OLG Köln: Unternehmer haftet für unerwünschte E-Mail-Werbung durch selbständige Werbepartner
Das OLG Köln entschied am 08.10.2010 (Az.:6 U 69/10), dass ein Unternehmen auch dann für unerwünschte Werbung per E-Mail (sog. Spam) hafte, wenn diese durch einen selbständigen, aber eingegliederten Werbepartner versandt worden sind. Erlangt das Unternehmen darüber hinaus sogar Kenntnis vom wettbewerbswidrigen Handeln des Werbepartners, verletze es im Wiederholungsfall auch zumutbare Überprüfungs- und Instruktionspflichten.
Inhaltsverzeichnis
1. Sachverhalt
Im Ausgangsfall hatte ein Werbeunternehmen im Auftrag eines Reiseveranstalters Werbe-E-Mails versandt. Der Kläger, ein Privatmann, der sich durch die unerwünschte Werbemail belästigt fühlte, schrieb daraufhin an das beworbene Unternehmen, es möge doch zukünftig keine weiteren Werbemails an ihn versenden. Selbiges Unternehmen hielt es jedoch nicht für erforderlich den Wünschen des Klägers zu entsprechen, da es ja nicht selbst tätig geworden und für die Handlungen seines Werbepartners nicht verantwortlich sei. Zweieinhalb Wochen danach erhielt der Kläger auch prompt wieder eine entsprechend unerwünschte Werbemail von besagtem Unternehmen.
2. Entscheidung des OLG Köln
Das OLG Köln differenzierte hier zunächst zwischen den beiden Werbemails: diejenige vor der Beschwer des Klägers und diejenige danach. Zur ersten E-Mail führte es aus, dass es für die Verantwortlichkeit des beauftragenden Unternehmens darauf ankomme, ob der selbständige Werbepartner so in die betriebliche Organisation eingegliedert sei,
"dass der Erfolg [seiner] Geschäftstätigkeit ihm zu Gute kommt und er entweder einen be-stimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Tätigkeit [des Partners] hat, [...] oder er sich einen solchen Einfluss sichern konnte und musste; denn er soll sich [...] nicht hinter ab-hängigen Dritten verstecken können [...]."
Vielmehr habe er neben dem Nutzen einer solchen Erweiterung auch das sich daraus ergebende und von ihm teilweise beherrschte Risiko zu tragen. Das Unternehmen sei folglich für die Handlung des beauftragten Werbepartners gem. § 8 Abs. 2 UWG verantwortlich.
Das Versenden der zweiten E-Mail stelle dem OLG zufolge neben der soeben dargestellten Verantwortlichkeit des Unternehmens darüber hinaus auch eine schuldhafte Verletzung zumutbarer Überprüfungs- und Instruktionspflichten dar,
"da sich die Beklagten nicht darauf beschränken durften [...] auf die Verantwortlichkeit ihrer freien Mitarbeiterin zu verweisen, sondern aus gegebenem Anlass spätestens jetzt auch selbst auf sie hätten einwirken und auf die Beachtung der Regeln des Wettbewerbs hätten dringen müssen."
3.Fazit
Auch das Auslagern wettbewerbswidriger Werbehandlungen schützt nicht vor der (Mit-)Verantwortung. Ist das beauftragte Werbeunternehmen als Teil des beauftragenden Unternehmens anzusehen, haftet letzteres auch für die Handlungen des beauftragten Werbeunternehmens. Erlangt das beauftragende Unternehmen darüber hinaus Kenntnis vom unrechten Tun des beauftragten Unternehmens, hat es auf dieses derart einzuwirken, dass ein wettbewerbswidriges Handeln in Zukunft unterbleibt.
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