Die Ansprüche Betroffener bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Äußerungen in Blogs und Bewertungsportalen
Ein Mensch wird in einem Forum aufs Übelste beleidigt. Oder: jemand stellt in einem Bewertungsportal unwahre Tatsachenbehauptungen über eine andere Person auf. Unabhängig davon, ob diese Äußerungen einen beruflichen Bezug haben oder rein privater Natur sind – die betroffene Person ist in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Im sechsten Teil der Serie „Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht“ nimmt sich die IT-Recht Kanzlei der Beantwortung der Frage an, welche Ansprüche einem Betroffenen bei Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Äußerungen in Blogs oder Bewertungsportalen zusteht.
Inhaltsverzeichnis
- I. Die Ansprüche geltend machen
- II. Voraussetzung: Persönlichkeitsrechtsverletzung
- III. Ansprüche gegen Betreiber von Blogs, Bewertungsportalen und Meinungsforen
- 1. Anspruch auf Unterlassung
- 2. Anspruch auf Auskunft über Identität des Nutzers
- 3. Anspruch auf Schadensersatz
- IV. Ansprüche gegen die Täter
- 1. Anspruch auf Unterlassung
- 2. Anspruch auf Schadensersatz
- V. Fazit
6. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei - "Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht":
Die Ansprüche Betroffener bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Äußerungen in Blogs und Bewertungsportalen?
Die IT-Recht Kanzlei beantwortet diese und weitere Fragen zu Bewertungsportalen im Internet in einem ausführlichen Beitrag und in weiteren Beiträgen einer großen Serie zu Bewertungsportalen.
I. Die Ansprüche geltend machen
Steht fest, dass durch Äußerungen in einem Bewertungsportal, Blog oder Meinungsforum im Internet das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person verletzt worden ist, so hat sie verschiedene Ansprüche. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene dadurch als Privatperson oder in seiner beruflichen Stellung angegriffen worden ist.
Die betroffene Person hat Ansprüche sowohl gegen den Urheber der Äußerung, also den sich äußernden Nutzer, als auch gegen den Betreiber des Portals, Blogs oder Forums, in dem die persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen veröffentlicht worden sind.
II. Voraussetzung: Persönlichkeitsrechtsverletzung
Dieser Beitrag behandelt ausschließlich den Fall, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen bereits feststeht und nicht etwa erst noch festgestellt werden muss. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass – gerade wenn es um Tatsachenbehauptungen geht, die wahr oder unwahr sein können – häufig nicht sofort und auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob die Äußerung eines Nutzers das Persönlichkeitsrecht verletzt oder nicht.
- Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung kann beispielsweise darin bestehen, dass der sich äußernde Nutzer den Betroffenen in strafbarer Weise beleidigt (§ 185 StGB), übel nachgeredet (§ 186 StGB) oder verleumdet hat (§ 187 StGB) .
- Ebenso kann die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Äußerung von sog. Schmähkritik – also einer Meinungsäußerung, die nicht sachlich ist, sondern vor allem die Herabsetzung der anderen Person zum Ziel hat – oder durch unwahre Tatsachenbehauptungen entstanden sein.
III. Ansprüche gegen Betreiber von Blogs, Bewertungsportalen und Meinungsforen
Gegen die Betreiber von Blogs und Bewertungsportalen können vor allem Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen. Ob gegen Blog- und Forenbetreiber auch Auskunftsansprüche bestehen, um dadurch die Identität eines sich anonym äußernden Nutzers herauszubekommen, ist in der Rechtsprechung umstritten. Schadensersatzansprüche können Betroffene gegen Blogbetreiber hingegen nicht geltend machen.
1. Anspruch auf Unterlassung
Steht die Persönlichkeitsrechtsverletzung fest, so kann sich der Betroffene an den Betreiber des Blogs, Bewertungsportals oder Meinungsforums wenden, in dem die rechtsverletzende Äußerung gemacht worden ist, und von ihm deren Löschung verlangen.
