Richtlinienentwurf der EU-Kommission für ein EU-einheitliches Gewährleistungsrecht im Online-Warenhandel
Im Dezember 2015 hatte die EU-Kommission den Entwurf einer Richtlinie zum Online-Warenhandel vorgestellt. Dieser Richtlinienentwurf soll u.a. zusammen mit einem Richtlinienwurf zur Bereitstellung digitaler Inhalte die Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt umsetzen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Gewährleistungsregelung des Online-Warenhandels durch bestehende Richtlinie lückenhaft
- 2. Regelung der Gewährleistung nach dem Richtlinienentwurf zum Online-Warenhandel
- Definition des Mangels der Kaufsache
- Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit der Kaufsache
- Zwingende Hierarchie der Abhilfemöglichkeiten
- Recht des Käufers, Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten
- Frist für die Umkehr der Beweislast bei Mängeln der Kaufsache
- Keine Rügepflicht des Käufers
- Regeln für die Beendigung des Vertrages
- Verjährungsfristen
- 3. Aufsplitterung des Gewährleistungsrechts
- 4. Weiteres Verfahren
Der Richtlinienentwurf zum Online-Warenhandel deckt im wesentlichen Fragen des Gewährleistungsrechts ab. Im Unterschied zur Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf (1999/44/EG) soll durch den jetzigen Richtlinienentwurf das EU-Gewährleistungsrecht beim Online-Warenhandel voll harmonisiert und so eine der größten rechtlichen Barrieren für den grenzüberschreitenden Online-Warenhandel beseitigt werden.
Wenn Sie mehr zu diesem Richtlinienentwurf wissen wollen, der beträchtliche Auswirkungen auf Ihren europaweiten Onlinevertrieb von Waren haben kann, dann lesen Sie den folgenden Beitrag.
1. Gewährleistungsregelung des Online-Warenhandels durch bestehende Richtlinie lückenhaft
Das EU-Gewährleistungsrecht wird zurzeit durch die Richtlinie über den Verbrauchsgüterverkauf 1999/44/EG geregelt.
Der Onlinewarenverkauf ist neben der Richtlinie zum Verbrauchsgüterverkauf Gegenstand der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83, der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG. Fragen des Gewährleistungsrechts werden allerdings nur durch die Richtlinie zum Verbrauchsgüterverkauf behandelt. Die Verbraucherrechterichtlinie hat eine gewisse Relevanz, da sie Informationspflichten statuiert, die auch die Gewährleistungshaftung des Verkäufers betreffen (s. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe l Richtlinie).
Die Verbrauchsgüterverkaufrichtlinie bezieht sich sowohl auf Fernabsatzverträge wie traditionelle Ladenverträge. Sie konnte einige Grundfragen des Gewährleistungsrechts klären. Sie hat aber als Richtlinie, die nur Minimum-Standards setzt und wichtige Frage des Gewährleistungsrechts offen lässt, eine lückenhafte und fragmentierte Regelung des Gewährleistungsrechts in der EU zugelassen. Die EU-Mitgliedsstaaten haben von der Möglichkeit, Mindestanforderungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auszuweiten und weitere Anforderungen zugunsten der Verbraucher zu stellen im unterschiedlichen Ausmaß Gebrauch gemacht. Gerade das unterschiedliche Gewährleistungsrecht in der EU schreckt viele Onlinehändler davon ab, ihre Waren EU-weit zu verkaufen. Die unterschiedlichen Regeln zum Gewährleistungsrecht werden laut einer Studie der EU-Kommission als eines der größten Hindernisse im grenzüberschreitenden Handel angesehen (siehe Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
2. Regelung der Gewährleistung nach dem Richtlinienentwurf zum Online-Warenhandel
Der von der EU-Kommission vorgeschlagene Richtlinienentwurf soll die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie für den Online-Warenhandel ersetzen. Das Prinzip der Mindestharmonisierung, das noch für die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie galt, wird ersetzt durch das Prinzip der Vollharmonisierung, das bereits für die Regelung des Widerrufs und der Pflichtinformationen des Verkäufers durch die Verbraucherrechterichtlinie eingeführt wurde (sogenannte Vollharmonisierungsrichtlinie). So bestimmt Artikel 3 des Richtlinienentwurfs, dass die Mitgliedsstaaten keine von den Bestimmungen der Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen dürfen.
