Leserkommentar zum Artikel

Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf: Leitfaden der IT-Recht Kanzlei

Nahezu täglich erreichen uns Anfragen unserer Mandanten wegen Streitigkeiten mit Kunden bezüglich der Tragung von Versandkosten nach einem Fernabsatzwiderruf. Um diese – zugegebenermaßen nicht ganz triviale – Thematik praxistauglich abzuhandeln, haben wir für Sie einen Leitfaden erstellt. Dieser geht hierbei nicht nur auf die gängigsten Standardfälle ein, sondern liefert auch anschauliche Beispiele für komplexere Konstellationen.

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Antwort auf Kommentar von Dieter Göbel

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
22.05.2012, 10:31 Uhr

Sehr geehrter Herr Göbel,

in dem von Ihnen gebildeten Beispiel handelt es sich nicht um Hinsendekosten im engeren Sinne, da für die Hinsendung dem Verbraucher hier gar keine Kosten entstanden sind.

Damit lässt sich die Fragestellung auch nicht alleine mit den gesetzlichen Regelungen zur Kostentragung beantworten. Vielmehr kommt es entscheidend auf den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zur Kostenfreiheit des Versands an.

Meist findet sich dort nur geregelt, dass Versandkosten ab Erreichen eines bestimmten Mindestbestellwerts entfallen. Im Beispiel sind dies 50€. Dieser Mindestbestellwert wurde im Beispiel auch erreicht.

Die Tatsache, dass der Verbraucher zu einem späteren Zeitpunkt (teilweise) von seinem Widerrufsrecht Gebraucht macht, ändert nichts daran, dass er Waren für mindestens 50€ bestellt hat (und damit in den Genuss der Versandkostenbefreiung kommt).

Eine Nachberechnung der Versandkosten im Falle des Teilwiderrufs käme nur für den Fall in Betracht, dass diese Konstellation, also ein nachträgliches Unterschreiten des Mindestbestellwerts in Folge Widerruf auch in der vertraglichen Vereinbarung zur Versandkostenbefreiung geregelt wurde.

Mit freundlichen Grüßen

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