeben die dritte Schachtel aufgemacht. Ich schäme mich und ich verachte mich, vor meiner Frau und vor mir selbst.
Ich gebe auf. Sie sollen feiern dass sie es geschafft haben. Ich bin am Boden zerstört, aber ich bin wieder Raucher. Das haben sie doch alle gewollt.“
Zitat Ende
Ich bin bin sehr traurig und zornig zugleich.
Frau Ministerin Steffens, Frau Dr. Pötschke-Langer, meine Damen und Herren von der Presse. Ist es das was sie wollen? Möchten Sie dass Leute wie Klaus wieder zu Rauchern werden? Warum tun sie das! Welche Interessen verfolgen Sie?
Falls Sie ein intaktes und funktionierendes Gewissen haben – denken Sie bitte an meinen Freund Klaus.
als zuständiger Referent im Niedersächsischen Umweltministerium in Niedersachsen für die Chemikaliensicherheit versuche ich mit meinen Kolleginnen und Kollegen in den anderen Ländern gegen die "Invasion" von giftigen Nikotin-Liquids für E-Zigaretten vorzugehen. Wir "bsteln" derzeit an entsprechenden Erlassen.
Ihren zusammenfassenden Artikel finde ich sehr sehr informativ. ich werde ihn als Grundlage für meine Stellungnahme an unsere Hausspitze nutzen (und ihn dann auch Ihnen im cc) zusenden.
Mit besten Grüßen
Michael Braedt
Dr. Michael Braedt
Ref. 33
Niedersächsisches Umweltministerium
Archivstr. 2
30169 Hannover
Tel.: 0511 120 - 3498
Fax: 0511 120 99 3498
Mail: Michael.Braedt@mu.niedersachsen.de
Wir dürfen nochmals darauf hinweisen, dass wir einen eindeutig ergebnisoffenen Beitrag geschrieben haben. Es geht uns in erster Linie darum, Stellungnahmen und Ansichten involvierter Behörden und Regierungen darzustellen, da es, wie ausdrücklich erwähnt, noch keine spezifischen gesetzlichen Regelungen gibt. Die zitierten Stellungnahmen der befragten Behörden liegen uns selbstverständlich vor. Leider war es uns nicht möglich bei jeder Stadtverwaltungsbehörde in Deutschland und Europa eine Stellungnahme einzuholen. Angesichts der großen Anzahl dieser Behörden, hätten sich diese Ansichten wahrscheinlich auch schon wieder geändert, bis wir sie alle eingeholt hätten.
Wir möchten ebenfalls verdeutlichen, (insbesondere zur FDA, sowie zum österreichischen Bundesministerium für Gesundheit, die im Übrigen noch immer die beschriebenen Ansichten vertreten), dass Behörden keine Gesetze machen und es in den jeweiligen Ländern (noch) keine konkreten gesetzlichen Vorschriften gibt, die die Ansichten der zitierten Behörden umsetzen würden.
Zum Abschluss möchten wir zusammenfassend betonen, dass es weder in Deutschland noch länderübergreifend in der EU eine spezifische gesetzliche Vorschrift gibt, die die Klassifizierung sowie den Vertrieb der E-Zigarette verbindlich regelt. Nach unseren Erkenntnissen lässt sich wohl trotzdem eine Tendenz (die man in Deutschland sowohl an den Aussagen des BfArM, des Bundesinstituts für Risikobewertung sowie den Mitteilungen der bayerischen Regierung und im Ausland an den Ansichten der FDA, der AFSSAPS sowie dem österreichischen Bundesministerium für Gesundheit, entnehmen kann) zur Einordnung der Nikotindepots als Arzneimittel erkennen, mit der Folge, dass das Arzneimittelgesetz anwendbar wäre. Dies würde aber voraussetzen, dass eine pharmakologische Wirkung nachgewiesen wird, was bisher nicht geschehen ist.
Elektronische Zigaretten (zB die Produkte SuperSmoker der Fa. Moorandmore) als Alternative zu herkömmlichen Tabakprodukten sind für den Verbraucher mit unterschiedlichen Inhaltsstoffen am Markt erhältlich. Für Direktberater ist wichtig, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vermittlung über die Schiene des Direktvertriebs zulässig ist. ........
siehe http://www.die-zigarette.com/2010/10/793/
Derart schlecht recherchierte Beiträge gibt es zu genüge und man sollte von einer Rechtsanwaltskanzlei mehr erwarten als Lügen, bzw. Halbwahrheiten!
Das bayr. Justizministrerium und das KVR in München sehen z.B. derzeit keinen Handlungsbedarf, es gibt sogar eine schriftliche Stellungnahme des KVR!
Wie lange will man uns Dampfer noch mit so einem schlecht rechechierten Unsinn zuschütten?????
Ich greife nur mal zwei davon heraus:
- in Österreich gibt es keinerlei Verbote, die Elektrische Zigaretten betreffen
- Die FDA ist in den USA zurückgepfiffen worden und darf in den Handel nicht eingreifen. Der Vertrieb in den USA ist vollkommen legal.
Wenn Sie sich zur Thematik informieren wollen, empfehle ich Ihnen den kürzlich erschienenen Artikel in der New York Times:
http://www.nytimes.com/2011/11/08/science/e-cigarettes-help-smokers-quit-but-they-have-some-unlikely-critics.html?_r=2
Zum EU Recht respektive deutschen Recht kommentiere ich lieber mal nicht, ich wüsste auch nicht wo anfangen, da so ziemlich alle Rechtseinschätzungen falsch sind.