Verkauf von Backöfen

Mit Wirkung ab 2015 werden durch die Verordnung (EU) Nr. 65/2014 beim Inverkehrbringen und Verkauf die für andere energieverbrauchsrelevante Produkte bereits geltenden einheitlichen EU-Etikettierungs- und Kennzeichnungspflichten auch für Haushaltsbacköfen eingeführt. In Form von FAQ hat die IT-Recht-Kanzlei die verschiedenen Regelungspunkte der neuen Verordnung herausgearbeitet und einen Ratgeber zur Umsetzung der Kennzeichnungspflichten von Händlern erstellt.

Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung von Backöfen

Frage: Was ist ein Haushaltsbackofen?

Gemäß Art. 2 Nr. 1 EU-Verordnung 65/2014 bezeichnet „Backofen“ ein Gerät oder einen Teil eines Geräts mit einem oder mehreren Garräumen, das/der mit Strom und/oder Gas betrieben wird und in dem Speisen im konventionellen Modus (mit Luftzirkulation ausschließlich mittels natürlicher Konvektion) oder im Umluftmodus zubereitet werden.

Frage: Rechtsgrundlage für die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen?

Rechtsgrundlage für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Haushaltsbacköfen ist ein Zusammenspiel zwischen

  • der die EU-Rahmenvordnung 1369/2017
  • der EU-Verordnung Nr. 65/2014
  • dem deutschen Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (kurz: EnVKG) sowie
  • der deutschen Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (kurz: EnVKV)

Hinweis: Umfangreiche Informationen zur EU-Verordnung Nr. 65/2014 können der Website der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung entnommen werden, welche übrigens auch den Gesetzgebungsprozess bis zum Inkrafttreten der EU-Verordnung dokumentiert.

Frage: Warum müssen Backöfen gekennzeichnet werden?

Auf Haushaltsbacköfen entfällt ein nicht unwesentlicher Teil des Gesamtenergiebedarfs der europäischen Union. Gleichzeitig aber bergen eben diese Geräte ein gesteigertes Potenzial zur Verringerung des Energieverbrauchs, welcher durch eine energieeffizientere Produktgestaltung umgesetzt werden könnte.

Um nun den Verbrauchern, wie schon bei vielen anderen energieverbrauchsrelevanten Produkten geschehen, den Überblick über die zum Teil stark auseinanderfallenden Effizienzklassen und den durchschnittlichen Energieverbrauch zu erleichtern und die relevanten Angaben europaweit zu vereinheitlichen, hat die Europäische Kommission auf Basis der EU-Rahmenrichtlinie 2010/30/EU die EU-Verordnung (Nr.65/2014) erlassen. Diese sieht die einheitliche Etikettierung und Kennzeichnung von Haushaltsbacköfen als energieverbrauchsrelevante Produkte vor und soll durch die bessere Orientierungsmöglichkeit der Verbraucher und den somit intensivierten Wettbewerb gleichsam Anreiz für die Hersteller schaffen, verbrauchssparender zu produzieren.

Frage: Welche Haushaltsbacköfen sind von der EU-Verordnung Nr. 65/2014 erfasst?

Die Verordnung sieht die Kennzeichnungspflichten für Haushaltselektrobacköfen und Haushaltsgasbacköfen vor. Gleichzeitig werden auch in Herde integrierte Haushaltsbacköfen erfasst, vgl. Art. 1 Abs. 1 EU-Verordnung 65/2014

Mit dem letzten Punkt nimmt die Verordnung ausdrücklich in den Geltungsbereich auf, was das OLG Hamm auf Basis der zuvor gültigen Kennzeichnungsrichtlinie 2002/40/EG durch eine richtlinienkonforme Auslegung festgestellt hatte (OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012, Az. 4 U 16/12, I-4 U 16/12)

Frage: Welche Haushaltsbacköfen sind nicht von der EU-Verordnung Nr. 65/2014 betroffen?

