Abmahnung der Wettbewerbszentrale: wegen Bewertungsanfrage
Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Büro Hamburg) vor, in der einem Amazon-Marketplace-Händler vorgeworfen wird, in unzulässiger Weise per Email geworben zu haben. Dies mag auf den ersten Blick nicht ungewöhnlich klingen. Das Pikante an der Sache ist aber, dass der Händler den Empfänger nach einem erfolgreich abgewickelten Kauf über Amazon Marketplace „lediglich“ um Abgabe einer positiven Bewertung für seine Leistungen bat.
Auszugsweise hatte die Email folgenden Inhalt:
"Guten Tag, (…),
vor wenigen Tagen konnten wir Ihre Bestellung (…) ausliefern, für die wir Ihnen auf diesem Wege noch einmal herzlich danken. Selbstverständlich hoffen wir, dass Sie mit unserer Leistung zufrieden sind.
Wenn wir Sie zu Ihrer Zufriedenheit beliefern konnten, bitten wir Sie, eine positive Bewertung für uns abzugeben. (…)
Wenn wir jedoch Ihre Erwartungen mit der Lieferung Ihrer bestellten Ware erfüllt haben, freuen wir uns über Ihre Bewertung, die Sie unter diesem Link hinterlassen können: (…)
Möchten Sie außerdem, ganz abgesehen von unserer Serviceleistung, eine Bewertung für Ihre gekauften Produkte verfassen? Dies ist dann unter den folgenden Links möglich: (…)
P.S.: Dies ist eine einmalige Email. Sie sind durch Ihre Bestellung bei uns in keinem Email- oder Newsletter-Verteiler registriert und werden unaufgefordert keine weiteren Emails von uns erhalten. (…)"
Der Empfänger der Email fühlte sich hierdurch belästigt und teilte den Sachverhalt der Wettbewerbszentrale mit. Diese mahnte den Händler aus eigenem Recht wegen eines angeblichen Verstoßes gegen geltendes Wettbewerbsrecht ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dabei sollte der Händler sich generell und nicht nur im konkreten Einzelfall verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung des Adressaten Email-Werbung zu betreiben.
Die IT-Recht Kanzlei weist darauf hin, dass auch schon die bloße Bitte an den Kunden, eine positive Bewertung zu einem erfolgreich abgewickelten Geschäft abzugeben, im rechtlichen Sinne „Werbung“ darstellt. Denn unter den Begriff der „Werbung“ fällt im Grunde jede Maßnahme, die der Absatzförderung dient. Hierunter fallen übrigens nicht nur solche Emails mit werbendem Inhalt, die der Händler selbst an seine Kunden versendet, sondern auch Emails mit entsprechendem Inhalt, die der Händler über Dritte (z. B. Anbieter von Bewertungssystemen wie etwa Amazon oder eKomi) an seine Kunden verschicken lässt. Denn der Händler muss sich den Inhalt solcher Emails zurechnen lassen, wenn der Drittversender in seinem Auftrag handelt.
Werbung per Email (z. B. Newsletter) ist grundsätzlich nur dann gestattet, wenn der Empfänger dem Versender gegenüber ausdrücklich in die Zusendung von Email-Werbung eingewilligt hat. Eine Ausnahme gilt nur wenn
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Die vorgenannten Punkte müssen kumulativ vorliegen und sind in der Praxis nur schwer umzusetzen. Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt daher für eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Email-Empfängers zu sorgen, bevor diesem Email-Werbung zugeschickt wird. Für das Vorliegen der Einwilligungserklärung ist der Werbende beweispflichtig!
Anders als die Werbung per Email ist die Werbung per Post vom Gesetzgeber nicht so stark reglementiert worden. Für Werbung per Post ist derzeit eine vorherige Einwilligung des Empfängers nicht erforderlich. Daher könnte der Händler seine Kunden beispielsweise in einem Werbe-Flyer, den er ihm zusammen mit der Warensendung per Post übermittelt, auf die Möglichkeit zur Abgabe einer positiven Bewertung oder zur Registrierung für seinen Email-Newsletter hinweisen. Diese Möglichkeit besteht nur dann nicht, wenn der Kunde (auch) der Zusendung von Werbung per Post ausdrücklich widersprochen hat.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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