Abmahnungen wegen unverlangt zugesandter Email-Newsletter: nehmen zu
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Werbung mit Newsletter und Fax"
Die IT-Recht Kanzlei wird in letzter Zeit immer häufiger mit Fällen konfrontiert, in denen Händler wegen unverlangt zugesandter Werbe-Emails abgemahnt werden. Die Adressaten solcher Emails scheinen sich oftmals nicht mehr damit zu begnügen, den unerwünschten elektronischen Werbemüll einfach in den virtuellen Papierkorb zu verbannen. Stattdessen greifen sowohl Privatleute als auch Unternehmer immer öfter zur rechtlichen Keule der Abmahnung, um den Absendern solcher Email-Newsletter beizukommen.
Gesetzlicher Unterlassungsanspruch
Was viele Händler nicht wissen oder aber billigend in Kauf nehmen: Der Adressat einer unverlangt zugesandten Werbe-Email kann vom Absender nach §§ 1004, 823 I BGB Unterlassung verlangen. Privatleute können sich dabei auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, das durch die Zusendung unverlangten Werbemülls beeinträchtigt wird. Unternehmern steht der Anspruch wegen eines widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Darüber hinaus stellt das Versenden unverlangter Werbe-Emails auch eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 7 II Nr. 3 UWG dar und kann daher von den nach § 8 III UWG aktivlegitimierten Personen abgemahnt werden, auch wenn diese nicht selbst Adressat der Email-Werbung sind.
Wird eine solche Abmahnung über einen (nicht selbst betroffenen) Anwalt ausgesprochen, so können allein hierdurch schon ganz beachtliche Kosten auf den Versender von Werbe-Emails zukommen. Dieser ist dem Abmahnenden nämlich zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die diesem durch die Beauftragung eines Anwalts mit einer berechtigten Abmahnung entstehen. Die Kosten für die Abmahnung richten sich dabei nach dem Streitwert der Angelegenheit. Dieser wiederum richtet sich nach dem Interesse des Adressaten, das dieser daran hat, zukünftig nicht mehr mit unverlangten Werbe-Emails belästigt zu werden.
Streitwerte nach dem LG Lübeck
Insoweit ist eine Entscheidung des LG Lübeck erwähnenswert, in der sich das Gericht eingehend mit den für solche Fälle anzusetzenden Streitwerten auseinander gesetzt hat.
Im Einzelnen führte das Gericht hierzu Folgendes aus:
„Das Interesse des Unterlassungsgläubigers ist zunächst an Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG Abs. 1 und 5 zu messen, der das Zusenden von Werbung mit elektronischer Post als unzumutbare Belästigung festlegt, soweit eine Einwilligung des Adressaten nicht vorliegt oder vermutet werden kann. Daraus ergibt sich, dass der Empfänger grundsätzlich ein Interesse von einigem Gewicht daran hat, keine unerwünschten E-Mails zu erhalten. Eine Streitwertfestsetzung auf EUR 3.000,- ist daher auch für verhältnismäßig geringfügige Beeinträchtigungen angesichts des durch die Richtlinie bezweckten Schutzes angemessen. Der Empfänger soll vor einer Ausuferung der kostengünstigen Werbung durch E-Mails geschützt werden. Eine weitergehende Konkretisierung des Empfängerinteresses ist anhand zusätzlicher Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Anzahl der zugesendeten E-Mails abzustellen. Das einmalige Zusenden einer Werbe E-Mail kann für den Adressaten nicht eine ebenso hohe Belästigung darstellen wie das mehrmalige oder ständige Zusenden von Werbe E-Mails. Auch muss ins Gewicht fallen, ob der Adressat seine E-Mail Adresse beruflich nutzt (KG Berlin 5. Zivilsenat, Beschluss vom 23.September 2002-5W 106/02, 5 W 124/02, zitiert nach Juris). Anders als bei der Bewertung des betriebsbezogenen Eingriffs kann für die Festsetzung des Streitwertes nicht grundsätzlich der Beseitigungsaufwand berücksichtigt werden, da auf den Einzelfall abzustellen ist. Insoweit ergibt sich meist erst aus der Gesamtheit aller zugesendeten E-Mails ein erheblicher Aufwand, während im Einzelfall der Kosten- und Arbeitsaufwand für die konkreten E-Mails des Unterlassungsschuldners als gering zu erachten ist. Diesbezüglich kann sich nur dann etwas anderes ergeben, wenn durch den Unterlassungsschuldner eine Vielzahl von E-Mails an den Empfänger gesendet worden sind.“