Artikel 3 Richtlinienentwurf
Grad der Harmonisierung
Die Mitgliedstaaten dürfen keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.
Durch den neuen Richtlinienentwurf werden jetzt für alle Mitgliedsstaaten folgende Regelungen des Gewährleistungsrechts verbindlich festgeschrieben:
Definition des Mangels der Kaufsache
Der Mangel der Kaufsache bestimmt sich in erster Linie nach den Anforderungen des Kaufvertrages. Allerdings werden bei der Bestimmung der Vertragsmäßigkeit der Kaufsache auch objektive Kriterien herangezogen (Artikel 5-7 Richtlinienentwurf).
Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit der Kaufsache
Nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit der Kaufsache der Empfang der Ware durch den Käufer. Der Richtlinienentwurf führt hier genauere differenzierte Kriterien ein (Artikel 8). Regelfall bleibt zwar der Zeitpunkt des Empfangs der Ware durch den Verbraucher oder durch einen vom Verbraucher benannten Dritten, der nicht der Beförderer ist. Dieser Zeitpunkt wird aber vorgezogen, wenn die Waren an einem vom Verbraucher benannten Beförderer übergeben wird. Es gilt dann der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den vom Verbraucher benannten Beförderer. Wichtig: Falls der Verkäufer eine Transportperson bestimmt, so bleibt es bei der Regelung, dass maßgeblicher Zeitpunkt der Empfang der Ware durch den Verbraucher ist.
Sondervorschriften gelten für Waren, die vom Verkäufer unter seiner Verantwortung montiert oder installiert werden sollen. Hier ist maßgeblicher Zeitpunkt der Abschluss der Montage oder Installationsarbeiten.
Zwingende Hierarchie der Abhilfemöglichkeiten
Der Verbraucher hat keine Wahlmöglichkeit mehr zwischen Nachbesserung, Lieferung einer mangelfreien Ware, Vertragsbeendigung und Minderung des Kaufpreises wie in einigen Mitgliedsstaaten. Er kann zunächst in einem ersten Schritt nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen. Erst in einem zweiten Schritt kann er eine Vertragsbeendigung oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Im Grundsatz bleibt in der ersten Stufe das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware zwar bestehen. Der Verkäufer kann aber die vorgeschlagene Abhilfe verweigern, falls diese Abhilfemöglichkeit unverhältnismäßig ist (so auch das deutsche Recht, s. §§ 439 BGB) . Das Wahlrecht des Käufers für die Abhilfemöglichkeiten der zweiten Stufe (Vertragsbeendigung und Minderung des Kaufpreises) wird nicht eingeschränkt. Dieses Wahlrecht gilt auch dann, wenn der Mangel geringfügig ist. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/94/EG hatte zwar diese Hierarchie der Abhilfemöglichkeiten als Minimumstandard gesetzt, hat es aber den Mitgliedsstaaten überlassen, auch eine freie Wahl der Abhilfemöglichkeiten zugunsten des Verbrauchers auf nationaler Ebene einzuführen.
Recht des Käufers, Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten
Falls die Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfolgt ist, kann der Verbraucher die Zahlung bis zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache zurückhalten (Art. 9, Abs. 4 Richtlinienentwurf). Eine solche Bestimmung kennt die Verbrauchsgüterkaufrechtrichtlinie nicht.
Frist für die Umkehr der Beweislast bei Mängeln der Kaufsache
Nach den nicht zwingenden Bestimmungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/94/EG hat - innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der Ware durch den Verbraucher - der Verkäufer die Beweislast, dass die Ware mangelfrei ist. Diese Beweislast wird nach dieser Frist zu Lasten des Käufers umgekehrt. Einige Mitgliedsstaaten haben diese Frist verlängert.
