Ist die Angabe einer Telefonnummer und einer Faxnummer im Website-Impressum notwendig?

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Diese Frage ist nicht wirklich geklärt, da die Gerichte hier unterschiedlich entscheiden. So bedarf es etwa dem OLG Hamm zufolge keiner Angabe einer Telefonnummer im Impressum. Anders haben jedoch das OLG Oldenburg sowie das OLG Köln entschieden. Dabei habe ein gewerblicher Verkäufer, der im Internet Waren anbietet, auch zwingend eine Telefonnummer oder eine Faxnummer in seiner Anbieterkennzeichnung zu veröffentlichen. Fehle diese Angabe, könne dies durchaus zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen.
1. Telefonnummer wirklich notwendig?
Entscheidend ist hierbei die Frage, ob § 5 S. 1 Nr. 2 TDG tatsächlich die Ermöglichung telefonischer Kontaktaufnahme – also durch Angabe einer Telefonnummer und – ggf. die Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit in einem gegebenenfalls noch näher zu konkretisierenden Umfang – verlangt.
Diese Frage ist jedoch nach Auffassung des OLG Hamm ( Urteil vom 17.03.2004, Az. 20 U 222/03) mit folgender Begründung zu verneinen:
Schon der Wortlaut der betreffenden Regelungen lasse das Erfordernis telefonischer Erreichbarkeit nicht entnehmen. Weder Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (im Folgenden: Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) noch § 5 TMG verlangten ausdrücklich die Ermöglichung einer telefonischen Kontaktaufnahme.
Auch die Auslegung des § 5 S. 1 Nr. 2 TMG führe nicht zu dem Ergebnis, dass der Diensteanbieter die Angabe einer Telefonnummer zur Ermöglichung der fernmündlichen Kontaktaufnahme auch im Vertragsanbahnungsstadium stets schulde. So ergebe die Auslegung des Begriffs "unmittelbare Kommunikation" im Sinne des Gesetzes, dass sie nicht nur durch das Telefon ermöglicht werden könne. Die Möglichkeit, sich über Anfragemasken oder/und e-mail auch mit individuellen Fragen an sie zu wenden und diese Fragen in engem zeitlichen Zusammenhang beantwortet zu erhalten, erfülle nämlich gleichfalls die Anforderungen einer unmittelbaren Kommunikation.
Achtung: Dem Oberlandesgericht Köln wurde jedoch wenige Monate zuvor dieselbe Frage zur Entscheidung vorgelegt und es hat in diesem Zusammenhang konträr (Urteil vom 13.02.2004,Az. 6 U 109/03) wie folgt entschieden:
„Der Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste hat Angaben bereitzuhalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen. Postanschrift und E-Mail-Adresse genügen nicht. Zumindest muss entweder eine Telefon- oder eine Telefaxnummer angegeben werden. Ob - wofür vieles spricht - die Angabe einer Telefonnummer unabdingbar erforderlich ist, kann im Streitfall offen bleiben. Die vom Diensteanbieter eingeräumte Möglichkeit, online um Rückruf zu bitten, ist keine "Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme" i. S. v. § 6 Nr. 2 TDG. ”
Ähnlich hatte auch erst jüngst das OLG Oldenburg argumentiert (Beschluss vom 12.05.2006, Geschäftsnummer 1 W 29/06).
2. Wie sieht es mit der Angabe einer Faxnummer aus?
Die Angabe einer Faxnummer braucht nur erfolgen, falls tatsächlich auch ein Faxgerät im Einsatz ist. Ob dagegen eine Faxnummer alternativ zur Telefonnumer ausreicht, wurde bisher gerichtlich noch nicht geklärt.
Tipp: Um wirklich auf Nummer sicher zugehen, sollte man auf jeden Fall in seinem Impressum seine Telefonnummer (und falls vorhanden auch die Faxnummer) mit angeben. Sollte es sich dabei um eine sog. Mehrwertdienstnummer handeln wäre zudem zu beachten, dass zusätzlich der jeweils geltende Tarif mitanzugeben ist. Es ist übrigens zu erwarten, dass sich in absehbarer Zeit auch der Bundesgerichtshof zu der Frage äußern wird. Dies ist auch dringend notwendig, angesichts der momentanen Vielstimmigkeit der einzelnen Oberlandesgerichte.
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