Anhand dieser Kriterien kommt das Gericht zur Ansetzung folgender Streitwerte:
- Einmalige Zusendung bei privatem Empfänger:3.000,00 EUR
- Einmalige Zusendung bei gewerblichem Empfänger:4.000,00 EUR
- Mehrfache Zusendung bei privatem Empfänger:5.000,00 EUR
- Mehrfache Zusendung bei gewerblichem Empfänger:bis 7.000,00 EUR
- Ab fünf Zusendungen:zwischen 8.000,00 und 12.500,00 EUR
Obergrenze:12.500,00 EUR
Eine Abmahnung wegen unerlaubter E-Mail-Werbung kann danach bereits Anwaltskosten zwischen 308,21 € und 816,41 € nach sich ziehen.
Hinweis: Die vom LG Lübeck entwickelten Streitwerte stellen lediglich unverbindliche Richtwerte dar und müssen von anderen Gerichten nicht übernommen werden. Insbesondere in solchen Fällen, in denen mit der Abmahnung auch ein wettbewerbswidriges Verhalten verfolgt wird, kann der Streitwert daher auch höher anzusetzen sein.
Hinweise zur Versendung von Email-Newslettern
Zur Vermeidung von Abmahnungen in diesem Bereich sollten Händler dringend die nachfolgenden Hinweise beachten:
1. Grundsätzlich Einwilligung des Adressaten erforderlich
Wer Emails mit werbendem Inhalt an Dritte versenden will, bedarf grundsätzlich der Einwilligung des jeweiligen Adressaten. Wird die Einwilligung des Adressaten in elektronischer Form eingeholt, muss die Einwilligung gemäß § 13 II TMG ihrerseits folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Einwilligung muss durch eine ausdrückliche Handlung des Adressaten (bewusst und eindeutig) erfolgen (z.B. mittels Opt-In Checkbox oder Bestellbutton).
- Die Einwilligung des Adressaten muss protokolliert werden (Logfiles).
- Der Inhalt der Einwilligungserklärung muss jederzeit für den Adressaten abrufbar sein (Datenschutzerklärung).
- Zudem muss der Adressat nach § 13 III TMG vor Erklärung seiner Einwilligung auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit (Abbestellmöglichkeit) hingewiesen werden.
Hinweis: Der Anbieter ist für das Vorliegen einer Einwilligung des Adressaten beweispflichtig. Kann er den Nachweis mangels ordnungsgemäßer Dokumentation nicht führen, so droht ihm eine kostenpflichtige Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.
2. Ausnahmsweise Einwilligung des Adressaten entbehrlich
Die vorgenannten Grundsätze gelten gemäß § 7 III UWG nicht, wenn
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
§ 7 III UWG stellt eine gesetzliche Ausnahme zum Einwilligungserfordernis bei Email-Werbung dar und ist auf solche Fälle beschränkt, in denen der Händler Email-Werbung unter den vorgenannten Bedingungen an Bestandskunden versendet.
Fazit
Der Gesetzgeber hat für die Versendung von Email-Newslettern ein enges rechtliches Korsett geschnürt, an das sich jeder Händler halten sollte. Die Zusendung unverlangter Werbe-Emails ist kein Kavaliersdelikt und kann zu unangenehmen rechtlichen Konsequenzen für den Versender führen. Aus Beweisgründen ist es für jeden Händler ratsam, sich vor Versendung von Werbe-Emails stets eine aktive elektronische Einwilligung des jeweiligen Adressaten einzuholen. Dies kann beispielsweise mittels einer sog. Opt-In Checkbox oder über einen Bestellbutton für Newsletter erfolgen. Keinesfalls sollten Email-Newsletter einfach blind an Bestandskunden gesendet werden. Auch insoweit ist eine Einwilligung nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen entbehrlich und es wäre doch schade, wenn man sich die eigenen Kunden dadurch vergrätzt, dass man sie mit unerwünschter Email-Werbung belästigt.
