Für Dawanda-Verkäufer: Empfehlungen, Tipps und Hilfestellungen der IT-Recht Kanzlei
Nach unserer Stellungnahme zur Umsetzung der „Buttonlösung“ auf der Verkaufsplattform DaWanda sind von Seiten der DaWanda-Verkäufer(innen) noch einige Fragen offengeblieben. Dabei haben sich drei Fragenkomplexe herauskristallisiert, die noch „Bauchweh“ bereiten. Nachfolgend wollen wir auch hierzu Stellung nehmen.
1. Individualisierungswünsche vs. Pflichtinformationen im Rahmen der Buttonlösung
Die Verkäufe über DaWanda leben davon, dass Käufer dort Waren unter gewissen Rahmenbedingungen der Verkäufer nach den eigenen Bedürfnissen individualisieren lassen können. Dies erfolgt in aller Regel natürlich gegen einen entsprechenden Aufpreis.
Beispiel 1: Verkäuferin A bietet über DaWanda selbstgenähte Topflappen für 10,-€ das Stück an. Gleichzeitig ermöglicht A den Käufern, ihren Vornamen mittels aufgesticktem Schriftzug auf den Topflappen anbringen zu lassen. Hierfür wird je Topflappen ein Aufpreis von 5,-€ fällig.
Beispiel 2: Verkäuferin B bietet über DaWanda Stoffspielfiguren an. In der angebotenen „Basisversion“ kostet eine solche Spielfigur 20,-€. Da B bekannt ist, dass ihre Kunden häufig unterschiedliche Ansprüche an die Ausstattung der Spielfiguren haben, will B individuelle Ausstattungsmerkmale der Spielfigur in einer Art Baukastensystem anbieten.
Also ermöglicht B den Interessenten, gewisse „Extras“ zu ordern. So soll es laut Artikelbeschreibung etwa möglich sein, in die Spielfigur eine Rassel einzubauen (Aufpreis: 1,-€) oder eine Schlaufe mit Karabiner (Aufpreis: 5,-€) daran zu befestigen.
Problematisch ist hierbei jeweils, dass diese Individualisierungswünsche vom Plattformbetreiber nicht (ausreichend) erfasst werden (und wohl aufgrund der derzeitigen technischen Ausgestaltung) auch gar nicht entsprechend der konkreten Auswahl durch den Käufer erfasst werden können.
Dies hat derzeit zur Folge, dass einem Käufer, der in Beispiel 1 einen Topflappen mit seinem Vornamen bestickt kaufen möchte, auf der finalen Bestellseite lediglich ein Gesamtpreis in Höhe von 10,-€ angezeigt wird, obwohl er für den individualisieren Topflappen 15,-€ an A zu zahlen hat.
In Beispiel 2 würde dem Käufer, der die Spielfigur inkl. Rassel und Befestigungsschlaufe bestellen möchte, lediglich ein Gesamtpreis von 20,-€ ausgewiesen wird. Fällig würden für die Spielfigur samt Extras jedoch 26,-€.
Dies widerspricht grundsätzlich den Vorgaben des § 312g Abs. 2 S. 1 BGB in der Fassung seit dem 01.08.2012 i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB, nach denen dem Verbraucher im Rahmen der erweiterten Pflichtinformationen auf der finalen Bestellseite der von ihm zu entrichtende Gesamtpreis anzugeben ist.
Erschwerend kommt nach unseren Beobachtungen hinzu, dass auch hinsichtlich der auf der finalen Bestellseite anzuzeigenden „wesentlichen Merkmale der Ware“ ein gewisses Dilemma besteht. Die Angabe der „wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ im Rahmen der erweiterten Pflichtinformationen auf der finalen Bestellseite ist nach dem neugefassten § 312g Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz EGBGB für Unternehmer, die im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs Verbrauchern entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten seit dem 01.08.2012 verpflichtend.
Pflegt der DaWanda Verkäufer die mögliche(n) Individualisierung(en) bzw. Extras in das Anzeigefeld für die Darstellung der wesentlichen Merkmale mit ein, verwirrt er den Käufer, der das Produkt ohne Individualisierung bzw. Extras bestellen will, das sie auch für diesen erscheinen.
