Ist es erlaubt, online gekaufte MP3-Dateien weiterzuverkaufen?
Eine gekaufte CD kann man weiterverkaufen. Gilt dies auch für online gekaufte MP3-Dateien? Solche kann man in Online-Musik-Geschäften wie „itunes-store“, „musicload.de“ oder auch bei „amazon.de“ erwerben. Doch schließen diese Portale in ihren AGB die entgeltliche Weitergabe der gekauften MP3-Dateien aus. Aber ist dies überhaupt zulässig?
Inhaltsverzeichnis
A. Die AGB-Klauseln
Die Regelung bei musicload lautet wie folgt.
Insbesondere ist die kommerzielle Nutzung der erworbenen Musikstücke ausgeschlossen. Dies gilt vor allem für die entgeltliche Verteilung, den Vertrieb oder die sonstige Veräußerung hergestellter gebrannter Audio CDs, Kopien oder Mitschnitte.
Im itunes-store lautet die Bestimmung:
Sie sind berechtigt, die Produkte nur für den privaten, nicht-gewerblichen Gebrauch zu nutzen.
Und bei Amazon findet sich diese Klausel:
Sie dürfen die digitalen Inhalte unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen nur zum privaten und nicht-gewerblichen Gebrauch zu Ihrer Unterhaltung kopieren, speichern, übertragen und brennen. Sie versichern und stimmen zu, dass Sie den Service nur zum privaten und nicht-gewerblichen Gebrauch zu Ihrer Unterhaltung und nicht zur Weiterverbreitung der digitalen Inhalte oder zu sonstigen Zwecken nutzen werden, die den Beschränkungen dieses Paragrafen 2.2 unterliegen.
B. Die Rechtslage
Um nach der deutschen Rechtslage befugt zu sein, ein MP3 weiterzuverkaufen, das über ein oben genanntes Portal erworben wurde, muss dem Käufer das Recht zur Verbreitung nach § 17 UrhG zustehen. Dieser lautet:
§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
Wenn der Käufer das MP3 dabei noch vervielfältigt (kopiert), z.B. durch Versenden einer E-Mail, dann ist zusätzlich das Recht der Vervielfältigung nach § 16 UrhG betroffen.
§ 16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
Das Verbreitungsrecht und das Vervielfältigungsrecht stehen nach § 15 Abs. 1 Nr.1 und Nr.2 UrhG zunächst allein dem Urheber zu.
§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
Durch den Kaufvertrag wird das Verbreitungsrecht allerdings nicht auf den Käufer übertragen. Das verhindern die Regelungen in den AGB, die eine kommerzielle Nutzung verbieten oder lediglich die privat und nichtgewerbliche Nutzung gestatten. Das Verbreitungsrecht bleibt zunächst das alleinige Recht des Urhebers.
Jedoch könnte es sich nach § 17 Abs. 2 UrhG erschöpfen. Dazu müsste jedoch ein Vervielfältigungsstück vorliegen. Das erfordert ein körperliches Werkexemplar. Dies ist aber bei einem MP3 nicht gegeben, da MP3s unkörperlich sind. Das unterscheidet die MP3s von CDs, die körperliche Werke darstellen. Während sich das Verbreitungsrecht an CDs also erschöpft und diese dadurch weiterverkauft werden können, ist dies bei MP3s nicht der Fall.
Aber was ist mit dem Recht zur Privatkopie? Das steht jedem nach § 53 Abs.1 UrhG zu und stellt eine gesetzliche Ausnahme vom oben genannten Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG dar, das nur dem Urheber zusteht. Allerdings darf die Kopie nur privat und nicht zu Erwerbszwecken genutzt werden. Damit darf die Kopie nicht weiterverkauft werden. Jedoch kann sie unentgeltlich im Familien- und Freundeskreis weitergegeben, also verschenkt werden.
C. Das Urteil des LG Berlin
So sieht es auch das LG Berlin, das in seinem Verfahren 16 O 67/08 über die Zulässigkeit dieser Verbote in AGB gemäß §§ 307-309 BGB zu entscheiden hatte. Das Gericht entschied, dass diese Verbote zulässig sind, da das Recht das Werk der Öffentlichkeit anzubieten (zu verbreiten) weiterhin dem Urheber zusteht. Auch die Vervielfältigung eines MP3 durch Herstellung eines weiteren Vervielfältigungsstückes, z.B. durch E-Mail, stellt ein Verstoß gegen das Recht des Urhebers zur Vervielfältigung nach § 16 UrhG dar.
