BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen MIXI und KOHLERMIXI
Bei einer Wortmarke, die sich aus zwei Wortbestandteilen zusammensetzt, wird den jeweiligen Bestandteilen grundsätzlich keine kennzeichnende Stellung beigemessen. Etwas anderes ergibt sich dann, wenn besondere Umstände vorliegen, bei welchen das Publikum veranlasst ist, das Zeichen zergliedernd wahrzunehmen. Eine zergliedernde Wahrnehmung ist nicht gegeben, wenn ein dem Verkehr nicht bekannter Herstellername mit einer älteren nicht bekannten Marke zusammengefügt wird.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Die Klägerin ist Inhaberin der seit 1931 eingetragenen Wort/ Bildmarke „MIXI“. Diese Marke erwarb sie 2004 und vertreibt darunter Haus- und Küchengeräte. Sie verlangte von dem Beklagten, der unter der Wort / Bildmarke „KOHLERMIXI“ Küchenmaschinen vertreibt, die Unterlassung der Benutzung des Wortes „Mixi“. Begründet hat sie dies mit den älteren Rechten an dem Bestandteil „MIXI“.
Das LG Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin erfolgreich Berufung zum OLG Stuttgart ein. Mit der zugelassenen Revision verlangt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Diesem Begehren gab der BGH statt.
Entscheidung
Der BGH (Urteil vom 19. November 2009; Az.:I ZR 142/07) hat festgestellt, dass bei der Wort/ Bildmarke „KOHLERMIXI“ dem Bestandteil „Mixi“ keine kennzeichnenden Stellung beigemessen wird. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken kann demnach nicht angenommen werden.
Nach Ansicht des Gerichts besteht zwar Identität zwischen den Waren, die die Parteien mit ihren Marken vertreiben. Eine Ähnlichkeit der beiden Marken kann aber nicht angenommen werden.
Zunächst wurde festgestellt, dass der Marke „MIXI“ nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukommt. Dies ergibt sich aus dem bezeichnenden Charakter des Wortes „MIXI“. Dieser weist auf die entsprechenden Funktionen von Küchengeräten hin. Neben Knet- und Rührfunktionen verfügen Küchenmaschinen oft über Mixbecher und Mixfunktionen. Marken, die an einen beschreibenden Begriff angelehnt sind weisen keine normale Kennzeichnungskraft auf.
Darüber hinaus teilte der BGH nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, dass das Wortbestandteil „MIXI“ eine selbständig kennzeichnende Stellung in der Wortmarke „KOHLERMIXI“ innehat.
Die Richter dazu:
„Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Wortbestandteils "MIXI" in dem zusammengesetzten Zeichen "KOHLERMIXI" ausgegangen. Zwar kann auch in einem jüngeren, aus einem Wort bestehenden Zeichen ein Wortbestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten Dies setzt aber voraus, dass der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Inhaber eines bekannten Kennzeichens dieses mit einer älteren Marke zu einem zusammengesetzten Zeichen kombiniert.“
Im vorliegenden Fall besteht keine Veranlassung dem Bestandteil „MIXI“ in dem Zeichen „KOHLERMIXI“ eine selbständige Bedeutung beizumessen. Weder der Bestandteil „Kohler“ noch „Mixi“ sind bekannt. Eine Verwechslungsgefahr kann demnach nicht angenommen werden.
Fazit
Besteht ein Markenname aus zwei Wortbestandteilen, wobei ein Bestandteil den Namen einer anderen Marke darstellt, wird zunächst darauf abgestellt, ob dieser Name bekannt ist. Sollte dies der Fall sein so muss im weiteren Schritt überprüft werden, ob gerade diesem Zeichen in der zusammengesetzten Marke eine selbständige Bedeutung zukommt. Dabei muss die zusammengesetzte Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.
Liegen Umstände vor, bei welchen das Publikum veranlasst ist, das Zeichen zergliedernd wahrzunehmen so wird die Verwechslungsgefahr angenommen.
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