Jedenfalls weist das gewählte Produkt dann nicht zum angezeigten Endpreis genannten wesentlichen Merkmale auf, da diese ja aufpreispflichtig sind.
Andererseits wollen die Verkäufer die Angabe der wesentlichen Merkmale bzgl. Individualisierungen und Extras auch nicht weglassen, da ein Käufer, der diese wünscht, ja darüber auf der finalen Bestellseite noch einmal informiert werden soll (und auch muss, wenn der Vertrag über das Produkt mit Individualisierung und/ oder Extra(s) im elektronischen Geschäftsverkehr zustande kommt und die Ware durch die Individualisierung bzw. das/ die Extra(s) auch in wesentlicher Weise geprägt wird).
Unserer Ansicht nach gibt es hier derzeit nur einen Ausweg:
Die Gestaltung der eigenen DaWanda-Angebote sollte unbedingt dahingehend ausgerichtet werden, dass ein Vertrag über die Vornahme der Individualisierung bzw. des Einbaus der Extras erst im Nachgang zum eigentlichen Kauf der Ware (in der Grundversion) zustande kommt, und dies ausschließlich durch individuelle Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer.
Individuelle Kommunikation bedeutet, dass Käufer und Verkäufer per Email, per Telefon oder per Kontaktformular kommunizieren, nicht aber durch die „Maschinerie“ des Bestellablauf der Plattform DaWanda. Der Änderungsvertrag (bzw. u.U. die Aufhebung des bisherigen Kaufvertrags der Ware in der Grundversion und der Neuabschluss einen Kaufvertrags bezüglich der Ware mit Extras) darf dabei ausschließlich im Wege individueller Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zustande kommen.
Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn die Angabe der Individualisierungsmöglichkeit bzw. der „zubuchbaren“ Extras, die ja in aller Regel schon im Rahmen der Artikelbeschreibung des „Grundprodukts“ erfolgt, bereits als verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB ausgestaltet ist bzw. vom Interessenten nur als solches aufgefasst werden kann. In diesem Fall würde zumindest das Angebot, gerichtet auf Vornahme der Individualisierung bzw. Einbau der Extras über die „Maschine“ DaWanda laufen, so dass von ausschließlicher individueller Kommunikation nicht mehr die Rede sein kann.
Daher wird betroffenen DaWanda-Verkäufern zu raten sein, solche Änderungsmöglichkeiten in der Artikelbeschreibung ausdrücklich dahingehend zu formulieren, dass diesbezüglich noch kein verbindliches Angebot des Verkäufers abgegeben wird.
Vielmehr werden die Interessenten in diesem Rahmen darauf hinzuweisen sein, dass sie für Individualisierungen bzw. Extrawünsche den Verkäufer nach dem Kauf der Ware in der Grundversion dazu auffordern müssen, ein dahingehendes, verbindliches Angebot an den Käufer abzugeben. Diese Vorgehensweise wirkt zugegebenermaßen konstruiert, lässt sich aber nachvollziehbar damit begründen, dass Individualisierungswünsche erst auf ihre technische Realisierbarkeit hin und die Buchung von Extras erst auf deren Verfügbarkeit hin vom Verkäufer überprüft werden muss.
Diese Aufforderung des Käufers an den Verkäufer muss sich dann im Wege individueller Kommunikation, also z.B. per Email- oder Kontaktformularnachricht an den Verkäufer vollziehen. Ist der Wunsch des Käufers machbar, gibt der Verkäufer dann wiederum auf diese Weise ein dahingehendes verbindliches Angebot ab, welches vom Käufer wiederum auf diesem Wege angenommen werden müsste.