Das Gericht führt dazu aus:
aa) Soweit der Weitervertrieb etc. der Musikdatei mit der Weitergabe eines Vervielfältigungsstücks des Werkes verbunden ist, verstößt die Weitergabe gegen § 17 UrhG. Denn danach ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten, dem Urheber vorbehalten.
Durch den Download der Musikdatei und die Festlegung auf einem Datenträger ist keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts i. S. d. § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten. Denn die Beklagte hat kein Werkstück verbreitet, sondern nur eine unkörperliche Datei öffentlich zugänglich gemacht. Das Verbreitungsrecht kann sich jedoch nur an Werkstücken erschöpfen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2009, 11 W 15/09). Das erst von dem Kunden hergestellte Werkstück ist nicht von der Beklagten im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden. Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts scheidet mithin aus.
Es kommt auch keine analoge Anwendung des Erschöpfungsrechts in Betracht. Denn sowohl das deutsche Urheberrecht als auch die Richtlinie 2001/29/EG beziehen sich ausdrücklich auf in einem Gegenstand verkörperte Werke (OLG München, MMR 2006, 748). Dementsprechend stellt der Erwägungsgrund 29 der RL 2001/29/EG ausdrücklich klar, dass sich die Frage der Erschöpfung nicht bei Online-Diensten stellt und dies auch für materielle Vervielfältigungsstücke eines Werkes gelte, die durch den Nutzer eines solchen Dienstes mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind. Dies betrifft genau den vorliegenden Fall. Es fehlt daher an einer Regelungslücke, die Voraussetzung einer analogen Anwendung wäre.bb) Der Weitervertrieb mittels Herstellung eines weiteren Vervielfältigungsstückes, z. B. über E-Mail, stellt einen Verstoß gegen § 16 UrhG dar.
Das Recht zur Vervielfältigung kann sich nämlich gemäß § 17 Abs. 2 UrhG ohnehin nicht erschöpfen. Das etwaige Vorliegen eines Gestattungstatbestandes (Privatkopie gemäß § 53 UrhG) stellt daher eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot dar, der die Klausel unter Verweis auf gesetzliche zwingende Regeln hinreichend Rechnung trägt.
cc) Die Unterlizenzierung kann von der Beklagten untersagt werden, weil es grundsätzlich allein der Urheberrechtsinhaberin vorbehalten ist zu entscheiden, wem sie Nutzungsrechte einräumt (vgl. OLG Frankfurt aaO).
D. Fazit
Anders als gekaufte Musik-CDs können gekaufte MP3-Dateien nicht weiterverkauft werden.
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20 Kommentare
Beispiel :
Amazon -> Kauf Mp3 -> Streaming in Gewerblichen Radio -> GEMA/GVL wird bezahlt !
Gruss Stefano
in Ihrem Beitrag zum Thema "Ist es erlaubt, online gekaufte MP3-Dateien weiterzuverkaufen?" vom 05.04.2011, 14:30 Uhr, ist zu lesen:
3. Weitergabe der MP3 per E-Mail.
Dies ist im Rahmen der Privatkopie, also unentgeltlich im Familien- und Freundeskreis, gestattet.
Das erweckt m.E. nach einen falschen Eindruck und gibt nur die Sicht des Urheberrechtes wieder! Beim Kauf einer MP3-Datei bei iTunes oder Amazon etc. erkennt man jedoch mit dem Kauf deren allgemeine Nutzungs- und Verkaufsbedingungen an (wie am Anfang des Beitrages als ABG auch von Ihnen beschrieben), und da heisst es ja z.B. bei Amazon:
"Sie dürfen die digitalen Inhalte unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen nur zum privaten und nicht-gewerblichen Gebrauch zu Ihrer Unterhaltung kopieren, speichern, übertragen und brennen."
Hier ist für mich NICHT klar, ob *private* Nutzung zu *meiner Unterhaltung* auch kopieren und per Email versenden einschließt!
mit Interesse lese ich immer gerne die Darstellungen und Veröffenlichungen Ihrer Kanzlei zum Thema IT-Recht, was auch zum meinem Hauptgebiet zählt.
