Ärztehomepage: Abmahnung wegen irreführender Werbeaussagen
Die rechtsichere Gestaltung einer Ärztehomepage ist kein einfach Ding. Es gibt eine Reihe von Vorschriften, die eingehalten werden müssen, damit der Webseitenbetreiber nicht in die Abmahnfalle tappt. Exemplarisch sei hier auf die Vorschriften der Berufsordnung für Ärzte, des UWG oder des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verwiesen. Und so wundert es nicht, dass Abmahnungen auch im medizinischen Umfeld zunehmen.
Abmahnung
Der IT-Recht Kanzlei liegt aktuell eine Abmahnung vor, bei der folgende Werbeaussagen im Fokus stehen:
1/. „Speziell ausgewählte, überprüfte und spezialisierte Fachärzte für Ästhetische Plastische Chirurgie.“/
2/. „Abstehende Ohren verursachen häufig psychische Störungen. Sie lösen bei Kindern Scham- und Minderwertigkeitsgefühle aus.“/
3/. „Wir beobachten bei unseren Patienten folgende Veränderungen nach dem Eingriff:/
Durch die Korrektur wird eine höhere Zufriedenheit und Akzeptanz des eigenen Körpers erreicht.“
Vorstehende Aussagen verstoßen angeblich gegen das HWG und das UWG.
In Aussage 1 haben sich die Abmahner an dem Begriff spezialisierte Fachärzte gestoßen und eine Irreführung angenommen, da der Eindruck erweckte werde, dass die Spezialisierung eine besondere Auszeichnung sei. Darin liege eine Verstoß gegen § 3 UWG.
In Werbeaussage 2 wurde beanstandet, dass mit der Angst der Patienten geworben werde und damit gegen § 11 Ziff.12 und 7 HWG verstoßen werde.
In Aussage 3 schließlich sei ein Verstoß gegen § 3 Ziff. 1 HWG zu sehen, da ohne Einschränkung suggeriert wird, dass nach der Behandlung das Selbstbewusstsein gesteigert werde, was letztlich aber tatsächlich nicht garantiert werden könne.
Wie bei jeder Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten gefordert. Der Gegenstandswert wurde auf 30.000 EUR festgesetzt.
Fazit
Die Abmahnung zeigt einmal mehr, dass es bei der rechtssicheren Gestaltung des Onlineauftritts auf jede einzelne Formulierung ankommt. Neben den rechtlichen (Pflicht)Angaben, wie etwa Datenschutzerklärung oder Impressum, sind es bei medizinischen Onlineauftritten gerade die Werbeaussagen, die vom Mitbewerber mit Argusaugen überwacht werden und immer wieder Anlass für Abmahnungen sind.
Eine medizinische Webseite kann aber auf Werbung keinesfalls verzichten, denn allein die Angabe der Kontaktdaten oder einer Anfahrtsskizze sind im medizinischen Onlinemarkt schon lange kein probates Mittel mehr, um sich und seine Leistungen darzustellen und erfolgreich Patienten zu gewinnen. Insofern gilt auch hier: Gewusst wie!
Die IT-Recht Kanzlei rät im Falle einer Abmahnung trotz der kurzen Frist nicht die Nerven zu verlieren. Lassen Sie die Abmahnung von einem Anwalt prüfen. Denn nicht jede Abmahnung ist berechtigt und nicht jede vorformulierte Unterlassungserklärung sollte blind unterschrieben werden.
Oder: Lassen Sie sich bestenfalls rechtlich beraten, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist.
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