Auf dem Abmahnradar: Sulfite/Auslands-Versandkosten/Versandkosten bei Google-Shopping/Infopflichten Vertragsschluss/Bilderklau/Markenabmahnung Isha
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"
Fastenzeit ist Abmahnzeit. Wir wollen stetig über den Abmahnmarkt informieren, um zu erreichen, dass der ein oder andere Händler vielleicht Fehler und Abmahnungen vermeiden kann. Hier die aktuellen Abmahnungen dieser Woche im Überblick. Einen guten Überblick über die Abmahnungen der letzten Zeit finden Sie in den Beiträgen eins, zwei, drei und vier.
Sulfite / Lebensmittelunternehmer – Pflichtinfos beim Verkauf von Alkohol/Wein
Wer: Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V.
Was: Fehlende Angaben von Allergenen (hier Sulfite)/Angaben Lebensmittelunternehmer
Wen: Händler von vorverpackten Lebensmitteln – hier: Alkohol/Wein
Will haben: 243,95 EUR
Wir dazu: Abgemahnt wurde wegen fehlender Pflichtangaben beim Handel mit Alkohol.
Weine enthalten regelmäßig Sulfite in Konzentrationen von über 10 mg/l, die nach Anhang II Nr. 12 LMIV als Allergene eingestuft werden und so im Fernabsatz die Pflicht zur Anführung eines entsprechenden Hinweises auslösen. Während die Kennzeichnung der Flaschenetiketten, die eine Kenntlichmachung der enthaltenen Sulfite ebenfalls vorsieht, regelmäßig dem Hersteller oder Abfüller obliegt, sind Händler nach der LMIV in sämtlichen Fernabsatzangeboten von Wein dazu verpflichtet, mit der Formulierung „Enthält Sulfite“ über den allergieauslösenden Inhaltsstoff zu informieren. Dies gilt, obwohl aufgrund des durchschnittlichen Alkoholgehalts von Wein ein Zutatenverzeichnis regelmäßig entbehrlich ist.
Und in Sachen Lebensmittelunternehmer:
Beim Handel mit alkoholischen Getränken sind Informationen zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (Name oder Firma und dessen Anschrift) zu erteilen. Konkret bedeutet dies, dass es nicht ausreicht, nur Name oder Firmenbezeichnung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers anzugeben. Vielmehr muss auch dessen vollständige Anschrift genannt werden (z.B.: „Mustermann GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt“). Nicht ausreichend ist, wenn z.B. Straße und Hausnummer fehlen. Sitzt der Lebensmittelunternehmer im Ausland, ist auch das Land bei der Anschrift anzugeben.
Ferner ist zu beachten: Sitzt der Produzent des Lebensmittels nicht in der Europäischen Union, ist als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer nicht der Produzent anzugeben, sondern der Importeur, der das Lebensmittel in die Europäische Union einführt.
Tipp: Achtung passen Sie hier für den Fall einer Abgabe einer Unterlassungserklärung gut auf, dass alle Verstöße auch beseitigt sind – dieser Verein schaut nach unserer Erfahrung genau hin und wartet nur auf einen vertragsstrafenbewehrten Verstoß.
Exkurs: Pflichtinformationen für Wein im Fernabsatz nach der LMIV
Die Informationen, die bei Verwendung eines Fernabsatzkommunikationsmittels zum Geschäftsabschluss anzugeben sind, bestimmen sich nach Art. 14 LMIV.
Laut Art. 14 Abs. 1 lit a. sind mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums sowie des Verbrauchsdatums sämtliche nach Art.9 und 10 verpflichtende Informationen für jedes vorverpackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar zu machen und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes anzuführen.
Bei Online-Angeboten sind so spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs ermöglicht, alle erforderlichen Hinweise anzuführen.
Alternativ kann auf ein anderes geeignetes Mittel, etwa eine externe Website zurückgegriffen werden, sofern dieses vor Abschluss des Kaufes eindeutig (etwa per deutlich ausgewiesenen Link) angegeben wird.
Für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% – ein Wert, den Wein stets übersteigt – ist in Art. 16 Abs. 4 LMIV eine Einschränkung des Pflichtumfangs insofern vorgesehen, als die Pflicht zur Anführung eines Zutatenverzeichnisses (seit dem 13.12.2014 verbindlich) und zur Ausweisung einer Nährwertdeklaration (ab dem 13.12.2016 verpflichtend, s. Art. 55 Abs. 2 LMIV) entbehrlich sein soll.