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38 Kommentare
Danke für Ihre Anworten
Mit besten Grüßen
Chris P.
Ich bekomme auch - trotz mehrfacher Aufforderung an die Absender (keine Firma sondern eine "weltverbessernde" Organisation) - das zu unterlassen weiterhin deren Newsletter.
Da das bei mir jedes Mal wieder alte Geschichten aus der Zeit als misshandeltes Heimkind triggert (was ich denen auch mitgeteilt habe !) bin ich mittlerweile stocksauer dass das so hartleibig ignoriert wird.
Da ich jetzt weiß dass es dagegen auch juristische Mittel gibt werde ich mir das bei nochmaliger Wiederholung ernsthaft überlegen. Zumal deren angeblicher Anspruch so gar nicht zu deren Verhalten passt!
Einfach Briefe verschicken und auf die schwarze Liste achten.
Das kostet mich Arbeit, Zeit und Geld, ist aber tausendmal besser als irgendwelche Blindmailings.
Und dem Kommentar oben kann ich mich nur anschließen. Wer es seit Zehn Jahren noch nicht geschafft hat, seine Werbung umzustellen, der wird es nie schafften.
2. Wieso spricht einer von Insolvenz, wenn die Kosten bei ca. Tausend Euros liegen? Verstehe ich nicht.
Einen sonnigen Tag wünsche ich..
oder "Sauerei" schwafeln, bitte auch gleich den Namen ihres Unternehmens dazu schreiben? Wer sich darüber beschwert, dass er sich nicht über geltendes Recht hinweg setzen darf, hat es meiner Meinung nach verdient, zur Rechenschaft gezogen zu werden.
"double opt in" ist ein bewährtes Verfahren und wer glaubt, dass ihm dadurch Kundschaft verloren geht, sollte evtl. mal vor seiner eigenen Türe kehren und sein Angebot und sein Geschäftsgebaren überdenken, denn wer es 2018 noch nötig hat, so zu werben, hat sich seit 1998 kein Stück weiter entwickelt.
Damit wird dem Unternehmer doch jegliche Möglichkeit genommen, Kontakt zu potenziellen Kunden aufzunehmen!
Ich kann verstehen, dass es konkrete Einzelfälle gibt, in denen Privatpersonen oder Wettbewerber im Spammüll ersticken und dass diese Menschen sich dagegen wirksam zur Wehr setzen möchten, doch wieso existiert hier nicht einmal eine Trennung zwischen reinen Spam-Müll und seriösen Angeboten?
Es kann doch nicht dasselbe sein, ein passendes, auf den Adressaten zugeschnittenes Angebot einmalig (!) zuzusenden und eine unzusammenhängende und womöglich mit Schadsoftware belastete Linkschleuder abzuschicken.
Die ganze "Ja, machen sie doch 'nen Newsletter"-Nummer ist in der Praxis absolut unrealistisch. Denn natürlich werden die Werbeangebote meines Unternehmens in Newsletterform verschickt. Im Grunde verschicken wir auch keine Werbung, sondern Newsletter, die auf die konkreten Werbeangebote verlinken. Doch das ist ja im Härtefall das Gleiche und wird nicht anders behandelt als eine Werbezustellung ohne Einwilligung, oder?
Ich wünsche mir da etwas mehr Realismus. Das Gesetz hätte schon einen ganz anderen Charakter, wenn es eines expliziten Opt-Outs des Adressaten bedürfte und nicht lediglich des Fehlens eines Double-Opt-In. Wer das Angebot nicht kennt, kann doch gar nicht wissen, ob es ihm nicht zusagt?