Der Richtlinienentwurf sieht jetzt zwingend eine Vermutungsfrist von 2 Jahren nach Empfang der Ware vor (Ein anderer Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist gilt für den Fall, dass Waren an einen vom Verbraucher benannten Beförderer übergeben wurde oder bei der Installation von Waren, s. oben unter Anstrich: Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit). Innerhalb dieser Frist wird zugunsten des Käufers vermutet, dass ein Mangel der Kaufsache besteht (Artikel 8 Abs. 3 Richtlinienentwurf).
Keine Rügepflicht des Käufers
Einige Mitgliedstaaten sehen eine Rügepflicht des Käufers bei Geltendmachung eines Mangels der Kaufsache vor. Falls eine solche Rüge innerhalb eines bestimmten Zeitraums dem Verkäufer nicht angezeigt wird, verwirkt der Käufer seine Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer. Diese Rügepflicht darf nach dem Richtlinienentwurf von den Mitgliedsstaaten nicht mehr vorgesehen werden.
Regeln für die Beendigung des Vertrages
Der Richtlinienentwurf sieht genaue Bestimmungen für die Pflichten des Verkäufers und des Verbrauchers bei Beendigung des Vertrages vor (Rückersterstattung des Kaufpreises, Rücksendung der Kaufsache) vor (Artikel 13 Richtlinienentwurf).
Verjährungsfristen
Es gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren für die Gewährleistungshaftung des Verkäufers. Maßgeblicher Zeitpunkt ist allerdings (anders als nach deutschem Recht) nicht der Zeitpunkt des Empfangs der Ware sondern der Zeitpunkt, zu dem innerhalb von zwei Jahren nach Empfang der Ware der Mangel der Kaufsache offenbar wird. Die Mitgliedsstaaten dürfen allerdings bestimmen, dass Verjährungsfristen bereits mit Empfang der Ware durch den Verbraucher beginnen (Artikel 14 Satz 2 Richtlinienentwurf), wie z.B. nach deutschem Recht. Hier würde es daher in der Praxis bei den jetzigen unterschiedlichen Verjährungsfristen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten bleiben. Es ist den Mitgliedsstaaten allerdings verboten, die Verjährungsfrist von zwei Jahren etwa für gebrauchte Ware zu verkürzen (wie zurzeit nach deutschem Recht).
3. Aufsplitterung des Gewährleistungsrechts
Der Richtlinienentwurf, der nur für Online-Verkäufe von Waren an Verbraucher gelten würde, würde zu einer Aufsplitterung des Gewährleistungsrechts in der Europäischen Union führen. Es gäbe ein Sonderrecht für den Onlineverkauf von Waren. Daneben würden für den herkömmlichen Ladenverkauf die bisherigen national unterschiedlichen Gewährleistungsregeln gelten. Wieder anders und national unterschiedlich wäre das Gewährleistungsrecht bei B2B Verträgen zu beurteilen.
Ursprünglich war eine EU-Verordnung für ein einheitliches Kaufrecht mit direkter Bindungswirkung für alle Mitgliedsstaaten vorgesehen, so dass eine Fragmentierung des Gewährleistungsrechts ausgeschlossen gewesen wäre. Dieses Konzept hat sich allerdings nicht durchgesetzt und wurde unter der jetzigen EU-Kommission fallengelassen.
Es bleibt abzuwarten, wie sich hier das Europäische Parlament und die Mitgliedsstaaten positionieren werden.
4. Weiteres Verfahren
Die Beratungen zum Richtlinienentwurf stehen erst am Anfang. Zurzeit ist der Richtlinienentwurf Gegenstand von Beratungen im Europäischen Parlament. Die IT-Recht Kanzlei wird über das weitere Verfahren berichten.
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