M.a.W: A bietet weiterhin ihre Topflappen an und nimmt dafür 10,-€/Stück. In der Artikelbeschreibung weist A die Interessenten darauf hin, dass es je nach technischer Realisierbarkeit (z.B. wegen Schriftart oder Namenslänge) möglich sei, die Topflappen mit einem Namen zu bedrucken, wofür zusätzlich zum Kaufpreis je Lappen 5,-€ Aufpreis fällig werden. Gleichzeitig weist die A darauf hin, dass dieser Individualisierungswunsch jeweils im Einzelfall geprüft werden muss und sie daher noch kein verbindliches Angebot dahingehend abgeben kann. Vielmehr soll sich der Interessent nach Abschluss des Kaufs eines „blanken“ Topflappens per Email oder Kontaktformular mit A in Verbindung setzen und seine Wünsche mitteilen. A wird daraufhin mitteilen, ob der Wunsch umgesetzt werden kann und in diesem Fall ein Angebot unterbreiten, welche wiederum per Email bzw. Kontaktformular angenommen werden muss.
Bei dieser Vorgehensweise käme hinsichtlich der Individualisierung bzw. des/der Extras erst im zeitlichen Nachgang zum Kauf der Ware in der Grundversion ein Vertrag zustande, und zwar ausschließlich im Wege individueller Kommunikation, also nicht im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs.
Nach § 312g Abs. 5 S.1 BGB findet u.a. § 312g Abs. 2, und damit u.a. die Pflicht zur Angabe des zu zahlenden Gesamtpreises und der „wesentlichen Merkmale der Ware“ keine Anwendung, wenn der Vertrags ausschließlich im Wege individueller Kommunikation geschlossen wird. Damit wären beide oben angesprochenen Problembereiche erledigt.
2. Änderungen an Kaufpreis und Versandkosten im Nachgang zum Kauf
Ein weiterer Schwerpunkt der Fragen lag im Umgang mit nachträglichen Rabatten (z.B. bei Mehrfachbestellungen) oder Änderungen bei den Versandkosten (etwa Rabatte bei mehreren gekauften Artikeln oder Änderungen der Versandkonditionen). Hier sorgen sich viele DaWanda-Verkäufer, weil dem Käufer dann u.U. ein falscher (höherer) Gesamtpreis angezeigt wurde bzw. abweichende Versandkosten ausgewiesen wurden.
Auch bezüglich dieser Thematik empfehlen wird das Vorgehen wie unter Ziffer 1 geschildert. Käufer und Verkäufer sollten sich also nachträglich im Wege individueller Kommunikation über Änderungen am Kaufpreis bzw. bei den Versandkosten einigen.
3. Aufschläge für Zahlungsart vs. Pflichtinformationen im Rahmen der Buttonlösung
Schließlich beschäftigte noch ein weiteres Problem einige DaWanda-Verkäufer: Kann ich bei der derzeitigen technischen Gestaltung für eine bestimmte Zahlungsart Aufschläge verlangen?
Beispiel 3: Verkäufer C bietet handgearbeitete Toilettenbürsten an. Das Stück soll 19,50€ kosten. Da sich der Onlinebezahldienst P bei den Käufern großer Beliebtheit erfreut, will C die Zahlung via P anbieten. Andererseits ist P nicht gerade für die günstigsten Abwicklungsgebühren bekannt, so dass die Zahlung via P für C erst ab einem Verkaufswert von 20,-€ rentieren würde.
Daher schreibt C in die Artikelbeschreibung seiner Toilettenbürsten: „Bei Zahlung des Artikels via P und einem Warenwert unter 20,-€ muss ich einen Zahlungsartaufschlag von 50 Cent pro Transaktion erheben“. C lässt dieses „Artikelmerkmal“ auch unter den wesentlichen Merkmalen der Ware auf der finalen Bestellseite erscheinen.
Interessent W legt sich nun eine solche Bürste in seinen Warenkorb und durchläuft das Bestellprocedere. Schließlich bekommt W auf der finalen Bestellseite bei der Beschreibung der wesentlichen Artikelmerkmale zu lesen „Bei Zahlung des Artikels via P und einem Warenwert unter 20,-€ muss ich einen Zahlungsartaufschlag von 50 Cent pro Transaktion erheben“.
Nun sieht es auf den ersten Blick so aus, als genüge der C damit der aus §312g Abs. 2 S.1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB herrührenden Verpflichtung, den Gesamtpreis inkl. aller Preisbestandteile anzugeben. Schließlich wird der W ja auch den „Zuschlag für die Zahlungsart P“ auf der finalen Bestellseite im Rahmen der Pflichtinformationen hingewiesen.
