Verstößt die Bestellabschlussseite bei Amazon gegen die Button-Lösung?
Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung vor, in der einem Online-Händler, der bei Amazon Marketplace anbietet, u. a. vorgehalten wird, sich angeblich nicht an die gesetzlichen Vorgaben der so genannten Button-Lösung zu halten. Das Besondere daran ist, dass sich die Abmahnung dabei auf systemimmanente Einstellungen bei Amazon bezieht, auf die der Händler keinerlei Einfluss hat.
Inhaltsverzeichnis
In der Abmahnung wird behauptet, der Händler halte sich nicht an die Vorgaben des § 312g Abs. 2 BGB. Dieser wurde im Rahmen der Umsetzung der so genannten Button-Lösung neu geschaffen und regelt auszugsweise Folgendes:
„Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.“
Im Einzelnen sind hiervon folgende Informationen umfasst:
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
- die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
- der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht
- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden
Im Bezug auf die Bestellabschlussseite des Händlers bei Amazon Marketplace wird der Vorwurf in der Abmahnung insoweit auszugsweise wie folgt begründet:
„Nach der Gesetzesbegründung sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellfläche (Button) trennende Gestaltungselemente vorhanden sind. Die wesentlichen Vertragsinformationen müssen sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben. Insbesondere sollen die Vertragsinformationen auch nicht unterhalb des Bestellbuttons angebracht sein, so dass gegebenenfalls ein Scrollen erforderlich wird. Diese gestalterischen Anforderungen insgesamt erfüllt die Bestellübersichtsseite von Amazon nicht. Diese Ansicht wird einheitlich von jeder Instanz vertreten. Auf Grund dessen liegt ein Verstoß gegen die Verbraucherschutzvorschriften vor. (…) Indem Sie weiterhin bei Amazon Handel betreiben und daher auch eine verbraucherrechtswidrige Plattform nutzen, handeln Sie wettbewerbswidrig. (…)“
Position der IT-Recht Kanzlei
Zunächst einmal sei klargestellt, dass die zitierte Ansicht keineswegs „von jeder Instanz“ (was auch immer damit gemeint sein mag) vertreten wird. Amazon selbst hat sich zu derartigen Vorwürfen nach unserer Kenntnis gegenüber einem Nutzer der Onlineplattform „Marketplace“ auszugsweise wie folgt geäußert:
„Selbstverständlich hält sich Amazon an alle gesetzlichen Vorgaben.
Die (…) gemachten Behauptungen bezüglich der Rechtssicherheit des Verkaufs über Amazon sind falsch.
Die Bereitstellung einer rechtssicheren Umgebung für alle Verkäufer auf unserer Plattform zählt zu den wichtigsten Aufgaben der für unser Marketplace-Geschäft verantwortlichen Teams. Dazu gehört auch die Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr („Kostenfallengesetz“), im Rahmen dessen auch die vorgeschriebene Beschriftung des Bestellbuttons mit „Jetzt kaufen“ , pünktlich zum 1. August 2012 implementiert wurde. Kunden erhalten auf der finalen Bestellseite auch die für den informierten Kauf notwendigen Angaben, darunter die wesentlichen Eigenschaften der Ware, der Gesamtpreis und etwaige Versandkosten. (…)“
Nun mag es nicht verwunderlich sein, dass Amazon als Betreiber der Onlineplattform „Marketplace“ solchen Behauptungen mit aller Entschiedenheit entgegen tritt. Doch ist uns bisher auch kein einziges Gerichtsurteil zu dieser Problematik bekannt. Unter diesen Voraussetzungen zu behaupten, dass die vom Abmahner zitierte Ansicht „von jeder Instanz“ vertreten werde halten wir schlichtweg für dreist.
Im Übrigen lassen sich auch gute Argumente gegen die vom Abmahner vertretene Rechtsauffassung vorbringen. Tatsächlich ist es nämlich derzeit bei Amazon so, dass auf der Bestellabschlussseite von Amazon alle für den Verbraucher wesentlichen Informationen übersichtlich aufgeführt werden. Einzig und allein der mit „Jetzt kaufen“ korrekt bezeichnete Bestellabschluss-Button wird derzeit nicht unter sondern rechts neben den erforderlichen Informationen angezeigt, dies aber in farblich hervorgehobener gut wahrnehmbarer Weise.
In der Gesetzesbegründung wird zur Gestaltung der für den Verbaucher erforderlichen Informationen auszugsweise Folgendes ausgeführt:
„Die Informationen müssen auch im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn – wie meist – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang. Vielmehr soll es dem Verbraucher bewusst werden, dass die in den Informationen erläuterte Zahlungspflicht gerade dann eintritt, wenn er die Schaltfläche betätigt. Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind.
Die wesentlichen Vertragsinformationen müssen „klar und verständlich“ sein, sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben und sie dürfen nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts oder dem sonstigen Online-Angebot untergehen. Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe müssen so gewählt sein, dass die Informationen nicht versteckt, sondern klar und einfach erkennbar sind. Die Darstellung muss im Wesentlichen auf die in Satz 1 bezeichneten Informationen beschränkt bleiben; diese sollen von sonstigen Informationen deutlich abgesetzt und gut erfassbar sein. Die Angaben müssen „verständlich“ sein, d. h. in ihrem Aussagegehalt unmissverständlich sowie sprachlich klar und eindeutig formuliert, sie dürfen keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten.“
Fazit
Legt man diese Ausführungen sowie die eigentliche Intention des Gesetzgebers zur so genannten Button-Lösung, nämlich den Verbraucher von ungewollten versteckten Vertragsabschlüssen zu schützen, zu Grunde, so verstößt die Darstellung der Bestellabschlussseite bei Amazon nach unserer derzeitigen Auffassung nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben.
Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, wie eine solche Seite im Einzelnen konkret gestaltet sein muss.
Wie so oft im Online-Handel sind auch hierbei mehrere Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, solange die gesetzlich vorgegebenen Mindeststandards erfüllt sind. Man wird jedoch abwarten müssen, wie die Gerichte in Deutschland sich gegebenenfalls zu dieser Frage positionieren werden. Einen Appell, wegen der dargestellten Problematik bis auf Weiteres generell von einem Handel über Amazon Marketplace abzusehen, halten wir aufgrund der unklaren Rechtslage in diesem Bereich für überzogen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© javier brosch - Fotolia.com
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