Bezüglich dem oben genannten Thema muß ich Ihnen aber mitteilen, daß Ihre Meinung zum Erschöpfungsgrundatz in Ihrer Darstellung so nicht vollkommen korrekt ist.
So lange das Urteil des EuGH zum Thema Erschöpfungsgrundsatz, welches derzeit wegen Software Lizenzen beim EuGH anhängig ist nicht vorliegt, kann man diese Ansicht nur als eine von vielen Meinungen darstellen, deren Richtigkeit bisher nicht konkretisiert wurde.
Derzeit kann kein IT-Rechtler in Deutschland mit Sicherheit behaupten, daß der Erschöpfunggrunsatz in diesem Fall nicht gegeben ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, daß schon manche Gerichte beim Thema Gebrauchtsoftware entschieden haben, daß es formal keinen Unterschied macht, ob man die Software oder den Musiktitel auf einem Datenträger oder per Onlinefile weitergibt, und daher den Weiterverkauf erlaubt haben, ist Ihre Schlußfolgerung so nicht korrekt, daß aus diesem Grund keine verkörperte Weitergabe vorliegt.
Insofern würde ich derzeit behaupten, daß es weder erlaubt noch verboten ist, dies zu tun.
Ich bin gespannt, was am Ende durch den EUGH zu diesem Thema
entschieden wird.
In der Praxis läuft das am Schulhof oder in der Uni ohnehin anders. Hier werden ganze USB-Sticks weitergegeben.
Kollegiale Grüße
Holger Gaidosch LL.M.
Rechtsanwalt,
Master of Law (IT-Law, Chicago Kent)
eine ähnliche Problematik hatten wir zuletzt im Bekanntenkreis diskutiert:
Immer mehr Bundesligisten haben in Ihren Bedingungen mittlerweile Passi integriert, wonach Eintrittskarten nicht über Auktionsplattformen weiterverkauft oder verauktioniert werden dürfen.
So hat beispielsweise der hier in der Pfalz ansässige 1.FC Kaiserslautern einen Passus in seinen ATGB, der es "dem Erwerber [...] untersagt, [...] Tickets bei Auktionen (insbesondere im Internet, z.B. bei Ebay) zum Kauf anzubieten."
Hier hatten wir einen heißen Diskurs unter Rechtslaien, ob ein derartiger Passus überhaupt Rechtsgültigkeit haben kann.
Wäre sehr interessant, wenn Sie dieses Thema in einem Ihrer Rechts-Newsletter aufgreifen würden.
PS. Hier finden Sie die ATGB des FCK - relevant ist insbesondere Absatz 8.2:
http://www.fck.de/de/tickets/atgb.html
Viele Grüße aus der Pfalz
Manfred Gütermann
vielen Dank für das aufmerksame Lesen und rege Kommentieren des Artikels. Gerne beantworte ich Ihre Fragen.
1. MP3 mit DRM
Unseres Erachtens besteht kein Unterschied zu MP3s, die mittels DRM geschützt werden. Obwohl dieser Gedanke nachvollziehbar ist, unterscheidet das Gesetz dahingehend nicht. Es bleibt dabei, dass ein unkörperliches Werk übertragen wird und der Käufer damit kein Recht zum Weiterverkauft erwirbt.
2. Wenn die MP3s auf eine CD gebrannt werden…
… darf diese CD nicht verkauft werden. Zum einen hat der Käufer kein Recht zur Erstellung einer CD, die er weiterverkaufen will. Denn dies ist von der Privatkopie eben nicht gedeckt. Auch tritt keine Erschöpfung ein, da die ursprünglich übertragenen Dateien unkörperlich waren.
3. Weitergabe der MP3 per E-Mail.
Dies ist im Rahmen der Privatkopie, also unentgeltlich im Familien- und Freundeskreis, gestattet.
4. Das Abspielen eines MP3s
Das Abspielen eines MP3s und der dadurch in Gang gesetzte Ladevorgangs des MP3s von der Festplatte in den Arbeitsspeicher stellt technisch und rechtlich eine Vervielfältigung dar. Da diese aber notwendig ist, um das Werk rechtmäßig zu nutzen, ist sie rechtlich zulässig. Der Gesetzgeber hat diesen Fall in § 44a UrhG geregelt.