Das kann man jedoch mit IP Adresse und Google Code nachweisen. Sogar wer, wo und wann und wie lange auf welchem Teil einer Website war.
Würde das Ihrer Meinung nach bedeuten, dass, solange ich diese Daten dokumentieren kann, ein DOI nicht notwendig ist.
Ein juristisch und betriebswirtschaftlich (DOI verliert im Schnitt über 30% der Leads) sehr interessantes Thema!
Beste Grüße
CS.
Darf ich einmalig eine E-Mail an ähnliche Partnervermittlungen senden, die an meinem Portal interessiert sein könnten und es evtl. kaufen möchten? Was ist dabei zu beachten?
Nach UwG ist nur jmd. zu Abmahnung berechtigt,der Betrogener ist, d.h. Wettbewerber. Das trifft idR auf die Privatperson,die unaufgefordert email Werbung erhält nicht zu.
Habe ich es richtig verstanden,dass schon der privatrechtlich mögliche Unterlassungsanspruch nach 1004 BGB Abmahnkosten, sprich: Anwaltskosten, bei einmaligen Auftreten einer mail Zusendung , auslösen kann?
Das wäre doch ein wunderbares neues Geschäftsfeld für Anwälte....copy paste und rechnung senden....
Für Klarstellung bzw. Bestätigung meines Verständnisses wäre ich dankbar,
Gruss,
D. S.
DieE-Mails von mein preisvergleich sind unmöglich.
Anwendungsfall: Ein gänzlich neues Produkt kommt auf den Markt. Es soll potenziellen Kunden bekannt gemacht werden. Eine Werbemail darf ich nicht schicken, aber laut Zitat eine Mail mit der Frage "darf ich eine Werbemail schicken?" Ist das dann nicht auch bereits abmahnwürdig? Oder wie sonst soll eine "elektronische" Einwilligung von statten gehen?
Bin ich bei dieser Vorgangsweise rechtlich auf der sicheren Seite? Natürlich wird jeder Vorgang genau mittels Logfiles protokolliert.
Nur weil ich bei jemanden ein Produkt erworben habe und die Kommunikation per EMAIL stattfand, berechtigt ihm/sie nicht mir ein Newsletter zu senden. Die Gesetzeslage ist da klar und es gibt auch schon einige Urteile darüber.
ich habe eine Abmahnung erhalten bzgl. des Versandes von nicht gewollter Werbe E-Mails. Das merkwürdige ist, dass ich diese E-Mails gar nicht verschickt habe. Nach Kontaktaufnahme mit der abmahnenden Kanzlei wurde mir ein Screenshot dieser Werbe E-Mails zugesandt. Es wird ganz eindeutig ein Produkt von mir beworben. Ich habe mehrmals deutlich geschildert, dass ich nicht Urheber dieser Werbe E-Mails bin. Es ist zwar mein Produkt, aber ich habe diese E-Mails nicht versendet. Die Kanzlei beharrt jedoch auf Ihrem Standpunkt des §7 UWG. Was kann ich tun? Ist das rechtens?
Bitte um Antwort.
Danke
ich habe zu diesem Thema ebenfalls eine bislang unbeantwortete Frage.
Ich habe bei einem Händler unter VERSCHIEDENEN Accounts bei Ebay Artikel gekauft. Bekomme nun natürlich für JEDE meiner mit dem jeweiligen Account verknüpften Emails unzählige Webemails.
wenn ich nun unter EINER Mailadresse auf ein Werbemail ANTWORTE und die Unterlassung von Emails an meine Person verlange, gilt diese "Kündigung" als Adressat ALLER verwendeten Emailadressen, oder muss ich mit jeder EMAILADRESSE separat antworten?
Das macht für mich keinen Sinn, da ich als Person bei jeder Mailadresse ja der Adressat bin, und ich mit einem Widerspruch ja die Zusendung an MEINE Person unterbinden möchte.
natürlich gilt das nicht post-wirksam, also für zukünftige Mailadressen, die dem Händler zum jetzigen Zeitpuinkt natürlich nicht bekannt sein können. aber Eben für die AKTUELL von ihm verwendeten.