Zwar sind die Betreiber von Blogs nicht die Täter der Rechtsverletzung. Sie haben jedoch willentlich und adäquat-kausal zur Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen beigetragen und sind somit als Störer anzusehen. Sie haften dann auf Beseitigung und Unterlassung (Löschung) der rechtsverletzenden Äußerungen analog § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB, wenn sie zumutbare Prüfpflichten verletzt haben (so der BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10 zu der sog. „Störerhaftung“). Dabei gilt: sie müssen die in ihren Foren und Blogs gespeicherten Beiträge nicht (vorab) auf Rechtsverletzungen überprüfen; jedoch müssen sie dann tätig werden, wenn sie Kenntnis von der Persönlichkeitsrechtsverletzung erlangt haben.
Macht der Betroffene den Betreiber eines Forums somit darauf aufmerksam, dass persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen dort veröffentlicht sind, dann muss der Betreiber diese löschen. Tut er dies nicht, so kann der Betroffene den Betreiber auf dem Rechtsweg dazu zwingen.
Einen Anspruch auf Löschung der in einem Bewertungsportal oder Meinungsforum im Internet veröffentlichten eigenen personenbezogenen Daten nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes hat ein Betroffener nach der aktuellen Rechtsprechung hingegen regelmäßig nicht (so etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 8.3.2012, 16 U 125/11).
2. Anspruch auf Auskunft über Identität des Nutzers
Häufig äußern sich Nutzer anonym im Internet, d. h. ein Außenstehender kann regelmäßig nicht erkennen, wer hinter einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung tatsächlich steht. Um die eigenen Ansprüche gegen den Verletzer des Persönlichkeitsrechts geltend machen zu können, muss der Betroffene den Täter kennen. Daher liegt es in seinem Interesse, von dem Betreiber des Blogs, Portals oder Forums die Identität des Nutzers zu erfahren.
Allerdings lehnt ein Teil der Rechtsprechung einen solchen Auskunftsanspruch ab (so das OLG Hamm, Beschluss vom 3.8.2011, Az. 3 U 196/10 oder auch das LG München I, Urteil vom 03.07.2013, Az.: 25 O 23782/12). Andere Gerichte leiten den Auskunftsanspruch hingegen aus § 242 BGB her, sehen dessen Voraussetzungen aber häufig als nicht gegeben an (so das OLG Dresden, Beschluss vom 8.2.2012, Az. 4 U 1850/11).
In der Praxis dürfte ein solcher Auskunftsanspruch dem Betroffenen häufig nicht weiterhelfen, vor allem weil die Betreiber der Blogs und Bewertungsportale in vielen Fällen gar keine weiteren Informationen über ihre Nutzer haben und somit auch nicht deren Identität kennen. Zudem sind sie nach § 13 Absatz 6 TMG sogar gesetzlich dazu verpflichtet, den Nutzern die anonyme Nutzung ihres Dienstes zu ermöglichen, was viele auch tun.
3. Anspruch auf Schadensersatz
Einen Anspruch auf Schadensersatz – etwa in Form von „Schmerzensgeld“ wegen grober Beleidigungen oder auch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten – haben Betroffene gegen die Betreiber der entsprechenden Foren dagegen nicht.
Dies liegt zum einen daran, dass sie nicht die Täter der Persönlichkeitsrechtsverletzung sind, da die rechtsverletzenden Äußerungen nicht von ihnen stammen und sie auch keine gesetzliche Pflicht haben, jeden Beitrag eines Nutzers vorab auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Zudem ist in § 10 Satz 1 Nr. 1 des Telemediengesetzes (kurz: TMG) geregelt, dass sie selbst im Falle der Kenntnis von Rechtsverletzungen ´*keinen Schadensersatz* leisten müssen.
IV. Ansprüche gegen die Täter
Gegen denjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen im Internet tätigt, hat der Betroffene selbstverständlich sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzansprüche. Es könnte jedoch häufig schwierig sein, den Verletzer des Persönlichkeitsrechts zu identifizieren und somit herauszufinden, gegen wen die Ansprüche geltend zu machen sind. Wie bereits erwähnt ist es umstritten, ob der Betroffene einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den Betreiber der Internet-Plattform hat bzw. ob der Betreiber überhaupt hilfreiche Informationen über die Identität des Nutzers liefern kann.
1. Anspruch auf Unterlassung
In analoger Anwendung des § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB und des in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts haben die in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten Personen einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der rechtsverletzenden Äußerungen gegen den sich äußernden Nutzer.