Nicht in den Regelungsbereich der Verordnung miteinbezogen sind nach Art. 1 Abs. 2 EU-Verordnung 65/2014 folgende Gerätetypen:

  • gebrauchte Produkte, §1 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG
  • Backöfen, die nicht mit Strom oder Gas betrieben werden
  • Backöfen mit einer „Mikrowellenerwärmungsfunktion“, die Speisen (nicht ausschließlich) mittels elektromagnetischer Energie erwärmen können
  • kleine Backöfen, deren Garräume alle weniger als 250 mm breit und tief oder weniger als 120 mm hoch sind
  • Backöfen, deren Produktmasse unter 18 kg liegt, soweit sie nicht für den Einbau bestimmt sind (tragbarer Backofen)
  • Wärmespeicher-Backöfen
  • mit Dampf als Hauptwärmequelle beheizte Backöfen
  • Geräte, die nur für die Verwendung von Gasen der dritten Gasfamilie (Propan und Butan) bestimmt sind.

Frage: Inwieweit ist für die Kennzeichnung entscheidend, ob ein Backofen bloß beworben oder konkret angeboten wird?

Hinsichtlich der Anforderungen an die Kennzeichnung ist streng dahingehend zu unterscheiden, ob Backöfen

  • bloß beworben oder
  • tatsächlich konkret angeboten

werden - immerhin hängt davon der Umfang der Kennzeichnung ab.

So ist bei der der bloßen Werbung für ein bestimmtes Backofenmodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen

  • einerseits dessen Energieeffizienzklasse und andererseits
  • das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen

zwingend zu nennen. Bei einem konkreten Verkaufsangebot dagegen ist darüber hinaus auf

  • den Energieverbrauch,
  • die Zahl der Garräume, die Wärmequelle(n) pro Garraum und das Volumen jedes Garraums,
  • etc. etc.

zwingend einzugehen.

Beispiele zur bloßen Bewerbung eines Backofens

Eine bloße Bewerbung eines Backofens im Internet ist gegeben, wenn

  • es keine Möglichkeit gibt, die Ware direkt in den Warenkorb zu legen und
  • dem Verbraucher noch nicht die wesentlichen Vertragsmerkmale in Gestalt des beworbenen Produkts, des Verkäufers sowie des Verkaufspreises bekannt gegeben worden sind, aufgrund derer er in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über den Erwerb zu treffen (vgl. hierzu etwa OLG München, Urteil vom 31.03.2011, Az. 6 U 3517/10).

Beispiel Nr. 1: "Angebote" bei Google-Shopping

1

Keine Möglichkeit, die Ware direkt in einen virtuellen Warenkorb zu legen. Kontaktdaten eines konkreten Händlers auf der Seite noch nicht sichtbar.

Beispiel Nr. 2: Produktübersichtsseite eines Online-Shops

2

Keine Möglichkeit, die Ware direkt in einen virtuellen Warenkorb zu legen. Es werden nur "ab-Preis", aber keine Endpreise genannt.

Beispiel eines konkreten Verkaufsangebots

Ein konkretes Verkaufsangebot liegt im Internet vor, wenn dem Kunden

  • die wesentlichen Vertragsmerkmale in Gestalt des beworbenen Produkts, des Verkäufers sowie des Verkaufspreises bekannt gegeben worden sind, aufgrund derer er in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über den Erwerb zu treffen (vgl. hierzu etwa OLG München, Urteil vom 31.03.2011, Az. 6 U 3517/10).
  • die Möglichkeit hat, den angebotenen Staubsauger direkt in den virtuellen Warenkob zu legen.

Beispiel: Produktdetailseite eines Online-Shop

3

Möglichkeit gegeben, die Ware direkt in einen virtuellen Warenkorb zu legen. Alle verkaufsrelevanten Merkmale dargestellt.

Frage: Liegt Werbung vor, wenn Produkte nur unter der Rubrik "Zuletzt aufgerufen" erscheinen?

Nicht zwingend, so das LG Köln (Urteil vom 03. April 2014 – 31 O 608/12):

"Dagegen handelt es sich bei den Einblendungen unter der Rubrik "Zuletzt aufgerufen" nicht um Werbung im Sinne der genannten Vorschriften. Denn bei den "zuletzt aufgerufenen" Produkten hat der Verbraucher sich diese bereits angesehen, sich damit befasst und über eine Kaufentscheidung nachgedacht. Auch wenn die Darstellung werbewirksam eingesetzt wird, handelt es sich dabei nicht in erster Linie um (perpetuierte) Werbung, sondern eher um einen "Merkzettel". Insofern greift der Sinn und Zweck des § 6a EnVKV und der weiteren genannten Vorschriften nicht ein, da der Verbraucher bereits bei der ersten Wahrnehmung der entsprechenden Angebote auf einen Blick den angegebenen Preis sowie die Energieeffizienzklasse hat erfassen können."

