Bilderklau im Internet
Die IT-Recht-Kanzlei hatte bereits über das Phänomen Bilderklau im Internet berichtet und Wege und Mittel aufgezeigt, wie man sich als Betroffener gegen derartige Rechtsverletzungen zur Wehr setzen kann. Dennoch erreichen die IT-Recht-Kanzlei immer wieder neue Fälle, in denen erzürnte Händler Ihre eigenen Bilder plötzlich in dem Internet-Angebot eines Mitbewerbers oder eines privaten Anbieters von Waren finden, ohne dass sie hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Mit dem nachfolgenden Beitrag soll die rechtliche Situation solcher Vorgänge noch einmal etwas genauer unter die Lupe genommen werden.
Inhaltsverzeichnis
Urheberrechtlicher Schutz
Die von dem Händler selbst oder von Dritten in seinem Auftrag angefertigten Bilder unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Hat der Händler die Artikelbilder selbst angefertigt, so ist er selbst Urheber im Sinne des § 7 UrhG. Hat er die Bilder von einem beauftragten Dritten, beispielsweise einem Fotografen, anfertigen lassen, so geht mit dessen Beauftragung in der Regel auch die vertragliche Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte dieses Bildmaterials auf den Händler über. In diesem Fall ist der Händler zwar nicht selbst Urheber, er kann jedoch als Inhaber der Nutzungsrechte fast alle Rechte geltend machen, die auch ein Urheber geltend machen könnte.
Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Lichtbilder stellt eine Vervielfältigung nach § 16 I UrhG dar. Die Veröffentlichung des Bildmaterials im Internet stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG dar. Werden urheberrechtlich geschützte Lichtbilder ohne Erlaubnis der Rechteinhaber vervielfältigt bzw. öffentlich zugänglich gemacht, so stellt dies gemäß §§ 15 I Nr. 1 bzw. 15 II, 52 III UrhG einen Rechtsverstoß dar. Rechtsfolge sind Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, und Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG. In der Praxis stehen dabei naturgemäß der Unterlassungs- und der Schadensersatzanspruch im Vordergrund.
Anspruch auf Unterlassung
Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, das urheberrechtlich geschützte Bildmaterial ohne seine Zustimmung zu nutzen. In prozessualer Hinsicht erfolgt dies meistens durch eine urheberrechtliche Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung an den Gegner, innerhalb einer bestimmten Frist eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Unterwirft sich der Gegner trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht, so kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung) oder im Rahmen einer Hauptsacheklage gerichtlich durchsetzen.
Die Kosten für solche Verfahren beurteilen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verletzten von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 „Unterlassung"). Dieser Wert wird bei urheberrechtlichen Verstößen von den Gerichten relativ hoch angesetzt. So entschied beispielsweise das LG Köln (LG Köln, Urteil vom 7.03.2007 - Az. 28 O 551/06), dass die unerlaubte Nutzung eines einzigen Artikelbildes zum Zwecke eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei eBay bereits mit einem Streitwert von 6.000,- € zu Buche schlage. Hieraus ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 € inkl. USt.
Anspruch auf Schadensersatz
Grundsätzlich kommt bei schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht. Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:
- Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns
- Zahlung einer angemessenen Lizenz
- Herausgabe des Verletzergewinns
Da in den typischen Fällen von „Bilderklau” auf Verkaufsplattformen wie eBay der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen zumeist mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz. Diese Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der größte Vorteil dieser Berechnungsart gegenüber den anderen beiden Berechnungsarten liegt darin, dass es keine Kausalitätsprobleme gibt. Die Lizenz ist als pauschalierter Mindestschaden anzusehen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist es bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe liegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02). Bei unbefugter Verwertung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials kann nach der Rechtsprechung des Landgerichts München I (Urt. v. 17.05.2006 - Az. 21 O 12175/04), sowie des OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.05.2006 – Az. I-20 U 138/05) für die Berechnung des Schadens auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden. Die MFM gibt jährlich unter dem Titel „BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“ eine Zusammenstellung der Honorar- und Konditionsstrukturen heraus, die der Transparenz des Marktes und den an ihm beteiligten Bildlieferanten und Bildnutzern zur allgemeinen Information, Planung und Kalkulation dient.
Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass für die nicht genehmigte Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials im Internet für die Dauer von
- bis zu einer Woche 60,- € pro Bild
- bis zu einem Monat 100,- € pro Bild
- bis zu drei Monaten 150,- € pro Bild
- bis zu sechs Monaten 180,- € pro Bild
als marktüblich anzusetzen sind (Quelle: BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte 2007).
Hinweis: Nach der oben zitierten Entscheidung des BGH vom 06.10.2005 können die MFM-Empfehlungen nicht ohne weiteres als die übliche Vergütung angesetzt werden. Vorrangig ist stets, was in Branchenkreisen als üblich und angemessen anzusehen ist. Dies kann im Einzelfall nach oben oder unten von den Beträgen der MFM-Empfehlungen abweichen.
Fazit
Bei einigen Nutzern von Verkaufsplattformen wie eBay scheint sich die Erkenntnis, dass es sich bei fremden Bildern um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, noch nicht durchgesetzt zu haben. Frei nach dem Motto: „Wer seine Bilder über das Internet öffentlich zugänglich macht, muss auch mit deren kostenlosen Nutzung durch Dritte einverstanden sein.”, werden nach wie vor zahlreich Artikelbilder und teilweise auch ganze Artikelbeschreibungen bei eBay und Co. „geklaut”. Dies brauchen sich die Betroffenen jedoch nicht gefallen zu lassen. Mit Hilfe des Urheberrechts stehen ihnen – wie oben dargestellt – Möglichkeiten offen, sich wirkungsvoll gegen solche Verletzungen zur Wehr zu setzen.
(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)
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10 Kommentare
ich habe viele von mir selbstgezeichneten Karikaturen und Cartoons unter www.dinkel-cartoons.de veröffentlicht und der Gehörlosenverband hat meine Karikatur ohne mich zu fragen kopiert und diese auf der Zeitung drucken lassen, auch sie verkauft.
Da möchte ich gerne wissen, ob es nicht erlaubt ist, und ob ich eine Straftat melden soll, und auch eine Frage,ob ich alle Karikaturen in meiner URL-Adresse "C"-Zeichen abgeben soll?
Bitte um Aufklärung zu meinem Recht!
Vielen Dank!
schönes WE
Paul Dinkel
Diplom-Karikaturist
wie sieht es denn aus, wenn man für einen gewerblichen Newsletter Produktfotos benötigt (für die Abbildung einer Prämie, die der Kunde bekommen kann). Bilder sowie auch die angebotenen Artikel werden korrekt betitelt und beschrieben (also auch mit dazugehörigen Rechtekennzeichnungen (R), usw.)
Darf man diese dann verwenden?
Viele Grüße
MM
Besteht hier eine erfolgschance wenn man den rechtsweg einschlägt ?
Nehmen wir einmal an, es ist nicht ein normaler Fall des Urheberrechtes von Bildern.
Und zwar: Jemand erzeugt Bilder über Produkte, die er auf seiner Homepage zum Verkauf anbietet. Die Rechte der Bilder gibt er einen Freund (gegen Bezahlung?) weiter um eine saubere Weste zu haben.
Wie durch ein Wunder(das müßten die Gerichte klären)gelangt jedes neue(auch alte)Foto sofort auf die erste Seite von google. Da steckt Absicht(System) dahinter damit die Bilder so oft als nur möglich verwendert(geklaut) werden(zb. auf ebay). Die Bilderdiebe werden nicht so rein zufällig ertappt sondern gezielt (per Software?) gesucht. Bei den Bilderdieben wird alibimäßig etwas gekauft um an die Adressen zu kommen und nach einer positiven Bewertung, da ja ahnungslos, mit einer Unterlassungserklärung und Rechnung bombadiert. Zahlt einer nicht kommt der Anwaltsbrief und danach die Klage.
Bei über 600 Fällen sehe ich Betrug, Datenmissbrauch usw.
Ich möchte hier Meinungen hören, die Medien informieren usw. Es ist traurig das es Gauner gibt, die eine Gesetzeslücke schamlos ausnützen und die Gerichte(ein spezielles) recherchieren überhaupt nicht und Urteilen falsch.
Mfg