Das Problem liegt aber an anderer Stelle: Die Plattform erfasst derartige Aufschläge für Zahlungsarten nicht. Im Rahmen der Darstellung des Gesamtpreises auf der finalen Bestellseite würde dem W hier damit als Gesamtpreis der Betrag von 19,50€ (ggf. zzgl. der Versandkosten) angezeigt. Tatsächlich müsste W aber - sofern er via P an C zahlen will – diesem 20,-€ (ggf. zzgl. Versandkosten) bezahlen.
M.a.W.: Die Verpflichtung zur Angabe des (korrekten) Gesamtpreises kann C hier nicht einhalten.
Es wird dem C wohl nichts anderes übrigbleiben, als ein separates Angebot seiner Bürsten zu 20,-€/ Stück einzustellen, bei dem via P bezahlt werden kann und beim Angebot zu 19,50€/Stück P als Zahlungsart zu deaktivieren.
Dieser Artikel geht im Vergleich zu unserer ersten Stellungnahme in Sachen DaWanda deutlich mehr in die Tiefe. Wir hoffen trotzdem, dass er für die mitlesenden DaWanda-Verkäufer(innen) verständlich und auch hilfreich ist.
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8 Kommentare
aber wie sollen es denn die leute machen, die ausschließlich individualsiertes anbieten?
mein shop:
derzeit ca. 180 verfügbare motive,
2 taschenvarianten - insgesamt 16 farbmöglichkeiten
= 5400 grundvarianten...
hierzu brauche ich dann ein entsprechendes bild, da die wesentlichen merkmalen stimmen sollen/müssen. also vorfertigung von ware, die ich dann so aber gar nicht verkaufen kann.
dann habe ich ca. 400 verfügbare schriftarten... von den möglichen namen mag ich gar nicht erst anfangen.
derzeit habe ich ca. 18 kostenpflichtige optionen wie nachtleuchtgarn, solargarn, reflektorband, diverse abschlussbänder.
macht erst mal knapp 100.000 artikel die ich vorfertigen und einstellen soll.
das baukastenprinzip versteht ein kunde nicht wirklich. haben wir getestet!
zudem kommen dann die enormen fehlkäufe.
wie soll das mit dem baukastenprinzip dann bei den versandkosten funktionieren?
mache ich die zahlungspflichtigen versandkostenfrei, kommen mit sicherheit viele auf die idee nur die option rüsche zu kaufen, weil ich die ja dann als einzelsegment ohne versandkosten anbieten müsste...
Beispiel 1:
1. Produkt: Topfflappen für 10,00 EUR.
2. Produkt: Topflappen mit Namen 15,00 EUR.
Beispiel 2:
1. Produkt: Spielfigur für 20,00 EUR.
2. Produkt: Spielfigur mit Rassel für 21,00 EUR.
3. Produkt: Spielfigur mit Befestigungschlaufe (Karabiner) für 25,00 EUR.
4. Produkt: Spielfigur mit Rassel und Befestigungsschlaufe (Karabiner) für 26,00 EUR.
Es bedeutet zwar einen Mehraufwand, da der Händler mehr Produkte bei Dawanda einpflegen muß. Dafür bekommt der Käufer aber auch immer den richtigen Preis beim Kauf angezeigt.
Viele Grüße
Barbara Meißner
Ich bedauere immer noch, dass trotz ausführlichen Internetseiten wie Ihrer zum Thema Onlinehandel und Recht immer noch viele "private Verkäufer" ohne Rechtstexte und Ahnung von der Materie unterwegs sind.
Mir bleibt jedoch noch eine Frage: Laut DaWanda AGB kommt der Vertrag unmittelbar durch das Absenden der Bestellung des Kunden an mich zustande und nicht erst wenn ich diesen bestätigt habe. Damit wäre die Lösung der nachträglichen Vereinbarung doch eigentlich nicht möglich, oder? Und wie vereinbart sich das mit dem BGB (zwei auf das gleiche Ziel - den Vertragsabschluss - zielende Willenserklärungen) wenn der Vertrag schon dadurch zustande kommt, dass der Kunde mir eine Bestellung schickt?
Freundliche Grüße
Gabriele Kemnitz