Mithin verbleiben für Weine folgende, im Fernabsatz stets anzuführende Angaben:
a) die Bezeichnung des Lebensmittels
b) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (Allergene)
c) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
d) die Nettofüllmenge des Lebensmittels
e) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
f) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
g) den Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1
h) das Ursprungsland oder den Herkunftsort nach Maßgabe von Art. 26
i) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
j) die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
Informationspflichten Vertragsschluss
Wer: E.&A. Junek GmbH
Was: Verstoß Informationspflichten: Technische Schritte Vertragsschluss/Vertragstextspeicherung
Wieviel: 865,00 EUR
Wir dazu: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten. Vorliegend ging es um folgende Infopflichten:
- die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
- die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
Ein Thema das in den AGB eines jeden Onlinehändler stattfinden sollte. Diese Abmahnung zeigt einmal mehr wie wichtig rechtskonforme AGB sind – nicht nur dass dadurch das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer klar geregelt ist – zusätzlich kommt den AGB auch auf dem Abmahnmarkt ein gewichtige Rolle zu, da fehlende oder fehlerhafte Klauseln immer wieder Anlass für Abmahnungen sind.
Fehlende Auslandsversandkosten
Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
Was: Fehlende Auslandsversandkosten
Wieviel: 232,05 EUR
Wir dazu: Online-Händler, die ihren Kunden auch die Möglichkeit bieten, ins Ausland zu liefern, müssen die Versandkosten für sämtliche Lieferländer explizit angeben.
In zeitlicher Hinsicht muss der Kunde vor dem Einlegen der Waren in den Warenkorb die Möglichkeit erhalten, sich über etwaig anfallende Auslandsversandkosten zu informieren.
Wichtig: Auch die Aufforderung des Kunden, die Auslandsversandkosten anzufragen (wie z.B. "Auslandsversandkosten bitte anfragen") ist unzulässig und war hier Gegenstand der Abmahnung.
Exkurs ebay: Da es hinsichtlich der rechtssicheren ´Darstellung der Versandkosten va. auf eBay immer wieder zu Problemen kommt, weisen wir an dieser Stelle auf diesen Beitrag hin.
Fehlende Versandkosten bei Google-Shopping
Wer: Simone Summer
Was: Fehlende Angabe von Versandkosten
Wieviel: 1.336,90 EUR
Wir dazu: Hier ging es um die fehlende Darstellung von Versandkosten der google-Shopping Angebote. Auch für diese Angebote ist der werbende Händler verantwortlich. Diese Haftung des werbenden Unternehmens für die fehlende (und im Übrigen auch fehlerhafte) Versandkostenangabe dient dem Schutz der Verbraucher und Wettbewerber. Im wettbewerbsrechtlichen Sinne ist google-Shopping Beauftragter des Händlers. Also aufgepasst: Die richtige Preisdarstellung sollte immer vom Händler überwacht werden.
Tipp: In diesem Zusammenhang: Preisdarstellungen sind oft Grund für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen – in diesem Beitrag ist die umfassende Wahrheit zur Preisdarstellung zu finden.
Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung
Wer: Christoph Scholz
Was: Unberechtigte Bildnutzung
Wieviel: 413,64 EUR zzgl. Schadensersatz
Wir dazu: Fehlt die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers, stellt dies grds. eine Verletzung der Rechte des Herstellers/Rechteinhabers der Fotoaufnahme dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche aus, die dann in einer Abmahnung durchgesetzte werden. Neben Unterlassung und Auskunft hinsichtlich der Nutzung droht Schadensersatz, der oftmals enorm hoch ausfallen kann.
Vorliegend war zwar die Nutzung des Fotos erlaubt, aber eben nur zu bestimmten Lizenzbedingungen (creativ Common Licence deed) – die Nutzung erfolgte dann ohne die Erfüllung der Lizenzbedingungen, wie Verlinkung, Angabe Bildtitel etc. anzugeben. Auch dies ist dann letztlich eine unberechtigte Nutzung.
Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau und hier im speziellen einen Beitrag zum richtigen Umgang mit Bildmaterial aus Bilddatenbanken a la pixelio und Co.
Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wer fremdes Bild – oder Textmaterial für seinen Internetauftritt nutzt, sollte sicher gehen, dass er hierzu auch die Rechte hat. Um Streit zwischen Rechteinhaber und Nutzer zu vermeiden sollte alles schriftlich geregelt sein – dazu dient eine Nutzungsvereinbarung, die als Muster im Mandantenportal unseren Mandanten kostenfrei zur Verfügung steht.
Markenrecht: Verwendung der Marke Isha
Wer: Mo Streetwear GmbH
Was: Unberechtigte Nutzung Markenname Isha
Wen: Händler von Bekleidungsstücken
Will haben: 2.085,95 EUR zzgl. Testkaufkosten zzgl. Schadensersatz
Wir dazu: Im Bereich Markenrecht schlagen diese Abmahnungen regelmäßig auf. Laut Markenregister ist ua. als deutsche Marke unter der Registernummern 302015048636 das Wortzeichen Isha eingetragen ua. für Bekleidung.
Bedeutet: Kein Dritter darf dieses Zeichen markenmäßig verwenden, außer es liegt eine Berechtigung durch den Rechteinhaber vor.
Ansonsten gilt: Markenabmahnungen sind wegen den gängigen hohen Streitwerten (hier: 75.000 EUR) meist teuer – hier muss immer auch nach Verletzungsumfang der Einzelfall entscheiden. Das gilt natürlich auch für den geforderten Schadensersatz.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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