Aber Achtung: Das ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden. Daher entspricht es dem sichersten Weg, auch Einblendungen unter der Rubrik "Zuletzt aufgerufen" als Werbung einzustufen.

Frage: Sind gebrauchte Haushaltsbacköfen etikettierungs- bzw. kennzeichnungspflichtig?

Dies ist nicht der Fall, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG.

Das EnVKG dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/30/EU. Gemäß Art. 1 Abs. 3 EU-Richtlinie 2010/30/EU sind von der Kennzeichnungspflicht der Richtlinie (lediglich) „Produkte aus zweiter Hand“ ausgenommen.

Zu beachten ist,

  • dass durch den Händler unmittelbar vom Hersteller erworbene Geräten schon begriffsmäßig keine "Produkte aus zweiter Hand" sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012, Az. I-4U 16/12).
  • dass die Ingebrauchnahme der Geräte durch den Händler zu Werbezwecken keine solche i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKG darstellt. § 2 Nr. 16 EnKVG definiert nämlich das im Weiteren unter § 3 Abs. 1 Nr. 1. a) EnVKG tatbestandsmäßige Ausstellen der Produkte als das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken. Würde schon das Vorführen durch die Installation und Inbetriebnahme die Geräte zu gebrauchten Produkten machen, wäre jedenfalls die 2. Alt. des § 2 Nr. 16 EnVKG überflüssig (so OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012, Az. I-4U 16/12).
  • dass ein Gerät nicht allein dadurch zum "Gebrauchtgerät" wird, weil es elektronisch angeschlossen und in eine Musterküche eingebaut wird , so KG Berlin, Urteil vom 30.04.2013, Az. 5 U 35/12.

Frage: Sind Haushaltskühlgeräte kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?

Jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Das OLG Hamm entschied in dem Zusammenhang (Az. I-4 10812), dass eine Messe dann kein Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift sei, wenn die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht verkauft werden.

Frage: Besteht die Kennzeichnungspflicht bei Vermietung von Haushaltsbacköfen?

Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Händler, die Haushaltskühlgeräte an Endverbraucher verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2g der Richtlinie 2010/30/EU.

Frage: Was droht bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht?

Verstöße gegen das EnVKG und das EnVKV können folgende behördliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

1. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die einzelnen Pflichten aus der EnVKV und dem EnVKG stellen gemäß § 15 EnVKG (in Verbindung mit § 8 EnVKV) Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden können.

Hersteller, Importeure und Händler sollten daher die ihnen auferlegten Pflichten beachten, um hohe Geldbußen zu vermeiden.

2. Abmahnungen durch Mitbewerber

Es drohen allerdings nicht nur behördliche Sanktionen. Mitbewerber und sonstige nach dem UWG Anspruchsberechtigte können bei Verstößen gegen die Pflichten der EnVKV und dem EnVKG Ansprüche nach dem UWG geltend machen.

Die sich aus dem EnVKG und dem EnVKV ergebenden Pflichten sind als Marktverhaltensregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG anzusehen. Somit müssen Unternehmer, die gegen die entsprechenden Pflichten verstoßen, insbesondere mit – ebenfalls mit Kosten verbundenen – Abmahnungen rechnen.

Beispiel: Das LG Ingolstadt hat mit Urteil vom 19.06.2012 (Az. 1 HK o 924/12, 1 HKO, 924/12) entschieden, dass das Weglassen der Energieeffizienzklasse

  • eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs gemäß § 3 I UWG darstelle. Dies ergebe sich bereits aus der gesetzgeberischen Wertung in § 5 a IV UWG. Danach gelten Informationen, die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Vorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien nicht vorenthalten werden dürfen, als wesentlich.
  • eine irreführende und damit unlautere geschäftliche Handlung nach § 5 a II und IV UWG darstelle, weil die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern durch das Vorenthalten von wesentlichen Informationen beeinflusst werde.
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