LG Leipzig: Angaben zum Vertragsschluss sind unabdingbar

LG Leipzig: Angaben zum Vertragsschluss sind unabdingbar

Ihnen als Online-Händler(in) wird es nicht leicht gemacht in Deutschland rechtssicher (bzw. abmahnsicher) Waren zu verkaufen. Ein Beispiel gefällig? Wie folgt sieht eine Auswahl der gesetzlichen Pflichten aus, mit denen Sie sich derzeit konfrontiert sehen.

So wird von Ihnen (unter anderem) verlangt, dass Sie

  • dem Verbraucher angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Verbraucher Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann (vgl. § 312e I Nr. 1 BGB) .
  • dem Verbraucher den Zugang seiner Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen (vgl. § 312e I Nr. 3 BGB) .
  • dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (vgl. § 312e I Nr. 4 BGB) .
  • dem Verbraucher wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung angeben sowie darüber aufklären, wie der Vertrag zustande kommt (vgl. § 1 I Nr. 4 BGB-InfoV) .
  • dem Verbraucher den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern nennen oder ihm, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, auf andere Weise eine Überprüfung des Preises ermöglichen (vgl. § 1 I Nr. 7 BGB-InfoV) .
  • den Verbraucher gegebenenfalls über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht Sie abgeführt oder von Ihnen in Rechnung gestellt werden, informieren (vgl. § 1 I Nr. 8 BGB-InfoV) .
  • dem Verbraucher Informationen hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung zur Verfügung stellen (vgl. § 1 I Nr. 9 BGB-InfoV) .
  • den Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, informieren (vgl. § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV) .
  • den Verbraucher über alle spezifischen, zusätzlichen Kosten aufklären, die dieser für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch Sie in Rechnung gestellt werden (vgl. § 1 I Nr. 11 BGB-InfoV) .
  • den Verbraucher informieren hinsichtlich einer möglichen Befristung der Gültigkeitsdauer Ihrer zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises (vgl. § 1 I Nr. 12 BGB-InfoV) .
  • den Verbraucher über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht informieren (vgl. § 1 II Nr. 5 BGB-InfoV) .
  • dem Verbraucher die Sprachen nennen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen Sie sich verpflichten, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen (vgl. § 1 II Nr. 6 BGB-InfoV) .

 

Achtung: Die obige gesetzliche „Händler-Pflichtenliste“ ist keinesfalls abschließend. So haben Sie als Händler(in)

- über ein korrektes Impressum zu verfügen.
- im Einzelfall umfangreiche Kennzeichnungspflichten zu beachten.
- sich bezgl. ihren Verpackungen einem Entsorger anzuschließen.
- die Registrierungspflicht nach dem ElektroG zu beachten.
-...

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Landgericht Leipzig verfolgt strenge Linie

Das Landgericht Leipzig hat im Rahmen einer kürzlich erlassenen einstweiligen Verfügung (Beschluss vom 03.03.2008, Az. 04HK O 597/08) nochmals deutlich gemacht, dass Online-Händler zwingend

  • über die Schritte zu informieren haben, die zum Vertragsschluss führen, insbesondere durch welche Erklärung der Käufer eine Bindung eingeht und durch welche Handlung der Vertrag zustande kommt.
  • darüber zu informieren haben, ob und wie der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Käufer zugänglich ist.

Anmerkung: Die IT-Recht Kanzlei empfahl bereits im Januar 2008 den Einsatz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Fazit

Online-Händler sehen sich mit allerlei rechtlichen Hürden konfrontiert. Dazu tragen nicht zuletzt auch diverse Landgerichte bei, die mitunter jeden kleineren Verstoß gegen die „reine juristische Lehre“ schon als abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß werten.

Der aktuelle Beschluss des LG Leipzig kann nur schwerlich nachvollzogen werden. Aus welchem Grund sollten fehlende Angaben zum Vertragsschluss den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber tangieren? Dies schon vor dem Hintergrund, dass jeder bei eBay aktive Käufer die eBay-AGB bereits im Vorfeld hat anerkennen müssen. Die eBay-AGB enthalten aber wiederum recht detaillierte Bestimmungen zum Thema "Vertragsschluss bei eBay".

Übrigens: Das LG Berlin ist der Ansicht, dass der Unternehmer den Verbraucher nicht über die Art und Weise aufzuklären hat, wie über die eBay-Plattform Verträge zustande kommen.

 

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: S. Hofschlaeger / PIXELIO

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2 Kommentare

U
Unbekannt 08.04.2010, 01:13 Uhr
Ohne Titel
Ich werde jetzt auch JURA studieren und danch abmahnen, wozu noch einen Onlineshop mit Waren anbieten?
Abmahnen ist bringt in Deutschland richtig Kohle, verdiente Gelder ins Ausland leiten und basta.
A
Abmahnzorro 25.03.2009, 18:23 Uhr
Guter Stoff
D. h. die Berliner rauchen anderen Stoff als die Leipziger.

Wenn man den ganzen Mist hier betrachtet, kann man nur den Kopf schüttel, seinen Laden zu machen und von Hartz IV leben, ist wesentlich stressfreier.

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