Somit darf der Nutzer die entsprechenden Äußerungen zukünftig nicht mehr tätigen und muss ggf. dafür sorgen, dass sie aus dem Blog, Forum oder Portal gelöscht werden, in dem sie veröffentlicht sind.
2. Anspruch auf Schadensersatz
Gegen den Täter der Persönlichkeitsrechtsverletzung hat der Betroffene zudem einen Schadensersatzanspruch, entweder aus § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 1 GG oder ggf. auch aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Straftatbeständen wie Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) .
Der Verletzer des Persönlichkeitsrechts hat dem Betroffenen dem Umfang nach alle Schäden zu begleichen, die ihm wegen der Rechtsverletzung entstanden sind. Dies umfasst materielle Schäden wie beispielsweise die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung (z. B. Rechtsanwaltskosten) genauso wie ggf. immateriellen Schadensersatz, also eine billige Entschädigung in Geld (*„Schmerzensgeld“*). Letzteres steht dem Betroffenen nach der Rechtsprechung allerdings nur dann zu, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt.
V. Fazit
Steht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts fest, so hat der Betroffene sowohl Ansprüche gegen den Nutzer, der die rechtsverletzenden Äußerungen in einem Blog, Portal oder Forum getätigt hat als auch gegen den Betreiber des Blogs bzw. Bewertungsportals. Dies gilt für den privaten Bereich genauso wie für die berufliche Sphäre.
Während dem Betroffenen gegen den tatsächlichen Täter neben Unterlassungsansprüchen selbstverständlich auch Schadensersatzansprüche zustehen, hat er gegen den Blog- oder Portalbetreiber lediglich Unterlassungsansprüche. Dies liegt daran, dass man dem Portalbetreiber nicht vorwerfen kann, rechtsverletzende Äußerungen anderer veröffentlicht oder verbreitet zu haben. Denn rechtlich ist er nicht dazu verpflichtet, jeden Beitrag eines Nutzers vorab vor dessen Veröffentlichung zu überprüfen.
Ist auch aus dem Kontext einer (in vielen Fällen) anonymen Äußerung nicht ersichtlich, wer als Täter hinter einer Persönlichkeitsrechtsverletzung steckt, so wird es für den Betroffenen allerdings häufig kaum möglich sein, den Täter zu identifizieren und seine Ansprüche gegen diesen geltend zu machen.
Der siebte Teil der Serie "Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht" geht der nachstehenden Frage nach:
Was hat ein Bewertungsportalinhaber/ Blogbetreiber zu beachten, wenn eine Persönlichkeitsverletzung gerügt wird?
Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie im Zuge einer umfangreichen Beitragsserie über die wichtigsten Rechtsfragen zum Thema „Bewertungsportale und Meinungsforen im Internet“. Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich weiter.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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2 Kommentare
Besonders unter dem Aspekt, dass man nicht ohne Risiko selbst einfach zurückbeleidigen kann.
Klar, es gibt 199 StGB "Wechselseitig begangene Beleidigung", aber darauf darf man nicht hoffen.
Am Ende kassiert der Staat und irgendwelche Vereine denen man es evtl. nicht gönnt (evtl. der Reitverein der Tochter des Richters, oder ein von Richtern gegründetet Verein der Richter für Vorträge bezahlt, beides reale Fälle...) Geld von Beiden...
Wenn man sich zum Thema 185 StGB äußert wäre es daher nicht verkehrt sich zumindest dazu zu äußern wo man selbst steht.
Findet man die Existenz von "Beleidigung" im Strafrecht gut, ist also moralisch ein problematischer Mensch, hat kein Problem mit den laut "KSZE" (Komitee für Sicherheit und Zusammenarbeit) Verstößen gegen die Meinungsfreiheit/Menschenrechte:
Zitat aus nächstem Link (weiter unten):
"Die Stellungnahme des KSZE (Kommittee für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) zu den Strafgesetzen einiger Staaten gegen 'Beleidigung' von 24. Mai 2002 lautete übrigens:
"Strafgesetze gegen Beleidigung und Diffamierung werden häufig als nötige Abwehr gegen angeblichen Missbrauch der Meinungsfreiheit gerechtfertigt.