RESÜMEE: EIN Widerspruch über EINE Mailadresse gültig für ALLE von der Firma verwendeten Mailadressen?
Vielen Dank vorab für eine Rückmeldung
Ich habe eine Frage zur Abmahnung beim Mailversand.
Wenn ich eine Informationmail versende, ohne dass ich etwas verkaufen möchte und auch gar keine Produkte anbiete - kann ich dann auch abgemahnt werden?
Konkret plane ich eine neue Internetseite, die ich gerne an viele Personen kommunizieren möchte.
Alle Empfänger sind aus einer Branche und sollen über eine einmalige Sammelmailmangeschrieben werden.
Bei der Seite handelt es sich um eine Informationsseite ohne Produkte und ohne Verkauf.
Ist das dennoch ein Problem?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
VG
Sven
ein Lieferant hat meine E-Mail-Adresse aufgrund der normalen Korrespondenz erhalten und nutzt diese nun, um mir Newsletter zuzusenden. Kann sich der Lieferant rausreden, weil ja eine Geschäftsbeziehung besteht oder greift die von Ihnen beschriebene Regelung / Gesetzgebung auch dann schon? Ich habe nie diesen Newsletter bestellt hat und auch keine explizite Einwilligung für Newsletter gegeben hat.
Würde die Gesetzgebung ggf. auch schon greifen, wenn der Lieferant zum ersten Mal einen Newsletter an mich sendet und den Nachsatz stehen hat "Wenn Sie keinen Newsletter mehr erhalten möchten, dann ..."
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
vielen Dank für Ihre Hilfestellung. Ich bekomme immer wieder von der gleichen Firma einen Newsletter zugesendet, obwohl ich mich hiervon schon mehrmals abgemeldet hatte. Nach dem vorletzten erhaltenden Newsletter habe ich der Firma eine Email geschickt, dass ich bei weiterer Zusendung rechtliche Schritte einleiten werde. Nun ist meine Frage, wie hier das weitere vorgehen ist. Muss ich der Firma jetzt noch eine Abmahnung eines Anwalts schicken? Wie ist hier das weitere vorgehen?
Vielen Dank im Voraus
Moritz
Muss ich wirklich 35 Euro für eine Einmalige Mail bezahlen ??
Hilfe ??
Er schrieb:
"Double Opt In hin oder her- ICH verdiene seit letztem Jahr an Email.Newslettern.
[...]
Danach ab zur WBZ und / oder nehmt Euch einen Anwalt und treibt Kohle ein."
Ich kenne mich mit rechtlichen Dingen nicht gut aus, daher kann ich nicht nachvollziehen, wie ich als Privatperson damit Geld verdienen könnte?
Ich schalte einen Anwalt ein, er verschickt eine Abmahnung, der Newsletter Versender stellt den Versand an mich ein, und ich zahle meinen Anwalt.
Das kostet mich doch sogar noch Geld?
Habe nämlich aktuell das Problem, dass ein Email-Newsletter-Versender trotz mehrfacher Abmeldung und zusätzlicher Email-Aufforderung mir weiterhin Newsletter schickt, und das sogar an meine geschäftliche Email-Adresse. Und frage mich jetzt, wie ich vorgehen kann, ohne danach auf irgendwelchen Kosten sitzenzubleiben. Habe auch keine Luste mehrere 100 EUR Anwaltskosten zu bezahlen, nur dass ich keine Newsletter mehr bekomme.
Grüsse + Danke,
Ela D.
Bis jetzt, denke ich, braucht der Kunde keine E-Mail zu bestätiugen, dass er im Shop bestellt hat, sondern bekommt gleich seine Bestellbestätigung.
Die meisten Email-Versender führen eine Robinson Liste und nach meiner Erfahrung gibt es nur noch wenige Ausnahmen die kein DoubleOptIn anweden.
Ist mir aber ziemlich egal - eine Eidesstatt bei der Wettberwebszentrale reicht aus und gilt immer mehr als die des Versenders.