5. Erbfall
Stirbt der Käufer, so tritt der Erbe gemäß § 1922 BGB in die rechtliche Stellung des Erblassers und wird damit rechtmäßiger Inhaber der MP3 Dateien.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Prestel, IT-Recht Kanzlei
was ist denn, wenn ich eine komplette cd in form von mp3 lade - ohne das plastik-rondell sozusagen - ob ich mir eine scheibe davon brenne oder die stücke dann doch einzeln sich selbst überlasse?
Zumindest bei der zweiten Klausel sehe ich jedoch absolut keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein privater Weiterverkauf der nicht mehr gebrauchten Datei ausgeschlossen sein soll. Dort wird ein privater, nicht-gewerblicher Gebrauch gestattet. Nach meinem Verständnis fällt ein Privatverkauf eindeutig hierunter.
Bei den beiden anderen Klauseln lässt sich darüber streiten, ich sehe aber in keiner Klausel ein sicheres Verbot eines privaten Weiterverkaufs.
Inwieweit dem Käufer dann aber nach der Zweckübertragungslehre mangels konkreter Regelungen tatsächlich die nötigen Rechte zustehen ist natürlich eine andere Frage.
Wenn die mp3-Datei des Anbieters eine "unkörperliche Datei" darstellt und kein Werkstück im Sinne des Urheberrechts, dann gilt dies ebenso für die Datei auf der Festplatte des Benutzers, sowie für eventuelle Kopien - sie entsprechen 1:1 dem Original des Anbieters.
Anders sieht das eventuell dann aus, wenn jemand die Datei "verkörperlicht", also eine CD brennt.
Problematisch finde ich den Rechtsspruch deshalb, weil er meiner Meinung nach die Nutzung einer legal erworbenen mp3-Datei unmöglich macht - wie schon andere kommentiert haben, erstellt ein PC automatisch Kopien der Datei, etwa beim Abspielen eine Kopie im Arbeitsspeicher, oder bei automatischen Backups eine Kopie im Speicherbereich des Backups. Ich kann aus dem Urteil bzw. den Gesetzestexten nicht ermessen, dass dies in irgendeiner Art erlaubt wäre.
Im Übrigen fehlt mir das Verständnis für die restriktive Rechtssprechung in diesem Bereich. Wer etwas erwirbt, sei es eine Datei oder ein Gegenstand, muss das Recht haben, genau dieses Erworbene weiterzugeben, also aus seinem Besitz zu entfernen und dafür ggfs. eine Gegenleistung zu erhalten. Mithilfe moderner Signaturverfahren wäre es durchaus möglich sicherzustellen, dass die Datei tatsächlich weitergegeben wurde, also keine Kopie zurückbehalten wurde. Die Entscheidung, solche Möglichkeiten zu nutzen, liegt allein bei den Vertreibern. Dass sie es nicht tun, liegt allein daran, dass es für sie lukrativ und bequem ist, die Rechtsprechung auf ihre Seite zu zwingen und die Rechte ihrer Kunden zu beschneiden.
Auch die Verarbeitung ("abspielen") einer Musikdatei ist schon eine Vervielfältigung, denn es muss eine Kopie im Arbeitsspeicher gemacht werden, dies sogar mehrfach (cache etc.). Insbesondere, wenn man einen zentralen Medienzuspieler ("Medienserver") verwendet oder mehrere Programme gleichzeitig auf die Datei zugreifen ("crawler/scanner") werden vielfältig Kopien erstellt.
Wenn der Versand per Email mit direkter Löschung auf dem eigenen PC nicht erlaubt ist, dann auch nicht das abspielen bzw. sonstige verarbeiten.
Aufgabe: Welche Schranke wird dabei übersehen?
Das hieße ja: Kopieren auf USB-Stick und weitergeben an meine Freundin aist ok, Versand der gleichen Dateien als Email an meinen Bruder aber nicht? Oder soll das heißen, ich muß die Dateien bei mir löschen, wenn ich sie auf USB-stick weitergebe, da ich sie ja sonst vervielfältige?
Wenn das wirklich so streng gesehen wird, wären die Preise bei amazon, wo oft die mp3-Dateien genausoviel kosten wie die CD, eine Unverschämtheit. Und wenn es so leicht geht, daß man sich strafbar macht, dann kann man ja auch gleich wieder anfangen, die Dinger illegal herunterzuladen; das macht dann ja keinen Unterschied mehr.
Schade :(