Sie sind aber mit OSCE Normen nicht konform und deren Anwendung bildet einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäusserung."
Deutschland fällt nicht nur wegen der Pflege solcher Gesetzgebung auf, sondern durch den Exzess, den es auf der Grundlage solcher Paragraphen treibt.
Der 'infantile Ehrenkult', der dahintersteckt, ist symptomatisch für zurück gebliebene unreife Staatsdiener."
Das KSZE bezeichnet Deutsche Staatsanwälte und Richter als "zurück gebliebene unreife Staatsdiener"!
Oder ist man evtl. für die Abschaffung von 185 StGB, wie es auch mal die Grünen gefordert haben sollen (während des Böhmermannrummel aber nicht mehr forderten, obwohl dass sehr passend gewesen wäre...)...
Hier im Webspace von einem Rechtsanwalt:
http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/wp-content/uploads/2010/01/die-beleidigungsgesetze-in-deutschland.pdf
(Englische Version: http://www.eucars.de/images/stories/insult_eng.pdf [enthält noch einen Vergleich des Deutschen "Verunglimpfung des Deutschen Staates und seiner Symbole" gegenüber dem Türkischen Pendant 301] )
Eugen Schiffer 1928 zum Englischen Recht:
"Dort sind Beleidigungsklagen, insbesondere wegen bloßer Schimpfworte, ausgeschlossen oder doch nur eine Seltenheit.
Trotzdem herrscht auch dort nicht Mord und Totschlag unter den Menschen, wie man bei uns für den Fall Prophezeit, daß nicht die Gerichte zwischen sie treten."
In England gibt es nur noch die "Schriftliche Beleidigung" ("Libel"), und die nur unter ganz bestimmten Umständen.
Daher gab es in drei aufeinanderfolgenden Jahren nur 1 Fall in England.
Im gleichen Zeitraum in Deutschland gut 570.000 Fälle. 190.000 pro Jahr.
20% aller Fälle im Strafrecht. 20%!
Und dann jammern die Richter und Staatsanwälte über "Nachbarschaftsstreitereien", "Privatfehden", würden aber nie ihr geliebtes Beleidigungsrecht aufgeben wollen.
Deren Ego würde es nicht vertragen, wenn sie jemand ganz offen, z.B. nach einem Prozess vor dem Gebäude (damit nicht ersatzweise Regeln des Gerichtes, "Missachtung..." greifen), evtl. vor Kameras/Mikrofonen beleidigt. Ja, auch derbe verunglimpft. In England kann Ich den Richter gleich nach dem Prozess vor Milionen von Zuschauern beleidigen. AUch witzhaft kreativ, dass evtl. die hundert Menschen neben der Kamera und die Zuschauer daheim lachen.
Ich würde meinen, das erhöht den Faktor der Ehrverletzung noch. Jeder Lacher ist ja eine Art der Billigung.
In England gab es ein Interview im Rahmen deren Schmähgedicht-Wettbewerbs zur Beleidigung Erdogans.
http://www.deutschlandradiokultur.de/gedichte-fuer-erdogan-beleidigen-als-wettkampf.2165.de.html?dram:article_id=352205
https://www.youtube.com/watch?v=5TpoJq4eynk
Gewonnen hatte der Ex-BM von London Boris Johnson (evtl. kein Zufall, ob der Ex-Angestellte des Spectator wirklich der Beste war wird bezweifelt...).
Er sagte auf der Straße dem Dt. TV-Sender dass man es in England absolut nicht verstehen könne, wie Menschen Beleidigungen so ernst nehmen, dass sie sie strafrechtlich verfolgt sehen wollen.
Dass es den Engländern auch nicht so persönlich nahe geht.
"Mayestätsbeleidigung" ist evtl. der einzige diesbezügliche Schandfleck im UK-Recht, aber viel häufiger wird in den Niederlanden deswegen angeklagt und verurteilt.
Obwohl man dort scheinbar auch keine "Beleidigung" unter Bürgern kennt.
Interessant, in den Niederlanden zahlt man immer seine Gerichtskosten selbst. Und wohl auch den Prozess, wenn man gewinnt.