Das ist auch gut so. Ich verabscheue Newsletter und irgendwann wird es diesen Quatsch auch nicht mehr geben. Reicht es nicht das wir im TV schon mit Werbung zugeschüttet werden?
Ich gebe jedem den Tipp - meldet Euch bei diesen "Dialog-Buden" an, bestätgt ruhig den Emapfang und wartet auf die erste Werbung.
Danach ab zur WBZ und / oder nehmt Euch einen Anwalt und treibt Kohle ein.
KEIN Betreiber kann das Double Opt In Nachweisen. DAS ist die einzige Möglichkeit den Werbemarkt wieder unter Kontrolle zu bekommen!
wir haben von 2003 bis 2009 newsletter versendet, von anfang per double opt in. bis anfang 2009 haben wir diesbezüglich auch nie irgendwelche beschwerden erhalten. ab februar 2009 gingen dann anwaltsschreiben bei uns ein die ihre mandanten vertretten zwecks angeblich unerwünschter werbeemail (spam).
beim ersten schreiben waren wir noch sehr locker da wir uns keiner schuld bewusst waren (wie gesagt seit 2003 nutzen wir das double opt in verfahren). wir teilten dem anwalt für seinen mandanten die anmelde bestätigung mit (anmeldezeit und ip adresse) und versicherten ihnen das wir zu keinem zeitpunkt daten weitergegeben haben. der anwalt sah das nicht als beweiskräftig an, sagte die ip sei zu alt und es könne ja jeder behaupten das der user sich per double opt in eingetragen habe. wir haben auch vor gericht verloren.
gesamt waren es ca. 10 anwälte mit mandaten die uns verklagten.
wir mussten wegen den kosten unser unternehmen dieses jahr schliessen.
nun meine frage: wie beweise ich dass der user sich per double opt in eingetragen hat? wenn das protokoll meines systems nicht als beweis gilt? auch mein hinweis das der richter gerne unser system testen kann und damit feststellen wird das nur das double opt in verfahren funktioniert und wir keine mails ohne die bestätigung versenden hat nichts geholfen.
vielleicht haben sie ja eine idee wie wir uns vor "urlaubsfinanzieren" sichern können bzw. die sicherung beweisen können.
Ein Gewerbetreibender wird nur eine seiner Relevanz im Geschäftsumfeld entsprechende Anzahl unnötiger Werbe-Emails bekommen. Die personelle Ausstattung eines Betriebes richtet sich doch auch nach dessen Relevanz ... folglich sollte jeder Gewerbebetrieb in der Lage sein, in der erhaltenen Korrespondenz seine Kunden und Bestands-Lieferanten von allen anderen in einer der Geschäftstätigkeit angemessenen und zumutbaren Zeit trennen zu können.
Wenn Sie ein Geschäft gründen, suchen Sie händeringend nach guten Lieferanten mit innovativen (am besten noch unbekannten) Produkten (mit Riesenpotential)... später verklagen Sie die Masse dann, weil sie Ihnen zu viele Produkte und Dienstleistungen schmackmacht machen wollen. Das ist doch Absurd. Sie sollen sich eher darüber freuen, dass Sie über Produkte, Innovationen und ähnliches ohne eigene Recherche informiert werden. Womöglich von einem kleinen unbekannten aber hochpotenten Lieferanten, der es sich kurz nach der Gründung noch nicht leisten kann zentimeterdicke Kataloge per Post zu verschicken. Einmal über eine Emailvorlage geantwortet, dass man keine weiteren Informationen wünscht, dürfte doch reichen, um einen Abmahnanspruch bei nachfolgender Missachtung zu erwerben.
Kann ich eine vorangekreuzte Checkbox im Bestellprozess (von Waren) verwenden, um den Kunden wie bei 2. beschrieben, die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Neben der Checkbox und bei jeder wird klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
"Opt-out"-Erklärung (vorangekreute Checkbox) bei E-Mail-Werbung ist unzulässig heißt es anderswo.