Die erste Abmahnung wegen Nichtverwendung der neuen Widerrufsbelehrung 2014 ist da!

Die erste Abmahnung wegen Nichtverwendung der neuen Widerrufsbelehrung 2014 ist da!
16.06.2014 | Lesezeit: 2 min

Erst am 13.06.2014 traten die neuen gesetzlichen Vorgaben zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie in Kraft, welche große Anpassungen im E-Commerce mit sich brachten. Kaum ist der Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuerungen vorbei, erreichte uns am heutigen Tag die erste Abmahnung eines Online-Händlers, weil dieser die Vorgaben zur Widerrufsbelehrung 2014 nicht erfüllt haben soll. Lesen Sie mehr.

Die Abmahnerin, eine gewisse eboxu UG (haftungsbeschränkt), betreibt nach eigenen Angaben einen Online-Shop mit "Waren aller Art", insbesondere sollen Kraftfahrzeugteile, Sportausrüstung, Fernseh-, Computer- und sonstige Elektronikartikel, Foto- und Videogeräte, Antiquitäten, sonstige Kunstgegenstände, Babysachen, Spaß- und Spielzeugartikel, Ton- und Bildträger, Musikinstrumente, Möbel, Beauty- und Gesundheitsartikel, Briefmarken, Bücher, Büro- und Schreibwaren, Haushaltsgeräte, Modellbauartikel, Haustierbedarf, Heimwerkerartikel, Takakwaren, Töpferwaren, Dekorationsartikel und Kleidung verkauft werden. Das Warensortiment liest sich wie das Produktportfolio eines Warenkaufhauses, wohl gerade und deshalb, um möglichst gegenüber einer Vielzahl von Online-Händlern zumindest ein Wettbewerbsverhältnis behaupten zu können.

Die Abmahnerin moniert eine fehlende Umsetzung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe i) der EU-Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) beim abgemahnten Online-Händler. Die betreffende europarechtliche Vorschrift lautet:

"1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes (...) i) gebenenfalls den Hinweis, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat und bei Fernabsatzverträgen die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können;"

Fraglich ist, ob die Abmahnerin sich der Tatsache bewusst gewesen ist, dass die konkret monierte Vorschrift (Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe i) der EU-Verbraucherrechterichtlinie) als Grundlage für eine Abmahnung wohl nicht taugen wird, da es sich hierbei nicht um direkt geltendes Recht handelt, sondern vielmehr um eine europäische Richtlinie, welche selbst in nationales Recht umgesetzt werden muss. Betroffene Online-Händler sollten sich nicht zu einer voreiligen Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung hinreißen lassen, sondern anwaltlichen Rat einholen, wie im Falle einer Abmahnung vorzugehen ist.

Wenn auch Sie von einer Abmahnung wegen fehlender Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben in Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie betroffen sind, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© julie - Fotolia.com

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